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Entscheid

VB.2020.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00022

20. Februar 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21476)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00022

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

(unentgeltliche

Rechtspflege),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1972 geborene nigerianische Staatsangehörige A

heiratete am 12. August 2004 in ihrer Heimat den im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten

Landsmann E. Im Oktober 2007 reiste A mit gefälschten Papieren zu ihrem

Ehemann in die Schweiz, wo am … 2007 die gemeinsame Tochter B geboren wurde.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März

2008 wurde A wegen ihrer ausländerrechtlichen Verstösse mit einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.-

bestraft. Nachdem A vom Migrationsamt am 4. Februar 2008 zum Verlassen der

Schweiz aufgefordert worden war und mit ihrer Tochter am 30. April 2008

die Schweiz verlassen hatte, gebar sie am … 2009 im Land F ihren Sohn C,

dessen Vater ebenfalls ihr Ehemann ist.

Am 24. September 2013 reiste A mit ihren beiden

Kindern erneut in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Das

Migrationsamt erteilte A und ihren Kindern jedoch am 30. April bzw. 8. Mai

2015 im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen Aufenthaltsbewilligungen,

welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 6. Oktober 2018 verlängert wurden.

Zum Schutz von A wurde ihr Ehemann am 30. November

2017 und am 12. August 2018 jeweils mit einem polizeilichen Rayon- und

Kontaktverbot belegt. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 21. Februar

2018 nahm das Bezirksgericht Winterthur vom Getrenntleben der Ehegatten per 11. Oktober

2017 Vormerk und stellte die Kinder von A unter ihre Obhut. Aufgrund der

Trennungssituation und der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie verweigerte das

Migrationsamt am 8. Mai 2019 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen von A und deren beiden Kinder, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 8. August 2019. In seinem Entscheid hielt das

Migrationsamt fest, dass sich die Kinder von A noch in einem anpassungsfähigen

Alter befinden würden und ihnen die gemeinsame Ausreise zumutbar sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen A und ihre beiden Kinder am 6. Juni

2019.

durch eine anwaltliche Vertretung Rekurs erheben. Im nachfolgenden

Schriftenwechsel nahmen beide Parteien Stellung. Mit Schreiben vom 2. Oktober

2019.

ersuchte die Sicherheitsdirektion A um die Beantwortung diverser Fragen

zur Erwerbssituation sowie den finanziellen und ehelichen Verhältnissen der

Familie, allfälligen Strafverfahren und Sozialhilfebezügen sowie zum

Anwesenheitsrecht des Ehemannes, welche die Rechtsvertretung der

Beschwerdeführenden am 4. bzw. 6. November 2019 beantwortete. Dazu reichten

sie auch eine Bestätigung ihres Ehemannes vom 11. Oktober 2019 ein, wonach

die Eheleute seit dem 25. September 2019 wieder zusammenleben würden. Die

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ergibt sich sodann auch aus einem

von den Ehegatten am 30. September 2018 gemeinsam unterzeichneten

Untermietvertrag. Gemäss Meldung der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 21. Oktober

2019.

musste die Familie von Dezember 2017 bis Oktober 2019 mit über Fr. 117'000.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Per 1. Oktober 2019 konnte die

Familie von der Sozialhilfe abgelöst werden.

Hierauf erwog die Sicherheitsdirektion in ihrem

Rekursentscheid vom 17. Dezember 2019, dass A und ihre beiden Kinder

aufgrund des wiederaufgenommenen ehelichen Zusammenlebens über einen Aufenthaltsanspruch

gestützt auf das grundrechtlich gestützte Recht auf Familienleben verfügen

würden. Eine Bewilligungsverweigerung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der

Familie erachtete sie als unverhältnismässig, da sie die bisherige

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auch auf die mangelhafte Alimentierung

durch den Ehemann von A zurückführte, sie deren mangelhafte wirtschaftliche

Integration durch die belastende Trennungssituation und einer diagnostizierten

Anpassungsstörung teilweise entschuldigte und die privaten Interessen der

Familie höher gewichtete als das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der

fortbestehenden Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen und es

wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 liessen A und ihre

beiden Kinder dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die

Dispositiv-Ziffern III bis V des angefochtenen Rekursentscheids vollumfänglich

aufzuheben und die (vor Vorinstanz gestellten) Gesuche der Beschwerdeführenden

um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutzuheissen.

Eventualiter sei ihnen (für das Rekursverfahren) eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Weiter ersuchten sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Mit Eingaben von 30. Januar 2019 reichten die

Beschwerdeführenden – für das Beschwerdeverfahren und in Ergänzung der

vorinstanzlich geltend gemachten Kosten – noch zwei Kostennoten nach.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und den

nachfolgenden Eingaben vom 30. Januar 2019 nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Vor

Verwaltungsgericht ist neben der vorinstanzlichen Kostenauflage lediglich

strittig, ob den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zu Recht die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung verweigert wurde

bzw. ihnen eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen.

Im Gegensatz zur Entschädigungshöhe bei gewährter

unentgeltlicher Rechtspflege kann die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die

gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Partei angefochten werden, weshalb die Beschwerdeführenden

im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur

Beschwerde legitimiert sind.

1.3

Da

lediglich die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

strittig ist und der Streitwert von Fr. 20'000.- nicht überschritten wird,

liegt eine einzelrichterlich zu beurteilende vermögensrechtliche Streitigkeit

gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG vor.

2.

2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den

Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gestellt wird (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 124 I 304 E. 2.c;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezah­len (Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 20). Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende

Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

2.2

Die

Vorinstanz mass der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens während des

laufenden Rekursverfahrens entscheidende Bedeutung zu und erachtete den Rekurs

der Beschwerdeführenden zumindest zum Zeitpunkt der Einlegung als

offensichtlich aussichtslos. Im Gegensatz dazu vertreten die

Beschwerdeführenden die Auffassung, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen

Beziehung stets zu rechnen und ein Bewilligungswiderruf von Beginn weg

unverhältnismässig gewesen sei, weshalb auch der von ihnen erhobene Rekurs

bereits bei Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erschienen sei.

2.3

Aufgrund

der damaligen Trennungssituation der Ehegatten, der Dauer der Trennung und den

eingeleiteten Gewalt- und Eheschutzmassnahmen konnte zum Zeitpunkt der

Rekurserhebung keineswegs mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

gerechnet werden: Art. 49 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AIG) in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE]) erlaubt nur vorübergehende Trennungen, während bei einer Trennungsdauer

von mehr als sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend

gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners

aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten ist (vgl. VGr, 21. August

2018, VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Dies gilt erst recht wenn

mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft

fehlt.

Gleichwohl war der Rekurs mit Blick auf die Interessen des

ältesten Kindes bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

nicht offensichtlich aussichtslos: Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen

ergibt, wäre zumindest für die in der Schweiz geborene älteste Tochter der

Beschwerdeführerin Nr. 1 eine Eingliederung in Nigeria mit grossen

Problemen verbunden gewesen. So erachtete sie die Sicherheitsdirektion aufgrund

ihres Alters zwar noch als anpassungsfähig, verwies jedoch zugleich auf ihre

bereits fortgeschrittene soziale und schulische Integration in der Schweiz und ihre

fehlenden Bezüge zu ihrem Heimatland (vgl. E. 18.3 des Rekursentscheids).

Zudem verwies sie darauf, dass die Kinder bei einer Wegweisung von ihrem hier

lebenden Vater getrennt worden wären.

Sinngemäss stützen sich diese Erwägungen auf die

bundesgerichtliche Praxis, wonach hier sozialisierten schulpflichtigen Kindern

ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil nur

zuzumuten ist, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte

und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den

Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 17. Januar 2020,

2C_709/2019, E. 6.2.2, mit weiteren Hinweisen). Da dies vorliegend auch

nach vorinstanzlicher Auffassung zu verneinen war, hätten die Vorinstanzen

bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Bezug auf die

älteste Tochter ein durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschütztes Aufenthaltsrecht sowie auch diesbezüglich

einen umgekehrten Familiennachzug ernsthaft erwägen müssen, zumal die Tochter

stets unter elterlicher Sorge und Obhut der Beschwerdeführerin Nr. 1

stand. Selbst wenn sich die privaten Interessen der Beschwerdeführenden nach

der Wiederaufnahme des ehelichen bzw. familiären Zusammenlebens mit dem in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehemann der Beschwerdeführerin Nr. 1

weiter verstärkt haben und sich die Familie erst am 1. Oktober 2019 von

der Sozialhilfe lösen konnte, stellten sich Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Interessen der

ältesten Tochter nicht erheblich anders dar als zum Zeitpunkt des

Rekursentscheids: Die migrationsamtliche Interessenabwägung zu Ungunsten der

Beschwerdeführenden mag zwar unter damaligen Gesichtspunkten noch vertretbar

gewesen sein, jedoch hätten bereits die damaligen Umstände auch eine

Beschwerdegutheissung rechtfertigen können (Grenzfall). Zudem war die Gefahr,

dass die Kinder von ihrem Vater getrennt werden könnten, bereits vor der

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gegeben. Entgegen der

vorinstanzlichen Erwägungen waren die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden

zum Gesuchszeitpunkt damit nicht offensichtlich aussichtslos und hätte deshalb

sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bewilligt werden müssen. Dies zumal die

Beschwerdeführenden aufgrund ihrer nach wie vor prekären Einkommenssituation

offenkundig prozessbedürftig und auf rechtskundigen Beistand angewiesen waren.

Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag gutzuheissen, soweit

um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde.

2.4

Hingegen

ist die ("eventualiter") beantragte Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekursverfahren und die damit in Zusammenhang

stehende Aufhebung von Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen

Entscheids abschlägig zu entscheiden: Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der

auszusprechenden Verwarnung nur teilweise als obsiegend betrachtet werden, was

praxisgemäss mangels überwiegenden Obsiegens bereits für die (vollständige)

Verweigerung einer Parteientschädigung ausreicht (vgl. § 17 Abs. 2

sowie VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 6.1). Die

Sicherheitsdirektion betrachtete die Beschwerdeführenden ebenfalls als nicht

obsiegend (vgl. Erw. 24.2 des Rekursentscheids) und stützte die Verweigerung

einer Parteientschädigung zudem auf Billigkeitserwägungen respektive das

Verursacherprinzip, wonach vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene

Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch die Verursachenden zu

tragen sind (vgl. Erw. 24.1 des Rekursentscheids unter Hinweis auf Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 19, 25). So hält sie in vertretbarer Weise

fest, dass der migrationsamtliche Entscheid zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht

unbegründet gewesen sei: Auch wenn die Rekurserhebung aufgrund der dargelegten

Interessen der ältesten Tochter nie im Sinn von § 16 VRG offensichtlich

aussichtslos erschien, war die Bewilligungsverweigerung zum Zeitpunkt des

migrationsamtlichen Entscheids und der Rekurserhebung im Sinn der

vorinstanzlichen Ausführungen vertretbar und musste die Interessenabwägung erst

nach der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der Loslösung von der

Sozialhilfe zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallen. Entsprechend erscheint

die Verweigerung einer Parteientschädigung gemäss dem Verursacherprinzip

gerechtfertigt und ist Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids

nicht aufzuheben.

2.5

Auch die

Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids ist

nach dargelegtem Unterlieger- und Verursacherprinzip nicht zugunsten der

Beschwerdeführenden anzupassen, wobei offenbleiben kann, ob es in Anwendung der

genannten Prinzipien allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, zumindest der

Beschwerdeführerin Nr. 1 einen grösseren Anteil oder gar die gesamten

Gerichtskosten aufzuerlegen.

3.

3.1

Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen

werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer

Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu deren Zahlung sie

bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei

nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird

(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

3.2

In seinen

Honorarnoten vom 16. Juli 2019 und deren Ergänzung vom 30. Januar

2020.

weist der über das Anwaltspatent verfügende Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt

16,5 Stunden zu Fr. 250.- und 2,25 Stunden zu Fr. 220.-

zuzüglich Barauslagen von insgesamt Fr. 95.- und Mehrwertsteuer aus, was

zu einer Entschädigung von Fr. 5'078.05 führen würde. Der geltend gemachte

zeitliche Aufwand von insgesamt 18,75 Stunden erscheint im Vergleich mit

anderen ausländerrechtlichen Verfahren von vergleichbarer Komplexität überhöht.

So weist die 22-seitige Rekursschrift (inklusive Beilagenverzeichnis und

Deckblatt) einen durchschnittlichen Umfang auf und erscheint das Verfahren

selbst unter Berücksichtigung der im Rekursverfahren nachgereichten

Stellungnahmen und Ergänzungen höchstens leicht aufwändiger als in anderen

ausländerrechtlichen Verfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend

gemachten Zeitaufwand auf der Komplexität des Verfahrens angemessene 12 Stunden

zum Regelsatz von Fr. 220.- zu kürzen, zuzüglich der geltend gemachten

Barauslagen von Fr. 95.- und 7,7 % Mehrwertsteuer. Hieraus ergibt

sich ein Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'945.60.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden aufgrund ihres (überwiegenden)

Obsiegens für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1;

§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Da die

Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig

werden, ist ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.3

Für das

Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 30. Januar

2020.

Barauslagen von Fr. 58.- und einen Zeitaufwand von acht Stunden zu Fr. 220.-

aus. Auch hier erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand unüblich hoch, zumal

sich die Beschwerde auf Kosten- und Entschädigungsfragen beschränkte und die

Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vor Vorinstanz

darzulegen waren. Bei einem der Komplexität des Verfahrens angemessenen

Zeitaufwand von fünf Stunden erscheint der Aufwand bereits durch die

zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt, weshalb auch das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und

Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen

Rechtsweg (VGr, 9. April 2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91).

Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte,

ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. III

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2019 wird

aufgehoben und den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt D

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Rechtsanwalt D

ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'945.60 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung

an …