VB.2020.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00006
7. Januar 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22393)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00006
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 4. Mai 2016 verzeigte B (nachfolgend: der Verzeiger)
Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission). Rechtsanwalt A habe seine
Berufspflichten verletzt, weshalb aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen
seien. Nachdem er von der Aufsichtskommission mit Schreiben vom 23. Mai
2016 aufgefordert worden war, ergänzende Ausführungen zu machen und Unterlagen
einzureichen, liess der Verzeiger der Aufsichtskommission ein Urteil des
Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016 zukommen, womit
Rechtsanwalt A verpflichtet worden war, dem Verzeiger Schadenersatz von
rund Fr. 180'000.- zu bezahlen.
B. Daraufhin
eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 ein
Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und setzte Rechtsanwalt A
Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit
Eingabe vom 2. Dezember 2016 wandte sich Rechtsanwalt A mit diversen
Verfahrensanträgen an die Aufsichtskommission. Unter anderem ersuchte er um
Durchführung eines öffentlichen Verfahrens, Zustellungen ohne Vermerk
"persönlich/vertraulich", Zustellung von Verfahrensakten sowie um
Erläuterung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Dabei äusserte er sich
"vorsorglich und summarisch" zur Sache. Mit Verfügung vom
15. Dezember 2016 hielt die Aufsichtskommission insbesondere fest, dass
keine abweichenden Anordnungen von der gesetzlichen Regelung des Disziplinarverfahrens
zu treffen seien, der Beschluss vom 6. Oktober 2016 eindeutig sei und kein
Anlass bestehe, die Vorhaltungen zu präzisieren. Die Eingabe vom
2. Dezember 2016 deutete sie als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch und
erstreckte Rechtsanwalt A die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis
23. Januar 2017. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt A am
31. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf ihm die
Aufsichtskommission die angesetzte und zuvor noch erstreckte Frist abnahm.
C. Mit
Urteil vom 5. Juli 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von
Rechtsanwalt A gegen das Urteil des Bezirksgerichts X vom
11. Juli 2016 eingelegte Berufung ab und bestätigte dieses, soweit es noch
nicht rechtskräftig geworden war.
D. Mit
Schreiben vom 2. Oktober 2017 unterbrach die Aufsichtskommission die
Verjährung der disziplinarischen Verfolgung der zu prüfenden
Berufspflichtverletzungen von Rechtsanwalt A.
E. Mit
Beschluss vom 23. November 2017 (Verfahrensnummer VB.2017.00075) trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A nicht ein, wobei
es in den Erwägungen anmerkte, dass die Aufsichtskommission noch "formell
korrekt" über die diversen verfahrensrechtlichen Anträge von
Rechtsanwalt A zu verfügen haben werde.
F. Das
Bundesgericht wies die von Rechtsanwalt A gegen das Urteil des
Obergerichts vom 5. Juli 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom
12. März 2018 (Verfahrensnummer 4A_462/2017) ab, soweit es darauf eintrat.
G. Mit
Verfügung vom 27. April 2018 wies die Aufsichtskommission die mit Eingabe
vom 2. Dezember 2016 gestellten verfahrensrechtlichen Anträge von
Rechtsanwalt A ab und setzte ihm Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen abschliessend Stellung zu nehmen. Nach mehreren von der Aufsichtskommission
gewährten Fristerstreckungen erhob Rechtsanwalt A am 6. Juni 2018
auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf ihm die
Aufsichtskommission die ihm am 27. April 2018 angesetzte Frist abnahm. Mit
Beschluss vom 23. August 2018 (Verfahrensnummer VB.2018.00342) trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
H. Nachdem
ihm die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 21. März 2019 erneut Frist
zur abschliessenden Stellungnahme angesetzt hatte, reichte Rechtsanwalt A innert
erstreckter Frist seine Stellungnahme vom 31. Mai 2019 ein mit dem
sinngemässen Antrag, es sei von einer Disziplinierung abzusehen. Mit Verfügung
vom 4. Juli 2019 bezeichnete der Präsident der Aufsichtskommission den
Referenten und delegierte an diesen die Verfahrensleitung, einschliesslich der
Vornahme allfälliger Untersuchungshandlungen. Mit Schreiben vom 9. August
2019 kündigte Rechtsanwalt A an, er werde die Aufsichtskommission bis
spätestens Ende Oktober 2019 "über weitere Gegebenheiten informieren und
dokumentieren". Am 23. Oktober 2019 ersuchte er darum, ihm die
entsprechende Frist zu erstrecken, worauf ihm die Aufsichtskommission mit
Schreiben vom 24. Oktober 2019 mitteilte, dass sie ihm gar keine Frist
angesetzt habe.
I. Mit
Beschluss vom 7. November 2019 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A
wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12
lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.- und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Am 6. Januar 2020 gelangte Rechtsanwalt A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der
Aufsichtskommission vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei von
jeglicher Disziplinierung seinerseits abzusehen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission
verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Am
12.
Februar 2020 reichte Rechtsanwalt A zusätzliche Unterlagen ein,
bestehend aus drei von ihm verfassten Eingaben an die Aufsichtskommission,
datierend vom 27. Dezember 2019, 10. und 11. Februar 2020, sowie
einer an ihn gerichteten Zuschrift der Aufsichtskommission vom 17. Januar
2020.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann
gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von
Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über
Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters
bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber
nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand
und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter
haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist
kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher
die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810,
E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Das BGFA
regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.
Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"
auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die
gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen
Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den
Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der
Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser
Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche
Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht
wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint;
diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen
bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu ahnden
ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder
fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1,
mit zahlreichen Hinweisen; 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2;
VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810, E. 2.2).
2.2
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind
insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die
Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 23. Oktober
2019, VB.2018.00810, E. 2.2; Tomas Poledna in:
Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich
etc. 2011, Art. 17 N. 26 ff.).
2.3
Bei der
Ausfällung der konkreten Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein
weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein
unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und
so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung
durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich
somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende
Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00810,
E. 4.1).
3.
Der Disziplinierung des Beschwerdeführers liegt folgender,
auch von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 7. November
2019.
wiedergegebener Sachverhalt zugrunde:
3.1
Der
Verzeiger war als Einzelunternehmer im Bereich Baumontage tätig. lm November
2003.
fiel er auf einer Baustelle von einem Baugerüst und zog sich dabei unter
anderem schwere Kopfverletzungen zu. Aufgrund dieses Unfalls verlangte er vor
dem Bezirksgericht Y mit Teilklage vom August 2008 von der C AG die
Bezahlung von Fr. 7'000'000.-. Vertreten wurde er dabei vom
Beschwerdeführer, der sich die Ansprüche des Verzeigers gegen die C AG im
Mai 2007 "zahlungshalber" hatte abtreten lassen. In der
Klagebegründung wurde die Gesamtforderung auf Fr. 8'796'597.-
veranschlagt. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. Dezember 2011 wies
das Bezirksgericht Y die Klage ab und verpflichtete den Verzeiger, die
Gerichtskosten von Fr. 10'000.- zu übernehmen und der C AG eine
Parteientschädigung von Fr. 126'900.- zu bezahlen. Das Gericht begründete
seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Verzeiger zur Geltendmachung
der eingeklagten Ansprüche gar nicht aktivlegitimiert sei, da er diese an den
Beschwerdeführer abgetreten habe. Zudem fehle es an dem für die
ausservertragliche Haftung der C AG notwendigen Kausalzusammenhang. Im
Übrigen sei das geltend gemachte jährliche Einkommen des Verzeigers zu hoch
bemessen und fehle es für den Erwerbsausfall, der in Zusammenhang mit der
beabsichtigten Gründung eines Montageunternehmens behauptet werde, an jeglichen
objektiv verwertbaren Anhaltspunkten. Der vom Verzeiger geltend gemachte
Gesamtschaden von Fr. 8'796'597.- sei damit in weiten Teilen unbelegt.
3.2
In der
Folge klagte der Verzeiger den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht X auf
Schadenersatz ein. Mit Urteil vom 11. Juli 2016 verpflichtete dieses den Beschwerdeführer
in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Verzeiger Schadenersatz im Umfang von
total Fr. 176'866.- (bestehend aus den Gerichtskosten von
Fr. 10'000.- und der Parteientschädigung von Fr. 126'900.-, die der
Verzeiger gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Y vom 7. Dezember
2011.
zu leisten verpflichtet worden war, sowie aus an den Beschwerdeführer
geleisteten Vorschüssen von Fr. 39'966.-) zuzüglich Zins zu bezahlen. Eine
Widerklage des Beschwerdeführers auf Bezahlung von Honorar im Umfang von Fr. 98'566.10
wies das Bezirksgericht X ab. Dieses erwog, der Beschwerdeführer habe
verschiedene Sorgfaltspflichtverletzungen begangen: Zunächst habe er sich vom
Verzeiger alle Ansprüche gegen Haftpflichtige zahlungshalber abtreten lassen
und alsdann gleichwohl im Namen des Verzeigers Klage beim Bezirksgericht Y
erhoben, ohne zu erkennen, dass es an der Aktivlegitimation gefehlt habe.
Weiter habe der Beschwerdeführer die Klage mit überhöhtem Streitwert
eingeleitet bzw. den Schaden falsch berechnet, was als Sorgfaltspflichtverletzung
zu qualifizieren sei, zumal er weder habe dartun können, dass mit dem Verzeiger
ein bewusstes Überklagen abgesprochen gewesen wäre, noch, wie der vor dem
Bezirksgericht Y geltend gemachte Schaden auch nur zu einem kleinen Teil hätte
bewiesen werden können. Sodann erwog das Bezirksgericht X aufgrund des
Brief- und E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien, der Beschwerdeführer habe den
Verzeiger nicht mit der nötigen Deutlichkeit über die Prozessrisiken
aufgeklärt. Die Risikohinweise vor Einleitung der Klage beim Friedensrichteramt
seien höchst vage und unspezifisch geblieben, und dem Beschwerdeführer sei es
dabei anscheinend vor allem um die Absicherung seiner eigenen Honoraransprüche
gegangen. Auch hinsichtlich des Kostenrisikos ging das Bezirksgericht X von
einer mangelhaften Aufklärung seitens des Beschwerdeführers aus. Ein erster,
einigermassen klarer Hinweis auf eine mögliche Parteientschädigung sei vor dem
Hintergrund einer deutlich zu positiven Prozessprognose erst unmittelbar vor
Abschluss des Prozesses einen Tag vor der Hauptverhandlung und damit zu spät
erfolgt. Zusammenfassend hielt das Bezirksgericht X fest, dass keine
vernünftigen Chancen bestanden hätten, im Verfahren vor Bezirksgericht Y
auch nur annähernd einen Prozessgewinn in der Grössenordnung der eingeklagten
Streitsumme zu realisieren, worüber sich der Verzeiger aufgrund der
diesbezüglich mangelhaften Aufklärung nicht habe im Klaren sein können. Genauso
wenig sei er sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren gewesen, die ein
derart waghalsiges Prozessieren mit sich bringen könne, insbesondere was das
damit verbundene Kostenrisiko betreffe. Es erscheine sehr unwahrscheinlich,
dass der Verzeiger bei den schlechten Prozessaussichten seiner Klage das Risiko
auf sich genommen hätte, nicht nur leer auszugehen und selber Parteikosten in
der Höhe von mindestens Fr. 70'000.- tragen, sondern auch noch die
Gegenpartei mit Fr. 126'900.- entschädigen und für die Gerichtskosten von
Fr. 10'000.- aufkommen, mithin einen Prozessverlust von weit über
Fr. 200'000.- hinnehmen zu müssen. Somit sei davon auszugehen, dass der
Verzeiger bei ordnungsgemässer Aufklärung über die Prozess- und insbesondere
Kostenrisiken den Prozess vor Bezirksgericht Y mit überwiegender bzw. an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geführt hätte. Die mangelhafte
Auftragserfüllung sei damit einer vollständigen Nichterfüllung gleichzusetzen.
3.3
Gegen das
Urteil des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016 legte der
Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit
Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2017 wies dieses die Berufung indes ab
und bestätigte das angefochtene Urteil, soweit es noch nicht rechtskräftig
geworden war. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Zivilsachen
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. März 2018 ab, soweit es darauf
eintrat.
4.
4.1
Gestützt
auf die Urteile des Bezirksgerichts X vom 11. Juli 2016, des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 und des Bundesgerichts
vom 12. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom
7.
November 2019, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht
zur getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Aufgabe gemäss
Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
verletzt habe. Darauf sei abzustellen, und die Vorbringen und Einwände des
Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren würden daran nichts ändern. Entgegen
dem Beschwerdeführer hätten sich die Zivilgerichte hinreichend mit den
Auswirkungen der Sicherungszession bzw. der Frage der fehlenden
Aktivlegitimation sowie mit dem Vorwurf des Überklagens auseinandergesetzt und
auch den Vorwurf der ungenügenden Aufklärung über das Prozess- und Kostenrisiko
eingehend begründet. Vor diesem Hintergrund genüge es in keiner Weise, wenn der
Beschuldigte etwa pauschal ausführe, dem Verzeiger seien sämtliche Risiken
(eines Prozesses mit einem Streitwert von ca. Fr. 1'000'000.-) vor Augen
geführt worden bzw. der Verzeiger sei prozesserfahren und habe Diskussionen
über das Kostenrisiko immer wieder abgeblockt. Der Beschwerdeführer habe damit
aufgrund der Einleitung einer Klage trotz fehlender Aktivlegitimation und mit
überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung, der mangelhaften
Aufklärung über Prozesschancen und -risiken sowie hinsichtlich des
Kostenrisikos seine Sorgfaltspflichten in schwerwiegender Weise verletzt.
4.2
Weiter
erwog die Beschwerdegegnerin, die Fehleinschätzungen des Beschwerdeführers
seien teilweise nur schwer nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere mit Bezug
auf die Frage der Aktivlegitimation des Verzeigers hinsichtlich einer
Forderung, die sich der Beschwerdeführer selber habe abtreten lassen. Teilweise
würden die Sorgfaltspflichtverletzungen sodann zentrale Pflichten eines Anwalts
berühren, wie jene, den Klienten über die Prozess- und Kostenrisiken
aufzuklären. Betrachte man die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit, sei eine grobe
Verletzung der auftragsrechtlichen Pflichten zu bejahen und ergebe sich das
Bild einer Berufsausübung, die als unverantwortlich zu qualifizieren sei und
unter dem Gesichtspunkt des Schutzes potenzieller weiterer Klienten zu Sorgen
Anlass gebe. Mit anderen Worten liege ein grobes Fehlverhalten vor, welches die
Interessen des rechtsuchenden Publikums sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft
tangiere und ein disziplinarrechtliches Einschreiten gestützt auf Art. 12
lit. a BGFA verlangt.
4.3
In Bezug
auf die Sanktion erwog die Beschwerdegegnerin schliesslich, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Haftpflichtprozesses mit Personenschaden
seinen Klienten vertreten und dabei in schwerwiegender Weise gegen seine
Sorgfaltspflichten verstossen. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der sich
(auch) im vorliegenden Disziplinarverfahren uneinsichtig gegeben habe, sei als
erheblich zu bezeichnen. Zu berücksichtigen sei andererseits, dass er habe
Schadenersatz leisten und auf sein Honorar verzichten müssen. Ebenfalls zu
beachten sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorliegend zu
beurteilenden Fehlverhaltens noch nie diszipliniert worden sei. Erst am 1. November
2018.
sei gegen ihn erstmals eine Disziplinarmassnahme verhängt worden. Bei
einer gesamthaften Würdigung aller Umstände erweise sich eine Busse von
Fr. 2'000.- als angemessene Sanktion.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 6. Januar 2020, die
Beschwerdegegnerin habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
verletzt.
5.1.1
Eine solche Verletzung sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die
Beschwerdegegnerin, nachdem sie seine Stellungnahme vom 31. Mai 2019
erhalten und mit Verfügung vom 4. Juli 2019 den Referenten bezeichnet
habe, den Beschluss vom 7. November 2019 gefällt habe, ohne zuvor
Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben und ihm – dem Beschwerdeführer –
zu ermöglichen, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen und Schlussanträge
zu stellen. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Dass dem Referenten
oder der Referentin im Disziplinarverfahren vor der Beschwerdegegnerin die
Befugnis zukommt, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, bedeutet nicht, dass er
bzw. sie hierzu in jedem Fall verpflichtet ist. Werden aber keine
Untersuchungshandlungen durchgeführt, so kann auch darauf verzichtet werden,
der beschuldigten Person Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zum
Stellen von Schlussanträgen einzuräumen. In solchen Fällen erfolgt die
Antragstellung des Referenten oder der Referentin – und die anschliessende
Beschlussfassung – vielmehr unmittelbar gestützt auf die allfällige Verzeigung
und die darauf eingeholte Stellungnahme der beschuldigten Person (vgl.
§ 32 AnwG; § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 4 und
§ 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember
2004; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich etc. 2015, S. 249 Rz. 39). Wie noch zu zeigen sein wird (unten
E. 5.2.2), bestand seitens der Beschwerdegegnerin auch kein Anlass für
(weitere) Untersuchungshandlungen. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Verfügung vom 4. Juli 2020 mit Schreiben
vom 9. August 2019 bzw. 23. Oktober 2019 zwar selber eine
"ergänzende" Eingabe samt Beilagen in Aussicht. Eine solche reichte
er bis zur Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019
indes nicht ein (vgl. vorn I.H.).
5.1.2
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer,
in Verletzung ihrer Begründungspflicht habe es die Beschwerdegegnerin
unterlassen, klar aufzuzeigen, warum sein Verhalten sanktionswürdig gewesen
sein soll. Zudem habe sie sich, wenn überhaupt, nur unzureichend mit seinen
Rügen in seiner Stellungnahme von 31. Mai 2019 betreffend die in
verschiedener Hinsicht unkorrekten Zivilurteile – namentlich im Zusammenhang
mit der Sicherungszession, der angeblich unkorrekten Streitwertberechnung und
den Vorwürfen der mangelhaften Aufklärung über die Prozesschancen und über die
Kostenrisiken – auseinandergesetzt und allein auf diese abgestützt. Auch diese
Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Aus dem angefochtenen Beschluss vom
7.
November 2019 geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Urteile des Bezirksgerichts X, des Obergerichts des
Kantons Zürich und des Bundesgerichts eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein
derart grobes Fehlverhalten des Beschwerdeführers annahm, welches zusätzlich
zur zivilrechtlichen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ein
disziplinarrechtliches Einschreiten zur Folge haben müsse. Der Begründung der
Beschwerdegegnerin lässt sich sodann auch klar entnehmen, dass sie keinen Grund
sehe, nicht auf die Erwägungen der Zivilgerichte abzustellen, zumal diese von
den Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren
nicht ernsthaft infrage gestellt würden (vorn E. 4). Auch wenn sich die
Beschwerdegegnerin nicht im Detail mit jedem Standpunkt des Beschwerdeführers
gemäss seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2019 auseinandergesetzt haben mag,
kam sie damit ihrer Begründungspflicht genügend nach. Der Beschwerdeführer
konnte den Beschluss vom 7. November 2019 denn auch sachgerecht anfechten
(statt vieler VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 2.2, mit
Hinweis auf BGE 136 I 229
E. 5.2, und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4). Dem
Beschluss vom 7. November 2019 kann im Übrigen entnommen werden, dass die
Vorinstanz die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers durchaus zur
Kenntnis nahm.
5.2
5.2.1
In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts des Umstands,
dass es – anders als in Zivilverfahren, wo der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die
Sachverhaltsfeststellung und die zivilrechtlichen Sorgfaltsmassstäbe gelte –
Sache der Behörde sei, behauptete Normverstösse nachzuweisen, habe die
Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Tatsachenfeststellungen der
Zivilgerichte abstellen dürfen, ohne selber zusätzliche
Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen. Hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht
allein auf die Zivilurteile, an die sie nicht gebunden gewesen sei, sondern
vielmehr auf die diesen zugrunde ,liegenden Akten abgestützt und seine
entsprechenden Einwände berücksichtigt, wären die Vorwürfe gegen ihn entkräftet
worden.
5.2.2
Dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht zu folgen. Entgegen seiner Ansicht
durfte die Beschwerdegegnerin auf die Urteile der Zivilgerichte und die dort
festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen abstellen, zumal sie – nicht
zuletzt aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht in letzter Instanz
darüber befunden bzw. die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen hatte, soweit es
darauf eingetreten war, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche
wie schon vor dem Bezirksgericht X, dem Obergericht des Kanton Zürich und
in der Folge auch mit der Stellungnahme vom 31. Mai 2019 vorgebracht hatte
– nicht als geradezu nichtig erscheinen. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit der
Zivilurteile seitens der Beschwerdegegnerin konnte daher unterbleiben, ebenso
wie weitergehende Untersuchungshandlungen namentlich in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer als mangelhaft gerügte Abklärung des Sachverhalts durch die
Zivilgerichte. Daran ändert nichts, dass dem Zivilprozess die
Verhandlungsmaxime zugrunde liegt (Art. 55 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 [ZPO]) und nicht – wie dem Verwaltungsverfahren – die
Untersuchungsmaxime (§ 7 VRG). Mit Berufung gemäss Art. 310 ZPO kann
jedenfalls sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben und dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 5. Juli 2017 – letztlich erfolglos – auch tat. Dasselbe gilt
grundsätzlich für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 97 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2020 zu der – rechtskräftig
beurteilten – Frage der Sorgfaltspflichtverletzungen ist daher auch vorliegend
nicht weiter einzugehen.
5.3
Ebenso
wenig zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, dass angesichts der
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers ein
disziplinarrechtliches Einschreiten angezeigt und eine Disziplinarmassnahme
wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA auszusprechen war (vorn
E. 2.1 und E. 4.2).
5.4
Schliesslich
erweist sich auch die ausgesprochene Sanktion als rechtmässig. Zu Recht schloss
die Beschwerdegegnerin auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers
und erachtete sie aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Beschwerdeführer bis dahin noch nicht diszipliniert worden war, angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen eine Busse
von Fr. 2'000.- als angemessen. Eine geradezu
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist
jedenfalls nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch
nicht geltend gemacht (vgl. vorn E. 2.3).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …