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Entscheid

VB.2020.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00038

29. April 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21672)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00038

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Katharina Haselbach.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehöriger von Sri Lanka, geboren am …1956, kam am 10. November

1989 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses wurde am

7. September 1994 abgewiesen, wobei A vorläufig aufgenommen wurde. Am

2. Oktober 2001 wurde ihm in Annahme eines schweren persönlichen

Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge jeweils

verlängert wurde, zuletzt bis am 19. September 2016.

B. A war

seit seiner Einreise ab Februar 1990 bis im Mai 2011 an verschiedenen Stellen

im Gastrogewerbe erwerbstätig. Während der dazwischenliegenden

Arbeitsunterbrüche konnte er sich jeweils selbst finanzieren, ohne auf

staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. Nachdem sein letzter Arbeitgeber

Konkurs gegangen war, gelang es A aber nicht mehr, eine neue Arbeitsstelle zu

finden. Nach seiner Aussteuerung musste er ab Februar 2013 von der Sozialhilfe

unterstützt werden, wobei sich der Betrag der bezogenen Sozialhilfeleistungen

am 1. Oktober 2018 auf Fr. 159'152.90 belief. Per Februar 2019 wurde

er frühpensioniert und bezieht seither eine infolge Vorbezugs um Fr. 138.-

gekürzte AHV-Rente von monatlich Fr. 880.-. Überdies wird er von den

Ergänzungsleistungen mit monatlich Fr. 1'977.- unterstützt (Ausnahmen:

Februar bis Mai 2019 je Fr. 1'533.- und August 2019 Fr. 1'890.-).

C. Nachdem

A am 29. Januar 2016 und am 31. Januar 2017 wegen des

Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte ihm der

Beschwerdegegner am 8. Oktober 2018 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2019

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und dem Beschwerdeführer erneut die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter

der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Am 22. Januar 2020 merkte

der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Am 3. April 2020 reichte A den in der

Beschwerdeschrift und mit Nachtrag vom 16. März 2020 angekündigten Arztbericht

der Untersuchung vom 10. März 2020 nach, welcher dem Beschwerdegegner zur

Kenntnisnahme zugesandt wurde.

Während die Vorinstanz am 24. Januar 2020 auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner

weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1).

2.

2.1

Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2

Beim

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der

ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die

Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als

Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst Recht der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264,

E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2, je mit

Hinweisen). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu

einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.3; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011,

E. 2.3).

2.3

Entfällt

im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil aufgrund

eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters Anspruch auf

eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw.

Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:

2.3.1

Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen

Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten

aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen,

weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr,

14.

Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

2.3.2

In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst

eine absehbare (respektive allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von der

Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten Widerrufsgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der betroffene

Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die

öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018,

E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet

Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des

ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur

Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter

Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579,

E. 5.5).

2.3.3

Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund

der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor

während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen

Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf

Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter

Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten

Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2

"zuvor während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen

schliesst die Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente

samt Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen)

nach zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen

aber als unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer

Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor

bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein

Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer angesichts seines Sozialhilfebezugs

resp. des absehbaren Bezugs von Ergänzungsleistungen, welche vorliegend nach

Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts Sozialhilfecharakter hätten, die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Angesichts des voraussichtlich

lebenslangen Ergänzungsleistungsbezugs sei das öffentliche Interesse an der

aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Entlastung der öffentlichen Hand erheblich.

Die Vorinstanz kam im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zum Schluss, der

Sozialhilfebezug sei teilweise selbstverschuldet: Zwar hielt sie dem

Beschwerdeführer zugute, dass er von Februar 2012 bis 2017 (mit ungefähr

sechsmonatigem Unterbruch 2015 wegen einer Erkrankung) Arbeitseinsätze in

Arbeitsintegrationsprogrammen absolvierte, an einem vierwöchigen Reinigungskurs

mit Deutschunterricht und einer Weiterbildung mit Deutsch-Unterricht auf dem

Niveau A0 sowie im Jahr 2012 an einer Tastatur- und Bewerbungswerkstatt

teilnahm, nach eigenen Angaben regelmässig mündlich nach Arbeit nachfragte und

von August bis September 2019 selbständig eine Arbeit für einen Monat im …

gefunden hatte. Sie warf ihm aber vor, dass er sich nicht nach allen Kräften um

eine Erwerbstätigkeit bemüht habe (z. B. schriftliche Bewerbungen, deutliche Verbesserung der

Sprachkenntnisse), wobei sie einräumte, dass das Alter je länger desto

erschwerender bei der Vermittelbarkeit hinzugekommen sei. Das private Interesse

des Beschwerdeführers gründe vor allem darin, dass er seit 30 Jahren und

damit knapp der Hälfte seines Lebens in der Schweiz lebe, hier 20 Jahre

erwerbstätig gewesen sei und seinen Lebensabend mit seiner AHV-Rente – welche

er im Wegweisungsfall verliere – und Ergänzungsleistungen existenzsichernd

verbringen wolle. Auch könne er nur hier den beinahe täglichen Kontakt zu

seiner ebenfalls hier lebenden Schwester und deren Familie aufrechterhalten.

Seine lange Aufenthaltsdauer korreliere aber nicht mit seiner

unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Integration, da der

Beschwerdeführer kaum die deutsche Sprache beherrsche und nur familiäre soziale

Beziehungen zu pflegen scheine. Angesichts seiner nur mangelhaften Integration

und der Tatsache, dass in seinem Heimatland immer noch seine Ehefrau und seine

beiden inzwischen erwachsenen Töchter mit Familien lebten, sei eine Rückkehr

nach Sri Lanka zwar hart, aber zumutbar.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, der Widerruf sei angesichts der langen

sozialhilfeunabhängigen Aufenthaltsdauer, den Tatsachen, dass er weder

Betreibungen noch Strafen aufweise und sich auch nach Erreichen des AHV-Alters

weiterhin um Arbeit bemühe, unverhältnismässig und verletzte angesichts seines

sozialen Umfeldes hier auch sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Als Nachweis für seine

jüngsten Arbeitsbemühungen reichte er ein Schreiben ein, wonach er ab 1. Mai

bis 20. September 2020 wieder zu 20–30 % im … angestellt werde. Auch

sei nicht mitberücksichtigt worden, dass er für seinen Einsatz bei den

Arbeitsintegrationsprogrammen jeweils einen Lohn erhalten habe. Die jüngste

medizinische Diagnose zeige schliesslich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit

ausschliesslich gesundheitliche Gründe zur Arbeitslosigkeit und

Sozialhilfeabhängigkeit geführt hätten. Somit könne ihm kein offensichtliches

Verschulden hinsichtlich der ergänzenden Unterstützung durch das Sozialamt

vorgeworfen werden. Ohne ein tragfähiges finanzielles Versorgungsnetz drohe ihm

in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bezog ab Februar 2013 bis im Januar 2019 mehr als

Fr. 159'152.90 Sozialhilfe (Stand 1. Oktober 2018), was gemäss der

zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

erforderlichen Umfang und Dauer entspricht. Zwar vermochte er sich zwischenzeitlich

insofern von der Sozialhilfe zu lösen, als ihm per Februar 2019 eine AHV-Rente

von Fr. 880.- monatlich und mit Verfügung vom 7. November 2019

rückwirkend per Februar 2019 Ergänzungsleistungen von monatlich

Fr. 1'977.- zugesprochen wurden (siehe oben, E. I.B.). Da der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aber nur untergeordnet aus der

AHV-Rente bestreitet und seine Lebenshaltungskosten überwiegend mit den

Ergänzungsleistungen deckt und die Rente überdies die jahrelangen

Sozialhilfeleistungen ablöste, sind diese gemäss der zitierten Rechtsprechung

als Fürsorgeleistungen im Sinn des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG zu qualifizieren. Die Loslösung von der Sozialhilfe

im engeren Sinn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen

(VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.1).

4.2

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei

(Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK bei eröffnetem

Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016,

E. 2.2; BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind

vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig

wurde, ihre bisherige Verweildauer, der Grad ihrer Integration in der Schweiz

sowie die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person

auszureisen hätte, zu berücksichtigen (BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 4.3; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1;

BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1).

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht neu seinen schlechten Gesundheitszustand

geltend, aufgrund dessen ihm kein Verschulden am Sozialhilfebezug vorgeworfen

werden könne. Er reicht als Beweismittel erstmals einen Bericht zu einer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen

Untersuchung vom 10. März 2020 ein, zu welcher er mit einem (auch als

Dolmetscher dienenden) Freund erschienen war. Gemäss der untersuchenden Ärztin

und der Psychologin wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung

zeitlich unvollständig orientiert, hypomotorisch, hypomimisch, indifferent und

kognitiv sowie psychomotorisch verlangsamt, deutlich antriebsgemindert und

wenig belastbar. Die Befunde deuteten auf eine fortgeschrittene

neurodegenerative Erkrankung im Sinne einer Alzheimererkrankung mit

progredientem Verlauf seit 5 Jahren hin. Es bestehe keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit, wahrscheinlich bereits rückwirkend während der letzten Jahre.

Aktuell sei beim Beschwerdeführer von fehlender Urteilsfähigkeit auszugehen und

scheine es sinnvoll, eine Beistandschaft zu prüfen. Weitere Abklärungen seien

erforderlich, wobei als nächster Schritt ein Schädel-MRI vorzunehmen sei.

4.2.2

Diese neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind vorliegend zu

beachten, da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt

abzustellen hat (siehe oben, E. 1.2). Die von behandelnden Ärzten und

Therapeuten des Beschwerdeführers stammenden Diagnosen kommen zwar keiner

unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens Parteigutachten dar,

insbesondere soweit sie – wie vorliegend angesichts der Zuweisung durch den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit

sozialversicherungs- und/oder migrationsrechtlichen Verfahren erstellt wurden (VGr,

20.

März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). In Zusammenhang

mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aber auch die Aussagen

des Beschwerdeführers und die Feststellungen des befragenden Polizisten

anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. November 2017 zum

gemeinnützigen Einsatz des Beschwerdeführers im Alterszentrum C zu

würdigen. Aufgrund der Akten bestehen über den jüngsten Arztbericht hinaus

Anhaltspunkte für eine möglicherweise länger schwelende gesundheitliche

Beeinträchtigung.

Nach aktuellem Wissensstand ist

damit unklar, ab wann die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden

die Arbeitsfähigkeit respektive die Stellensuche des Beschwerdeführers

beeinträchtigten. Diese Frage ist wesentlich, um das Selbstverschulden des

Beschwerdeführers an seinem Sozialhilfebezug beurteilen und in die

Verhältnismässigkeitsprüfung mit einfliessen lassen zu können. Entsprechend

sind die weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen, bis konkreter wird,

woher die neurokognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers stammen und

damit verbunden – soweit rückwirkend überhaupt feststellbar -, wie lange diese

schon welchen Einfluss haben dürften.

4.3

Hinzu

kommt, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Frage zu prüfen

ist, welche Zustände die betroffene Person im Heimatstaat oder einem Drittstaat

antreffen würde, und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar

erscheint (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3.1).

4.3.1

Die Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person

kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn eine Erkrankung

eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass

die erkrankte Person im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft

und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung

ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai

2008.

[Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in

welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung

aufweist und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse

aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008

[Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; BGr, 20. November

2017, 2C_136/2017, E. 5.2.1).

4.3.2

Der erwähnte Arztbericht kam aufgrund eigener Beobachtungen sowie aufgrund

der Schilderungen des begleitenden Freundes des Beschwerdeführers zum Schluss,

dass der Beschwerdeführer derzeit nur alleine leben könne, weil sein Freund für

ihn die administrativen Angelegenheiten, Einkäufe und sonstigen

alltagsrelevanten Tätigkeiten übernehme. Wie bereits erwähnt spricht ihm der

Bericht derzeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern auch die

Urteilsfähigkeit ab. Zwar handelt es sich bei diesen Ausführungen letztlich

nicht um medizinische Feststellungen. Nichtsdestotrotz zeigen sie auf, dass angesichts

des aktuellen Wissens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres

davon ausgegangen werden kann, dass seine grundlegenden Lebensbedürfnisse im

Fall einer Wegweisung nach Sri Lanka sichergestellt sind. Sollte sich eine

gewisse Schwere der Diagnose (im Sinn von Art. 3 EMRK) in den weiteren

medizinischen Abklärungen erhärten, werden auch weitere Abklärungen bezüglich

der grundlegenden medizinischen Versorgung und Alltagsbetreuung des

Beschwerdeführers in Sri Lanka erforderlich sein. Dabei wird auch ein Augenmerk

auf die finanzielle Situation zu richten sein, zumal der Beschwerdeführer

gemäss Feststellung der Vorinstanz seine AHV-Ansprüche mangels eines

entsprechenden Abkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka verlieren wird und

er angesichts seines Alters und Gesundheitszustandes kaum noch eine

Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können. Auch die finanzielle Unterstützung

durch die Ehefrau und die Töchter scheint derzeit unsicher, nachdem der

Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung am 21. November 2016

ausführte, dass seine Ehefrau kein eigenes Einkommen erwirtschafte, es ihr

finanziell recht schwierig gehe und sie überdies das Geld, das er schicke, auch

mit den gemeinsamen Töchtern teile.

4.4

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass der neue Beleg bezüglich des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen erforderlich

macht. Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, kann das

Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Überdies handelt es sich bei

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG um eine sogenannte Kann-Bestimmung.

Deshalb wird die Vorinstanz nach Vornahme der weiteren Abklärungen gestützt auf

den vervollständigten Sachverhalt erneut das Ermessen auszuüben haben (vgl.

VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 4.3). Bei dieser Sach- und

Rechtslage enthält sich das Verwaltungsgericht zur Wahrung des Instanzenzuges

einer selbständigen Prüfung.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die

Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien grundsätzlich entsprechend ihrem Unterliegen

auferlegt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dabei entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des

Verfahrens praxisgemäss einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem in § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende

Partei kostenpflichtig werden, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund

von Beweisen obsiegt, welche sie im vor­instanzlichen Verfahren ohne

ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht

vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 58; VGr,

17.

Februar 2020, VB.2019.00672, E. 6). Vorliegend wurde der

schlechte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers erstmals vor

Verwaltungsgericht vorgebracht, nachdem in der Rekursschrift des – damals

allerdings noch nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers davon noch

keine Rede war. Angesichts der gemäss neuem Arztbericht bereits

fortgeschrittenen Erkrankung erstaunt dies rückblickend. Letztlich handelt es

sich beim erwähnten Bericht aber um ein neues, im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheides noch nicht vorhandenes Beweismittel; es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des

progredienten Verlaufs seiner Krankheit erst durch eine nach dem

Rekursentscheid eingetretene Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation

(und durch die Intervention seines Freundes sowie seines Rechtsvertreters)

veranlasst sah, einen Arzt aufzusuchen. Schliesslich bestanden auch in den

Akten – wenn auch für sich alleine betrachtet nicht sehr aussagekräftige –

Anhaltspunkte für ein gesundheitliches Problem des Beschwerdeführers (siehe

oben, E. 4.2.2). Es scheint damit insgesamt nicht angebracht, von der

üblichen Kostenfolge nach Unterliegen abzuweichen.

5.2

Damit sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt Fr. 1'500.-

festzusetzen ist.

5.3

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt

auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

5.3.1

Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

5.3.2

Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist zur

Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu seiner

Altersrente angewiesen und erscheint damit prozessbedürftig (VGr,

11.

Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 4.2). Auch ist sein Begehren

nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Sach- und Rechtsfragen,

weshalb ihm in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen

ist.

5.3.3

Rechtsvertreter B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand

von 10 Stunden aus. Dieser Zeitaufwand wäre wohl auch für eine in der

Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen, um die effektiv

erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen, weshalb der

für Rechtsanwälte vorgesehene Stundenansatz von Fr. 220.- (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) auch für den Rechtsvertreter, der nicht über

das Rechtsanwaltspatent verfügt, angemessen erscheint (zum Ganzen siehe VGr,

16.

Mai 2018, VB.2017.00799, E. 2.4). Dies führt unter Einberechnung

der Auslagen von Fr. 167.-

zu einer Entschädigung von Fr 2'367.-. Die Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen.

Im Mehrbetrag von Fr. 867.- erfolgt die Entschädigung aus der

Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist

der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung

leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt

zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält

es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2),

was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann

daher nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.

Rechtsvertreter

lic. iur. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im

Mehrbetrag von Fr. 867.- (Mehrwertsteuer und Auslagen inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …