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Entscheid

VB.2020.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00013

14. Juli 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21910)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00013

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, Klinik D,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht C sprach A am 8. März 2018 der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Die Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben,

welche seit dem 20. Juni 2018 in der Klinik D vollzogen wird.

B.

Am 27. Juni 2019 verfügte das Amt für

Justizvollzug die Weiterführung der stationären Behandlung, weil die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli

2019.

Rekurs bei der der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) und beantragte, es sei anstelle der stationären Massnahme eine

ambulante Massnahme anzuordnen. Nach einem Beschwerdeverfahren betreffend

unentgeltlichen Rechtsbeistand (VGr, 11. September 2019, VB.2019.00540) wies

die Justizdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 ab.

A.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 gelangte A an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme

bzw. seine Versetzung in eine ambulante Massnahme. Da die Beschwerde keine

Begründung enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung

vom 14. Januar 2020 zur Verbesserung der Beschwerde auf.

Rechtsanwalt B reichte am 12. März 2020 namens A eine verbesserte

Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er neben der bedingten Entlassung aus

der stationären Massnahme die Zusprechung einer Parteientschädigung, eine

persönliche Anhörung, eine Ergänzung der Akten und die Einholung eines ergänzenden

Therapieberichts der Klinik D sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

B.

Am 23. März 2020 beantragte die Justizdirektion

unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das vormalige Amt

für Justizvollzug (neu: Justizvollzug und Wiedereingliederung) und die

Oberstaatsanwaltschaft nahmen am 8. April bzw. 28. Mai 2020 zur

Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung. Am 4. Juni 2020 wurde

ein Therapiebericht der Klinik D vom 25. Mai 2020 zu den Akten

gereicht. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu am 16. Juni 2020 Stellung.

Am 13. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt B eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als

erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Gestützt

auf Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB; SR 311.0) kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen,

wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 62d Abs. 1

StGB schreibt vor, dass die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen mindestens jährlich prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug

der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, wobei sie

den Eingewiesenen vorher anzuhören und einen Bericht der Leitung der

Vollzugseinrichtung einzuholen hat.

2.2

Gemäss Art. 62

Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme

im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand

rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu

bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose.

Die Prognose ist dann günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine

weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in

Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist dabei nicht

erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten

umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung

zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert

werden konnte (BGr, 16. Januar 2020, 6B_699/2019, E. 2.3.1 mit

Hinweisen).

2.3

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen ist, kommt der Vollzugsbehörde

Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler

geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war der versuchten schweren Körperverletzung schuldig

gesprochen worden, weil er am 26. Juli 2017 einer ihm unbekannten Person bei

einer Bushaltestelle mindestens dreimal kraftvoll mit einem Hammer auf den Kopf

geschlagen hatte. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F vom 29. November

2017.

war für diese Tat eine paranoide Schizophrenie ursächlich.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete eine bedingte Entlassung als verfrüht, weil nach wie vor

die Aussicht bestehe, dass die Medikation des Beschwerdeführers optimiert und

er selber zu deren regelmässigen Einnahme motiviert werden könne. Ihrer

Beurteilung legte die Vorinstanz das genannte Gutachten, welches dem

Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko attestierte, eine Risikoabklärung der

Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärungen vom 18. April 2018,

die das Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte als hoch einstufte,

sowie einen Therapiebericht der Klinik D vom 4. Juni 2019 zugrunde,

welcher die Weiterführung der stationären therapeutischen Behandlung als aus

forensisch-psychiatrischer Sicht zweckmässig erachtete. Gestützt auf diese

Grundlagen erwog die Vorinstanz, dass die deliktsrelevanten Problembereiche des

Beschwerdeführers weiterhin akut erschienen und noch keine Behandlungserfolge

hätten erzielt werden können, welche zur Verbesserung der stark belasteten

Legalprognose geführt hätten. Die Weiterführung der stationären Massnahme

erscheine angesichts der langjährigen psychiatrischen Vorgeschichte des

Beschwerdeführers, gescheiterter ambulanter Massnahmen und manifester

Rückfälligkeit zweckmässig und vor dem Hintergrund der bisherigen Dauer der

Massnahme auch als verhältnismässig.

3.3

Dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Therapiebericht der Klinik D vom 25. Mai

2020.

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell auf der halboffenen

Station E behandelt werde und für ihn die Lockerungsstufe 4 gelte, d. h. er könne sich auf der

Station einschliesslich Terrasse frei bewegen, begleitet in der Gruppe die

Arbeits- und Beschäftigungstherapie aufsuchen und im Areal begleitet spazieren

gehen. Seine Behandlung sei störungsspezifisch und risikoorientiert

ausgerichtet und bestehe aus integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung im Einzel- und Gruppensetting, Sozio-Milieu-Therapie, Aktivierungs-

und Beschäftigungstherapie sowie Bewegungstherapie. Unter den im

Berichtszeitraum durchgeführten medikamentösen Anpassungen habe sich

zwischenzeitlich eine erhebliche Verbesserung des psychopathologischen Befundes

gezeigt. Der Beschwerdeführer lehne Blutentnahmen konsequent ab; im Hinblick

auf eine mögliche spätere ambulante Behandlung werde versucht, diesbezüglich

motivierend auf ihn einzuwirken. Die dieses Verfahren einleitende

Beschwerdeschrift mit der Forderung nach umgehender Entlassung habe der

Beschwerdeführer verfasst, als er durch einen sehr strengen Verhaltensplan

offenbar überfordert, aber nicht in der Lage gewesen sei, diesen Konflikt mit

den ihn behandelnden Personen zu thematisieren. Im Nachhinein habe die Überforderung

aber besprochen werden können. Es sei allerdings eine vorübergehende

Rückstufung auf eine tiefere Lockerungsstufe vorgenommen worden, bis die

Hintergründe dieses Verhaltens hätten geklärt werden können. Eine weitere

vorübergehende Rückstufung habe im März 2020 vorgenommen werden müssen, als

eine Änderung der Medikation zu vermehrten deliktrelevanten psychotischen

Symptomen geführt habe.

Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2019 in der

Einzeltherapie erstmals einen sehr komplexen, systematisierten Wahn

beschrieben, dessen Vorhandensein von den ihn behandelnden Fachpersonen zuvor

bereits vermutet worden sei. Konkret habe er berichtet, dass ein "Schwarzmagier"

durch einen unsichtbaren Helm und einen unsichtbaren Anzug seine Gedanken,

Gefühle und inneren Erlebnisse sowie sein Aussehen beeinflussen und verändern

könne. Inzwischen berichte er zwar noch, dass er einen unsichtbaren Helm und

Anzug trage, diese aber derzeit "ausgeschaltet" seien und ihn nicht

beeinflussten.

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine

Weiterführung der stationären Behandlung zweckmässig. Die deliktspezifischen

und störungsspezifischen Therapieziele hätten verfolgt und erreicht werden

können, der erreichte Erfolg müsse aber weiter konsolidiert und im Bereich

Krankheits- und Behandlungseinsicht noch ausgebaut werden, um auch ausserhalb

eines klinischen Settings einen stabilen Befund aufrechterhalten zu können. Für

den nächsten Behandlungsabschnitt seien diesbezüglich weitere psychoedukative Interventionen

geplant. Je nach Verlauf könne möglicherweise Ende des Jahres mit der

Erstellung eines Krisen- bzw. Rückfallvermeidungsplans begonnen werden.

3.4

Der

Beschwerdeführer kritisiert den von der Vorinstanz herangezogenen

Therapiebericht vom 4. Juni 2019 als unvollständig. Namentlich äussere

dieser sich nicht im Einzelnen zu Veränderungen Ende Februar 2019 und führe

nicht aus, weshalb Blutentnahmen problematisch seien und nicht mehr

durchgeführt werden könnten, weshalb die derzeitige medikamentöse Behandlung

gewählt und inwiefern diese nicht ausreichend sein soll sowie welche konkreten

therapeutischen Schritte geplant seien. Letzteres ergibt sich aus dem neusten

Therapiebericht (hiervor E. 3.3), womit sich der Antrag des

Beschwerdeführers auf einen ergänzenden Therapiebericht insoweit erübrigt. Im

Übrigen ist der Antrag abzuweisen, zumal sich die als unklar kritisierten

Punkte nicht als entscheidrelevant erweisen. Entscheidend ist allein, ob die

Rückfallgefahr bereits ausreichend vermindert erscheint, sodass zu erwarten

ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht, die mit der

behandelten Störung in Zusammenhang stehen (hiervor E. 2.2). Für den unter

einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführer ist eine bedingte

Entlassung oder eine ambulante Therapie indes nicht denkbar, bevor ein Krisen-

bzw. Rückfallvermeidungsplan erstellt worden ist. Solange der Beschwerdeführer

Blutentnahmen verweigert, ist zudem keine Medikamentenspiegelkontrolle möglich.

Eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheids der Vollzugsbehörde, noch keine

bedingte Entlassung anzuordnen, vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen

nicht darzutun. Vielmehr ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass eine

bedingte Entlassung noch verfrüht wäre, weil das Rückfallrisiko des

Beschwerdeführers ausserhalb des eng strukturierten Klinikalltags zum jetzigen

Zeitpunkt noch nicht ausreichend vermindert werden konnte. Die Weiterführung

der stationären Massnahme erscheint vor dem Hintergrund der im Therapiebericht

geschilderten Fortschritte und des geplanten weiteren Behandlungsverlaufs als

sachgerecht und erfolgsversprechend.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner hatte am 17. Juni 2019 eine persönliche Anhörung

durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer geäussert hatte, er sei

gesund und habe keine Schizophrenie mehr. Der Beschwerdeführer beantragt eine

erneute mündliche Anhörung, damit sich das Verwaltungsgericht einen

unmittelbaren Eindruck über ihn verschaffen könne. Darin ist kein Antrag auf

eine mündliche Verhandlung, sondern ein blosser Beweisabnahmeantrag zu

erblicken (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 59 N. 11). Auf die Abnahme beantragter

Beweismittel ist indessen zu verzichten, wenn die urteilende Behörde ohne

Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass sich ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern würde (BGE 141 I 60 E. 3.3).

Worüber mittels persönlicher Anhörung Beweis abgenommen werden sollte oder

inwiefern Erkenntnisse aus einer persönlichen Anhörung den angefochtenen –

durch Gutachten und Therapieberichte gestützten – Entscheid als

rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, ist weder ersichtlich noch

dargetan. Entsprechend ist dem Antrag auf persönliche Anhörung nicht

stattzugeben.

4.2

Soweit der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, seiner Aktenführungspflicht

nicht nachgekommen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden

angeblich fehlenden Aktenstücken um den bei den Akten liegenden Antrag der

Klinik D auf Vollzugslockerungen vom 14. November 2018 und um eine

nicht mittels Aktennotiz dokumentierte telefonische Bitte des Beschwerdegegners

an die Klinik D handelte, den Bewährungs- und Vollzugsdiensten das Datum

des Übertritts des Beschwerdeführers in die offene Station E mitzuteilen.

Inwiefern eine insoweite Verletzung der Aktenführungspflicht in diesem

Verfahren von Bedeutung wäre, ist nicht ersichtlich. Da dem Verwaltungsgericht

keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden

zukommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]), wäre auf eine diesbezügliche

aufsichtsrechtliche Rüge nicht einzutreten.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 80 f.).

5.2.2

Der Beschwerdeführer ist mittellos und seine Begehren sind angesichts

seiner dokumentierten positiven Entwicklung nicht als offensichtlich

aussichtslos zu qualifizieren. Der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Beschwerdeverfahren erweist sich zudem als notwendig, zumal die

Verweigerung der bedingten Entlassung den Beschwerdeführer in schwerwiegender

Weise betrifft und er weder selbständig noch mit Hilfe seiner Beiständin in der

Lage war, eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen. Folglich sind die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand

in der Person von Rechtsanwalt B gutzuheissen.

5.3

Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252)

der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS

215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren

einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 35 Minuten aus, was für das

vorliegende Verfahren noch als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in

§ 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-

ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'328.35. Hinzu kommen

Barauslagen von Fr. 25.80 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 181.30 auf den

Gesamtbetrag. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'535.45

zu entschädigen.

5.4

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B

wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit

insgesamt Fr. 2'535.45 (davon Fr. 25.80 Barauslagen und

Fr. 181.30 Mehrwertsteuern) entschädigt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an: …