VB.2020.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00021
29. April 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21668)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00021
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1988 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch,
reiste am 19. Oktober 2010 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos
um Asyl. Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren liess er am 2. August
2011 eine Partnerschaft mit dem 1990 geborenen Schweizer C eintragen, worauf
ihm am 21. Februar 2012 eine bis zum 1. August 2012 befristete
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt
wurde. In der Folge erhärtete sich der Verdacht einer lediglich zur
Aufenthaltserschleichung eingegangenen Partnerschaft. Am 11. September
2012 wurde die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2012
wurden sowohl A als auch C wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung und
Vortäuschung einer Scheinpartnerschaft je zu einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'200.-
verurteilt.
Gemäss eigenen Angaben lernte A im Sommer 2012 in Zürich
die 1989 geborene spanische Staatsangehörige D kennen, welche am 27. August
2012 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin
definitiv in die Schweiz zog und hier eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erhielt.
Am 14. Dezember 2012 heirateten A und D in Dänemark.
Die Eheleute zogen eigenen Angaben zufolge im Februar 2013 zusammen, worauf A
am 25. September 2013 im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen
Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Im Frühjahr 2017 wurden zur Abklärung der ehelichen
Verhältnisse mehrere polizeiliche Wohnungskontrollen und eine polizeiliche
Befragung der Ehegatten durchgeführt. Da sich ein Scheineheverdacht hierdurch
nicht hinreichend erhärten liess, wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A
um weitere fünf Jahre verlängert.
Nachdem das Migrationsamt am 7. September 2018 A die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von seiner
Vorstrafe verweigert hatte, liess es weitere Abklärungen zu den ehelichen
Verhältnissen vornehmen. Im Zuge dieser Ermittlungen stellte sich heraus, dass
die Ehefrau sich per 1. September 2018 an einer neuen Adresse angemeldet
hatte. Sodann bestätigten am 24. Oktober 2018 bzw. 12. November 2018
beide Ehegatten der Kantonspolizei gegenüber ihre Trennung per Ende
August/Anfang September 2018.
Aufgrund dieser Umstände und der bereits zuvor vorhandenen
Scheineheindizien widerrief das Migrationsamt am 6. Mai 2019 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 6. August 2019.
Erwägungen
II.
Am 9. Mai 2019 liess sich A von seiner spanischen
Ehefrau scheiden. Am 17. Mai 2019 nahm die Kantonspolizei strafrechtliche
Ermittlungen wegen des Verdachts auf Täuschung der Behörde bzw. Scheinehe auf.
Der Beschwerdeführer verweigerte bei seiner Befragung durch die
Strafverfolgungsbehörden die Aussage. Die entsprechenden Strafuntersuchungen
sind – soweit aus den Akten ersichtlich ist – noch nicht abgeschlossen.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 6. Mai
2019.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2019
ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie A
eine neue Ausreisefrist bis zum 10. März 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Dezember
2019.
vollständig aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
(EU/EFTA) abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die Befragung verschiedener
Personen aus dem Umfeld der früheren Eheleute beantragt. Weiter sollte die
vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgenommen und bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abgesehen werden. Sodann wurde um
eine Parteientschädigung ersucht, zu deren Festsetzung nach Abschluss des
Schriftenwechsels eine detaillierte Kostennote beim Rechtsvertreter von A
angefordert werden sollte.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2020 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Per 1. Januar
2019.
wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch
verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung
Dispositiv
von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin
auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die
Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch
überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des
Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden
kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2 [nicht
rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
Da das Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend Scheinehe
noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurde, stützte die Vorinstanz
ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende
Fassung des (damaligen) AuG ab. Dies erscheint insofern fraglich, als dass dem
Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Februar 2019 formell
Gelegenheit gegeben wurde, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung
zu beziehen, er mithin erst zu diesem Zeitpunkt (formell) Kenntnis vom
Widerrufsverfahren erhielt. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist
indes ohnehin unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen
Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich
damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend
die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich
deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft
herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3 [nicht
rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
1.3 Eine
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens betreffend Täuschung der Behörde
(Scheinehe) rechtfertigt sich nicht: Im Gegensatz zum strafrechtlichen
Verfahren hat der Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren an der
Sachverhaltserstellung mitzuwirken und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (vgl. E. 3.1.5
nachstehend). Zudem sind anspruchsbegründende Umstände im ausländerrechtlichen
Verfahren durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen, während im
strafrechtlichen Verfahren der Schuldnachweis der Strafverfolgungsbehörde
obliegt. Die strafrechtliche Beurteilung hat deshalb nur beschränkte
präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Verfahren und wäre insbesondere bei
einem Freispruch für das vorliegende Verfahren nicht bindend, zumal die
Migrationsbehörden auch nicht Verfahrensbeteiligte des Strafverfahrens sind
(vgl. zum wechselseitigen Verhältnis des strafrechtlichen und
ausländerrechtlichen Verfahrens auch VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549,
E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.8VGr, 22. März
2017, VB.20165.00790, E. 1.5).
2.
2.1 Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom
21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine
lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich
(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies
ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu
vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene
Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der
Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen
BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.2 Beide
(damaligen) Ehegatten führten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 24. Oktober
2018 bzw. 12. November 2018 aus, sich Ende August/Anfangs September 2018
voneinander getrennt zu haben. Ein Auszug der Ehefrau per 1. September
2018 ist auch durch die Meldeverhältnisse dokumentiert. Die Eheleute liessen
sich kurz nach dem migrationsamtlichen Entscheid scheiden. Damit war bereits
zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und
lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermochte.
Dies gilt erst recht zum heutigen Zeitpunkt, nachdem die Ehe inzwischen
rechtskräftig geschieden wurde und nicht einmal in formeller Hinsicht
weiterbesteht.
3.
3.1
3.1.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt,
richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA
grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende
(Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte,
in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl.
auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht
nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende
2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab
1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.1.2
Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42
AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und
dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch die
ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich
ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).
3.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer
Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie
geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der betroffene
Ausländer ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann
zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen, sie eine für das gemeinsame Eheleben
ungeeignete Wohnung bezogen haben oder Drittpersonen ohne plausiblen Grund in
der ehelichen Wohnung leben. Weiter kann auf eine Scheinehe hindeuten, wenn der
betroffene Ausländer bereits bei früherer Gelegenheit in rechtsmissbräuchlicher
Weise versucht hat, sich seinen hiesigen Aufenthalt zu erschleichen. Sodann
kann ein unterschiedlicher kultureller, religiöser und sprachlicher Hintergrund
der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten.
Auch eine der behaupteten ehelichen Gemeinschaft widersprechende sexuelle
Ausrichtung kann einen Scheineheverdacht erhärten. Zur bevorzugten Zielgruppe
zur Eingehung von Scheinehen gehören unter anderem finanziell schlecht
gestellte oder verschuldete Personen (vgl. BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 2. Oktober 2019,
VB.2019.00390, E. 2.5; auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.3;
VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1; Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 6.14.2).
3.1.4
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli
2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50
AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um
Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.1).
3.1.5
Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der
gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,
bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der
Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen
und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung
verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1;
BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).
3.2
3.2.1 Die
Sicherheitsdirektion verneinte einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, da der
Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Scheinehe eingegangen und
die eheliche Gemeinschaft lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht haben
soll. Hierbei räumte sie ein, dass der geringe Altersunterschied zwischen den
Ehegatten und deren wechselseitigen Kenntnisse voneinander zwar noch keine
Scheinehe nahelegen würden. Jedoch sollen zahlreiche andere Indizien auf eine
lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene (Schein-)Ehe
hindeuten. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage
deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:
- Der Beschwerdeführer erschlich
sich nachgewiesenermassen bereits bei früherer Gelegenheit seinen Aufenthalt in
der Schweiz durch Vortäuschen einer gelebten (und eingetragenen)
partnerschaftlichen Beziehung.
- Dem Beschwerdeführer waren die
üblichen Fragekataloge bei der Abklärung einer Scheinehe aus seiner früheren
Scheinpartnerschaft bekannt, womit er sich auf die entsprechende Befragung
vorbereiten konnte.
- Die Eheleute hatten zumindest
bei ihrer letzten polizeilichen Befragung hinreichend Gelegenheit und
Veranlassung für wechselseitige Absprachen.
- Der Beschwerdeführer hätte ohne
seine Heirat keinerlei Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt,
nachdem seine Scheinpartnerschaft erst kurz zuvor aufgedeckt worden war.
- Der Eheschluss erfolgte nach
einer kurzen Bekanntschaft von wenigen Monaten und kurz nachdem dem
Beschwerdeführer die Nichtverlängerung seiner Bewilligung und eine Wegweisung
in Aussicht gestellt worden war.
- Der Eheschluss erfolgte in
Dänemark, einem Land, zu welchem keiner der Ehegatten eine Verbindung hatte,
welches dafür aber kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kennt
(vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3).
- Ein nachfolgend in der Schweiz
angeblich durchgeführtes Hochzeitfest ist durch keinerlei Fotos dokumentiert.
- Obwohl beide Eheleute ein
voreheliches Zusammenleben aus kulturellen bzw. religiösen Gründen abgelehnt
haben wollen, lebte der Beschwerdeführer vor dem Eheschluss mit einer anderen
Person zusammen.
- Das eheliche Zusammenleben wurde
untypischerweise erst einige Zeit nach dem Eheschluss aufgenommen.
- Die Eheleute verbrachten – auch
aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeitszeiten – nur wenig Zeit miteinander.
- Der Beschwerdeführer soll im
Winter 2011 beim zuständigen Zivilstandsamt Erkundigungen bezüglich eines
Ehevorbereitungsverfahrens eingeholt haben, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt
bereits in einer aufenthaltsbegründenden Partnerschaft befunden hatte.
- Zu Beginn des Zusammenlebens
sollen in der (damaligen) ehelichen Wohnung auch die Mutter und Schwester der
Ehefrau gelebt haben, was bei einem frischverheirateten Ehepaar eher ungewöhnlich
erscheint.
- Die beiden (früheren) Ehegatten
entstammen unterschiedlichen Kulturkreisen und gehören nicht derselben Religion
an.
- Es wurden nur wenige Fotos von
geringer Aussagekraft eingereicht, die eine gelebte Ehegemeinschaft untermauern
könnten.
- In dem im Juni 2018 eingesehenen
Facebook-Profilen der damaligen Eheleute sind keine Fotos des jeweils anderen
vorhanden.
- Bis auf einen Aufenthalt in Dänemark
und in der Stadt F anlässlich ihrer Heirat verbrachten die Eheleute nie
gemeinsame Ferienreisen im Ausland, obwohl beide ihr jeweiliges Herkunftsland
alleine besuchten.
- Die (damalige) Ehefrau des
Beschwerdeführers konnte bei den polizeilichen Wohnungskontrollen vom 19. April
2017 und 9. Mai 2017 nicht am ehelichen Wohnort angetroffen werden.
- Anstelle der Ehefrau waren bei
der erwähnten Wohnungskontrolle vom 19. April 2017 zwei Landsleute des
Beschwerdeführers anwesend.
- Bei einer weiteren, nach dem
Auszug der Ehefrau durchgeführten Wohnungskontrolle wurde am ehemaligen
ehelichen Wohnort neben dem Beschwerdeführer ein 1980 geborener
italienisch-bangladeschischer Doppelbürger angetroffen, welcher getrennt vom
Beschwerdeführer in dessen Schlafzimmer nächtigte, während er selber im
Wohnzimmer schlief.
- Obwohl die Eheleute eigenen
Angaben zufolge Ringe tauschten, trug der Beschwerdeführer bei einer
Personenkontrolle am 4. Januar 2013 keinen Ehering, was er mit religiösen
Vorschriften zu erklären versuchte.
Der Fall weist überdies auffallende Gemeinsamkeiten mit einer
Vielzahl weiterer Fälle von (mutmasslichen) Scheinehen auf, bei welchen
hauptsächlich Ehen zwischen indischen und bangladeschischen Staatsangehörige
mit soeben erst in die Schweiz eingereisten (überwiegend relativ jungen)
spanischen oder portugiesischen Frauen vermittelt wurden und der Eheschluss
aufgrund geringer administrativer Hürden meist ebenfalls in Dänemark erfolgte.
Ob der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau ebenfalls Teil dieses
Scheinehe-Netzwerkes gewesen sind, ist Gegenstand laufender strafrechtlicher
Ermittlungen. Die Strafuntersuchungen in diversen ähnlich gelagerten Fällen
weisen jedoch darauf hin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch deren
Ex-Ehefrau Personengruppen entstammen, zwischen welchen in den letzten Jahren
vermehrt Scheinehen vermittelt wurden (vgl. auch VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00139, E. 2.2). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers war zudem
erst kurz vor dem Eheschluss aus finanziellen Nöten in die Schweiz eingereist
und hier im Niedriglohnbereich tätig, weshalb sie bereits mangels anderweitiger
Bindung und aufgrund der üblichen finanziellen Gegenleistungen für Scheinehen
überdurchschnittlich empfänglich für entsprechende Angebote gewesen sein
könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört seine Ex-Ehefrau
damit durchaus einer Personengruppe an, die insbesondere in den letzten Jahren
vermehrt für die Eingehung einer Scheinehe angegangen wurden. Sodann hatte sich
die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers per Anfang September 2018 am
ehelichen Wohnsitz ab- und in H angemeldet, womit eine Überprüfung der
ehelichen Gemeinschaft heute nur noch retrospektiv möglich ist. Weiter bestehen
gewisse Zweifel an der heterosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers.
3.2.2
Die meisten vorgenannten Scheineheindizien waren bereits bei der letzten
Bewilligungsverlängerung bekannt. Jedoch dürfen Migrationsbehörden
grundsätzlich auf die Angaben der betroffenen Ausländer vertrauen und müssen
diesen nicht mit stetem Misstrauen gegenübertreten. Die Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermag in der Regel kein
schutzwürdiges Vertrauen in eine weitere Bewilligungsverlängerung zu begründen.
Anders als vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat vor der
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auch keine vertiefte Prüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen zu erfolgen (vgl. VGr, 30. Mai 2018,
VB.2018.00125, E. 3.2 m. w. H.; VGr, 22. März
2017, VB.2016.00790, E. 2.5 sowie die dort wiedergegebene
Minderheitsmeinung). Der bereits von Anfang an im Raum stehende
Scheineheverdacht hat sich inzwischen weiter verdichtet, nachdem weitere
ähnlich gelagerte Fälle aufgedeckt wurden und sich die Ehefrau per Anfang
September 2018 vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte. Aufgrund der vielen
Indizien für eine Scheinehe obliegt es daher dem Beschwerdeführer, eine
mindestens während drei Jahren tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft
nachzuweisen.
3.3
3.3.1
Was der Beschwerdeführer zur Entkräftung dieser Scheineheindizien
vorbringt, vermag grösstenteils nicht zu überzeugen: Die vom Beschwerdeführer
angeführten Argumente beschränken sich weitgehend darauf, die
Allgemeingültigkeit der von der Gerichtspraxis seit Jahren anerkannten
Scheineheindizien anzuzweifeln und eine Liebesheirat zu behaupten.
Gleichwohl vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest einzelne Scheineheindizien zu
relativieren oder gar zu entkräften: Unbestrittenermassen haben beide Ehegatten
zumindest bei ihren Befragungen im ausländerrechtlichen Verfahren weitgehend
übereinstimmende Angaben zu ihrem Eheleben gemacht und zahlreiche Details zum
jeweiligen Ehepartner gekannt. Trotz unterschiedlichen Herkunftsländern
verfügten sie mit Englisch und später Deutsch über eine gemeinsame
Verständigungssprache.
Die Abwesenheit der Ehefrau
anlässlich der durchgeführten Wohnungskontrollen lässt sich mit den unterschiedlichen
Arbeitszeiten der Ehegatten erklären, zumal vor Ort auch
Einrichtungsgegenstände gefunden wurden, die auf eine regelmässige Anwesenheit
einer Frau schliessen liessen. Weiter war der Mietvertrag des letzten ehelichen
Wohnsitzes von beiden Ehegatten eingegangen worden, was eine ehetypische
wechselseitige Übernahme finanzieller Verantwortung oder zumindest eine
tatsächliche Wohngemeinschaft nahelegt. Die Anwesenheit von zwei fremden
Männern bei der Wohnungskontrolle vom 19. April 2017 wird vom Beschwerdeführer
mit einem vorübergehenden Ferienbesuch bzw. einer vorübergehenden Unterbringung
im Wohnzimmer erklärt und durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben sowie
einer Boardingkarte untermauert. Gemäss Ermittlungsbericht vom 28. Juni
2017 ergab die damals angetroffene Situation nach Einschätzung des
rapportierenden Beamten keine klaren Hinweise auf eine Scheinehe. Die
Anwesenheit eines weiteren Mannes bei der im Oktober 2018 nach der Trennung der
Eheleute durchgeführten Wohnungskontrolle erscheint insofern wenig verdächtig,
als dass der Gast gemäss den polizeilichen Feststellungen getrennt vom
Beschwerdeführer übernachtete und die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits
ausgezogen war.
Sodann stufte eine Bestätigung
der psychiatrischen Klinik G vom 13. Januar 2020 die sexuelle
Ausrichtung des Beschwerdeführers klar als heterosexuell ein und ergeben sich
aus den Akten hierzu keine stichhaltigen Gegenindizien, zumal seine frühere
eingetragene Partnerschaft unbestrittenermassen allein der Aufenthaltserschleichung
diente. Soweit die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Befragungsprotokoll
der Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2019 sich heute über dessen sexuelle
Ausrichtung nicht
mehr ganz sicher ist, deutet dies nicht
zwangsläufig auf eine Scheinehe hin: So basierte die Neueinschätzung der
Ex-Ehefrau eigenen Angaben zufolge auf der ihr erst im Zuge der
Scheineheermittlungen offenbarten frühere Scheinpartnerschaft ihres Ex-Ehegatten.
Zudem können ihre hierdurch entstandenen Zweifel gerade auch als Beleg für ein
früheres Sexualleben zwischen den Ex-Ehegatten betrachtet werden. Sodann weist
nicht jeder Mensch eine klare Sexualpräferenz auf und kann das Eheleben auch in
enthaltsamer Weise geführt werden, weshalb homosexuelle Neigungen eine gelebte
Ehegemeinschaft nicht zwingend ausschliessen müssen, solange nicht eine die Ehe
konkurrenzierende (homosexuelle) Parallelbeziehung geführt wird.
Die (räumliche) Trennung der
Ehegatten Anfang September 2018 wurde vor den Migrationsbehörden und der Einwohnerkontrolle
nicht verheimlicht. Sodann wird in nachvollziehbarer Weise bestritten, dass die
Erkundigungen beim Zivilstandsamt im Winter 2011 nach der Eintragung der
(Schein-)Partnerschaft erfolgt seien. Demnach soll es sich dabei um
Erkundigungen im Vorfeld der Eintragung der Partnerschaft im Frühjahr 2011
gehandelt haben. Es wäre diesbezüglich ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer sich um die Einleitung einer (Schein-)Ehe bemüht haben
sollte, während er seinen hiesigen Aufenthalt bereits durch eine
(Schein-)Partnerschaft gesichert hatte. Sodann kann es selbst nach
vorinstanzlicher Auffassung nicht als erwiesen gelten, dass sich der
Beschwerdeführer am 21. November 2011 beim Zivilstandsamt bezüglich eines
geplanten Eheschlusses mit einer spanischsprachigen Schweizerin informiert
haben soll, handelte es sich doch dabei offenbar um eine andere Person mit
ähnlichem Namen.
Wie schon vor Vorinstanz
offeriert der Beschwerdeführer zur Entkräftung des Scheineheverdachts zudem die
Befragung mehrerer "Zeugen" zum Nachweis einer tatsächlich gelebten
Ehegemeinschaft. Zugleich rügt er eine Gehörsverweigerung durch die Vorinstanz,
da es diese versäumt habe, wenigstens ein paar der offerierten Befragungen
durchzuführen.
3.3.2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV])
verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen
Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil sie aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert hätte. Bei der Abweisung von
Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist jedoch Zurückhaltung
geboten; es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den
Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern
grundsätzlich auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz
müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich
von Amtes wegen feststellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien
sind die Behörden jedoch gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene
Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.2). Die Abnahme entsprechender Beweise setzt dabei
eine substanziierte Behauptung der zu beweisenden Tatsachen voraus (Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. zum Ganzen auch VGr, 11. März
2020, VB.2020.00077, E. 3.3.1 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]). Zu beachten ist überdies, dass die Migrationsbehörden
grundsätzlich keine (formellen) Zeugenbefragungen durchführen können, weshalb
sie allfällige Drittpersonen – soweit deren Befragung zur Entscheidfindung
beitragen könnte – nicht unter Strafandrohung als Zeugen befragen oder um
schriftliche Auskunft ersuchen können (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 57 f.).
3.3.3
Grundsätzlich vermögen Zeugenbeweise und Befragungen von Personen aus dem
persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft
nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines
Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen
gegenüber vorgetäuscht werden kann. Personen aus dem engeren persönlichen
Umfeld der Ehegatten stehen wiederum meist in einem Näheverhältnis zu
denselben, was ihre Glaubwürdigkeit schwächt (vgl. z.B. VGr, 23. September
2015, VB.2015.00389, E. 4.5). Sodann ist eine persönliche Befragung meist
entbehrlich, wenn sich die betreffenden Personen hierzu bereits in
Referenzschreiben etc. schriftlich äussern konnten. Deshalb kann in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von Personen aus dem
persönlichen Umfeld der Ehegatten häufig verzichtet werden, insbesondere wenn
sich der Scheineheverdacht bereits derart verdichtet hat, dass er auch durch
gegenteilige Angaben von Drittpersonen kaum mehr zu entkräften ist.
3.3.4
Vorliegend weisen zwar zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hin und
obliegt der Gegenbeweis dem Beschwerdeführer. Jedoch ist die Indizienlage nicht
derart eindeutig, als dass der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von den
offerierten Gegenbeweisen bereits als erstellt gelten kann. Die vom
Beschwerdeführer schon vor Vorinstanz beantragten persönlichen Befragungen aus
dem Umfeld der (früheren) Eheleute erscheinen grundsätzlich geeignet, zumindest
die behauptete Wohngemeinschaft der (früheren) Ehegatten nachzuweisen und deren
Angaben zum gemeinsamen Eheleben und der durchgeführten Hochzeitsfeier zu
plausibilisieren. Inwieweit die in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Auskunftspersonen aufgrund ihres Näheverhältnisses zu den Ehegatten
unglaubwürdig oder ihre Angaben unglaubhaft erscheinen, lässt sich nur nach
näherer Prüfung beurteilen und muss nach dargelegter Praxis hinreichend
begründet werden.
3.3.5
Damit ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung
eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird entweder
in schriftlicher oder mündlicher Form weitere Erkundigungen bei den in der
Beschwerdeschrift genannten Auskunftspersonen einzuholen oder aber näher
darzulegen haben, weshalb hiervon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen
werden kann. Der pauschale Hinweis, dass eine Scheinehe aufgrund der
Indizienlage bereits erstellt sei, genügt hierfür nicht. Sodann kann die
Vorinstanz den Scheineheverdacht auch durch weitere Beweiserhebungen – z. B. den Beizug der
Scheidungsakten und der aktuellen Strafakten betreffend Scheinehe oder die
Anforderung der noch verfügbaren digitalen Kommunikation zwischen den früheren
Ehegatten – erhärten oder entkräften, wobei der Beschwerdeführer gemäss Art. 90
AIG an der Sachverhaltserhebung mitzuwirken hat und eine mangelhafte Mitwirkung
bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass
aufgrund der Indizienlage grundsätzlich der Beschwerdeführer den im Raum
stehenden Scheineheverdacht zu entkräften hat.
4.
4.1 Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2 Anders als
bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hat die
Parteientschädigung nicht sämtliche erforderlichen Aufwendungen des
Rechtsvertreters zu decken und lediglich angemessen zu sein (vgl. z.B. VGr, 20. Januar
2012, VB.2011.00742, E. 2.1; kritisch hierzu Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 80 ff.). Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist deshalb
gemäss § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr) nur für die Bemessung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der
Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller
Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Da das
vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren
vergleichbar ist, erscheint die beantragte Einholung einer Kostennote nicht
erforderlich und ist die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren anhand der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Falls
und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand auf Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (vgl. auch § 8 der GebV VGr).
4.3 Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …