VB.2020.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00027
10. Juni 2020Deutsch26 min
(URT.2020.21789)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970 und Staatsangehörige von Israel, reiste am 12. Juli 1996
illegal in die Schweiz ein. Vom 3. bis zum 8. August 1996 war sie
hospitalisiert. Die offenen Kosten von Fr. 12'388.25 wurden von der
angegebenen Versicherung nicht gedeckt. Am 2. November 1996 erfolgte eine
weitere Notfallbehandlung im Spital C. Am 6. Dezember 1996 wurden sie und
ihre Schwester wegen eines Ladendiebstahls festgenommen. Am 8. Dezember
1996 wurde sie nach Israel ausgeschafft und am 10. Januar 1997 wurde vom
damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (heue: Staatssekretariat für Migration,
SEM) ein Einreiseverbot bis am 9. Januar 2002 verhängt.
B. Am 13. Juli
2005 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete am … 2005 den hier
niedergelassenen libanesischen Staatsangehörigen D. Im Jahr 2000 wurde der
gemeinsame Sohn E geboren. A erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann und der Sohn wurde in die Niederlassungsbewilligung des Vaters
einbezogen. E ist mittlerweile Schweizer Bürger.
C. Am 14. Juli
2006 erging ein Strafbefehl gegen A wegen Urkundenfälschung. Sie wurde mit 14 Tagen
Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 100.- bestraft. A hatte auf
einem Blankorezept die Bezugsberechtigung für Stilnox notiert, die Unterschrift
ihres Arztes gefälscht und so das Präparat erhältlich gemacht und eingenommen.
Am 2. November 2006 wurde A vom Migrationsamt verwarnt.
Am 6. November 2007 wurde A vom Bezirksgericht Zürich
wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-
bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben. Bei ihrer Tätigkeit
als … hatte sie Gegenstände und Bargeld entwendet.
Mit Schreiben vom 27. September 2010 bzw. 15. Oktober
2010 teilte das Migrationsamt A mit, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum
26. Juli 2011 verlängert worden sei, obwohl sie seit Längerem von der
Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
werde jedoch geprüft, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Gemäss
Auskunft vom 22. September 2010 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
waren A ab 21. Januar 2005 mit Fr. 121'647.35, der Ehemann ab 1. Juni
1997 mit Fr. 111'124.05 und der Sohn, der wegen kognitiver Einschränkungen
eine heilpädagogische Schule besuchte, ab 26. Februar 2005 mit Fr. 109'495.40
unterstützt worden. Nach einer vorübergehenden Trennung seit Mitte 2007 lebten
die Eheleute seit Anfang 2010 wieder zusammen.
D. Mit
Verfügung vom 18. Februar 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom
7. Juli 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 30. Mai 2012
hatte die Eheschutzrichterin des Bezirks Zürich A das Getrenntleben auf
unbestimmte Zeit bewilligt und den Sohn unter ihre Obhut gestellt, unter
Vormerknahme der Weiterführung der für das Kind bestehenden Beistandschaft.
Eine gegen A aufgrund einer Anzeige vom 9. September
2013 erhobene Strafuntersuchung wegen Diebstahls wurde am 5. Dezember 2013
nach einer Vergleichsverhandlung mit der Geschädigten, einer Nachbarin, eingestellt.
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2014 wurde A wegen Hausfriedensbruchs und
geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Sie hatte trotz Hausverbots eine
Grossverteiler-Filiale betreten und mit einer Packung Datteln wieder verlassen,
ohne diese zu bezahlen.
Die Ehe wurde vom Bezirksgericht Zürich am 10. April
2014 geschieden. Der Sohn wurde unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen
elterlichen Sorge unter die Obhut des Vaters gestellt. Ebenso wurde die
bestehende Beistandschaft belassen.
E. Am 14. Juli
2014 hiess die Sicherheitsdirektion in Berücksichtigung des Kindeswohls den von
A am 20. März 2013 gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 18. Februar
2013 erhobenen Rekurs gut und beauftragte das Letztere, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In den Erwägungen wurde A ermahnt, dass
von ihr fortan ein tadelloses Verhalten sowie ernsthafte Anstrengungen erwartet
würden, um ihren Lebensunterhalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten künftig selber
bestreiten zu können, ansonsten eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer Wegweisung allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallen müsste.
F.
Am 21. Juli 2015 erging gegen A ein Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen
Diebstahls. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.-,
entsprechend Fr. 400.-, sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Sie
hatte trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filiale betreten und ohne Bezahlung
einen Milchreis und einen Joghurt behändigt.
Am 29. September 2015 errichtete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für A eine Vertretungsbeistandschaft.
Gemäss Auskunft des Sozialamts vom 17. März
2017 beliefen sich die Unterstützungsleistungen für A seit dem 1. April
2005 auf Fr. 417'290.90. Auf entsprechende Anfrage des Migrationsamts zum
Sozialhilfebezug antwortete die Beiständin von A am 29. August 2017, ein
Anspruch auf Leistungen der IV sei abgelehnt worden. Am 18. September 2017
folgte eine weitere Stellungnahme der Beiständin. Am 22. Und 26. Oktober
2017 beantwortete die Beiständin gegenüber dem Migrationsamt weitere offene
Fragen. Am 4. November 2017 reichte die Beiständin einen Arztbericht des
behandelnden Arztes der als obdachlos gemeldeten A ein.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 4. April 2017 war A wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.-, entsprechend Fr. 600.-,
bestraft worden. Sie hatte trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filialen
betreten. Am 10. Oktober 2017 erging ein Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen
Diebstahls. A wurde mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 20.-,
entsprechend Fr. 900.-, sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Sie
hatte trotz Hausverbots einen weiteren Grossverteiler betreten und ohne zu
bezahlen Lebensmittel im Wert von Fr. 18.35 behändigt.
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Dezember
2017 weist A 6 Verlustscheine im Betrag von Fr. 4'823.55 auf.
Am 30. Januar 2018 wurde A im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der beabsichtigten
ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen polizeilich einvernommen.
Am 11. April 2018 erging eine Anzeige
gegen A, weil sie trotz Hausverbots eine Grossverteiler-Filiale betreten, ein
Parfum behändigt und das Geschäft ohne Bezahlung verlassen hatte. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Mai 2018 wurde
sie deswegen mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft, wobei die Freiheitsstrafe vollzogen werde.
Die Unterstützungsleistungen beliefen sich
per 15. Mai 2018 auf Fr. 453'905.95.
G.
Am 23. Mai 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch
von A vom 27. Juni 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Am 21. Juni 2018 erhob die neue
Beiständin von A Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 23. Mai
2018.
Am 15. April 2019 erging der
Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
betreffend den Strafbefehl vom 14. Mai 2018. A war am 12. April 2019
wegen eines Ladendiebstahls verhaftet und nach gleichentags erfolgter
ärztlicher Abklärung für hafterstehungsfähig erklärt worden. Bis am 1. Juli
2019.
verbüsste sie die gemäss den Strafbefehlen vom 21. Juli 2015 und 14. Mai
2018.
verhängten Strafen.
Der Rekurs wurde am 2. Dezember 2019
abgewiesen.
III.
A, nunmehr anwaltlich vertreten, erhob am 16. Januar
2020.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 2. Dezember
2019.
und beantragte dessen Aufhebung unter Anweisung an das Migrationsamt, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter entsprechender Kosten-
und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde war unter anderem eine Stellungnahme
vom 16. Januar 2020 der zuständigen Beiständin von A beigelegt. Am 21. Januar 2020
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Seitens des
Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein. Am 20. Februar 2020
reichte der Rechtsvertreter einen Austrittsbericht des Spitals C vom 27. Januar
2020.
ins Recht, nachdem A gleichentags notfallmässig behandelt worden war. Am
27.
Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote ein. Es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Anknüpfend
an den rechtskräftigen Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 entfällt eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der geschiedenen Beschwerdeführerin gestützt auf die
hier massgebende frühere Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; bis zum 31. Dezember
2018.
Ausländergesetz [AuG]) mangels gelungener Integration nach wie vor (vgl. Art. 126
Abs. 1 AIG analog). Daran ändert auch das Vorbringen, wonach die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gegen das Recht auf
Privatleben im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) verstosse, nichts. Seit dem Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 hat
sich jedenfalls nichts getan, was auf eine gelungene soziale, kulturelle und
wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin schliessen liesse. Im
Gegenteil wurden gegen die Beschwerdeführerin weitere Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls erlassen und musste sie
mittlerweile eine Freiheitsstrafe verbüssen. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie
hier über keinerlei nennenswerte ausserfamiliäre Kontakte. Wirtschaftlich hat
die Beschwerdeführerin ohnehin nicht Fuss fassen können (vgl. zum Ganzen
Sachverhalt I/F). Die in der Beschwerdeschrift genannten
Bundesgerichtsentscheide (BGE 144 I 266 und BGr, 5. Dezember 2019,
2C_244/2019) unterscheiden sich denn auch sachverhaltsmässig klar von der
vorliegenden Ausgangslage und taugen nicht als Vergleichsbasis: In jenen
Entscheiden lag – anders als hier – eine gelungene Integration vor, weshalb die
Wegweisung der betreffenden Personen nach der langen Aufenthaltsdauer einem
Verstoss gegen das garantierte Recht auf Privatleben gleichkam.
Ebenso wenig kann trotz des Vorbringens in der
Beschwerdeschrift, dass es schon früh zu häuslicher Gewalt gekommen sei und
sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Umstände im Jahr 2006 in
psychiatrische Behandlung begeben habe, ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG hergeleitet werden.
Dies wird auch nicht geltend gemacht. Davon abgesehen hatten die Eheleute nach
vorübergehender Trennung das Zusammenleben im Jahr 2010 wiederaufgenommen,
sodass es an der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten
Dilemmasituation, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in einer gewaltbesetzten
Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen,
gefehlt hätte (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). Ohnehin gab
die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2018
an, mit dem Sohn in der Wohnung des Ex-Mannes, zu dem sie keine Beziehung habe
und von dem sie seit dem 10. April 2014 geschieden ist, zu leben. Damit
erübrigt sich die Prüfung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der
ohnehin vage gebliebenen Gewalterfahrung und der späteren Trennung der Eheleute
bezüglich eines allfälligen nachehelichen Härtefalls.
Allerdings war im Rekursentscheid vom 14. Juli 2014
aufgrund der engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geistig
leicht behinderten Sohn bzw. der bei ihm bei einer Trennung von der Mutter möglicherweise
auftretenden Verhaltensauffälligkeiten ein Härtefall bejaht worden. Bei
besonderen Umständen könne das Vorliegen eines Härtefalls auch dann nicht
ausgeschlossen werden, wenn einzelne der vom Bundesgericht für den Standardfall
entwickelten Kriterien für Art. 8 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei jedoch entsprechend zu
ermahnen (vgl. E. 4 des Rekursentscheids vom 14. Juli 2014, mit
Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2).
2.2
Es stellt
sich nun die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bejahung des Härtefalls im
soeben umschriebenen Sinn nach dem Rekursentscheid vom 14. Juli 2014
weiterhin gegeben sind bzw. ob der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist, gegen
die entsprechende Ermahnung verstossen zu haben (vgl. Sachverhalt I/E), sodass
sich gegebenenfalls eine andere Gewichtung bei der Interessenabwägung
rechtfertigt.
2.2.1
Es ist unbestritten, dass aufgrund des erheblichen und andauernden
Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG gegeben ist. Streitig und näher abzuklären ist allerdings,
inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden daran trifft, was bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2; 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.4;
Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
N. 51).
2.2.2
Näher zu untersuchen ist auch die Lage des mittlerweile erwachsenen, leicht
behinderten Sohnes.
Bezüglich der Beziehung
zwischen anwesenheitsberechtigten Eltern und ihren volljährigen Kindern hat das
Bundesgericht festgehalten, diese könne nur ausnahmsweise ein Anwesenheitsrecht
verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege
(BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2; BGr, 23. Juni 2017,
2C_5/2017, E. 2). Ein solches könne sich aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar sei dies etwa bei einem Kind,
welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der
Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Eltern angewiesen sei (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 E. 2d; BGr, 5. Dezember
2013, 2C_546/2013, E. 4). Erforderlich sei in diesen Fällen, dass die
Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden könne (vgl. BGr, 23. Juni
2017, 2C_5/2017, E. 2; 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2).
Liege kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, seien Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen
(vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; 23. Juni 2017,
2C_5/2017 E. 2; zum Ganzen [mit den genannten Hinweisen] insbesondere BGr,
13.
August 2017, 2C_1048/2017, E. 4.4.2; vgl. auch BGr, 26. März
2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1).
Vorliegend verfügt der Sohn über das Schweizer Bürgerrecht
und unterscheidet sich der Sachverhalt somit von jenen, die den
Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen. Dies ändert aber nichts daran, dass
bei entsprechenden gesundheitlichen Konstellationen dieselben Überlegungen auch
bei einem so genannten "umgekehrten Familiennachzug" anzustellen
wären. Allerdings dürfte vorliegend nach wie vor eher kein die genannten
Kriterien erfüllendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und dem leicht behinderten Sohn vorliegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich
denn auch primär auf eine "emotionale" Abhängigkeit. Angaben darüber,
was für anderweitige Unterstützungsleistungen sie dem Sohn gegenüber erbringe,
macht sie keine. Zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96
AIG sowie Art. 5 Abs. 2 BV ist aber die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn so oder so zu berücksichtigen.
3.
3.1
Wie
erwähnt, widerspricht die Beschwerdeführerin der Argumentation des
Beschwerdegegners, wonach sie an der Sozialhilfeabhängigkeit ein
Selbstverschulden treffe. Der Sohn habe auch im fortgeschrittenen Alter noch
einer engmaschigen Betreuung bedurft, die sie gewährleistet habe. Seit dem Jahr
2006.
befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Ihr Arzt halte sie aufgrund der
psychischen Diagnose für nicht arbeitsfähig. Es habe sich gezeigt, dass ihre
Kooperationsfähigkeit generell sehr schlecht sei. Der selbständige Umgang mit
den Medikamenten sei derart chaotisch und unkontrolliert gewesen, dass im Jahr
2016.
ein konsequentes wöchentliches Abgaberegime von Tagesdosen in einer
einzigen Apotheke habe eingeführt werden müssen. Dasselbe ergebe sich aus
zahlreichen weiteren ärztlichen Berichten. Sodann habe die Beiständin und
Fallführende der Sozialen Dienste festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
ihrer Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer
eingeschränkten Möglichkeiten nachkomme.
3.2
Es trifft
zu, dass die Beiständin mit Schreiben vom 16. Januar 2020 neu die
Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin als im Rahmen ihrer
Möglichkeiten erfüllt erachtet. Selbst wenn deren verschlechterte
gesundheitliche Situation keine weiteren Anstrengungen mehr zuliesse, was aber,
wie sich zeigen wird, nicht rechtsgenügend erstellt ist, kann für die
Beurteilung des Vorliegens eines (teilweisen) Selbstverschuldens nicht allein
darauf abgestellt werden. In diesem Zusammenhang interessiert die seit dem
Rekursentscheid vom 14. Juli 2014 stattgefundene (medizinische)
Entwicklung, aber auch die Beurteilungen der jeweils zuständigen Beiständinnen:
-
Am 18. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäss
Beschwerdebeilage 3 notfallmässig von der Sanität ins Spital F gebracht
und ambulant behandelt, weil sie über Schwindel und plötzliche
Unterbauchschmerzen geklagt hatte.
-
Der (frühere) langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, G,
attestierte ihr am 19. August 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Seit
dem letzten Attest vom 16. Januar 2012 habe sich deren Gesundheitszustand
insgesamt verschlechtert.
-
Am 10. September 2015 folgte eine IV-Anmeldung bei der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich.
-
Gemäss definitivem Austrittsbericht des Spital F vom 24. Februar
2016.
– die Beschwerdeführerin hatte sich aufgrund zunehmender Knieschmerzen
selbst notfallmässig zugewiesen – war auch ein psychologisches Konsil
durchgeführt worden. Hier sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante
Behandlung empfohlen worden, ebenso eine psychosomatische Rehabilitation, für
die die Beschwerdeführerin jedoch aktuell nicht offen gewesen sei. Ein
Mitwirken einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren sei wahrscheinlich. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss
Beschwerdebeilage 6 für die Zeit zwischen dem 16. Februar 2016 bis
zum 13. März 2016 attestiert.
-
Am 14. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Spital F
ambulant behandelt. Gemäss Beschwerdebeilage 7 bzw. dem Kurzbericht vom 15. August
2016.
hatte sie sich wegen starker Schmerzen in der rechten Schulter
selbstständig dort vorgestellt.
-
Gemäss Arztzeugnis vom 26. August 2016 von G war die
Beschwerdeführerin weiterhin nicht arbeitsfähig. Ihr gesundheitlicher Zustand
habe sich in den letzten ein bis zwei Jahren eher weiter verschlechtert. Unter
anderem leide sie unter anhaltenden schweren psychischen Beschwerden.
-
Am 28. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit
dem IV-Gesuch über die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen
Untersuchung bei drei Ärzten orientiert.
-
Die IV-Stelle der SVA Zürich wies am 15. Mai 2017 das Gesuch vom 10. September
2015.
ab. Die medizinischen Abklärungen bei der Gutachterstelle H hätten
ergeben, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer
stationären psychiatrischen Entzugsbehandlung und anschliessend mit einer 3-
bis 6-monatigen physiotherapeutischen Behandlung der rechten Schulter
verbessert werden könne. Mit Schreiben vom 8. November 2016 sei sie
gebeten worden, sich diesen Behandlungen zu unterziehen. Bei der heutigen
telefonischen Besprechung mit dem Sozialzentrum habe die IV-Stelle erfahren,
dass sich die Beschwerdeführerin den auferlegten Behandlungen nicht unterziehen
wolle. Da sie die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, werde das
Leistungsbegehren abgewiesen.
-
Am 29. August 2017 teilte die damalige Beiständin der
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, das IV-Gesuch sei abgelehnt
worden. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung sei dagegen keine Einsprache
erhoben worden, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, der
Schadensminderungspflicht nachzukommen.
-
Mit Schreiben vom 18. September bzw. 22. Oktober 2017
beantwortete die Beiständin diverse Fragen des Beschwerdegegners. Sie hielt
insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund fehlender
Krankheitseinsicht diversen gesundheitlichen Massnahmen nicht unterzogen und
komme derzeit der Schadenminderungspflicht leider nicht nach.
-
Der Hausarzt G schloss mit Arztbericht vom 29. Oktober 2017 die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor aus. Ihre
Kooperationsfähigkeit sei generell sehr schlecht. Therapieempfehlungen würden
freiwillig meist nicht befolgt oder rasch wieder kritisiert und umgestossen.
Der selbständige Umgang mit den verordneten Medikamenten sei derart chaotisch
und unkontrolliert gewesen, dass 2016 ein konsequentes wöchentliches
Abgaberegime von Tagesdosen in einer Apotheke habe eingeführt werden müssen,
was nur widerstrebend akzeptiert worden sei, aber recht gut funktioniere.
Durchhaltefähigkeit, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit und
Vertrauenswürdigkeit seien somit generell nicht gegeben, was eine erfolgreiche
Arbeitstätigkeit und -fähigkeit ausschliesse. Für eine längerfristige nötige
psychotherapeutische Behandlung sei sie bisher nicht einsichtig und motiviert
und wäre wohl auch nicht engagiert und ausdauernd genug.
-
Am 29. Mai 2018 erging ein Austrittsbericht der Klinik für Urologie
des Spitals C. Dort war die Beschwerdeführerin vom 25. bis zum 28. Mai
2018.
in Behandlung gewesen. Unter anderem wurden anamnestisch epileptische
Anfälle, eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei schwieriger sozialer
Situation, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-10: F.43.1) bei
häuslicher Gewalt, Münchhausen-Syndrom (ED 2011) und Medikamentenabusus
diagnostiziert. Erwähnt wurden auch eine diagnostische Laparoskopie und
Wundexploration in Zusammenhang mit abdominalen Messerstichverletzungen in
suizidaler Absicht 2013. Als Procedere wurde nebst anderem ein Weiterführen der
ambulanten psychiatrischen Betreuung im Hause aufgeführt.
-
Am 24. Juli 2018 wies sich die Beschwerdeführerin wegen
Flankenschmerzen und Fieber selber ins Spital F ein. Es folgte eine
symptomatische Therapie mit Dafalgan und Buscopan.
-
Am 23. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen
Flankenschmerzen von der Sanität notfallmässig ins Institut für Notfallmedizin
des Spital C gebracht. Gemäss Austrittsbericht vom 13. September 2018
wurden unter anderem die bereits gemachten Diagnosen vom 28. Mai 2018
wiederholt. In der Beurteilung wurde festgehalten, laboranalytisch zeigten sich
normwertige Entzündungsparameter. Die Beschwerden würden einerseits in
Zusammenhang mit der bekannten chronischen Schmerzproblematik gesehen. Eine
Konsultation des Psychiaters lehne die Beschwerdeführerin aktuell deutlich ab.
-
Am 23. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die Sanität
wegen des Verdachts auf Nierenkoliken im Beisein des Sohnes notfallmässig ins
Institut für Notfallmedizin des Spitals C gebracht. Sie war vom Rettungsdienst
schreiend auf dem Sofa angetroffen worden. Im Ultraschall zeigten sich keine
abdominellen Auffälligkeiten, insbesondere keine Stauung der Nieren und die
Beschwerdeführerin wurde schmerzkompensiert nachhause entlassen.
-
Am 13. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Institut für
Notfallmedizin des Spitals C aufgrund notfallmässiger Zuweisung durch die
Sanität behandelt. Diagnostiziert wurden unter anderem eine chronische
Schmerzproblematik, differenzialdiagnostisch (DD) i.R. D3, rezidivierende
Episoden von epileptiformen Anfällen, DD dissoziativ (EM 2009) und diverse
psychiatrische Diagnosen, unter anderem Münchhausen-Syndrom. In der Beurteilung
wurde auch ausgeführt, aufgrund Verunreinigung der Urinproben durch die
Patientin während der letzten Konsultationen mittels PVK sei eine erneute
Urinabnahme unter Aufsicht der Pflege durchgeführt worden. Die Beschwerden
würden am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung interpretiert und die
Patientin werde ausführlich hierüber aufgeklärt. Zudem werde eine ambulante
Anbindung an die Kollegen der Psychiatrie angeboten, was sie mehrmalig ablehne.
Zudem werde eine erneute Anbindung an die Klinik für Psychosomatik
vorgeschlagen, deren Termine sie im April versäumt habe. Hiermit habe sie sich einverstanden
gezeigt. Einen Hausarzt habe sie derzeit nicht, möchte sich aber einen neuen
suchen. Nach ausführlichem Gespräch habe sie im schmerzkompensiertem Zustand in
Begleitung ihres Sohnes nach Hause entlassen werden können.
-
Am 27. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin via Ambulanz
notfallmässig wegen Verdachts auf Nephrolithiasis ins Institut für
Notfallmedizin des Spitals C gebracht. Sie war am Hauptbahnhof mit einer
Kollegin unterwegs gewesen, wegen Flankenschmerzen zusammengebrochen und von
der Polizei schreiend auf dem Boden liegend aufgefunden worden. Im
Austrittsbericht wurden unter anderem die schon am 29. Mai 2018 und 13. Juli
2019.
gestellten Diagnosen aufgeführt. Die Schmerzen wurden im Rahmen des
bekannten chronischen Schmerzsyndroms beurteilt. Computertomographisch habe
eine röntgendichte Urolithiasis ausgeschlossen werden können und es hätten sich
keine Hinweise auf eine Nierenstauung gezeigt. Die Patientin habe unter
initialer Gabe von Fentanyl unter zusätzlicher Gabe von Paracetamol und
Buscopan nach Hause entlassen werden können. Die Patientin werde wegen der nun
bereits häufig festgestellten Mikro- und Makrohämaturien zusätzlich in die
Urologie zur weiteren Abklärung aufgeboten werden.
3.3
Aufgrund
der aus den diversen Berichten hervorgehenden gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin erscheint eine Integration im Arbeitsmarkt derzeit als wenig
wahrscheinlich und es kann daher auch offenbleiben, ob und was für eine
Krankenpflegeausbildung sie in Israel genossen hat. An der desolaten Lage
trifft die Beschwerdeführerin allerdings ein teilweises Selbstverschulden. So
geht aus den diversen ärztlichen Befunden und Berichten von Amtsstellen
unmissverständlich hervor, dass sie sich während Jahren einer dringend
empfohlenen erfolgversprechenden psychiatrischen Begleitung widersetzt und
deswegen sogar die Ablehnung des IV-Gesuchs in Kauf genommen hat (siehe E. 3.2).
Zweifelsohne hat die Beschwerdeführerin mit ihrer hartnäckigen Verweigerung zur
Stagnation bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands beigetragen und
damit eine behutsame wirtschaftliche Eingliederung verunmöglicht, was ihr
anzulasten ist. Auch der Hinweis, es fehle ihr an der erforderlichen
Krankheitseinsicht, vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig, dass sie den
behinderten Sohn betreut hat. Der Sohn besuchte die Schule und bedurfte nicht
einer Pflege rund um die Uhr. Für ihre Weigerung, wenigstens die erforderliche
ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und so zur Verbesserung ihres
Gesundheitszustands beizutragen, ist die Beschwerdeführerin somit allein
verantwortlich. Sie bedarf denn auch lediglich einer Vertretungsbeistandschaft
und wurde am 12. April 2019 für hafterstehungsfähig erklärt, was ihre
grundsätzlich vorhandene Fähigkeit, die Folgen ihres Tuns bzw. ihrer Verweigerung
zu erkennen, ebenfalls untermauert. Damit besteht ein grosses öffentliches
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin, umso mehr, als sie mit Rekursentscheid vom 14. Juli
2014.
nochmals eindringlich ermahnt worden war und sie sich davon nicht
beeindrucken liess.
4.
Für die weitere Prüfung, namentlich der
Verhältnismässigkeit der im Raum stehenden Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, ist aber auch die Situation des erwachsenen leicht
behinderten Sohnes bzw. das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn zu
berücksichtigen (E. 2.2.2). Aufgrund der speziellen Konstellation kann
jedenfalls nicht allein wegen Erreichens des Erwachsenenalters des Sohnes ohne
nähere Kenntnis der Gesamtumstände abschlägig entschieden werden. Aus den Akten
ergeben sich keinerlei sachdienliche Hinweise. So ist unbekannt, wo der Sohn
lebt, ob, in welchem Umfang und von wem er betreut werden muss, was er arbeitet
und insbesondere, wie sein (gelebtes) Verhältnis zur Beschwerdeführerin und
gegebenenfalls zum Vater ist. Unklar ist auch, ob er imstande wäre, die
Beschwerdeführerin in Israel zu besuchen und ob die beiden in der Lage wären,
mit Mitteln der modernen Kommunikation und weiterer Unterstützung weiterhin
Kontakt zueinander zu pflegen. Die Beschwerdeführerin beantragt zwecks Klärung
der Situation des Sohnes den Beizug der seiner Migrationsakten. Darauf ist im
Beschwerdeverfahren jedoch zu verzichten, da die Sache zur Erstellung des
Sachverhalts bzw. Prüfung der offenen Fragen ohnehin an die grundsätzlich
beweisführungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es steht der Vorinstanz
frei, in diesem Zusammenhang weitere Akten beizuziehen oder aber sachdienliche
Berichte einzuholen bzw. Befragungen durchzuführen. Der verbeiständeten Beschwerdeführerin
kann nicht angelastet werden, diese Unterlagen nicht selbst im Rahmen der
Mitwirkungspflicht beschafft zu haben. Auch wurde sie dazu nicht aufgefordert.
5.
5.1
Ein
weiterer Punkt, der abzuklären bleibt, ist die Situation, welche die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Israel erwarten würde. Wenngleich
der Rekursbehörde nicht dieselben Untersuchungspflichten zukommen wie der
Vollzugsbehörde und sie im Gegensatz zu letzterer auch keine konkreten
Vorbereitungsmassnahmen zu treffen hat, ist sie gehalten, die Zumutbarkeit der
Rückführung im Rahmen der Interessenabwägung abzuklären (vgl. VGr, 21. August
2019, VB.2019.00305, E. 5.4 und 5.5 mit Hinweis auf BGr, 5. Juli
2018, 2C_30/2018, E. 5.3). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin
sogar auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG. Weil
sie mit einem Libanesen verheiratet gewesen sei und ihr Sohn nebst dem
schweizerischen auch über den libanesischen Pass verfüge, sei zu befürchten,
dass sie in Israel unter Terrorismusverdacht stehe. Bei ihrer Einreise nach
Israel habe sie unrechtmässige Haft oder andere gegen das Völkerrecht
verstossende Konsequenzen zu befürchten.
5.2
Es ist
gerichtsnotorisch, dass die gesundheitliche Versorgung in Israel gut ist,
sodass die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin gewährleistet wäre und
bestimmt keine gesundheitliche Notlage bestünde. Die verbeiständete
Beschwerdeführerin bedürfte aber wohl auch in Israel einer ebensolchen
Begleitung. Damit würden auch ihre Befürchtungen hinsichtlich
ungerechtfertigter Repressalien obsolet, wäre sie doch fachkundig bei
Behördengängen, der Regelung der Wohnsituation etc. unterstützt. Es fehlen aber
diesbezügliche Angaben, die noch einzuholen sind. Denkbar sind Erkundigungen
bei der Schweizer Vertretung in Israel über die Möglichkeiten des
Erwachsenenschutzes vor Ort oder aber beim Staatssekretariat für Migration.
5.3
Anzufügen
bleibt, dass gemäss den Akten in Israel Familienmitglieder der
Beschwerdeführerin leben. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, die
Kontakte zu diesen verloren zu haben. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre die
Rückkehr nach Israel dennoch zumutbar. So hat die Beschwerdeführerin auch in
der Schweiz keine weiteren nennenswerten Kontakte, ausgenommen zum Sohn, sodass
ihre soziale Lage im Heimatland nicht schlechter wäre. Sie vermochte sich hier
denn auch in keiner Weise zu integrieren, während sie immerhin bis zum
Erreichen des 35. Altersjahrs in Israel gelebt hat, sodass sie mit den
dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz
zurückzuweisen (E. 4 und 5.2). Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur
Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn
von § 16 Abs. 2 VRG. Danach haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
Das Begehren der Beschwerdeführerin war nicht von
vornherein offensichtlich aussichtslos. Auch war sie auf eine rechtskundige
Rechtsvertretung angewiesen. Sodann hat sie als mittellos im dargelegten Sinn
zu gelten.
7.3
Die
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt B ist daher
für das Beschwerdeverfahren noch im Mehrbetrag von Fr. 944.20 (Mehrwertsteuer
inklusive) durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4
In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V
477.
E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosen für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 944.20 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …