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Entscheid

VB.2020.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00007

18. November 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22264)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00007

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1965 geborene Staatsangehörige Polens, reiste im November 2014 in die Schweiz

ein. Nach Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über das Bestehen eines

unbefristeten Anstellungsverhältnisses erteilte ihr das Migrationsamt des

Kantons Zürich eine bis am 21. November 2019 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Infolge

Todes des Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2015 aufgelöst.

B. Im Mai

2017 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich dem Migrationsamt mit, dass A

ergänzend von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt werde. Auf Anfrage

des Migrationsamts führten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am

13. Oktober 2017 aus, A sei aufgrund von Arbeitslosigkeit bzw. weil sie

infolge einer ungenügenden Beitragszeit von knapp acht Monaten keinen Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung habe, auf Fürsorgegelder angewiesen,

zwischenzeitlich auch arbeitsunfähig gewesen, wobei die Erkrankung – eine

Herzkrankheit – keine Grundlage für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung

geboten habe. Seit September 2017 leiste A einen gemeinnützigen Einsatz in

einem Alterszentrum. Das Migrationsamt zeigte A am 30. Oktober 2017 an,

dass es sich zum Widerruf deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA veranlasst sehen

werde, sollte sie nicht innert sechs Monaten eine Stelle auf dem ersten

Arbeitsmarkt finden und sich von der Sozialhilfe ablösen. Mit Verfügung vom

14. Mai 2018 widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und

setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

14.

Juni 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 15. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihr die

Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 1'320.-

(Dispositiv-Ziff. III).

Am 28. November 2019 schloss A in Zürich die Ehe mit C,

einem 1958 geborenen Landsmann.

III.

A liess am 7. Januar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, eventualiter die Sache zur

Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht

liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2020 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 30. März 2020

ergänzende Akten ein. Auf Gesuch von A hin wurde das Beschwerdeverfahren mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 sistiert.

Ein Gesuch von A vom 20. Juli 2020 um Verlängerung der

Verfahrenssistierung bis zum 2. November 2020 wies die

Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 28. August 2020 ab. Am

11.

September und 30. Oktober 2020 reichte der Vertreter von A weitere

Unterlagen sowie seine (aktualisierte) Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union .

wie die Beschwerdeführerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz

allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA

[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin

vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.

Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu

verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2.

November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3

Als

freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während

einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen

erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1

E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die

Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141

II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die

im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,

gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März

2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein

Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine

Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se

aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der

betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen

liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als

völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die

Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini,

Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März 1982 53/81 Levin,

Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019,

E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65

(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die

Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),

qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-

bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal

et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In

einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne

eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen

Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die

Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände

und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr,

3.

Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das

Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als

untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach

während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat

erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember

2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

Ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

verlieren kann eine arbeitnehmende Person, wenn sie freiwillig arbeitslos

geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei

(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere

feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig

Dispositiv

arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis

keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach

Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als 1 Jahr

besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten

ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und

"die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen"

(BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung

länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten

sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht

(vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust

der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff.,

S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier

allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass

bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von weniger als 12 Monaten

die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten und spätestens mit

dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.

2.4 Sind die

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt und kommt der

betroffenen ausländischen Person auch gestützt auf eine andere Bestimmung des

Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch zu, können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung

vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert

werden.

2.5 Die

Beschwerdeführerin trat am 9. Januar 2020 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

als Raumpflegerin. Das Arbeitspensum beträgt rund 6 Stunden pro Monat; der

Verdienst beträgt netto Fr. 24.55 pro Stunde bzw. rund Fr. 150.- pro

Monat. Ab Mitte Januar 2020 stand sie weiter in einem unbefristeten

Arbeitsverhältnis mit D, welches den Einsatz der Beschwerdeführerin als

Pflegehelferin im Umfang von mindestens 12 und höchstens 42 Stunden pro Woche

zu einem Bruttolohn von Fr. 28.- pro Stunde (für über die Krankenkassen

abrechenbare Pflegeleistungen) bzw. Fr. 22.07 pro Stunde (für

Betreuungsleistungen) vorsah. Für Januar und Februar 2020 sind Arbeitsleistungen

im Umfang von 25.25 bzw. 12 Stunden sowie ein Nettoeinkommen von rund

Fr. 500.- bzw. Fr. 240.- ausgewiesen. Vom 13. Februar bis zum

1. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In der Folge scheint die Beschwerdeführerin

nicht mehr für D tätig gewesen zu sein. Allerdings konnte sie per Anfang August

2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit E eingehen. Seither arbeitet sie

für diese Arbeitgeberin in einem 30 %-Pensum während 49 Stunden pro

Monat als Reinigungs- und Hilfskraft und erzielt unter Berücksichtigung des vertraglichen

Anspruchs auf einen 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von rund

Fr. 570.-. Im August 2020 leistete sie sodann drei über F vermittelte

Temporäreinsätze als Pflegehelferin und erzielte dabei ein Nettoeinkommen von

rund Fr. 2'800.-. Eine Salärzahlung von F in der Höhe von Fr. 370.10

ist auch für April 2020 ausgewiesen; für September und Oktober 2020 sind

hingegen keine Zusatzeinkünfte, sondern lediglich jene aus den

Reinigungstätigkeiten ersichtlich. Es kann mithin zwar seit August 2020 von

einer festen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von rund

14 Stunden pro Woche und einem regelmässigen Nettoeinkommen von rund

Fr. 720.- ausgegangen werden, nicht jedoch von einer genügend sicheren

Ergänzung desselben durch Einkünfte aus temporären Arbeitseinsätzen. Nachdem

die Beschwerdeführerin nach dem unfreiwilligen Verlust ihrer ersten

Arbeitsstelle in der Schweiz während mehrerer Jahre ohne Beschäftigung im

ersten Arbeitsmarkt verblieb, ist zwar zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass

sie seit Jahresbeginn und insbesondere in jüngster Zeit wieder am ersten

Arbeitsmarkt partizipiert. Angesichts des tiefen bzw. ungenügenden regelmässigen

Einkommens und der nur sehr punktuellen Ergänzung desselben durch Einkünfte aus

temporären Arbeitseinsätzen ist indes äusserst fraglich, ob eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der vorgängig dargestellten

Praxis bejaht werden kann. Wie sich sogleich zeigt, kann diese Frage vorliegend

offenbleiben:

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin ist wie erwähnt seit dem 28. November 2019 mit einem in

Zürich wohnhaften Landsmann – mithin einem EU-Staatsangehörigen – verheiratet.

3.2 Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen

Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten

wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171]

E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1). Bei unselbständig

erwerbstätigen Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA und ihren Familienangehörigen

stellt sodann die Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlichen keinen Grund für eine

Aufenthaltsbeendigung dar, solange sie nicht dauerhaft und erheblich von der

Fürsorge unterstützt werden müssen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG; vgl. ferner die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

[Stand April 2020], Ziff. 10.4.4.1).

3.3 Gemäss der

Beschwerde ist die Ehe "intakt" und sind die Ehegatten auf der Suche

nach einer gemeinsamen Wohnung, da sie bisher lediglich je über Wohnraum für

eine Person verfügen; ein eheliches Zusammenwirken wird sodann in finanzieller

Hinsicht geltend gemacht. Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen des

Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser jedenfalls seit

Januar 2019 Vollzeit für die G tätig ist und ein monatliches Bruttoeinkommen

von Fr. 4'250.- erzielt. Es ist deshalb und mangels gegenteiliger

Vorbringen des Beschwerdegegners ein originäres Aufenthaltsrecht des Ehemannes

zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anzunehmen. Nachdem zum

heutigen Zeitpunkt keine genügenden Hinweise für einen rein ausländerrechtlich

motivierten Eheschluss vorliegen und sich mit Blick auf das durch die Ehegatten

erwirtschaftete Einkommen (vgl. auch vorstehend E. 2.5) sowie ihren Wunsch

nach einem gemeinsamen Haushalt gegenwärtig nicht rechtfertigt, von einer

dauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Ehegatten auszugehen,

erwächst der Beschwerdeführerin aus den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen

zum Familiennachzug ein Aufenthaltsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu erteilen.

5.

5.1 Wird ein

Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen

Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des

vorinstanzlichen Ver-fahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die

Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem

vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der

vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als

richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 13 N. 66).

5.2 Der

vorinstanzliche Entscheid nimmt gestützt auf den damaligen Sachverhalt zu Recht

an, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) über einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz verfüge (vgl.

Art. 23 Abs. 1 VEP). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass

sie nach Beendigung des ihr Freizügigkeitsrecht begründenden Arbeitsverhältnisses

Ende Juni 2015 nicht mehr (auf dem ersten Arbeitsmarkt) erwerbstätig war,

ab Mai 2016 von der Fürsorge unterstützt werden musste und erst im Januar 2020

ein neues Arbeitsverhältnis antreten konnte.

5.3 Die

Gutheissung der Beschwerde ist demnach auf die erst nach Fällung des

Rekursentscheids geschlossene Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten

EU-Staatsangehörigen zurückzuführen. Damit erweisen sich der vorinstanzliche

Entscheid und die Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht noch als richtig.

Die vorinstanzliche Kostenregelung ist deshalb zu belassen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw.

deren Vertreter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Weil der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

6.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen;

ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint

vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin

um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person ihres

Vertreters für das Beschwerdeverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

bestellen.

6.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar

2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin reichte am 30. Oktober 2020 eine Kostennote ein,

in der er für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von rund 14 Stunden

sowie Barauslagen von Fr. 202.50 zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist.

Nachdem sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders

schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand als

zu hoch. Es ist ein solcher von 10 Stunden noch angemessen; die Kostennote

des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist

auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach

gilt es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 433.50 [Fr. 2'369.40 + Fr. 218.10

− Fr. 2'154.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen

Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 14. November 2019 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. Mai 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt

B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und dieser für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 433.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

MwSt.) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …