VB.2020.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00036
30. April 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00036
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtigerklärung der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
1996 in seinem Heimatstaat Kolumbien geboren. Seit 2002 lebt er ordnungsgemäss
bewilligt in der Schweiz. Er stellte am 3. Juli 2012 ein
Einbürgerungsgesuch. Am 11. Juli 2013 wurde er unter Vorbehalt der
Erteilung des (Zürcher) Kantonsbürgerrechts sowie der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung ins Bürgerrecht der Stadt C aufgenommen. Das
Gemeindeamt des Kantons Zürich erteilte ihm mit Verfügung vom 17. April
2014 das zürcherische sowie das Schweizer Bürgerrecht und bestätigte die
Aufnahme ins Bürgerrecht der Stadt C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. August 2016
wurde A wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit 22 Monaten Freiheitsstrafe
sowie Fr. 500.- Busse bestraft.
B. Das
Gemeindeamt erklärte die Einbürgerung von A vom 17. April 2014 mit
(unbegründeter) Verfügung vom 3. Juni 2019 für nichtig. An der
Nichtigerklärung der Einbürgerung hielt es mit einer ebenfalls auf den
3. Juni 2019 datierten, begründeten Verfügung fest, welche dem
Rechtsvertreter von A am 8. August 2019 zuging.
Erwägungen
II.
A liess am 9. September 2019 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern erheben und im Wesentlichen beantragen, es sei von
der Nichtigerklärung seiner Einbürgerung abzusehen. Die Direktion der Justiz
und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 ab.
III.
Am 20. Januar 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von der
Nichtigerklärung seiner Einbürgerung abzusehen. Die Direktion der Justiz und
des Innern schloss am 28. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das
Gemeindeamt beantragte am 7. Februar 2020 die Abweisung des Rechtsmittels
unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Direktion der
Justiz und des Innern über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die
Nichtigerklärung von Einbürgerungen nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.0). Per 1. Januar
2018.
trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087)
auf (vgl. Art. 49 BüG in Verbindung mit
Ziff. I Anhang BüG). Das neue Gesetz gilt allerdings nicht rückwirkend. So
richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 50
Abs. 1 BüG nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands
Dispositiv
in Kraft steht bzw. stand. Anwendbar sind demnach vorliegend
Art. 12 ff. aBüG über die ordentliche Einbürgerung sowie Art. 41
aBüG für deren Nichtigerklärung.
3.
3.1 Gemäss
Art. 41 aBüG kann die Einbürgerung vom zuständigen Bundesamt mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden
ist (Abs. 1). Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das
Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig
erklärt werden; nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person
mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen; die
Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (Abs. 1bis).
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die (ordentliche) Einbürgerung nach
Art. 12–17 aBüG auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden
(Abs. 2).
3.2 Das blosse
Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt für eine Nichtigerklärung nicht.
Diese setzt vielmehr voraus, dass die Einbürgerung "erschlichen", das
heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist.
Arglist im Sinn des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich.
Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 [auch zum Folgenden], 132 II
113 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3 Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von welcher der
Betroffene weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht,
muss er die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) sowie aus der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 VRG (VGr,
8. April 2015, VB.2014.00640, E. 3.1; vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 89 ff.). Die
Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor
zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
4.1 Vorliegend
ist zunächst umstritten, ob die relative Verjährungsfrist des Art. 41
Abs. 1bis aBüG von zwei Jahren für die Nichtigerklärung der
Einbürgerung gewahrt ist.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich – teilweise sinngemäss – geltend, der
Beschwerdegegner habe seit dem 25. Juni 2015 Kenntnis vom gegen ihn
geführten Strafverfahren gehabt. Überdies habe er (der Beschwerdeführer)
gegenüber den Strafbehörden am 6. Juli 2015 ein Geständnis abgelegt,
weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass der
Nichtigkeitsgrund erfüllt sei. Der Beschwerdegegner habe ihm erst mit Verfügung
vom 19. Juni 2017 angezeigt, dass er die Nichtigerklärung seiner (des
Beschwerdeführers) Einbürgerung in Betracht ziehe. Diese Verfügung sei ihm erst
am 10. Juli 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eröffnet worden, da die
relative Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung,
die relative Verjährungsfrist beginne in Fällen wie dem vorliegenden erst zu
laufen, wenn das strafbare Verhalten durch einen rechtskräftigen Strafbefehl
bzw. ein rechtskräftiges Strafurteil ausgewiesen sei.
4.3 Das
Bundesgericht hat in einem Urteil vom 15. Juni 2015 (1C_156/2015)
hinsichtlich des Beginns der relativen Verjährungsfrist erwogen, was folgt:
"[Es] ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, in welchem die zuständige
Behörde von Umständen erfährt, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
darauf schliessen lassen, dass die Einbürgerung durch falsche Angaben oder
durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen über die Beachtung der
schweizerischen Rechtsordnung nach Art. 14 lit. c [aBüG] erschlichen
worden ist. Diesen Anforderungen vermag eine Strafanzeige nicht zu genügen,
denn eine solche kann jederzeit und von jeder Person gegen jede beliebige
andere Person eingereicht werden […]. Mit ihr werden lediglich Sachverhalte,
welche möglicherweise deliktsrelevant sein können, den Strafverfolgungsbehörden
zur Kenntnis gebracht. Diese haben sodann Erhebungen zu tätigen und Beweise zu
sammeln, um festzustellen, ob gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl zu
erlassen, Anklage zu erheben oder aber das Verfahren einzustellen ist […]. In
diesem Verfahrensstadium kann der beschuldigten Person daher noch nicht
vorgeworfen werden, sie habe die schweizerische Rechtsordnung missachtet, liegt
doch bestenfalls bloss ein Tatverdacht vor. […] Aufgrund des im
Nichtigkeitsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes […] müsste die
Einbürgerungsbehörde [andernfalls] im Hinblick auf die Wahrung der zweijährigen
Frist Abklärungen über die vorgeworfenen Delikte vornehmen. Dies fällt jedoch
klarerweise in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden"
(E. 2.6). Im konkret beurteilten Fall stellte das Bundesgericht für den
Beginn der relativen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des
Strafbefehls ab (E. 2.7). Es hielt jedoch ausdrücklich fest, dass in
anderen Fällen, in denen vor der Einbürgerung begangene Straftaten verheimlicht
worden seien, anhand der Umstände des konkreten Sachverhalts zu beurteilen sei,
welches der rechtserhebliche Sachverhalt sei, mit dessen Kenntnisnahme durch
die zuständige Behörde die zweijährige Frist des Art. 41 Abs. 1bis
aBüG zu laufen beginne (E. 2.7 am Ende).
Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der Beginn der
relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG
in Fällen wie dem vorliegenden nicht zwingend mit dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme von einer Verurteilung der eingebürgerten Person durch die
Einbürgerungsbehörde zusammenfällt, sondern schon zu laufen beginnen kann,
bevor ein rechtskräftiger Strafentscheid gegen die eingebürgerte Person
vorliegt. Der Beginn des Fristenlaufs ist jeweils anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls festzusetzen bzw. es ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung
zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt die der Einbürgerungsbehörde bekannten
Umstände mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, die
betroffene Person habe hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzung des
Beachtens der Rechtsordnung (Art. 14 lit. c aBüG) falsche Angaben
gemacht oder erhebliche Tatsachen verschwiegen.
Wie oben 3.1 dargelegt, beginnt nach jeder
Untersuchungshandlung der Einbürgerungsbehörde, die der eingebürgerten Person
mitgeteilt wird, eine neue zweijährige Frist zu laufen (Art. 41
Abs. 1bis Satz 2 aBüG). Als Untersuchungshandlung gilt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jede durch die Behörde getroffene
Instruktionsmassnahme im Hinblick auf die Untersuchung eines Falls. Da nur die
der betroffenen Person eröffneten Untersuchungsmassnahmen massgebend sind,
umfasst der Kreis der relevanten Handlungen insbesondere die Massnahmen zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Massnahmen, die es der
eingebürgerten Person ermöglichen, sich im Rahmen der Ausübung ihres rechtlichen
Gehörs zu äussern (BGr, 15. Juni 2015, 1C_156/2015, E. 2.4 mit
Hinweisen).
4.4 Hier
zeigte die Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom
23. Juni 2015 an, dass "gegen mehrere Staatsangehörige
südamerikanischer Staaten wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetMG
etc." ermittelt werde; unter den Beschuldigten befinde sich auch der
Beschwerdeführer, welcher in Untersuchungshaft genommen worden sei. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, war diese polizeiliche Mitteilung nicht geeignet,
um mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen zu können, dass
der Beschwerdeführer seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder die
Verheimlichung erheblicher Tatsachen über die Beachtung der schweizerischen
Rechtsordnung erschlichen habe. Daran ändert nichts, dass die Kantonspolizei
zur Prüfung eines möglichen Verstosses gegen das Bürgerrechtsgesetz im Rahmen
des Einbürgerungsverfahrens um Zustellung der vom Beschwerdeführer
unterzeichneten Erklärung über die Beachtung der Rechtsordnung ersuchte.
Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers
kann für den Beginn des Fristenlaufs sodann nicht auf sein angebliches
Geständnis gegenüber den Ermittlungsbehörden vom 6. Juli 2015 abgestellt
werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner von einem
Geständnis oder anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zeitnah Kenntnis
erlangt hätte. Aus den Akten ist vielmehr zu schliessen, dass der
Beschwerdegegner erst mit der Zustellung eines vom 16. Dezember 2015 datierenden
Polizeirapports am 21. Dezember 2015 nähere Angaben zum Ausmass der gegen
den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erhielt. Gemäss dem genannten Bericht
konnte gegen den Beschwerdeführer ermittelt werden, dass er sich ab
Juli 2013 mit seiner Mutter zum "Kokainhandel im grossen Stile"
zusammengeschlossen habe; im Protokoll einer polizeilichen Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2015 ist sodann vermerkt, im laufenden
Strafverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit Frühsommer
2013 allein und zusammen mit seiner Mutter mit Kokain gehandelt habe. Wie sich
sogleich zeigen wird, kann offengelassen werden, ob die dem Beschwerdegegner
Mitte Dezember 2015 zugestellten Unterlagen geeignet waren, mit einer
genügenden Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds
schliessen zu lassen und somit den Beginn des Fristenlaufs vor Abschluss des
Strafverfahrens und der Strafuntersuchung auszulösen.
4.5 Der
Beschwerdegegner stellte dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 19. Juni
2017 die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung in Aussicht und gab ihm
Gelegenheit zur Äusserung. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" retourniert. Es bzw. ein inhaltlich identisches, auf den
3. Juli 2017 datiertes Schreiben wurde dem Beschwerdeführer schliesslich
am 10. Juli 2017 zugestellt. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers
ein Beginn des Fristenlaufs im Dezember 2015 und als massgeblicher Zeitpunkt
der behördlichen Untersuchungsmassnahme die tatsächliche Zustellung vom
10. Juli 2017 angenommen würde, wäre die (erste) relative Frist von zwei
Jahren gewahrt. Da der Beschwerdegegner die ordentliche Einbürgerung des
Beschwerdeführers (vgl. dazu Art. 12 ff. BüG) mit Verfügung vom
3. Juni 2019 nichtig erklärte und diese dem Beschwerdeführer am
6. Juni 2019 eröffnet wurde, wurde auch die zweite relative
Verjährungsfrist eingehalten. Solches gälte auch, wenn der letzte Tag der
Abholfrist des der Post am 20. Juni 2017 übergebenen Einschreibens vom
Vortag (oder der Tag der Postaufgabe) als massgeblicher Zeitpunkt für die
verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung betrachtet würde.
4.6 Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Beschwerdegegner hätte
angesichts seines (des Beschwerdeführers) Geständnisses vom 6. Juli 2015
ohne eigene Untersuchungen bzw. schon mittels "behördlicher
Kommunikation" in Erfahrung bringen können, dass ein Grund für die
Nichtigerklärung seiner Einbürgerung vorliege, weshalb ein früherer Beginn der
relativen Verjährungsfrist anzunehmen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es
scheint schon fraglich, ob die Einbürgerungsbehörde überhaupt verpflichtet sei,
sich aktiv nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen. Die hier
interessierende Ermittlung wurde sodann gegen mehrere Personen geführt und
betraf qualifizierte Betäubungsmitteldelikte. Eine Pflicht des
Beschwerdegegners, sich schon nach wenigen Wochen oder schon vor Erhalt des
Polizeirapports vom 16. Dezember 2015 nach dem Stand der Ermittlungen zu
erkundigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.
4.7 Nach dem
Gesagten erweist sich die Nichtigerklärung der Einbürgerung des
Beschwerdeführers als fristgerecht.
5.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt zu Recht
nicht in Abrede, dass er seine Einbürgerung im Sinn des Art. 41
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 lit. c aBüG erschlichen hat. Es
kann insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG.).
6.
6.1 Die
Beschwerde wendet hingegen ein, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei
unverhältnismässig.
6.2 Die
Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung ist – wie jedes andere
Verwaltungshandeln auch – am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu messen (BGE 140 II 65
E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 161 E. 5.4).
6.3 Der
Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) mit einer Freiheitsstrafe von
22 Monaten und Fr. 500.- Busse belegt; er wurde mithin erheblich
straffällig. Die der Verurteilung zugrunde liegenden (schweren)
Betäubungsmitteldelikte beging der Beschwerdeführer zwischen Juni 2013 und
seiner Verhaftung am 1. Juni 2015. Es trifft deshalb zu, dass er die
Straftaten teilweise als Minderjähriger sowie als junger Erwachsener beging. Mit
Blick auf die fast zweijährige schwere Delinquenz im Bereich des Drogenhandels
vermag der Gesetzeszweck die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung vorliegend
dennoch ohne Weiteres zu decken und ist dem öffentlichen Interesse an der
Nichtigerklärung der Einbürgerung ein erhebliches Gewicht beizumessen, was denn
auch der Beschwerdeführer einräumt.
Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 140 II 65
E. 4.2.2). Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist
deshalb entgegen der Beschwerde im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zu
berücksichtigen wie der Umstand, dass er seit seiner Verhaftung im Juni 2015
nicht mehr delinquiert haben will. Weiter kann er nichts daraus zu seinen Gunsten
ableiten, dass der Beschwerdegegner die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung
erst im Sommer 2019 verfügte, nachdem die Ausgangsverfügung innert der von der
Bundesgesetzgebung festgelegten Zeitspanne erging (vgl. BGr, 21. Juni
2010, 1C_167/2010, E. 4 am Ende).
6.4 Die
Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem
Gesagten (auch) als verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Auch der Beschwerdegegner hat die Zusprechung einer
Parteientschädigung beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51); (auch) dem Beschwerdegegner bleibt
eine Parteientschädigung verwehrt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …