VB.2020.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00011
30. April 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00011
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
Unterhaltsgenossenschaft A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Busse wegen Strassenschäden,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2019 belegte die
Unterhaltsgenossenschaft A B mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-, da
sie im Winter 2018/2019 eine Flurstrasse, welche im Eigentum der
Unterhaltsgenossenschaft ist, durch "unsachgemässes Pfaden"
beschädigt habe, und kündigte an, ihr auch die Kosten für die entsprechenden
Instandstellungsarbeiten in Rechnung zu stellen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B am 25. Mai 2019 Rekurs an den
Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Bussenverfügung vom 18. Mai 2019.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 hiess der
Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs gut und hob die Bussenverfügung vom
18.
Mai 2019 auf.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob die Unterhaltsgenossenschaft
A am 11. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete
am 20. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung. B beantragte am
30.
Januar 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Unterhaltsgenossenschaft im Sinn von
§ 129 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG,
LS 910.1) und damit um eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft gemäss
§ 49 Abs. 2 LG (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2009,
VB.2009.00286, E. 1.1). Gegen die vorliegend strittige Bussenverfügung des
Genossenschaftsvorstands war gestützt auf § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LG der Rekurs an den Bezirksrat gegeben, da die Sache nach
§ 70 LG nicht in die Zuständigkeit des Baurekursgerichts fällt. Gegen den
Rekursentscheid des Bezirksrats ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher
zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Ob die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche
Genossenschaft und Trägerin von öffentlichen Aufgaben überhaupt zur Beschwerde
legitimiert ist (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG), kann –
wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – offenbleiben.
1.2
Strittig
sind einerseits eine Busse in der Höhe von Fr. 200.- und anderseits die
Übernahme der Kosten für die Instandstellungsarbeiten, die gemäss von der
Beschwerdeführerin eingereichten Offerten insgesamt Fr. 14'436.65 betragen
sollen. Damit beträgt der Streitwert insgesamt Fr. 14'636.65, weshalb die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c. VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 und damit
auch Anstösserin an die Flurstrasse oberhalb von C, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin
ist. Auf dem genannten Grundstück steht ein Stall, welchen die
Beschwerdeführerin wohl seit 2014 an eine Drittperson vermietet. Die Mieterin
hält in diesem Stall offenbar Pferde, welche täglich betreut werden müssen. Um
die Betreuung der Pferde auch im Winter sicherzustellen, wird die Flurstrasse
teilweise mit einem Schneepflug geräumt. Anlässlich derartiger Schneeräumungen
soll es in den Wintern 2016/2017 sowie 2018/2019 zu Schäden an der Flurstrasse
gekommen sein, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin zu verantworten sind.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2019 auferlegte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 28 ihrer Statuten
eine Busse in der Höhe von Fr. 200.- sowie die (noch nicht näher
definierten) Kosten für die Instandstellungsarbeiten, da die Flurstrasse im
Winter 2018/2019 wieder beschädigt worden sei, obwohl die Beschwerdegegnerin
bereits im Jahr 2017 mündlich über die sorgsame Nutzung der Strasse ermahnt
worden sei. Mit ihrer Verfügung ahndete die Beschwerdeführerin einen Verstoss
gegen Art. 19 ihrer Statuten, welcher unter anderem Folgendes statuiert:
"Die Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben alles zu unterlassen, was
zu einer Schädigung der gemeinsamen Anlagen führen könnte, und alles zu tun,
was deren Unterhalt erleichtert."
2.2
Die
Vorinstanz führt zusammenfassend aus, der Beschwerdegegnerin sei weder das
konkrete Ausmass des aktuell geltend gemachten Schadens angezeigt und belegt
noch eine Busse oder eine Ersatzvornahme in schriftlicher Verfügungsform
angedroht worden. Erst im Fall, dass eine zuvor erfolgte schriftliche Anordnung
nicht befolgt würde, rechtfertige sich der Erlass einer Bussenverfügung oder
eine allfällige Ersatzvornahme.
2.3
Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin verlangen ihre Statuten keine schriftliche
Abmahnung bei Widerhandlungen, bevor eine Busse ausgesprochen werden könne. Sie
habe die Beschwerdegegnerin bereits im Frühling 2017 mündlich darauf aufmerksam
gemacht, dass Kiesstrassen nicht mit dem Schneepflug gepfadet werden dürften.
Diese mündlichen Vorgaben seien bindend. Die Beschwerdegegnerin habe die
Anordnungen der Unterhaltsgenossenschaft missachtet, was sie auch eingestanden
habe. Nachdem sie nun aber wieder gegen die Vorgaben verstossen habe, sei die
Busse gerechtfertigt.
2.4
Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei im Vorfeld der Bussenverfügung vom
18.
Mai 2019 weder mündlich noch schriftlich angemahnt worden. Sie habe
erst mit dieser Verfügung erfahren, dass offenbar durch Schneeräumungen, die
angeblich durch ihre Mieterin beauftragt worden seien, die Flurstrasse im
Winter 2018/2019 beschädigt worden sei.
2.5
Nach
Art. 28 der Statuten kann der Vorstand die Grundeigentümer bzw.
Bewirtschafter, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, mit einer Busse bis
zu Fr. 200.- belegen.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass unter
"Anordnungen" schriftliche Anordnungen im Sinn von § 10 Abs. 1 VRG zu verstehen sind. Solche schriftlichen Anordnungen sind zu
begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und insbesondere den
Verfahrensbeteiligten mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 und 3 VRG).
Es ist unbestritten, dass der Vorstand der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Verwendung eines Schneepflugs zur
Räumung des betroffenen Flurwegs zumindest nicht mittels Verfügung untersagt
hat. Folglich bietet Art. 28 der Statuten keine hinreichende Grundlage, um
die Beschwerdegegnerin mit einer Busse von Fr. 200.- zu belegen.
2.6
Es bleibt
zu prüfen, ob die Bussenauflage direkt auf das Landwirtschaftsgesetz gestützt
werden kann.
2.6.1
Der
Vorstand der Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 65 LG befugt,
"Ordnungsbussen" bis Fr. 200.- gegen "ungehorsame"
Genossenschafter zu verhängen. Ob der Begriff "ungehorsamer"
Genossenschafter auch Verstösse gegen das Genossenschaftsreglement umfasst,
kann – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.
2.6.2
Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) verlangt eine hinreichende und angemessene
Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze zur Sicherung des Gesetzesvorbehalts,
der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 143 II 162 E. 3.2.1, auch zum Folgenden). Der Grad der erforderlichen
Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Rechtssätze müssen so präzise
formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach einrichten
und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen
entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 145 IV 329 E. 2.2,
139.
I 280 E. 5.1).
Nach Art. 19 der Statuten haben Grundeigentümer oder
Bewirtschafter alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der gemeinsamen
Anlagen führen könnte, und alles zu tun, was deren Unterhalt erleichtert.
Dieser Grundsatz wird in den Statuten mit mehreren Beispielen konkretisiert,
welche für den vorliegenden Fall aber nicht einschlägig sind (Art. 19 Ziff. 1–9
der Statuten).
Art. 19 der Statuten ist – abgesehen von den
erwähnten Konkretisierungen – sehr offen formuliert. Daraus ergibt sich weder
ein Verbot, Flurwege im Winter zu pflügen, noch eine konkrete Anweisung, wie
das Pflügen zu erfolgen habe. Damit ergibt sich aus den Statuten nicht mit
hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdegegnerin den zu ihrer Liegenschaft
führenden Weg nicht oder nur in bestimmter Weise pflügen dürfte. Mithin ist
Art. 19 der Statuten zu unbestimmt, um die Busse gegen die Beschwerdegegnerin
zu begründen. Es kann deshalb offenbleiben, ob die fraglichen Schäden überhaupt
durch das Pflügen entstanden sind – was die Beschwerdegegnerin substanziiert
bestreitet – und ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bzw. deren
Mieterin das Pflügen der Strasse überhaupt verbieten kann. Ebenso offenbleiben
kann, ob die Beschwerdegegnerin sich das von der Mieterin in Auftrag gegebene
Pflügen als eigenes Fehlverhalten im Sinn von Art. 19 der Statuten
anrechnen lassen muss.
2.7
Nach
Art. 28 der Statuten kann der Vorstand, wenn Grundeigentümer bzw.
Bewirtschafter seinen Anordnungen keine Folge leisten, nötigenfalls die ihnen
obliegenden Arbeiten zu ihren Lasten durch Dritte besorgen lassen.
Die Vorinstanz qualifiziert die Instandstellungsarbeiten
zu Recht als Ersatzvornahme. Die Anordnung einer Ersatzvornahme setzte zunächst
eine vollstreckbare Verfügung voraus (§ 30 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu
Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg,], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 30
N. 3 ff. und N. 25 ff.). Nach § 31 Abs. 1 VRG muss
der Ersatzvornahme sodann eine Androhung vorangehen und dem Pflichtigen
gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung angesetzt werden, was in
Verfügungsform erfolgen muss (Jaag, § 31 N. 1).
Vorliegend fehlt es bereits an einer vollstreckbaren
Sachverfügung, mit der die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden wäre, den
fraglichen Wegabschnitt auf eigene Kosten instand zu stellen. Sodann hat die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Instandstellungsarbeiten auf
deren Kosten jedenfalls nicht mittels einer Verfügung angedroht und ihr auch
keine Frist zur Reparatur der Flurstrasse angesetzt. Die Ersatzvornahme auf
Kosten der Beschwerdegegnerin erweist sich schon aus diesem Grund als
unzulässig.
Dispositiv
2.8 Demnach
hat die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2019 zu
Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …