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Entscheid

VB.2020.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00006

7. Januar 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22393)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00006

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 4. Mai 2016 verzeigte B (nachfolgend: der Verzeiger)

Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im

Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission). Rechtsanwalt A habe seine

Berufspflichten verletzt, weshalb aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen

seien. Nachdem er von der Aufsichtskommission mit Schreiben vom 23. Mai

2016 aufgefordert worden war, ergänzende Ausführungen zu machen und Unterlagen

einzureichen, liess der Verzeiger der Aufsichtskommission ein Urteil des

Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016 zukommen, womit

Rechtsanwalt A verpflichtet worden war, dem Verzeiger Schadenersatz von

rund Fr. 180'000.- zu bezahlen.

B. Daraufhin

eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 ein

Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und setzte Rechtsanwalt A

Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit

Eingabe vom 2. Dezember 2016 wandte sich Rechtsanwalt A mit diversen

Verfahrensanträgen an die Aufsichtskommission. Unter anderem ersuchte er um

Durchführung eines öffentlichen Verfahrens, Zustellungen ohne Vermerk

"persönlich/vertraulich", Zustellung von Verfahrensakten sowie um

Erläuterung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Dabei äusserte er sich

"vorsorglich und summarisch" zur Sache. Mit Verfügung vom

15. Dezember 2016 hielt die Aufsichtskommission insbesondere fest, dass

keine abweichenden Anordnungen von der gesetzlichen Regelung des Disziplinarverfahrens

zu treffen seien, der Beschluss vom 6. Oktober 2016 eindeutig sei und kein

Anlass bestehe, die Vorhaltungen zu präzisieren. Die Eingabe vom

2. Dezember 2016 deutete sie als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch und

erstreckte Rechtsanwalt A die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis

23. Januar 2017. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt A am

31. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf ihm die

Aufsichtskommission die angesetzte und zuvor noch erstreckte Frist abnahm.

C. Mit

Urteil vom 5. Juli 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von

Rechtsanwalt A gegen das Urteil des Bezirksgerichts X vom

11. Juli 2016 eingelegte Berufung ab und bestätigte dieses, soweit es noch

nicht rechtskräftig geworden war.

D. Mit

Schreiben vom 2. Oktober 2017 unterbrach die Aufsichtskommission die

Verjährung der disziplinarischen Verfolgung der zu prüfenden

Berufspflichtverletzungen von Rechtsanwalt A.

E. Mit

Beschluss vom 23. November 2017 (Verfahrensnummer VB.2017.00075) trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A nicht ein, wobei

es in den Erwägungen anmerkte, dass die Aufsichtskommission noch "formell

korrekt" über die diversen verfahrensrechtlichen Anträge von

Rechtsanwalt A zu verfügen haben werde.

F. Das

Bundesgericht wies die von Rechtsanwalt A gegen das Urteil des

Obergerichts vom 5. Juli 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom

12. März 2018 (Verfahrensnummer 4A_462/2017) ab, soweit es darauf eintrat.

G. Mit

Verfügung vom 27. April 2018 wies die Aufsichtskommission die mit Eingabe

vom 2. Dezember 2016 gestellten verfahrensrechtlichen Anträge von

Rechtsanwalt A ab und setzte ihm Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen

Vorwürfen abschliessend Stellung zu nehmen. Nach mehreren von der Aufsichtskommission

gewährten Fristerstreckungen erhob Rechtsanwalt A am 6. Juni 2018

auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf ihm die

Aufsichtskommission die ihm am 27. April 2018 angesetzte Frist abnahm. Mit

Beschluss vom 23. August 2018 (Verfahrensnummer VB.2018.00342) trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

H. Nachdem

ihm die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 21. März 2019 erneut Frist

zur abschliessenden Stellungnahme angesetzt hatte, reichte Rechtsanwalt A innert

erstreckter Frist seine Stellungnahme vom 31. Mai 2019 ein mit dem

sinngemässen Antrag, es sei von einer Disziplinierung abzusehen. Mit Verfügung

vom 4. Juli 2019 bezeichnete der Präsident der Aufsichtskommission den

Referenten und delegierte an diesen die Verfahrensleitung, einschliesslich der

Vornahme allfälliger Untersuchungshandlungen. Mit Schreiben vom 9. August

2019 kündigte Rechtsanwalt A an, er werde die Aufsichtskommission bis

spätestens Ende Oktober 2019 "über weitere Gegebenheiten informieren und

dokumentieren". Am 23. Oktober 2019 ersuchte er darum, ihm die

entsprechende Frist zu erstrecken, worauf ihm die Aufsichtskommission mit

Schreiben vom 24. Oktober 2019 mitteilte, dass sie ihm gar keine Frist

angesetzt habe.

I. Mit

Beschluss vom 7. November 2019 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A

wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12

lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.- und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

Am 6. Januar 2020 gelangte Rechtsanwalt A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der

Aufsichtskommission vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei von

jeglicher Disziplinierung seinerseits abzusehen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission

verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Am

12.

Februar 2020 reichte Rechtsanwalt A zusätzliche Unterlagen ein,

bestehend aus drei von ihm verfassten Eingaben an die Aufsichtskommission,

datierend vom 27. Dezember 2019, 10. und 11. Februar 2020, sowie

einer an ihn gerichteten Zuschrift der Aufsichtskommission vom 17. Januar

2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann

gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von

Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über

Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters

bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber

nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand

und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter

haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist

kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher

die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810,

E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

2.1

Das BGFA

regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.

Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"

auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die

gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen

Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den

Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der

Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser

Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche

Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht

wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im

überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint;

diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen

bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu ahnden

ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder

fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1,

mit zahlreichen Hinweisen; 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2;

VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 2.2).

2.2

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,

befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind

insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die

Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass

des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 23. Oktober

2019, VB.2018.00810, E. 2.2; Tomas Poledna in:

Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich

etc. 2011, Art. 17 N. 26 ff.).

2.3

Bei der

Ausfällung der konkreten Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein

weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der

erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein

unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und

so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung

durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich

somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der

Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende

Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste

Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810,

E. 4.1).

3.

Der Disziplinierung des Beschwerdeführers liegt folgender,

auch von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 7. November

2019.

wiedergegebener Sachverhalt zugrunde:

3.1

Der

Verzeiger war als Einzelunternehmer im Bereich Baumontage tätig. lm November

2003.

fiel er auf einer Baustelle von einem Baugerüst und zog sich dabei unter

anderem schwere Kopfverletzungen zu. Aufgrund dieses Unfalls verlangte er vor

dem Bezirksgericht Y mit Teilklage vom August 2008 von der C AG die

Bezahlung von Fr. 7'000'000.-. Vertreten wurde er dabei vom

Beschwerdeführer, der sich die Ansprüche des Verzeigers gegen die C AG im

Mai 2007 "zahlungshalber" hatte abtreten lassen. In der

Klagebegründung wurde die Gesamtforderung auf Fr. 8'796'597.-

veranschlagt. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. Dezember 2011 wies

das Bezirksgericht Y die Klage ab und verpflichtete den Verzeiger, die

Gerichtskosten von Fr. 10'000.- zu übernehmen und der C AG eine

Parteientschädigung von Fr. 126'900.- zu bezahlen. Das Gericht begründete

seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Verzeiger zur Geltendmachung

der eingeklagten Ansprüche gar nicht aktivlegitimiert sei, da er diese an den

Beschwerdeführer abgetreten habe. Zudem fehle es an dem für die

ausservertragliche Haftung der C AG notwendigen Kausalzusammenhang. Im

Übrigen sei das geltend gemachte jährliche Einkommen des Verzeigers zu hoch

bemessen und fehle es für den Erwerbsausfall, der in Zusammenhang mit der

beabsichtigten Gründung eines Montageunternehmens behauptet werde, an jeglichen

objektiv verwertbaren Anhaltspunkten. Der vom Verzeiger geltend gemachte

Gesamtschaden von Fr. 8'796'597.- sei damit in weiten Teilen unbelegt.

3.2

In der

Folge klagte der Verzeiger den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht X auf

Schadenersatz ein. Mit Urteil vom 11. Juli 2016 verpflichtete dieses den Beschwerdeführer

in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Verzeiger Schadenersatz im Umfang von

total Fr. 176'866.- (bestehend aus den Gerichtskosten von

Fr. 10'000.- und der Parteientschädigung von Fr. 126'900.-, die der

Verzeiger gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Y vom 7. Dezember

2011.

zu leisten verpflichtet worden war, sowie aus an den Beschwerdeführer

geleisteten Vorschüssen von Fr. 39'966.-) zuzüglich Zins zu bezahlen. Eine

Widerklage des Beschwerdeführers auf Bezahlung von Honorar im Umfang von Fr. 98'566.10

wies das Bezirksgericht X ab. Dieses erwog, der Beschwerdeführer habe

verschiedene Sorgfaltspflichtverletzungen begangen: Zunächst habe er sich vom

Verzeiger alle Ansprüche gegen Haftpflichtige zahlungshalber abtreten lassen

und alsdann gleichwohl im Namen des Verzeigers Klage beim Bezirksgericht Y

erhoben, ohne zu erkennen, dass es an der Aktivlegitimation gefehlt habe.

Weiter habe der Beschwerdeführer die Klage mit überhöhtem Streitwert

eingeleitet bzw. den Schaden falsch berechnet, was als Sorgfaltspflichtverletzung

zu qualifizieren sei, zumal er weder habe dartun können, dass mit dem Verzeiger

ein bewusstes Überklagen abgesprochen gewesen wäre, noch, wie der vor dem

Bezirksgericht Y geltend gemachte Schaden auch nur zu einem kleinen Teil hätte

bewiesen werden können. Sodann erwog das Bezirksgericht X aufgrund des

Brief- und E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien, der Beschwerdeführer habe den

Verzeiger nicht mit der nötigen Deutlichkeit über die Prozessrisiken

aufgeklärt. Die Risikohinweise vor Einleitung der Klage beim Friedensrichteramt

seien höchst vage und unspezifisch geblieben, und dem Beschwerdeführer sei es

dabei anscheinend vor allem um die Absicherung seiner eigenen Honoraransprüche

gegangen. Auch hinsichtlich des Kostenrisikos ging das Bezirksgericht X von

einer mangelhaften Aufklärung seitens des Beschwerdeführers aus. Ein erster,

einigermassen klarer Hinweis auf eine mögliche Parteientschädigung sei vor dem

Hintergrund einer deutlich zu positiven Prozessprognose erst unmittelbar vor

Abschluss des Prozesses einen Tag vor der Hauptverhandlung und damit zu spät

erfolgt. Zusammenfassend hielt das Bezirksgericht X fest, dass keine

vernünftigen Chancen bestanden hätten, im Verfahren vor Bezirksgericht Y

auch nur annähernd einen Prozessgewinn in der Grössenordnung der eingeklagten

Streitsumme zu realisieren, worüber sich der Verzeiger aufgrund der

diesbezüglich mangelhaften Aufklärung nicht habe im Klaren sein können. Genauso

wenig sei er sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren gewesen, die ein

derart waghalsiges Prozessieren mit sich bringen könne, insbesondere was das

damit verbundene Kostenrisiko betreffe. Es erscheine sehr unwahrscheinlich,

dass der Verzeiger bei den schlechten Prozessaussichten seiner Klage das Risiko

auf sich genommen hätte, nicht nur leer auszugehen und selber Parteikosten in

der Höhe von mindestens Fr. 70'000.- tragen, sondern auch noch die

Gegenpartei mit Fr. 126'900.- entschädigen und für die Gerichtskosten von

Fr. 10'000.- aufkommen, mithin einen Prozessverlust von weit über

Fr. 200'000.- hinnehmen zu müssen. Somit sei davon auszugehen, dass der

Verzeiger bei ordnungsgemässer Aufklärung über die Prozess- und insbesondere

Kostenrisiken den Prozess vor Bezirksgericht Y mit überwiegender bzw. an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geführt hätte. Die mangelhafte

Auftragserfüllung sei damit einer vollständigen Nichterfüllung gleichzusetzen.

3.3

Gegen das

Urteil des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016 legte der

Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit

Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2017 wies dieses die Berufung indes ab

und bestätigte das angefochtene Urteil, soweit es noch nicht rechtskräftig

geworden war. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Zivilsachen

wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. März 2018 ab, soweit es darauf

eintrat.

4.

4.1

Gestützt

auf die Urteile des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016, des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 und des Bundesgerichts

vom 12. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom

7.

November 2019, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht

zur getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Aufgabe gemäss

Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911

verletzt habe. Darauf sei abzustellen, und die Vorbringen und Einwände des

Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren würden daran nichts ändern. Entgegen

dem Beschwerdeführer hätten sich die Zivilgerichte hinreichend mit den

Auswirkungen der Sicherungszession bzw. der Frage der fehlenden

Aktivlegitimation sowie mit dem Vorwurf des Überklagens auseinandergesetzt und

auch den Vorwurf der ungenügenden Aufklärung über das Prozess- und Kostenrisiko

eingehend begründet. Vor diesem Hintergrund genüge es in keiner Weise, wenn der

Beschuldigte etwa pauschal ausführe, dem Verzeiger seien sämtliche Risiken

(eines Prozesses mit einem Streitwert von ca. Fr. 1'000'000.-) vor Augen

geführt worden bzw. der Verzeiger sei prozesserfahren und habe Diskussionen

über das Kostenrisiko immer wieder abgeblockt. Der Beschwerdeführer habe damit

aufgrund der Einleitung einer Klage trotz fehlender Aktivlegitimation und mit

überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung, der mangelhaften

Aufklärung über Prozesschancen und -risiken sowie hinsichtlich des

Kostenrisikos seine Sorgfaltspflichten in schwerwiegender Weise verletzt.

4.2

Weiter

erwog die Beschwerdegegnerin, die Fehleinschätzungen des Beschwerdeführers

seien teilweise nur schwer nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere mit Bezug

auf die Frage der Aktivlegitimation des Verzeigers hinsichtlich einer

Forderung, die sich der Beschwerdeführer selber habe abtreten lassen. Teilweise

würden die Sorgfaltspflichtverletzungen sodann zentrale Pflichten eines Anwalts

berühren, wie jene, den Klienten über die Prozess- und Kostenrisiken

aufzuklären. Betrachte man die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit, sei eine grobe

Verletzung der auftragsrechtlichen Pflichten zu bejahen und ergebe sich das

Bild einer Berufsausübung, die als unverantwortlich zu qualifizieren sei und

unter dem Gesichtspunkt des Schutzes potenzieller weiterer Klienten zu Sorgen

Anlass gebe. Mit anderen Worten liege ein grobes Fehlverhalten vor, welches die

Interessen des rechtsuchenden Publikums sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft

tangiere und ein disziplinarrechtliches Einschreiten gestützt auf Art. 12

lit. a BGFA verlangt.

4.3

In Bezug

auf die Sanktion erwog die Beschwerdegegnerin schliesslich, der

Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Haftpflichtprozesses mit Personenschaden

seinen Klienten vertreten und dabei in schwerwiegender Weise gegen seine

Sorgfaltspflichten verstossen. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der sich

(auch) im vorliegenden Disziplinarverfahren uneinsichtig gegeben habe, sei als

erheblich zu bezeichnen. Zu berücksichtigen sei andererseits, dass er habe

Schadenersatz leisten und auf sein Honorar verzichten müssen. Ebenfalls zu

beachten sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorliegend zu

beurteilenden Fehlverhaltens noch nie diszipliniert worden sei. Erst am 1. November

2018.

sei gegen ihn erstmals eine Disziplinarmassnahme verhängt worden. Bei

einer gesamthaften Würdigung aller Umstände erweise sich eine Busse von

Fr. 2'000.- als angemessene Sanktion.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 6. Januar 2020, die

Beschwerdegegnerin habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

verletzt.

5.1.1

Eine solche Verletzung sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die

Beschwerdegegnerin, nachdem sie seine Stellungnahme vom 31. Mai 2019

erhalten und mit Verfügung vom 4. Juli 2019 den Referenten bezeichnet

habe, den Beschluss vom 7. November 2019 gefällt habe, ohne zuvor

Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben und ihm – dem Beschwerdeführer –

zu ermöglichen, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen und Schlussanträge

zu stellen. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Dass dem Referenten

oder der Referentin im Disziplinarverfahren vor der Beschwerdegegnerin die

Befugnis zukommt, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, bedeutet nicht, dass er

bzw. sie hierzu in jedem Fall verpflichtet ist. Werden aber keine

Untersuchungshandlungen durchgeführt, so kann auch darauf verzichtet werden,

der beschuldigten Person Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zum

Stellen von Schlussanträgen einzuräumen. In solchen Fällen erfolgt die

Antragstellung des Referenten oder der Referentin – und die anschliessende

Beschlussfassung – vielmehr unmittelbar gestützt auf die allfällige Verzeigung

und die darauf eingeholte Stellungnahme der beschuldigten Person (vgl.

§ 32 AnwG; § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 4 und

§ 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember

2004; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht,

Zürich etc. 2015, S. 249 Rz. 39). Wie noch zu zeigen sein wird (unten

E. 5.2.2), bestand seitens der Beschwerdegegnerin auch kein Anlass für

(weitere) Untersuchungshandlungen. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Verfügung vom 4. Juli 2020 mit Schreiben

vom 9. August 2019 bzw. 23. Oktober 2019 zwar selber eine

"ergänzende" Eingabe samt Beilagen in Aussicht. Eine solche reichte

er bis zur Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019

indes nicht ein (vgl. vorn I.H.).

5.1.2

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer,

in Verletzung ihrer Begründungspflicht habe es die Beschwerdegegnerin

unterlassen, klar aufzuzeigen, warum sein Verhalten sanktionswürdig gewesen

sein soll. Zudem habe sie sich, wenn überhaupt, nur unzureichend mit seinen

Rügen in seiner Stellungnahme von 31. Mai 2019 betreffend die in

verschiedener Hinsicht unkorrekten Zivilurteile – namentlich im Zusammenhang

mit der Sicherungszession, der angeblich unkorrekten Streitwertberechnung und

den Vorwürfen der mangelhaften Aufklärung über die Prozesschancen und über die

Kostenrisiken – auseinandergesetzt und allein auf diese abgestützt. Auch diese

Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Aus dem angefochtenen Beschluss vom

7.

November 2019 geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin

gestützt auf die Urteile des Bezirksgerichts X, des Obergerichts des

Kantons Zürich und des Bundesgerichts eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein

derart grobes Fehlverhalten des Beschwerdeführers annahm, welches zusätzlich

zur zivilrechtlichen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ein

disziplinarrechtliches Einschreiten zur Folge haben müsse. Der Begründung der

Beschwerdegegnerin lässt sich sodann auch klar entnehmen, dass sie keinen Grund

sehe, nicht auf die Erwägungen der Zivilgerichte abzustellen, zumal diese von

den Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren

nicht ernsthaft infrage gestellt würden (vorn E. 4). Auch wenn sich die

Beschwerdegegnerin nicht im Detail mit jedem Standpunkt des Beschwerdeführers

gemäss seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2019 auseinandergesetzt haben mag,

kam sie damit ihrer Begründungspflicht genügend nach. Der Beschwerdeführer

konnte den Beschluss vom 7. November 2019 denn auch sachgerecht anfechten

(statt vieler VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 2.2, mit

Hinweis auf BGE 136 I 229

E. 5.2, und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4). Dem

Beschluss vom 7. November 2019 kann im Übrigen entnommen werden, dass die

Vorinstanz die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers durchaus zur

Kenntnis nahm.

5.2

5.2.1

In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts des Umstands,

dass es – anders als in Zivilverfahren, wo der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die

Sachverhaltsfeststellung und die zivilrechtlichen Sorgfaltsmassstäbe gelte –

Sache der Behörde sei, behauptete Normverstösse nachzuweisen, habe die

Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Tatsachenfeststellungen der

Zivilgerichte abstellen dürfen, ohne selber zusätzliche

Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen. Hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht

allein auf die Zivilurteile, an die sie nicht gebunden gewesen sei, sondern

vielmehr auf die diesen zugrunde ,liegenden Akten abgestützt und seine

entsprechenden Einwände berücksichtigt, wären die Vorwürfe gegen ihn entkräftet

worden.

5.2.2

Dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht zu folgen. Entgegen seiner Ansicht

durfte die Beschwerdegegnerin auf die Urteile der Zivilgerichte und die dort

festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen abstellen, zumal sie – nicht

zuletzt aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht in letzter Instanz

darüber befunden bzw. die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen hatte, soweit es

darauf eingetreten war, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche

wie schon vor dem Bezirksgericht X, dem Obergericht des Kanton Zürich und

in der Folge auch mit der Stellungnahme vom 31. Mai 2019 vorgebracht hatte

– nicht als geradezu nichtig erscheinen. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit der

Zivilurteile seitens der Beschwerdegegnerin konnte daher unterbleiben, ebenso

wie weitergehende Untersuchungshandlungen namentlich in Bezug auf die vom

Beschwerdeführer als mangelhaft gerügte Abklärung des Sachverhalts durch die

Zivilgerichte. Daran ändert nichts, dass dem Zivilprozess die

Verhandlungsmaxime zugrunde liegt (Art. 55 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO]) und nicht – wie dem Verwaltungsverfahren – die

Untersuchungsmaxime (§ 7 VRG). Mit Berufung gemäss Art. 310 ZPO kann

jedenfalls sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben und dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 5. Juli 2017 – letztlich erfolglos – auch tat. Dasselbe gilt

grundsätzlich für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 97 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2020 zu der – rechtskräftig

beurteilten – Frage der Sorgfaltspflichtverletzungen ist daher auch vorliegend

nicht weiter einzugehen.

5.3

Ebenso

wenig zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, dass angesichts der

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers ein

disziplinarrechtliches Einschreiten angezeigt und eine Disziplinarmassnahme

wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA auszusprechen war (vorn

E. 2.1 und E. 4.2).

5.4

Schliesslich

erweist sich auch die ausgesprochene Sanktion als rechtmässig. Zu Recht schloss

die Beschwerdegegnerin auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers

und erachtete sie aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass

der Beschwerdeführer bis dahin noch nicht diszipliniert worden war, angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen eine Busse

von Fr. 2'000.- als angemessen. Eine geradezu

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist

jedenfalls nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch

nicht geltend gemacht (vgl. vorn E. 2.3).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …