VB.2020.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00015
13. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21460)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00015
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein geborener
Staatsangehöriger Kosovos, reiste Anfang Januar 1992 gemeinsam mit seiner
Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. 1996 wurde er vorläufig
aufgenommen, und im Mai 2000 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Aargau, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis 30. April 2008
(vgl. die Erwägungen zum Sachverhalt in VGr, 5. Dezember 2018,
VB.2018.00542, auch zum Folgenden).
Da A im Erwachsenenalter wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung getreten und unter anderem im August 2007 zu einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten verurteilt worden war, verweigerte ihm das Migrationsamt
des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. Juni 2008 – nach vorgängiger
(wiederholter) Verwarnung – die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und wies ihn aus der Schweiz weg. Die von A hiergegen erhobenen Rechtsmittel
wurden allesamt abgewiesen, und über ihn wurde am 7. August 2013 ein
Einreiseverbot bis 20. August 2018 verhängt.
B. Wegen
der Heirat mit einer im Kanton Zürich lebenden schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin
Anfang Oktober 2008 duldete das Migrationsamt des Kantons Zürich im Folgenden zunächst
den Aufenthalt von A während des erneuten Verfahrens betreffend eine
Aufenthaltsbewilligung und erteilte ihm schliesslich nach der Aufhebung des Einreiseverbots
per 23. Februar 2016 am 7. April 2016 eine bis am 29. August
2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Mit Urteil vom 7. Juli 2016 wurde diese Ehe geschieden, worauf das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A mit Verfügung vom
13. Dezember 2016 widerrief und ihn aus der Schweiz wegwies. Die darauf
erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
5. Juli 2018, das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018
(VB.2018.00542) und das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2019
(2C_69/2019) ab, obschon A inzwischen – am 22. Dezember 2016 – eine
Schweizerin geheiratet hatte.
Am 18. November 2019 liess A wiedererwägungsweise um
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und ihrem
am 2. Oktober 2019 geborenen gemeinsamen Sohn ersuchen sowie darum, seine
Ausreisefrist zu erstrecken und ihm für die Zeit des Verfahrens den Aufenthalt
zu gestatten. Mit Verfügung vom 21. November 2019 wies das Migrationsamt das
Wiedererwägungsgesuch von A ab, forderte diesen auf, die Schweiz entsprechend
dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 innerhalb eines
Monats ab Zustellung des Urteils des Bundesgerichts vom 4. November 2019
zu verlassen, und hielt fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 29. November 2019 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren und nebst der Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 21. November 2019 insbesondere die Gewährung des
prozeduralen Aufenthalts beantragen. Letztgenanntes Begehren wies die
Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2019
ab. Gleich verfuhr sie am 20. Dezember 2019 mit dem Hauptbegehren, worauf
das Verwaltungsgericht die inzwischen gegen die prozessleitende Verfügung vom
2.
Dezember 2019 erhobene Beschwerde von A als gegenstandslos geworden
abschrieb.
III.
A liess am 13. Januar 2020 gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
dieser sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November 2019
aufzuheben und sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei Frau und
Kind zu erteilen bzw. die bestehende Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
eventualiter die ihm vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember
2018.
angesetzte Ausreisefrist bis Ende April 2020 zu verlängern; in prozessualer
Hinsicht ersuchte er zudem um Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie
Gewährung des prozeduralen Aufenthalts.
Mit Verfügung vom 16. Januar
2020.
wies die Abteilungsvorsitzende das Gesuch von A um Gewährung eines
prozeduralen Aufenthaltsrechts ab. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
21./23. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein. Mit E-Mail vom 15. Januar 2020 hatte sich die
Ehefrau von A zum Verfahren geäussert.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt zunächst gestützt auf
§ 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche
Verhandlung angeordnet werden. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführe; ein Anspruch
lässt sich daraus nicht ableiten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5, auch zum Folgenden;
ferner BGr, 30. Januar 2017, 2C_702/2016, E. 3.3). Das
Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher
Verhandlungen. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer sowohl im
erstinstanzlichen als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend
Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, welchen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung oder eine
Parteibefragung des Beschwerdeführers verschaffen könnte. Entsprechend ist
darauf zu verzichten.
3.
3.1
Mit Urteil
des Bundesgerichts vom 4. November 2019 wurde die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers widerrufen und dieser rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen (2C_69/2019). Zwei Wochen nach dem Urteilsspruch gelangte er mit
einem Gesuch um Erteilung einer neuen bzw. Verlängerung der bisherigen
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdegegner und machte geltend, er sei
– was das Bundesgericht bei seinem Entscheid nicht habe berücksichtigen
können – Anfang Oktober 2019 Vater eines Sohns mit Schweizerbürgerrecht
geworden, dessen Wohl im Fall seiner Wegweisung "sowohl in Bezug auf die
Vater-Kind Beziehung sowie in finanzieller Hinsicht erheblich gefährdet"
wäre.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an
die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell
behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person
– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr,
6.
Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend hielten der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz dafür, dass die erst nach dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts erfolgte Geburt des Sohns des Beschwerdeführers ein
"zulässiges Novum" bzw. eine "veränderte Sachlage"
darstelle, und behandelten das Gesuch des Beschwerdeführers materiell. Streitig
und zu prüfen ist indes, ob die damit eingetretene Veränderung der Sachlage
auch zu einem anderen Ergebnis beim Entscheid in der Sache führt (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen.
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Der Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss ausserdem verhältnismässig
sein (Art. 96 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für
die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat-
und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2
ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli
2011, 2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008,
E. 2.2).
4.2
Das
Bundesgericht gelangte in dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom
4.
November 2019 (2C_69/2019) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ehe zwar grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zukomme, er mit seinem Verhalten jedoch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe geschaffen habe (E. 3.3) und sich
die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts als verhältnismässig erweise
(E. 4).
Bezüglich des letztgenannten Punkts erwog das Bundesgericht
unter Hinweis auf den (zuvor bejahten) Anspruch des Beschwerdeführers auf
Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, dass
jener über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden sei, insgesamt
16.
strafrechtliche Verurteilungen erwirkt habe und dadurch das Gesamtbild
eines gesellschaftlich schlecht integrierten Gewohnheitsdelinquenten erwecke,
der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht zu nutzen gewusst habe. Vom
in der Beschwerdeschrift erwähnten kompletten Lebenswandel könne angesichts der
jüngsten strafrechtlichen Verurteilungen – so wurde der Beschwerdeführer
zuletzt im Jahr 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer bedingten Geldstrafe von
210.
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.- belegt und im Jahr
2017.
wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen – keine Rede sein, zumal der
Beschwerdeführer mit den im Jahr 2007 strafrechtlich beurteilten Delikten
(Entführung und versuchte Nötigung) hochwertige Rechtsgüter verletzt habe,
anlässlich der im Jahr 2014 geahndeten groben Verletzung der Verkehrsregeln
durch seine rücksichtslose Fahrweise ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt habe und er auch im Jahr 2017 nochmals
wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln strafrechtlich habe
verurteilt werden müssen. Angesichts der zahlreichen strafrechtlichen
Verurteilungen des Beschwerdeführers und des hängigen migrationsrechtlichen
Verfahrens hätten der Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau im Zeitpunkt
der Begründung ihres Familienlebens sodann nicht davon ausgehen dürfen, dieses
in der Schweiz führen zu können. Auch wenn die Wegweisung des kinderlosen
Beschwerdeführers in den Kosovo und die Trennung von seiner Ehefrau
zweifelsohne mit einer grossen Härte verbunden seien, überwiege das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers daher sein privates an einem
weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
4.3
Die Geburt
seines Sohnes verstärkt(e) nun zweifelsohne das Interesse des Beschwerdeführers
an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. den mit seiner Wegweisung
verbundenen Eingriff ins konventionsrechtlich geschützte Familienleben,
besonders da von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, welche beide über das
Schweizerbürgerrecht verfügen, praxisgemäss nicht verlangt werden kann, dem Ehemann
bzw. Vater ins Ausland zu folgen und dort das Familienleben zu verwirklichen
(BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.3 mit Hinweisen).
Umgekehrt ging das Bundesgericht jedoch – wie aufgezeigt – noch vor
gut drei Monaten davon aus, aufgrund der zahlreichen verübten Delikte und der
Wirkungslosigkeit von Geldstrafen, Bussen und ausländerrechtlichen Verwarnungen
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers, und erscheint eine seitherige massgebliche, auf eigener,
besserer Erkenntnis beruhende Verhaltensänderung bei ihm wenig wahrscheinlich. Bei
ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das
Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung zudem
auch generalpräventive Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden (BGr, 29. November
2018, 2C_385/2018, E. 5.3 mit Hinweisen).
Das Interesse des ausländischen Elternteils, beim Schweizer
Kind zu verbleiben, wie auch das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden
Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, können aber in der Interessenabwägung
nur dann überwiegen, wenn ihnen im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der
Zuwanderungssteuerung gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es bei der
strittigen Massnahme – wie hier – zusätzlich darum geht, gewichtigen
general- und spezialpräventiven Interessen Rechnung zu tragen (vgl.
BGE 140 I 145 E. 3 f.). Sollte sich das Ehepaar für den Verbleib
der Ehefrau und des Sohns in der Schweiz entscheiden, erwiese sich die Trennung
von der Familie für den Beschwerdeführer daher gegenwärtig als zumutbar, zumal
er den Kontakt zu Frau und Kind im Rahmen von Ferienbesuchen oder über Telefon
und Internet pflegen kann. Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer denn
auch entgegenzuhalten, dass er im Zeitpunkt der Zeugung seines Sohns nicht
damit rechnen konnte, das Familienleben in der Schweiz leben zu können (BGr,
15.
Februar 2016, 2C_979/2015, E. 4.2); indem er dennoch ein Kind
zeugte, nahm er bewusst in Kauf, dass er künftig getrennt von diesem leben und
die Beziehung zu ihm nur eingeschränkt pflegen werde (VGr, 31. März 2016,
VB.2016.00047, E. 3.6 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Dem Beschwerdeführer
deshalb einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtslosigkeit sowie
Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, wie es die Vorinstanz tut, ginge freilich zu
weit.
Es mag schliesslich sein, dass die Rückkehr des
Beschwerdeführers ins Heimatland für die Familie mit finanziellen
Schwierigkeiten verbunden wäre. Gemäss dem Beschwerdeführer war seine Ehefrau
jedoch bis zur Geburt ihres Sohns voll erwerbstätig, weshalb es ihr – eventuell
mit Unterstützung ihrer zahlreichen in der Schweiz wohnhaften
Familienmitglieder – möglich sein dürfte, zumindest eine
Teilzeit-Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGr, 5. Dezember 2019,
2C_773/2019, E. 3.5). Selbst der Umstand, dass sie allenfalls gezwungen
wäre, ergänzend Sozialhilfe zu beziehen, lässt die Wegweisung des
Beschwerdeführers dabei nicht als unzumutbar erscheinen; (auch) hiermit mussten
die Ehegatten rechnen, als sie sich entschieden, trotz dem ungewissen
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Familie zu gründen.
4.4
Damit
konnte der Beschwerdeführer nicht dartun, dass Sachumstände vorlägen, welche so
kurz nach dem Entscheid des Bundesgerichts, dessen Interessenabwägung eindeutig
zuungunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausfiel, eine materielle
Änderung der Verfügung vom 13. Dezember 2016 geboten erscheinen liessen.
5.
Nachdem dem rechtskräftig
weggewiesenen Beschwerdeführer der Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens
nicht gestattet wurde und er die Schweiz bereits hätte verlassen müssen, ist
seinem Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist sodann nicht stattzugeben bzw.
dem Beschwerdeführer auch dann keine neue Ausreisefrist anzusetzen, wenn er
seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sein sollte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an …