VB.2020.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00033
25. Juni 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21842)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00033
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C
und weitere 55 Personen, alle vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat Wiesendangen,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Wiesendangen erteilte der A mit
Beschluss vom 6. Mai 2019 die baurechtliche Bewilligung zum Neubau einer
Mobilfunkanlage mit systemtechnischer Einrichtung auf der Nordseite der
Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02.
Erwägungen
II.
Hierauf erhoben am 11. Juni 2019 C und 55 weitere
Personen gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten, die Aufhebung
der angefochtenen Baubewilligung. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 5. Dezember
2019.
gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Beschluss des Gemeinderates
Wiesendangen vom 6. Mai 2019 auf.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die A am 20. Januar 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben sowie die Durchführung eines Augenscheins; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 5. Februar 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C sowie 55 weitere
Personen beantragte am 24. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die A replizierte am 12. März
2020.
und hielt an ihren Anträgen fest. Ebenso die Beschwerdegegnerschaft mit
Duplik vom 26. März 2020. Der mitbeteiligte Gemeinderat Wiesendangen liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
1.2
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet,
wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein
bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt
(VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
Die Vorinstanz hat am 28. Oktober 2019 einen
Abteilungsaugenschein durchgeführt und diesen auch mit Fotos dokumentiert.
Sodann finden sich auch weitere Aufnahmen in den Akten, weshalb sich u. a. aufgrund dessen der
massgebliche Sachverhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auf einen
weiteren Augenschein kann verzichtet werden.
2.
Streitbetroffen ist der Neubau einer
Mobilfunk-Basisstation auf einem freistehenden 25 m hohen Mast sowie die
entsprechende Einrichtung für die Systemtechnik auf der Nordseite der
Liegenschaft E-Strasse 02, Parzelle Kat.-Nr. 01. Das Baugrundstück liegt
in der Gewerbezone.
3.
3.1
Vorliegend
strittig ist, ob die Vorinstanz der Mobilfunk-Basisstation zu Recht keine
befriedigende Einordnung nach 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) attestierte.
3.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach
ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März
2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 810; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai
2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte nur unter bestimmten
Voraussetzungen von der Einschätzung der Baubehörde zur Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG abweichen dürfen. Diese hätten nicht vorgelegen, weshalb sie
die Gemeindeautonomie verletzt habe. Die Beschwerdegegnerschaft vertritt die
Ansicht, der Mitbeteiligte hätte faktisch keine Beurteilung vorgenommen,
weshalb die Vorinstanz ihr eigenes Ermessen anwenden konnte.
3.3.2
Wie von der Beschwerdeführerin korrekt angeführt darf das Baurekursgericht
nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn
es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende
gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.
Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich
von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt
oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen
gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der
Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die
Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes
berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie
nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der
diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 145 I 52 E. 3.6).
Hat die Baubehörde allerdings ihren Beurteilungsspielraum
nicht wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt nicht begründet, fehlt es an der
Möglichkeit, sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen. Folglich kann das
Baurekursgericht in diesen Fällen entsprechend der gesetzlichen Regelung eigenes
Ermessen ausüben (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.3).
Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben,
wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
3.3.3
In seinem Entscheid vom 6. Mai 2019 hat der Mitbeteiligte lediglich
ausgeführt, die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 PBG
werde eingehalten. Der Antennenmast sei in einer landschaftlich angepassten
Farbe zu versehen. In seiner Rekursantwort hielt er fest, mit dem geplanten
Standort mitten in der Gewerbezone und zwischen bestehenden
Gewerbeliegenschaften sowie mit dem landschaftlich angepassten Farbanstrich des
Masts würden die Anforderungen nach § 238 Abs. 1 PBG beachtet.
Bezüglich der Einordnung sei ein Vergleich mit dem Antennenmast der Firma F
erlaubt. Dieser Standort befinde sich mitten in einem Wohngebiet und neben
einem Kindergarten. Die befriedigende Gesamtwirkung sei damals von den
Gerichten geschützt worden.
Eine Auseinandersetzung der Baubehörde insbesondere mit
der Höhe des Antennenmasts und dessen Fernwirkung findet sich nicht. Die
wenigen Ausführungen der Gemeinde vermögen die befriedigende Einordnung nicht
zu begründen. Demgemäss fehlt es (weitgehend) an einer durch die
Gemeindeautonomie geschützten Ermessensausübung bei der Beurteilung der
Einordnung. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz befugt, die Einordnung nicht
nur eingeschränkt, sondern grundsätzlich frei zu prüfen.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz begründete die fehlende befriedigende Einordnung damit, dass
das Argument, die Anlage befinde sich mitten in der Gewerbezone, nicht zu
überzeugen vermöge. Die Baubehörde verkenne, dass es sich vorliegend um eine
vergleichsweise kleine Gewerbezone handle, die darüber hinaus am Siedlungsrand
liege. Zudem wiesen die Bauten in der Gewerbezone – mit Ausnahme derjenigen auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 03 – relativ kleine Fussabdrucke und keine
erheblichen Höhenentwicklungen auf. Die Lage mitten in der Gewerbezone erwiese
sich in Anbetracht der mit 25 m eine erhebliche Höhenentwicklung
aufweisenden Antenne damit nicht als zulässiges Argument für die Bejahung der
ästhetischen Anforderungen. Die bestehenden Gewerbeliegenschaften vermöchten
die Antenne nicht zu kaschieren und nichts von der ihr ausgehenden erheblichen
Fernwirkung zu nehmen. Weitere Gegebenheiten, wie etwa Bäume oder Baumgruppen
mit ähnlicher vertikaler Ausdehnung oder Geländeerhebungen, welche die
dominante Erscheinung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage zur relativieren
vermöchten, seien sodann nicht feststellbar. Die geplante
Mobilfunk-Antennenanlage werde mithin von weither sichtbar sein und sich
erheblich negativ auf das ländlich geprägte Gebiet auswirken. Die Anlage liege
an exponierter Lage und werde sich damit selbst von den Hochspannungsleitungen
und den Infrastrukturanlagen der Eisenbahn erheblich abheben. Die Antenne mit
einer Höhe von 25 m und einer maximalen seitlichen Ausladung von rund 1,3 m
erscheine am geplanten Standort überdimensioniert. Bei solch erheblichen
Dimensionen vermöge auch ein "der Landschaft angepasster Farbanstrich des
Mastes", wie er von der Baubehörde angeordnet wurde nichts zu ändern. Aus
dem Umstand, dass eine – 21 m hohe – Anlage an der H-Strasse in
Wiesendangen von den Gerichten nicht beanstandet wurde, vermöge der
Mitbeteiligte nichts für den vorliegenden Fall abzuleiten, zumal die
tatsächlichen Verhältnisse selbstredend in jedem Einzelfall gesondert zu
beurteilen seien.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sich die Anlage im
garstigen Umfeld der Gewerbezone befriedigend einordne. Die Anlage werden
teilweise durch die Gewerbebauten kaschiert. Die Masthöhte sei betrieblich
erforderlich und die Gestaltungsmöglichkeiten gering. Die Verweigerung der
Einordung wegen der Höhe hätte ein flächendeckendes Antennenbauverbot zur
Folge. Sodann sei die Antenne am Siedlungsrand und der Sockel nicht sichtbar.
Nach der Berner Verwaltungsrechtsprechung komme ein Bauabschlag aus
ästhetischen Gründen nur in Frage, wenn der beeinträchtigten Umgebung,
Silhouette oder Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt (VGE 22095 vom
24.10.2006
E. 4.3 und 4.7.3 [= n.p. E. von BVR 2007 S. 126]). Die
südliche Wohnzone sei durch Lagerhäuser und der E-Strasse von der Anlage
getrennt, sodass eine Zäsur erfolge und die Wohnzone nicht beeinträchtigt sei.
Sodann werde mit dem Entscheid der Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot
verletzt, da die Konkurrentin der Beschwerdeführerin eine 21 m hohe
Antennenanlage in Wiesendangen bauen durfte.
3.4.3
Die Fotos des Augenscheins sowie auch die weiteren sich in den Akten
befindlichen Fotos zeigen deutlich, dass die geplante Antennenanlage die
Gewerbebauten in erheblichem Ausmass überragt und überaus prominent in
Erscheinung tritt. Zwar trifft es zu, dass der Sockel der Anlage von den
Gewerbebauten grundsätzlich verdeckt wird, dies ändert jedoch nichts daran,
dass die geplante Anlage die äusserst kleinflächige Gewerbezone von weit her
dominieren würde. Der Mast hebt sich sodann auch von anderen
Infrastrukturanlagen wie den Hochspannungsleitungen bzw. Eisenbahnanlagen ab.
Dass, wie die Beschwerdeführerin angibt, die Höhe betriebsnotwendig sei, vermag
die Anforderungen an die Einordnung nicht zu vermindern. Zwar sind die
Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung zu berücksichtigen, diese schliesst
jedoch die Anwendbarkeit allgemeiner Ästhetikklauseln wie § 238 nicht aus
(BGE 133 II 353 E. 4.2). Die Verneinung der befriedigenden Einordnung im
vorliegenden Fall führt sodann auch nicht zu einem flächendeckenden
Antennenverbot, ist doch die Einordnung immer im Einzelfall zu prüfen und zeigt
doch gerade die bewilligte 21 m hohe Anlage der Konkurrentin der
Beschwerdeführerin, dass auch hohe Masten nicht ausgeschlossen sind. Die
Bewilligung der Antennenanlage der Konkurrentin lässt entgegen der
Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
schliessen, war doch diese insbesondere auch zu einem grossen Teil durch Bäume
kaschiert und in einer anderen Umgebung (vgl. VGr, 30. Juni 2010,
VB.2009.00472, E. 7.7). Sodann ist auch die Berner
Verwaltungsgerichtsrechtsprechung vorliegend nicht anwendbar, sieht doch § 238 Abs. 1 PBG gerade einen Bauabschlag aus ästhetischen Gründen vor. Auch der
Umstand, dass die Anlage durch Lagerhäuser und die E-Strasse von der Wohnzone
mit mehrheitlich kleinen Einfamilienhäuser getrennt ist, vermag keine solche Zäsur
zu bewirken, dass der Mast nicht auch eine Fernwirkung auf diese entfalten
kann. So überragt der Mast die Lagerhäuser zum einen erheblich und zum anderen
ist die Wohnzone doch nur rund 40 m von dieser entfernt. Indem der
Mitbeteiligte die Höhe der Anlage als wesentliches Element bei der Beurteilung
der Einordnung nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen hatte, hat er eine
Rechtsverletzung begangen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind demgemäss nicht
zu beanstanden und es kann auf sie verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 PBG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen ist sie zu
einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerschaft zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …