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Entscheid

VB.2020.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00024

28. Mai 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21771)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00024

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Zivilstandsamt der Stadt Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger

der Türkei, und B, eine 1960 geborene Schweizerin, ersuchten das Zivilstandsamt

der Stadt Zürich am 10. Januar 2019 ein erstes Mal um Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Wegen fehlenden Nachweises des

rechtmässigen Aufenthalts von A wies das Zivilstandsamt der Stadt Zürich dieses

Gesuch mit Verfügung vom 28. März 2019 ab. Am 14. bzw. 16. Mai 2019

reichten er und B daraufhin ein weiteres Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens

ein. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wurde ihnen in diesem Zusammenhang

eine Frist von 60 Tagen angesetzt, um den rechtmässigen hiesigen

Aufenthalt von A nachzuweisen.

Am 3. Juli 2019 liessen A und B um

Abnahme bzw. – eventualiter – Erstreckung der ihnen angesetzten Frist ersuchen,

was das Zivilstandsamt der Stadt Zürich dem Paar mit Verfügung vom

30. Juli 2019 verwehrte; unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis des

rechtmässigen Aufenthalts von A verweigerte es ihm und B zudem die Fortsetzung

des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung.

Erwägungen

II.

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies die Direktion der

Justiz und des Innern (Gemeindeamt) mit Verfügung vom 26. November 2019 ab

und sprach keine Parteientschädigungen zu; ein Gesuch von A und B um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wurde ebenfalls abgewiesen und

diesen die Verfahrenskosten von Fr. 223.- unter solidarischer Haftung

füreinander auferlegt.

III.

A und B liessen am 14. Januar 2020 gegen die Verweigerung des

Armenrechts Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei ihnen für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung zu gewähren, die Entschädigung des ihnen als

unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugebenden unterzeichnenden Rechtsanwalts auf

Fr. 778.50 festzusetzen und die Gebühr des Rekursverfahrens definitiv bzw.

– eventualiter – einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen; in prozessualer

Hinsicht ersuchten sie ferner um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

auch für das Beschwerdeverfahren.

Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich erstattete keine Beschwerdeantwort.

Das Gemeindeamt schloss am 11. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde

unter Entschädigungsfolge. Hierzu liessen sich A und B am 25. März 2020

vernehmen. Am 15. Mai 2020 reichte ihr Rechtvertreter zudem eine

Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen

die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung richtet sich

nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122). Nachdem das

Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig ist (vgl.

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der

[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,

SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]), gilt dies daher auch für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde. Diese ist

angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden

Streitwerts gerichtsintern durch den Einzelrichter zu

erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit

ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel eingereicht wird

(BGE 133 III 614 E. 5; Plüss,

§ 16 N. 54). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die

Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines

Rechtsmittels entschliessen würde. Je stärker ein Verfahren mit

Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto

geringere Anforderungen sind daher auch an das Kriterium der fehlenden

Aussichtslosigkeit zu stellen, ist doch davon auszugehen, dass bei drohenden

schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringen Erfolgsaussichten zur

Prozessführung bereit wären (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 47 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Begründet wird dieser Entscheid damit,

dass sich eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln in der Lage des

Beschwerdeführers bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess

entschieden hätte, weil dem Zivilstandsamt, nachdem der Beschwerdeführer innert

ihm gewährter Frist keinen Aufenthaltstitel vorzuweisen vermocht habe, gar

nichts anderes übrig geblieben sei, als ihm und der Beschwerdeführerin die

Trauung zu verweigern. Dies habe umso eher zu gelten, als schon bei Erlass der

Ausgangsverfügung ein negativer erstinstanzlicher migrationsrechtlicher

Entscheid vorgelegen habe.

Dem halten die Beschwerdeführenden im

Wesentlichen entgegen, dass das massgebliche (Zivil[stands]-)Recht keine Frist

vorsehe, innert welcher der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts erbracht

werden oder das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen sein müsse. Das

Zivilstandsamt hätte ihnen die Frist von 60 Tagen zum Nachweis der

Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers daher auf ihr Gesuch hin

gestützt auf § 12 Abs. 1 VRG erstrecken müssen, zumal kein privates

oder öffentliches Interesse an einer möglichst raschen Erledigung des

Ehevorbereitungsverfahrens bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus den

Weisungen des Eidgenössischen Amts für

das Zivilstandswesen (EAZW) zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts

ausländischer Verlobter im Ehevorbereitungsverfahren (vgl. Weisung

Nr. 10.11.01.12 "Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer

Staatsangehöriger: Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die

Ausländerbehörden / Rechtmässiger Aufenthalt" vom 1. Januar 2011

[Stand am 1. Februar 2014], unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft

> Zivilstandswesen > Weisungen [Weisung EAZW]). Anzumerken sei

überdies, dass es einer verlobten Person ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht

möglich sei, in einem ersten Schritt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung beim Migrationsamt zu beantragen bzw. zu erhalten und darauf in

einem zweiten Schritt ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten, setze die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung doch gemäss

konstanter Praxis voraus, dass eine Eheschliessung in absehbarer Zeit möglich

sei. Dies sei aber nur der Fall, wenn ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet

worden sei und bereits einen gewissen Stand erreicht habe.

3.2

Vor der

Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen müssen

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen und -bürger sind, laut Art. 98

Abs. 4 ZGB ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Sie

haben deshalb nach Art. 64 Abs. 2 ZStV dem Gesuch um Durchführung des

Ehevorbereitungsverfahrens ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres

Aufenthalts in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung

beizulegen. Nach Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV prüft das

Zivilstandsamt, ob der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz

erbracht wurde. Wird der Nachweis nicht erbracht, verweigert es die Trauung

(Art. 67 Abs. 3 ZStV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt Art. 98 Abs. 4

ZGB den Zivilstandsämtern keinen Ermessensspielraum bei Heiratsgesuchen

ausländischer Personen, welche die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der

Schweiz nicht dargetan haben (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr,

4.

Oktober 2016, 5A_230/2016, E. 2.3 [beides auch zum Folgenden]).

Sie sind namentlich nicht befugt, selbst über die rechtmässige Anwesenheit der

Gesuchstellenden zu befinden. Diese Aufgabe obliegt ausschliesslich der

zuständigen Ausländerbehörde (vorliegend dem Migrationsamt des Kantons Zürich).

Allein die Ausländerbehörde hat (auch) darüber zu entscheiden, ob einer

ausländischen Person im Hinblick auf ihren Wunsch, in der Schweiz zu heiraten,

der hiesige Aufenthalt während des Ehevorbereitungsverfahrens zu gestatten sei

(zum Ganzen VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4 [nicht auf

www.vgrzh.ch]; in diese Richtung bereits VGr, 20. Januar 2012,

VB.2011.00600, E. 2.1 unter Hinweis auf den mit Art. 98 Abs. 4

ZGB verfolgten Zweck, die Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und

Ausländerbehörden zu fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des

Staats zu verhindern [BBl 2008, 2472]). Um jedoch den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren und ein überspitzt formalistisches

Vorgehen zu vermeiden, müssen die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer

ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen, um an die zuständige

Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen

(BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 19. November 2012, 5A_612/2012,

E. 6.1 mit Hinweisen).

In diesem Sinn hält das EAZW die

kantonalen Zivilstandsämter in der vorzitierten Weisung zum Nachweis des

rechtmässigen Aufenthalts ausländischer Verlobter dazu an, diesen zur

Beschaffung eines gültigen Aufenthaltstitels bei den Ausländerbehörden eine

"vernünftige Frist" von maximal 60 Tagen zu gewähren (Weisung

EAZW, Ziff. 2.2, S. 6). Diese Maximalfrist stufte das Bundesgericht –

worauf auch in der Weisung des EAZW ausdrücklich hingewiesen wird – in der Vergangenheit

(wiederholt) als ausreichend bzw. angemessen ein (BGE 138 I 41 E. 5;

BGr, 27. November 2013, 5A_743/2013, E. 5.2, und 19. November

2012, 5A_612/2012, E. 6.2; so auch schon implizit VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 4).

3.3

Der

Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein

und hält sich seit dessen Ablauf illegal hier auf. Bei der Einreichung des

Ehevorbereitungsgesuchs vermochte er daher – was unbestritten ist – den nach

Art. 98 Abs. 4 ZGB geforderten Nachweis der Rechtmässigkeit seines

hiesigen Aufenthalts nicht zu erbringen. In Nachachtung der Vorgaben des EAZW

in solchen Fällen räumte das Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden deshalb am

20.

Mai 2019 Frist bis am 20. Juli 2019 ein, um die gesetzlichen

Vorgaben doch noch zu erfüllen. Erst als den Beschwerdeführenden der Nachweis

auch innert dieser Frist nicht gelungen war, verweigerte ihnen das

Zivilstandsamt (zehn Tage später) die Fortsetzung des

Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung.

Das Zivilstandsamt gewährte den

Beschwerdeführenden, welche die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des

Beschwerdeführers von Gesetzes wegen – wie aufgezeigt – bei Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahrens hätten belegen müssen (Art. 98 Abs. 4 ZGB und

Art. 64 Abs. 2 ZStV), hierfür somit bereits eine Nachfrist, die sich

an der oberen Grenze des in solchen Fällen Üblichen bewegte. Es entspricht

sodann dem Wesen einer solchen Nachfrist, dass sie nicht beliebig erstreckt

werden kann. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann der oder die

Betroffene deshalb auch bei einem entsprechenden Gesuch nicht rechnen, es sei

denn, es lägen ganz besondere Gründe vor (vgl. dazu auch die Fussnote 28 in der

Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6, auf welche sich die

Beschwerdeführenden berufen und wo sich festgehalten findet, dass die Frist von

maximal 60 Tagen gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sistiert

oder verlängert werden müsse, wenn das Verfahren zur Klärung des Aufenthalts es

erfordere). Solche Gründe aber machten die Beschwerdeführenden hier nicht

geltend. Der blosse Hinweis auf das hängige migrationsrechtliche Verfahren

rechtfertigte die beantragte Erstreckung bzw. Sistierung der 60-tägigen

Nachweisfrist jedenfalls nicht, nachdem das (zuständige) Migrationsamt dem

Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2019 die Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung des Aufenthalts zwecks

Vorbereitung der Eheschliessung verweigert hatte. So mag ein Zuwarten der

Zivilstandsbehörden bei einem ausstehenden ausländerrechtlichen Entscheid der

ersten Instanz über die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung mit Blick auf den mit Art. 98 Abs. 4 ZGB verfolgten Zweck der Koordination

der Entscheide von Zivilstands- und

Ausländerbehörden in der Regel angezeigt erscheinen (so auch der Entscheid

GE.2011.0110 des Cour de droit administratif et public des Kantons Waadt vom

19.

März 2012, E. 3, auf welchen [wohl] sowohl die vorzitierte

Fussnote 28 in der Weisung EAZW,

Ziff. 2.2, S. 6, als auch die Beschwerdeführenden Bezug nehmen); ein pendentes

migrationsrechtliches Rekurs- oder Beschwerdeverfahren bildet jedoch keinen

(besonderen) Grund für eine ausnahmsweise Sistierung der Nachweisfrist bzw.

deren Verlängerung auf unbestimmte Dauer (so VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4.4, und

28.

September 2017, VB.2017.00441, E. 2.2 [beide nicht publiziert]).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, wenn das Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden nach dem

ungenutzten Ablauf der ihnen zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des

Beschwerdeführers nach Art. 98 Abs. 4 ZGB gewährten (faktisch über

70-tägigen) Frist in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 ZStV die

Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung verweigerte. Wie der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang zur

Recht erwägt, ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern den

Beschwerdeführenden daraus rechtlich relevante Nachteile entstehen sollten.

Falls es dem Beschwerdeführer dereinst doch noch gelänge, seinen rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen, liesse sich ohne Weiteres ein neues

Ehevorbereitungsverfahren durchlaufen. Auch lässt sich dem Beschwerdeführer –

entgegen seinem Dafürhalten – die einzig dem fehlenden Nachweis seines

rechtmässigen Aufenthalts geschuldete Einstellung des Ehevorbereitungsverfahrens

im migrationsrechtlichen Verfahren nicht vorwerfen, da das erfolgreiche

Durchlaufen des zivilstandsrechtlichen Verfahrens keine Voraussetzung für die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat bildet, solange der

Ehewille der Betroffenen anderweitig hinreichend nachgewiesen ist und – wie

hier – aufgrund der Verfügbarkeit der weiteren erforderlichen

Zivilstandsdokumente davon auszugehen ist, dass der Eheschluss in absehbarer

Zeit erfolgen könnte (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019,

E. 4.6).

Dispositiv

3.4 Demnach

war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung

offensichtlich aussichtslos. Der Beschwerdegegner

wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung folglich zu

Recht ab.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; ferner

Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner verlangt ebenfalls

die Zusprechung einer Parteientschädigung. Praxisgemäss ist einem Gemeinwesen

nur unter besonderen Umständen eine Parteientschädigung zuzusprechen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Da solche hier nicht vorliegen, ist auch dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Angesichts

des vorstehend Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden nicht ernsthaft mit

einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Ihr Armenrechtsgesuch für das

Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls abzuweisen.

5.

Gegen dieses nur die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung betreffende Urteil steht das

gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache

ginge (Plüss, § 16 N. 122), das heisst, es kann Beschwerde in

Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …