VB.2020.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00013
14. Juli 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, Klinik D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht C sprach A am 8. März 2018 der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Die Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben,
welche seit dem 20. Juni 2018 in der Klinik D vollzogen wird.
B.
Am 27. Juni 2019 verfügte das Amt für
Justizvollzug die Weiterführung der stationären Behandlung, weil die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli
2019.
Rekurs bei der der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, es sei anstelle der stationären Massnahme eine
ambulante Massnahme anzuordnen. Nach einem Beschwerdeverfahren betreffend
unentgeltlichen Rechtsbeistand (VGr, 11. September 2019, VB.2019.00540) wies
die Justizdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 ab.
A.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme
bzw. seine Versetzung in eine ambulante Massnahme. Da die Beschwerde keine
Begründung enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung
vom 14. Januar 2020 zur Verbesserung der Beschwerde auf.
Rechtsanwalt B reichte am 12. März 2020 namens A eine verbesserte
Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er neben der bedingten Entlassung aus
der stationären Massnahme die Zusprechung einer Parteientschädigung, eine
persönliche Anhörung, eine Ergänzung der Akten und die Einholung eines ergänzenden
Therapieberichts der Klinik D sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
B.
Am 23. März 2020 beantragte die Justizdirektion
unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das vormalige Amt
für Justizvollzug (neu: Justizvollzug und Wiedereingliederung) und die
Oberstaatsanwaltschaft nahmen am 8. April bzw. 28. Mai 2020 zur
Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung. Am 4. Juni 2020 wurde
ein Therapiebericht der Klinik D vom 25. Mai 2020 zu den Akten
gereicht. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu am 16. Juni 2020 Stellung.
Am 13. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt B eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB; SR 311.0) kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen,
wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 62d Abs. 1
StGB schreibt vor, dass die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen mindestens jährlich prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug
der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, wobei sie
den Eingewiesenen vorher anzuhören und einen Bericht der Leitung der
Vollzugseinrichtung einzuholen hat.
2.2
Gemäss Art. 62
Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme
im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand
rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu
bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose.
Die Prognose ist dann günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine
weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in
Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist dabei nicht
erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten
umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung
zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert
werden konnte (BGr, 16. Januar 2020, 6B_699/2019, E. 2.3.1 mit
Hinweisen).
2.3
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen ist, kommt der Vollzugsbehörde
Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler
geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war der versuchten schweren Körperverletzung schuldig
gesprochen worden, weil er am 26. Juli 2017 einer ihm unbekannten Person bei
einer Bushaltestelle mindestens dreimal kraftvoll mit einem Hammer auf den Kopf
geschlagen hatte. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F vom 29. November
2017.
war für diese Tat eine paranoide Schizophrenie ursächlich.
3.2
Die
Vorinstanz erachtete eine bedingte Entlassung als verfrüht, weil nach wie vor
die Aussicht bestehe, dass die Medikation des Beschwerdeführers optimiert und
er selber zu deren regelmässigen Einnahme motiviert werden könne. Ihrer
Beurteilung legte die Vorinstanz das genannte Gutachten, welches dem
Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko attestierte, eine Risikoabklärung der
Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärungen vom 18. April 2018,
die das Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte als hoch einstufte,
sowie einen Therapiebericht der Klinik D vom 4. Juni 2019 zugrunde,
welcher die Weiterführung der stationären therapeutischen Behandlung als aus
forensisch-psychiatrischer Sicht zweckmässig erachtete. Gestützt auf diese
Grundlagen erwog die Vorinstanz, dass die deliktsrelevanten Problembereiche des
Beschwerdeführers weiterhin akut erschienen und noch keine Behandlungserfolge
hätten erzielt werden können, welche zur Verbesserung der stark belasteten
Legalprognose geführt hätten. Die Weiterführung der stationären Massnahme
erscheine angesichts der langjährigen psychiatrischen Vorgeschichte des
Beschwerdeführers, gescheiterter ambulanter Massnahmen und manifester
Rückfälligkeit zweckmässig und vor dem Hintergrund der bisherigen Dauer der
Massnahme auch als verhältnismässig.
3.3
Dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Therapiebericht der Klinik D vom 25. Mai
2020.
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell auf der halboffenen
Station E behandelt werde und für ihn die Lockerungsstufe 4 gelte, d. h. er könne sich auf der
Station einschliesslich Terrasse frei bewegen, begleitet in der Gruppe die
Arbeits- und Beschäftigungstherapie aufsuchen und im Areal begleitet spazieren
gehen. Seine Behandlung sei störungsspezifisch und risikoorientiert
ausgerichtet und bestehe aus integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung im Einzel- und Gruppensetting, Sozio-Milieu-Therapie, Aktivierungs-
und Beschäftigungstherapie sowie Bewegungstherapie. Unter den im
Berichtszeitraum durchgeführten medikamentösen Anpassungen habe sich
zwischenzeitlich eine erhebliche Verbesserung des psychopathologischen Befundes
gezeigt. Der Beschwerdeführer lehne Blutentnahmen konsequent ab; im Hinblick
auf eine mögliche spätere ambulante Behandlung werde versucht, diesbezüglich
motivierend auf ihn einzuwirken. Die dieses Verfahren einleitende
Beschwerdeschrift mit der Forderung nach umgehender Entlassung habe der
Beschwerdeführer verfasst, als er durch einen sehr strengen Verhaltensplan
offenbar überfordert, aber nicht in der Lage gewesen sei, diesen Konflikt mit
den ihn behandelnden Personen zu thematisieren. Im Nachhinein habe die Überforderung
aber besprochen werden können. Es sei allerdings eine vorübergehende
Rückstufung auf eine tiefere Lockerungsstufe vorgenommen worden, bis die
Hintergründe dieses Verhaltens hätten geklärt werden können. Eine weitere
vorübergehende Rückstufung habe im März 2020 vorgenommen werden müssen, als
eine Änderung der Medikation zu vermehrten deliktrelevanten psychotischen
Symptomen geführt habe.
Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2019 in der
Einzeltherapie erstmals einen sehr komplexen, systematisierten Wahn
beschrieben, dessen Vorhandensein von den ihn behandelnden Fachpersonen zuvor
bereits vermutet worden sei. Konkret habe er berichtet, dass ein "Schwarzmagier"
durch einen unsichtbaren Helm und einen unsichtbaren Anzug seine Gedanken,
Gefühle und inneren Erlebnisse sowie sein Aussehen beeinflussen und verändern
könne. Inzwischen berichte er zwar noch, dass er einen unsichtbaren Helm und
Anzug trage, diese aber derzeit "ausgeschaltet" seien und ihn nicht
beeinflussten.
Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine
Weiterführung der stationären Behandlung zweckmässig. Die deliktspezifischen
und störungsspezifischen Therapieziele hätten verfolgt und erreicht werden
können, der erreichte Erfolg müsse aber weiter konsolidiert und im Bereich
Krankheits- und Behandlungseinsicht noch ausgebaut werden, um auch ausserhalb
eines klinischen Settings einen stabilen Befund aufrechterhalten zu können. Für
den nächsten Behandlungsabschnitt seien diesbezüglich weitere psychoedukative Interventionen
geplant. Je nach Verlauf könne möglicherweise Ende des Jahres mit der
Erstellung eines Krisen- bzw. Rückfallvermeidungsplans begonnen werden.
3.4
Der
Beschwerdeführer kritisiert den von der Vorinstanz herangezogenen
Therapiebericht vom 4. Juni 2019 als unvollständig. Namentlich äussere
dieser sich nicht im Einzelnen zu Veränderungen Ende Februar 2019 und führe
nicht aus, weshalb Blutentnahmen problematisch seien und nicht mehr
durchgeführt werden könnten, weshalb die derzeitige medikamentöse Behandlung
gewählt und inwiefern diese nicht ausreichend sein soll sowie welche konkreten
therapeutischen Schritte geplant seien. Letzteres ergibt sich aus dem neusten
Therapiebericht (hiervor E. 3.3), womit sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf einen ergänzenden Therapiebericht insoweit erübrigt. Im
Übrigen ist der Antrag abzuweisen, zumal sich die als unklar kritisierten
Punkte nicht als entscheidrelevant erweisen. Entscheidend ist allein, ob die
Rückfallgefahr bereits ausreichend vermindert erscheint, sodass zu erwarten
ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht, die mit der
behandelten Störung in Zusammenhang stehen (hiervor E. 2.2). Für den unter
einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführer ist eine bedingte
Entlassung oder eine ambulante Therapie indes nicht denkbar, bevor ein Krisen-
bzw. Rückfallvermeidungsplan erstellt worden ist. Solange der Beschwerdeführer
Blutentnahmen verweigert, ist zudem keine Medikamentenspiegelkontrolle möglich.
Eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheids der Vollzugsbehörde, noch keine
bedingte Entlassung anzuordnen, vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen
nicht darzutun. Vielmehr ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass eine
bedingte Entlassung noch verfrüht wäre, weil das Rückfallrisiko des
Beschwerdeführers ausserhalb des eng strukturierten Klinikalltags zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht ausreichend vermindert werden konnte. Die Weiterführung
der stationären Massnahme erscheint vor dem Hintergrund der im Therapiebericht
geschilderten Fortschritte und des geplanten weiteren Behandlungsverlaufs als
sachgerecht und erfolgsversprechend.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner hatte am 17. Juni 2019 eine persönliche Anhörung
durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer geäussert hatte, er sei
gesund und habe keine Schizophrenie mehr. Der Beschwerdeführer beantragt eine
erneute mündliche Anhörung, damit sich das Verwaltungsgericht einen
unmittelbaren Eindruck über ihn verschaffen könne. Darin ist kein Antrag auf
eine mündliche Verhandlung, sondern ein blosser Beweisabnahmeantrag zu
erblicken (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 59 N. 11). Auf die Abnahme beantragter
Beweismittel ist indessen zu verzichten, wenn die urteilende Behörde ohne
Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass sich ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern würde (BGE 141 I 60 E. 3.3).
Worüber mittels persönlicher Anhörung Beweis abgenommen werden sollte oder
inwiefern Erkenntnisse aus einer persönlichen Anhörung den angefochtenen –
durch Gutachten und Therapieberichte gestützten – Entscheid als
rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, ist weder ersichtlich noch
dargetan. Entsprechend ist dem Antrag auf persönliche Anhörung nicht
stattzugeben.
4.2
Soweit der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, seiner Aktenführungspflicht
nicht nachgekommen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden
angeblich fehlenden Aktenstücken um den bei den Akten liegenden Antrag der
Klinik D auf Vollzugslockerungen vom 14. November 2018 und um eine
nicht mittels Aktennotiz dokumentierte telefonische Bitte des Beschwerdegegners
an die Klinik D handelte, den Bewährungs- und Vollzugsdiensten das Datum
des Übertritts des Beschwerdeführers in die offene Station E mitzuteilen.
Inwiefern eine insoweite Verletzung der Aktenführungspflicht in diesem
Verfahren von Bedeutung wäre, ist nicht ersichtlich. Da dem Verwaltungsgericht
keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden
zukommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]), wäre auf eine diesbezügliche
aufsichtsrechtliche Rüge nicht einzutreten.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 80 f.).
5.2.2
Der Beschwerdeführer ist mittellos und seine Begehren sind angesichts
seiner dokumentierten positiven Entwicklung nicht als offensichtlich
aussichtslos zu qualifizieren. Der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Beschwerdeverfahren erweist sich zudem als notwendig, zumal die
Verweigerung der bedingten Entlassung den Beschwerdeführer in schwerwiegender
Weise betrifft und er weder selbständig noch mit Hilfe seiner Beiständin in der
Lage war, eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen. Folglich sind die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand
in der Person von Rechtsanwalt B gutzuheissen.
5.3
Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252)
der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren
einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 35 Minuten aus, was für das
vorliegende Verfahren noch als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in
§ 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-
ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'328.35. Hinzu kommen
Barauslagen von Fr. 25.80 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 181.30 auf den
Gesamtbetrag. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'535.45
zu entschädigen.
5.4
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B
wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit
insgesamt Fr. 2'535.45 (davon Fr. 25.80 Barauslagen und
Fr. 181.30 Mehrwertsteuern) entschädigt.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an: …