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Entscheid

VB.2020.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00004

29. April 2020Deutsch26 min

(URT.2020.21661)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00004

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren am … 1990 und Staatsangehöriger von Jamaika, reiste am

29. August 2008 erstmals zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von

längstens drei Monaten in die Schweiz ein. Am 10. September 2008 stellte

er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau D. Mit

Schreiben vom 13. Oktober 2008 forderte das Migrationsamt ihn dazu auf,

die Schweiz bis spätestens am 28. November 2008 zu verlassen, da ihm kein

über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt zustehe. Am

13. November 2008 reiste er nach Jamaika aus, wo er am 22. November

2008 D heiratete. Am 16. Januar 2009 reichte diese ein Gesuch um Erteilung

einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung

für ihren Ehemann ein. A stellte seinerseits am 30. Januar 2009 bei der

Schweizer Vertretung in Jamaika einen Antrag auf Einreise in die Schweiz im

Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A ab, da seine Ehefrau seit November 2006 ihren

Lebensunterhalt mit Sozialhilfegeldern bestreite und auch über keine

bedarfsgerechte Wohnung verfüge.

B. Am

25. August 2009 reiste A aus dem Land E kommend mit einem bis am 31. August

2009 gültigen Schengen-Visum erneut in die Schweiz ein und stellte am

28. August 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 29. September 2009 teilte ihm das

Migrationsamt mit, dass er nach Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer zur

Ausreise verpflichtet sei. Da diese Frist bereits abgelaufen war, wurde er

aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 9. Oktober 2009 zu verlassen.

Dieser Aufforderung kam A nicht nach, worauf er sich widerrechtlich in der

Schweiz aufhielt. Am 5. November 2009 wurde er verhaftet und befand sich

ab dem 6. November 2009 in Ausschaffungs-, bzw. Durchsetzungshaft. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. November 2009

wurde er des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei der Vollzug

der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde.

Am 7. Dezember 2009 stellte er ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt

für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Entscheid

vom 27. Januar 2010 nicht eintrat. Am 10. Februar 2010 erliess das BMF

gegen ihn ein vom 19. Februar 2010 bis 18. Februar 2013 gültiges

Einreiseverbot. Die für den 19. Februar 2010 bzw. 24. März 2010

geplante Rückführung nach Jamaika scheiterte beide Male am renitenten Verhalten

von A.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli

2010 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden und die am … 2009 geborene F

unter die eheliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.

C. Am

14. Oktober 2010 wurde A aus der Durchsetzungshaft entlassen und heiratete

am 21. Oktober 2010 die Schweizerin G. Am 25. Oktober 2010 stellte er

beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. April 2011 wurde A des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom

3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig gesprochen und zu 22 Monaten

Freiheitsstrafe bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren,

verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

vom 6. November 2009 angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Migrationsamt

wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des Familiennachzugs mit Verfügung vom 11. August 2011 ab und

setzte A zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets Frist bis am 15. November

2011.

Am 11. November 2011 brachte G die gemeinsame

Tochter H zur Welt.

Am 16. Dezember 2011 verhängte das BFM gegen A ein

ab sofort und bis am 15. Dezember 2016 gültiges Einreiseverbot. Am

8. Januar 2012 wurde A wiederum verhaftet. Am 13. Januar 2012 wurde

er aus der Haft entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich selbständig

zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Eingabe vom

8. Februar 2012 erhob A Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

11. August 2011. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion trat am

11. April 2012 auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein; die Verfügung

des Migrationsamts wurde rechtskräftig.

D. Am

13. Juni 2012 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei Ehefrau und Kind, welches letztinstanzlich vom Bundesgericht

am 22. Oktober 2013 abgewiesen wurde. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2012 wurde A wegen

rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- bestraft. Die am 6. November 2009 bedingt ausgesprochene

Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt und die Probezeit der am

18. April 2011 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe um ein Jahr

verlängert. A wurde am 18. Dezember 2013 nach Jamaika ausgeschafft. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2014 wurde seine Ehe mit G

geschieden und die alleinige elterliche Sorge über H der Mutter übertragen.

E. Ab ca.

April 2014 hielt sich A als Asylbewerber im Land I auf. Am 29. März

2015 reiste er wiederum in die Schweiz ein, worauf ihn das Migrationsamt am

31. März 2015 aus der Schweiz wegwies. Am 22. März 2016 heiratete er

in J (Land I) die Schweizerin B, die ebenda wohnte und am … 2015

die gemeinsame Tochter K zur Welt brachte. A verfügte von 26. August 2016

bis 26. August 2017 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung im

Land I. Am 26. Oktober 2016 reiste er wiederum in die Schweiz ein,

worauf ihn das Migrationsamt am 29. Oktober 2016 wegwies. Am 1. April

2017 wurde er in L verhaftet und begab sich nach seiner Haftentlassung am

4. April 2017 wieder ins Land I. Nachdem seine Ehefrau und die

gemeinsame Tochter nach L gezogen waren, reiste er am 3. Dezember 2017

wiederum in die Schweiz ein und lebt seither bei seiner Familie ebenfalls dort.

Am 11. Mai 2018 wurde er verhaftet und befand sich vom 12. Mai 2018

bis 10. September 2018 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 11. Juli 2018

stellte er erneut ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau. Am 31. Dezember 2019 kam es zu einem Vorfall von ehelicher

Gewalt, woraufhin A der einfachen Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau

schuldig gesprochen wurde.

Seit seiner Ausschaffung am 18. Dezember 2013

ergingen gegen A die folgenden Straferkenntnisse:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März

2015 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts

schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- verurteilt. Auf den Widerruf der am 18. April 2011 bedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwarnung verzichtet.

-

Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 3. Dezember 2018 wurde er

wegen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse von

Fr. 100.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Februar 2019 wurde er wegen

mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die dagegen

erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist noch hängig.

-

Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 25. März 2019 wurde er

wegen Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und

zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts L vom 29. Juli 2019 wurde er wegen

geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse von

Fr. 120.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L/Unterland vom 1. Januar

2020 wurde er der einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-, unter Ansetzung einer

Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Mit Verfügung vom 21. August 2019 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A ab und ordnete an, er habe die Schweiz bis am

21. November 2019 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2019

ordnete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion an, dass bis zu einem

gegenteiligen Entscheid während der Dauer des Rekursverfahrens alle

Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung von A zu unterlassen seien. In der

Sache wies es den von A und B erhobenen Rekurs mit Entscheid vom

19.

November 2019 ab und wies A an, die Schweiz bis am 19. Februar

2020.

zu verlassen.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 liessen A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, B (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin; zusammen: die Beschwerdeführenden), dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei die Verfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich vom 19. November 2019 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des

Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragten die

Beschwerdeführenden, während der Dauer des Verfahrens seien

Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen und ihnen sei unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 verfügte

der Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung, damals

noch Ausländergesetz bzw. AuG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer

Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63

AIG vorliegt. Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn

sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. Art. 63 Abs. 1

lit. a AIG). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer wurde mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2011 des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 22 Monaten

Freiheitsstrafe bedingt verurteilt, wodurch sein Anspruch auf Familiennachzug

erlosch.

2.2

Verfügt

ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in

der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann

es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen, wenn

ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht

absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das

durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich

vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von

strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig ist.

2.3

Eine

strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue

Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3; BGr,

12.

Januar 2018, 2C_790/2017, E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen

den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach

Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen

hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen

und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls

der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat

klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse

nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt

werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an

Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen,

durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer

aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. November 2017, 2C_736/2017,

E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1).

2.4

Wann die

Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im

Einzelfall (BGr, 24. Mai 20113, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das

Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des

Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese

nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée")

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich

der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise

während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf

Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013,

E. 5.1.2). Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot

von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der

Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes

Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; 130 II 493 E. 5).

2.5

Besteht

ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung

auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben,

verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,

E. 3.5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung

bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum

Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden

zugrunde liegt (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_817/2012; BGr, 24. Mai

2013, 2C_1170/2012; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009). Die Behörde muss bei

der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der

Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor

bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai

2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen

eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob

die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die

Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert

haben.

2.6

Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren

Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich

alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter

entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der

Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in

Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen

Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen

und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten

kommen wird (BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2).

3.

Vorliegend

hielt sich der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Dezember 2017 und

damit rund vier Jahre überwiegend im Ausland auf. Gegen ihn wurden zwei

Einreiseverbote von drei bzw. fünf Jahren verfügt, die jedoch im Zeitpunkt der

Wiedereinreise beide abgelaufen waren. Dennoch ist fraglich, ob ihm aufgrund

der im Ausland verbrachten rund vier Jahren bereits einen Anspruch auf eine

Neubeurteilung zukommt. Da er seit der letzten Beurteilung (letztinstanzlich

durch das Bundesgericht am 22. Oktober 2013) zweimal mit einer Schweizerin

verheiratet war bzw. ist und aus beiden Ehen je eine Tochter hervorging, ist

eine Änderung des Sachverhalts eingetreten, weshalb eine Neubeurteilung

angezeigt erscheint.

3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2011 zu

einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Wie der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2011 entnommen werden

kann, beteiligte sich der Beschwerdeführer am Drogenhandel, in dem er am 15. Dezember

2010.

von seinem Cousin mindestens drei Kokain-Fingerlinge mit einem Gewicht von

total 18 Gramm (ca. 6 Gramm reines Kokainhydrochlorid) entgegennahm

und diese in der Küche seiner Wohnung deponierte. Am 16. Dezember

2010.

gab er zwei dieser Kokainfingerlinge an eine unbekannte Person weiter,

welche ihn im Auftrag seines Cousins in seiner Wohnung aufgesucht hatte. Im

WC-Spülkasten seiner Wohnung bewahrte er weitere 15 Kokain-Fingerlinge mit

einem Gewicht von total 143 Gramm (ca. 47,5 Gramm reines

Kokainhydrochlorid) auf, welche er einige Tage vor dem 16. Dezember 2010

von seinem Cousin zur Aufbewahrung erhalten hatte. Ebenfalls am 16. Dezember

2010.

übergab er in seiner Wohnung einer ihm bis zu diesem Datum unbekannten

Person zwei Kokain-Fingerlinge mit einem Gewicht von total 18,9 Gramm (ca.

7,4 Gramm reines Kokainhydrochlorid) und erhielt dafür einen Betrag von

mindestens Fr. 500.-. Bei der von ihm aufbewahrten und weitergegebenen

Drogenmenge von knapp 64 Gramm reinem Kokainhydrochlorid ist die Menge,

welche das Bundesgericht als Grenze zum schweren Fall festgelegt hat, nämlich

18.

Gramm reines Kokainhydrochlorid, um ein Mehrfaches überschritten. Durch

sein Verhalten verletzte er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in

schwerwiegender Weise. Dies ergibt sich nicht allein aus der Höhe der

verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, sondern auch aus dem Umstand,

dass er eine Drogenmenge aufbewahrte und weitergab, von der er wusste, oder

zumindest wissen musste, dass sie die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Da

er nach eigenen Angaben nicht drogenabhängig war, lagen seiner Tat rein

finanzielle Interessen zugrunde, was sein Verschulden umso schwerer macht. Im

Zeitpunkt seiner Tat war er 20 Jahre alt, trug aber bereits damals die

familiäre Verantwortung für seine minderjährige Tochter, was ihn jedoch nicht

von seiner Delinquenz und dem damit verbundenen Risiko einer mehrjährigen

Freiheitsstrafe abhielt.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet ein, der Entscheid über den weiteren Verbleib könne

nicht wieder mit demselben Delikt – gemeint ist die Verurteilung vom 18. April

2011.

zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten – gerechtfertigt werden,

gestützt auf welches er bereits aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Die

Vorinstanz verweigere seinen weiteren Verbleib einzig aufgrund dieser Tat, habe

er doch zwischenzeitlich nur Verurteilungen wegen absoluter Lappalien erwirkt.

Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass im Rahmen einer

Wiedererwägung die Gründe, welche zum Widerruf bzw. vorliegend zur

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt haben, ihre Bedeutung nicht

verlieren. Viel eher ist eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen,

wobei insbesondere massgebend ist, ob sich die Umstände seit dem früheren

Widerruf bzw. der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung in einer

rechtserheblichen Weise verändert haben (vgl. E. 2.5).

3.3

Vorliegend

ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass

sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Oktober 2009 und damit seit über

zehn Jahren illegal in der Schweiz aufhält, weshalb er seit 2009 mehrfach wegen

rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde. Auch die gegen ihn verhängten

Einreiseverbote haben ihn nicht daran gehindert, mehrfach in die Schweiz

einzureisen. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die

Schweizerische Rechtsordnung zu halten, zeigt auch der Umstand, dass er seit

seiner Ausschaffung im Dezember 2013 in der Schweiz mehrfach auch ausserhalb

des AIG straffällig wurde. So wurde er seit 2013 mehrfach wegen geringfügigen

Diebstahls, Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie wegen

einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Wie der Beschwerdeführer hierzu

zu Recht einwendet, handelt es sich dabei um weniger gravierende Verstösse.

Dennoch zeigen diese zusammen mit den mehrfachen Verstössen gegen das AIG, dass

der Beschwerdeführer sich auch nach seiner Wiedereinreise im Dezember 2017 in

der Schweiz nicht rechtskonform verhielt. Des Weiteren wird dadurch der Einwand

des Beschwerdeführers, beim begangenen Drogendelikt habe es sich um eine

einzelfallartige Jugendsünde gehandelt, relativiert.

3.4

Ferner

rügt der Beschwerdeführer, es sei unverhältnismässig, auf die vor über neun

Jahren verübte Tat abzustellen. So erachtete das Bundesgericht in BGE 139 I 145

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines afghanischen

Staatsangehörigen, der wegen Verstössen gegen das BetmG zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, als unverhältnismässig. Der

Sachverhalt in diesem Entscheid sei mit dem vorliegenden vergleichbar, da der

Beschwerdeführer im Entscheid auch mit einer Schweizerin verheiratet sei und

mit ihr einen fünfjährigen Sohn habe. Im Unterschied zum vorliegenden Fall, in

welchem das Delikt bereits neun Jahre zurückliege, habe das Verbrechen im

zitierten Entscheid nur gerade vier Jahre zurückgelegen. Der Beschwerdeführer

verkennt, dass dem zitierten Entscheid eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

zugrunde liegt und nicht wie vorliegend ein Wiedererwägungsgesuch. Bei

Wiedererwägungsfällen liegt es in der Natur der Sache, dass die begangene Tat,

welche einst zum Widerruf oder vorliegend zur Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung führte, bereits mehrere Jahre zurückliegt, zumal sich

der Ausländer vor der Neubeurteilung während einer gewissen Zeit im Ausland

bewährt haben muss.

3.5

Eine

Integration in die hiesigen Verhältnisse scheint aufgrund der beruflichen

Situation des Beschwerdeführers nicht absehbar. Seit seiner Einreise im Jahr

2008.

war er in der Schweiz mangels Aufenthaltsbewilligung nicht erwerbstätig.

Sein Aufenthalt wurde stets von seinen Ehefrauen und teils auch vom Sozialamt

finanziert. Auch im Land I konnte er die Aufenthaltsbewilligung mangels

Erwerbstätigkeit nicht verlängern. Seinen Angaben zufolge hat er in Jamaika

eine Ausbildung als … angefangen, aber nicht abgeschlossen. Die einzige

Erwerbstätigkeit, die der heute dreissigjährige Beschwerdeführer geltend macht,

ist eine zweijährige Tätigkeit auf dem Bau in Jamaika. Die Stellensuche dürfte

sich neben seiner fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung auch aufgrund der

eingeschränkten Deutschkenntnisse als schwierig erweisen. Zwar ist ihm positiv

anzurechnen, dass er zeitweise einen Deutschkurs besuchte. Dass er jedoch auch

bei der Einvernahme betreffend häusliche Gewalt/Körperverletzung vom

31.

Dezember 2019 noch immer auf einen Dolmetscher angewiesen war, zeigt,

dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ebenfalls negativ fällt die

finanzielle Situation des Beschwerdeführers ins Gewicht, da er aufgrund seiner

Strafverfahren immer noch über Schulden von rund Fr. 30'000.- beim Kanton

Zürich hat.

3.6

Hinsichtlich

einer allfälligen Rückfallgefahr ist positiv zu würdigen, dass der

Beschwerdeführer seit der verübten Tat im Jahr 2010 nicht mehr einschlägig

verurteilt wurde. Die eingereichten Strafregisterauszüge aus dem Land I

und Jamaika zeigen, dass er auch im Ausland nicht straffällig wurde. Es ist

jedoch darauf hinzuweisen, dass Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven aus

ausländerrechtlicher Sicht zu den schweren Straftaten gehören. Zum Schutz der

Öffentlichkeit muss deshalb selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer verübte das Drogendelikt aus rein

finanziellen Motiven. Angesichts der Tatsache, dass seine finanzielle Situation

nach wie vor prekär ist, kann ein Restrisiko vorliegend nicht ausgeschlossen

werden, ist er doch finanziell vollumfänglich von seiner Ehefrau abhängig und

ist zudem verschuldet. Hinzukommt, dass er in den letzten zehn Jahren mehrfach

straffällig wurde. Eine Rückfallgefahr kann in Bezug auf Drogendelikte als eher

tief eingestuft werden, in Bezug auf andere Delikte ist diese jedoch nicht

unerheblich.

3.7

3.7.1

In die Interessenabwägung ist die Situation der Schweizer Beschwerdeführerin,

der gemeinsamen Tochter K (geb. … 2015) sowie der Töchter des

Beschwerdeführers aus seinen früheren Ehen, F (geb. … 2009) und H (geb.

11.

November 2011), miteinzubeziehen. Dass die drei Töchter ein grosses

Interesse daran haben, dass ihr Vater weiterhin in der Schweiz leben kann, ist

unbestritten. Der Beschwerdeführerin und der Tochter K ist grundsätzlich nicht

zuzumuten, dass sie dem Beschwerdeführer nach Jamaika folgen und dort das

Familienleben verwirklichen (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018,

E. 4.3). Die Ehegatten mussten sich jedoch bereits zu Beginn ihrer

Partnerschaft bewusst sein, dass sie ein allfälliges zukünftiges Familienleben

aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ihm gegenüber

ausgesprochenen Einreiseverbote eventuell nicht oder nur verzögert in der

Schweiz leben können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und der

gemeinsamen Tochter an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ferner

kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich vom

Beschwerdeführer scheiden lassen will oder zumindest vor Kurzem noch wollte. So

war im September 2019 bereits ein Scheidungstermin beim Gericht vorgesehen, zu

dem der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Auch der Vorfall von häuslicher

Gewalt vom 31. Dezember 2019 weist darauf hin, dass die

Beschwerdeführenden keine intakte Ehe mehr führen.

3.7.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er pflege zu allen drei Töchtern eine

besondere, affektive Beziehung. So betreue er jeden Tag seine kleinste Tochter,

K, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit nachgehe. Aus den in den Akten

liegenden Rechnungen der Kita M für die Monate August und September 2019

ergibt sich jedoch, dass K an vier ganzen Tagen (inklusiv Mittagessen) in der

Kita betreut wird. Ferner kann den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin

entnommen werden, dass diese mit einem Pensum von 80 % bei der N AG

angestellt ist. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, der Beschwerdeführer

betreue K jeden Tag, nicht glaubwürdig. Da er keiner Beschäftigung nachgeht,

wäre eine Betreuung seiner Tochter umso mehr zu erwarten gewesen. Der Einwand, K

gehe nur ab und zu in die Kita, um den lange erkämpften Kitaplatz nicht zu

verlieren, vermag nicht zu überzeugen. Bei einer derart eingeschränkten

finanziellen Situation wie der vorliegenden kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Familie die Rechnungen der Kita bezahlt, obwohl das Kind

anderweitig betreut wird. Die eingereichten Fotos zeigen, dass sich der

Beschwerdeführer mit seinen drei Töchtern beschäftigt. In welchem zeitlichen

Umfang er für diese Verantwortung übernimmt, lässt sich mit den Fotos jedoch

nicht belegen.

3.7.3

In Bezug auf die beiden älteren Töchter kam die Vorinstanz zum Schluss,

eine enge Beziehung zu F sei nicht belegt, zu H pflege der Beschwerdeführer

aber laut Angaben der Kindsmutter regelmässig Kontakt. Gemäss den

Scheidungsurteilen verfügt der Beschwerdeführer weder in Bezug auf F noch H

über ein Besuchsrecht. Dies dürfte vorwiegend darauf zurückzuführen sein, dass

er sich bei der ersten Scheidung in Ausschaffungshaft und bei der zweiten im

Ausland befand. In den Akten liegen zudem zwei Besuchsrechtsvereinbarungen des

Amts für Jugend und Berufsberatung. In jener vom 9. November 2011 wurde

vereinbart, dass der Beschwerdeführer ab 19. November 2011 F jeden Samstag

betreuen wird und aus dem Schreiben vom 20. Januar 2012 geht hervor, dass

das Besuchsrecht von nun an jeden zweiten Samstag ausgeübt werden soll. Dass

diese Besuchsrechtsregelung tatsächlich gelebt wurde und insbesondere auch nach

der Wiedereinreise des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aufgenommen wurde, wurde

weder behauptet noch belegt. Anstatt die angeblich enge Beziehung des

Beschwerdeführers zu F und H mit Beweisen zu unterlegen, verweist der

Beschwerdeführer pauschal auf die eingereichten Fotos. Vor diesem Hintergrund

ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine enge Beziehung zu F

nicht belegt ist. In Bezug auf H ist ein regelmässiger Kontakt erwiesen, ein

geregeltes Besuchsrecht ist jedoch weder behauptet noch belegt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Integration des

Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht absehbar erscheint und

aufgrund seiner mehrfachen – wenn auch nicht einschlägigen – Straffälligkeit

eine allfällige Rückfallgefahr nicht vernachlässigt werden kann. Die relativierten

privaten Interessen der Beschwerdeführerin sowie die Interessen der drei

Töchter des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen

– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N 20).

4.3

Der

Vertreter verweist für die Begründung der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden auf die zu diesem Zweck im Rekursverfahren eingereichten

Unterlagen. Da sich diese Unterlagen auf das Jahr 2019 beziehen und nicht zu

erwarten ist, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden

zwischenzeitlich verbessert hat, kann vorliegend auf diese Unterlagen

abgestellt werden. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Unterlagen zutreffend

aufgezeigt hat, reicht das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, für die

Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die Beschwerdeführenden sind daher

als mittellos zu betrachten. Da sich der Beschwerdeführer seit dem letzten

Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung rund vier Jahre (grösstenteils) im

Ausland aufhielt und seine jetzige Frau Schweizerin ist, waren die Begehren

Dispositiv

auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der

Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

4.5 Der

Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen im

Betrag von Fr. 5.30 geltend. Der Aufwand scheint für das vorliegende

Verfahren angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.-

resultiert eine Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'848.60.

Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'848.60 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.6 Die

Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und den

Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwalt C

wird mit Fr. 2'848.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …