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Entscheid

VB.2020.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00039

25. Juni 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21841)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00039

Urteil

der 1. Kammer

vom 25. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C AG, vertreten durch RA D

2.

Baukommission Wetzikon,

3.

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2018 erteilte die

Baukommission der Gemeinde Wetzikon der C AG die baurechtliche Bewilligung

für den Abbruch von Gebäuden sowie den Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 24. August 2018 Rekurs

beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Dieses wies

den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ab.

III.

Hierauf erhob die A AG am 21. Januar 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Das Baurekursgericht beantragte am 30. Januar 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission

Wetzikon verzichtete am 12. Februar 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Am 18. Februar

2020.

reichte die C AG ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Replik

der Beschwerdeführerin erfolgte am 4. März 2020. Die C AG duplizierte

am 9. März 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

sind erfüllt.

2.

Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon in der Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung WG3.3 und soll nach dem Abbruch der alten Gebäude mit

einem Wohn- und Gewerbehaus überstellt werden. Das Baugrundstück ist mit einem

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des angrenzenden Grundstücks der

Beschwerdeführerin Kat.-Nr. 01 belastet. Der Zufahrtsweg zu Kat.-Nr. 01

soll mit dem strittigen Bauprojekt geändert werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,

indem die Vorinstanz auf ihre Argumente, die Erschliessung durch Lastwagen sei

nicht mehr gewährleistet und sie habe nie die Zustimmung zur Wegverlegung

erteilt, nicht eingegangen sei. Sodann habe die Vorinstanz keinen Augenschein

durchgeführt.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass

sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich des

Weiteren zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder

angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34).

Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme

beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den

eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des

Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes

bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von

vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen

vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter

Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014,

5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

3.3

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

abgeklärt werden können (BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3;

VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass

eine Rechtsmittelinstanz auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins

verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem

vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (Plüss, § 7 N. 81). Da sich der massgebliche

Sachverhalt aus den Akten ergibt, durfte die Vorinstanz auf die Durchführung

eines Augenscheins verzichten und kann auch vorliegend auf einen Augenschein

verzichtet werden.

3.4

Die

Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gerügt habe, durch die mit

dem Bauvorhaben vorgesehene Veränderung des Zugangswegs sei die Zugänglichkeit

ihres Grundstücks nicht mehr genügend gewährleistet, namentlich mit Lastwagen. Dem

hielt die Vorinstanz entgegen, es werde bereits aus den Plänen ohne Weiteres

ersichtlich, dass durch die neue Linienführung der vier Meter breiten Strasse

auch grössere Fahrzeuge problemlos auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zufahren

und insbesondere auch einbiegen könnten. Der Zugang in diesen Teil des

Grundstücks sei daher in mindestens gleichem Masse gewährleistet wie bei der

aktuellen Situation. Demgemäss hat sich das Baurekursgericht mit der Rüge

betreffend eine ungenügende Erschliessung, namentlich für Lastwagen, durchaus

auseinandergesetzt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht

verletzt.

3.5

Bezüglich

der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Zugangsänderung hielt die Vorinstanz

in ihrem Entscheid fest, dass der privatrechtlich geordnete Zugang nicht ohne

Zustimmung der örtlichen Baubehörde geändert werden dürfe. Damit hat sie

implizit zum Ausdruck gebracht, dass nur eine öffentlich-rechtliche nicht auch

eine private Zustimmung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin konnte die

Tragweite des angefochtenen Entscheids auch in diesem Punkt durchaus erkennen

und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen

kann. Eine Gehörsverweigerung liegt nicht vor.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe keine Änderung des Zugangs

nach § 237 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) bewilligt.

4.2

Genügende

Zugänglichkeit zu einem Grundstück bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der

Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für

die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Privatrechtlich geordnete Zugänge dürfen ohne Zustimmung der örtlichen

Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder aufgehoben werden;

diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken.

4.3

Wie die

Vorinstanz in E. 3.2 Absatz 2 zu Recht ausführt, ist die

Beschwerdeführerin auf den Zugang über das Grundstück der privaten

Beschwerdegegnerin angewiesen. Dass dabei eine Beschränkung der Abänderbarkeit

dieses Zugangs ohne Zustimmung der Baubehörde nicht im Grundbuch angemerkt ist,

vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der strittigen Zufahrt um eine

solche nach § 237 Abs. 4 PBG handelt. Auch wenn die Baubehörde davon

ausging, dass eine Wegverlegung ohne ihre Zustimmung erfolgen könne, hat sie

insbesondere mit der Genehmigung der Pläne "Situation (Katasterplan)"

und "Erdgeschoss" eine solche erteilt. Der noch nachzureichende

Umgebungsplan steht dieser Genehmigung nicht entgegen. So sind im Umgebungsplan

doch insbesondere bloss die Gefälle und Oberflächenbeschaffenheiten der Wege

und Plätze und nicht der genaue Wegverlauf darzulegen. Ein allfälliger

Prüfungsmangel der genügenden Zugänglichkeit des beschwerdeführerischen

Grundstücks, wurde durch die Vorinstanz geheilt.

So gelangte das

Baurekursgericht auch zum Ergebnis, dass der Zugang zum Nachbargrundstück mit

der Wegverlegung mindestens in gleichem Masse gewährleistet sei wie in der

aktuellen Situation. Diese Auffassung deckt sich mit den Plänen und ist nicht

zu beanstanden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die privatrechtliche Zustimmung zur

Wegverlegung sei eine zivilrechtliche Vorfrage, welche geprüft werden müsse.

Sie habe jedoch nie ihre Zustimmung zur Wegverlegung erteilt.

5.2

Gemäss § 320 Satz 1 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den

Vorschriften des PBG und der ausführenden Verordnungen entspricht. Im

baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit grundsätzlich bloss – aber

immerhin – zu prüfen, ob einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung keine

öffentlich-rechtlichen Bestimmungen namentlich des Planungs-, Bau- und

Umweltrechts entgegenstehen.

Gemäss § 1 VRG werden

öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom

Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den

Zivilgerichten geltend zu machen sind. Verletzt ein Grundeigentümer ohne

Einwilligung des Nachbarn eine privatrechtliche Bauvorschrift, so kann ihm der

betroffene Nachbar das Bauen gerichtlich verbieten lassen. Er hat hierzu indes

den privatrechtlichen Prozessweg und nicht den verwaltungsrechtlichen Weg zu

beschreiten. Solche (bauhindernden) Dienstbarkeiten sind im

Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn,

der Inhalt der Dienstbarkeit decke sich

mit einer Beschränkung, welche auch

aufgrund des öffentlichen Baurechts ohnehin besteht (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil

2019, S. 1530).

5.3

Dienstbarkeiten

können allerdings unter anderem insoweit von Belang sein, als die genügende

Erschliessung des Baugrundstücks eine notwendige Voraussetzung für die

Erteilung einer Baubewilligung darstellt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b

des Raumplanungsgesetzes [RPG]; vgl. auch §§ 233 und 234 PBG). Darum geht

es in der vorliegenden Sache jedoch nicht.

§ 237 Abs. 4 PBG

garantiert, dass bei der Überbauung eines Nachbargrundstücks die Erschliessung

gewahrt bleibt. Deshalb hatte die Baubehörde vorliegend nur, aber immerhin unter

öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob der öffentlich-rechtliche

Zugang für das Nachbargrundstück gewahrt bleibt. Dies hat das Baurekursgericht getan

und die Zugänglichkeit zu Recht bejaht (vgl. vorn E. 4.3).

Ob die geplante Wegverlegung

mit der Dienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Nachbargrundstücks)

vereinbar ist, fällt demgegenüber in die Zuständigkeit der Zivilgerichte und

ist im Baubewilligungsverfahren nicht relevant. Vor dem Zivilgericht wäre auch zu

verhandeln, ob eine Verlegung nach Art. 742 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 zulässig ist.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2). Der Beschwerdeführerin steht keine

Parteientschädigung zu, sie ist vielmehr zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin eine solche zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 4'265.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …