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Entscheid

VB.2020.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00005

30. April 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21683)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00005

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführerin

2 gesetzlich vertreten

durch Beschwerdeführerin 1 (Mutter),

diese vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, türkische Staatsangehörige, wurde 1996 in Baden

geboren und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei ihren

Eltern, zuletzt mit Kontrollfrist bis zum 31. Oktober 2019. Im Sommer 2016

verliess A ohne persönliche Abmeldung die Schweiz und zog in die Türkei, wo sie

am 1. August 2016 den türkischen Staatsangehörigen D heiratete. Dieser Ehe

entstammt der Sohn E (geboren 2017). A reiste am 21. Februar 2017 wieder

in die Schweiz ein und ersuchte am 6. März 2017 im Kanton Aargau um eine

Aufenthaltsbewilligung, die ihr in der Folge erteilt und zuletzt bis zum

31. Januar 2019 verlängert wurde. Mit Entscheid vom 24. April 2018

stellte das Bezirksgericht F fest, dass A und D zum Getrenntleben berechtigt

seien, und es stellte den Sohn E unter die Obhut von A. Mittlerweile lebt der

Sohn aber bei seinem Vater in der Türkei.

A zog am 1. Januar 2019 nach X und stellte am

10. Januar 2019 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw.

um Kantonswechsel. Am 18. April 2019 erfolgte ihre Scheidung, am 7. Juni

2019 gebar sie ihre Tochter B, als deren Vater G (geboren 1987), ein

(abgewiesener) Asylbewerber türkischer Nationalität, bezeichnet wird, mit dem A

die Heirat plane. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 10. Januar 2019 ab, setzte

A und B eine Frist bis zum 30. November 2019 zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets und verpflichtete A unter Strafandrohung im

Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB), sich bei

ihrer Wohngemeinde abzumelden. Es begründete dies mit der Erwerbslosigkeit und

dem Sozialhilfebezug von A, mit Betreibungen und Verlustscheinen sowie hängigen

Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die Sicherheitsdirektion

den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs von A und B ab und setzte diesen

eine Frist bis zum 4. Februar 2020 zum Verlassen des zürcherischen

Kantonsgebiets. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen

Aussichtslosigkeit der Begehren ab.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 6. Januar 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den angefochtenen

Entscheid bzw. die Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2019

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen bzw. den Kantonswechsel zu bewilligen; ferner sei die Ausreisefrist

aufzuheben und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter

Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 reichten A und B weitere Unterlagen ein.

Das Migrationsamt reichte am 28. Januar, 11. März und 1. April

2020.

weitere Strafanzeigen gegen A zu den Akten. Zur ersten Eingabe nahmen A

und B am 5. März 2020 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf

dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung

Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei

Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen

kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;

Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer

routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 21. September 2017,

VB.2017.00605, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 3.4

mit Hinweis). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im

Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar

2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist

kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach

pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch die Bewilligung

erteilen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin 1 war bei ihrer Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief während der

Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während eines Verfahrens

betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr,

22.

Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020,

VB.2019.00708, E. 2.2), ist die erste Voraussetzung von Art. 37

Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt.

2.3

2.3.1

Art. 37 Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu

vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der

Anspruch auf Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll,

besteht er bei Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen

Kanton – tatsächlich angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002

zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).

2.3.2

Nicht zu folgen ist der Ansicht der Vorinstanz, wonach man nur dann

"nicht arbeitslos" im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG ist, wenn

der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt ist. Dagegen sprechen der

Wortlaut der Bestimmung, deren Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 2 AIG

und auch deren Systematik, wird doch die Sozialhilfeabhängigkeit bereits

dadurch erfasst, dass als weitere Voraussetzung das Fehlen von Widerrufsgründen

festgesetzt wird. Der bundesrätlichen Botschaft, auf die sich die Vorinstanz

stützt, ist keine eindeutige Aussage zu entnehmen, heisst es doch einerseits,

es müsse der "Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt" sein,

und anderseits, arbeitslose Personen mit Arbeitsbewilligung sollten (nur dann)

einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wenn sie eine neue Stelle tatsächlich

antreten könnten, womit verhindert werden solle, dass sozialhilfeabhängige

Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen

zögen (BBl 2002, 3790 f.). Aus Letzterem liesse sich folgern, dass

bei einem Gesuch um Kantonswechsel wegen Antritts einer Arbeitsstelle –

unabhängig davon, ob der Lohn existenzsichernd ist – nicht davon auszugehen

ist, es werde um der Sozialhilfe willen gestellt. Wenn der Gesetzeszweck darin

liegt, die berufliche Mobilität zu vereinfachen, wäre es widersinnig, einen

Anspruch auf Kantonswechsel nur bei existenzsichernden Arbeitsstellen

anzunehmen, könnte doch dadurch die (Re‑)Integration ins Berufsleben

erschwert und die Sozialhilfeabhängigkeit perpetuiert werden. Auch in der

Literatur und der Bundesgerichtspraxis findet die Ansicht der Vorinstanz keine

Stütze (vgl. Bolzli, Art. 37 AIG N. 12; Christoph Lienhard,

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen: Probleme und Handhabung in der

Praxis, Jusletter, 20. März 2017, Rz. 16 f.; Tremp, Art. 37

N. 19 ff.; BGr, 12. Juni 2017, 2C_832/2016, E. 5.3). Das

Verwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der Frage befasst, ungeachtet

dessen, dass es in einzelnen Urteilen – ohne dass dies entscheidrelevant

gewesen wäre – die betreffende Stelle aus der bundesrätlichen Botschaft

angeführt hat (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00750, E. 2.2 – 24. Oktober

2018, VB.2018.00381, E. 2.1). Welchen Anforderungen eine Anstellung

genügen muss, damit die betreffende Person als "nicht arbeitslos" im

Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG gelten kann, braucht hier nicht geklärt zu

werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2.3.3

Die Beschwerdeführerin 1 war bei ihrem Zuzug in den Kanton Zürich

arbeitslos. Eine anscheinend in Aussicht gestellte Arbeitsstelle trat sie wegen

ihrer Schwangerschaft und eines Unfalls nicht an. Die im Rekursverfahren

nachgereichte Bestätigung des betreffenden Betriebs beweist nicht, dass bereits

ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war. Im Rekursverfahren reichte die

Beschwerdeführerin 1 einen Vertrag vom 11. Oktober 2019 mit einer

Vermittlungsplattform für Haushalthilfen zu den Akten. Gemäss der

Sozialberatung der Gemeinde X erwirtschaftete sie im Oktober 2019 einen

Lohn von Fr. 826.90. Sodann meldete sich die Beschwerdeführerin 1 am

29.

Oktober 2019 für einen Lehrgang als J an. Gemäss der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gehören diese Tätigkeiten und Pläne der Vergangenheit an;

mit der Eingabe vom 24. Januar 2020 wurde statt der in der Beschwerde

angekündigten Arbeitsbestätigungen eine Anmeldung für den Lehrgang K

eingereicht, wobei offenbleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 diese

Ausbildung begonnen hat. Die Beschwerdeführerin 1 ging bzw. geht daher

sowohl im Gesuchszeitpunkt als auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids

keiner Erwerbsarbeit nach.

2.3.4

Der Anspruch ist an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren

Fehlen – Rente, Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der

Stellensuche – sie nicht zu ersetzen vermögen. Solche Gründe sind vielmehr

mitzuberücksichtigen, wenn mangels eines Anspruchs nach pflichtgemässem

Ermessen über den Kantonswechsel entschieden wird (Bolzli, Art. 37 AIG N. 15;

Tremp, Art. 37 N. 25).

2.4

Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin 1 hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen rechtsfehlerhaft

gehandhabt hat, indem er den Beschwerdeführerinnen gestützt auf eine Prüfung

nach Art. 96 Abs. 1 AIG den Kantonswechsel verweigert hat (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

2.5 Die

Vorinstanzen gehen davon aus, dass ein Anspruch nach Art. 37 Abs. 2

AIG auch deshalb entfalle, weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben sei. Die Frage ist hier

nicht relevant, doch ist an dieser Stelle immerhin anzumerken, dass entgegen

der Ansicht des Beschwerdegegners der blosse Bezug von Sozialhilfe nicht

genügt, um den Anspruch auf Kantonswechsel wegen Vorliegens eines

Widerrufsgrunds auszuschliessen; es ist auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins

Heimatland – nicht in den Ursprungskanton – verhältnismässig wäre (BGr,

29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1; Bolzli, Art. 37 AIG

N. 9; Tremp, Art. 37 N. 21). Aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zur Wegweisung

der Beschwerdeführerin in die Türkei unhaltbar.

3.

3.1 Die

Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen,

die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG).

3.2 Der

Beschwerdegegner ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 erwerbslos

sei. Sie sei von der Fürsorge abhängig, und es bestehe das Risiko einer

fortlaufenden und erhöhten Fürsorgeabhängigkeit. Zudem könne wegen der

Betreibungen und Verlustscheine sowie wegen eines laufenden Strafverfahrens

nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Wichtige Gründe, die für

einen Kantonswechsel sprechen könnten, würden nicht geltend gemacht und seien

auch nicht ersichtlich. Die Rückkehr in den Kanton Aargau sei der

Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres möglich und zumutbar. Insgesamt

überwögen aufgrund der Erwerbslosigkeit, des Sozialhilfebezugs und der

Verschuldung die öffentlichen Interessen an einer Verweigerung des Zuzugs in

den Kanton Zürich deutlich die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 2 habe den

ausländerrechtlichen Entscheid bezüglich ihrer Mutter mitzutragen. Die

Vorinstanz folgte dieser Abwägung.

3.3 Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen im Ergebnis nicht in

rechtsverletzender Weise ausgeübt haben.

3.3.1

Bei der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 ist zu

beachten, dass für diese am 5. November 2019 eine Vertretungsbeistandschaft

nach Art. 394 des Zivilgesetzbuchs errichtet wurde. Eine solche hatte

bereits ab dem 20. April 2016 bestanden. Der derzeitige Beistand hat die

Prüfung einer IV-Rente beantragt und dies wie folgt begründet:

"Intelligenzminderung, Spracherwerbsstörung, akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit histrionischen, abhängigen und impulsiven Anteilen".

Damit übereinstimmend hatte der Sozialdienst H im erwähnten Schreiben

festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 sei "kognitiv und

intellektuell nachweislich nicht in der Lage, sich um ihre finanziellen,

administrativen und persönlichen Angelegenheiten und Belange zu kümmern und die

weiteren Schritte in ihrer Lebensgestaltung angemessen zu planen und

vorzunehmen".

3.3.2

Die Beschwerdeführerin 1 wurde vom 1. Februar 2016 bis zum 31. August

2018 von ihrer damaligen Wohngemeinde H mit insgesamt Fr. 17'813.25

Sozialhilfe. Mittlerweile wird die Beschwerdeführerin 1 von der Gemeinde X

unterstützt, wobei der zwischen dem 12. Februar und dem 3. Dezember

2019 aufgewendete Betrag Fr. 35'076.- ausmachte.

Gemäss dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H lagen zudem am 12. März

2019 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17'980.80 vor.

Die Beträge sind (noch) gering, was allerdings auch darauf zurückzuführen ist,

dass die Beschwerdeführerin 1 noch keine 24 Jahre alt ist.

Der Sozialhilfebezug ist jedenfalls insofern

unverschuldet, als die Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines Unfalls und

ihrer Schwangerschaft vom 10. Januar 2019 bis zur Geburt ihrer Tochter

gemäss den Bescheinigungen des Spitals L mit kurzen Unterbrüchen arbeitsunfähig

war und als sie seit deren Geburt für die Beschwerdeführerin 2 zu sorgen

hat. Angesichts der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 bei der

Lebensplanung ist aber generell nur von einem geringfügigen Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Das Risiko einer fortwährenden Fürsorgeabhängigkeit

hängt vom Ausgang des IV-Verfahrens und auch von einer allfälligen Heirat ab.

3.3.3

Gemäss Strafregisterauszug vom 28. November 2019 führt die

Staatsanwaltschaft I drei Strafuntersuchungen wegen (teils geringfügigen)

Betrugs und Urkundenfälschung gegen die Beschwerdeführerin 1. Der

Hauptvorwurf lautet, dass die Beschwerdeführerin 1 von Dezember 2017 bis

Oktober 2018 im Internet Waren zum Verkauf angeboten und sich von den Käufern

den Kaufpreis habe auszahlen lassen, ohne über diese Waren zu verfügen. Dies

führte auch zu einer Anzeige der Gemeinde H wegen unrechtmässigen Bezugs von

Sozialhilfeleistungen. Hinzu kommen die Fälschung eines Vaterschaftstests und

der Versand entsprechender Textnachrichten bzw. E-Mails unter dem Namen anderer

Personen, begangen im Mai 2018. Während des Beschwerdeverfahrens erfolgten drei

weitere Anzeigen wegen Betrugs durch den Verkauf von Waren, welche die

Beschwerdeführerin 1 in der Folge nicht lieferte, im Internet. Die

betreffenden Vorfälle hatten sich zwischen Dezember 2019 und Februar 2020

ereignet.

Nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte können bei der

Prüfung eines Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund

der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu

legen sind (BGr, 31. August 2016,

2C_39/2016, E. 2.5). Umso mehr muss dies für die hier vorzunehmende

Ermessensanwendung gelten. Die Zuständigkeit des Strafgerichts zum Entscheid

über die Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB

schliesst zwar einen allein auf die betreffenden (allfälligen) Straftaten

gestützten Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörde aus (vgl.

Art. 62 Abs. 2 AIG; BGr, 9. März 2020, 2C_580/2019,

E. 2.3.3, 2.4.1 – 8. November 2019, 2C_468/2019, E. 5.1). Doch

darf daraus nicht geschlossen werden, dass diese

bei der vorliegenden Ermessensprüfung nicht mitberücksichtigt werden dürften.

Die Beschwerdeführerin 1 hat die ihr vorgeworfenen Tatbestände weitgehend

anerkannt. Die (allfällige) Delinquenz ist allerdings nur sehr zurückhaltend

zulasten der Beschwerdeführerin 1 zu gewichten: Zum einen ist die

strafrechtliche Würdigung hier nicht vorwegzunehmen. Zum andern könnte das

Verschulden der Beschwerdeführerin 1 selbst im Fall einer Verurteilung

aufgrund der kognitiven und intellektuellen Defizite als gering beurteilt

werden. Zu Recht hat daher der Beschwerdegegner im Ergebnis die

Strafuntersuchungen als nicht massgeblich angesehen.

3.3.4

Die gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 im Kanton Zürich

sprechenden Gründe sind demnach zu relativieren. Umgekehrt ist mit dem

Beschwerdegegner festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe für einen

Kantonswechsel vorliegen. Ob die Beschwerdeführerin 1 die Ausbildung als K

begonnen hat, ist offen; gegebenenfalls wäre ihr zuzumuten, aus dem Kanton

Aargau an den Kursort X zu pendeln. Ein Beistand kann auch im Kanton Aargau

bestellt werden. Die psychiatrischen Diagnosen sprechen nicht gegen eine

Rückkehr in den Kanton Aargau, selbst wenn sich die festgestellte "psychosoziale

Belastungssituation" bzw. die Überforderung der Beschwerdeführerin 1

mit der Bewältigung ihres Lebens deswegen vorübergehend verschärfen sollte. Die

Beschwerdeführerin 2 kann ohne Weiteres ihrer Mutter folgen; ein

Krippenplatz und ärztliche Betreuung lassen sich im Kanton Aargau ebenfalls

finden. Beim Partner der Beschwerdeführerin 1 und Vater der

Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um einen türkischen

Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch gemäss der Vorinstanz abgewiesen wurde; das

Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist

anscheinend beim Beschwerdegegner hängig. Sollte ihm dereinst eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt oder die

vorläufige Aufnahme gewährt werden, wäre es ihm möglich und zumutbar, seiner

Familie in den Kanton Aargau zu folgen; andernfalls könnte die Beziehung

ohnehin nicht in der Schweiz gelebt werden.

3.3.5

Wenn die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, das öffentliche Interesse

an einer Verweigerung des Zuzugs der Beschwerdeführerin 1 überwiege die

privaten Interessen an deren Wohnsitznahme im Kanton Zürich, haben sie damit –

auch unter Einbezug der bis zum Urteilszeitpunkt erfolgten Entwicklung des

Sachverhalts – ihr Ermessen noch nicht rechtsverletzend ausgeübt. Die Beschwerde

ist demzufolge in der Hauptsache abzuweisen. Der Beschwerdegegner wird den

Beschwerdeführerinnen eine neue Frist zum Verlassen des Zürcher Kantonsgebiets

zu setzen haben.

4.

4.1 Aufgrund

der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache sind die Kosten der

Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen eine

Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die

Beschwerdeführerinnen ersuchen um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung,

aber – im Gegensatz zum Rekursverfahren – nicht um unentgeltliche

Rechtsvertretung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.2.2

Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerinnen ist

zu bejahen. Ihr Begehren ist auch nicht als offensichtlich aussichtslos zu

bezeichnen, haben doch beide Vorinstanzen die kognitive und intellektuelle

Schwäche nicht – oder nur punktuell zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1

– berücksichtigt und damit ein wesentliches Element der persönlichen

Verhältnisse im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht gebührend

gewürdigt, womit eine Qualifikation der Ermessensbetätigung als

rechtsverletzend nicht von vornherein auszuschliessen war. Den

Beschwerdeführerinnen ist demnach die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

4.2.3

Die Beschwerdeführerinnen sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

4.2.4

Die Vorinstanz hat die Rekurskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt,

jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit unter Vorbehalt einer

späteren Einforderung umgehend abgeschrieben. Weil die Beschwerdeführerinnen

dadurch nicht schlechter gestellt werden als bei Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, erübrigt sich eine entsprechende Änderung des vorinstanzlichen

Dispositivs.

5.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). In der

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …