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Entscheid

VB.2020.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00036

30. April 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21686)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00036

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtigerklärung der Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

1996 in seinem Heimatstaat Kolumbien geboren. Seit 2002 lebt er ordnungsgemäss

bewilligt in der Schweiz. Er stellte am 3. Juli 2012 ein

Einbürgerungsgesuch. Am 11. Juli 2013 wurde er unter Vorbehalt der

Erteilung des (Zürcher) Kantonsbürgerrechts sowie der eidgenössischen

Einbürgerungsbewilligung ins Bürgerrecht der Stadt C aufgenommen. Das

Gemeindeamt des Kantons Zürich erteilte ihm mit Verfügung vom 17. April

2014 das zürcherische sowie das Schweizer Bürgerrecht und bestätigte die

Aufnahme ins Bürgerrecht der Stadt C.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. August 2016

wurde A wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit 22 Monaten Freiheitsstrafe

sowie Fr. 500.- Busse bestraft.

B. Das

Gemeindeamt erklärte die Einbürgerung von A vom 17. April 2014 mit

(unbegründeter) Verfügung vom 3. Juni 2019 für nichtig. An der

Nichtigerklärung der Einbürgerung hielt es mit einer ebenfalls auf den

3. Juni 2019 datierten, begründeten Verfügung fest, welche dem

Rechtsvertreter von A am 8. August 2019 zuging.

Erwägungen

II.

A liess am 9. September 2019 Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern erheben und im Wesentlichen beantragen, es sei von

der Nichtigerklärung seiner Einbürgerung abzusehen. Die Direktion der Justiz

und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 ab.

III.

Am 20. Januar 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von der

Nichtigerklärung seiner Einbürgerung abzusehen. Die Direktion der Justiz und

des Innern schloss am 28. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das

Gemeindeamt beantragte am 7. Februar 2020 die Abweisung des Rechtsmittels

unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Direktion der

Justiz und des Innern über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die

Nichtigerklärung von Einbürgerungen nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das

Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.0). Per 1. Januar

2018.

trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952

über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087)

auf (vgl. Art. 49 BüG in Verbindung mit

Ziff. I Anhang BüG). Das neue Gesetz gilt allerdings nicht rückwirkend. So

richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 50

Abs. 1 BüG nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands

Dispositiv

in Kraft steht bzw. stand. Anwendbar sind demnach vorliegend

Art. 12 ff. aBüG über die ordentliche Einbürgerung sowie Art. 41

aBüG für deren Nichtig­erklärung.

3.

3.1 Gemäss

Art. 41 aBüG kann die Einbürgerung vom zuständigen Bundesamt mit

Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch

falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden

ist (Abs. 1). Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das

Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens

aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig

erklärt werden; nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person

mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen; die

Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (Abs. 1bis).

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die (ordentliche) Einbürgerung nach

Art. 12–17 aBüG auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden

(Abs. 2).

3.2 Das blosse

Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt für eine Nichtigerklärung nicht.

Diese setzt vielmehr voraus, dass die Einbürgerung "erschlichen", das

heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist.

Arglist im Sinn des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich.

Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.

die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich

zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu

informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 [auch zum Folgenden], 132 II

113 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3 Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von welcher der

Betroffene weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht,

muss er die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus

dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) sowie aus der

verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 VRG (VGr,

8. April 2015, VB.2014.00640, E. 3.1; vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 89 ff.). Die

Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten

Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor

zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).

4.

4.1 Vorliegend

ist zunächst umstritten, ob die relative Verjährungsfrist des Art. 41

Abs. 1bis aBüG von zwei Jahren für die Nichtigerklärung der

Einbürgerung gewahrt ist.

4.2 Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich – teilweise sinngemäss – geltend, der

Beschwerdegegner habe seit dem 25. Juni 2015 Kenntnis vom gegen ihn

geführten Strafverfahren gehabt. Überdies habe er (der Beschwerdeführer)

gegenüber den Strafbehörden am 6. Juli 2015 ein Geständnis abgelegt,

weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass der

Nichtigkeitsgrund erfüllt sei. Der Beschwerdegegner habe ihm erst mit Verfügung

vom 19. Juni 2017 angezeigt, dass er die Nichtigerklärung seiner (des

Beschwerdeführers) Einbürgerung in Betracht ziehe. Diese Verfügung sei ihm erst

am 10. Juli 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eröffnet worden, da die

relative Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung,

die relative Verjährungsfrist beginne in Fällen wie dem vorliegenden erst zu

laufen, wenn das strafbare Verhalten durch einen rechtskräftigen Strafbefehl

bzw. ein rechtskräftiges Strafurteil ausgewiesen sei.

4.3 Das

Bundesgericht hat in einem Urteil vom 15. Juni 2015 (1C_156/2015)

hinsichtlich des Beginns der relativen Verjährungsfrist erwogen, was folgt:

"[Es] ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, in welchem die zuständige

Behörde von Umständen erfährt, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

darauf schliessen lassen, dass die Einbürgerung durch falsche Angaben oder

durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen über die Beachtung der

schweizerischen Rechtsordnung nach Art. 14 lit. c [aBüG] erschlichen

worden ist. Diesen Anforderungen vermag eine Strafanzeige nicht zu genügen,

denn eine solche kann jederzeit und von jeder Person gegen jede beliebige

andere Person eingereicht werden […]. Mit ihr werden lediglich Sachverhalte,

welche möglicherweise deliktsrelevant sein können, den Strafverfolgungsbehörden

zur Kenntnis gebracht. Diese haben sodann Erhebungen zu tätigen und Beweise zu

sammeln, um festzustellen, ob gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl zu

erlassen, Anklage zu erheben oder aber das Verfahren einzustellen ist […]. In

diesem Verfahrensstadium kann der beschuldigten Person daher noch nicht

vorgeworfen werden, sie habe die schweizerische Rechtsordnung missachtet, liegt

doch bestenfalls bloss ein Tatverdacht vor. […] Aufgrund des im

Nichtigkeitsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes […] müsste die

Einbürgerungsbehörde [andernfalls] im Hinblick auf die Wahrung der zweijährigen

Frist Abklärungen über die vorgeworfenen Delikte vornehmen. Dies fällt jedoch

klarerweise in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden"

(E. 2.6). Im konkret beurteilten Fall stellte das Bundesgericht für den

Beginn der relativen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des

Strafbefehls ab (E. 2.7). Es hielt jedoch ausdrücklich fest, dass in

anderen Fällen, in denen vor der Einbürgerung begangene Straftaten verheimlicht

worden seien, anhand der Umstände des konkreten Sachverhalts zu beurteilen sei,

welches der rechtserhebliche Sachverhalt sei, mit dessen Kenntnisnahme durch

die zuständige Behörde die zweijährige Frist des Art. 41 Abs. 1bis

aBüG zu laufen beginne (E. 2.7 am Ende).

Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der Beginn der

relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG

in Fällen wie dem vorliegenden nicht zwingend mit dem Zeitpunkt der

Kenntnisnahme von einer Verurteilung der eingebürgerten Person durch die

Einbürgerungsbehörde zusammenfällt, sondern schon zu laufen beginnen kann,

bevor ein rechtskräftiger Strafentscheid gegen die eingebürgerte Person

vorliegt. Der Beginn des Fristenlaufs ist jeweils anhand der konkreten Umstände

des Einzelfalls festzusetzen bzw. es ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung

zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt die der Einbürgerungsbehörde bekannten

Umstände mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, die

betroffene Person habe hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzung des

Beachtens der Rechtsordnung (Art. 14 lit. c aBüG) falsche Angaben

gemacht oder erhebliche Tatsachen verschwiegen.

Wie oben 3.1 dargelegt, beginnt nach jeder

Untersuchungshandlung der Einbürgerungsbehörde, die der eingebürgerten Person

mitgeteilt wird, eine neue zweijährige Frist zu laufen (Art. 41

Abs. 1bis Satz 2 aBüG). Als Untersuchungshandlung gilt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jede durch die Behörde getroffene

Instruktionsmassnahme im Hinblick auf die Untersuchung eines Falls. Da nur die

der betroffenen Person eröffneten Untersuchungsmassnahmen massgebend sind,

umfasst der Kreis der relevanten Handlungen insbesondere die Massnahmen zur

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Massnahmen, die es der

eingebürgerten Person ermöglichen, sich im Rahmen der Ausübung ihres rechtlichen

Gehörs zu äussern (BGr, 15. Juni 2015, 1C_156/2015, E. 2.4 mit

Hinweisen).

4.4 Hier

zeigte die Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom

23. Juni 2015 an, dass "gegen mehrere Staatsangehörige

südamerikanischer Staaten wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetMG

etc." ermittelt werde; unter den Beschuldigten befinde sich auch der

Beschwerdeführer, welcher in Untersuchungshaft genommen worden sei. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, war diese polizeiliche Mitteilung nicht geeignet,

um mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen zu können, dass

der Beschwerdeführer seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder die

Verheimlichung erheblicher Tatsachen über die Beachtung der schweizerischen

Rechtsordnung erschlichen habe. Daran ändert nichts, dass die Kantonspolizei

zur Prüfung eines möglichen Verstosses gegen das Bürgerrechtsgesetz im Rahmen

des Einbürgerungsverfahrens um Zustellung der vom Beschwerdeführer

unterzeichneten Erklärung über die Beachtung der Rechtsordnung ersuchte.

Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers

kann für den Beginn des Fristenlaufs sodann nicht auf sein angebliches

Geständnis gegenüber den Ermittlungsbehörden vom 6. Juli 2015 abgestellt

werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner von einem

Geständnis oder anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zeitnah Kenntnis

erlangt hätte. Aus den Akten ist vielmehr zu schliessen, dass der

Beschwerdegegner erst mit der Zustellung eines vom 16. Dezember 2015 datierenden

Polizeirapports am 21. Dezember 2015 nähere Angaben zum Ausmass der gegen

den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erhielt. Gemäss dem genannten Bericht

konnte gegen den Beschwerdeführer ermittelt werden, dass er sich ab

Juli 2013 mit seiner Mutter zum "Kokainhandel im grossen Stile"

zusammengeschlossen habe; im Protokoll einer polizeilichen Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2015 ist sodann vermerkt, im laufenden

Strafverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit Frühsommer

2013 allein und zusammen mit seiner Mutter mit Kokain gehandelt habe. Wie sich

sogleich zeigen wird, kann offengelassen werden, ob die dem Beschwerdegegner

Mitte Dezember 2015 zugestellten Unterlagen geeignet waren, mit einer

genügenden Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds

schliessen zu lassen und somit den Beginn des Fristenlaufs vor Abschluss des

Strafverfahrens und der Strafuntersuchung auszulösen.

4.5 Der

Beschwerdegegner stellte dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 19. Juni

2017 die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung in Aussicht und gab ihm

Gelegenheit zur Äusserung. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht

abgeholt" retourniert. Es bzw. ein inhaltlich identisches, auf den

3. Juli 2017 datiertes Schreiben wurde dem Beschwerdeführer schliesslich

am 10. Juli 2017 zugestellt. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers

ein Beginn des Fristenlaufs im Dezember 2015 und als massgeblicher Zeitpunkt

der behördlichen Untersuchungsmassnahme die tatsächliche Zustellung vom

10. Juli 2017 angenommen würde, wäre die (erste) relative Frist von zwei

Jahren gewahrt. Da der Beschwerdegegner die ordentliche Einbürgerung des

Beschwerdeführers (vgl. dazu Art. 12 ff. BüG) mit Verfügung vom

3. Juni 2019 nichtig erklärte und diese dem Beschwerdeführer am

6. Juni 2019 eröffnet wurde, wurde auch die zweite relative

Verjährungsfrist eingehalten. Solches gälte auch, wenn der letzte Tag der

Abholfrist des der Post am 20. Juni 2017 übergebenen Einschreibens vom

Vortag (oder der Tag der Postaufgabe) als massgeblicher Zeitpunkt für die

verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung betrachtet würde.

4.6 Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Beschwerdegegner hätte

angesichts seines (des Beschwerdeführers) Geständnisses vom 6. Juli 2015

ohne eigene Untersuchungen bzw. schon mittels "behördlicher

Kommunikation" in Erfahrung bringen können, dass ein Grund für die

Nichtigerklärung seiner Einbürgerung vorliege, weshalb ein früherer Beginn der

relativen Verjährungsfrist anzunehmen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es

scheint schon fraglich, ob die Einbürgerungsbehörde überhaupt verpflichtet sei,

sich aktiv nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen. Die hier

interessierende Ermittlung wurde sodann gegen mehrere Personen geführt und

betraf qualifizierte Betäubungsmitteldelikte. Eine Pflicht des

Beschwerdegegners, sich schon nach wenigen Wochen oder schon vor Erhalt des

Polizeirapports vom 16. Dezember 2015 nach dem Stand der Ermittlungen zu

erkundigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.

4.7 Nach dem

Gesagten erweist sich die Nichtigerklärung der Einbürgerung des

Beschwerdeführers als fristgerecht.

5.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt zu Recht

nicht in Abrede, dass er seine Einbürgerung im Sinn des Art. 41

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 lit. c aBüG erschlichen hat. Es

kann insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG.).

6.

6.1 Die

Beschwerde wendet hingegen ein, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei

unverhältnismässig.

6.2 Die

Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung ist – wie jedes andere

Verwaltungshandeln auch – am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der

Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu messen (BGE 140 II 65

E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 161 E. 5.4).

6.3 Der

Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) mit einer Freiheitsstrafe von

22 Monaten und Fr. 500.- Busse belegt; er wurde mithin erheblich

straffällig. Die der Verurteilung zugrunde liegenden (schweren)

Betäubungsmitteldelikte beging der Beschwerdeführer zwischen Juni 2013 und

seiner Verhaftung am 1. Juni 2015. Es trifft deshalb zu, dass er die

Straftaten teilweise als Minderjähriger sowie als junger Erwachsener beging. Mit

Blick auf die fast zweijährige schwere Delinquenz im Bereich des Drogenhandels

vermag der Gesetzeszweck die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung vorliegend

dennoch ohne Weiteres zu decken und ist dem öffentlichen Interesse an der

Nichtigerklärung der Einbürgerung ein erhebliches Gewicht beizumessen, was denn

auch der Beschwerdeführer einräumt.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 140 II 65

E. 4.2.2). Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist

deshalb entgegen der Beschwerde im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zu

berücksichtigen wie der Umstand, dass er seit seiner Verhaftung im Juni 2015

nicht mehr delinquiert haben will. Weiter kann er nichts daraus zu seinen Gunsten

ableiten, dass der Beschwerdegegner die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung

erst im Sommer 2019 verfügte, nachdem die Ausgangsverfügung innert der von der

Bundesgesetzgebung festgelegten Zeitspanne erging (vgl. BGr, 21. Juni

2010, 1C_167/2010, E. 4 am Ende).

6.4 Die

Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem

Gesagten (auch) als verhältnismässig.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Auch der Beschwerdegegner hat die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG hat das

Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51); (auch) dem Beschwerdegegner bleibt

eine Parteientschädigung verwehrt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …