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Entscheid

VB.2020.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00021

29. April 2020Deutsch25 min

(URT.2020.21668)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00021

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1988 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch,

reiste am 19. Oktober 2010 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos

um Asyl. Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren liess er am 2. August

2011 eine Partnerschaft mit dem 1990 geborenen Schweizer C eintragen, worauf

ihm am 21. Februar 2012 eine bis zum 1. August 2012 befristete

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt

wurde. In der Folge erhärtete sich der Verdacht einer lediglich zur

Aufenthaltserschleichung eingegangenen Partnerschaft. Am 11. September

2012 wurde die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst und mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2012

wurden sowohl A als auch C wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung und

Vortäuschung einer Scheinpartnerschaft je zu einer bedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'200.-

verurteilt.

Gemäss eigenen Angaben lernte A im Sommer 2012 in Zürich

die 1989 geborene spanische Staatsangehörige D kennen, welche am 27. August

2012 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin

definitiv in die Schweiz zog und hier eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

erhielt.

Am 14. Dezember 2012 heirateten A und D in Dänemark.

Die Eheleute zogen eigenen Angaben zufolge im Februar 2013 zusammen, worauf A

am 25. September 2013 im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen

Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Im Frühjahr 2017 wurden zur Abklärung der ehelichen

Verhältnisse mehrere polizeiliche Wohnungskontrollen und eine polizeiliche

Befragung der Ehegatten durchgeführt. Da sich ein Scheineheverdacht hierdurch

nicht hinreichend erhärten liess, wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A

um weitere fünf Jahre verlängert.

Nachdem das Migrationsamt am 7. September 2018 A die

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von seiner

Vorstrafe verweigert hatte, liess es weitere Abklärungen zu den ehelichen

Verhältnissen vornehmen. Im Zuge dieser Ermittlungen stellte sich heraus, dass

die Ehefrau sich per 1. September 2018 an einer neuen Adresse angemeldet

hatte. Sodann bestätigten am 24. Oktober 2018 bzw. 12. November 2018

beide Ehegatten der Kantonspolizei gegenüber ihre Trennung per Ende

August/Anfang September 2018.

Aufgrund dieser Umstände und der bereits zuvor vorhandenen

Scheineheindizien widerrief das Migrationsamt am 6. Mai 2019 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 6. August 2019.

Erwägungen

II.

Am 9. Mai 2019 liess sich A von seiner spanischen

Ehefrau scheiden. Am 17. Mai 2019 nahm die Kantonspolizei strafrechtliche

Ermittlungen wegen des Verdachts auf Täuschung der Behörde bzw. Scheinehe auf.

Der Beschwerdeführer verweigerte bei seiner Befragung durch die

Strafverfolgungsbehörden die Aussage. Die entsprechenden Strafuntersuchungen

sind – soweit aus den Akten ersichtlich ist – noch nicht abgeschlossen.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 6. Mai

2019.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2019

ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie A

eine neue Ausreisefrist bis zum 10. März 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Dezember

2019.

vollständig aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

(EU/EFTA) abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die Befragung verschiedener

Personen aus dem Umfeld der früheren Eheleute beantragt. Weiter sollte die

vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgenommen und bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abgesehen werden. Sodann wurde um

eine Parteientschädigung ersucht, zu deren Festsetzung nach Abschluss des

Schriftenwechsels eine detaillierte Kostennote beim Rechtsvertreter von A

angefordert werden sollte.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2020 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Per 1. Januar

2019.

wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch

verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grund­­­sätzen oder in analoger Anwendung

Dispositiv

von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin

auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die

Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch

überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des

Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden

kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2 [nicht

rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

Da das Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend Scheinehe

noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurde, stützte die Vorinstanz

ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende

Fassung des (damaligen) AuG ab. Dies erscheint insofern fraglich, als dass dem

Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Februar 2019 formell

Gelegenheit gegeben wurde, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung

zu beziehen, er mithin erst zu diesem Zeitpunkt (formell) Kenntnis vom

Widerrufsverfahren erhielt. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist

indes ohnehin unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen

Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich

damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend

die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich

deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft

herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3 [nicht

rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

1.3 Eine

Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des gegen den

Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens betreffend Täuschung der Behörde

(Scheinehe) rechtfertigt sich nicht: Im Gegensatz zum strafrechtlichen

Verfahren hat der Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren an der

Sachverhaltserstellung mitzuwirken und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (vgl. E. 3.1.5

nachstehend). Zudem sind anspruchsbegründende Umstände im ausländerrechtlichen

Verfahren durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen, während im

strafrechtlichen Verfahren der Schuldnachweis der Strafverfolgungsbehörde

obliegt. Die strafrechtliche Beurteilung hat deshalb nur beschränkte

präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Verfahren und wäre insbesondere bei

einem Freispruch für das vorliegende Verfahren nicht bindend, zumal die

Migrationsbehörden auch nicht Verfahrensbeteiligte des Strafverfahrens sind

(vgl. zum wechselseitigen Verhältnis des strafrechtlichen und

ausländerrechtlichen Verfahrens auch VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549,

E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.8VGr, 22. März

2017, VB.20165.00790, E. 1.5).

2.

2.1 Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom

21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine

lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich

(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies

ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu

vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene

Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der

Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai

2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen

BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2 Beide

(damaligen) Ehegatten führten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 24. Oktober

2018 bzw. 12. November 2018 aus, sich Ende August/Anfangs September 2018

voneinander getrennt zu haben. Ein Auszug der Ehefrau per 1. September

2018 ist auch durch die Meldeverhältnisse dokumentiert. Die Eheleute liessen

sich kurz nach dem migrationsamtlichen Entscheid scheiden. Damit war bereits

zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und

lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermochte.

Dies gilt erst recht zum heutigen Zeitpunkt, nachdem die Ehe inzwischen

rechtskräftig geschieden wurde und nicht einmal in formeller Hinsicht

weiterbesteht.

3.

3.1

3.1.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt,

richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA

grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende

(Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte,

in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl.

auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht

nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende

2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab

1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.1.2

Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42

AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und

dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Auch die

ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 (VZAE) fällt bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich

ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

3.1.3

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer

Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie

geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der betroffene

Ausländer ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann

zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen, sie eine für das gemeinsame Eheleben

ungeeignete Wohnung bezogen haben oder Drittpersonen ohne plausiblen Grund in

der ehelichen Wohnung leben. Weiter kann auf eine Scheinehe hindeuten, wenn der

betroffene Ausländer bereits bei früherer Gelegenheit in rechtsmissbräuchlicher

Weise versucht hat, sich seinen hiesigen Aufenthalt zu erschleichen. Sodann

kann ein unterschiedlicher kultureller, religiöser und sprachlicher Hintergrund

der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten.

Auch eine der behaupteten ehelichen Gemeinschaft widersprechende sexuelle

Ausrichtung kann einen Scheineheverdacht erhärten. Zur bevorzugten Zielgruppe

zur Eingehung von Scheinehen gehören unter anderem finanziell schlecht

gestellte oder verschuldete Personen (vgl. BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 2. Oktober 2019,

VB.2019.00390, E. 2.5; auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.3;

VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1; Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 6.14.2).

3.1.4

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli

2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50

AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um

Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar

2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.1).

3.1.5

Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der

gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,

bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der

Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen

und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung

verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1;

BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.2

3.2.1 Die

Sicherheitsdirektion verneinte einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, da der

Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Scheinehe eingegangen und

die eheliche Gemeinschaft lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht haben

soll. Hierbei räumte sie ein, dass der geringe Altersunterschied zwischen den

Ehegatten und deren wechselseitigen Kenntnisse voneinander zwar noch keine

Scheinehe nahelegen würden. Jedoch sollen zahlreiche andere Indizien auf eine

lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene (Schein-)Ehe

hindeuten. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage

deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

- Der Beschwerdeführer erschlich

sich nachgewiesenermassen bereits bei früherer Gelegenheit seinen Aufenthalt in

der Schweiz durch Vortäuschen einer gelebten (und eingetragenen)

partnerschaftlichen Beziehung.

- Dem Beschwerdeführer waren die

üblichen Fragekataloge bei der Abklärung einer Scheinehe aus seiner früheren

Scheinpartnerschaft bekannt, womit er sich auf die entsprechende Befragung

vorbereiten konnte.

- Die Eheleute hatten zumindest

bei ihrer letzten polizeilichen Befragung hinreichend Gelegenheit und

Veranlassung für wechselseitige Absprachen.

- Der Beschwerdeführer hätte ohne

seine Heirat keinerlei Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt,

nachdem seine Scheinpartnerschaft erst kurz zuvor aufgedeckt worden war.

- Der Eheschluss erfolgte nach

einer kurzen Bekanntschaft von wenigen Monaten und kurz nachdem dem

Beschwerdeführer die Nichtverlängerung seiner Bewilligung und eine Wegweisung

in Aussicht gestellt worden war.

- Der Eheschluss erfolgte in

Dänemark, einem Land, zu welchem keiner der Ehegatten eine Verbindung hatte,

welches dafür aber kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kennt

(vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3).

- Ein nachfolgend in der Schweiz

angeblich durchgeführtes Hochzeitfest ist durch keinerlei Fotos dokumentiert.

- Obwohl beide Eheleute ein

voreheliches Zusammenleben aus kulturellen bzw. religiösen Gründen abgelehnt

haben wollen, lebte der Beschwerdeführer vor dem Eheschluss mit einer anderen

Person zusammen.

- Das eheliche Zusammenleben wurde

untypischerweise erst einige Zeit nach dem Eheschluss aufgenommen.

- Die Eheleute verbrachten – auch

aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeitszeiten – nur wenig Zeit miteinander.

- Der Beschwerdeführer soll im

Winter 2011 beim zuständigen Zivilstandsamt Erkundigungen bezüglich eines

Ehevorbereitungsverfahrens eingeholt haben, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt

bereits in einer aufenthaltsbegründenden Partnerschaft befunden hatte.

- Zu Beginn des Zusammenlebens

sollen in der (damaligen) ehelichen Wohnung auch die Mutter und Schwester der

Ehefrau gelebt haben, was bei einem frischverheirateten Ehepaar eher ungewöhnlich

erscheint.

- Die beiden (früheren) Ehegatten

entstammen unterschiedlichen Kulturkreisen und gehören nicht derselben Religion

an.

- Es wurden nur wenige Fotos von

geringer Aussagekraft eingereicht, die eine gelebte Ehegemeinschaft untermauern

könnten.

- In dem im Juni 2018 eingesehenen

Facebook-Profilen der damaligen Eheleute sind keine Fotos des jeweils anderen

vorhanden.

- Bis auf einen Aufenthalt in Dänemark

und in der Stadt F anlässlich ihrer Heirat verbrachten die Eheleute nie

gemeinsame Ferienreisen im Ausland, obwohl beide ihr jeweiliges Herkunftsland

alleine besuchten.

- Die (damalige) Ehefrau des

Beschwerdeführers konnte bei den polizeilichen Wohnungskontrollen vom 19. April

2017 und 9. Mai 2017 nicht am ehelichen Wohnort angetroffen werden.

- Anstelle der Ehefrau waren bei

der erwähnten Wohnungskontrolle vom 19. April 2017 zwei Landsleute des

Beschwerdeführers anwesend.

- Bei einer weiteren, nach dem

Auszug der Ehefrau durchgeführten Wohnungskontrolle wurde am ehemaligen

ehelichen Wohnort neben dem Beschwerdeführer ein 1980 geborener

italienisch-bangladeschischer Doppelbürger angetroffen, welcher getrennt vom

Beschwerdeführer in dessen Schlafzimmer nächtigte, während er selber im

Wohnzimmer schlief.

- Obwohl die Eheleute eigenen

Angaben zufolge Ringe tauschten, trug der Beschwerdeführer bei einer

Personenkontrolle am 4. Januar 2013 keinen Ehering, was er mit religiösen

Vorschriften zu erklären versuchte.

Der Fall weist überdies auffallende Gemeinsamkeiten mit einer

Vielzahl weiterer Fälle von (mutmasslichen) Scheinehen auf, bei welchen

hauptsächlich Ehen zwischen indischen und bangladeschischen Staatsangehörige

mit soeben erst in die Schweiz eingereisten (überwiegend relativ jungen)

spanischen oder portugiesischen Frauen vermittelt wurden und der Eheschluss

aufgrund geringer administrativer Hürden meist ebenfalls in Dänemark erfolgte.

Ob der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau ebenfalls Teil dieses

Scheinehe-Netzwerkes gewesen sind, ist Gegenstand laufender strafrechtlicher

Ermittlungen. Die Strafuntersuchungen in diversen ähnlich gelagerten Fällen

weisen jedoch darauf hin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch deren

Ex-Ehefrau Personengruppen entstammen, zwischen welchen in den letzten Jahren

vermehrt Scheinehen vermittelt wurden (vgl. auch VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00139, E. 2.2). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers war zudem

erst kurz vor dem Eheschluss aus finanziellen Nöten in die Schweiz eingereist

und hier im Niedriglohnbereich tätig, weshalb sie bereits mangels anderweitiger

Bindung und aufgrund der üblichen finanziellen Gegenleistungen für Scheinehen

überdurchschnittlich empfänglich für entsprechende Angebote gewesen sein

könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört seine Ex-Ehefrau

damit durchaus einer Personengruppe an, die insbesondere in den letzten Jahren

vermehrt für die Eingehung einer Scheinehe angegangen wurden. Sodann hatte sich

die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers per Anfang September 2018 am

ehelichen Wohnsitz ab- und in H angemeldet, womit eine Überprüfung der

ehelichen Gemeinschaft heute nur noch retrospektiv möglich ist. Weiter bestehen

gewisse Zweifel an der heterosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers.

3.2.2

Die meisten vorgenannten Scheineheindizien waren bereits bei der letzten

Bewilligungsverlängerung bekannt. Jedoch dürfen Migrationsbehörden

grundsätzlich auf die Angaben der betroffenen Ausländer vertrauen und müssen

diesen nicht mit stetem Misstrauen gegenübertreten. Die Erteilung und

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermag in der Regel kein

schutzwürdiges Vertrauen in eine weitere Bewilligungsverlängerung zu begründen.

Anders als vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat vor der

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auch keine vertiefte Prüfung der

Bewilligungsvoraussetzungen zu erfolgen (vgl. VGr, 30. Mai 2018,

VB.2018.00125, E. 3.2 m. w. H.; VGr, 22. März

2017, VB.2016.00790, E. 2.5 sowie die dort wiedergegebene

Minderheitsmeinung). Der bereits von Anfang an im Raum stehende

Scheineheverdacht hat sich inzwischen weiter verdichtet, nachdem weitere

ähnlich gelagerte Fälle aufgedeckt wurden und sich die Ehefrau per Anfang

September 2018 vom ehelichen Wohnsitz abgemeldet hatte. Aufgrund der vielen

Indizien für eine Scheinehe obliegt es daher dem Beschwerdeführer, eine

mindestens während drei Jahren tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft

nachzuweisen.

3.3

3.3.1

Was der Beschwerdeführer zur Entkräftung dieser Scheineheindizien

vorbringt, vermag grösstenteils nicht zu überzeugen: Die vom Beschwerdeführer

angeführten Argumente beschränken sich weitgehend darauf, die

Allgemeingültigkeit der von der Gerichtspraxis seit Jahren anerkannten

Scheineheindizien anzuzweifeln und eine Liebesheirat zu behaupten.

Gleichwohl vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest einzelne Scheineheindizien zu

relativieren oder gar zu entkräften: Unbestrittenermassen haben beide Ehegatten

zumindest bei ihren Befragungen im ausländerrechtlichen Verfahren weitgehend

übereinstimmende Angaben zu ihrem Eheleben gemacht und zahlreiche Details zum

jeweiligen Ehepartner gekannt. Trotz unterschiedlichen Herkunftsländern

verfügten sie mit Englisch und später Deutsch über eine gemeinsame

Verständigungssprache.

Die Abwesenheit der Ehefrau

anlässlich der durchgeführten Wohnungskontrollen lässt sich mit den unterschiedlichen

Arbeitszeiten der Ehegatten erklären, zumal vor Ort auch

Einrichtungsgegenstände gefunden wurden, die auf eine regelmässige Anwesenheit

einer Frau schliessen liessen. Weiter war der Mietvertrag des letzten ehelichen

Wohnsitzes von beiden Ehegatten eingegangen worden, was eine ehetypische

wechselseitige Übernahme finanzieller Verantwortung oder zumindest eine

tatsächliche Wohngemeinschaft nahelegt. Die Anwesenheit von zwei fremden

Männern bei der Wohnungskontrolle vom 19. April 2017 wird vom Beschwerdeführer

mit einem vorübergehenden Ferienbesuch bzw. einer vorübergehenden Unterbringung

im Wohnzimmer erklärt und durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben sowie

einer Boardingkarte untermauert. Gemäss Ermittlungsbericht vom 28. Juni

2017 ergab die damals angetroffene Situation nach Einschätzung des

rapportierenden Beamten keine klaren Hinweise auf eine Scheinehe. Die

Anwesenheit eines weiteren Mannes bei der im Oktober 2018 nach der Trennung der

Eheleute durchgeführten Wohnungskontrolle erscheint insofern wenig verdächtig,

als dass der Gast gemäss den polizeilichen Feststellungen getrennt vom

Beschwerdeführer übernachtete und die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits

ausgezogen war.

Sodann stufte eine Bestätigung

der psychiatrischen Klinik G vom 13. Januar 2020 die sexuelle

Ausrichtung des Beschwerdeführers klar als heterosexuell ein und ergeben sich

aus den Akten hierzu keine stichhaltigen Gegenindizien, zumal seine frühere

eingetragene Partnerschaft unbestrittenermassen allein der Aufenthaltserschleichung

diente. Soweit die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Befragungsprotokoll

der Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2019 sich heute über dessen sexuelle

Ausrichtung nicht

mehr ganz sicher ist, deutet dies nicht

zwangsläufig auf eine Scheinehe hin: So basierte die Neueinschätzung der

Ex-Ehefrau eigenen Angaben zufolge auf der ihr erst im Zuge der

Scheineheermittlungen offenbarten frühere Scheinpartnerschaft ihres Ex-Ehegatten.

Zudem können ihre hierdurch entstandenen Zweifel gerade auch als Beleg für ein

früheres Sexualleben zwischen den Ex-Ehegatten betrachtet werden. Sodann weist

nicht jeder Mensch eine klare Sexualpräferenz auf und kann das Eheleben auch in

enthaltsamer Weise geführt werden, weshalb homosexuelle Neigungen eine gelebte

Ehegemeinschaft nicht zwingend ausschliessen müssen, solange nicht eine die Ehe

konkurrenzierende (homosexuelle) Parallelbeziehung geführt wird.

Die (räumliche) Trennung der

Ehegatten Anfang September 2018 wurde vor den Migrationsbehörden und der Einwohnerkontrolle

nicht verheimlicht. Sodann wird in nachvollziehbarer Weise bestritten, dass die

Erkundigungen beim Zivilstandsamt im Winter 2011 nach der Eintragung der

(Schein-)Partnerschaft erfolgt seien. Demnach soll es sich dabei um

Erkundigungen im Vorfeld der Eintragung der Partnerschaft im Frühjahr 2011

gehandelt haben. Es wäre diesbezüglich ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb

der Beschwerdeführer sich um die Einleitung einer (Schein-)Ehe bemüht haben

sollte, während er seinen hiesigen Aufenthalt bereits durch eine

(Schein-)Partnerschaft gesichert hatte. Sodann kann es selbst nach

vorinstanzlicher Auffassung nicht als erwiesen gelten, dass sich der

Beschwerdeführer am 21. November 2011 beim Zivilstandsamt bezüglich eines

geplanten Eheschlusses mit einer spanischsprachigen Schweizerin informiert

haben soll, handelte es sich doch dabei offenbar um eine andere Person mit

ähnlichem Namen.

Wie schon vor Vorinstanz

offeriert der Beschwerdeführer zur Entkräftung des Scheineheverdachts zudem die

Befragung mehrerer "Zeugen" zum Nachweis einer tatsächlich gelebten

Ehegemeinschaft. Zugleich rügt er eine Gehörsverweigerung durch die Vorinstanz,

da es diese versäumt habe, wenigstens ein paar der offerierten Befragungen

durchzuführen.

3.3.2

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV])

verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen

und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen

Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde darauf

verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil sie aufgrund bereits

abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert hätte. Bei der Abweisung von

Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist jedoch Zurückhaltung

geboten; es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den

Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits

abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern

grundsätzlich auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht

nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz

müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich

von Amtes wegen feststellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt

naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erhoben werden können. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien

sind die Behörden jedoch gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene

Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. BGr, 17. Januar

2020, 2C_827/2019, E. 4.2). Die Abnahme entsprechender Beweise setzt dabei

eine substanziierte Behauptung der zu beweisenden Tatsachen voraus (Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. zum Ganzen auch VGr, 11. März

2020, VB.2020.00077, E. 3.3.1 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch

vorgesehen]). Zu beachten ist überdies, dass die Migrationsbehörden

grundsätzlich keine (formellen) Zeugenbefragungen durchführen können, weshalb

sie allfällige Drittpersonen – soweit deren Befragung zur Entscheidfindung

beitragen könnte – nicht unter Strafandrohung als Zeugen befragen oder um

schriftliche Auskunft ersuchen können (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 57 f.).

3.3.3

Grundsätzlich vermögen Zeugenbeweise und Befragungen von Personen aus dem

persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft

nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines

Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen

gegenüber vorgetäuscht werden kann. Personen aus dem engeren persönlichen

Umfeld der Ehegatten stehen wiederum meist in einem Näheverhältnis zu

denselben, was ihre Glaubwürdigkeit schwächt (vgl. z.B. VGr, 23. September

2015, VB.2015.00389, E. 4.5). Sodann ist eine persönliche Befragung meist

entbehrlich, wenn sich die betreffenden Personen hierzu bereits in

Referenzschreiben etc. schriftlich äussern konnten. Deshalb kann in

antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von Personen aus dem

persönlichen Umfeld der Ehegatten häufig verzichtet werden, insbesondere wenn

sich der Scheineheverdacht bereits derart verdichtet hat, dass er auch durch

gegenteilige Angaben von Drittpersonen kaum mehr zu entkräften ist.

3.3.4

Vorliegend weisen zwar zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hin und

obliegt der Gegenbeweis dem Beschwerdeführer. Jedoch ist die Indizienlage nicht

derart eindeutig, als dass der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von den

offerierten Gegenbeweisen bereits als erstellt gelten kann. Die vom

Beschwerdeführer schon vor Vorinstanz beantragten persönlichen Befragungen aus

dem Umfeld der (früheren) Eheleute erscheinen grundsätzlich geeignet, zumindest

die behauptete Wohngemeinschaft der (früheren) Ehegatten nachzuweisen und deren

Angaben zum gemeinsamen Eheleben und der durchgeführten Hochzeitsfeier zu

plausibilisieren. Inwieweit die in der Beschwerdeschrift aufgeführten

Auskunftspersonen aufgrund ihres Näheverhältnisses zu den Ehegatten

unglaubwürdig oder ihre Angaben unglaubhaft erscheinen, lässt sich nur nach

näherer Prüfung beurteilen und muss nach dargelegter Praxis hinreichend

begründet werden.

3.3.5

Damit ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung

eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird entweder

in schriftlicher oder mündlicher Form weitere Erkundigungen bei den in der

Beschwerdeschrift genannten Auskunftspersonen einzuholen oder aber näher

darzulegen haben, weshalb hiervon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen

werden kann. Der pauschale Hinweis, dass eine Scheinehe aufgrund der

Indizienlage bereits erstellt sei, genügt hierfür nicht. Sodann kann die

Vorinstanz den Scheineheverdacht auch durch weitere Beweiserhebungen – z. B. den Beizug der

Scheidungsakten und der aktuellen Strafakten betreffend Scheinehe oder die

Anforderung der noch verfügbaren digitalen Kommunikation zwischen den früheren

Ehegatten – erhärten oder entkräften, wobei der Beschwerdeführer gemäss Art. 90

AIG an der Sachverhaltserhebung mitzuwirken hat und eine mangelhafte Mitwirkung

bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass

aufgrund der Indizienlage grundsätzlich der Beschwerdeführer den im Raum

stehenden Scheineheverdacht zu entkräften hat.

4.

4.1 Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Anders als

bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hat die

Parteientschädigung nicht sämtliche erforderlichen Aufwendungen des

Rechtsvertreters zu decken und lediglich angemessen zu sein (vgl. z.B. VGr, 20. Januar

2012, VB.2011.00742, E. 2.1; kritisch hierzu Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 80 ff.). Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist deshalb

gemäss § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr) nur für die Bemessung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der

Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller

Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Da das

vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren

vergleichbar ist, erscheint die beantragte Einholung einer Kostennote nicht

erforderlich und ist die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren anhand der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Falls

und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand auf Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (vgl. auch § 8 der GebV VGr).

4.3 Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …