VB.2020.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00032
19. März 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21561)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00032
Urteil
der
1. Kammer
vom 19. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch
RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Kanton Zürich Baudirektion,
Beschwerdegegner,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Kanton Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 9. Oktober
2019 ein offenes Submissionsverfahren für die Gesamtinstandsetzung der
Parkieranlagen im Parkhaus Irchel. Innert Frist ging unter anderem das Angebot
der A AG ein. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde der Zuschlag an
die D AG erteilt und der A AG mitgeteilt, dass sie aufgrund der
Nichterfüllung der Eignungskriterien nicht zur Bewertung zugelassen wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 20. Januar
2020.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Vergabeverfügung vom 7. Januar
2020.
aufzuheben, ihr Angebot zur Bewertung zuzulassen und ihr den Zuschlag zu
erteilen, eventualiter sei die Vergabeverfügung aufzuheben und der
Beschwerdegegner anzuweisen eine erneute korrekte Bewertung der Angebote, unter
Einbezug ihres Angebots durchzuführen; subeventualiter sei das Verfahren neu
durchzuführen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie Akteneinsicht. Sodann verlangte sie
eine Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem
Kanton Zürich der Vertragsschluss einstweilen untersagt. Dessen
Beschwerdeantwort erfolgte am 31. Januar 2020. Er beantragte, die
Beschwerde sowie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen,
seine Verfügung zu bestätigen sowie eine Parteientschädigung. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin
teilweise Akteneinsicht gewährt.
Mit Replik vom 17. Februar 2020 hielt die A AG
an den gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert,
wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot
einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.9).
2.2
Die
Beschwerdeführerin rügt den Ausschluss ihres Angebots aus dem Verfahren. Würde
sie damit durchdringen, so hätte sie mit ihrem preislich deutlich tieferen Angebot
eine realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre Legitimation ohne
Weiteres zu bejahen ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Zuschlags
resp. Ausschlussentscheid nicht einmal summarisch begründet. Damit sei das
rechtliche Gehör verletzt worden.
3.2
Der
Zuschlags- resp. Ausschlussentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide,
einer Begründung. Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings
Sonderregeln. Das kantonal massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine
"kurze Begründung" des Zuschlags (Art. 13 lit. h IVöB).
§ 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV)
verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische
Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht
berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für die
Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten
Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und e SubmV). Der
allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass
Entscheide der Verwaltungsbehörde weitergehend begründet werden (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weitergezogen werden können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Kommentar VRG, VRG, § 10
N. 25). Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung
einerseits und § 38 Abs. 2 SubmV anderseits löst die Gerichtspraxis
dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der
Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen
Gehörsanspruchs zu begründen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450,
E. 3.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250).
Damit einher geht konsequenterweise auch die Befugnis der beschwerdeführenden
Partei, zur Beschwerdeantwort und damit zur ergänzenden Begründung der
angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 15. November 2018,
VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar 2019, VB.2018.00787, E. 4.1).
3.3
Das der
Beschwerdeführerin zugegangene Absageschreiben enthält die kurze Mitteilung,
dass ihr Angebot aufgrund der Nichterfüllung der Eignungskriterien nicht zur
Bewertung zugelassen wurde. Die Begründung im Beiblatt zum Zuschlagsentscheid erfüllt
die Voraussetzungen im Sinn von § 38 Abs. 2 SubmV nicht. Eine summarische
Begründung erfolgte jedoch in der Besprechung vom 13. Januar 2020. Der
Beschwerdegegner hat ausserdem seinen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort
ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich
mit der Replik umfassend zu diesen Gründen zu äussern. Eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer
nicht ausreichenden Begründung erwachsen wäre, wäre dadurch geheilt (vgl. VGr,
17.
September 2015, VB.2015.00390 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein
Ausschluss aus dem Verfahren ist sodann auch implizit möglich (Galli et al.,
S. 202 Rz. 449).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass sie zu Unrecht wegen Nichterfüllen der
Eignungskriterien aus dem Verfahren ausgeschlossen worden sei. Die Berufung auf
nicht in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Unterkriterien
(Mieter-/Tarifstruktur, ParkingPay, Kennzeichenerkennung) sei unzulässig.
4.2
In den
Ausschreibungsunterlagen hat der Beschwerdegegner unter
"Eignungskriterien" unter anderem Folgendes festgehalten:
"1.
Erfahrung
Erfahrung in sach- und zeitgerechter Ausführung von
Leistungen der ausgeschriebenen Art, Anlagen in vergleichbarer Komplexität und
Umfang. Nachweis: 3 in den letzten 5 Jahren realisierte Referenzobjekte,
inkl. Angaben der Referenz- und Schlüsselpersonen (Projektleiter)."
Sodann wurde beim Beiblatt "Referenzen der
Unternehmung" festgehalten: "Als Referenz geben Sie min. drei
vergleichbare Projekte (Art, Aufgabenstellung) an, die durch die Unternehmung
in den letzten 5 Jahren realisiert wurde. Je Objekt kann ein
Dokumentationsblatt in der Maximalgrösse A4 beigelegt werden." Zudem
musste pro Objekt angekreuzt werden, ob dies eine Mieter-/Tarifstruktur, ein
ParkingPay und eine Kennzeichenerkennung (LPR) inne hatten.
4.3
Gemäss
§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme
nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist insbesondere bei fehlender Erfüllung
der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien der Fall (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG). Die Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,
17.
Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ
2000.
Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli et al., Rz. 555). Die
Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien
im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden
Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl.
§ 22 SubmV). Die Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie
sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten.
Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen
kommt es nicht an. Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und
Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Beurteilungsspielraum, in
den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht, nicht eingreift. Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid
darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung
vergleichbar erachtet. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder
ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014,
VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4
Gemäss
Ausschreibungsunterlagen waren vergleichbare Referenzobjekte verlangt. Im
Lastenheft wird für das ausgeschriebene Objekt u. a. eine Kennzeichenerkennung (Ziffer 4.3),
die Zulassung von ParkingPay-Karten (Ziffer 5.3) sowie eine
Mieter-/Tarifstruktur (Ziffer 6.5) verlangt. Dass diese drei Merkmale
wichtig für den Beschwerdegegner sind, wird dadurch hervorgehoben, dass diese
separat auf dem Beiblatt Referenzen angekreuzt werden mussten. Der
Beschwerdegegner hat sein Ermessen daher nicht überschritten, wenn er die
Vergleichbarkeit der Referenzen insbesondere mit diesen drei Merkmalen
überprüfte, waren sie doch speziell hervorgehoben und musste daher damit
gerechnet werden. Die Merkmale sind zudem sachgerecht, um die Vergleichbarkeit
der Referenzobjekte zu beurteilen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner im
Rahmen seines Ermessens auch Objekte als Referenzen zugelassen hat, welche
nicht alle drei Kriterien erfüllten. Das Abstellen auf die vorgenannten
Merkmale war daher zulässig.
4.5
Der
Beschwerdegegner erachtete das Referenzobjekt 3 "G" als nicht
mit dem ausgeschriebenen vergleichbar, da dieses keines der drei anzukreuzenden
Merkmale erfüllt habe.
4.5.1
Für die Beurteilung der Referenzen sind die mit der Offerte eingereichten
Unterlagen massgebend (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456, E. 4.3.4;
15.
Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.3). Es ist auf die Angaben und
Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung abzustellen (vgl.
VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00312, E. 3.4; 7. Mai 2015,
VB.2015.00081, E. 4.1).
4.5.2
Auf dem Beiblatt Referenzen der Unternehmung hat die Beschwerdeführerin
keines der vorgenannten Merkmale angekreuzt und auch auf dem separaten
Dokumentationsblatt befinden sich keine Hinweise darauf, dass die Merkmale beim
Objekt G gegeben seien. Somit hat die Beschwerdeführerin die Vergleichbarkeit
des Referenzobjekts 3 mit dem ausgeschriebenen Projekt nicht nachgewiesen.
Der Beschwerdegegner hat daher sein Ermessen nicht überschritten oder
missbraucht, indem er das Referenzobjekt 3 als nicht zulässig erachtete.
4.6
Die
Beschwerdeführerin führt aus, sie habe noch weitere Referenzen eingereicht,
welche mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar seien.
4.6.1
Der Beschwerdegegner befand, dass auch die weiteren Referenzen die
gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2) nicht erfüllen würden.
4.6.2
Die Beschwerdeführerin hat insgesamt 17 Dokumentationsblätter mit
Referenzen eingereicht. Die Referenzen gemäss den Dokumentationsblättern auf
den Seiten 1–4 wurden nicht in den letzten 5 Jahren vor der
Ausschreibung realisiert, weshalb sie die Anforderungen an den Eignungsnachweis
schon aus diesem Grund nicht erfüllen können. Die Referenzen auf den Seiten 9
und 11–14 enthalten keine Angaben zum Zeitpunkt ihrer Realisierung, weshalb sie
die Anforderungen an den Eignungsnachweis ebenfalls nicht erfüllen können. Die
Referenz auf Seite 5 verfügt nur über eine Einzelparkplatzüberwachung und
es wird nicht ausgeführt, dass sie eines der vorgenannten Merkmale
(Mieter-/Tarifstruktur etc.) erfüllen würde. Die Referenz auf Seite 8
weisst sodann weder Schranken noch Kassenautomaten auf, die Identifizierung der
Mieter erfolgt mittels elektromagnetischer Wellen. Es handelt sich dabei um ein
vom ausgeschriebenen Projekt abweichendes System, weshalb diese Referenz als
nicht vergleichbar einzustufen ist. Die Referenz auf Seite 10 weist
lediglich rund die Hälfte der Stellplätze des vorliegenden Projekts und nur
eine Ein- und Ausfahrt auf, weshalb sie schon vom Umfang her nicht mit dem
ausgeschriebenen Projekt vergleichbar ist. Demgemäss lag es im Ermessen des
Beschwerdegegners die genannten Referenzen als nicht vergleichbar zu erachten.
4.7
4.7.1
Sodann gibt die Beschwerdeführerin an, bei den Referenzobjekten 1 und
2.
würde es sich eigentlich um 4 Referenzen handeln (vgl.
Dokumentationsblätter S. 6 und 15 sowie 7 und 17).
4.7.2
Der Beschwerdegegner zählte die Referenzen auf Seite 6 und 15 sowie 7
und 17 der Dokumentationsblätter als je eine Referenz, wodurch die
Beschwerdeführerin mit diesen Projekten lediglich 2 die Anforderungen
erfüllende Referenzen vorweisen konnte.
4.7.3
Die Beschwerdeführerin selbst gab als Referenzobjekt 1 das Spital E mit den
Ausführungsjahren 2015 und 2019 an. Dazu reichte sie zwei Dokumentationsblätter
ein. Gleiches galt für das Referenzobjekt 2, das Spital F (Ausführung 2014 und
2019). Somit fasste schon die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot auf dem
Beiblatt Referenzen der Unternehmung die Referenzen auf den
Dokumentationsblättern Seite 6 und 15 sowie 7 und 17 als jeweils eine
Referenz zusammen. Bei den beiden Ausführungen im Jahr 2019 (S. 15 und 17)
handelt es sich jeweils, um wie von der Beschwerdeführerin angegeben,
Erweiterungen der bestehenden Anlage. Vorliegend geht es jedoch nicht bloss um
eine Erweiterung der bestehenden Anlage, sondern um eine Gesamtinstandsetzung.
Dabei erscheint es zulässig und im Ermessen des Beschwerdegegners, dass dieser
die Grundanlagen sowie deren Erweiterungen als bloss eine Referenz
qualifizierte, sowie es auch von der Beschwerdeführerin im Beiblatt Referenzen
der Unternehmung getan wurde. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin lediglich 2
vergleichbare Referenzen eingereicht und damit das Minimum von 3 Referenzen
nicht erfüllt.
4.8
Schliesslich
muss die Verhältnismässigkeit des Verfahrensausschlusses berücksichtigt werden:
Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf eine Anbieterin nicht
ausgeschlossen werden. Vorbehalten sind somit Fälle, in denen die Abweichungen
von der Ausschreibung geringfügig sind und schliesslich Fälle, wo die amtlichen
Vorgaben ihrerseits schwere Mängel enthalten (VGr, 24. Mai 2018,
VB.2018.00184, E. 3.1). Bei der Beurteilung der Ausschlussmängel ist im
Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB) ein
strenger Massstab anzulegen. Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es
sich nicht bloss um untergeordnete Angaben wie etwa eine fehlende separate
Unterzeichnung (vgl. VGr, 4. Januar 2017, VB.2016.00761, E. 2),
sondern um eine projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen.
Erfüllen Referenzen die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller
Mangel vor, welcher ohne Weiteres nachträglich behoben werden darf. Demzufolge
erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren ohne
Weiteres als verhältnismässig.
4.9
Zusammenfassend
ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Angebot der
Beschwerdeführerin wegen mangelnder Erfüllung der Eignungskriterien aus dem
submissionsrechtlichen Verfahren ausschloss. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu. Indes ist auch dem Beschwerdegegner keine Entschädigung
zuzusprechen, da ihm im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.
7.
Der Auftragswert (Angebot
der Beschwerdeführerin Fr. 173'397) übersteigt den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert für Bauwerke nicht (Art. 1 lit. c der
Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …