VB.2020.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00031
1. April 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21591)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00031
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
reiste am 5. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo er am 6. September 2017
die 1988 geborene und hier aufenthaltsberechtigte bulgarische Staatsangehörige C
heiratete. Hierauf wurde ihm am 16. Oktober 2017 eine bis zum 14. Mai
2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erteilt.
In der Folge gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass A
seine bulgarische Ehefrau lediglich zur Aufenthaltserschleichung geehelicht
hatte, weshalb es seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 27. August 2018
widerrief und ihm eine Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2018 ansetzte.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) sei abzusehen.
Weiter sei festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer am 6. September
2017.
eingegangenen Ehe nicht um eine Scheinehe handle. Eventualiter sei die
Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liess A beantragen, dass ein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen und das Verfahren zu sistieren sei, da er eine "neue
Liebe" gefunden habe, aus welcher ihm ein neuer Aufenthaltsanspruch
erwachsen könne. Sodann wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 wurde das
Gesuch um Verfahrenssistierung abgewiesen.
Mit E-Mail vom 12. Februar 2020 zeigte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht die Ansetzung
einer Scheidungsanhörung beim Bezirksgericht D auf den 12. März 2020 an.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zum erwähnten E-Mail vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Praxisgemäss
stellt das Verwaltungsgericht anwaltlich oder rechtskundig vertretenen Parteien
die Eingaben der Gegenseite in ausländerrechtlichen Verfahren lediglich zur
Kenntnisnahme zu und ist es alsdann Sache der betroffenen Partei, unverzüglich
eine Stellungnahme einzureichen oder eine Fristansetzung zu beantragen,
ansonsten von einem Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen werden kann.
Sodann ist ein im Voraus gestellter Antrag auf Fristansetzung für einen
weiteren Schriftenwechsel unbeachtlich (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58
N. 36; BGE 138 I 484 E. 2; BGE 132 I 42 E. 3.3.4).
Damit ist der bereits mit der Beschwerdeschrift
eingereichte Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
unbeachtlich, zumal sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess und der
Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.
VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,
E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn
zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt
werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich
zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des
Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a
N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu
§§ 19–28a N. 44 ff.).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge einer "neuen Liebe"
mit einer nicht namentlich genannten neuen Frau zugewandt. Diese aussereheliche
Beziehung könnte ihm nur dann einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) fallen würde, weil sie seit
Langem eheähnlich gelebt und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommen würde (gefestigtes
Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017,
E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar
2014, 2C_458/2013, E. 2.1).
2.3
Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben,
da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige Aufenthaltsansprüche
aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00711,
E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; anders hingegen die
Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2, wo ein
Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens
unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund der neu eingegangenen ausserehelichen Beziehung hat vielmehr (unter
Vorbehalt eines entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden,
welches dabei insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene
Beziehung auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird.
Aus genannten Gründen ist mit Präsidialverfügung vom 21. Januar
2020.
auch von einer Sistierung des Verfahrens aufgrund der neu eingegangenen
Beziehung und bis zum Nachweis der rechtlichen Trennung bzw. Scheidung der
Ehegatten verzichtet worden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ersucht weiter um die Feststellung, dass es sich bei seiner am
6.
September 2017 eingegangenen Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt
habe.
3.2
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Auch das Führen einer
ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen der beiden Ehegatten stellt eine
gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage, insbesondere wenn dies vor dem
Ehepartner mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht nicht verheimlicht wird. Sodann
kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der
Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl.
BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr,
19.
Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).
3.3
Vorliegend haben sich bei einer am 10. April
2018.
am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle und
der nachfolgenden Befragung der Ehegatten vom 17. April 2018 zahlreiche
Unstimmigkeiten ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene
bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten (vgl. hierzu auch die detaillierteren
Ausführungen der Vorinstanzen):
- Die Ehegatten nächtigten in
getrennten Zimmern, wobei der Beschwerdeführer im eigentlichen Schlafzimmer auf
einem Einzelbett übernachtete, während sich seine Ehefrau das Wohnzimmer mit
ihrer Cousine teilte;
- Ausserhalb des Schlafzimmers
konnten kaum persönliche Effekten des Beschwerdeführers aufgefunden werden;
- Gemäss Ermittlungsberichten der
Stadtpolizei D vom 20. April 2018, 12. Dezember 2018 und 14. Dezember
2018.
bestehen Hinweise, dass die eheliche Zweizimmerwohnung zeitweise statt
durch die Ehefrau durch eine weitere Person benutzt wurde, welche wiederum bei
einem Cousin des Beschwerdeführers angestellt ist;
- Es fand lediglich eine Trauung
im kleinen Kreis ohne anschliessende Hochzeitsfeier statt;
- Der Beschwerdeführer kannte den
Namen des aktuellen Arbeitgebers seiner Ehefrau nicht;
- Während keinerlei Fotos der
beiden Ehegatten ausgestellt waren, fanden sich Fotos, die den Beschwerdeführer
mit einer unbekannten Frau zeigten und auf eine sehr vertraute Beziehung
schliessen liessen;
- Der Beschwerdeführer war auch im
Besitz eines Nacktfotos der unbekannten Frau;
- Die Ehegatten haben bei ihrer
polizeilichen Befragung unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Angaben
zum Kennenlernen, dem Entscheid zum Eheschluss oder betreffend den Austausch
von Hochzeitsringen gemacht;
- Der Beschwerdeführer konnte bei
der Wohnungskontrolle keinerlei Fotos der Hochzeit, Chatverläufe oder
Anruflisten vorweisen, welche eine tatsächlich gelebte Ehe hätten belegen
können, (wenige) Fotos der Trauung wurden erst später nachgereicht.
Hinzu kommen weitere Scheineheindizien wie der
Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die unterschiedlichen Muttersprachen
und kulturellen Hintergründe der Ehegatten, der Heiratsentschluss nach relativ
kurzer Bekanntschaft und der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne den
Eheschluss kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
gehabt hätte, wo mehrere Verwandte von ihm leben. Sodann wird in der
Beschwerdeschrift eingeräumt, dass sich die Ehe des Beschwerdeführers
"seit dem Jahre 2018 nicht in einer positiven Weise weiterentwickelt"
und er sich deswegen "neu orientiert" und eine "neue Liebe"
gefunden habe. Weiter wird es in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als
"nicht verwunderlich" erachtet, dass "die Beziehungen der
Eheleute […] nicht einmal ein Jahr nach der Einreise […] etwas distanziert
waren".
Ob der Beschwerdeführer seine Ehe tatsächlich nur zur
Aufenthaltserschleichung eingegangen ist, kann jedoch im Sinn nachfolgender
Erwägungen offenbleiben. Mangels Feststellungsinteresse ist auf die Beschwerde
insoweit auch nicht einzutreten.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom
21.
Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Dispositiv
Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine
lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich
(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies
ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu
vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene
Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der
Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393
E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9).
4.2 Vorliegend
bestehen im dargelegten Sinn zahlreiche Indizien für eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe. Inwieweit der Beschwerdeführer von
Anfang an eine Scheinehe geführt hatte, kann aber letztlich offenbleiben, da
sich die Eheleute gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (spätestens) 2018 auseinandergelebt
haben, sich der Beschwerdeführer einer neuen Beziehung zugewandt hat und
überdies ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Berufung auf die
nunmehr unbestreitbar inhaltsleer gewordene Ehe erscheint deshalb in jedem Fall
rechtsmissbräuchlich, weshalb die gestützt auf die Ehe erteilte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 23 VEP und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen ist.
5.
5.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich
aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich
nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern gelten, sofern der aus einem EU Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von
welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz
weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,
13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach
Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende
2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab
1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50
Abs. 2 AIG). Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche
nach Art. 42 AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG).
5.2 Da der
Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen inzwischen einer anderen Beziehung
zugewandt hat, hat die in der Schweiz gelegte Ehegemeinschaft keine drei Jahre
gedauert und scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den
zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die (ohnehin nicht über übliche
Erwartungen hinausgehende) Integration des Beschwerdeführers ankommen würde. Es
kann sodann wiederum offenbleiben, ob eheliche oder nacheheliche
Aufenthaltsansprüche darüber hinaus auch noch am Rechtsmissbrauchsverbot
aufgrund einer lediglich zum Schein eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe
scheitern würden.
Ein nachehelicher Härtefall wird sodann weder
substanziiert vorgebracht noch ist ein solcher ersichtlich.
6.
Im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen
zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind
solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Jahren zu erwarten
(vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Ob die vor Verwaltungsgericht
erstmals vorgebrachte aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers diesen
inskünftig einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte, bildet wiederum nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder wichtige
öffentliche Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich
noch werden solche geltend gemacht. Ebenso wenig ist im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz
ersichtlich.
Sodann erscheint das Verfahren spruchreif und ist von
weiteren Beweiserhebungen, insbesondere der beantragten mündlichen Anhörung der
Ehegatten, in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
9.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist nach
Ausgeführtem bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Begehren abzuweisen. Zudem ist auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
nicht nachgewiesen, nachdem dieser gemäss den eingereichten Arbeitsverträgen
vom 6. Juli 2018 bzw. 2. August 2018 über mehrere Anstellungen mit
variablem Arbeitspensum verfügt und keinerlei Lohnbelege etc. eingereicht
wurden, die einen nicht existenzsichernden Verdienst belegen würden.
10.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdefrist steht während
der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom
21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still (vgl. auch Art. 46
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist
steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
7. Mitteilung an …