VB.2020.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00022
20. Februar 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21476)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00022
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
(unentgeltliche
Rechtspflege),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1972 geborene nigerianische Staatsangehörige A
heiratete am 12. August 2004 in ihrer Heimat den im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten
Landsmann E. Im Oktober 2007 reiste A mit gefälschten Papieren zu ihrem
Ehemann in die Schweiz, wo am … 2007 die gemeinsame Tochter B geboren wurde.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März
2008 wurde A wegen ihrer ausländerrechtlichen Verstösse mit einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.-
bestraft. Nachdem A vom Migrationsamt am 4. Februar 2008 zum Verlassen der
Schweiz aufgefordert worden war und mit ihrer Tochter am 30. April 2008
die Schweiz verlassen hatte, gebar sie am … 2009 im Land F ihren Sohn C,
dessen Vater ebenfalls ihr Ehemann ist.
Am 24. September 2013 reiste A mit ihren beiden
Kindern erneut in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Das
Migrationsamt erteilte A und ihren Kindern jedoch am 30. April bzw. 8. Mai
2015 im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen Aufenthaltsbewilligungen,
welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 6. Oktober 2018 verlängert wurden.
Zum Schutz von A wurde ihr Ehemann am 30. November
2017 und am 12. August 2018 jeweils mit einem polizeilichen Rayon- und
Kontaktverbot belegt. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 21. Februar
2018 nahm das Bezirksgericht Winterthur vom Getrenntleben der Ehegatten per 11. Oktober
2017 Vormerk und stellte die Kinder von A unter ihre Obhut. Aufgrund der
Trennungssituation und der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie verweigerte das
Migrationsamt am 8. Mai 2019 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen von A und deren beiden Kinder, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 8. August 2019. In seinem Entscheid hielt das
Migrationsamt fest, dass sich die Kinder von A noch in einem anpassungsfähigen
Alter befinden würden und ihnen die gemeinsame Ausreise zumutbar sei.
Erwägungen
II.
Hiergegen liessen A und ihre beiden Kinder am 6. Juni
2019.
durch eine anwaltliche Vertretung Rekurs erheben. Im nachfolgenden
Schriftenwechsel nahmen beide Parteien Stellung. Mit Schreiben vom 2. Oktober
2019.
ersuchte die Sicherheitsdirektion A um die Beantwortung diverser Fragen
zur Erwerbssituation sowie den finanziellen und ehelichen Verhältnissen der
Familie, allfälligen Strafverfahren und Sozialhilfebezügen sowie zum
Anwesenheitsrecht des Ehemannes, welche die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden am 4. bzw. 6. November 2019 beantwortete. Dazu reichten
sie auch eine Bestätigung ihres Ehemannes vom 11. Oktober 2019 ein, wonach
die Eheleute seit dem 25. September 2019 wieder zusammenleben würden. Die
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ergibt sich sodann auch aus einem
von den Ehegatten am 30. September 2018 gemeinsam unterzeichneten
Untermietvertrag. Gemäss Meldung der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 21. Oktober
2019.
musste die Familie von Dezember 2017 bis Oktober 2019 mit über Fr. 117'000.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Per 1. Oktober 2019 konnte die
Familie von der Sozialhilfe abgelöst werden.
Hierauf erwog die Sicherheitsdirektion in ihrem
Rekursentscheid vom 17. Dezember 2019, dass A und ihre beiden Kinder
aufgrund des wiederaufgenommenen ehelichen Zusammenlebens über einen Aufenthaltsanspruch
gestützt auf das grundrechtlich gestützte Recht auf Familienleben verfügen
würden. Eine Bewilligungsverweigerung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der
Familie erachtete sie als unverhältnismässig, da sie die bisherige
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie auch auf die mangelhafte Alimentierung
durch den Ehemann von A zurückführte, sie deren mangelhafte wirtschaftliche
Integration durch die belastende Trennungssituation und einer diagnostizierten
Anpassungsstörung teilweise entschuldigte und die privaten Interessen der
Familie höher gewichtete als das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der
fortbestehenden Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen und es
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 liessen A und ihre
beiden Kinder dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
Dispositiv-Ziffern III bis V des angefochtenen Rekursentscheids vollumfänglich
aufzuheben und die (vor Vorinstanz gestellten) Gesuche der Beschwerdeführenden
um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutzuheissen.
Eventualiter sei ihnen (für das Rekursverfahren) eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Weiter ersuchten sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Mit Eingaben von 30. Januar 2019 reichten die
Beschwerdeführenden – für das Beschwerdeverfahren und in Ergänzung der
vorinstanzlich geltend gemachten Kosten – noch zwei Kostennoten nach.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und den
nachfolgenden Eingaben vom 30. Januar 2019 nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Vor
Verwaltungsgericht ist neben der vorinstanzlichen Kostenauflage lediglich
strittig, ob den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zu Recht die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung verweigert wurde
bzw. ihnen eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen.
Im Gegensatz zur Entschädigungshöhe bei gewährter
unentgeltlicher Rechtspflege kann die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die
gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Partei angefochten werden, weshalb die Beschwerdeführenden
im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur
Beschwerde legitimiert sind.
1.3
Da
lediglich die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
strittig ist und der Streitwert von Fr. 20'000.- nicht überschritten wird,
liegt eine einzelrichterlich zu beurteilende vermögensrechtliche Streitigkeit
gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG vor.
2.
2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 124 I 304 E. 2.c;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 20). Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende
Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.
2.2
Die
Vorinstanz mass der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens während des
laufenden Rekursverfahrens entscheidende Bedeutung zu und erachtete den Rekurs
der Beschwerdeführenden zumindest zum Zeitpunkt der Einlegung als
offensichtlich aussichtslos. Im Gegensatz dazu vertreten die
Beschwerdeführenden die Auffassung, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung stets zu rechnen und ein Bewilligungswiderruf von Beginn weg
unverhältnismässig gewesen sei, weshalb auch der von ihnen erhobene Rekurs
bereits bei Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erschienen sei.
2.3
Aufgrund
der damaligen Trennungssituation der Ehegatten, der Dauer der Trennung und den
eingeleiteten Gewalt- und Eheschutzmassnahmen konnte zum Zeitpunkt der
Rekurserhebung keineswegs mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
gerechnet werden: Art. 49 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AIG) in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE]) erlaubt nur vorübergehende Trennungen, während bei einer Trennungsdauer
von mehr als sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend
gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners
aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten ist (vgl. VGr, 21. August
2018, VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Dies gilt erst recht wenn
mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft
fehlt.
Gleichwohl war der Rekurs mit Blick auf die Interessen des
ältesten Kindes bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
nicht offensichtlich aussichtslos: Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen
ergibt, wäre zumindest für die in der Schweiz geborene älteste Tochter der
Beschwerdeführerin Nr. 1 eine Eingliederung in Nigeria mit grossen
Problemen verbunden gewesen. So erachtete sie die Sicherheitsdirektion aufgrund
ihres Alters zwar noch als anpassungsfähig, verwies jedoch zugleich auf ihre
bereits fortgeschrittene soziale und schulische Integration in der Schweiz und ihre
fehlenden Bezüge zu ihrem Heimatland (vgl. E. 18.3 des Rekursentscheids).
Zudem verwies sie darauf, dass die Kinder bei einer Wegweisung von ihrem hier
lebenden Vater getrennt worden wären.
Sinngemäss stützen sich diese Erwägungen auf die
bundesgerichtliche Praxis, wonach hier sozialisierten schulpflichtigen Kindern
ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil nur
zuzumuten ist, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte
und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den
Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 17. Januar 2020,
2C_709/2019, E. 6.2.2, mit weiteren Hinweisen). Da dies vorliegend auch
nach vorinstanzlicher Auffassung zu verneinen war, hätten die Vorinstanzen
bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Bezug auf die
älteste Tochter ein durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschütztes Aufenthaltsrecht sowie auch diesbezüglich
einen umgekehrten Familiennachzug ernsthaft erwägen müssen, zumal die Tochter
stets unter elterlicher Sorge und Obhut der Beschwerdeführerin Nr. 1
stand. Selbst wenn sich die privaten Interessen der Beschwerdeführenden nach
der Wiederaufnahme des ehelichen bzw. familiären Zusammenlebens mit dem in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehemann der Beschwerdeführerin Nr. 1
weiter verstärkt haben und sich die Familie erst am 1. Oktober 2019 von
der Sozialhilfe lösen konnte, stellten sich Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Interessen der
ältesten Tochter nicht erheblich anders dar als zum Zeitpunkt des
Rekursentscheids: Die migrationsamtliche Interessenabwägung zu Ungunsten der
Beschwerdeführenden mag zwar unter damaligen Gesichtspunkten noch vertretbar
gewesen sein, jedoch hätten bereits die damaligen Umstände auch eine
Beschwerdegutheissung rechtfertigen können (Grenzfall). Zudem war die Gefahr,
dass die Kinder von ihrem Vater getrennt werden könnten, bereits vor der
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gegeben. Entgegen der
vorinstanzlichen Erwägungen waren die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden
zum Gesuchszeitpunkt damit nicht offensichtlich aussichtslos und hätte deshalb
sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bewilligt werden müssen. Dies zumal die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer nach wie vor prekären Einkommenssituation
offenkundig prozessbedürftig und auf rechtskundigen Beistand angewiesen waren.
Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag gutzuheissen, soweit
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde.
2.4
Hingegen
ist die ("eventualiter") beantragte Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren und die damit in Zusammenhang
stehende Aufhebung von Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen
Entscheids abschlägig zu entscheiden: Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der
auszusprechenden Verwarnung nur teilweise als obsiegend betrachtet werden, was
praxisgemäss mangels überwiegenden Obsiegens bereits für die (vollständige)
Verweigerung einer Parteientschädigung ausreicht (vgl. § 17 Abs. 2
sowie VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 6.1). Die
Sicherheitsdirektion betrachtete die Beschwerdeführenden ebenfalls als nicht
obsiegend (vgl. Erw. 24.2 des Rekursentscheids) und stützte die Verweigerung
einer Parteientschädigung zudem auf Billigkeitserwägungen respektive das
Verursacherprinzip, wonach vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene
Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch die Verursachenden zu
tragen sind (vgl. Erw. 24.1 des Rekursentscheids unter Hinweis auf Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 19, 25). So hält sie in vertretbarer Weise
fest, dass der migrationsamtliche Entscheid zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht
unbegründet gewesen sei: Auch wenn die Rekurserhebung aufgrund der dargelegten
Interessen der ältesten Tochter nie im Sinn von § 16 VRG offensichtlich
aussichtslos erschien, war die Bewilligungsverweigerung zum Zeitpunkt des
migrationsamtlichen Entscheids und der Rekurserhebung im Sinn der
vorinstanzlichen Ausführungen vertretbar und musste die Interessenabwägung erst
nach der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der Loslösung von der
Sozialhilfe zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallen. Entsprechend erscheint
die Verweigerung einer Parteientschädigung gemäss dem Verursacherprinzip
gerechtfertigt und ist Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids
nicht aufzuheben.
2.5
Auch die
Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids ist
nach dargelegtem Unterlieger- und Verursacherprinzip nicht zugunsten der
Beschwerdeführenden anzupassen, wobei offenbleiben kann, ob es in Anwendung der
genannten Prinzipien allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, zumindest der
Beschwerdeführerin Nr. 1 einen grösseren Anteil oder gar die gesamten
Gerichtskosten aufzuerlegen.
3.
3.1
Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen
werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu deren Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
3.2
In seinen
Honorarnoten vom 16. Juli 2019 und deren Ergänzung vom 30. Januar
2020.
weist der über das Anwaltspatent verfügende Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt
16,5 Stunden zu Fr. 250.- und 2,25 Stunden zu Fr. 220.-
zuzüglich Barauslagen von insgesamt Fr. 95.- und Mehrwertsteuer aus, was
zu einer Entschädigung von Fr. 5'078.05 führen würde. Der geltend gemachte
zeitliche Aufwand von insgesamt 18,75 Stunden erscheint im Vergleich mit
anderen ausländerrechtlichen Verfahren von vergleichbarer Komplexität überhöht.
So weist die 22-seitige Rekursschrift (inklusive Beilagenverzeichnis und
Deckblatt) einen durchschnittlichen Umfang auf und erscheint das Verfahren
selbst unter Berücksichtigung der im Rekursverfahren nachgereichten
Stellungnahmen und Ergänzungen höchstens leicht aufwändiger als in anderen
ausländerrechtlichen Verfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend
gemachten Zeitaufwand auf der Komplexität des Verfahrens angemessene 12 Stunden
zum Regelsatz von Fr. 220.- zu kürzen, zuzüglich der geltend gemachten
Barauslagen von Fr. 95.- und 7,7 % Mehrwertsteuer. Hieraus ergibt
sich ein Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'945.60.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden aufgrund ihres (überwiegenden)
Obsiegens für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1;
§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Da die
Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig
werden, ist ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.3
Für das
Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 30. Januar
2020.
Barauslagen von Fr. 58.- und einen Zeitaufwand von acht Stunden zu Fr. 220.-
aus. Auch hier erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand unüblich hoch, zumal
sich die Beschwerde auf Kosten- und Entschädigungsfragen beschränkte und die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vor Vorinstanz
darzulegen waren. Bei einem der Komplexität des Verfahrens angemessenen
Zeitaufwand von fünf Stunden erscheint der Aufwand bereits durch die
zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt, weshalb auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und
Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen
Rechtsweg (VGr, 9. April 2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91).
Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. III
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2019 wird
aufgehoben und den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt D
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Rechtsanwalt D
ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'945.60 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung
an …