VB.2020.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00004
29. April 2020Deutsch26 min
(URT.2020.21661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00004
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren am … 1990 und Staatsangehöriger von Jamaika, reiste am
29. August 2008 erstmals zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von
längstens drei Monaten in die Schweiz ein. Am 10. September 2008 stellte
er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau D. Mit
Schreiben vom 13. Oktober 2008 forderte das Migrationsamt ihn dazu auf,
die Schweiz bis spätestens am 28. November 2008 zu verlassen, da ihm kein
über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt zustehe. Am
13. November 2008 reiste er nach Jamaika aus, wo er am 22. November
2008 D heiratete. Am 16. Januar 2009 reichte diese ein Gesuch um Erteilung
einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
für ihren Ehemann ein. A stellte seinerseits am 30. Januar 2009 bei der
Schweizer Vertretung in Jamaika einen Antrag auf Einreise in die Schweiz im
Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A ab, da seine Ehefrau seit November 2006 ihren
Lebensunterhalt mit Sozialhilfegeldern bestreite und auch über keine
bedarfsgerechte Wohnung verfüge.
B. Am
25. August 2009 reiste A aus dem Land E kommend mit einem bis am 31. August
2009 gültigen Schengen-Visum erneut in die Schweiz ein und stellte am
28. August 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 29. September 2009 teilte ihm das
Migrationsamt mit, dass er nach Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer zur
Ausreise verpflichtet sei. Da diese Frist bereits abgelaufen war, wurde er
aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 9. Oktober 2009 zu verlassen.
Dieser Aufforderung kam A nicht nach, worauf er sich widerrechtlich in der
Schweiz aufhielt. Am 5. November 2009 wurde er verhaftet und befand sich
ab dem 6. November 2009 in Ausschaffungs-, bzw. Durchsetzungshaft. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. November 2009
wurde er des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei der Vollzug
der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde.
Am 7. Dezember 2009 stellte er ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt
für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Entscheid
vom 27. Januar 2010 nicht eintrat. Am 10. Februar 2010 erliess das BMF
gegen ihn ein vom 19. Februar 2010 bis 18. Februar 2013 gültiges
Einreiseverbot. Die für den 19. Februar 2010 bzw. 24. März 2010
geplante Rückführung nach Jamaika scheiterte beide Male am renitenten Verhalten
von A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli
2010 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden und die am … 2009 geborene F
unter die eheliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.
C. Am
14. Oktober 2010 wurde A aus der Durchsetzungshaft entlassen und heiratete
am 21. Oktober 2010 die Schweizerin G. Am 25. Oktober 2010 stellte er
beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. April 2011 wurde A des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und zu 22 Monaten
Freiheitsstrafe bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren,
verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
vom 6. November 2009 angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Migrationsamt
wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs mit Verfügung vom 11. August 2011 ab und
setzte A zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets Frist bis am 15. November
2011.
Am 11. November 2011 brachte G die gemeinsame
Tochter H zur Welt.
Am 16. Dezember 2011 verhängte das BFM gegen A ein
ab sofort und bis am 15. Dezember 2016 gültiges Einreiseverbot. Am
8. Januar 2012 wurde A wiederum verhaftet. Am 13. Januar 2012 wurde
er aus der Haft entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich selbständig
zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Eingabe vom
8. Februar 2012 erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
11. August 2011. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion trat am
11. April 2012 auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein; die Verfügung
des Migrationsamts wurde rechtskräftig.
D. Am
13. Juni 2012 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei Ehefrau und Kind, welches letztinstanzlich vom Bundesgericht
am 22. Oktober 2013 abgewiesen wurde. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2012 wurde A wegen
rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- bestraft. Die am 6. November 2009 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt und die Probezeit der am
18. April 2011 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe um ein Jahr
verlängert. A wurde am 18. Dezember 2013 nach Jamaika ausgeschafft. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2014 wurde seine Ehe mit G
geschieden und die alleinige elterliche Sorge über H der Mutter übertragen.
E. Ab ca.
April 2014 hielt sich A als Asylbewerber im Land I auf. Am 29. März
2015 reiste er wiederum in die Schweiz ein, worauf ihn das Migrationsamt am
31. März 2015 aus der Schweiz wegwies. Am 22. März 2016 heiratete er
in J (Land I) die Schweizerin B, die ebenda wohnte und am … 2015
die gemeinsame Tochter K zur Welt brachte. A verfügte von 26. August 2016
bis 26. August 2017 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung im
Land I. Am 26. Oktober 2016 reiste er wiederum in die Schweiz ein,
worauf ihn das Migrationsamt am 29. Oktober 2016 wegwies. Am 1. April
2017 wurde er in L verhaftet und begab sich nach seiner Haftentlassung am
4. April 2017 wieder ins Land I. Nachdem seine Ehefrau und die
gemeinsame Tochter nach L gezogen waren, reiste er am 3. Dezember 2017
wiederum in die Schweiz ein und lebt seither bei seiner Familie ebenfalls dort.
Am 11. Mai 2018 wurde er verhaftet und befand sich vom 12. Mai 2018
bis 10. September 2018 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 11. Juli 2018
stellte er erneut ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau. Am 31. Dezember 2019 kam es zu einem Vorfall von ehelicher
Gewalt, woraufhin A der einfachen Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau
schuldig gesprochen wurde.
Seit seiner Ausschaffung am 18. Dezember 2013
ergingen gegen A die folgenden Straferkenntnisse:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März
2015 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- verurteilt. Auf den Widerruf der am 18. April 2011 bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwarnung verzichtet.
-
Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 3. Dezember 2018 wurde er
wegen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Februar 2019 wurde er wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dagegen
erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist noch hängig.
-
Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 25. März 2019 wurde er
wegen Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und
zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 29. Juli 2019 wurde er wegen
geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 120.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L/Unterland vom 1. Januar
2020 wurde er der einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-, unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Mit Verfügung vom 21. August 2019 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A ab und ordnete an, er habe die Schweiz bis am
21. November 2019 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2019
ordnete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion an, dass bis zu einem
gegenteiligen Entscheid während der Dauer des Rekursverfahrens alle
Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung von A zu unterlassen seien. In der
Sache wies es den von A und B erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
19.
November 2019 ab und wies A an, die Schweiz bis am 19. Februar
2020.
zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 liessen A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, B (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin; zusammen: die Beschwerdeführenden), dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei die Verfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 19. November 2019 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des
Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden, während der Dauer des Verfahrens seien
Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen und ihnen sei unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 verfügte
der Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung, damals
noch Ausländergesetz bzw. AuG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63
AIG vorliegt. Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn
sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
lit. a AIG). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer wurde mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2011 des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 22 Monaten
Freiheitsstrafe bedingt verurteilt, wodurch sein Anspruch auf Familiennachzug
erlosch.
2.2
Verfügt
ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann
es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen, wenn
ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht
absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das
durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich
vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist.
2.3
Eine
strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue
Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3; BGr,
12.
Januar 2018, 2C_790/2017, E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen
den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach
Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen
hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen
und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls
der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat
klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse
nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt
werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an
Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen,
durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer
aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. November 2017, 2C_736/2017,
E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1).
2.4
Wann die
Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im
Einzelfall (BGr, 24. Mai 20113, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das
Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese
nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée")
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich
der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise
während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf
Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013,
E. 5.1.2). Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot
von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der
Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes
Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; 130 II 493 E. 5).
2.5
Besteht
ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung
auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben,
verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,
E. 3.5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung
bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum
Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden
zugrunde liegt (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_817/2012; BGr, 24. Mai
2013, 2C_1170/2012; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009). Die Behörde muss bei
der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der
Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor
bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai
2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen
eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob
die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die
Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert
haben.
2.6
Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren
Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich
alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter
entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der
Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen
Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen
und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten
kommen wird (BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2).
3.
Vorliegend
hielt sich der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Dezember 2017 und
damit rund vier Jahre überwiegend im Ausland auf. Gegen ihn wurden zwei
Einreiseverbote von drei bzw. fünf Jahren verfügt, die jedoch im Zeitpunkt der
Wiedereinreise beide abgelaufen waren. Dennoch ist fraglich, ob ihm aufgrund
der im Ausland verbrachten rund vier Jahren bereits einen Anspruch auf eine
Neubeurteilung zukommt. Da er seit der letzten Beurteilung (letztinstanzlich
durch das Bundesgericht am 22. Oktober 2013) zweimal mit einer Schweizerin
verheiratet war bzw. ist und aus beiden Ehen je eine Tochter hervorging, ist
eine Änderung des Sachverhalts eingetreten, weshalb eine Neubeurteilung
angezeigt erscheint.
3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2011 zu
einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Wie der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2011 entnommen werden
kann, beteiligte sich der Beschwerdeführer am Drogenhandel, in dem er am 15. Dezember
2010.
von seinem Cousin mindestens drei Kokain-Fingerlinge mit einem Gewicht von
total 18 Gramm (ca. 6 Gramm reines Kokainhydrochlorid) entgegennahm
und diese in der Küche seiner Wohnung deponierte. Am 16. Dezember
2010.
gab er zwei dieser Kokainfingerlinge an eine unbekannte Person weiter,
welche ihn im Auftrag seines Cousins in seiner Wohnung aufgesucht hatte. Im
WC-Spülkasten seiner Wohnung bewahrte er weitere 15 Kokain-Fingerlinge mit
einem Gewicht von total 143 Gramm (ca. 47,5 Gramm reines
Kokainhydrochlorid) auf, welche er einige Tage vor dem 16. Dezember 2010
von seinem Cousin zur Aufbewahrung erhalten hatte. Ebenfalls am 16. Dezember
2010.
übergab er in seiner Wohnung einer ihm bis zu diesem Datum unbekannten
Person zwei Kokain-Fingerlinge mit einem Gewicht von total 18,9 Gramm (ca.
7,4 Gramm reines Kokainhydrochlorid) und erhielt dafür einen Betrag von
mindestens Fr. 500.-. Bei der von ihm aufbewahrten und weitergegebenen
Drogenmenge von knapp 64 Gramm reinem Kokainhydrochlorid ist die Menge,
welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall festgelegt hat, nämlich
18.
Gramm reines Kokainhydrochlorid, um ein Mehrfaches überschritten. Durch
sein Verhalten verletzte er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
schwerwiegender Weise. Dies ergibt sich nicht allein aus der Höhe der
verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, sondern auch aus dem Umstand,
dass er eine Drogenmenge aufbewahrte und weitergab, von der er wusste, oder
zumindest wissen musste, dass sie die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Da
er nach eigenen Angaben nicht drogenabhängig war, lagen seiner Tat rein
finanzielle Interessen zugrunde, was sein Verschulden umso schwerer macht. Im
Zeitpunkt seiner Tat war er 20 Jahre alt, trug aber bereits damals die
familiäre Verantwortung für seine minderjährige Tochter, was ihn jedoch nicht
von seiner Delinquenz und dem damit verbundenen Risiko einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe abhielt.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet ein, der Entscheid über den weiteren Verbleib könne
nicht wieder mit demselben Delikt – gemeint ist die Verurteilung vom 18. April
2011.
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten – gerechtfertigt werden,
gestützt auf welches er bereits aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Die
Vorinstanz verweigere seinen weiteren Verbleib einzig aufgrund dieser Tat, habe
er doch zwischenzeitlich nur Verurteilungen wegen absoluter Lappalien erwirkt.
Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass im Rahmen einer
Wiedererwägung die Gründe, welche zum Widerruf bzw. vorliegend zur
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt haben, ihre Bedeutung nicht
verlieren. Viel eher ist eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen,
wobei insbesondere massgebend ist, ob sich die Umstände seit dem früheren
Widerruf bzw. der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung in einer
rechtserheblichen Weise verändert haben (vgl. E. 2.5).
3.3
Vorliegend
ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass
sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Oktober 2009 und damit seit über
zehn Jahren illegal in der Schweiz aufhält, weshalb er seit 2009 mehrfach wegen
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde. Auch die gegen ihn verhängten
Einreiseverbote haben ihn nicht daran gehindert, mehrfach in die Schweiz
einzureisen. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die
Schweizerische Rechtsordnung zu halten, zeigt auch der Umstand, dass er seit
seiner Ausschaffung im Dezember 2013 in der Schweiz mehrfach auch ausserhalb
des AIG straffällig wurde. So wurde er seit 2013 mehrfach wegen geringfügigen
Diebstahls, Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie wegen
einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Wie der Beschwerdeführer hierzu
zu Recht einwendet, handelt es sich dabei um weniger gravierende Verstösse.
Dennoch zeigen diese zusammen mit den mehrfachen Verstössen gegen das AIG, dass
der Beschwerdeführer sich auch nach seiner Wiedereinreise im Dezember 2017 in
der Schweiz nicht rechtskonform verhielt. Des Weiteren wird dadurch der Einwand
des Beschwerdeführers, beim begangenen Drogendelikt habe es sich um eine
einzelfallartige Jugendsünde gehandelt, relativiert.
3.4
Ferner
rügt der Beschwerdeführer, es sei unverhältnismässig, auf die vor über neun
Jahren verübte Tat abzustellen. So erachtete das Bundesgericht in BGE 139 I 145
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines afghanischen
Staatsangehörigen, der wegen Verstössen gegen das BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, als unverhältnismässig. Der
Sachverhalt in diesem Entscheid sei mit dem vorliegenden vergleichbar, da der
Beschwerdeführer im Entscheid auch mit einer Schweizerin verheiratet sei und
mit ihr einen fünfjährigen Sohn habe. Im Unterschied zum vorliegenden Fall, in
welchem das Delikt bereits neun Jahre zurückliege, habe das Verbrechen im
zitierten Entscheid nur gerade vier Jahre zurückgelegen. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass dem zitierten Entscheid eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
zugrunde liegt und nicht wie vorliegend ein Wiedererwägungsgesuch. Bei
Wiedererwägungsfällen liegt es in der Natur der Sache, dass die begangene Tat,
welche einst zum Widerruf oder vorliegend zur Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung führte, bereits mehrere Jahre zurückliegt, zumal sich
der Ausländer vor der Neubeurteilung während einer gewissen Zeit im Ausland
bewährt haben muss.
3.5
Eine
Integration in die hiesigen Verhältnisse scheint aufgrund der beruflichen
Situation des Beschwerdeführers nicht absehbar. Seit seiner Einreise im Jahr
2008.
war er in der Schweiz mangels Aufenthaltsbewilligung nicht erwerbstätig.
Sein Aufenthalt wurde stets von seinen Ehefrauen und teils auch vom Sozialamt
finanziert. Auch im Land I konnte er die Aufenthaltsbewilligung mangels
Erwerbstätigkeit nicht verlängern. Seinen Angaben zufolge hat er in Jamaika
eine Ausbildung als … angefangen, aber nicht abgeschlossen. Die einzige
Erwerbstätigkeit, die der heute dreissigjährige Beschwerdeführer geltend macht,
ist eine zweijährige Tätigkeit auf dem Bau in Jamaika. Die Stellensuche dürfte
sich neben seiner fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung auch aufgrund der
eingeschränkten Deutschkenntnisse als schwierig erweisen. Zwar ist ihm positiv
anzurechnen, dass er zeitweise einen Deutschkurs besuchte. Dass er jedoch auch
bei der Einvernahme betreffend häusliche Gewalt/Körperverletzung vom
31.
Dezember 2019 noch immer auf einen Dolmetscher angewiesen war, zeigt,
dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ebenfalls negativ fällt die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers ins Gewicht, da er aufgrund seiner
Strafverfahren immer noch über Schulden von rund Fr. 30'000.- beim Kanton
Zürich hat.
3.6
Hinsichtlich
einer allfälligen Rückfallgefahr ist positiv zu würdigen, dass der
Beschwerdeführer seit der verübten Tat im Jahr 2010 nicht mehr einschlägig
verurteilt wurde. Die eingereichten Strafregisterauszüge aus dem Land I
und Jamaika zeigen, dass er auch im Ausland nicht straffällig wurde. Es ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven aus
ausländerrechtlicher Sicht zu den schweren Straftaten gehören. Zum Schutz der
Öffentlichkeit muss deshalb selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer verübte das Drogendelikt aus rein
finanziellen Motiven. Angesichts der Tatsache, dass seine finanzielle Situation
nach wie vor prekär ist, kann ein Restrisiko vorliegend nicht ausgeschlossen
werden, ist er doch finanziell vollumfänglich von seiner Ehefrau abhängig und
ist zudem verschuldet. Hinzukommt, dass er in den letzten zehn Jahren mehrfach
straffällig wurde. Eine Rückfallgefahr kann in Bezug auf Drogendelikte als eher
tief eingestuft werden, in Bezug auf andere Delikte ist diese jedoch nicht
unerheblich.
3.7
3.7.1
In die Interessenabwägung ist die Situation der Schweizer Beschwerdeführerin,
der gemeinsamen Tochter K (geb. … 2015) sowie der Töchter des
Beschwerdeführers aus seinen früheren Ehen, F (geb. … 2009) und H (geb.
11.
November 2011), miteinzubeziehen. Dass die drei Töchter ein grosses
Interesse daran haben, dass ihr Vater weiterhin in der Schweiz leben kann, ist
unbestritten. Der Beschwerdeführerin und der Tochter K ist grundsätzlich nicht
zuzumuten, dass sie dem Beschwerdeführer nach Jamaika folgen und dort das
Familienleben verwirklichen (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018,
E. 4.3). Die Ehegatten mussten sich jedoch bereits zu Beginn ihrer
Partnerschaft bewusst sein, dass sie ein allfälliges zukünftiges Familienleben
aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ihm gegenüber
ausgesprochenen Einreiseverbote eventuell nicht oder nur verzögert in der
Schweiz leben können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und der
gemeinsamen Tochter an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ferner
kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich vom
Beschwerdeführer scheiden lassen will oder zumindest vor Kurzem noch wollte. So
war im September 2019 bereits ein Scheidungstermin beim Gericht vorgesehen, zu
dem der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Auch der Vorfall von häuslicher
Gewalt vom 31. Dezember 2019 weist darauf hin, dass die
Beschwerdeführenden keine intakte Ehe mehr führen.
3.7.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er pflege zu allen drei Töchtern eine
besondere, affektive Beziehung. So betreue er jeden Tag seine kleinste Tochter,
K, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit nachgehe. Aus den in den Akten
liegenden Rechnungen der Kita M für die Monate August und September 2019
ergibt sich jedoch, dass K an vier ganzen Tagen (inklusiv Mittagessen) in der
Kita betreut wird. Ferner kann den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin
entnommen werden, dass diese mit einem Pensum von 80 % bei der N AG
angestellt ist. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, der Beschwerdeführer
betreue K jeden Tag, nicht glaubwürdig. Da er keiner Beschäftigung nachgeht,
wäre eine Betreuung seiner Tochter umso mehr zu erwarten gewesen. Der Einwand, K
gehe nur ab und zu in die Kita, um den lange erkämpften Kitaplatz nicht zu
verlieren, vermag nicht zu überzeugen. Bei einer derart eingeschränkten
finanziellen Situation wie der vorliegenden kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Familie die Rechnungen der Kita bezahlt, obwohl das Kind
anderweitig betreut wird. Die eingereichten Fotos zeigen, dass sich der
Beschwerdeführer mit seinen drei Töchtern beschäftigt. In welchem zeitlichen
Umfang er für diese Verantwortung übernimmt, lässt sich mit den Fotos jedoch
nicht belegen.
3.7.3
In Bezug auf die beiden älteren Töchter kam die Vorinstanz zum Schluss,
eine enge Beziehung zu F sei nicht belegt, zu H pflege der Beschwerdeführer
aber laut Angaben der Kindsmutter regelmässig Kontakt. Gemäss den
Scheidungsurteilen verfügt der Beschwerdeführer weder in Bezug auf F noch H
über ein Besuchsrecht. Dies dürfte vorwiegend darauf zurückzuführen sein, dass
er sich bei der ersten Scheidung in Ausschaffungshaft und bei der zweiten im
Ausland befand. In den Akten liegen zudem zwei Besuchsrechtsvereinbarungen des
Amts für Jugend und Berufsberatung. In jener vom 9. November 2011 wurde
vereinbart, dass der Beschwerdeführer ab 19. November 2011 F jeden Samstag
betreuen wird und aus dem Schreiben vom 20. Januar 2012 geht hervor, dass
das Besuchsrecht von nun an jeden zweiten Samstag ausgeübt werden soll. Dass
diese Besuchsrechtsregelung tatsächlich gelebt wurde und insbesondere auch nach
der Wiedereinreise des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aufgenommen wurde, wurde
weder behauptet noch belegt. Anstatt die angeblich enge Beziehung des
Beschwerdeführers zu F und H mit Beweisen zu unterlegen, verweist der
Beschwerdeführer pauschal auf die eingereichten Fotos. Vor diesem Hintergrund
ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine enge Beziehung zu F
nicht belegt ist. In Bezug auf H ist ein regelmässiger Kontakt erwiesen, ein
geregeltes Besuchsrecht ist jedoch weder behauptet noch belegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Integration des
Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht absehbar erscheint und
aufgrund seiner mehrfachen – wenn auch nicht einschlägigen – Straffälligkeit
eine allfällige Rückfallgefahr nicht vernachlässigt werden kann. Die relativierten
privaten Interessen der Beschwerdeführerin sowie die Interessen der drei
Töchter des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen
– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N 20).
4.3
Der
Vertreter verweist für die Begründung der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden auf die zu diesem Zweck im Rekursverfahren eingereichten
Unterlagen. Da sich diese Unterlagen auf das Jahr 2019 beziehen und nicht zu
erwarten ist, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden
zwischenzeitlich verbessert hat, kann vorliegend auf diese Unterlagen
abgestellt werden. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Unterlagen zutreffend
aufgezeigt hat, reicht das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, für die
Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die Beschwerdeführenden sind daher
als mittellos zu betrachten. Da sich der Beschwerdeführer seit dem letzten
Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung rund vier Jahre (grösstenteils) im
Ausland aufhielt und seine jetzige Frau Schweizerin ist, waren die Begehren
Dispositiv
auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der
Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.4 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
4.5 Der
Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen im
Betrag von Fr. 5.30 geltend. Der Aufwand scheint für das vorliegende
Verfahren angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.-
resultiert eine Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'848.60.
Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'848.60 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.6 Die
Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und den
Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt C
wird mit Fr. 2'848.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …