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Entscheid

VB.2020.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00027

10. Juni 2020Deutsch26 min

(URT.2020.21789)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00027

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1970 und Staatsangehörige von Israel, reiste am 12. Juli 1996

illegal in die Schweiz ein. Vom 3. bis zum 8. August 1996 war sie

hospitalisiert. Die offenen Kosten von Fr. 12'388.25 wurden von der

angegebenen Versicherung nicht gedeckt. Am 2. November 1996 erfolgte eine

weitere Notfallbehandlung im Spital C. Am 6. Dezember 1996 wurden sie und

ihre Schwester wegen eines Ladendiebstahls festgenommen. Am 8. Dezember

1996 wurde sie nach Israel ausgeschafft und am 10. Januar 1997 wurde vom

damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (heue: Staatssekretariat für Migration,

SEM) ein Einreiseverbot bis am 9. Januar 2002 verhängt.

B. Am 13. Juli

2005 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete am … 2005 den hier

niedergelassenen libanesischen Staatsangehörigen D. Im Jahr 2000 wurde der

gemeinsame Sohn E geboren. A erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehemann und der Sohn wurde in die Niederlassungsbewilligung des Vaters

einbezogen. E ist mittlerweile Schweizer Bürger.

C. Am 14. Juli

2006 erging ein Strafbefehl gegen A wegen Urkundenfälschung. Sie wurde mit 14 Tagen

Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 100.- bestraft. A hatte auf

einem Blankorezept die Bezugsberechtigung für Stilnox notiert, die Unterschrift

ihres Arztes gefälscht und so das Präparat erhältlich gemacht und eingenommen.

Am 2. November 2006 wurde A vom Migrationsamt verwarnt.

Am 6. November 2007 wurde A vom Bezirksgericht Zürich

wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-

bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben. Bei ihrer Tätigkeit

als … hatte sie Gegenstände und Bargeld entwendet.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 bzw. 15. Oktober

2010 teilte das Migrationsamt A mit, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum

26. Juli 2011 verlängert worden sei, obwohl sie seit Längerem von der

Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

werde jedoch geprüft, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Gemäss

Auskunft vom 22. September 2010 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich

waren A ab 21. Januar 2005 mit Fr. 121'647.35, der Ehemann ab 1. Juni

1997 mit Fr. 111'124.05 und der Sohn, der wegen kognitiver Einschränkungen

eine heilpädagogische Schule besuchte, ab 26. Februar 2005 mit Fr. 109'495.40

unterstützt worden. Nach einer vorübergehenden Trennung seit Mitte 2007 lebten

die Eheleute seit Anfang 2010 wieder zusammen.

D. Mit

Verfügung vom 18. Februar 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom

7. Juli 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 30. Mai 2012

hatte die Eheschutzrichterin des Bezirks Zürich A das Getrenntleben auf

unbestimmte Zeit bewilligt und den Sohn unter ihre Obhut gestellt, unter

Vormerknahme der Weiterführung der für das Kind bestehenden Beistandschaft.

Eine gegen A aufgrund einer Anzeige vom 9. September

2013 erhobene Strafuntersuchung wegen Diebstahls wurde am 5. Dezember 2013

nach einer Vergleichsverhandlung mit der Geschädigten, einer Nachbarin, eingestellt.

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2014 wurde A wegen Hausfriedensbruchs und

geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Sie hatte trotz Hausverbots eine

Grossverteiler-Filiale betreten und mit einer Packung Datteln wieder verlassen,

ohne diese zu bezahlen.

Die Ehe wurde vom Bezirksgericht Zürich am 10. April

2014 geschieden. Der Sohn wurde unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen

elterlichen Sorge unter die Obhut des Vaters gestellt. Ebenso wurde die

bestehende Beistandschaft belassen.

E. Am 14. Juli

2014 hiess die Sicherheitsdirektion in Berücksichtigung des Kindeswohls den von

A am 20. März 2013 gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 18. Februar

2013 erhobenen Rekurs gut und beauftragte das Letztere, die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In den Erwägungen wurde A ermahnt, dass

von ihr fortan ein tadelloses Verhalten sowie ernsthafte Anstrengungen erwartet

würden, um ihren Lebensunterhalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten künftig selber

bestreiten zu können, ansonsten eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer Wegweisung allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallen müsste.

F.

Am 21. Juli 2015 erging gegen A ein Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen

Diebstahls. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.-,

entsprechend Fr. 400.-, sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Sie

hatte trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filiale betreten und ohne Bezahlung

einen Milchreis und einen Joghurt behändigt.

Am 29. September 2015 errichtete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für A eine Vertretungsbeistandschaft.

Gemäss Auskunft des Sozialamts vom 17. März

2017 beliefen sich die Unterstützungsleistungen für A seit dem 1. April

2005 auf Fr. 417'290.90. Auf entsprechende Anfrage des Migrationsamts zum

Sozialhilfebezug antwortete die Beiständin von A am 29. August 2017, ein

Anspruch auf Leistungen der IV sei abgelehnt worden. Am 18. September 2017

folgte eine weitere Stellungnahme der Beiständin. Am 22. Und 26. Oktober

2017 beantwortete die Beiständin gegenüber dem Migrationsamt weitere offene

Fragen. Am 4. November 2017 reichte die Beiständin einen Arztbericht des

behandelnden Arztes der als obdachlos gemeldeten A ein.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 4. April 2017 war A wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs

mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.-, entsprechend Fr. 600.-,

bestraft worden. Sie hatte trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filialen

betreten. Am 10. Oktober 2017 erging ein Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen

Diebstahls. A wurde mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 20.-,

entsprechend Fr. 900.-, sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Sie

hatte trotz Hausverbots einen weiteren Grossverteiler betreten und ohne zu

bezahlen Lebensmittel im Wert von Fr. 18.35 behändigt.

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Dezember

2017 weist A 6 Verlustscheine im Betrag von Fr. 4'823.55 auf.

Am 30. Januar 2018 wurde A im Rahmen

der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der beabsichtigten

ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen polizeilich einvernommen.

Am 11. April 2018 erging eine Anzeige

gegen A, weil sie trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filiale betreten, ein

Parfum behändigt und das Geschäft ohne Bezahlung verlassen hatte. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Mai 2018 wurde

sie deswegen mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft, wobei die Freiheitsstrafe vollzogen werde.

Die Unterstützungsleistungen beliefen sich

per 15. Mai 2018 auf Fr. 453'905.95.

G.

Am 23. Mai 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch

von A vom 27. Juni 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Am 21. Juni 2018 erhob die neue

Beiständin von A Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 23. Mai

2018.

Am 15. April 2019 erging der

Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste,

betreffend den Strafbefehl vom 14. Mai 2018. A war am 12. April 2019

wegen eines Ladendiebstahls verhaftet und nach gleichentags erfolgter

ärztlicher Abklärung für hafterstehungsfähig erklärt worden. Bis am 1. Juli

2019.

verbüsste sie die gemäss den Strafbefehlen vom 21. Juli 2015 und 14. Mai

2018.

verhängten Strafen.

Der Rekurs wurde am 2. Dezember 2019

abgewiesen.

III.

A, nunmehr anwaltlich vertreten, erhob am 16. Januar

2020.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 2. Dezember

2019.

und beantragte dessen Aufhebung unter Anweisung an das Migrationsamt, die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter entsprechender Kosten-

und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde war unter anderem eine Stellungnahme

vom 16. Januar 2020 der zuständigen Beiständin von A beigelegt. Am 21. Januar 2020

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Seitens des

Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein. Am 20. Februar 2020

reichte der Rechtsvertreter einen Austrittsbericht des Spitals C vom 27. Januar

2020.

ins Recht, nachdem A gleichentags notfallmässig behandelt worden war. Am

27.

Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote ein. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Anknüpfend

an den rechtskräftigen Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 entfällt eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung der geschiedenen Beschwerdeführerin gestützt auf die

hier massgebende frühere Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; bis zum 31. Dezember

2018.

Ausländergesetz [AuG]) mangels gelungener Integration nach wie vor (vgl. Art. 126

Abs. 1 AIG analog). Daran ändert auch das Vorbringen, wonach die

Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gegen das Recht auf

Privatleben im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) verstosse, nichts. Seit dem Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 hat

sich jedenfalls nichts getan, was auf eine gelungene soziale, kulturelle und

wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin schliessen liesse. Im

Gegenteil wurden gegen die Beschwerdeführerin weitere Strafbefehle wegen

Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls erlassen und musste sie

mittlerweile eine Freiheitsstrafe verbüssen. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie

hier über keinerlei nennenswerte ausserfamiliäre Kontakte. Wirtschaftlich hat

die Beschwerdeführerin ohnehin nicht Fuss fassen können (vgl. zum Ganzen

Sachverhalt I/F). Die in der Beschwerdeschrift genannten

Bundesgerichtsentscheide (BGE 144 I 266 und BGr, 5. Dezember 2019,

2C_244/2019) unterscheiden sich denn auch sachverhaltsmässig klar von der

vorliegenden Ausgangslage und taugen nicht als Vergleichsbasis: In jenen

Entscheiden lag – anders als hier – eine gelungene Integration vor, weshalb die

Wegweisung der betreffenden Personen nach der langen Aufenthaltsdauer einem

Verstoss gegen das garantierte Recht auf Privatleben gleichkam.

Ebenso wenig kann trotz des Vorbringens in der

Beschwerdeschrift, dass es schon früh zu häuslicher Gewalt gekommen sei und

sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Umstände im Jahr 2006 in

psychiatrische Behandlung begeben habe, ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG hergeleitet werden.

Dies wird auch nicht geltend gemacht. Davon abgesehen hatten die Eheleute nach

vorübergehender Trennung das Zusammenleben im Jahr 2010 wiederaufgenommen,

sodass es an der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vor­ausgesetzten

Dilemmasituation, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in einer gewaltbesetzten

Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen,

gefehlt hätte (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). Ohnehin gab

die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2018

an, mit dem Sohn in der Wohnung des Ex-Mannes, zu dem sie keine Beziehung habe

und von dem sie seit dem 10. April 2014 geschieden ist, zu leben. Damit

erübrigt sich die Prüfung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der

ohnehin vage gebliebenen Gewalterfahrung und der späteren Trennung der Eheleute

bezüglich eines allfälligen nachehelichen Härtefalls.

Allerdings war im Rekursentscheid vom 14. Juli 2014

aufgrund der engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geistig

leicht behinderten Sohn bzw. der bei ihm bei einer Trennung von der Mutter möglicherweise

auftretenden Verhaltensauffälligkeiten ein Härtefall bejaht worden. Bei

besonderen Umständen könne das Vorliegen eines Härtefalls auch dann nicht

ausgeschlossen werden, wenn einzelne der vom Bundesgericht für den Standardfall

entwickelten Kriterien für Art. 8 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei jedoch entsprechend zu

ermahnen (vgl. E. 4 des Rekursentscheids vom 14. Juli 2014, mit

Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2).

2.2

Es stellt

sich nun die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bejahung des Härtefalls im

soeben umschriebenen Sinn nach dem Rekursentscheid vom 14. Juli 2014

weiterhin gegeben sind bzw. ob der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist, gegen

die entsprechende Ermahnung verstossen zu haben (vgl. Sachverhalt I/E), sodass

sich gegebenenfalls eine andere Gewichtung bei der Interessenabwägung

rechtfertigt.

2.2.1

Es ist unbestritten, dass aufgrund des erheblichen und andauernden

Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG gegeben ist. Streitig und näher abzuklären ist allerdings,

inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden daran trifft, was bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2; 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.4;

Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62

N. 51).

2.2.2

Näher zu untersuchen ist auch die Lage des mittlerweile erwachsenen, leicht

behinderten Sohnes.

Bezüglich der Beziehung

zwischen anwesenheitsberechtigten Eltern und ihren volljährigen Kindern hat das

Bundesgericht festgehalten, diese könne nur ausnahmsweise ein Anwesenheitsrecht

verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege

(BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2; BGr, 23. Juni 2017,

2C_5/2017, E. 2). Ein solches könne sich aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar sei dies etwa bei einem Kind,

welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der

Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Eltern angewiesen sei (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 E. 2d; BGr, 5. Dezember

2013, 2C_546/2013, E. 4). Erforderlich sei in diesen Fällen, dass die

Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden könne (vgl. BGr, 23. Juni

2017, 2C_5/2017, E. 2; 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2).

Liege kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, seien Art. 8 Ziff. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen

(vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; 23. Juni 2017,

2C_5/2017 E. 2; zum Ganzen [mit den genannten Hinweisen] insbesondere BGr,

13.

August 2017, 2C_1048/2017, E. 4.4.2; vgl. auch BGr, 26. März

2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1).

Vorliegend verfügt der Sohn über das Schweizer Bürgerrecht

und unterscheidet sich der Sachverhalt somit von jenen, die den

Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen. Dies ändert aber nichts daran, dass

bei entsprechenden gesundheitlichen Konstellationen dieselben Überlegungen auch

bei einem so genannten "umgekehrten Familiennachzug" anzustellen

wären. Allerdings dürfte vorliegend nach wie vor eher kein die genannten

Kriterien erfüllendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin

und dem leicht behinderten Sohn vorliegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich

denn auch primär auf eine "emotionale" Abhängigkeit. Angaben darüber,

was für anderweitige Unterstützungsleistungen sie dem Sohn gegenüber erbringe,

macht sie keine. Zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96

AIG sowie Art. 5 Abs. 2 BV ist aber die Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Sohn so oder so zu berücksichtigen.

3.

3.1

Wie

erwähnt, widerspricht die Beschwerdeführerin der Argumentation des

Beschwerdegegners, wonach sie an der Sozialhilfeabhängigkeit ein

Selbstverschulden treffe. Der Sohn habe auch im fortgeschrittenen Alter noch

einer engmaschigen Betreuung bedurft, die sie gewährleistet habe. Seit dem Jahr

2006.

befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Ihr Arzt halte sie aufgrund der

psychischen Diagnose für nicht arbeitsfähig. Es habe sich gezeigt, dass ihre

Kooperationsfähigkeit generell sehr schlecht sei. Der selbständige Umgang mit

den Medikamenten sei derart chaotisch und unkontrolliert gewesen, dass im Jahr

2016.

ein konsequentes wöchentliches Abgaberegime von Tagesdosen in einer

einzigen Apotheke habe eingeführt werden müssen. Dasselbe ergebe sich aus

zahlreichen weiteren ärztlichen Berichten. Sodann habe die Beiständin und

Fallführende der Sozialen Dienste festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

ihrer Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer

eingeschränkten Möglichkeiten nachkomme.

3.2

Es trifft

zu, dass die Beiständin mit Schreiben vom 16. Januar 2020 neu die

Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin als im Rahmen ihrer

Möglichkeiten erfüllt erachtet. Selbst wenn deren verschlechterte

gesundheitliche Situation keine weiteren Anstrengungen mehr zuliesse, was aber,

wie sich zeigen wird, nicht rechtsgenügend erstellt ist, kann für die

Beurteilung des Vorliegens eines (teilweisen) Selbstverschuldens nicht allein

darauf abgestellt werden. In diesem Zusammenhang interessiert die seit dem

Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 stattgefundene (medizinische)

Entwicklung, aber auch die Beurteilungen der jeweils zuständigen Beiständinnen:

-

Am 18. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäss

Beschwerdebeilage 3 notfallmässig von der Sanität ins Spital F gebracht

und ambulant behandelt, weil sie über Schwindel und plötzliche

Unterbauchschmerzen geklagt hatte.

-

Der (frühere) langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, G,

attestierte ihr am 19. August 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Seit

dem letzten Attest vom 16. Januar 2012 habe sich deren Gesundheitszustand

insgesamt verschlechtert.

-

Am 10. September 2015 folgte eine IV-Anmeldung bei der

Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich.

-

Gemäss definitivem Austrittsbericht des Spital F vom 24. Februar

2016.

– die Beschwerdeführerin hatte sich aufgrund zunehmender Knieschmerzen

selbst notfallmässig zugewiesen – war auch ein psychologisches Konsil

durchgeführt worden. Hier sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante

Behandlung empfohlen worden, ebenso eine psychosomatische Rehabilitation, für

die die Beschwerdeführerin jedoch aktuell nicht offen gewesen sei. Ein

Mitwirken einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren sei wahrscheinlich. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss

Beschwerdebeilage 6 für die Zeit zwischen dem 16. Februar 2016 bis

zum 13. März 2016 attestiert.

-

Am 14. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Spital F

ambulant behandelt. Gemäss Beschwerdebeilage 7 bzw. dem Kurzbericht vom 15. August

2016.

hatte sie sich wegen starker Schmerzen in der rechten Schulter

selbstständig dort vorgestellt.

-

Gemäss Arztzeugnis vom 26. August 2016 von G war die

Beschwerdeführerin weiterhin nicht arbeitsfähig. Ihr gesundheitlicher Zustand

habe sich in den letzten ein bis zwei Jahren eher weiter verschlechtert. Unter

anderem leide sie unter anhaltenden schweren psychischen Beschwerden.

-

Am 28. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit

dem IV-Gesuch über die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen

Untersuchung bei drei Ärzten orientiert.

-

Die IV-Stelle der SVA Zürich wies am 15. Mai 2017 das Gesuch vom 10. September

2015.

ab. Die medizinischen Abklärungen bei der Gutachterstelle H hätten

ergeben, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer

stationären psychiatrischen Entzugsbehandlung und anschliessend mit einer 3-

bis 6-monatigen physiotherapeutischen Behandlung der rechten Schulter

verbessert werden könne. Mit Schreiben vom 8. November 2016 sei sie

gebeten worden, sich diesen Behandlungen zu unterziehen. Bei der heutigen

telefonischen Besprechung mit dem Sozialzentrum habe die IV-Stelle erfahren,

dass sich die Beschwerdeführerin den auferlegten Behandlungen nicht unterziehen

wolle. Da sie die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, werde das

Leistungsbegehren abgewiesen.

-

Am 29. August 2017 teilte die damalige Beiständin der

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, das IV-Gesuch sei abgelehnt

worden. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung sei dagegen keine Einsprache

erhoben worden, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, der

Schadensminderungspflicht nachzukommen.

-

Mit Schreiben vom 18. September bzw. 22. Oktober 2017

beantwortete die Beiständin diverse Fragen des Beschwerdegegners. Sie hielt

insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund fehlender

Krankheitseinsicht diversen gesundheitlichen Massnahmen nicht unterzogen und

komme derzeit der Schadenminderungspflicht leider nicht nach.

-

Der Hausarzt G schloss mit Arztbericht vom 29. Oktober 2017 die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor aus. Ihre

Kooperationsfähigkeit sei generell sehr schlecht. Therapieempfehlungen würden

freiwillig meist nicht befolgt oder rasch wieder kritisiert und umgestossen.

Der selbständige Umgang mit den verordneten Medikamenten sei derart chaotisch

und unkontrolliert gewesen, dass 2016 ein konsequentes wöchentliches

Abgaberegime von Tagesdosen in einer Apotheke habe eingeführt werden müssen,

was nur widerstrebend akzeptiert worden sei, aber recht gut funktioniere.

Durchhaltefähigkeit, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit und

Vertrauenswürdigkeit seien somit generell nicht gegeben, was eine erfolgreiche

Arbeitstätigkeit und -fähigkeit ausschliesse. Für eine längerfristige nötige

psychotherapeutische Behandlung sei sie bisher nicht einsichtig und motiviert

und wäre wohl auch nicht engagiert und ausdauernd genug.

-

Am 29. Mai 2018 erging ein Austrittsbericht der Klinik für Urologie

des Spitals C. Dort war die Beschwerdeführerin vom 25. bis zum 28. Mai

2018.

in Behandlung gewesen. Unter anderem wurden anamnestisch epileptische

Anfälle, eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei schwieriger sozialer

Situation, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-10: F.43.1) bei

häuslicher Gewalt, Münchhausen-Syndrom (ED 2011) und Medikamentenabusus

diagnostiziert. Erwähnt wurden auch eine diagnostische Laparoskopie und

Wundexploration in Zusammenhang mit abdominalen Messerstichverletzungen in

suizidaler Absicht 2013. Als Procedere wurde nebst anderem ein Weiterführen der

ambulanten psychiatrischen Betreuung im Hause aufgeführt.

-

Am 24. Juli 2018 wies sich die Beschwerdeführerin wegen

Flankenschmerzen und Fieber selber ins Spital F ein. Es folgte eine

symptomatische Therapie mit Dafalgan und Buscopan.

-

Am 23. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen

Flankenschmerzen von der Sanität notfallmässig ins Institut für Notfallmedizin

des Spital C gebracht. Gemäss Austrittsbericht vom 13. September 2018

wurden unter anderem die bereits gemachten Diagnosen vom 28. Mai 2018

wiederholt. In der Beurteilung wurde festgehalten, laboranalytisch zeigten sich

normwertige Entzündungsparameter. Die Beschwerden würden einerseits in

Zusammenhang mit der bekannten chronischen Schmerzproblematik gesehen. Eine

Konsultation des Psychiaters lehne die Beschwerdeführerin aktuell deutlich ab.

-

Am 23. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die Sanität

wegen des Verdachts auf Nierenkoliken im Beisein des Sohnes notfallmässig ins

Institut für Notfallmedizin des Spitals C gebracht. Sie war vom Rettungsdienst

schreiend auf dem Sofa angetroffen worden. Im Ultraschall zeigten sich keine

abdominellen Auffälligkeiten, insbesondere keine Stauung der Nieren und die

Beschwerdeführerin wurde schmerzkompensiert nachhause entlassen.

-

Am 13. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Institut für

Notfallmedizin des Spitals C aufgrund notfallmässiger Zuweisung durch die

Sanität behandelt. Diagnostiziert wurden unter anderem eine chronische

Schmerzproblematik, differenzialdiagnostisch (DD) i.R. D3, rezidivierende

Episoden von epileptiformen Anfällen, DD dissoziativ (EM 2009) und diverse

psychiatrische Diagnosen, unter anderem Münchhausen-Syndrom. In der Beurteilung

wurde auch ausgeführt, aufgrund Verunreinigung der Urinproben durch die

Patientin während der letzten Konsultationen mittels PVK sei eine erneute

Urinabnahme unter Aufsicht der Pflege durchgeführt worden. Die Beschwerden

würden am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung interpretiert und die

Patientin werde ausführlich hierüber aufgeklärt. Zudem werde eine ambulante

Anbindung an die Kollegen der Psychiatrie angeboten, was sie mehrmalig ablehne.

Zudem werde eine erneute Anbindung an die Klinik für Psychosomatik

vorgeschlagen, deren Termine sie im April versäumt habe. Hiermit habe sie sich einverstanden

gezeigt. Einen Hausarzt habe sie derzeit nicht, möchte sich aber einen neuen

suchen. Nach ausführlichem Gespräch habe sie im schmerzkompensiertem Zustand in

Begleitung ihres Sohnes nach Hause entlassen werden können.

-

Am 27. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin via Ambulanz

notfallmässig wegen Verdachts auf Nephrolithiasis ins Institut für

Notfallmedizin des Spitals C gebracht. Sie war am Hauptbahnhof mit einer

Kollegin unterwegs gewesen, wegen Flankenschmerzen zusammengebrochen und von

der Polizei schreiend auf dem Boden liegend aufgefunden worden. Im

Austrittsbericht wurden unter anderem die schon am 29. Mai 2018 und 13. Juli

2019.

gestellten Diagnosen aufgeführt. Die Schmerzen wurden im Rahmen des

bekannten chronischen Schmerzsyndroms beurteilt. Computertomographisch habe

eine röntgendichte Urolithiasis ausgeschlossen werden können und es hätten sich

keine Hinweise auf eine Nierenstauung gezeigt. Die Patientin habe unter

initialer Gabe von Fentanyl unter zusätzlicher Gabe von Paracetamol und

Buscopan nach Hause entlassen werden können. Die Patientin werde wegen der nun

bereits häufig festgestellten Mikro- und Makrohämaturien zusätzlich in die

Urologie zur weiteren Abklärung aufgeboten werden.

3.3

Aufgrund

der aus den diversen Berichten hervorgehenden gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin erscheint eine Integration im Arbeitsmarkt derzeit als wenig

wahrscheinlich und es kann daher auch offenbleiben, ob und was für eine

Krankenpflegeausbildung sie in Israel genossen hat. An der desolaten Lage

trifft die Beschwerdeführerin allerdings ein teilweises Selbstverschulden. So

geht aus den diversen ärztlichen Befunden und Berichten von Amtsstellen

unmissverständlich hervor, dass sie sich während Jahren einer dringend

empfohlenen erfolgversprechenden psychiatrischen Begleitung widersetzt und

deswegen sogar die Ablehnung des IV-Gesuchs in Kauf genommen hat (siehe E. 3.2).

Zweifelsohne hat die Beschwerdeführerin mit ihrer hartnäckigen Verweigerung zur

Stagnation bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands beigetragen und

damit eine behutsame wirtschaftliche Eingliederung verunmöglicht, was ihr

anzulasten ist. Auch der Hinweis, es fehle ihr an der erforderlichen

Krankheitseinsicht, vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig, dass sie den

behinderten Sohn betreut hat. Der Sohn besuchte die Schule und bedurfte nicht

einer Pflege rund um die Uhr. Für ihre Weigerung, wenigstens die erforderliche

ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und so zur Verbesserung ihres

Gesundheitszustands beizutragen, ist die Beschwerdeführerin somit allein

verantwortlich. Sie bedarf denn auch lediglich einer Vertretungsbeistandschaft

und wurde am 12. April 2019 für hafterstehungsfähig erklärt, was ihre

grundsätzlich vorhandene Fähigkeit, die Folgen ihres Tuns bzw. ihrer Verweigerung

zu erkennen, ebenfalls untermauert. Damit besteht ein grosses öffentliches

Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin, umso mehr, als sie mit Rekursentscheid vom 14. Juli

2014.

nochmals eindringlich ermahnt worden war und sie sich davon nicht

beeindrucken liess.

4.

Für die weitere Prüfung, namentlich der

Verhältnismässigkeit der im Raum stehenden Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, ist aber auch die Situation des erwachsenen leicht

behinderten Sohnes bzw. das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn zu

berücksichtigen (E. 2.2.2). Aufgrund der speziellen Konstellation kann

jedenfalls nicht allein wegen Erreichens des Erwachsenenalters des Sohnes ohne

nähere Kenntnis der Gesamtumstände abschlägig entschieden werden. Aus den Akten

ergeben sich keinerlei sachdienliche Hinweise. So ist unbekannt, wo der Sohn

lebt, ob, in welchem Umfang und von wem er betreut werden muss, was er arbeitet

und insbesondere, wie sein (gelebtes) Verhältnis zur Beschwerdeführerin und

gegebenenfalls zum Vater ist. Unklar ist auch, ob er imstande wäre, die

Beschwerdeführerin in Israel zu besuchen und ob die beiden in der Lage wären,

mit Mitteln der modernen Kommunikation und weiterer Unterstützung weiterhin

Kontakt zueinander zu pflegen. Die Beschwerdeführerin beantragt zwecks Klärung

der Situation des Sohnes den Beizug der seiner Migrationsakten. Darauf ist im

Beschwerdeverfahren jedoch zu verzichten, da die Sache zur Erstellung des

Sachverhalts bzw. Prüfung der offenen Fragen ohnehin an die grundsätzlich

beweisführungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es steht der Vorinstanz

frei, in diesem Zusammenhang weitere Akten beizuziehen oder aber sachdienliche

Berichte einzuholen bzw. Befragungen durchzuführen. Der verbeiständeten Beschwerdeführerin

kann nicht angelastet werden, diese Unterlagen nicht selbst im Rahmen der

Mitwirkungspflicht beschafft zu haben. Auch wurde sie dazu nicht aufgefordert.

5.

5.1

Ein

weiterer Punkt, der abzuklären bleibt, ist die Situation, welche die

Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Israel erwarten würde. Wenngleich

der Rekursbehörde nicht dieselben Untersuchungspflichten zukommen wie der

Vollzugsbehörde und sie im Gegensatz zu letzterer auch keine konkreten

Vorbereitungsmassnahmen zu treffen hat, ist sie gehalten, die Zumutbarkeit der

Rückführung im Rahmen der Interessenabwägung abzuklären (vgl. VGr, 21. August

2019, VB.2019.00305, E. 5.4 und 5.5 mit Hinweis auf BGr, 5. Juli

2018, 2C_30/2018, E. 5.3). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin

sogar auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG. Weil

sie mit einem Libanesen verheiratet gewesen sei und ihr Sohn nebst dem

schweizerischen auch über den libanesischen Pass verfüge, sei zu befürchten,

dass sie in Israel unter Terrorismusverdacht stehe. Bei ihrer Einreise nach

Israel habe sie unrechtmässige Haft oder andere gegen das Völkerrecht

verstossende Konsequenzen zu befürchten.

5.2

Es ist

gerichtsnotorisch, dass die gesundheitliche Versorgung in Israel gut ist,

sodass die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin gewährleistet wäre und

bestimmt keine gesundheitliche Notlage bestünde. Die verbeiständete

Beschwerdeführerin bedürfte aber wohl auch in Israel einer ebensolchen

Begleitung. Damit würden auch ihre Befürchtungen hinsichtlich

ungerechtfertigter Repressalien obsolet, wäre sie doch fachkundig bei

Behördengängen, der Regelung der Wohnsituation etc. unterstützt. Es fehlen aber

diesbezügliche Angaben, die noch einzuholen sind. Denkbar sind Erkundigungen

bei der Schweizer Vertretung in Israel über die Möglichkeiten des

Erwachsenenschutzes vor Ort oder aber beim Staatssekretariat für Migration.

5.3

Anzufügen

bleibt, dass gemäss den Akten in Israel Familienmitglieder der

Beschwerdeführerin leben. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, die

Kontakte zu diesen verloren zu haben. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre die

Rückkehr nach Israel dennoch zumutbar. So hat die Beschwerdeführerin auch in

der Schweiz keine weiteren nennenswerten Kontakte, ausgenommen zum Sohn, sodass

ihre soziale Lage im Heimatland nicht schlechter wäre. Sie vermochte sich hier

denn auch in keiner Weise zu integrieren, während sie immerhin bis zum

Erreichen des 35. Altersjahrs in Israel gelebt hat, sodass sie mit den

dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist.

6.

Nach dem Gesagten ist die Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz

zurückzuweisen (E. 4 und 5.2). Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als

Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des

vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur

Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn

von § 16 Abs. 2 VRG. Danach haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

Das Begehren der Beschwerdeführerin war nicht von

vornherein offensichtlich aussichtslos. Auch war sie auf eine rechtskundige

Rechtsvertretung angewiesen. Sodann hat sie als mittellos im dargelegten Sinn

zu gelten.

7.3

Die

Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt B ist daher

für das Beschwerdeverfahren noch im Mehrbetrag von Fr. 944.20 (Mehrwertsteuer

inklusive) durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4

In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V

477.

E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosen für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und

der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 944.20 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …