VB.2020.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00038
29. April 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21672)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00038
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, geboren am …1956, kam am 10. November
1989 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses wurde am
7. September 1994 abgewiesen, wobei A vorläufig aufgenommen wurde. Am
2. Oktober 2001 wurde ihm in Annahme eines schweren persönlichen
Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge jeweils
verlängert wurde, zuletzt bis am 19. September 2016.
B. A war
seit seiner Einreise ab Februar 1990 bis im Mai 2011 an verschiedenen Stellen
im Gastrogewerbe erwerbstätig. Während der dazwischenliegenden
Arbeitsunterbrüche konnte er sich jeweils selbst finanzieren, ohne auf
staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Nachdem sein letzter Arbeitgeber
Konkurs gegangen war, gelang es A aber nicht mehr, eine neue Arbeitsstelle zu
finden. Nach seiner Aussteuerung musste er ab Februar 2013 von der Sozialhilfe
unterstützt werden, wobei sich der Betrag der bezogenen Sozialhilfeleistungen
am 1. Oktober 2018 auf Fr. 159'152.90 belief. Per Februar 2019 wurde
er frühpensioniert und bezieht seither eine infolge Vorbezugs um Fr. 138.-
gekürzte AHV-Rente von monatlich Fr. 880.-. Überdies wird er von den
Ergänzungsleistungen mit monatlich Fr. 1'977.- unterstützt (Ausnahmen:
Februar bis Mai 2019 je Fr. 1'533.- und August 2019 Fr. 1'890.-).
C. Nachdem
A am 29. Januar 2016 und am 31. Januar 2017 wegen des
Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte ihm der
Beschwerdegegner am 8. Oktober 2018 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2019
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und dem Beschwerdeführer erneut die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter
der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Am 22. Januar 2020 merkte
der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Am 3. April 2020 reichte A den in der
Beschwerdeschrift und mit Nachtrag vom 16. März 2020 angekündigten Arztbericht
der Untersuchung vom 10. März 2020 nach, welcher dem Beschwerdegegner zur
Kenntnisnahme zugesandt wurde.
Während die Vorinstanz am 24. Januar 2020 auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner
weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1).
2.
2.1
Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.2
Beim
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der
ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die
Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als
Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst Recht der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264,
E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2, je mit
Hinweisen). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu
einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.3; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011,
E. 2.3).
2.3
Entfällt
im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil aufgrund
eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters Anspruch auf
eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw.
Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:
2.3.1
Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen
Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten
aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen,
weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr,
14.
Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).
2.3.2
In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst
eine absehbare (respektive allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von der
Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der betroffene
Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die
öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018,
E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet
Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des
ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur
Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter
Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579,
E. 5.5).
2.3.3
Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund
der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor
während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf
Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter
Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten
Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2
"zuvor während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen
schliesst die Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente
samt Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen)
nach zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen
aber als unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer
Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor
bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein
Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer angesichts seines Sozialhilfebezugs
resp. des absehbaren Bezugs von Ergänzungsleistungen, welche vorliegend nach
Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts Sozialhilfecharakter hätten, die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Angesichts des voraussichtlich
lebenslangen Ergänzungsleistungsbezugs sei das öffentliche Interesse an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Entlastung der öffentlichen Hand erheblich.
Die Vorinstanz kam im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zum Schluss, der
Sozialhilfebezug sei teilweise selbstverschuldet: Zwar hielt sie dem
Beschwerdeführer zugute, dass er von Februar 2012 bis 2017 (mit ungefähr
sechsmonatigem Unterbruch 2015 wegen einer Erkrankung) Arbeitseinsätze in
Arbeitsintegrationsprogrammen absolvierte, an einem vierwöchigen Reinigungskurs
mit Deutschunterricht und einer Weiterbildung mit Deutsch-Unterricht auf dem
Niveau A0 sowie im Jahr 2012 an einer Tastatur- und Bewerbungswerkstatt
teilnahm, nach eigenen Angaben regelmässig mündlich nach Arbeit nachfragte und
von August bis September 2019 selbständig eine Arbeit für einen Monat im …
gefunden hatte. Sie warf ihm aber vor, dass er sich nicht nach allen Kräften um
eine Erwerbstätigkeit bemüht habe (z. B. schriftliche Bewerbungen, deutliche Verbesserung der
Sprachkenntnisse), wobei sie einräumte, dass das Alter je länger desto
erschwerender bei der Vermittelbarkeit hinzugekommen sei. Das private Interesse
des Beschwerdeführers gründe vor allem darin, dass er seit 30 Jahren und
damit knapp der Hälfte seines Lebens in der Schweiz lebe, hier 20 Jahre
erwerbstätig gewesen sei und seinen Lebensabend mit seiner AHV-Rente – welche
er im Wegweisungsfall verliere – und Ergänzungsleistungen existenzsichernd
verbringen wolle. Auch könne er nur hier den beinahe täglichen Kontakt zu
seiner ebenfalls hier lebenden Schwester und deren Familie aufrechterhalten.
Seine lange Aufenthaltsdauer korreliere aber nicht mit seiner
unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Integration, da der
Beschwerdeführer kaum die deutsche Sprache beherrsche und nur familiäre soziale
Beziehungen zu pflegen scheine. Angesichts seiner nur mangelhaften Integration
und der Tatsache, dass in seinem Heimatland immer noch seine Ehefrau und seine
beiden inzwischen erwachsenen Töchter mit Familien lebten, sei eine Rückkehr
nach Sri Lanka zwar hart, aber zumutbar.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Widerruf sei angesichts der langen
sozialhilfeunabhängigen Aufenthaltsdauer, den Tatsachen, dass er weder
Betreibungen noch Strafen aufweise und sich auch nach Erreichen des AHV-Alters
weiterhin um Arbeit bemühe, unverhältnismässig und verletzte angesichts seines
sozialen Umfeldes hier auch sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Als Nachweis für seine
jüngsten Arbeitsbemühungen reichte er ein Schreiben ein, wonach er ab 1. Mai
bis 20. September 2020 wieder zu 20–30 % im … angestellt werde. Auch
sei nicht mitberücksichtigt worden, dass er für seinen Einsatz bei den
Arbeitsintegrationsprogrammen jeweils einen Lohn erhalten habe. Die jüngste
medizinische Diagnose zeige schliesslich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausschliesslich gesundheitliche Gründe zur Arbeitslosigkeit und
Sozialhilfeabhängigkeit geführt hätten. Somit könne ihm kein offensichtliches
Verschulden hinsichtlich der ergänzenden Unterstützung durch das Sozialamt
vorgeworfen werden. Ohne ein tragfähiges finanzielles Versorgungsnetz drohe ihm
in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bezog ab Februar 2013 bis im Januar 2019 mehr als
Fr. 159'152.90 Sozialhilfe (Stand 1. Oktober 2018), was gemäss der
zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
erforderlichen Umfang und Dauer entspricht. Zwar vermochte er sich zwischenzeitlich
insofern von der Sozialhilfe zu lösen, als ihm per Februar 2019 eine AHV-Rente
von Fr. 880.- monatlich und mit Verfügung vom 7. November 2019
rückwirkend per Februar 2019 Ergänzungsleistungen von monatlich
Fr. 1'977.- zugesprochen wurden (siehe oben, E. I.B.). Da der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aber nur untergeordnet aus der
AHV-Rente bestreitet und seine Lebenshaltungskosten überwiegend mit den
Ergänzungsleistungen deckt und die Rente überdies die jahrelangen
Sozialhilfeleistungen ablöste, sind diese gemäss der zitierten Rechtsprechung
als Fürsorgeleistungen im Sinn des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG zu qualifizieren. Die Loslösung von der Sozialhilfe
im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen
(VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.1).
4.2
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei
(Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK bei eröffnetem
Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016,
E. 2.2; BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind
vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig
wurde, ihre bisherige Verweildauer, der Grad ihrer Integration in der Schweiz
sowie die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person
auszureisen hätte, zu berücksichtigen (BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 4.3; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1;
BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1).
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht neu seinen schlechten Gesundheitszustand
geltend, aufgrund dessen ihm kein Verschulden am Sozialhilfebezug vorgeworfen
werden könne. Er reicht als Beweismittel erstmals einen Bericht zu einer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen
Untersuchung vom 10. März 2020 ein, zu welcher er mit einem (auch als
Dolmetscher dienenden) Freund erschienen war. Gemäss der untersuchenden Ärztin
und der Psychologin wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung
zeitlich unvollständig orientiert, hypomotorisch, hypomimisch, indifferent und
kognitiv sowie psychomotorisch verlangsamt, deutlich antriebsgemindert und
wenig belastbar. Die Befunde deuteten auf eine fortgeschrittene
neurodegenerative Erkrankung im Sinne einer Alzheimererkrankung mit
progredientem Verlauf seit 5 Jahren hin. Es bestehe keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit, wahrscheinlich bereits rückwirkend während der letzten Jahre.
Aktuell sei beim Beschwerdeführer von fehlender Urteilsfähigkeit auszugehen und
scheine es sinnvoll, eine Beistandschaft zu prüfen. Weitere Abklärungen seien
erforderlich, wobei als nächster Schritt ein Schädel-MRI vorzunehmen sei.
4.2.2
Diese neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind vorliegend zu
beachten, da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt
abzustellen hat (siehe oben, E. 1.2). Die von behandelnden Ärzten und
Therapeuten des Beschwerdeführers stammenden Diagnosen kommen zwar keiner
unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens Parteigutachten dar,
insbesondere soweit sie – wie vorliegend angesichts der Zuweisung durch den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit
sozialversicherungs- und/oder migrationsrechtlichen Verfahren erstellt wurden (VGr,
20.
März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). In Zusammenhang
mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aber auch die Aussagen
des Beschwerdeführers und die Feststellungen des befragenden Polizisten
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. November 2017 zum
gemeinnützigen Einsatz des Beschwerdeführers im Alterszentrum C zu
würdigen. Aufgrund der Akten bestehen über den jüngsten Arztbericht hinaus
Anhaltspunkte für eine möglicherweise länger schwelende gesundheitliche
Beeinträchtigung.
Nach aktuellem Wissensstand ist
damit unklar, ab wann die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
die Arbeitsfähigkeit respektive die Stellensuche des Beschwerdeführers
beeinträchtigten. Diese Frage ist wesentlich, um das Selbstverschulden des
Beschwerdeführers an seinem Sozialhilfebezug beurteilen und in die
Verhältnismässigkeitsprüfung mit einfliessen lassen zu können. Entsprechend
sind die weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen, bis konkreter wird,
woher die neurokognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers stammen und
damit verbunden – soweit rückwirkend überhaupt feststellbar -, wie lange diese
schon welchen Einfluss haben dürften.
4.3
Hinzu
kommt, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Frage zu prüfen
ist, welche Zustände die betroffene Person im Heimatstaat oder einem Drittstaat
antreffen würde, und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar
erscheint (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3.1).
4.3.1
Die Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person
kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn eine Erkrankung
eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass
die erkrankte Person im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft
und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung
ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai
2008.
[Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in
welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung
aufweist und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse
aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008
[Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; BGr, 20. November
2017, 2C_136/2017, E. 5.2.1).
4.3.2
Der erwähnte Arztbericht kam aufgrund eigener Beobachtungen sowie aufgrund
der Schilderungen des begleitenden Freundes des Beschwerdeführers zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer derzeit nur alleine leben könne, weil sein Freund für
ihn die administrativen Angelegenheiten, Einkäufe und sonstigen
alltagsrelevanten Tätigkeiten übernehme. Wie bereits erwähnt spricht ihm der
Bericht derzeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern auch die
Urteilsfähigkeit ab. Zwar handelt es sich bei diesen Ausführungen letztlich
nicht um medizinische Feststellungen. Nichtsdestotrotz zeigen sie auf, dass angesichts
des aktuellen Wissens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden kann, dass seine grundlegenden Lebensbedürfnisse im
Fall einer Wegweisung nach Sri Lanka sichergestellt sind. Sollte sich eine
gewisse Schwere der Diagnose (im Sinn von Art. 3 EMRK) in den weiteren
medizinischen Abklärungen erhärten, werden auch weitere Abklärungen bezüglich
der grundlegenden medizinischen Versorgung und Alltagsbetreuung des
Beschwerdeführers in Sri Lanka erforderlich sein. Dabei wird auch ein Augenmerk
auf die finanzielle Situation zu richten sein, zumal der Beschwerdeführer
gemäss Feststellung der Vorinstanz seine AHV-Ansprüche mangels eines
entsprechenden Abkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka verlieren wird und
er angesichts seines Alters und Gesundheitszustandes kaum noch eine
Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können. Auch die finanzielle Unterstützung
durch die Ehefrau und die Töchter scheint derzeit unsicher, nachdem der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung am 21. November 2016
ausführte, dass seine Ehefrau kein eigenes Einkommen erwirtschafte, es ihr
finanziell recht schwierig gehe und sie überdies das Geld, das er schicke, auch
mit den gemeinsamen Töchtern teile.
4.4
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der neue Beleg bezüglich des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen erforderlich
macht. Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, kann das
Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Überdies handelt es sich bei
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG um eine sogenannte Kann-Bestimmung.
Deshalb wird die Vorinstanz nach Vornahme der weiteren Abklärungen gestützt auf
den vervollständigten Sachverhalt erneut das Ermessen auszuüben haben (vgl.
VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 4.3). Bei dieser Sach- und
Rechtslage enthält sich das Verwaltungsgericht zur Wahrung des Instanzenzuges
einer selbständigen Prüfung.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien grundsätzlich entsprechend ihrem Unterliegen
auferlegt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dabei entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des
Verfahrens praxisgemäss einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019,
VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem in § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende
Partei kostenpflichtig werden, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund
von Beweisen obsiegt, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne
ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht
vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 58; VGr,
17.
Februar 2020, VB.2019.00672, E. 6). Vorliegend wurde der
schlechte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers erstmals vor
Verwaltungsgericht vorgebracht, nachdem in der Rekursschrift des – damals
allerdings noch nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers davon noch
keine Rede war. Angesichts der gemäss neuem Arztbericht bereits
fortgeschrittenen Erkrankung erstaunt dies rückblickend. Letztlich handelt es
sich beim erwähnten Bericht aber um ein neues, im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheides noch nicht vorhandenes Beweismittel; es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des
progredienten Verlaufs seiner Krankheit erst durch eine nach dem
Rekursentscheid eingetretene Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation
(und durch die Intervention seines Freundes sowie seines Rechtsvertreters)
veranlasst sah, einen Arzt aufzusuchen. Schliesslich bestanden auch in den
Akten – wenn auch für sich alleine betrachtet nicht sehr aussagekräftige –
Anhaltspunkte für ein gesundheitliches Problem des Beschwerdeführers (siehe
oben, E. 4.2.2). Es scheint damit insgesamt nicht angebracht, von der
üblichen Kostenfolge nach Unterliegen abzuweichen.
5.2
Damit sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt Fr. 1'500.-
festzusetzen ist.
5.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt
auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
5.3.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
5.3.2
Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu seiner
Altersrente angewiesen und erscheint damit prozessbedürftig (VGr,
11.
Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 4.2). Auch ist sein Begehren
nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Sach- und Rechtsfragen,
weshalb ihm in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
ist.
5.3.3
Rechtsvertreter B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand
von 10 Stunden aus. Dieser Zeitaufwand wäre wohl auch für eine in der
Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen, um die effektiv
erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen, weshalb der
für Rechtsanwälte vorgesehene Stundenansatz von Fr. 220.- (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) auch für den Rechtsvertreter, der nicht über
das Rechtsanwaltspatent verfügt, angemessen erscheint (zum Ganzen siehe VGr,
16.
Mai 2018, VB.2017.00799, E. 2.4). Dies führt unter Einberechnung
der Auslagen von Fr. 167.-
zu einer Entschädigung von Fr 2'367.-. Die Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen.
Im Mehrbetrag von Fr. 867.- erfolgt die Entschädigung aus der
Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist
der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung
leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt
zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält
es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2),
was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann
daher nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7.
Rechtsvertreter
lic. iur. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im
Mehrbetrag von Fr. 867.- (Mehrwertsteuer und Auslagen inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …