VB.2020.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00012
1. April 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21589)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00012
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene A – Staatsangehöriger von Haiti und der
Dominikanischen Republik – heiratete am 30. Mai 2014 in der
dominikanischen Republik die 1976 geborene Schweizerin D. Wegen Schwierigkeiten
beim Beschaffen aller notwendigen Dokumente konnte A erst am 12. März 2016
in die Schweiz einreisen, wo ihm am 16. März 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in
der Folge mehrfach verlängert wurde.
Nachdem die Schweizer Ehefrau von A dem Migrationsamt eine
Trennung per 1. November 2018 und das Erlöschen ihres Ehewillens bekannt
gegeben hatte, widerrief das Migrationsamt am 21. Oktober 2019 dessen
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Januar
2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2019 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum
12.
März 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und "das Verfahren als nichtig zu erklären". Weiter sei das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diverse Bestimmungen des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] und
"Art. 8 abs. 28 EMRK Ausländergesetz" zu genehmigen. Weiter
wurde beantragt, dass die "Bewilligung der Zustellungskosten"
zulasten des "Gesuchstellers" gehen sollten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).
1.2
Die
Anträge des Beschwerdeführers sind teilweise unverständlich. So ist nicht klar,
was mit der "Bewilligung der Zustellungskosten … zu Lasten des
Gesuchstellers" (gemeint ist wohl der Beschwerdegegner) beantragt wird.
Auch die in den Rechtsbegehren genannten Rechtsquellen erscheinen unpräzis und
fehlerhaft. Als örtlich zuständig wird in der Beschwerdeschrift ohne
ersichtlichen Grund der "Kanton Bern" bezeichnet. Die
Beschwerdebegründung beschränkt sich sodann im Wesentlichen darauf, die
Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und diese bzw.
die Migrationsbehörden als beweisbelastet zu bezeichnen. Ansonsten erschöpfen
sich die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift ("V.
Rechtliches") in einer abstrakten Wiedergabe verschiedener Bundesgerichtsentscheide
und Gesetzes- bzw. Konventionsbestimmungen, ohne dass eine konkrete,
sachverhaltsbezogene Subsumtion stattfindet.
Das Verwaltungsgericht hat das Recht grundsätzlich von Amtes
wegen anzuwenden (vgl. § 70 In Verbindung mit § 7 Abs. 4 VRG).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht im Umkehrschluss aus
der Wiedergabe abstrakter Normen und Gerichtsentscheiden in der
Beschwerdeschrift den konkret zu subsumierenden rechtsrelevanten Sachverhalt
und die konkreten Rügen herzuleiten hat. Die von einer berufsmässig tätigen
Rechtsvertretung verfasste Beschwerde lässt über weite Teile eine
substanziierte Sachverhaltsdarstellung vermissen und setzt sich kaum mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie genügt deshalb zumindest in Bezug
auf die rechtlichen Ausführungen nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis
von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten
kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde
den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,
ist auf die Beschwerde mangels Begründung nur insoweit einzugehen, als dass sie
sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und
sich nicht in der abstrakten Wiedergabe von Rechtsquellen erschöpft (vgl. VGr,
1.
Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016,
E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid
"aufzuheben" und für "nichtig zu erklären".
Verfügungen oder Entscheide sind nur nichtig, d. h. absolut unwirksam,
wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen
und Entscheide, die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden
können, sind in der Regel nicht nichtig, würde doch die Rechtssicherheit
ernsthaft gefährdet und Sinn und Zweck des Verfahrens vereitelt, wenn die
formelle Rechtskraft einer (mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit
infrage gestellt werden könnte. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder
eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. anstelle vieler
BGE 138 II 501 E. 3.1).
Im Sinn nachfolgender Erwägungen weist der vorinstanzliche
Entscheid keinerlei Mängel auf, weshalb er weder aufzuheben geschweige denn für
nichtig zu erklären ist.
1.4
Der
Beschwerdeführer verlangt eine "Konfrontationsverhandlung" mit seiner
Ehefrau.
Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es
sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59
N. 3 ff.). Ebenso sieht das Verwaltungsgericht von weiteren
Beweiserhebungen wie Zeugenbefragungen etc. ab, soweit diese zur
Sachverhaltserstellung nicht erforderlich sind. Auf weitere
Sachverhaltsabklärungen kann insbesondere dort verzichtet werden, wo es bereits
an einer substanziierten Sachdarstellung der beschwerdeführenden Partei mangelt,
da eine mangelhafte Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung nicht durch
weitere Sachverhaltsabklärungen zu kompensieren ist (VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Da der Beschwerdeführer seinen
Standpunkt eingehend darlegen konnte und dem Verwaltungsgericht die
vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass zur Durchführung einer
Konfrontationseinvernahme der Ehegatten (vgl. VGr, 23. Juli 2014,
VB.2014.00384, E. 1.2; VGr, 19. Juni 2013, VB.2012.00637, E. 1.2).
Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer sich im bereits dargelegten
Sinne nur unvollständig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte
und mit der persönlichen Anhörung der Ehegatten nicht eine mangelhafte
Substanziierung der Beschwerde kompensiert werden soll.
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf
die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig
vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn
mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen
mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,
23.
Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,
VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.3
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern
keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,
insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen
der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
2.1.4
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,
13.
August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die im Ausland
verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine
vorübergehende Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an
die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen
in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484,
E. 3.2 f.; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 3.2.3). Die
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3).
2.1.5
Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind
dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu
würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten
bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Auf
die konkreten Meldeverhältnisse kann hierbei nur bedingt abgestellt werden,
basieren diese doch primär auf den in der Regel nicht näher überprüften Angaben
des Meldenden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen
bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine
entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und –
soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft
nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr,
16.
August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen
entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009,
E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1
und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,
E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen
zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6;
vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419,
E. 4.2).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2016 zu seiner Ehefrau in die
Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
am 16. März 2019 erreicht worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
gab jedoch mit E-Mail vom 5. Juli 2019 dem Migrationsamt bekannt, dass ihr
Ehewille erloschen sei und der Beschwerdeführer am 1. November 2018 die
eheliche Wohnung verlassen habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. Juli
2019.
bekräftigte sie ihren Trennungs- und Scheidungswillen und schloss eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kategorisch aus. Sodann führte sie
aus, dass sie bereits im Mai 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber
Trennungswünsche geäussert und ihn nach einem körperlichen Übergriff am 22. Juni
2018.
mehrfach zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert habe. Nachdem
der Beschwerdeführer am 1. November 2018 zu einem Freund nach F gezogen
sei, habe er sich nur noch vorübergehend vom 25. Dezember 2018 bis zum 31. Januar
2019.
in der ehelichen Wohnung aufgehalten, während sich die Ehefrau mit ihren
drei vorehelichen Kindern im Ausland aufgehalten habe. Seit Februar 2019 sei
der Kontakt praktisch vollständig abgebrochen. Der Stellungnahme vom 16. Juli
2019.
lag der Entwurf einer Scheidungsvereinbarung vor, welche die Auflösung der
ehelichen Wohngemeinschaft ebenfalls auf den 1. November 2018 terminierte
und einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht vorsah.
2.2.2
Der Beschwerdeführer räumte in einer Stellungnahme vom 27. August 2019
einerseits eheliche Spannungen ein, weshalb er sich am 23. Juli 2019 in G
angemeldet habe. Zugleich stellte er die Trennung aber als bloss vorübergehend
dar. Sein Ehewille sei nicht erloschen und er würde nach wie vor eine
"sehr harmonische" Beziehung zu seiner Ehefrau pflegen. Weiter
verwies er darauf, über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen, noch nie
Sozialhilfe bezogen zu haben und sich um seine sprachliche Integration zu
bemühen. Mit Rekursschrift vom 3. November 2019 behauptete er, seinen
Wohnsitz am 15. Juli 2019 nach G verlegt zu haben und damit insgesamt
"vier Jahre und vier Monate" (recte: drei Jahre und vier Monate) mit
seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Seiner Ehefrau unterstellte er
zugleich, auf seine Wegweisung hinzuarbeiten.
2.2.3
Gemäss Wohnsitzbestätigung der Stadt G vom 23. Juli 2019 ist der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 von E zugezogen und hat sich am 23. Juli
2019.
in G angemeldet. Die Abmeldung in E erfolgte offenbar am 13. Juli
2019, wie sich unter anderem aus dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 13. August 2019 erschliesst. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
versuchte diesen aber bereits am 14. März 2019 per 1. November 2018
mittels einer Auszugsanzeige zufolge "Trennung" nach
"unbekannt" abzumelden. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Mietvertrag und der dazu miteingereichten Bestätigung des Untervermieters vom
22.
Juli 2019 lässt sich hingegen nicht entnehmen, wann der
Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und nach G gezogen ist.
2.2.4
Der Beschwerdeführer hat offenkundig ein immanentes Interesse daran, den
Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten Zeitpunkt festzusetzen,
verbessert er doch hierdurch seine Chancen für einen weiteren Verbleib in der
Schweiz. Umgekehrt können auch bei seiner Ehefrau persönliche Interessen nicht
ausgeschlossen werden, zumal der Trennungszeitpunkt für die zweijährige
Trennungsfrist der Scheidungsklage Relevanz entfalten könnte. Da beide
Ehegatten finanziell unabhängig sind und in vergleichbaren Verhältnissen leben,
sind hingegen kaum finanzielle Interessen ersichtlich, welche die Ehefrau zu
falschen Angaben zum Trennungszeitpunkt hätten verleiten können (vgl. dazu auch
VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.8 [nicht rechtskräftig]).
Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail vom 5. Juli
2019.
und ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 die Trennungsumstände in
sachlicher Weise dargelegt. Die Mitteilungen an das Migrationsamt erfolgten
erst Monate nach der Auszugsmeldung gegenüber der Gemeinde. Sodann wies sie
zugunsten des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie ihn während ihrer
Ferienabwesenheit vom 25. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019
vorübergehend wieder bei sich wohnen liess. Die Erwähnung der vorübergehenden
Zurverfügungstellung der Wohnung lässt einerseits böswillige Absichten der
Ehefrau unwahrscheinlich erscheinen und erklärt andererseits schlüssig, weshalb
sie den Auszug ihres Ehemannes erst einige Monate später der Einwohnerkontrolle
übermittelte. Es ergeben sich damit keinerlei Hinweise darauf, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers gezielt auf dessen Wegweisung hinarbeitet. Aufgrund der
unterschiedlichen Interessenslage und den dargelegten Umständen erscheint die
Ehefrau deshalb grundsätzlich glaubwürdiger als der Beschwerdeführer.
2.2.5
Die Angaben der Ehefrau erscheinen insbesondere inhaltlich weitaus
glaubhafter und stimmiger als die teilweise widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers: So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die
Ehefrau bereits bei der Abgabe der Auszugsanzeige vom 14. März 2019
gezielt auf die Wegweisung des Beschwerdeführers hingearbeitet haben sollte,
obwohl dieser noch in einer Stellungnahme vom 27. August 2019 eine
fortbestehende und "harmonische" Ehebeziehung behauptete. Die von der
Ehefrau behaupteten Trennungsgründe (Untreue, körperlicher Übergriff) sind zwar
nicht weiter belegt worden. Jedoch liefert der Beschwerdeführer selbst
keinerlei Erklärung, weshalb die im August 2019 angeblich noch
"harmonische" Ehebeziehung bereits zuvor derart zerrüttet
gewesen sein soll, dass seine Ehefrau gezielt auf seine Wegweisung
hingearbeitet habe soll. Die Auszugsanzeige der Ehefrau vom 14. März 2019
lässt sich hingegen nur mit einer zu diesem Zeitpunkt bereits tief zerrütteten
Ehegemeinschaft erklären, zumal der Ehefrau offenbar nicht einmal die neue
Wohnadresse ihres Ehemannes bekannt war.
2.2.6
Während die Ehefrau konstant einen Auszug des Beschwerdeführers per 1. November
2018.
behauptete und auch die Umstände der Trennung näher ausführte, beschränkte
sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine Meldeverhältnisse und eine
angebliche Beweislast seiner Ehefrau zu verweisen. In Anbetracht seiner
Mitwirkungspflicht wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen, den Bestand einer
mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende
Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonische Kontakte,
Vorlage von auch nach der Trennung noch ausgetauschter SMS- oder
WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten, allenfalls besuchte
Paartherapien etc. (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369,
E. 4.13). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Ehefrau als
beweispflichtig erachtet, verkennt er, dass diese im ausländerrechtlichen
Verfahren weder (Gegen-)Partei ist noch Rechte aus den zu beweisenden Tatsachen
ableitet. Ihr Interesse beschränkt sich vielmehr darauf, eine Scheidungsklage
allenfalls wenige Monate früher einreichen zu können. Dass sie bislang – soweit
aus den Akten ersichtlich ist – weder Eheschutzmassnahmen noch eine
Scheidungsklage anhängig gemacht hat, schliesst die behauptete Trennung per 1. November
2018.
keineswegs aus: So bestreitet auch der Beschwerdeführer inzwischen nicht
mehr, getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Sodann ist derzeit keine
Notwendigkeit für eheschutzrichterliche Massnahmen ersichtlich und erscheint
eine Scheidungsklage zur Zeit aufgrund des Widerstands des Beschwerdeführers
nicht erfolgversprechend.
Mit der Vorinstanz ist deshalb
davon auszugehen, dass der Ehewille der Ehefrau spätestens im November 2018,
jedenfalls aber vor Ablauf der Dreijahresfrist im März 2019 erloschen war,
selbst wenn sie den Beschwerdeführer um den Jahreswechsel 2018/2019 allenfalls
noch einmal kurzfristig bei sich wohnen liess. Ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den
Integrationserfolg der Beschwerdeführenden ankommt. Mangels mindestens
dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer
sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a
AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.
3.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der
Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in der Dominikanischen Republik
aufgewachsen, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz als Bartender tätig
war. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz
und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint
er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet,
als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Ebenso wenig sind
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich: Dem
Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Dominikanische Republik zuzumuten,
zumal ihm seine in der Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse in der dortigen
Tourismusindustrie nützlich sein werden. Inwieweit er darüber hinaus nach Haiti
ausreisen könnte, kann offenbleiben, jedoch herrscht gegenwärtig auch dort
keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder
bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, die eine Wegweisung generell unzumutbar
erscheinen lassen würden (vgl. BVGr, 3. November 2009, E-4742/2006, E. 5.3.2).
Dem Beschwerdeführer ist damit zuzumuten, in eines seiner beiden Heimatländer
zurückzukehren. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des
Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der
Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben
fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.
13.
Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,
E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr
pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist der
vorinstanzliche Entscheid weder aufzuheben noch nichtig und ist die Beschwerde ohne
weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine
solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen. Die
Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der
Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
5.
Mitteilung an …