Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00034

24. Februar 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21487)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00034

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit

Verfügung vom 14. November 2019 an, A habe sich zur Überprüfung der

charakterlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrspsychologischen

Abklärung zu unterziehen. Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins habe innerhalb

von 30 Tagen zu erfolgen. Bei Nichtanmeldung bzw. Nichterscheinen zur angeordneten

verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung werde das Verfahren zum

Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt schliesslich die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom

16.

Dezember 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies die Sicherheitsdirektion das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 20. Januar 2020 an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, dem Rekurs bzw. dem Beschwerdeverfahren sei die

aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Am 23. Januar 2020 verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt

beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2020 unter Kostenfolge die

vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

während des Beschwerdeverfahrens sowie der Beschwerde selber. A hielt am

17.

Februar 2020 an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Beurteilung durch die Kammer.

1.2

Gegen Vor-

und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer

einen Führerausweisentzug zu gewärtigen hat und für die Untersuchung Kosten von

Fr. 1'085.- vorschiessen muss, die ihm möglicherweise nicht rückerstattet

werden (vgl. BGr, 30. Januar 2012, 1C_248/2011, E. 1). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid

der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2019 betreffend aufschiebende

Wirkung zu beurteilen. Ob die verkehrspsychologische Abklärung zu Recht

angeordnet wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist

Gegenstand des Rekursverfahrens.

3.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses

kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG).

Indessen können die anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen

Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für

die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende

Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären.

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu

prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina

Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).

4.

4.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine

Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr

bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).

4.2

Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1

SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. In den vom Gesetzgeber in

Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend

und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen,

selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur

abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht

fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

führt (BGr, 10. Mai 2019, 1C_648/2018, E. 2.1).

Eine Fahreignungsuntersuchung ist namentlich bei Verkehrsregelverletzungen,

die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, anzuordnen (Art. 15d Abs. 1

lit. c SVG). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung gestützt auf

diese Bestimmung braucht bei Wiederholungstätern für sich genommen nicht

besonders schwer zu wiegen (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen

2015, Art. 15d SVG N. 72). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese

beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende

Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der

vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen (BGr, 7. März 2018, 1C_384/2017,

E. 2.2).

4.3

Der

Beschwerdeführer weist einen erheblich belasteten Leumund als

Motorfahrzeugführer auf: Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde dem zum

Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt 15-jährigen Beschwerdeführer der

Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Fahren ohne Berechtigung) für sieben Monate

entzogen. Wiederum aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Lernfahrt ohne Begleitperson) wurde ihm mit

Verfügung vom 26. September 2016 der Führerausweis sowie die

Lernfahrausweise der Kategorien B, C und CE für vier Monate entzogen.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2018 der

Führerausweis auf Probe sowie der Lernfahrausweis der Kategorie CE unter

anderem aufgrund schwerer Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Tatmehrheit, unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitung,

Fahren in angetrunkenem Zustand) für 16 Monate entzogen.

Anlass für die Anordnung der verkehrspsychologischen

Abklärung vom 14. November 2019 war sodann der Vorfall vom 3. September 2019: Gemäss Polizeirapport vom

28.

September 2019 beschleunigte der Beschwerdeführer mit dem

Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 auf der C-Strasse in D und schloss auf den

vor ihm fahrenden Personenwagen auf, um sich darauf wieder zurückfallen zu

lassen. Diesen Vorgang habe er wiederholt. Dabei hätten beim Beschleunigungsvorgang

die Reifen gequietscht und aufgrund der hohen Drehzahl des Motors sei hoher und

unnötiger Lärm verursacht worden. Infrage stehen Verstösse gegen Art. 90

Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG.

4.4

Angesichts

des dargelegten bisherigen Verkehrsverhaltens des Beschwerdeführers bestehen hinreichende

Anhaltspunkte, welche seine Fahreignung in Frage stellen. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die vorliegend angeordnete

verkehrspsychologische Abklärung erfolgte im Hinblick auf einen allfälligen

Sicherungsentzug (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, Art. 15d N. 7). Somit hat die Vorinstanz – entgegen dem Dafürhalten

des Beschwerdeführers – die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt. Ein

Sicherungsentzug setzt weiter keine schuldhafte Widerhandlung im

Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1). Daher sind die

Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Vorfall vom 3. September 2019 bis anhin keine strafrechtlichen

Konsequenzen nach sich gezogen habe, unergiebig, zumal dieser für die

Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht besonders schwer wiegen muss (oben

E. 4.2).

Schliesslich geht das Vorbringen, wonach infolge des

ausgebliebenen vorsorglichen Führerausweisentzugs nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung

vom 27. Oktober 1976 (VZV) vom Beschwerdeführer keine Verkehrsgefährdung

ausgehe, fehl. Wie gesehen (oben E. 4.2) sind die Anforderungen an die

Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung tiefer als jene für den

vorsorglichen Führerausweisentzug; gemeinsam sind ihnen indes die Zweifel an

der Fahreignung als unerlässliche Voraussetzung für das sichere Lenken eines

Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Die angefochtene Verfügung vom 14. November

2019.

liegt somit – und ungeachtet des ausgebliebenen Führerausweisentzugs – im

öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit. Damit ist ein besonderer Grund

für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG

zu bejahen, zumal das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bei

summarischer Prüfung durchaus auf eine mögliche Gefährdung der

Verkehrssicherheit schliessen lässt. Sodann überwiegt das erhebliche

öffentliche Interesse an der sofortigen Abklärung der Fahreignung das geltend

gemachte entgegenstehende finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am

Aufschub der Anordnung.

5.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in

Dispositiv

zulässiger Weise nicht entsprochen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das Begehren des

Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

wiederherzustellen, gegenstandslos.

7.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …