VB.2020.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00024
28. Mai 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00024
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Zivilstandsamt der Stadt Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger
der Türkei, und B, eine 1960 geborene Schweizerin, ersuchten das Zivilstandsamt
der Stadt Zürich am 10. Januar 2019 ein erstes Mal um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Wegen fehlenden Nachweises des
rechtmässigen Aufenthalts von A wies das Zivilstandsamt der Stadt Zürich dieses
Gesuch mit Verfügung vom 28. März 2019 ab. Am 14. bzw. 16. Mai 2019
reichten er und B daraufhin ein weiteres Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
ein. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wurde ihnen in diesem Zusammenhang
eine Frist von 60 Tagen angesetzt, um den rechtmässigen hiesigen
Aufenthalt von A nachzuweisen.
Am 3. Juli 2019 liessen A und B um
Abnahme bzw. – eventualiter – Erstreckung der ihnen angesetzten Frist ersuchen,
was das Zivilstandsamt der Stadt Zürich dem Paar mit Verfügung vom
30. Juli 2019 verwehrte; unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis des
rechtmässigen Aufenthalts von A verweigerte es ihm und B zudem die Fortsetzung
des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung.
Erwägungen
II.
Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies die Direktion der
Justiz und des Innern (Gemeindeamt) mit Verfügung vom 26. November 2019 ab
und sprach keine Parteientschädigungen zu; ein Gesuch von A und B um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wurde ebenfalls abgewiesen und
diesen die Verfahrenskosten von Fr. 223.- unter solidarischer Haftung
füreinander auferlegt.
III.
A und B liessen am 14. Januar 2020 gegen die Verweigerung des
Armenrechts Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei ihnen für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung zu gewähren, die Entschädigung des ihnen als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugebenden unterzeichnenden Rechtsanwalts auf
Fr. 778.50 festzusetzen und die Gebühr des Rekursverfahrens definitiv bzw.
– eventualiter – einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie ferner um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
auch für das Beschwerdeverfahren.
Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich erstattete keine Beschwerdeantwort.
Das Gemeindeamt schloss am 11. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge. Hierzu liessen sich A und B am 25. März 2020
vernehmen. Am 15. Mai 2020 reichte ihr Rechtvertreter zudem eine
Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen
die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung richtet sich
nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122). Nachdem das
Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig ist (vgl.
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der
[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]), gilt dies daher auch für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde. Diese ist
angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden
Streitwerts gerichtsintern durch den Einzelrichter zu
erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit
ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel eingereicht wird
(BGE 133 III 614 E. 5; Plüss,
§ 16 N. 54). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die
Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines
Rechtsmittels entschliessen würde. Je stärker ein Verfahren mit
Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto
geringere Anforderungen sind daher auch an das Kriterium der fehlenden
Aussichtslosigkeit zu stellen, ist doch davon auszugehen, dass bei drohenden
schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringen Erfolgsaussichten zur
Prozessführung bereit wären (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 47 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Begründet wird dieser Entscheid damit,
dass sich eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln in der Lage des
Beschwerdeführers bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess
entschieden hätte, weil dem Zivilstandsamt, nachdem der Beschwerdeführer innert
ihm gewährter Frist keinen Aufenthaltstitel vorzuweisen vermocht habe, gar
nichts anderes übrig geblieben sei, als ihm und der Beschwerdeführerin die
Trauung zu verweigern. Dies habe umso eher zu gelten, als schon bei Erlass der
Ausgangsverfügung ein negativer erstinstanzlicher migrationsrechtlicher
Entscheid vorgelegen habe.
Dem halten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen entgegen, dass das massgebliche (Zivil[stands]-)Recht keine Frist
vorsehe, innert welcher der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts erbracht
werden oder das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen sein müsse. Das
Zivilstandsamt hätte ihnen die Frist von 60 Tagen zum Nachweis der
Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers daher auf ihr Gesuch hin
gestützt auf § 12 Abs. 1 VRG erstrecken müssen, zumal kein privates
oder öffentliches Interesse an einer möglichst raschen Erledigung des
Ehevorbereitungsverfahrens bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus den
Weisungen des Eidgenössischen Amts für
das Zivilstandswesen (EAZW) zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts
ausländischer Verlobter im Ehevorbereitungsverfahren (vgl. Weisung
Nr. 10.11.01.12 "Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer
Staatsangehöriger: Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die
Ausländerbehörden / Rechtmässiger Aufenthalt" vom 1. Januar 2011
[Stand am 1. Februar 2014], unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft
> Zivilstandswesen > Weisungen [Weisung EAZW]). Anzumerken sei
überdies, dass es einer verlobten Person ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht
möglich sei, in einem ersten Schritt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung beim Migrationsamt zu beantragen bzw. zu erhalten und darauf in
einem zweiten Schritt ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten, setze die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung doch gemäss
konstanter Praxis voraus, dass eine Eheschliessung in absehbarer Zeit möglich
sei. Dies sei aber nur der Fall, wenn ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
worden sei und bereits einen gewissen Stand erreicht habe.
3.2
Vor der
Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen müssen
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen und -bürger sind, laut Art. 98
Abs. 4 ZGB ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Sie
haben deshalb nach Art. 64 Abs. 2 ZStV dem Gesuch um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres
Aufenthalts in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung
beizulegen. Nach Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV prüft das
Zivilstandsamt, ob der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz
erbracht wurde. Wird der Nachweis nicht erbracht, verweigert es die Trauung
(Art. 67 Abs. 3 ZStV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt Art. 98 Abs. 4
ZGB den Zivilstandsämtern keinen Ermessensspielraum bei Heiratsgesuchen
ausländischer Personen, welche die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der
Schweiz nicht dargetan haben (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr,
4.
Oktober 2016, 5A_230/2016, E. 2.3 [beides auch zum Folgenden]).
Sie sind namentlich nicht befugt, selbst über die rechtmässige Anwesenheit der
Gesuchstellenden zu befinden. Diese Aufgabe obliegt ausschliesslich der
zuständigen Ausländerbehörde (vorliegend dem Migrationsamt des Kantons Zürich).
Allein die Ausländerbehörde hat (auch) darüber zu entscheiden, ob einer
ausländischen Person im Hinblick auf ihren Wunsch, in der Schweiz zu heiraten,
der hiesige Aufenthalt während des Ehevorbereitungsverfahrens zu gestatten sei
(zum Ganzen VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4 [nicht auf
www.vgrzh.ch]; in diese Richtung bereits VGr, 20. Januar 2012,
VB.2011.00600, E. 2.1 unter Hinweis auf den mit Art. 98 Abs. 4
ZGB verfolgten Zweck, die Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und
Ausländerbehörden zu fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des
Staats zu verhindern [BBl 2008, 2472]). Um jedoch den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren und ein überspitzt formalistisches
Vorgehen zu vermeiden, müssen die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer
ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen, um an die zuständige
Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen
(BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 19. November 2012, 5A_612/2012,
E. 6.1 mit Hinweisen).
In diesem Sinn hält das EAZW die
kantonalen Zivilstandsämter in der vorzitierten Weisung zum Nachweis des
rechtmässigen Aufenthalts ausländischer Verlobter dazu an, diesen zur
Beschaffung eines gültigen Aufenthaltstitels bei den Ausländerbehörden eine
"vernünftige Frist" von maximal 60 Tagen zu gewähren (Weisung
EAZW, Ziff. 2.2, S. 6). Diese Maximalfrist stufte das Bundesgericht –
worauf auch in der Weisung des EAZW ausdrücklich hingewiesen wird – in der Vergangenheit
(wiederholt) als ausreichend bzw. angemessen ein (BGE 138 I 41 E. 5;
BGr, 27. November 2013, 5A_743/2013, E. 5.2, und 19. November
2012, 5A_612/2012, E. 6.2; so auch schon implizit VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 4).
3.3
Der
Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein
und hält sich seit dessen Ablauf illegal hier auf. Bei der Einreichung des
Ehevorbereitungsgesuchs vermochte er daher – was unbestritten ist – den nach
Art. 98 Abs. 4 ZGB geforderten Nachweis der Rechtmässigkeit seines
hiesigen Aufenthalts nicht zu erbringen. In Nachachtung der Vorgaben des EAZW
in solchen Fällen räumte das Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden deshalb am
20.
Mai 2019 Frist bis am 20. Juli 2019 ein, um die gesetzlichen
Vorgaben doch noch zu erfüllen. Erst als den Beschwerdeführenden der Nachweis
auch innert dieser Frist nicht gelungen war, verweigerte ihnen das
Zivilstandsamt (zehn Tage später) die Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung.
Das Zivilstandsamt gewährte den
Beschwerdeführenden, welche die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des
Beschwerdeführers von Gesetzes wegen – wie aufgezeigt – bei Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahrens hätten belegen müssen (Art. 98 Abs. 4 ZGB und
Art. 64 Abs. 2 ZStV), hierfür somit bereits eine Nachfrist, die sich
an der oberen Grenze des in solchen Fällen Üblichen bewegte. Es entspricht
sodann dem Wesen einer solchen Nachfrist, dass sie nicht beliebig erstreckt
werden kann. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann der oder die
Betroffene deshalb auch bei einem entsprechenden Gesuch nicht rechnen, es sei
denn, es lägen ganz besondere Gründe vor (vgl. dazu auch die Fussnote 28 in der
Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6, auf welche sich die
Beschwerdeführenden berufen und wo sich festgehalten findet, dass die Frist von
maximal 60 Tagen gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sistiert
oder verlängert werden müsse, wenn das Verfahren zur Klärung des Aufenthalts es
erfordere). Solche Gründe aber machten die Beschwerdeführenden hier nicht
geltend. Der blosse Hinweis auf das hängige migrationsrechtliche Verfahren
rechtfertigte die beantragte Erstreckung bzw. Sistierung der 60-tägigen
Nachweisfrist jedenfalls nicht, nachdem das (zuständige) Migrationsamt dem
Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2019 die Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung des Aufenthalts zwecks
Vorbereitung der Eheschliessung verweigert hatte. So mag ein Zuwarten der
Zivilstandsbehörden bei einem ausstehenden ausländerrechtlichen Entscheid der
ersten Instanz über die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung mit Blick auf den mit Art. 98 Abs. 4 ZGB verfolgten Zweck der Koordination
der Entscheide von Zivilstands- und
Ausländerbehörden in der Regel angezeigt erscheinen (so auch der Entscheid
GE.2011.0110 des Cour de droit administratif et public des Kantons Waadt vom
19.
März 2012, E. 3, auf welchen [wohl] sowohl die vorzitierte
Fussnote 28 in der Weisung EAZW,
Ziff. 2.2, S. 6, als auch die Beschwerdeführenden Bezug nehmen); ein pendentes
migrationsrechtliches Rekurs- oder Beschwerdeverfahren bildet jedoch keinen
(besonderen) Grund für eine ausnahmsweise Sistierung der Nachweisfrist bzw.
deren Verlängerung auf unbestimmte Dauer (so VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4.4, und
28.
September 2017, VB.2017.00441, E. 2.2 [beide nicht publiziert]).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, wenn das Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden nach dem
ungenutzten Ablauf der ihnen zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des
Beschwerdeführers nach Art. 98 Abs. 4 ZGB gewährten (faktisch über
70-tägigen) Frist in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 ZStV die
Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung verweigerte. Wie der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang zur
Recht erwägt, ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern den
Beschwerdeführenden daraus rechtlich relevante Nachteile entstehen sollten.
Falls es dem Beschwerdeführer dereinst doch noch gelänge, seinen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen, liesse sich ohne Weiteres ein neues
Ehevorbereitungsverfahren durchlaufen. Auch lässt sich dem Beschwerdeführer –
entgegen seinem Dafürhalten – die einzig dem fehlenden Nachweis seines
rechtmässigen Aufenthalts geschuldete Einstellung des Ehevorbereitungsverfahrens
im migrationsrechtlichen Verfahren nicht vorwerfen, da das erfolgreiche
Durchlaufen des zivilstandsrechtlichen Verfahrens keine Voraussetzung für die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat bildet, solange der
Ehewille der Betroffenen anderweitig hinreichend nachgewiesen ist und – wie
hier – aufgrund der Verfügbarkeit der weiteren erforderlichen
Zivilstandsdokumente davon auszugehen ist, dass der Eheschluss in absehbarer
Zeit erfolgen könnte (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019,
E. 4.6).
Dispositiv
3.4 Demnach
war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung
offensichtlich aussichtslos. Der Beschwerdegegner
wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung folglich zu
Recht ab.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; ferner
Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner verlangt ebenfalls
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Praxisgemäss ist einem Gemeinwesen
nur unter besonderen Umständen eine Parteientschädigung zuzusprechen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Da solche hier nicht vorliegen, ist auch dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Angesichts
des vorstehend Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden nicht ernsthaft mit
einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Ihr Armenrechtsgesuch für das
Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls abzuweisen.
5.
Gegen dieses nur die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung betreffende Urteil steht das
gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache
ginge (Plüss, § 16 N. 122), das heisst, es kann Beschwerde in
Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …