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Entscheid

VB.2020.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00010

24. Juni 2020Deutsch22 min

(URT.2020.21825)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00010

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren,

vertreten durch die

Bürgerrechtskommission Schlieren,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1960, iranischer Staatsangehöriger, hält sich

seit 2001 in der Schweiz auf. Er und seine Ehefrau wurden als Flüchtlinge

vorläufig aufgenommen. Das Paar hat drei Kinder (geboren 1984, 1985 und 1994). A

ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2015 zog das Ehepaar

aus dem Kanton C nach Schlieren; am 10. Juli 2017 stellte es gemeinsam ein

Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Mit Schreiben

vom 9. November 2017 übermittelte das kantonale Gemeindeamt der Stadt

Schlieren die Gesuchsunterlagen zum Entscheid über die Aufnahme in das

Gemeindebürgerrecht.

Weil A auch beim zweiten Absolvieren der sogenannten

Standortbestimmung "Gesellschaft", eines vom Bildungszentrum Limmattal

durchgeführten Tests, keine ausreichende Punktzahl erreicht hatte, lehnte die

Bürgerrechtskommission Schlieren sein Einbürgerungsgesuch mit Beschluss vom

12. Dezember 2018 ab. Seine Ehefrau war mit Beschluss vom 23. Oktober

2018 in das Bürgerrecht der Stadt Schlieren aufgenommen worden.

Erwägungen

II.

Den Rekurs von A gegen den Beschluss der

Bürgerrechtskommission Schlieren vom 12. Dezember 2018 wies der Bezirksrat

Dietikon mit Beschluss vom 21. November 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I);

die Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Gegen

diesen Beschluss erhob A am 10. Januar 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

"1. Der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom

21.

November 2019 und der Beschluss der Bürgerrechtskommission vom 12. Dezember

2018.

seien aufzuheben;

2.

Der

Beschwerdeführer sei zum Integrationsgespräch einzuladen;

3.

Eventualiter

sei der Beschwerdeführer zu einer Standortbestimmung 'Gesellschaft' im

Bildungszentrum Limmattal zuzulassen;

4.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zu entrichten;

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6.

Sub-eventualiter sei Ziff. II. des Beschlusses des

Bezirksrats Dietikon vom 21. November 2019 aufzuheben und es seien

sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten."

Die Stadt Schlieren und der Bezirksrat Dietikon

beantragten in der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung Abweisung der

Beschwerde. In der Replik hielt A sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Stadt

Schlieren verzichtete auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

2.1

Der in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst all jene

Befugnisse, die den von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Personen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung

bringen können. Daraus folgt etwa das Recht auf Einsicht in die Akten

(BGE 144 II 427 E. 3.1) oder der Anspruch, dass die Behörde die

Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2).

2.2

Der

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt

keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung

zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss

der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über

die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist

sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1 mit weiterem Hinweis;

BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).

2.3

Die

Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie dessen

fristgemäss gestelltes Begehren um Einsicht in die Bewertung der

Standortbestimmung "Gesellschaft" unbeantwortet liess und indem sie

auf die Begründung für dessen Gesuch um eine erneute Wiederholung der

Standortbestimmung materiell nicht einging. Ob die Gehörsverletzungen im Rekursverfahren

– in dem das Akteneinsichtsrecht gewährt wurde – geheilt werden konnten, wie

die Vorinstanz annimmt, kann hier offenbleiben, ist doch die Beschwerde ohnehin

gutzuheissen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

2.4

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz ihrerseits seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich mit den Kernargumenten des

Rekurses – nämlich der Rüge des überspitzten Formalismus und der Willkür durch

das Unterlassen einer umfassenden, auf den konkreten Einzelfall bezogenen

Prüfung der Integration sowie der Rüge der Missachtung der

Flüchtlingseigenschaft – nicht auseinandergesetzt habe. Der Vorwurf trifft zu:

Die Vorinstanz ging auf die entsprechenden ausführlichen Darlegungen in der

Rekursschrift und der Replik mit keinem Wort ein, ohne dass aus ihren

Erwägungen explizit oder implizit hervorgehen würde, weshalb sie diese

Vorbringen für unerheblich hielt. Sie begnügte sich damit, die Auslegung des

kommunalen Rechts und die Bewertung der Standortbestimmung zu überprüfen, ohne

die vom Beschwerdeführer mit eingehender Begründung aufgeworfene Frage zu

behandeln, ob das Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Damit

verletzte sie ihrerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht ist aufgrund von

dessen beschränkter Kognition ausgeschlossen (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG), doch ist dies hier bedeutungslos, weil die

Beschwerde sich auch materiell als berechtigt erweist.

3.

Für den Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der

Gemeinden sind massgeblich: Art. 20 f. der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) sowie für – wie hier – vor

dem 1. Januar 2018 eingereichte Gesuche §§ 20–31 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (GS I 40 und nachmalige Änderungen; heute

[kantonales] Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [KBüG,

LS 141.1]) und die am 31. Dezember 2017 ausser Kraft getretene

(kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV; vgl.

§ 39 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV,

LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)

Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, am 31. Dezember

2017.

ausser Kraft getreten [AS 2016 2561 ff.]) zu beachten

(Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom

20.

Juni 2014 [BüG, SR 141.0]).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Bürgerrecht etwa nach

§ 21 Abs. 1 und 2 KBüG.

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 14 aBüG (AS 1991 1034 ff.) ist vor Erteilung der

Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, was unter

anderem voraussetzt, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert

(lit. a) und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und

Gebräuchen vertraut ist (lit. b). Die Kantone können unter anderem

hinsichtlich der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich

vorgeschriebenen Rahmens vornehmen, solange ihre Anforderungen selbst

verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (BGr,

18.

Dezember 2019, 1D_1/2019, E. 2.2 [zur Publikation in der

Amtlichen Sammlung vorgesehen]; BGE 138 I 305 E. 1.4.3). Laut

Art. 20 Abs. 3 KV müssen Personen, die im ordentlichen Verfahren

eingebürgert werden wollen, unter anderem mit den hiesigen Verhältnissen vertraut

sein (lit. c). § 21a BüV (OS 69, 353) nimmt in lit. a und b

die Voraussetzungen von Art. 14 lit. a und b aBüG auf, bezieht sie

jedoch auch auf die örtlichen bzw. die kantonalen und kommunalen Verhältnisse.

Die Bestimmung verlangt ausdrücklich auch Grundkenntnisse der

gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und

in der Gemeinde (lit. d).

4.2.2

Gemäss § 8 der hier anwendbaren Verordnung über die Aufnahme von

Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren vom 9. Juli

2012.

(BüV Schlieren, aufgehoben mit Beschluss des Gemeindeparlaments vom

12.

März 2018), müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber um das

Bürgerrecht im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Standortbestimmungen

über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und des Funktionierens von

Bund, Kanton und Gemeinde ausweisen. Den Mindestanforderungen für die

schriftliche Standortbestimmung im Bereich Gesellschaft entspricht, wer

60.

% der Aufgaben richtig löst, in höchstens 3 von 7 Fachbereichen

mangelhaft abschneidet sowie in den Fachbereichen "Kanton Zürich" und

"Stadt Schlieren" gute Kenntnisse aufweist (§ 10 Abs. 3 BüV

Schlieren). Standortbestimmungen mit ungenügendem Ergebnis können grundsätzlich

einmal wiederholt werden (§ 12 BüV Schlieren). Werden die

Mindestanforderungen auch bei Wiederholung der Standortbestimmung nicht

erfüllt, wird der gesuchstellenden Person der Rückzug des Begehrens nahelegt.

Kommt der Rückzug nicht zustande, erfolgt die Ablehnung (§ 13 BüV Schlieren).

Sind die Anforderungen gemäss den Standortbestimmungen erfüllt, wird das

Verfahren (in der Regel) mit einem Integrationsgespräch mit einer Abordnung der

Bürgerrechtskommission weitergeführt (§§ 14 f. BüV Schlieren). Die

Abordnung stellt nach dem Gespräch Antrag an die zum Entscheid zuständige

Bürgerrechtskommission (§ 16 Abs. 1 und § 17 BüV Schlieren).

4.2.3

Im Kanton Zürich stand es den Gemeinden nach dem hier anwendbaren früheren

Recht offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer

Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten

Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerung

von weiteren sachlichen Kriterien abhängig zu machen; ihnen kam in diesem

Bereich Autonomie zu (BGr, 14. November 2013, 1D_2/2013, E. 2.2; BGr,

30.

August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3). Obwohl dem Entscheid auch eine

politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren jedoch kein

rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von

Einzelpersonen entschieden. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich

oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss

ausüben. Dabei hat sie insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des

Kantons zu wahren (BGr, 18. Dezember 2019, 1D_1/2019, E. 2.6 mit

weiteren Hinweisen).

4.3

Die

Standortbestimmung "Gesellschaft", in welcher der Beschwerdeführer

nicht die erforderliche Punktzahl erreichte, soll der Prüfung der Vertrautheit

mit den hiesigen Verhältnissen (Art. 14 lit. b aBüG; Art. 20

Abs. 3 lit. c KV; § 21a lit. b und d BüV) dienen.

4.3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Integration als Prozess

gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen

Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Ob eine

einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den

gesamten Umständen des Einzelfalls (BGr, 18. Dezember 2019, 1D_1/2019, E. 2.5;

BGE 141 I 60 E. 3.5).

4.3.2

Den Erfordernissen der Eingliederung in

die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und

lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige

Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und

soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und

Geschichte, der Geografie sowie kultureller Sitten und Gebräuche. Die

Anforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein

und dürfen nicht überzogen erscheinen. Insbesondere handelt es sich bei der

Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich

Kandidierende über Spezialkenntnisse und ‑begriffe auszuweisen haben.

Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um

Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im

Einbürgerungsverfahren keinen Platz, und die Ansprüche an das Wissen der

Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt werden,

als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde

vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Schliesslich dürfen bei der

Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden

zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen.

Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem

klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen.

Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses

falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein

entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen

Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser

nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien

ausgeglichen werden (zum Ganzen: BGr, 18. Dezember 2019, 1D_1/2019,

E. 4.3 f. mit zahlreichen Hinweise auf Literatur und Praxis).

4.3.3

Die Durchführung von Tests wie der

Standortbestimmung "Gesellschaft" ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden, kann sie doch zur Objektivierung der Einbürgerungskriterien

beitragen (vgl. auch für das geltende Recht § 16 Abs. 1 lit. b KBüV). Besonders bei einem knappen Resultat darf das Ungenügen bei der

Absolvierung eines Integrationstests jedoch nicht im Ergebnis zum

ausschlaggebenden Faktor werden, der für sich allein zur Ablehnung der

Einbürgerung führt. Mit einem solch starren, schematischen Abstellen auf das

Testergebnis wird die Prüfung, ob ein vielschichtiges Kriterium wie die

Integration bzw. die Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen erfüllt ist,

nicht mit der nötigen Tiefe vorgenommen (vgl. BGr, 18. Dezember 2019,

1D_1/2019, E. 4.6). Soweit die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs als

zwingende Folge des Verfehlens der nötigen Punktzahlen bezeichnet wird bzw.

angesehen wurde, widersprechen §§ 13 f. BüV Schlieren bzw. die

Anwendung dieser Bestimmungen daher dem Willkürverbot (Art. 9 BV) und dem

Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).

4.3.4

Sodann verstösst das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin auch gegen § 28 BüV, wonach die Gemeinde unter anderem

prüft, ob die gesuchstellende Person integriert ist (lit. a). Die

Beschwerdegegnerin hat nicht nur die Integration allein anhand des

Testergebnisses beurteilt; sie hat zudem den Test selber gar nicht eingesehen,

sondern sich allein auf das vom Bildungszentrum Limmattal mitgeteilte Ergebnis

abgestützt.

4.4

Die Einbürgerung wegen mangelnder Vertrautheit mit den hiesigen

Verhältnissen allein gestützt auf das Testergebnis – ohne Integrationsgespräch

– zu verweigern, käme nur infrage, wenn damit die Nichterfüllung dieser

Einbürgerungsvoraussetzung oder – im Zusammenhang mit weiteren Mängeln – der

Einbürgerungsvoraussetzungen insgesamt bereits in diesem Verfahrensstadium klar

festgestellt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall: Der Beschwerdeführer

lebt seit 2001 in der Schweiz und seit 2015 in Schlieren, wobei er nach wie vor

als Wochenaufenthalter in D angemeldet ist. Er weist keine Betreibungen auf und

ist im Strafregister nicht verzeichnet. Sozialhilfe hat die Familie nur vom

1.

Januar 2007 bis zum 31. März 2008 bezogen. Der Beschwerdeführer

ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer in D domizilierten GmbH. Seine

Ehefrau wurde mit Beschluss der Bürgerrechtskommission vom 23. Oktober

2018.

in das Bürgerrecht der Gemeinde Schlieren aufgenommen. Gemäss dem heute

geltenden Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG wäre die entsprechende

Förderung durch den Beschwerdeführer (welche die Ehefrau in ihrem Schreiben vom

20.

Dezember 2019 an die Beschwerdegegnerin geltend macht) zu dessen

Gunsten zu berücksichtigen; diese im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits

von der Bundesversammlung beschlossene Bestimmung kann hier als Auslegungshilfe

für das noch anwendbare frühere Recht herangezogen werden (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 307). Diese knappen biografischen Angaben

weisen durchaus auf Elemente einer gelungenen Integration hin. Es bestehen auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Einbürgerungsvoraussetzungen nicht

gegeben wären. Die Einbürgerung darf deshalb nicht allein aufgrund des

Testresultats verweigert werden, ohne dass die Integration bzw. die

Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen im Integrationsgespräch vertieft

geprüft worden wäre.

4.5

Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer ein genügendes

Testresultat relativ knapp verfehlte und sich auch aus den Testfragen und ‑antworten

ergibt, dass anhand von ihnen die Integration im vorliegenden Fall nicht

abschliessend beurteilt werden kann.

4.5.1

In der Standortbestimmung

"Gesellschaft" hätte der Beschwerdeführer insgesamt 60 % der

Aufgaben richtig lösen müssen, in höchstens 3 von 7 Fachbereichen

mangelhaft abschneiden dürfen und in den Fachbereichen "Kanton

Zürich" und "Stadt Schlieren" gute Kenntnisse dartun müssen

(§ 10 Abs. 3 BüV Schlieren). Er erreichte beim zweiten Ablegen der Standortbestimmung

insgesamt 59 ½ statt der benötigten 60 Punkte. In drei Fachbereichen

schnitt er ungenügend ab, darunter "Kanton Zürich" und "Stadt

Schlieren", wo er 5 statt mindestens 6 von 10 Punkten bzw. 10 statt

mindestens 12 von 20 Punkten erhielt. Der Beschwerdeführer hätte damit

einen zusätzlichen Punkt im Fachbereich "Kanton Zürich" und zwei

weitere Punkte im Fachbereich "Stadt Schlieren" erreichen müssen,

womit auch das Gesamtergebnis mit 62 ½ Punkten genügend ausgefallen wäre.

Dem Beschwerdeführer fehlten somit relativ wenige Punkte für eine positive

Bewertung.

4.5.2

Vorweg ist klarzustellen, dass im

Folgenden nicht die Bewertung der Standortbestimmung inhaltlich zu überprüfen

ist, was das Verwaltungsgericht allein mit Blick auf qualifizierte

Ermessensfehler tun würde (VGr, 27. September 2011, VB.2011.00427,

E. 5.3.1 [nicht unter www.vrgzh.ch publiziert]; vgl. auch

bezüglich Examensleistungen VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,

E. 2.2 mit Hinweisen). Vielmehr geht es darum, anhand der Testfragen und ‑antworten

aufzuzeigen, dass die Standortbestimmung zwar ein nützliches Hilfsmittel bei

der Beurteilung der Integration bzw. der Vertrautheit mit den hiesigen

Verhältnissen darstellen, diese aber nicht abschliessend abbilden und daher nur

beschränkt relevant sein kann. Dabei wird nur auf Fragen aus den Fachbereichen

"Kanton Zürich" und "Stadt Schlieren" eingegangen, weil der

Beschwerdeführer nicht nur insgesamt, sondern auch in diesen zwei Gebieten eine

genügende Punktzahl erreichen musste. Die Zusprechung des für eine genügende

Gesamtpunktzahl fehlenden halben Punkts in einem anderen Fachbereich hätte ihm

also insofern nichts genützt.

4.5.2.1

Im Fachbereich "Kanton

Zürich" hätte der Beschwerdeführer etwa bei Frage 2 ankreuzen müssen,

dass die Aussage "Die Stärke der Zürcher Wirtschaft

sind die Klein- und Mittelbetriebe" richtig sei, während er

"falsch" ankreuzte. Die Aussage findet sich nahezu wörtlich in der

Broschüre "Der Kanton Zürich, Informationen zur Vorbereitung auf die

Einbürgerung". Auf derselben Seite heisst es allerdings auch, dass die

Stadt Zürich einer der bedeutendsten Finanzplätze in Europa sei und dass

wichtige Banken und Versicherungen viele Arbeitsplätze anböten. Für diejenigen

Absolventen der Standortbestimmung, die sich nicht exakt an die Formulierung in

der Broschüre zu erinnern vermochten, konnte daher durchaus zweifelhaft sein,

welche Antwort von ihnen erwartet wurde. Im Übrigen enthält die Aussage ein

starkes wertendes Element, sodass sie je nach den zugrunde gelegten Kriterien

nicht ohne Weiteres als "richtig" oder "falsch" bezeichnet

werden kann. Fragwürdig ist weiter das grosse Gewicht des Lückentextes (Fragen

8–10), weil hier sprachlich begründete Verständnisschwierigkeiten zum Verlust

von 3 der insgesamt 10 Punkte des Fachbereichs führen konnten.

4.5.2.2

Im Fachbereich "Stadt Schlieren"

vermochte der Beschwerdeführer etwa nicht (zutreffend) anzugeben, in welchem

Jahr Schlieren erstmals schriftlich erwähnt wurde (Frage 7) oder wann die

Umstellung der Strecke Farbhof−Schlieren auf Trolleybusse erfolgte

(Frage 12). Bei beiden Fragen wurde keine Auswahl von Antworten angegeben,

von denen die richtige anzukreuzen war. Zwar finden sich die zutreffenden

Antworten zusammen mit zahlreichen weiteren historischen Daten in der Broschüre

"Schlieren im Überblick. Informationen zur Vorbereitung der

Einbürgerung". Die Wiedergabe auswendig gelernter Jahreszahlen ist jedoch

kaum geeignet, die Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen zu belegen, wobei

anzumerken ist, dass Frage 12 auf irrelevantes Spezialwissen abzielt. Wenig

zweckdienlich ist auch die Frage nach den Namen zweier Schulhäuser der Gemeinde

Schlieren (Frage 4). Es ist nachvollziehbar, dass diese Namen dem

Beschwerdeführer – dessen Kinder nicht in Schlieren aufwuchsen – nicht geläufig

waren; dass er die in der Broschüre aufgezählten Namen nicht wiederzugeben

wusste, sagt über seine lokale Integration wenig aus (vgl. BGr, 18. Dezember

2019, 1D_1/2019, E. 4.5.3, zur Frage nach dem Namen des kommunalen

Altersheims). Sodann sind einzelne Fragen bzw. die Unterlagen dazu verwirrend formuliert.

So musste bei Frage 5, wo der heute wichtigste Wirtschaftssektor von Schlieren

zu bezeichnen war, "Dienstleistungen" als korrekte Antwort angekreuzt

werden. Die Broschüre zählt aber im Abschnitt "Wirtschaft und

Gewerbe" ausser dem Spital Limmattal und dem Postzentrum Mülligen vorwiegend

Branchen und Betriebe aus dem sekundären Sektor auf, womit suggeriert wird, die

Industrie sei nach wie vor der wichtigste Sektor von Schlieren; auch die

Ausführungen unter "Entwicklung und Zukunft" beantworten die Frage

nicht klar.

4.5.3

Insgesamt legt die Standortbestimmung zwar durchaus

Verständnisschwierigkeiten und Wissenslücken des Beschwerdeführers offen. Dies

gilt umso mehr, als er sie bereits zum zweiten Mal absolvierte, wobei er

immerhin im Vergleich zur ersten Standortbestimmung vom 23. Februar 2018

deutlich besser abschnitt, was auf die Ernsthaftigkeit seiner Vorbereitungen

schliessen lässt. Die aufgezeigte Problematik mancher Testfragen bestätigt

jedenfalls, dass das knapp mangelhafte Testergebnis nicht als ausreichender

Beleg für eine mangelhafte Integration angesehen werden darf.

4.6

Die

Fokussierung auf das Ergebnis der Standortbestimmung "Gesellschaft"

verhinderte zudem im vorliegenden Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnte. Art. 34 des Abkommens vom

28.

Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)

sieht vor, dass die vertragsschliessenden Staaten soweit als möglich die

Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Nach der Praxis des

Bundesgerichts ergibt sich daraus zwar kein individualrechtlicher Anspruch auf

Einbürgerung, doch ist die Bestimmung bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen

im Einzelfall als Auslegungs- und Beurteilungshilfe beizuziehen. Dies begründet

das Bundesgericht wie folgt: Das innerstaatliche Recht kennt weder auf Bundes-

noch auf Kantonsebene spezifische Erleichterungen für Flüchtlinge; diese können

grundsätzlich auf Dauer nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren; sie sind überdies

trotz der Ausstellung von Flüchtlingspapieren in ihren Mobilitätsmöglichkeiten

beschränkt. Sie haben daher ein besonderes Interesse an der Verleihung des

Staatsbürgerrechts bzw. des Schweizer Passes (BGr, 13. Juli 2018,

1D_7/2017, E. 4.2). In diesem Sinn ist die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen relevant.

4.7

Die

Dispositiv

Abweisung des Einbürgerungsgesuchs erweist sich demnach als willkürlich und

überspitzt formalistisch, weil massgebliche Gesichtspunkte unbeachtet blieben.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin und der Rekursentscheid sind (insoweit)

aufzuheben. Eine erneute Wiederholung der Standortbestimmung ist nicht angebracht,

weil nicht ein genügendes Testergebnis zu erlangen, sondern die Integration des

Beschwerdeführers umfassend zu beurteilen ist. Das Einbürgerungsverfahren ist

daher mit der Einladung des Beschwerdeführers zum Integrationsgespräch nach

§ 14 BüV Schlieren fortzusetzen.

4.8 Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Gesamtkontext die Anspannung des

Beschwerdeführers wegen des Gesundheitszustands von dessen Tochter, die sich

rund anderthalb Wochen vor der Standortbestimmung einer Herzoperation unterziehen

musste, zu berücksichtigen hat.

4.8.1

In Bezug auf Prüfungen gilt nach ständiger Praxis der Grundsatz, dass

Kandidatinnen und Kandidaten einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die

Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen haben

und dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung grundsätzlich nicht

mehr beachtlich ist (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden; Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff.). Mit dieser Regelung

soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds

die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die

Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance

verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidierenden verletzen

und widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung.

4.8.2

Diese Praxis ist hier analog anzuwenden, soweit das Absolvieren einer

Standortbestimmung mit dem Ablegen einer Prüfung vergleichbar ist. Demnach

ginge es nicht an, unter Verweisung auf bereits zuvor bekannte

Verhinderungsgründe nachträglich die Unbeachtlichkeit einer Standortbestimmung

oder eine milde Korrektur einzufordern. Hingegen ist bei der Gesamtbetrachtung

der Integration mitzuberücksichtigen, ob besondere, achtenswerte Gründe

dargetan werden, die ein schwaches Abschneiden in der Standortbestimmung zu

erklären vermögen.

4.8.3

Die Tochter des Beschwerdeführers unterzog sich nach Komplikationen infolge

eines angeborenen Herzfehlers am 14. Mai 2018 einer Herzoperation. Am

16. Mai 2018 wurde sie gemäss dem Austrittsbericht "in gutem

Allgemeinzustand, kardial kompensiert" aus dem Spital entlassen; ihr wurde

allerdings noch wiederholt, letztmals bis zum 8. Juni 2018, eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Am 20./21. Juni 2018 war

sie wegen Taubheitsgefühls und Kribbelns im linken Arm und im Gesicht erneut

hospitalisiert. Die zweite Standortbestimmung "Gesellschaft" fand am

25. Mai 2018 statt, womit dem Beschwerdeführer nach der Herzoperation

seiner Tochter zehn Tage Zeit zur Vorbereitung verblieben. Dass die Tochter

nach der Operation "schwer beeinträchtigt und auf die Hilfe ihrer Eltern

angewiesen" war und sich die Eltern "intensiv um sie kümmerten",

wie erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, findet keine Stütze in

den Akten, insbesondere nicht in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

sowie den Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2018 und seiner

Ehefrau vom 20. Dezember 2019 an die Beschwerdegegnerin. Dass der

Beschwerdeführer um seine Tochter besorgt war, ist zwar verständlich. Aus den

Akten ergeben sich jedoch keine hinreichenden Hinweise auf eine relevante

Einschränkung der Fähigkeit zur Ablegung der Standortbestimmung.

5.

5.1 Die Rückweisung

zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der

Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer, dessen Hauptanträgen

entsprochen wird, als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Verletzung des

Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz rechtfertigt hier

keine Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten an diese. Zudem sind die

Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2 Die

Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 4'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die

ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte

kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen

(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht

somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Bürgerrechtskommission Schlieren

vom 12. Dezember 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Dietikon vom 21. November 2019 werden aufgehoben. Die Sache

wird zur Durchführung des Integrationsgesprächs und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an die Stadt Schlieren zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon

vom 21. November 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an: …