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Entscheid

VB.2020.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00012

1. April 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21589)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00012

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene A – Staatsangehöriger von Haiti und der

Dominikanischen Republik – heiratete am 30. Mai 2014 in der

dominikanischen Republik die 1976 geborene Schweizerin D. Wegen Schwierigkeiten

beim Beschaffen aller notwendigen Dokumente konnte A erst am 12. März 2016

in die Schweiz einreisen, wo ihm am 16. März 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in

der Folge mehrfach verlängert wurde.

Nachdem die Schweizer Ehefrau von A dem Migrationsamt eine

Trennung per 1. November 2018 und das Erlöschen ihres Ehewillens bekannt

gegeben hatte, widerrief das Migrationsamt am 21. Oktober 2019 dessen

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Januar

2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2019 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum

12.

März 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben

und "das Verfahren als nichtig zu erklären". Weiter sei das Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diverse Bestimmungen des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] und

"Art. 8 abs. 28 EMRK Ausländergesetz" zu genehmigen. Weiter

wurde beantragt, dass die "Bewilligung der Zustellungskosten"

zulasten des "Gesuchstellers" gehen sollten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

1.2

Die

Anträge des Beschwerdeführers sind teilweise unverständlich. So ist nicht klar,

was mit der "Bewilligung der Zustellungskosten … zu Lasten des

Gesuchstellers" (gemeint ist wohl der Beschwerdegegner) beantragt wird.

Auch die in den Rechtsbegehren genannten Rechtsquellen erscheinen unpräzis und

fehlerhaft. Als örtlich zuständig wird in der Beschwerdeschrift ohne

ersichtlichen Grund der "Kanton Bern" bezeichnet. Die

Beschwerdebegründung beschränkt sich sodann im Wesentlichen darauf, die

Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und diese bzw.

die Migrationsbehörden als beweisbelastet zu bezeichnen. Ansonsten erschöpfen

sich die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift ("V.

Rechtliches") in einer abstrakten Wiedergabe verschiedener Bundesgerichtsentscheide

und Gesetzes- bzw. Konventionsbestimmungen, ohne dass eine konkrete,

sachverhaltsbezogene Subsumtion stattfindet.

Das Verwaltungsgericht hat das Recht grundsätzlich von Amtes

wegen anzuwenden (vgl. § 70 In Verbindung mit § 7 Abs. 4 VRG).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht im Umkehrschluss aus

der Wiedergabe abstrakter Normen und Gerichtsentscheiden in der

Beschwerdeschrift den konkret zu subsumierenden rechtsrelevanten Sachverhalt

und die konkreten Rügen herzuleiten hat. Die von einer berufsmässig tätigen

Rechtsvertretung verfasste Beschwerde lässt über weite Teile eine

substanziierte Sachverhaltsdarstellung vermissen und setzt sich kaum mit den

vor­instanzlichen Erwägungen auseinander. Sie genügt deshalb zumindest in Bezug

auf die rechtlichen Ausführungen nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis

von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten

kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde

den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,

ist auf die Beschwerde mangels Begründung nur insoweit einzugehen, als dass sie

sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und

sich nicht in der abstrakten Wiedergabe von Rechtsquellen erschöpft (vgl. VGr,

1.

Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016,

E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid

"aufzuheben" und für "nichtig zu erklären".

Verfügungen oder Entscheide sind nur nichtig, d. h. absolut unwirksam,

wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die

Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen

und Entscheide, die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden

können, sind in der Regel nicht nichtig, würde doch die Rechtssicherheit

ernsthaft gefährdet und Sinn und Zweck des Verfahrens vereitelt, wenn die

formelle Rechtskraft einer (mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit

infrage gestellt werden könnte. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder

eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. anstelle vieler

BGE 138 II 501 E. 3.1).

Im Sinn nachfolgender Erwägungen weist der vorinstanzliche

Entscheid keinerlei Mängel auf, weshalb er weder aufzuheben geschweige denn für

nichtig zu erklären ist.

1.4

Der

Beschwerdeführer verlangt eine "Konfrontationsverhandlung" mit seiner

Ehefrau.

Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es

sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59

N. 3 ff.). Ebenso sieht das Verwaltungsgericht von weiteren

Beweiserhebungen wie Zeugenbefragungen etc. ab, soweit diese zur

Sachverhaltserstellung nicht erforderlich sind. Auf weitere

Sachverhaltsabklärungen kann insbesondere dort verzichtet werden, wo es bereits

an einer substanziierten Sachdarstellung der beschwerdeführenden Partei mangelt,

da eine mangelhafte Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung nicht durch

weitere Sachverhaltsabklärungen zu kompensieren ist (VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Da der Beschwerdeführer seinen

Standpunkt eingehend darlegen konnte und dem Verwaltungsgericht die

vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass zur Durchführung einer

Konfrontationseinvernahme der Ehegatten (vgl. VGr, 23. Juli 2014,

VB.2014.00384, E. 1.2; VGr, 19. Juni 2013, VB.2012.00637, E. 1.2).

Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer sich im bereits dargelegten

Sinne nur unvollständig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte

und mit der persönlichen Anhörung der Ehegatten nicht eine mangelhafte

Substanziierung der Beschwerde kompensiert werden soll.

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf

die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig

vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn

mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen

mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,

23.

Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,

VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern

keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,

insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,

E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat

verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht

berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,

13.

August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die im Ausland

verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine

vorübergehende Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an

die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Inte­grationsleistungen

in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484,

E. 3.2 f.; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 3.2.3). Die

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Febru­ar 2011, 2C_781/2010,

E. 2.1.3).

2.1.5

Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind

dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu

würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten

bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Auf

die konkreten Meldeverhältnisse kann hierbei nur bedingt abgestellt werden,

basieren diese doch primär auf den in der Regel nicht näher überprüften Angaben

des Meldenden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen

bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine

entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und –

soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft

nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr,

16.

August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen

entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009,

E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1

und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,

E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen

zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6;

vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419,

E. 4.2).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2016 zu seiner Ehefrau in die

Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

am 16. März 2019 erreicht worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

gab jedoch mit E-Mail vom 5. Juli 2019 dem Migrationsamt bekannt, dass ihr

Ehewille erloschen sei und der Beschwerdeführer am 1. November 2018 die

eheliche Wohnung verlassen habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. Juli

2019.

bekräftigte sie ihren Trennungs- und Scheidungswillen und schloss eine

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kategorisch aus. Sodann führte sie

aus, dass sie bereits im Mai 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber

Trennungswünsche geäussert und ihn nach einem körperlichen Übergriff am 22. Juni

2018.

mehrfach zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert habe. Nachdem

der Beschwerdeführer am 1. November 2018 zu einem Freund nach F gezogen

sei, habe er sich nur noch vorübergehend vom 25. Dezember 2018 bis zum 31. Januar

2019.

in der ehelichen Wohnung aufgehalten, während sich die Ehefrau mit ihren

drei vorehelichen Kindern im Ausland aufgehalten habe. Seit Februar 2019 sei

der Kontakt praktisch vollständig abgebrochen. Der Stellungnahme vom 16. Juli

2019.

lag der Entwurf einer Scheidungsvereinbarung vor, welche die Auflösung der

ehelichen Wohngemeinschaft ebenfalls auf den 1. November 2018 terminierte

und einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht vorsah.

2.2.2

Der Beschwerdeführer räumte in einer Stellungnahme vom 27. August 2019

einerseits eheliche Spannungen ein, weshalb er sich am 23. Juli 2019 in G

angemeldet habe. Zugleich stellte er die Trennung aber als bloss vorübergehend

dar. Sein Ehewille sei nicht erloschen und er würde nach wie vor eine

"sehr harmonische" Beziehung zu seiner Ehefrau pflegen. Weiter

verwies er darauf, über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen, noch nie

Sozialhilfe bezogen zu haben und sich um seine sprachliche Integration zu

bemühen. Mit Rekursschrift vom 3. November 2019 behauptete er, seinen

Wohnsitz am 15. Juli 2019 nach G verlegt zu haben und damit insgesamt

"vier Jahre und vier Monate" (recte: drei Jahre und vier Monate) mit

seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Seiner Ehefrau unterstellte er

zugleich, auf seine Wegweisung hinzuarbeiten.

2.2.3

Gemäss Wohnsitzbestätigung der Stadt G vom 23. Juli 2019 ist der

Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 von E zugezogen und hat sich am 23. Juli

2019.

in G angemeldet. Die Abmeldung in E erfolgte offenbar am 13. Juli

2019, wie sich unter anderem aus dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister

vom 13. August 2019 erschliesst. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

versuchte diesen aber bereits am 14. März 2019 per 1. November 2018

mittels einer Auszugsanzeige zufolge "Trennung" nach

"unbekannt" abzumelden. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten

Mietvertrag und der dazu miteingereichten Bestätigung des Untervermieters vom

22.

Juli 2019 lässt sich hingegen nicht entnehmen, wann der

Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und nach G gezogen ist.

2.2.4

Der Beschwerdeführer hat offenkundig ein immanentes Interesse daran, den

Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten Zeitpunkt festzusetzen,

verbessert er doch hierdurch seine Chancen für einen weiteren Verbleib in der

Schweiz. Umgekehrt können auch bei seiner Ehefrau persönliche Interessen nicht

ausgeschlossen werden, zumal der Trennungszeitpunkt für die zweijährige

Trennungsfrist der Scheidungsklage Relevanz entfalten könnte. Da beide

Ehegatten finanziell unabhängig sind und in vergleichbaren Verhältnissen leben,

sind hingegen kaum finanzielle Interessen ersichtlich, welche die Ehefrau zu

falschen Angaben zum Trennungszeitpunkt hätten verleiten können (vgl. dazu auch

VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.8 [nicht rechtskräftig]).

Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail vom 5. Juli

2019.

und ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 die Trennungsumstände in

sachlicher Weise dargelegt. Die Mitteilungen an das Migrationsamt erfolgten

erst Monate nach der Auszugsmeldung gegenüber der Gemeinde. Sodann wies sie

zugunsten des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie ihn während ihrer

Ferienabwesenheit vom 25. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019

vorübergehend wieder bei sich wohnen liess. Die Erwähnung der vorübergehenden

Zurverfügungstellung der Wohnung lässt einerseits böswillige Absichten der

Ehefrau unwahrscheinlich erscheinen und erklärt andererseits schlüssig, weshalb

sie den Auszug ihres Ehemannes erst einige Monate später der Einwohnerkontrolle

übermittelte. Es ergeben sich damit keinerlei Hinweise darauf, dass die Ehefrau

des Beschwerdeführers gezielt auf dessen Wegweisung hinarbeitet. Aufgrund der

unterschiedlichen Interessenslage und den dargelegten Umständen erscheint die

Ehefrau deshalb grundsätzlich glaubwürdiger als der Beschwerdeführer.

2.2.5

Die Angaben der Ehefrau erscheinen insbesondere inhaltlich weitaus

glaubhafter und stimmiger als die teilweise widersprüchlichen Angaben des

Beschwerdeführers: So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die

Ehefrau bereits bei der Abgabe der Auszugsanzeige vom 14. März 2019

gezielt auf die Wegweisung des Beschwerdeführers hingearbeitet haben sollte,

obwohl dieser noch in einer Stellungnahme vom 27. August 2019 eine

fortbestehende und "harmonische" Ehebeziehung behauptete. Die von der

Ehefrau behaupteten Trennungsgründe (Untreue, körperlicher Übergriff) sind zwar

nicht weiter belegt worden. Jedoch liefert der Beschwerdeführer selbst

keinerlei Erklärung, weshalb die im August 2019 angeblich noch

"harmonische" Ehebeziehung bereits zuvor derart zerrüttet

gewesen sein soll, dass seine Ehefrau gezielt auf seine Wegweisung

hingearbeitet habe soll. Die Auszugsanzeige der Ehefrau vom 14. März 2019

lässt sich hingegen nur mit einer zu diesem Zeitpunkt bereits tief zerrütteten

Ehegemeinschaft erklären, zumal der Ehefrau offenbar nicht einmal die neue

Wohnadresse ihres Ehemannes bekannt war.

2.2.6

Während die Ehefrau konstant einen Auszug des Beschwerdeführers per 1. November

2018.

behauptete und auch die Umstände der Trennung näher ausführte, beschränkte

sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine Meldeverhältnisse und eine

angebliche Beweislast seiner Ehefrau zu verweisen. In Anbetracht seiner

Mitwirkungspflicht wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen, den Bestand einer

mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende

Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonische Kontakte,

Vorlage von auch nach der Trennung noch ausgetauschter SMS- oder

WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten, allenfalls besuchte

Paartherapien etc. (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369,

E. 4.13). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Ehefrau als

beweispflichtig erachtet, verkennt er, dass diese im ausländerrechtlichen

Verfahren weder (Gegen-)Partei ist noch Rechte aus den zu beweisenden Tatsachen

ableitet. Ihr Interesse beschränkt sich vielmehr darauf, eine Scheidungsklage

allenfalls wenige Monate früher einreichen zu können. Dass sie bislang – soweit

aus den Akten ersichtlich ist – weder Eheschutzmassnahmen noch eine

Scheidungsklage anhängig gemacht hat, schliesst die behauptete Trennung per 1. November

2018.

keineswegs aus: So bestreitet auch der Beschwerdeführer inzwischen nicht

mehr, getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Sodann ist derzeit keine

Notwendigkeit für eheschutzrichterliche Massnahmen ersichtlich und erscheint

eine Scheidungsklage zur Zeit aufgrund des Widerstands des Beschwerdeführers

nicht erfolgversprechend.

Mit der Vorinstanz ist deshalb

davon auszugehen, dass der Ehewille der Ehefrau spätestens im November 2018,

jedenfalls aber vor Ablauf der Dreijahresfrist im März 2019 erloschen war,

selbst wenn sie den Beschwerdeführer um den Jahreswechsel 2018/2019 allenfalls

noch einmal kurzfristig bei sich wohnen liess. Ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den

Integrationserfolg der Beschwerdeführenden ankommt. Mangels mindestens

dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer

sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a

AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.

3.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der

Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in der Dominikanischen Republik

aufgewachsen, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz als Bartender tätig

war. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz

und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint

er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet,

als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Ebenso wenig sind

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich: Dem

Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Dominikanische Republik zuzumuten,

zumal ihm seine in der Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse in der dortigen

Tourismusindustrie nützlich sein werden. Inwieweit er darüber hinaus nach Haiti

ausreisen könnte, kann offenbleiben, jedoch herrscht gegenwärtig auch dort

keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder

bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, die eine Wegweisung generell unzumutbar

erscheinen lassen würden (vgl. BVGr, 3. November 2009, E-4742/2006, E. 5.3.2).

Dem Beschwerdeführer ist damit zuzumuten, in eines seiner beiden Heimatländer

zurückzukehren. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des

Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der

Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben

fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.

13.

Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,

E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr

pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG

rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist der

vorinstanzliche Entscheid weder aufzuheben noch nichtig und ist die Beschwerde ohne

weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine

solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen. Die

Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der

Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

5.

Mitteilung an …