VB.2020.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00034
24. Februar 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21487)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00034
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 14. November 2019 an, A habe sich zur Überprüfung der
charakterlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrspsychologischen
Abklärung zu unterziehen. Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins habe innerhalb
von 30 Tagen zu erfolgen. Bei Nichtanmeldung bzw. Nichterscheinen zur angeordneten
verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung werde das Verfahren zum
Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt schliesslich die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom
16.
Dezember 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies die Sicherheitsdirektion das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 20. Januar 2020 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, dem Rekurs bzw. dem Beschwerdeverfahren sei die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Am 23. Januar 2020 verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt
beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2020 unter Kostenfolge die
vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
während des Beschwerdeverfahrens sowie der Beschwerde selber. A hielt am
17.
Februar 2020 an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Beurteilung durch die Kammer.
1.2
Gegen Vor-
und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer
einen Führerausweisentzug zu gewärtigen hat und für die Untersuchung Kosten von
Fr. 1'085.- vorschiessen muss, die ihm möglicherweise nicht rückerstattet
werden (vgl. BGr, 30. Januar 2012, 1C_248/2011, E. 1). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid
der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2019 betreffend aufschiebende
Wirkung zu beurteilen. Ob die verkehrspsychologische Abklärung zu Recht
angeordnet wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist
Gegenstand des Rekursverfahrens.
3.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses
kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG).
Indessen können die anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen
Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für
die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende
Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären.
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu
prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina
Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).
4.
4.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine
Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr
bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).
4.2
Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1
SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. In den vom Gesetzgeber in
Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend
und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen,
selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur
abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht
fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
führt (BGr, 10. Mai 2019, 1C_648/2018, E. 2.1).
Eine Fahreignungsuntersuchung ist namentlich bei Verkehrsregelverletzungen,
die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, anzuordnen (Art. 15d Abs. 1
lit. c SVG). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung gestützt auf
diese Bestimmung braucht bei Wiederholungstätern für sich genommen nicht
besonders schwer zu wiegen (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen
2015, Art. 15d SVG N. 72). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese
beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende
Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der
vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen (BGr, 7. März 2018, 1C_384/2017,
E. 2.2).
4.3
Der
Beschwerdeführer weist einen erheblich belasteten Leumund als
Motorfahrzeugführer auf: Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde dem zum
Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt 15-jährigen Beschwerdeführer der
Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Fahren ohne Berechtigung) für sieben Monate
entzogen. Wiederum aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Lernfahrt ohne Begleitperson) wurde ihm mit
Verfügung vom 26. September 2016 der Führerausweis sowie die
Lernfahrausweise der Kategorien B, C und CE für vier Monate entzogen.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2018 der
Führerausweis auf Probe sowie der Lernfahrausweis der Kategorie CE unter
anderem aufgrund schwerer Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Tatmehrheit, unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitung,
Fahren in angetrunkenem Zustand) für 16 Monate entzogen.
Anlass für die Anordnung der verkehrspsychologischen
Abklärung vom 14. November 2019 war sodann der Vorfall vom 3. September 2019: Gemäss Polizeirapport vom
28.
September 2019 beschleunigte der Beschwerdeführer mit dem
Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 auf der C-Strasse in D und schloss auf den
vor ihm fahrenden Personenwagen auf, um sich darauf wieder zurückfallen zu
lassen. Diesen Vorgang habe er wiederholt. Dabei hätten beim Beschleunigungsvorgang
die Reifen gequietscht und aufgrund der hohen Drehzahl des Motors sei hoher und
unnötiger Lärm verursacht worden. Infrage stehen Verstösse gegen Art. 90
Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG.
4.4
Angesichts
des dargelegten bisherigen Verkehrsverhaltens des Beschwerdeführers bestehen hinreichende
Anhaltspunkte, welche seine Fahreignung in Frage stellen. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die vorliegend angeordnete
verkehrspsychologische Abklärung erfolgte im Hinblick auf einen allfälligen
Sicherungsentzug (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas
Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 15d N. 7). Somit hat die Vorinstanz – entgegen dem Dafürhalten
des Beschwerdeführers – die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt. Ein
Sicherungsentzug setzt weiter keine schuldhafte Widerhandlung im
Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1). Daher sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Vorfall vom 3. September 2019 bis anhin keine strafrechtlichen
Konsequenzen nach sich gezogen habe, unergiebig, zumal dieser für die
Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht besonders schwer wiegen muss (oben
E. 4.2).
Schliesslich geht das Vorbringen, wonach infolge des
ausgebliebenen vorsorglichen Führerausweisentzugs nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung
vom 27. Oktober 1976 (VZV) vom Beschwerdeführer keine Verkehrsgefährdung
ausgehe, fehl. Wie gesehen (oben E. 4.2) sind die Anforderungen an die
Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung tiefer als jene für den
vorsorglichen Führerausweisentzug; gemeinsam sind ihnen indes die Zweifel an
der Fahreignung als unerlässliche Voraussetzung für das sichere Lenken eines
Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Die angefochtene Verfügung vom 14. November
2019.
liegt somit – und ungeachtet des ausgebliebenen Führerausweisentzugs – im
öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit. Damit ist ein besonderer Grund
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG
zu bejahen, zumal das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bei
summarischer Prüfung durchaus auf eine mögliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit schliessen lässt. Sodann überwiegt das erhebliche
öffentliche Interesse an der sofortigen Abklärung der Fahreignung das geltend
gemachte entgegenstehende finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am
Aufschub der Anordnung.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in
Dispositiv
zulässiger Weise nicht entsprochen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Begehren des
Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
wiederherzustellen, gegenstandslos.
7.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …