VB.2020.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00005
30. April 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21683)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00005
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführerin
2 gesetzlich vertreten
durch Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
diese vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, türkische Staatsangehörige, wurde 1996 in Baden
geboren und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei ihren
Eltern, zuletzt mit Kontrollfrist bis zum 31. Oktober 2019. Im Sommer 2016
verliess A ohne persönliche Abmeldung die Schweiz und zog in die Türkei, wo sie
am 1. August 2016 den türkischen Staatsangehörigen D heiratete. Dieser Ehe
entstammt der Sohn E (geboren 2017). A reiste am 21. Februar 2017 wieder
in die Schweiz ein und ersuchte am 6. März 2017 im Kanton Aargau um eine
Aufenthaltsbewilligung, die ihr in der Folge erteilt und zuletzt bis zum
31. Januar 2019 verlängert wurde. Mit Entscheid vom 24. April 2018
stellte das Bezirksgericht F fest, dass A und D zum Getrenntleben berechtigt
seien, und es stellte den Sohn E unter die Obhut von A. Mittlerweile lebt der
Sohn aber bei seinem Vater in der Türkei.
A zog am 1. Januar 2019 nach X und stellte am
10. Januar 2019 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw.
um Kantonswechsel. Am 18. April 2019 erfolgte ihre Scheidung, am 7. Juni
2019 gebar sie ihre Tochter B, als deren Vater G (geboren 1987), ein
(abgewiesener) Asylbewerber türkischer Nationalität, bezeichnet wird, mit dem A
die Heirat plane. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 10. Januar 2019 ab, setzte
A und B eine Frist bis zum 30. November 2019 zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets und verpflichtete A unter Strafandrohung im
Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB), sich bei
ihrer Wohngemeinde abzumelden. Es begründete dies mit der Erwerbslosigkeit und
dem Sozialhilfebezug von A, mit Betreibungen und Verlustscheinen sowie hängigen
Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die Sicherheitsdirektion
den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs von A und B ab und setzte diesen
eine Frist bis zum 4. Februar 2020 zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren ab.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 6. Januar 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den angefochtenen
Entscheid bzw. die Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2019
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen bzw. den Kantonswechsel zu bewilligen; ferner sei die Ausreisefrist
aufzuheben und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter
Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 reichten A und B weitere Unterlagen ein.
Das Migrationsamt reichte am 28. Januar, 11. März und 1. April
2020.
weitere Strafanzeigen gegen A zu den Akten. Zur ersten Eingabe nahmen A
und B am 5. März 2020 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf
dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung
Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei
Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen
kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;
Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer
routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 21. September 2017,
VB.2017.00605, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 3.4
mit Hinweis). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im
Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar
2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist
kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach
pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch die Bewilligung
erteilen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin 1 war bei ihrer Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief während der
Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während eines Verfahrens
betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr,
22.
Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020,
VB.2019.00708, E. 2.2), ist die erste Voraussetzung von Art. 37
Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt.
2.3
2.3.1
Art. 37 Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu
vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der
Anspruch auf Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll,
besteht er bei Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen
Kanton – tatsächlich angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002
zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).
2.3.2
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Vorinstanz, wonach man nur dann
"nicht arbeitslos" im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG ist, wenn
der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt ist. Dagegen sprechen der
Wortlaut der Bestimmung, deren Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 2 AIG
und auch deren Systematik, wird doch die Sozialhilfeabhängigkeit bereits
dadurch erfasst, dass als weitere Voraussetzung das Fehlen von Widerrufsgründen
festgesetzt wird. Der bundesrätlichen Botschaft, auf die sich die Vorinstanz
stützt, ist keine eindeutige Aussage zu entnehmen, heisst es doch einerseits,
es müsse der "Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt" sein,
und anderseits, arbeitslose Personen mit Arbeitsbewilligung sollten (nur dann)
einen Anspruch auf Kantonswechsel haben, wenn sie eine neue Stelle tatsächlich
antreten könnten, womit verhindert werden solle, dass sozialhilfeabhängige
Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen
zögen (BBl 2002, 3790 f.). Aus Letzterem liesse sich folgern, dass
bei einem Gesuch um Kantonswechsel wegen Antritts einer Arbeitsstelle –
unabhängig davon, ob der Lohn existenzsichernd ist – nicht davon auszugehen
ist, es werde um der Sozialhilfe willen gestellt. Wenn der Gesetzeszweck darin
liegt, die berufliche Mobilität zu vereinfachen, wäre es widersinnig, einen
Anspruch auf Kantonswechsel nur bei existenzsichernden Arbeitsstellen
anzunehmen, könnte doch dadurch die (Re‑)Integration ins Berufsleben
erschwert und die Sozialhilfeabhängigkeit perpetuiert werden. Auch in der
Literatur und der Bundesgerichtspraxis findet die Ansicht der Vorinstanz keine
Stütze (vgl. Bolzli, Art. 37 AIG N. 12; Christoph Lienhard,
Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen: Probleme und Handhabung in der
Praxis, Jusletter, 20. März 2017, Rz. 16 f.; Tremp, Art. 37
N. 19 ff.; BGr, 12. Juni 2017, 2C_832/2016, E. 5.3). Das
Verwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der Frage befasst, ungeachtet
dessen, dass es in einzelnen Urteilen – ohne dass dies entscheidrelevant
gewesen wäre – die betreffende Stelle aus der bundesrätlichen Botschaft
angeführt hat (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00750, E. 2.2 – 24. Oktober
2018, VB.2018.00381, E. 2.1). Welchen Anforderungen eine Anstellung
genügen muss, damit die betreffende Person als "nicht arbeitslos" im
Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG gelten kann, braucht hier nicht geklärt zu
werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
2.3.3
Die Beschwerdeführerin 1 war bei ihrem Zuzug in den Kanton Zürich
arbeitslos. Eine anscheinend in Aussicht gestellte Arbeitsstelle trat sie wegen
ihrer Schwangerschaft und eines Unfalls nicht an. Die im Rekursverfahren
nachgereichte Bestätigung des betreffenden Betriebs beweist nicht, dass bereits
ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war. Im Rekursverfahren reichte die
Beschwerdeführerin 1 einen Vertrag vom 11. Oktober 2019 mit einer
Vermittlungsplattform für Haushalthilfen zu den Akten. Gemäss der
Sozialberatung der Gemeinde X erwirtschaftete sie im Oktober 2019 einen
Lohn von Fr. 826.90. Sodann meldete sich die Beschwerdeführerin 1 am
29.
Oktober 2019 für einen Lehrgang als J an. Gemäss der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gehören diese Tätigkeiten und Pläne der Vergangenheit an;
mit der Eingabe vom 24. Januar 2020 wurde statt der in der Beschwerde
angekündigten Arbeitsbestätigungen eine Anmeldung für den Lehrgang K
eingereicht, wobei offenbleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 diese
Ausbildung begonnen hat. Die Beschwerdeführerin 1 ging bzw. geht daher
sowohl im Gesuchszeitpunkt als auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids
keiner Erwerbsarbeit nach.
2.3.4
Der Anspruch ist an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren
Fehlen – Rente, Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der
Stellensuche – sie nicht zu ersetzen vermögen. Solche Gründe sind vielmehr
mitzuberücksichtigen, wenn mangels eines Anspruchs nach pflichtgemässem
Ermessen über den Kantonswechsel entschieden wird (Bolzli, Art. 37 AIG N. 15;
Tremp, Art. 37 N. 25).
2.4
Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin 1 hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen rechtsfehlerhaft
gehandhabt hat, indem er den Beschwerdeführerinnen gestützt auf eine Prüfung
nach Art. 96 Abs. 1 AIG den Kantonswechsel verweigert hat (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.5 Die
Vorinstanzen gehen davon aus, dass ein Anspruch nach Art. 37 Abs. 2
AIG auch deshalb entfalle, weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben sei. Die Frage ist hier
nicht relevant, doch ist an dieser Stelle immerhin anzumerken, dass entgegen
der Ansicht des Beschwerdegegners der blosse Bezug von Sozialhilfe nicht
genügt, um den Anspruch auf Kantonswechsel wegen Vorliegens eines
Widerrufsgrunds auszuschliessen; es ist auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins
Heimatland – nicht in den Ursprungskanton – verhältnismässig wäre (BGr,
29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1; Bolzli, Art. 37 AIG
N. 9; Tremp, Art. 37 N. 21). Aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zur Wegweisung
der Beschwerdeführerin in die Türkei unhaltbar.
3.
3.1 Die
Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen,
die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG).
3.2 Der
Beschwerdegegner ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 erwerbslos
sei. Sie sei von der Fürsorge abhängig, und es bestehe das Risiko einer
fortlaufenden und erhöhten Fürsorgeabhängigkeit. Zudem könne wegen der
Betreibungen und Verlustscheine sowie wegen eines laufenden Strafverfahrens
nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Wichtige Gründe, die für
einen Kantonswechsel sprechen könnten, würden nicht geltend gemacht und seien
auch nicht ersichtlich. Die Rückkehr in den Kanton Aargau sei der
Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres möglich und zumutbar. Insgesamt
überwögen aufgrund der Erwerbslosigkeit, des Sozialhilfebezugs und der
Verschuldung die öffentlichen Interessen an einer Verweigerung des Zuzugs in
den Kanton Zürich deutlich die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 2 habe den
ausländerrechtlichen Entscheid bezüglich ihrer Mutter mitzutragen. Die
Vorinstanz folgte dieser Abwägung.
3.3 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen im Ergebnis nicht in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben.
3.3.1
Bei der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 ist zu
beachten, dass für diese am 5. November 2019 eine Vertretungsbeistandschaft
nach Art. 394 des Zivilgesetzbuchs errichtet wurde. Eine solche hatte
bereits ab dem 20. April 2016 bestanden. Der derzeitige Beistand hat die
Prüfung einer IV-Rente beantragt und dies wie folgt begründet:
"Intelligenzminderung, Spracherwerbsstörung, akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit histrionischen, abhängigen und impulsiven Anteilen".
Damit übereinstimmend hatte der Sozialdienst H im erwähnten Schreiben
festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 sei "kognitiv und
intellektuell nachweislich nicht in der Lage, sich um ihre finanziellen,
administrativen und persönlichen Angelegenheiten und Belange zu kümmern und die
weiteren Schritte in ihrer Lebensgestaltung angemessen zu planen und
vorzunehmen".
3.3.2
Die Beschwerdeführerin 1 wurde vom 1. Februar 2016 bis zum 31. August
2018 von ihrer damaligen Wohngemeinde H mit insgesamt Fr. 17'813.25
Sozialhilfe. Mittlerweile wird die Beschwerdeführerin 1 von der Gemeinde X
unterstützt, wobei der zwischen dem 12. Februar und dem 3. Dezember
2019 aufgewendete Betrag Fr. 35'076.- ausmachte.
Gemäss dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H lagen zudem am 12. März
2019 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17'980.80 vor.
Die Beträge sind (noch) gering, was allerdings auch darauf zurückzuführen ist,
dass die Beschwerdeführerin 1 noch keine 24 Jahre alt ist.
Der Sozialhilfebezug ist jedenfalls insofern
unverschuldet, als die Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines Unfalls und
ihrer Schwangerschaft vom 10. Januar 2019 bis zur Geburt ihrer Tochter
gemäss den Bescheinigungen des Spitals L mit kurzen Unterbrüchen arbeitsunfähig
war und als sie seit deren Geburt für die Beschwerdeführerin 2 zu sorgen
hat. Angesichts der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 bei der
Lebensplanung ist aber generell nur von einem geringfügigen Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Das Risiko einer fortwährenden Fürsorgeabhängigkeit
hängt vom Ausgang des IV-Verfahrens und auch von einer allfälligen Heirat ab.
3.3.3
Gemäss Strafregisterauszug vom 28. November 2019 führt die
Staatsanwaltschaft I drei Strafuntersuchungen wegen (teils geringfügigen)
Betrugs und Urkundenfälschung gegen die Beschwerdeführerin 1. Der
Hauptvorwurf lautet, dass die Beschwerdeführerin 1 von Dezember 2017 bis
Oktober 2018 im Internet Waren zum Verkauf angeboten und sich von den Käufern
den Kaufpreis habe auszahlen lassen, ohne über diese Waren zu verfügen. Dies
führte auch zu einer Anzeige der Gemeinde H wegen unrechtmässigen Bezugs von
Sozialhilfeleistungen. Hinzu kommen die Fälschung eines Vaterschaftstests und
der Versand entsprechender Textnachrichten bzw. E-Mails unter dem Namen anderer
Personen, begangen im Mai 2018. Während des Beschwerdeverfahrens erfolgten drei
weitere Anzeigen wegen Betrugs durch den Verkauf von Waren, welche die
Beschwerdeführerin 1 in der Folge nicht lieferte, im Internet. Die
betreffenden Vorfälle hatten sich zwischen Dezember 2019 und Februar 2020
ereignet.
Nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte können bei der
Prüfung eines Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund
der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu
legen sind (BGr, 31. August 2016,
2C_39/2016, E. 2.5). Umso mehr muss dies für die hier vorzunehmende
Ermessensanwendung gelten. Die Zuständigkeit des Strafgerichts zum Entscheid
über die Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB
schliesst zwar einen allein auf die betreffenden (allfälligen) Straftaten
gestützten Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörde aus (vgl.
Art. 62 Abs. 2 AIG; BGr, 9. März 2020, 2C_580/2019,
E. 2.3.3, 2.4.1 – 8. November 2019, 2C_468/2019, E. 5.1). Doch
darf daraus nicht geschlossen werden, dass diese
bei der vorliegenden Ermessensprüfung nicht mitberücksichtigt werden dürften.
Die Beschwerdeführerin 1 hat die ihr vorgeworfenen Tatbestände weitgehend
anerkannt. Die (allfällige) Delinquenz ist allerdings nur sehr zurückhaltend
zulasten der Beschwerdeführerin 1 zu gewichten: Zum einen ist die
strafrechtliche Würdigung hier nicht vorwegzunehmen. Zum andern könnte das
Verschulden der Beschwerdeführerin 1 selbst im Fall einer Verurteilung
aufgrund der kognitiven und intellektuellen Defizite als gering beurteilt
werden. Zu Recht hat daher der Beschwerdegegner im Ergebnis die
Strafuntersuchungen als nicht massgeblich angesehen.
3.3.4
Die gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 im Kanton Zürich
sprechenden Gründe sind demnach zu relativieren. Umgekehrt ist mit dem
Beschwerdegegner festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe für einen
Kantonswechsel vorliegen. Ob die Beschwerdeführerin 1 die Ausbildung als K
begonnen hat, ist offen; gegebenenfalls wäre ihr zuzumuten, aus dem Kanton
Aargau an den Kursort X zu pendeln. Ein Beistand kann auch im Kanton Aargau
bestellt werden. Die psychiatrischen Diagnosen sprechen nicht gegen eine
Rückkehr in den Kanton Aargau, selbst wenn sich die festgestellte "psychosoziale
Belastungssituation" bzw. die Überforderung der Beschwerdeführerin 1
mit der Bewältigung ihres Lebens deswegen vorübergehend verschärfen sollte. Die
Beschwerdeführerin 2 kann ohne Weiteres ihrer Mutter folgen; ein
Krippenplatz und ärztliche Betreuung lassen sich im Kanton Aargau ebenfalls
finden. Beim Partner der Beschwerdeführerin 1 und Vater der
Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um einen türkischen
Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch gemäss der Vorinstanz abgewiesen wurde; das
Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist
anscheinend beim Beschwerdegegner hängig. Sollte ihm dereinst eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt oder die
vorläufige Aufnahme gewährt werden, wäre es ihm möglich und zumutbar, seiner
Familie in den Kanton Aargau zu folgen; andernfalls könnte die Beziehung
ohnehin nicht in der Schweiz gelebt werden.
3.3.5
Wenn die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, das öffentliche Interesse
an einer Verweigerung des Zuzugs der Beschwerdeführerin 1 überwiege die
privaten Interessen an deren Wohnsitznahme im Kanton Zürich, haben sie damit –
auch unter Einbezug der bis zum Urteilszeitpunkt erfolgten Entwicklung des
Sachverhalts – ihr Ermessen noch nicht rechtsverletzend ausgeübt. Die Beschwerde
ist demzufolge in der Hauptsache abzuweisen. Der Beschwerdegegner wird den
Beschwerdeführerinnen eine neue Frist zum Verlassen des Zürcher Kantonsgebiets
zu setzen haben.
4.
4.1 Aufgrund
der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache sind die Kosten der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerinnen ersuchen um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung,
aber – im Gegensatz zum Rekursverfahren – nicht um unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.2.2
Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerinnen ist
zu bejahen. Ihr Begehren ist auch nicht als offensichtlich aussichtslos zu
bezeichnen, haben doch beide Vorinstanzen die kognitive und intellektuelle
Schwäche nicht – oder nur punktuell zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1
– berücksichtigt und damit ein wesentliches Element der persönlichen
Verhältnisse im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht gebührend
gewürdigt, womit eine Qualifikation der Ermessensbetätigung als
rechtsverletzend nicht von vornherein auszuschliessen war. Den
Beschwerdeführerinnen ist demnach die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
4.2.3
Die Beschwerdeführerinnen sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
4.2.4
Die Vorinstanz hat die Rekurskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt,
jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit unter Vorbehalt einer
späteren Einforderung umgehend abgeschrieben. Weil die Beschwerdeführerinnen
dadurch nicht schlechter gestellt werden als bei Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, erübrigt sich eine entsprechende Änderung des vorinstanzlichen
Dispositivs.
5.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). In der
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …