VB.2020.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00008
7. Januar 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22395)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00008
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1989 in der Schweiz geborene nordmazedonische Staatsangehörige, die im
Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich widerrief diese am 10. Dezember 2015 und hielt A an, das
Land zu verlassen. Grund hierfür bildeten mehrere Straftaten und insbesondere
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren wegen
schwerer sowie einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten; der Vollzug der
Strafe, soweit diese nicht bereits vollzogen worden war, wurde zugunsten einer
ambulanten Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (SR 311.0) ausgesetzt, da A an einer Persönlichkeitsstörung
leidet. Die gegen den Widerruf gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Das Bundesgericht wies die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom
26. September 2016 (VB.2016.00385 [nicht publiziert]) eingereichte
Beschwerde am 8. März 2017 ab (2C_999/2016). Am 12. April 2017
verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen A
bis zum 11. April 2024.
B. A
verliess die Schweiz in der Folge nicht. Sie ersuchte am 20. April 2017
das Migrationsamt darum, seine Verfügung vom 10. Dezember 2015 in
Wiedererwägung zu ziehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da
sie von ihrem Schweizer Partner C (geboren 1987) schwanger sei. Am 19. April
2017 hatte dieser das 2017 geborene Kind D vorgeburtlich anerkannt. Das
Migrationsamt wies das Gesuch um Neubeurteilung am 28. April 2017 ab; die
Verhältnisse hätten sich – so die Begründung der Verfügung – mit der
Schwangerschaft und dem Schweizer Bürgerrecht des noch ungeborenen Kindes nicht
derart verändert, dass auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen wäre.
Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VGr, 22. August 2018,
VB.2017.00805 [nicht publiziert]; BGr, 21. März 2019, 2C_883/2018). Sowohl
das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht argumentierten, dass der
Eingriff in das Familienleben gering sei, da der Kontakt zwischen Mutter und
Kind aufgrund eines Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung von D in einem
Kinderheim seit März 2018 nur eingeschränkt gelebt werden könne. Das
öffentliche Interesse, dass A das Land verlasse, gehe deshalb ihrem privaten
Interesse, bloss zu Besuchszwecken in der Schweiz verbleiben zu können, vor,
zumal A auch nach Abschluss des Widerrufsverfahrens wiederholt mit ihrer
Aggressivität aufgefallen sei. Für das Kindsinteresse sei gesorgt, indem D in
einem Heim untergebracht worden sei und als Schweizer in der Schweiz verbleiben
könne.
C. Am
17. April 2019 stellte A (erneut) ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren zweiten, 2019 geborenen Sohn E, wobei
Letzterer am 3. Juli 2019 von C anerkannt wurde und damit inzwischen die
Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A brachte vor, der Sachverhalt habe sich
wesentlich verändert, nachdem feststehe, dass sie eine sehr enge Beziehung zu
ihren Söhnen habe sowie fähig sei, diese zu betreuen und zu erziehen. Die
Rückplatzierung von D zu ihr sei in Vorbereitung. Das Migrationsamt wies das
Gesuch, welches es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, am 26. Juni
2019 ab und hielt A an, die Schweiz mit E bis am 31. Juli 2019 zu
verlassen. Ihrem älteren Sohn D sei es zumutbar, weiterhin in einer Institution
zu leben, bzw. er könne ihr und seinem Bruder nach einer allfälligen
Rückplatzierung zur Mutter nach Nordmazedonien folgen.
Erwägungen
II.
Den am 31. Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. November 2019 ab, wies A mit Frist bis
27.
Januar 2020 aus der Schweiz weg und gewährte ihr unentgeltliche
Rechtspflege. Es lägen keine wesentlichen neuen Umstände vor, welche es
gebieten würden, die Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen.
III.
Mit am 7. Januar 2020 erhobener Beschwerde
beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter ihr und ihrem jüngeren Sohn E der
Verbleib in der Schweiz beim älteren Sohn bzw. Bruder zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Erlaubnis, den Bewilligungsentscheid in der Schweiz
abwarten zu können, sowie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2020 wurde
festgehalten, dass der Beschwerde betreffend Ausreisefrist aufschiebende
Wirkung zukomme, und das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
abgelehnt. Nachdem A am 25. Februar 2020 Belege dafür einreichte, dass
beide Söhne über das Schweizer Bürgerrecht verfügen sowie D am 15. November
2019.
zu ihr rückplatziert worden ist bzw. A die Obhut über E nie entzogen
worden war, wurde ihr die Kautionsfrist abgenommen. Am 30. Oktober 2020
wurde A aufgefordert, dem Gericht einen aktuellen Bericht der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. der Beiständin ihrer beiden
Kinder vorzulegen. A gab am 3. Dezember 2020 weitere Unterlagen zu den
Akten. Am 22. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter von A seine
Honorarnote ein.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort und
äusserte sich auch nicht zu den nachgereichten Unterlagen. Die Sicherheitsdirektion
hatte am 21. Januar 2020 auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Wie sich
im Folgenden zeigt, erweist sich der Sachverhalt als genügend erstellt. Auf die
beantragten Befragungen kann ebenso verzichtet werden wie auf eine Rückweisung
an die Vorinstanz.
2.
2.1
Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht
mit Urteil vom 8. März 2017 (2C_999/2016) bestätigt. Mit Urteil vom
21.
März 2019 (2C_883/2018) schützte es zudem den beschwerdegegnerischen
Entscheid über die Abweisung des kurz nach ihrer rechtskräftigen Wegweisung
eingereichten Gesuchs der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Ungeachtet
dessen kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493
[= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird das Gesuch bewilligt, so
lebt damit aber nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder
auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die
im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es
handelt sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um
Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,
E. 1.3; VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2, auch zum
Folgenden). Dieses wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung"
bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung
zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger
Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur
Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2).
Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal (BGr, 17. Mai
2018, 2C_935/2017, E. 4.3.1; VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453,
E. 4.1 – 11. Januar 2017, VB.2016.00700, E. 3 [beide nicht
publiziert]).
Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die
Verwaltungsbehörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn
sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr,
9.
Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61
E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015,
VB.2014.00731, E. 1.2). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann,
wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
2.3
Hier hat
sich die Sachlage seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung der Beschwerdeführerin wesentlich geändert: Sie wurde Mutter zweier
Schweizer Söhne, welche heute unter ihrer Sorge und Obhut stehen. Damit ist
vorliegend – wovon auch der Beschwerdegegner ausging – eine neue
Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Wegweisung
und die wesentlich geänderten Umstände in Relation gesetzt werden zum
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 17. Mai 2018,
2C_935/2017, E. 4.3.3; VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 4.1,
und 11. Januar 2017, VB.2016.00700, E. 3 [beide nicht publiziert]).
2.4
Verfügt
eine Ausländerin – wie hier – über nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt, kann es Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit
ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit
Hinweisen). Sodann können sich Ausländer der zweiten Generation – wie die
Beschwerdeführerin – auf ihr Recht auf Privatleben berufen (VGr, 23. Juli
2020, VB.2019.00636, E. 4.1, und 23. Oktober 2019, VB.2019.00079,
E. 3.2). Der betreffende Anspruch gilt indes nicht absolut. Vielmehr ist
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und
eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich
auslegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
verlangt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, die privaten Interessen
der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu
erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat
verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während desselbigen;
Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen;
Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende
Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum
Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten
Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der
betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143
E. 2.1, 153 E. 2.2.1, 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen).
2.5
Mit Blick
auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie der Bundesverfassung soll ein Schweizer
Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten
ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs-
und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der
Ausreise für das Schweizer Kind zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247
E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 21. März 2019, 2C_883/2018,
E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw.
Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden
vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der
Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt
(BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015,
2C_648/2014, E. 2.3).
3.
3.1
Dem den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung veranlassenden Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 bzw. dem Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 5. November 2013 lag zugrunde, dass die
Beschwerdeführerin am 24. Mai 2010 zuerst aus nichtigem Anlass zwei
Personen durch Zufügung einer Bisswunde resp. durch das Sprühen von Pfefferspray
ins Gesicht verletzte. Bei einem zweiten Vorfall, welcher sich am 19. November
2010.
ereignete, schlug die Beschwerdeführerin ihrem Opfer eine Wodkaflasche auf
den Kopf und fügte ihm mit der nunmehr zerbrochenen Flasche eine ca. 10 cm
lange und 1,5 bis 2 cm tiefe Schnittwunde im Gesicht zu, wobei der
Gesichtsnerv, die Mundspeicheldrüse und der grosse Schliessmuskel um das Auge
des Opfers massiv verletzt wurden. Das Obergericht ging in subjektiver Hinsicht
in Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin von
einem als nicht mehr leicht zu wertenden Verschulden aus und verurteilte die
Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren wegen
schwerer sowie einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Das
Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil vom 26. September 2016 (VB.2016.00385,
E. 4.2) vor diesem Hintergrund von einem schweren ausländerrechtlichen
Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Das öffentliche Interesse an ihrer
Fernhaltung stufte es entsprechend als sehr hoch ein, zumal die
Beschwerdeführerin bereits als Jugendliche wegen Raubs, Betrugs, Diebstahls und
Sachbeschädigungen deliktisch in Erscheinung getreten war.
3.2
Aufgrund
des Strafmasses sowie der Art der begangenen Delikte (Gewaltdelikte) besteht nach
wie vor ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung der
Beschwerdeführerin. Diesem sind deren private Interessen sowie die
Kindsinteressen gegenüberzustellen.
3.2.1
Die heute knapp 32-jährige Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz geboren
und hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Sowohl ihre Eltern als auch
ihre Geschwister sind in der Schweiz ansässig. Sie spricht albanisch und kennt
Nordmazedonien von Ferienaufenthalten her. Eine Berufsausbildung hat die
Beschwerdeführerin nicht abgeschlossen. Sie absolvierte nach der Schulzeit
einige Praktika. Vom 21. November 2010 bis am 26. Juli 2013 befand
sie sich in Haft. Nach der Strafentlassung arbeitete sie im Service und bezog
ergänzend Sozialhilfe. Im Sommer 2015 begann sie eine Ausbildung. Ein Jahr
später wurde ihr wegen unangemessenen Verhaltens gekündigt. Die
Beschwerdeführerin war somit seit dem Abschluss der Schule nur in
untergeordnetem Mass erwerbstätig und bezog mitunter Sozialhilfe. Eine
Festanstellung hatte sie gemäss den Akten zu keinem Zeitpunkt inne. Die
Beschwerdeführerin vermochte sich damit wirtschaftlich nicht hinreichend zu
integrieren. Seit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung ist es ihr
verwehrt einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Sie lebt von Nothilfe.
Nachdem die Beschwerdeführerin zur zweiten Generation von Ausländern gehört und
keine enge Heimatverbundenheit vorliegt, ist ihr privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz als sehr gross einzustufen.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin stand seit Mai 2014 in einer Beziehung mit dem
Schweizer C. Am 7. März 2017 rückte die Polizei an den Wohnort von C aus,
da es zwischen Letzterem und der schwangeren Beschwerdeführerin zu Gewalt
gekommen war. Gemäss der Version der Beschwerdeführerin habe C sie im Rahmen eines
Streits mit einer Hand an der Kehle gepackt und ihr mehrere Schläge in den
Bauch und gegen den Kopf versetzt, worauf sie ihm mehrfach mit einer Haarbürste
gegen den Kopf geschlagen habe. C sagte aus, von der Beschwerdeführerin
mehrfach mit einer Haarbürste geschlagen worden zu sein, weshalb er ihr eine
Ohrfeige erteilt habe. Bereits drei Wochen zuvor war es zu einem ähnlichen
Vorfall gekommen, in dessen Anschluss gegen C Gewaltschutzmassnahmen verfügt
worden waren. Die Beschwerdeführerin suchte ihren Freund, von dem sie sich
bereits getrennt hatte, jedoch (trotzdem) wieder auf. Die Staatsanwaltschaft
verfolgte die Sache nicht weiter, nachdem beide Beteiligte eine
Desinteressenerklärung abgegeben hatten. Mit Schreiben vom 24. März 2017
erklärte C sich "bereit, die Verantwortung für das Kind zu
übernehmen". Am 9. April 2017 erkannte er dieses vorgeburtlich an. Ab
März 2017 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben bzw. wurde mehrfach für
kurze Zeit hospitalisiert. Sie suchte offenbar wiederholt das Spital auf und
klagte über Unterleibsschmerzen, wobei sie dieses am nächsten Tag jeweils
eigenmächtig wieder verliess. Am 12. April 2017 rückte erneut die Polizei
wegen eines Beziehungsstreits zwischen der Beschwerdeführerin und C aus. Ebenso
kam es Mitte Mai 2017 zu polizeilich protokollierten Gewaltausbrüchen zwischen
den werdenden Eltern. Am 26. Juli 2017 erstattete das Spital eine
Gefährdungsmeldung betreffend vorgeburtlicher Misshandlung des noch ungeborenen
Kindes bei der KESB. Am 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin liegend
auf der Strasse angetroffen und ins Spital gebracht. Sie gab an, von C
geschlagen worden zu sein, und wies blaue Flecken am Hals auf.
Am 25. September 2017
wurde D als Frühgeburt geboren. Am 5. Oktober 2017 trat die Beschwerdeführerin
mit D gemäss Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2017 in ein Mutter-Kind-Wohnen
ein. Am 23. März 2018 wurde D aufgrund der unsicheren Lebensumstände der
Mutter sowie der Gewaltvorfälle zwischen den Eltern in einem Heim in Zürich
platziert und den Eltern die Obhut entzogen.
Ab Dezember 2018 wohnte die
Beschwerdeführerin auf Vermittlung des Sozialen Dienstes in G in einer
kindgerechten Wohnung und konnte D mehrmals pro Woche zu sich nach Hause
nehmen. Nach der Geburt von E wurde sie mit ihm am 16. Januar 2019 nach
Hause entlassen. Die KESB ordnete bereits am 20. Dezember 2018 eine
Intensivabklärung betreffend Kindswohlgefährdung an, mit welcher H beauftragt wurde.
Dieser erstattete seinen Bericht am 28. Februar 2019. Die Abklärungen
ergaben, dass die Beschwerdeführerin sich liebevoll um E kümmere und die
notwendigen Fähigkeiten habe, ein Kleinkind zu pflegen, sowie in der Lage sei,
zwei Kinder mit Unterstützung adäquat zu betreuen und zu erziehen. Der
Kindsvater verweigerte die Beteiligung an der Abklärung und unterstützt die
Beschwerdeführerin offenbar weder finanziell noch bei der Betreuung der Kinder.
H empfahl der KESB, die Obhut von E bei der Beschwerdeführerin zu belassen
sowie D schrittweise zu ihr rückzuplatzieren unter Installierung einer
Beistandschaft, Familienbegleitung sowie der Weiterführung der Therapien der
Beschwerdeführerin. Dieser Empfehlung folgte die KESB mit Entscheid vom
21.
März und 18. Juni 2019. Am 15. November 2019 erfolgte die
Rückplatzierung von D zur Mutter. Zur Entlastung der Beschwerdeführerin wurden
ausserdem fixe Krippentage für die Kinder angeordnet. Die Familienverhältnisse
sind seither stabil: Die Beschwerdeführerin hat sich von C getrennt, und die
Kinder leben mit ihr zusammen. Sie erweist sich mithin als belastbare Mutter,
während sich der Schweizer Vater nicht um die Kinder sorgt. Die Schweizer
Dispositiv
Kinder haben demnach offenkundig ein erhebliches Interesse an einem Verbleib
der Beschwerdeführerin in der Schweiz.
3.2.3
Vom 8. November 2012 bis zum 12. Juni 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin
eine ambulante Massnahme. Diese verlief positiv; die Beschwerdeführerin zeigte
sich kooperativ und lernte, die impulsiven Anteile ihrer Persönlichkeit stärker
unter Kontrolle zu bringen. Das Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten wurde
von der Therapeutin, Dr. I, im Bericht von 29. Februar 2016 als
gering eingestuft, sodass die Massnahme mit Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 12. Juni 2016 als erfolgreich abgeschlossen aufgehoben
wurde.
Die Verurteilung wegen schwerer
Körperverletzung liegt nunmehr 7 Jahre zurück, die Delinquenz gar über 10 Jahre.
Die Beschwerdeführerin hat die Taten als junge Erwachsene begangen. Seit der
Strafentlassung vor 7 ½ Jahren wurde sie nicht mehr rückfällig. Sie
hat ihre Veränderungsfähigkeit während der letzten Jahre unter Beweis gestellt.
Sie ist krankheitseinsichtig und führt ihre (ambulante) Therapie freiwillig
weiter. Die Psychiater, welche die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs
betreuten, attestierten ihr durchwegs Veränderungspotenzial und
Entwicklungsfähigkeiten. Auch distanzierten sie sich teilweise von den
gestellten Diagnosen des Gutachters im Strafprozess. Zwar wurde die
Beschwerdeführerin am 19. April 2018 wegen Drohung und mehrfacher
Beschimpfung (zulasten der Mutter von C, welche sie der Kindsgefährdung
bezichtigt hatte) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, das
entsprechende Strafverfahren wurde jedoch am 24. Mai 2019 infolge
Vergleichs eingestellt. Im August 2018 nahm die Beschwerdeführerin zusätzlich ein
Antiaggressionstraining auf. Der Trainer bestätigte am 30. September 2019,
dass die Beschwerdeführerin trotz hoher Belastung gut funktioniere und sehr
verbindlich sei sowie grosse Fortschritte darin mache, Konflikte konstruktiv
und ohne Beleidigungen zu lösen. Der für sie zuständige Sozialarbeiter hatte am
23. Mai 2019 zuhanden des Migrationsamts ebenfalls von einer positiven
Entwicklung der Beschwerdeführerin berichtet. Dr. I, bei welcher sie auch
nach Ablauf der ambulanten Massnahme weiterhin in Behandlung verblieb,
beschrieb am 9. Oktober 2019 die Fortschritte der Beschwerdeführerin,
insbesondere als alleinerziehende Mutter.
Zwar kam es auch in jüngster
Vergangenheit wiederholt zu verbalen Ausbrüchen der Beschwerdeführerin wie
beispielsweise gegenüber der Mutter von C, der Beiständin, Nachbarn sowie dem
Krippenpersonal sowie im August 2020 zu Tätlichkeiten zulasten von C; dies
ändert aber nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr
für schwere Gewaltdelikte heute als gering einzustufen ist, weshalb das
Fernhalteinteresse trotz erheblicher Straffälligkeit entsprechend zu
relativieren ist.
3.3 Den beiden
(Schweizer) Kindern der Beschwerdeführerin ist eine Ausreise nach Nordmazedonien
nicht zumutbar. Sie haben ein gewichtiges Interesse daran, in der Schweiz zu
leben und hier insbesondere die obligatorischen Schulen zu besuchen. Wie
aufgezeigt, bedürfen sie dabei des Beistands der Beschwerdeführerin, nachdem
sich ihr Schweizer Vater nicht um sie kümmert bzw. sie nicht bei ihm verbleiben
können. Die Beschwerdeführerin ist zwar aufgrund ihrer Erkrankung bei der
Erziehung und Betreuung der Kinder teilweise auf staatliche Hilfe bzw. eine
Familienbegleitung angewiesen, jedoch unterhält sie eine enge Beziehung zu den
Kindern und hat die Sorge und Obhut inne. Ähnliche (staatliche) Unterstützung
der Beschwerdeführerin bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder, welche für
das Kindswohl essentiell ist, wäre bei einer (Mit-)Ausreise der Kinder in die
Heimat der Beschwerdeführerin nicht garantiert. Die Beschwerdeführerin verfügt
auch nicht über ein tragfähiges soziales Netz in Nordmazedonien. Es ist den
Kindern ebenso wenig zumutbar, fremdplatziert in der Schweiz zu verbleiben und
die intensive familiäre Bindung zur Beschwerdeführerin nur auf Distanz leben zu
können.
Die Kindsinteressen an einem Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sind deshalb vorliegend als sehr hoch bzw.
entscheidend einzustufen.
3.4 Unter
Würdigung aller Umstände überwiegen das private Interesse der
Beschwerdeführerin sowie insbesondere die Kindsinteressen an einem Verbleib der
obhuts- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz die öffentlichen Interessen
an ihrer Fernhaltung, zumal ihre schwere Straffälligkeit über zehn Jahre
zurückliegt und sie seither nicht mehr einschlägig rückfällig geworden ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-
(je zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der erstgenannte Betrag ist –
allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren – Fürsprecher B
auszurichten.
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3 Da die
Beschwerdeführerin nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie
ist offenkundig mittellos, und ihre Beschwerde war nicht aussichtslos. Zudem
war eine Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Fürsprecher
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dieser macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
insgesamt Fr. 2'957.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vertretbar
erscheint. Fürsprecher B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit insgesamt Fr. 1'569.20
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2019 und Dispositiv-Ziff. I und II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019 werden die
Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019 wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, Fürsprecher B als unentgeltlichem Rechtsbeistand
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der
bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und ihr in der Person von Fürsprecher B eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Fürsprecher B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Fürsprecher B wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit
Fr. 1'569.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …