VB.2020.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00019
30. Juni 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21869)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00019
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
dieser substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger Bosnien und
Herzegowinas, heiratete Ende Dezember 2006 in der Heimat B, eine aus Kroatien
stammende Schweizerin, und reiste am 26. Mai 2007 in die Schweiz ein, wo
ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine zuletzt bis am 25. Mai 2011
verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Im Jahr 2010 trat im Rahmen einer gegen A
eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Diebstahlverdachts zu Tage, dass dieser
in der Bundesrepublik Deutschland (unter anderem Namen) zwischen 2001 und 2004
verschiedentlich verurteilt worden war, darunter zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren
Bandendiebstahls und versuchten Diebstahls, was er in seinem Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht angegeben hatte. Mit Verfügung vom
13. September 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich deshalb die
Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist bis 30. November 2010,
um die Schweiz zu verlassen. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden
von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 1. Dezember 2011, vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2012 (VB.2011.00823 [nicht
auf www.vgrzh.ch]) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2012
(2C_220/2012) abgewiesen.
Mitte Dezember 2012 verliess A die Schweiz,
nachdem zuvor am 5. November 2012 ein zweijähriges Einreiseverbot (bis
31. Dezember 2014) für den Schengenraum gegen ihn verhängt worden war.
B. Am
28. November 2013 wurde A in Bosnien und Herzegowina wegen
Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von
BAM 50'000.- verurteilt. Von März 2015 bis März 2017 befand er sich – seinen
Aussagen zufolge – aus diesem Grund in der Heimat im Strafvollzug. Kurz
vor dem Strafantritt war er in E angetroffen, gestützt auf eine internationale
Ausschreibung inhaftiert und nach Bosnien und Herzegowina
ausgeschafft worden. Bereits am 13. Februar 2014 war A zudem
entgegen dem damals noch geltenden Einreiseverbot in F angehalten und ins
Heimatland ausgeschafft worden.
Im Herbst 2018 ersuchte A um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und ihren inzwischen (im Oktober 2012 und
im Juni 2015) geborenen zwei Kindern. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 14. Juni 2019 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 28. November 2019 ab, wobei sie davon ausging, dass das
Migrationsamt gar nicht erst auf das Gesuch von A hätte eintreten
dürfen.
III.
A und B liessen am 13. Januar
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und Ersterem die
Einreise in die Schweiz sowie der Aufenthalt hierzulande zu bewilligen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Januar 2020 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihm
wegen seines ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 2'070.-
leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63
AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen,
das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377
E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96
Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die
rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).
2.2
Eine
strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der
bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die
betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin
in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen
fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die
Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung
angezeigt, falls die bzw. der Betroffene sich bewährt und sich für eine
angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass
eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und
eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche
Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die
Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für
eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum
Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden, und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1 mit
Hinweisen).
Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,
E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf
Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die
betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer
Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den
Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist
möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt
wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht
fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht
Dispositiv
gezogen werden kann. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Neuprüfung eines
Familiennachzugsgesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu bejahen,
falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid grundlegend
verändert haben (zum Ganzen BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3,
und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.2 [jeweils mit Hinweisen]).
2.3
2.3.1
Dem Beschwerdeführer wurde im September 2010 die Aufenthaltsbewilligung
entzogen, weil er in Deutschland im Jahr 2002 mit der Verurteilung zu drei
Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in vier
Fällen und versuchten Diebstahls den Widerrufsgrund der längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG gesetzt und dies den Schweizer Behörden bei der
Bewilligungserteilung verschwiegen hatte (siehe dazu die den Beschwerdeführer
betreffenden Entscheide VGr, 1. Februar 2012, VB.2011.00823,
E. 2.4.1 ff. und E. 2.6 [nicht auf www.vgrzh.ch], und BGr, 5. September 2012, 2C_220/2012,
E. 2.1 f. [beide auch zum Folgenden]). Sowohl das Verwaltungs-
wie auch das Bundesgericht gingen damals von einem gewichtigen öffentlichen
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus, zumal das mit der
betreffenden Tat befasste deutsche Strafgericht bei ihm eine erhebliche
kriminelle Energie festgestellt habe, er trotz dieser Verurteilung nur gerade
zwei Jahre später in Deutschland erneut einen gemeinschaftlichen Diebstahl
begangen und er zudem nach der Einreise in die Schweiz den Beschwerdegegner wissentlich
und willentlich über eine für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung wesentliche
Tatsache getäuscht habe.
Das Verhalten, welches zum Bewilligungswiderruf geführt hat,
liegt heute weit zurück, und der Beschwerdeführer hält sich bereits seit über sieben
Jahren ausser Landes auf, weshalb eine Neubeurteilung seines
Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich
gerechtfertigt erschiene; entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich jedoch nicht
sagen, dass er sich während dieser Zeit bzw. während einer angemessenen Dauer
in der Heimat klaglos verhalten hätte. So wurde der Beschwerdeführer, kaum aus
der Schweiz ausgereist, erneut straffällig und am 28. November 2013 von
einem heimatlichen Gericht wegen des rechtswidrigen Handels mit Rauschgift mit
einer dreijährigen Haftstrafe belegt, weil er im Februar 2013 aus rein
finanziellen Interessen versucht hatte, eine kriminelle Organisation zu bilden
mit dem Ziel, in den Niederlanden Kokain zu beschaffen und in Bosnien und Herzegowina zu verkaufen. Bereits die Höhe der
ausgesprochenen Strafe widerspiegelt dabei ein erhebliches öffentliches
Fernhalteinteresse, nachdem das Strafmass deutlich über der Grenze von einem
Jahr liegt, welche die Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG für den Bewilligungswiderruf vorsieht; bei Drogendelikten muss zudem
praxisgemäss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein
geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr hat somit nach der Ausreise des
Beschwerdeführers zunächst nochmals deutlich an Gewicht gewonnen. Es kommt
hinzu, dass dieser noch vor dem Antritt der Freiheitsstrafe im Februar 2014
gegen sein Einreiseverbot verstiess (vgl. BGr, 4. Dezember 2018,
2C_887/2018, E. 3.1, wonach auch ein illegaler Aufenthalt bzw. eine
illegale Einreise bei der Frage, ob eine Neubeurteilung vorzunehmen sei, zuungunsten
der betroffenen ausländischen Person zu berücksichtigen sei). Diese neuerlichen
Verfehlungen lassen sich nicht einfach dadurch rechtfertigen, dass es dem
Beschwerdeführer – wie er sagt – kurz nach der Wegweisung schwerfiel, in der
Heimat eine neue Stelle zu finden, und er Sehnsucht nach seiner Familie in der
Schweiz hatte, zumal er jedenfalls noch vor seiner Ausreise aus der Schweiz im
Dezember 2012 in der Heimat ein gut laufendes Geschäft betrieben haben will (so
BGr, 5. September 2012, 2C_220/2012, E. 2.2.2), und die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angibt, von Januar 2013 bis Juli
2014 nicht gearbeitet zu haben und jeden Monat für ein paar Tage zum Mann nach
Bosnien und Herzegowina gereist zu sein.
Dass sich der Beschwerdeführer seither in seiner Heimat
wieder erfolgreich integriert hätte, lässt sich sodann nicht zuverlässig
beurteilen, findet sich zu seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration in
den Akten doch – trotz entsprechender Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90
AIG; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 4.2 mit Hinweis) – lediglich
ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag vom 2. April 2017. Alle
weiteren Angaben zu seinem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina,
so insbesondere auch die Vorbringen zur Dauer und dem genauen Beginn seiner
Haft, sind nicht nur unbelegt, sondern zum Teil auch widersprüchlich.
2.3.2
Ungeachtet des nur zweijährigen Einreiseverbots, welches Ende 2012 gegen
ihn verhängt worden ist, erscheint es mit Blick auf das danach nochmals
aktualisierte sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers daher angezeigt, dessen Anspruch auf Familiennachzug erst
nach Ablauf der ordentlichen Frist von fünf Jahren erneut materiell zu prüfen
(vgl. auch BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.5.2, wonach die Dauer
der Einreisesperre für die Neuerteilung der Bewilligung bei fortbestehendem
Nachzugsanspruch ohnehin nicht allein ausschlaggebend sei). Hier kann freilich
nur die Zeit massgeblich sein, während der sich der Beschwerdeführer nicht
(mehr) unter dem Eindruck des heimatlichen Strafverfahrens und in Freiheit
befand (vgl. auch VGr, 19. April 2017, VB.2017.00072, E. 4.2 [nicht
auf www.vgrzh.ch]). Von einer Bewährung im Ausland kann daher überhaupt erst
seit der (mutmasslichen) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem heimatlichen
Strafvollzug im März 2017 gesprochen werden, sodass die Erlöschensgründe der
Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG noch nicht durch den
Lauf der Zeit dahingefallen sind.
Zu prüfen bleibt, ob mit der
Geburt der beiden Schweizer Kinder des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 und
2015 eine derart gewichtige Änderung der Sachlage eingetreten ist, dass ein
anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden
kann und deshalb eine vorzeitige Neubeurteilung des rechtskräftigen Entscheids
vorzunehmen ist. Das ist zu verneinen. So wurden die beiden Kinder erst nach
der erstinstanzlichen Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. seiner Verurteilung
in der Heimat empfangen, sodass sich die Beschwerdeführenden bewusst sein mussten, dass sie ihr Familienleben
allenfalls nicht bzw. nur verzögert in der Schweiz würden leben können. Mit der
Begehung eines Drogendelikts wenige Wochen nach der Ausreise aus der Schweiz
hat der Beschwerdeführer zudem in Kauf genommen, noch länger von seiner
Ehefrau und dem damals noch nicht einmal halbjährigen ersten Kind getrennt zu
leben. Dass er den Kontakt zur Familie während seiner Abwesenheit aufrechterhalten
haben und seit der Entlassung aus dem Strafvollzug sogar noch intensiviert
haben will, genügt ebenfalls nicht, um eine ausserordentliche Neubeurteilung zu
rechtfertigen. Die mit der Fernhaltung des Beschwerdeführers verbundenen
Einschränkungen sind angesichts von dessen wiederholter Straffälligkeit demnach
weiterhin zumutbar.
2.4 Damit hat der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt (noch) keinen
Anspruch auf Neubeurteilung seines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42
Abs. 1 AIG. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass sich den
Beschwerdeführenden – entgegen dem Beschwerdegegner – die Nachzugsfristen des
Art. 47 AIG aufgrund der staatlich erzwungenen Trennung nicht
entgegenhalten lassen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete
Kaution wird im Betrag von
Fr. 500.- zurückerstattet.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …