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Entscheid

VB.2020.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00008

7. Januar 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22395)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00008

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1989 in der Schweiz geborene nordmazedonische Staatsangehörige, die im

Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich widerrief diese am 10. Dezember 2015 und hielt A an, das

Land zu verlassen. Grund hierfür bildeten mehrere Straftaten und insbesondere

eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren wegen

schwerer sowie einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten; der Vollzug der

Strafe, soweit diese nicht bereits vollzogen worden war, wurde zugunsten einer

ambulanten Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (SR 311.0) ausgesetzt, da A an einer Persönlichkeitsstörung

leidet. Die gegen den Widerruf gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Das Bundesgericht wies die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom

26. September 2016 (VB.2016.00385 [nicht publiziert]) eingereichte

Beschwerde am 8. März 2017 ab (2C_999/2016). Am 12. April 2017

verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen A

bis zum 11. April 2024.

B. A

verliess die Schweiz in der Folge nicht. Sie ersuchte am 20. April 2017

das Migrationsamt darum, seine Verfügung vom 10. Dezember 2015 in

Wiedererwägung zu ziehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da

sie von ihrem Schweizer Partner C (geboren 1987) schwanger sei. Am 19. April

2017 hatte dieser das 2017 geborene Kind D vorgeburtlich anerkannt. Das

Migrationsamt wies das Gesuch um Neubeurteilung am 28. April 2017 ab; die

Verhältnisse hätten sich – so die Begründung der Verfügung – mit der

Schwangerschaft und dem Schweizer Bürgerrecht des noch ungeborenen Kindes nicht

derart verändert, dass auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen wäre.

Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VGr, 22. August 2018,

VB.2017.00805 [nicht publiziert]; BGr, 21. März 2019, 2C_883/2018). Sowohl

das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht argumentierten, dass der

Eingriff in das Familienleben gering sei, da der Kontakt zwischen Mutter und

Kind aufgrund eines Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung von D in einem

Kinderheim seit März 2018 nur eingeschränkt gelebt werden könne. Das

öffentliche Interesse, dass A das Land verlasse, gehe deshalb ihrem privaten

Interesse, bloss zu Besuchszwecken in der Schweiz verbleiben zu können, vor,

zumal A auch nach Abschluss des Widerrufsverfahrens wiederholt mit ihrer

Aggressivität aufgefallen sei. Für das Kindsinteresse sei gesorgt, indem D in

einem Heim untergebracht worden sei und als Schweizer in der Schweiz verbleiben

könne.

C. Am

17. April 2019 stellte A (erneut) ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren zweiten, 2019 geborenen Sohn E, wobei

Letzterer am 3. Juli 2019 von C anerkannt wurde und damit inzwischen die

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A brachte vor, der Sachverhalt habe sich

wesentlich verändert, nachdem feststehe, dass sie eine sehr enge Beziehung zu

ihren Söhnen habe sowie fähig sei, diese zu betreuen und zu erziehen. Die

Rückplatzierung von D zu ihr sei in Vorbereitung. Das Migrationsamt wies das

Gesuch, welches es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, am 26. Juni

2019 ab und hielt A an, die Schweiz mit E bis am 31. Juli 2019 zu

verlassen. Ihrem älteren Sohn D sei es zumutbar, weiterhin in einer Institution

zu leben, bzw. er könne ihr und seinem Bruder nach einer allfälligen

Rückplatzierung zur Mutter nach Nordmazedonien folgen.

Erwägungen

II.

Den am 31. Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 19. November 2019 ab, wies A mit Frist bis

27.

Januar 2020 aus der Schweiz weg und gewährte ihr unentgeltliche

Rechtspflege. Es lägen keine wesentlichen neuen Umstände vor, welche es

gebieten würden, die Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen.

III.

Mit am 7. Januar 2020 erhobener Beschwerde

beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter ihr und ihrem jüngeren Sohn E der

Verbleib in der Schweiz beim älteren Sohn bzw. Bruder zu gewähren. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchte sie um Erlaubnis, den Bewilligungsentscheid in der Schweiz

abwarten zu können, sowie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2020 wurde

festgehalten, dass der Beschwerde betreffend Ausreisefrist aufschiebende

Wirkung zukomme, und das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

abgelehnt. Nachdem A am 25. Februar 2020 Belege dafür einreichte, dass

beide Söhne über das Schweizer Bürgerrecht verfügen sowie D am 15. November

2019.

zu ihr rückplatziert worden ist bzw. A die Obhut über E nie entzogen

worden war, wurde ihr die Kautionsfrist abgenommen. Am 30. Oktober 2020

wurde A aufgefordert, dem Gericht einen aktuellen Bericht der zuständigen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. der Beiständin ihrer beiden

Kinder vorzulegen. A gab am 3. Dezember 2020 weitere Unterlagen zu den

Akten. Am 22. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter von A seine

Honorarnote ein.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort und

äusserte sich auch nicht zu den nachgereichten Unterlagen. Die Sicherheitsdirektion

hatte am 21. Januar 2020 auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Wie sich

im Folgenden zeigt, erweist sich der Sachverhalt als genügend erstellt. Auf die

beantragten Befragungen kann ebenso verzichtet werden wie auf eine Rückweisung

an die Vorinstanz.

2.

2.1

Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht

mit Urteil vom 8. März 2017 (2C_999/2016) bestätigt. Mit Urteil vom

21.

März 2019 (2C_883/2018) schützte es zudem den beschwerdegegnerischen

Entscheid über die Abweisung des kurz nach ihrer rechtskräftigen Wegweisung

eingereichten Gesuchs der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Ungeachtet

dessen kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493

[= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird das Gesuch bewilligt, so

lebt damit aber nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder

auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die

im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es

handelt sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um

Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,

E. 1.3; VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2, auch zum

Folgenden). Dieses wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung"

bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung

zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger

Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur

Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2).

Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal (BGr, 17. Mai

2018, 2C_935/2017, E. 4.3.1; VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453,

E. 4.1 – 11. Januar 2017, VB.2016.00700, E. 3 [beide nicht

publiziert]).

Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu

dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die

Verwaltungsbehörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn

sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr,

9.

Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61

E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015,

VB.2014.00731, E. 1.2). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann,

wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.

2.3

Hier hat

sich die Sachlage seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Wegweisung der Beschwerdeführerin wesentlich geändert: Sie wurde Mutter zweier

Schweizer Söhne, welche heute unter ihrer Sorge und Obhut stehen. Damit ist

vorliegend – wovon auch der Beschwerdegegner ausging – eine neue

Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Wegweisung

und die wesentlich geänderten Umstände in Relation gesetzt werden zum

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 17. Mai 2018,

2C_935/2017, E. 4.3.3; VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 4.1,

und 11. Januar 2017, VB.2016.00700, E. 3 [beide nicht publiziert]).

2.4

Verfügt

eine Ausländerin – wie hier – über nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt, kann es Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit

ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit

Hinweisen). Sodann können sich Ausländer der zweiten Generation – wie die

Beschwerdeführerin – auf ihr Recht auf Privatleben berufen (VGr, 23. Juli

2020, VB.2019.00636, E. 4.1, und 23. Oktober 2019, VB.2019.00079,

E. 3.2). Der betreffende Anspruch gilt indes nicht absolut. Vielmehr ist

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1

geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und

eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich

auslegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

verlangt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, die privaten Interessen

der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu

erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat

verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während desselbigen;

Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen;

Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende

Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum

Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten

Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der

betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143

E. 2.1, 153 E. 2.2.1, 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen).

2.5

Mit Blick

auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte

des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie der Bundesverfassung soll ein Schweizer

Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten

ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs-

und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der

Ausreise für das Schweizer Kind zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247

E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 21. März 2019, 2C_883/2018,

E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw.

Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden

vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der

Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt

(BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015,

2C_648/2014, E. 2.3).

3.

3.1

Dem den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung veranlassenden Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 bzw. dem Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 5. November 2013 lag zugrunde, dass die

Beschwerdeführerin am 24. Mai 2010 zuerst aus nichtigem Anlass zwei

Personen durch Zufügung einer Bisswunde resp. durch das Sprühen von Pfefferspray

ins Gesicht verletzte. Bei einem zweiten Vorfall, welcher sich am 19. November

2010.

ereignete, schlug die Beschwerdeführerin ihrem Opfer eine Wodkaflasche auf

den Kopf und fügte ihm mit der nunmehr zerbrochenen Flasche eine ca. 10 cm

lange und 1,5 bis 2 cm tiefe Schnittwunde im Gesicht zu, wobei der

Gesichtsnerv, die Mundspeicheldrüse und der grosse Schliessmuskel um das Auge

des Opfers massiv verletzt wurden. Das Obergericht ging in subjektiver Hinsicht

in Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin von

einem als nicht mehr leicht zu wertenden Verschulden aus und verurteilte die

Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren wegen

schwerer sowie einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Das

Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil vom 26. September 2016 (VB.2016.00385,

E. 4.2) vor diesem Hintergrund von einem schweren ausländerrechtlichen

Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Das öffentliche Interesse an ihrer

Fernhaltung stufte es entsprechend als sehr hoch ein, zumal die

Beschwerdeführerin bereits als Jugendliche wegen Raubs, Betrugs, Diebstahls und

Sachbeschädigungen deliktisch in Erscheinung getreten war.

3.2

Aufgrund

des Strafmasses sowie der Art der begangenen Delikte (Gewaltdelikte) besteht nach

wie vor ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung der

Beschwerdeführerin. Diesem sind deren private Interessen sowie die

Kindsinteressen gegenüberzustellen.

3.2.1

Die heute knapp 32-jährige Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz geboren

und hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Sowohl ihre Eltern als auch

ihre Geschwister sind in der Schweiz ansässig. Sie spricht albanisch und kennt

Nordmazedonien von Ferienaufenthalten her. Eine Berufsausbildung hat die

Beschwerdeführerin nicht abgeschlossen. Sie absolvierte nach der Schulzeit

einige Praktika. Vom 21. November 2010 bis am 26. Juli 2013 befand

sie sich in Haft. Nach der Strafentlassung arbeitete sie im Service und bezog

ergänzend Sozialhilfe. Im Sommer 2015 begann sie eine Ausbildung. Ein Jahr

später wurde ihr wegen unangemessenen Verhaltens gekündigt. Die

Beschwerdeführerin war somit seit dem Abschluss der Schule nur in

untergeordnetem Mass erwerbstätig und bezog mitunter Sozialhilfe. Eine

Festanstellung hatte sie gemäss den Akten zu keinem Zeitpunkt inne. Die

Beschwerdeführerin vermochte sich damit wirtschaftlich nicht hinreichend zu

integrieren. Seit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung ist es ihr

verwehrt einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Sie lebt von Nothilfe.

Nachdem die Beschwerdeführerin zur zweiten Generation von Ausländern gehört und

keine enge Heimatverbundenheit vorliegt, ist ihr privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz als sehr gross einzustufen.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin stand seit Mai 2014 in einer Beziehung mit dem

Schweizer C. Am 7. März 2017 rückte die Polizei an den Wohnort von C aus,

da es zwischen Letzterem und der schwangeren Beschwerdeführerin zu Gewalt

gekommen war. Gemäss der Version der Beschwerdeführerin habe C sie im Rahmen eines

Streits mit einer Hand an der Kehle gepackt und ihr mehrere Schläge in den

Bauch und gegen den Kopf versetzt, worauf sie ihm mehrfach mit einer Haarbürste

gegen den Kopf geschlagen habe. C sagte aus, von der Beschwerdeführerin

mehrfach mit einer Haarbürste geschlagen worden zu sein, weshalb er ihr eine

Ohrfeige erteilt habe. Bereits drei Wochen zuvor war es zu einem ähnlichen

Vorfall gekommen, in dessen Anschluss gegen C Gewaltschutzmassnahmen verfügt

worden waren. Die Beschwerdeführerin suchte ihren Freund, von dem sie sich

bereits getrennt hatte, jedoch (trotzdem) wieder auf. Die Staatsanwaltschaft

verfolgte die Sache nicht weiter, nachdem beide Beteiligte eine

Desinteressenerklärung abgegeben hatten. Mit Schreiben vom 24. März 2017

erklärte C sich "bereit, die Verantwortung für das Kind zu

übernehmen". Am 9. April 2017 erkannte er dieses vorgeburtlich an. Ab

März 2017 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben bzw. wurde mehrfach für

kurze Zeit hospitalisiert. Sie suchte offenbar wiederholt das Spital auf und

klagte über Unterleibsschmerzen, wobei sie dieses am nächsten Tag jeweils

eigenmächtig wieder verliess. Am 12. April 2017 rückte erneut die Polizei

wegen eines Beziehungsstreits zwischen der Beschwerdeführerin und C aus. Ebenso

kam es Mitte Mai 2017 zu polizeilich protokollierten Gewaltausbrüchen zwischen

den werdenden Eltern. Am 26. Juli 2017 erstattete das Spital eine

Gefährdungsmeldung betreffend vorgeburtlicher Misshandlung des noch ungeborenen

Kindes bei der KESB. Am 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin liegend

auf der Strasse angetroffen und ins Spital gebracht. Sie gab an, von C

geschlagen worden zu sein, und wies blaue Flecken am Hals auf.

Am 25. September 2017

wurde D als Frühgeburt geboren. Am 5. Oktober 2017 trat die Beschwerdeführerin

mit D gemäss Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2017 in ein Mutter-Kind-Wohnen

ein. Am 23. März 2018 wurde D aufgrund der unsicheren Lebensumstände der

Mutter sowie der Gewaltvorfälle zwischen den Eltern in einem Heim in Zürich

platziert und den Eltern die Obhut entzogen.

Ab Dezember 2018 wohnte die

Beschwerdeführerin auf Vermittlung des Sozialen Dienstes in G in einer

kindgerechten Wohnung und konnte D mehrmals pro Woche zu sich nach Hause

nehmen. Nach der Geburt von E wurde sie mit ihm am 16. Januar 2019 nach

Hause entlassen. Die KESB ordnete bereits am 20. Dezember 2018 eine

Intensivabklärung betreffend Kindswohlgefährdung an, mit welcher H beauftragt wurde.

Dieser erstattete seinen Bericht am 28. Februar 2019. Die Abklärungen

ergaben, dass die Beschwerdeführerin sich liebevoll um E kümmere und die

notwendigen Fähigkeiten habe, ein Kleinkind zu pflegen, sowie in der Lage sei,

zwei Kinder mit Unterstützung adäquat zu betreuen und zu erziehen. Der

Kindsvater verweigerte die Beteiligung an der Abklärung und unterstützt die

Beschwerdeführerin offenbar weder finanziell noch bei der Betreuung der Kinder.

H empfahl der KESB, die Obhut von E bei der Beschwerdeführerin zu belassen

sowie D schrittweise zu ihr rückzuplatzieren unter Installierung einer

Beistandschaft, Familienbegleitung sowie der Weiterführung der Therapien der

Beschwerdeführerin. Dieser Empfehlung folgte die KESB mit Entscheid vom

21.

März und 18. Juni 2019. Am 15. November 2019 erfolgte die

Rückplatzierung von D zur Mutter. Zur Entlastung der Beschwerdeführerin wurden

ausserdem fixe Krippentage für die Kinder angeordnet. Die Familienverhältnisse

sind seither stabil: Die Beschwerdeführerin hat sich von C getrennt, und die

Kinder leben mit ihr zusammen. Sie erweist sich mithin als belastbare Mutter,

während sich der Schweizer Vater nicht um die Kinder sorgt. Die Schweizer

Dispositiv

Kinder haben demnach offenkundig ein erhebliches Interesse an einem Verbleib

der Beschwerdeführerin in der Schweiz.

3.2.3

Vom 8. November 2012 bis zum 12. Juni 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin

eine ambulante Massnahme. Diese verlief positiv; die Beschwerdeführerin zeigte

sich kooperativ und lernte, die impulsiven Anteile ihrer Persönlichkeit stärker

unter Kontrolle zu bringen. Das Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten wurde

von der Therapeutin, Dr. I, im Bericht von 29. Februar 2016 als

gering eingestuft, sodass die Massnahme mit Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 12. Juni 2016 als erfolgreich abgeschlossen aufgehoben

wurde.

Die Verurteilung wegen schwerer

Körperverletzung liegt nunmehr 7 Jahre zurück, die Delinquenz gar über 10 Jahre.

Die Beschwerdeführerin hat die Taten als junge Erwachsene begangen. Seit der

Strafentlassung vor 7 ½ Jahren wurde sie nicht mehr rückfällig. Sie

hat ihre Veränderungsfähigkeit während der letzten Jahre unter Beweis gestellt.

Sie ist krankheitseinsichtig und führt ihre (ambulante) Therapie freiwillig

weiter. Die Psychiater, welche die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs

betreuten, attestierten ihr durchwegs Veränderungspotenzial und

Entwicklungsfähigkeiten. Auch distanzierten sie sich teilweise von den

gestellten Diagnosen des Gutachters im Strafprozess. Zwar wurde die

Beschwerdeführerin am 19. April 2018 wegen Drohung und mehrfacher

Beschimpfung (zulasten der Mutter von C, welche sie der Kindsgefährdung

bezichtigt hatte) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, das

entsprechende Strafverfahren wurde jedoch am 24. Mai 2019 infolge

Vergleichs eingestellt. Im August 2018 nahm die Beschwerdeführerin zusätzlich ein

Antiaggressionstraining auf. Der Trainer bestätigte am 30. September 2019,

dass die Beschwerdeführerin trotz hoher Belastung gut funktioniere und sehr

verbindlich sei sowie grosse Fortschritte darin mache, Konflikte konstruktiv

und ohne Beleidigungen zu lösen. Der für sie zuständige Sozialarbeiter hatte am

23. Mai 2019 zuhanden des Migrationsamts ebenfalls von einer positiven

Entwicklung der Beschwerdeführerin berichtet. Dr. I, bei welcher sie auch

nach Ablauf der ambulanten Massnahme weiterhin in Behandlung verblieb,

beschrieb am 9. Oktober 2019 die Fortschritte der Beschwerdeführerin,

insbesondere als alleinerziehende Mutter.

Zwar kam es auch in jüngster

Vergangenheit wiederholt zu verbalen Ausbrüchen der Beschwerdeführerin wie

beispielsweise gegenüber der Mutter von C, der Beiständin, Nachbarn sowie dem

Krippenpersonal sowie im August 2020 zu Tätlichkeiten zulasten von C; dies

ändert aber nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr

für schwere Gewaltdelikte heute als gering einzustufen ist, weshalb das

Fernhalteinteresse trotz erheblicher Straffälligkeit entsprechend zu

relativieren ist.

3.3 Den beiden

(Schweizer) Kindern der Beschwerdeführerin ist eine Ausreise nach Nordmazedonien

nicht zumutbar. Sie haben ein gewichtiges Interesse daran, in der Schweiz zu

leben und hier insbesondere die obligatorischen Schulen zu besuchen. Wie

aufgezeigt, bedürfen sie dabei des Beistands der Beschwerdeführerin, nachdem

sich ihr Schweizer Vater nicht um sie kümmert bzw. sie nicht bei ihm verbleiben

können. Die Beschwerdeführerin ist zwar aufgrund ihrer Erkrankung bei der

Erziehung und Betreuung der Kinder teilweise auf staatliche Hilfe bzw. eine

Familienbegleitung angewiesen, jedoch unterhält sie eine enge Beziehung zu den

Kindern und hat die Sorge und Obhut inne. Ähnliche (staatliche) Unterstützung

der Beschwerdeführerin bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder, welche für

das Kindswohl essentiell ist, wäre bei einer (Mit-)Ausreise der Kinder in die

Heimat der Beschwerdeführerin nicht garantiert. Die Beschwerdeführerin verfügt

auch nicht über ein tragfähiges soziales Netz in Nordmazedonien. Es ist den

Kindern ebenso wenig zumutbar, fremdplatziert in der Schweiz zu verbleiben und

die intensive familiäre Bindung zur Beschwerdeführerin nur auf Distanz leben zu

können.

Die Kindsinteressen an einem Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in der Schweiz sind deshalb vorliegend als sehr hoch bzw.

entscheidend einzustufen.

3.4 Unter

Würdigung aller Umstände überwiegen das private Interesse der

Beschwerdeführerin sowie insbesondere die Kindsinteressen an einem Verbleib der

obhuts- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz die öffentlichen Interessen

an ihrer Fernhaltung, zumal ihre schwere Straffälligkeit über zehn Jahre

zurückliegt und sie seither nicht mehr einschlägig rückfällig geworden ist.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-

(je zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der erstgenannte Betrag ist –

allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren – Fürsprecher B

auszurichten.

4.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Da die

Beschwerdeführerin nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie

ist offenkundig mittellos, und ihre Beschwerde war nicht aussichtslos. Zudem

war eine Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Fürsprecher

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von

insgesamt Fr. 2'957.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vertretbar

erscheint. Fürsprecher B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit insgesamt Fr. 1'569.20

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt

wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2019 und Dispositiv-Ziff. I und II

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019 werden die

Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019 wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, Fürsprecher B als unentgeltlichem Rechtsbeistand

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der

bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und ihr in der Person von Fürsprecher B eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Fürsprecher B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Fürsprecher B wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit

Fr. 1'569.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an …