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Entscheid

VB.2020.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00031

1. April 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21591)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00031

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

reiste am 5. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo er am 6. September 2017

die 1988 geborene und hier aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige C

heiratete. Hierauf wurde ihm am 16. Oktober 2017 eine bis zum 14. Mai

2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau

erteilt.

In der Folge gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass A

seine bulgarische Ehefrau lediglich zur Aufenthaltserschleichung geehelicht

hatte, weshalb es seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 27. August 2018

widerrief und ihm eine Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2018 ansetzte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) sei abzusehen.

Weiter sei festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer am 6. September

2017.

eingegangenen Ehe nicht um eine Scheinehe handle. Eventualiter sei die

Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht liess A beantragen, dass ein zweiter Schriftenwechsel

anzuordnen und das Verfahren zu sistieren sei, da er eine "neue

Liebe" gefunden habe, aus welcher ihm ein neuer Aufenthaltsanspruch

erwachsen könne. Sodann wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 wurde das

Gesuch um Verfahrenssistierung abgewiesen.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2020 zeigte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht die Ansetzung

einer Scheidungsanhörung beim Bezirksgericht D auf den 12. März 2020 an.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zum erwähnten E-Mail vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Praxisgemäss

stellt das Verwaltungsgericht anwaltlich oder rechtskundig vertretenen Parteien

die Eingaben der Gegenseite in ausländerrechtlichen Verfahren lediglich zur

Kenntnisnahme zu und ist es alsdann Sache der betroffenen Partei, unverzüglich

eine Stellungnahme einzureichen oder eine Fristansetzung zu beantragen,

ansonsten von einem Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen werden kann.

Sodann ist ein im Voraus gestellter Antrag auf Fristansetzung für einen

weiteren Schriftenwechsel unbeachtlich (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58

N. 36; BGE 138 I 484 E. 2; BGE 132 I 42 E. 3.3.4).

Damit ist der bereits mit der Beschwerdeschrift

eingereichte Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

unbeachtlich, zumal sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess und der

Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.

VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,

E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn

zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt

werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich

zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des

Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen

Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt

wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a

N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu

§§ 19–28a N. 44 ff.).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge einer "neuen Liebe"

mit einer nicht namentlich genannten neuen Frau zugewandt. Diese aussereheliche

Beziehung könnte ihm nur dann einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) fallen würde, weil sie seit

Langem eheähnlich gelebt und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz

einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommen würde (gefestigtes

Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017,

E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar

2014, 2C_458/2013, E. 2.1).

2.3

Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben,

da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige Aufenthaltsansprüche

aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00711,

E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; anders hingegen die

Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2, wo ein

Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vor­­instanzlichen Verfahrens

unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

aufgrund der neu eingegangenen ausserehelichen Beziehung hat vielmehr (unter

Vorbehalt eines entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden,

welches dabei insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene

Beziehung auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird.

Aus genannten Gründen ist mit Präsidialverfügung vom 21. Januar

2020.

auch von einer Sistierung des Verfahrens aufgrund der neu eingegangenen

Beziehung und bis zum Nachweis der rechtlichen Trennung bzw. Scheidung der

Ehegatten verzichtet worden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ersucht weiter um die Feststellung, dass es sich bei seiner am

6.

September 2017 eingegangenen Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt

habe.

3.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,

E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Auch das Führen einer

ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen der beiden Ehegatten stellt eine

gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage, insbesondere wenn dies vor dem

Ehepartner mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht nicht verheimlicht wird. Sodann

kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der

Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl.

BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr,

19.

Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).

3.3

Vorliegend haben sich bei einer am 10. April

2018.

am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle und

der nachfolgenden Befragung der Ehegatten vom 17. April 2018 zahlreiche

Unstimmigkeiten ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene

bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten (vgl. hierzu auch die detaillierteren

Ausführungen der Vorinstanzen):

- Die Ehegatten nächtigten in

getrennten Zimmern, wobei der Beschwerdeführer im eigentlichen Schlafzimmer auf

einem Einzelbett übernachtete, während sich seine Ehefrau das Wohnzimmer mit

ihrer Cousine teilte;

- Ausserhalb des Schlafzimmers

konnten kaum persönliche Effekten des Beschwerdeführers aufgefunden werden;

- Gemäss Ermittlungsberichten der

Stadtpolizei D vom 20. April 2018, 12. Dezember 2018 und 14. Dezember

2018.

bestehen Hinweise, dass die eheliche Zweizimmerwohnung zeitweise statt

durch die Ehefrau durch eine weitere Person benutzt wurde, welche wiederum bei

einem Cousin des Beschwerdeführers angestellt ist;

- Es fand lediglich eine Trauung

im kleinen Kreis ohne anschliessende Hochzeitsfeier statt;

- Der Beschwerdeführer kannte den

Namen des aktuellen Arbeitgebers seiner Ehefrau nicht;

- Während keinerlei Fotos der

beiden Ehegatten ausgestellt waren, fanden sich Fotos, die den Beschwerdeführer

mit einer unbekannten Frau zeigten und auf eine sehr vertraute Beziehung

schliessen liessen;

- Der Beschwerdeführer war auch im

Besitz eines Nacktfotos der unbekannten Frau;

- Die Ehegatten haben bei ihrer

polizeilichen Befragung unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Angaben

zum Kennenlernen, dem Entscheid zum Eheschluss oder betreffend den Austausch

von Hochzeitsringen gemacht;

- Der Beschwerdeführer konnte bei

der Wohnungskontrolle keinerlei Fotos der Hochzeit, Chatverläufe oder

Anruflisten vorweisen, welche eine tatsächlich gelebte Ehe hätten belegen

können, (wenige) Fotos der Trauung wurden erst später nachgereicht.

Hinzu kommen weitere Scheineheindizien wie der

Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die unterschiedlichen Muttersprachen

und kulturellen Hintergründe der Ehegatten, der Heiratsentschluss nach relativ

kurzer Bekanntschaft und der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne den

Eheschluss kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

gehabt hätte, wo mehrere Verwandte von ihm leben. Sodann wird in der

Beschwerdeschrift eingeräumt, dass sich die Ehe des Beschwerdeführers

"seit dem Jahre 2018 nicht in einer positiven Weise weiterentwickelt"

und er sich deswegen "neu orientiert" und eine "neue Liebe"

gefunden habe. Weiter wird es in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als

"nicht verwunderlich" erachtet, dass "die Beziehungen der

Eheleute […] nicht einmal ein Jahr nach der Einreise […] etwas distanziert

waren".

Ob der Beschwerdeführer seine Ehe tatsächlich nur zur

Aufenthaltserschleichung eingegangen ist, kann jedoch im Sinn nachfolgender

Erwägungen offenbleiben. Mangels Feststellungsinteresse ist auf die Beschwerde

insoweit auch nicht einzutreten.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom

21.

Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Dispositiv

Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine

lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich

(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies

ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu

vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene

Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der

Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai

2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393

E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9).

4.2 Vorliegend

bestehen im dargelegten Sinn zahlreiche Indizien für eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe. Inwieweit der Beschwerdeführer von

Anfang an eine Scheinehe geführt hatte, kann aber letztlich offenbleiben, da

sich die Eheleute gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) 2018 auseinandergelebt

haben, sich der Beschwerdeführer einer neuen Beziehung zugewandt hat und

überdies ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Berufung auf die

nunmehr unbestreitbar inhaltsleer gewordene Ehe erscheint deshalb in jedem Fall

rechtsmissbräuchlich, weshalb die gestützt auf die Ehe erteilte

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 23 VEP und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen ist.

5.

5.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich

aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich

nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern gelten, sofern der aus einem EU Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von

welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz

weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,

13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach

Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende

2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab

1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50

Abs. 2 AIG). Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche

nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG).

5.2 Da der

Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen inzwischen einer anderen Beziehung

zugewandt hat, hat die in der Schweiz gelegte Ehegemeinschaft keine drei Jahre

gedauert und scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den

zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die (ohnehin nicht über übliche

Erwartungen hinausgehende) Integration des Beschwerdeführers ankommen würde. Es

kann sodann wiederum offenbleiben, ob eheliche oder nacheheliche

Aufenthaltsansprüche darüber hinaus auch noch am Rechtsmissbrauchsverbot

aufgrund einer lediglich zum Schein eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe

scheitern würden.

Ein nachehelicher Härtefall wird sodann weder

substanziiert vorgebracht noch ist ein solcher ersichtlich.

6.

Im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen

zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind

solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Jahren zu erwarten

(vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Ob die vor Verwaltungsgericht

erstmals vorgebrachte aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers diesen

inskünftig einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte, bildet wiederum nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder wichtige

öffentliche Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich

noch werden solche geltend gemacht. Ebenso wenig ist im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz

ersichtlich.

Sodann erscheint das Verfahren spruchreif und ist von

weiteren Beweiserhebungen, insbesondere der beantragten mündlichen Anhörung der

Ehegatten, in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

9.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist nach

Ausgeführtem bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Begehren abzuweisen. Zudem ist auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

nicht nachgewiesen, nachdem dieser gemäss den eingereichten Arbeitsverträgen

vom 6. Juli 2018 bzw. 2. August 2018 über mehrere Anstellungen mit

variablem Arbeitspensum verfügt und keinerlei Lohnbelege etc. eingereicht

wurden, die einen nicht existenzsichernden Verdienst belegen würden.

10.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdefrist steht während

der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom

21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still (vgl. auch Art. 46

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist

steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

7. Mitteilung an …