VB.2020.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00039
25. Juni 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21841)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00039
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C AG, vertreten durch RA D
2.
Baukommission Wetzikon,
3.
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2018 erteilte die
Baukommission der Gemeinde Wetzikon der C AG die baurechtliche Bewilligung
für den Abbruch von Gebäuden sowie den Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 24. August 2018 Rekurs
beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Dieses wies
den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ab.
III.
Hierauf erhob die A AG am 21. Januar 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Das Baurekursgericht beantragte am 30. Januar 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission
Wetzikon verzichtete am 12. Februar 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Am 18. Februar
2020.
reichte die C AG ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Replik
der Beschwerdeführerin erfolgte am 4. März 2020. Die C AG duplizierte
am 9. März 2020.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt.
2.
Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon in der Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung WG3.3 und soll nach dem Abbruch der alten Gebäude mit
einem Wohn- und Gewerbehaus überstellt werden. Das Baugrundstück ist mit einem
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des angrenzenden Grundstücks der
Beschwerdeführerin Kat.-Nr. 01 belastet. Der Zufahrtsweg zu Kat.-Nr. 01
soll mit dem strittigen Bauprojekt geändert werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,
indem die Vorinstanz auf ihre Argumente, die Erschliessung durch Lastwagen sei
nicht mehr gewährleistet und sie habe nie die Zustimmung zur Wegverlegung
erteilt, nicht eingegangen sei. Sodann habe die Vorinstanz keinen Augenschein
durchgeführt.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass
sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich des
Weiteren zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder
angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34).
Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme
beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des
Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes
bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen
vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter
Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014,
5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
3.3
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3;
VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass
eine Rechtsmittelinstanz auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins
verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem
vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (Plüss, § 7 N. 81). Da sich der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten ergibt, durfte die Vorinstanz auf die Durchführung
eines Augenscheins verzichten und kann auch vorliegend auf einen Augenschein
verzichtet werden.
3.4
Die
Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gerügt habe, durch die mit
dem Bauvorhaben vorgesehene Veränderung des Zugangswegs sei die Zugänglichkeit
ihres Grundstücks nicht mehr genügend gewährleistet, namentlich mit Lastwagen. Dem
hielt die Vorinstanz entgegen, es werde bereits aus den Plänen ohne Weiteres
ersichtlich, dass durch die neue Linienführung der vier Meter breiten Strasse
auch grössere Fahrzeuge problemlos auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zufahren
und insbesondere auch einbiegen könnten. Der Zugang in diesen Teil des
Grundstücks sei daher in mindestens gleichem Masse gewährleistet wie bei der
aktuellen Situation. Demgemäss hat sich das Baurekursgericht mit der Rüge
betreffend eine ungenügende Erschliessung, namentlich für Lastwagen, durchaus
auseinandergesetzt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht
verletzt.
3.5
Bezüglich
der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Zugangsänderung hielt die Vorinstanz
in ihrem Entscheid fest, dass der privatrechtlich geordnete Zugang nicht ohne
Zustimmung der örtlichen Baubehörde geändert werden dürfe. Damit hat sie
implizit zum Ausdruck gebracht, dass nur eine öffentlich-rechtliche nicht auch
eine private Zustimmung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin konnte die
Tragweite des angefochtenen Entscheids auch in diesem Punkt durchaus erkennen
und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen
kann. Eine Gehörsverweigerung liegt nicht vor.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe keine Änderung des Zugangs
nach § 237 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) bewilligt.
4.2
Genügende
Zugänglichkeit zu einem Grundstück bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der
Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für
die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Privatrechtlich geordnete Zugänge dürfen ohne Zustimmung der örtlichen
Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder aufgehoben werden;
diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken.
4.3
Wie die
Vorinstanz in E. 3.2 Absatz 2 zu Recht ausführt, ist die
Beschwerdeführerin auf den Zugang über das Grundstück der privaten
Beschwerdegegnerin angewiesen. Dass dabei eine Beschränkung der Abänderbarkeit
dieses Zugangs ohne Zustimmung der Baubehörde nicht im Grundbuch angemerkt ist,
vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der strittigen Zufahrt um eine
solche nach § 237 Abs. 4 PBG handelt. Auch wenn die Baubehörde davon
ausging, dass eine Wegverlegung ohne ihre Zustimmung erfolgen könne, hat sie
insbesondere mit der Genehmigung der Pläne "Situation (Katasterplan)"
und "Erdgeschoss" eine solche erteilt. Der noch nachzureichende
Umgebungsplan steht dieser Genehmigung nicht entgegen. So sind im Umgebungsplan
doch insbesondere bloss die Gefälle und Oberflächenbeschaffenheiten der Wege
und Plätze und nicht der genaue Wegverlauf darzulegen. Ein allfälliger
Prüfungsmangel der genügenden Zugänglichkeit des beschwerdeführerischen
Grundstücks, wurde durch die Vorinstanz geheilt.
So gelangte das
Baurekursgericht auch zum Ergebnis, dass der Zugang zum Nachbargrundstück mit
der Wegverlegung mindestens in gleichem Masse gewährleistet sei wie in der
aktuellen Situation. Diese Auffassung deckt sich mit den Plänen und ist nicht
zu beanstanden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die privatrechtliche Zustimmung zur
Wegverlegung sei eine zivilrechtliche Vorfrage, welche geprüft werden müsse.
Sie habe jedoch nie ihre Zustimmung zur Wegverlegung erteilt.
5.2
Gemäss § 320 Satz 1 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den
Vorschriften des PBG und der ausführenden Verordnungen entspricht. Im
baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit grundsätzlich bloss – aber
immerhin – zu prüfen, ob einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung keine
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen namentlich des Planungs-, Bau- und
Umweltrechts entgegenstehen.
Gemäss § 1 VRG werden
öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom
Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den
Zivilgerichten geltend zu machen sind. Verletzt ein Grundeigentümer ohne
Einwilligung des Nachbarn eine privatrechtliche Bauvorschrift, so kann ihm der
betroffene Nachbar das Bauen gerichtlich verbieten lassen. Er hat hierzu indes
den privatrechtlichen Prozessweg und nicht den verwaltungsrechtlichen Weg zu
beschreiten. Solche (bauhindernden) Dienstbarkeiten sind im
Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn,
der Inhalt der Dienstbarkeit decke sich
mit einer Beschränkung, welche auch
aufgrund des öffentlichen Baurechts ohnehin besteht (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil
2019, S. 1530).
5.3
Dienstbarkeiten
können allerdings unter anderem insoweit von Belang sein, als die genügende
Erschliessung des Baugrundstücks eine notwendige Voraussetzung für die
Erteilung einer Baubewilligung darstellt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b
des Raumplanungsgesetzes [RPG]; vgl. auch §§ 233 und 234 PBG). Darum geht
es in der vorliegenden Sache jedoch nicht.
§ 237 Abs. 4 PBG
garantiert, dass bei der Überbauung eines Nachbargrundstücks die Erschliessung
gewahrt bleibt. Deshalb hatte die Baubehörde vorliegend nur, aber immerhin unter
öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob der öffentlich-rechtliche
Zugang für das Nachbargrundstück gewahrt bleibt. Dies hat das Baurekursgericht getan
und die Zugänglichkeit zu Recht bejaht (vgl. vorn E. 4.3).
Ob die geplante Wegverlegung
mit der Dienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Nachbargrundstücks)
vereinbar ist, fällt demgegenüber in die Zuständigkeit der Zivilgerichte und
ist im Baubewilligungsverfahren nicht relevant. Vor dem Zivilgericht wäre auch zu
verhandeln, ob eine Verlegung nach Art. 742 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 zulässig ist.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2). Der Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu, sie ist vielmehr zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin eine solche zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 4'265.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …