VB.2020.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00040
12. März 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00040
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1980 geborene Staatsangehörige Kosovos. Sie reiste im Dezember 1990
gemeinsam mit ihren zwei Schwestern in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater. Nachdem der Familie der
Aufenthaltstitel wegen Straffälligkeit des Vaters entzogen worden war,
ersuchten A und ihre Schwester D im Jahr 1995 um Asyl. Mit Verfügung des
Bundesamts für Flüchtlinge (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
vom 5. November 1998 wurde A vorläufig aufgenommen. In der Schweiz ging
sie eine Beziehung mit dem ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Asylbewerber E
ein. Aus der Beziehung ging 2000 die Tochter F hervor. Nachdem das Asylgesuch von
E abgewiesen worden war, reisten A und ihre Tochter am 11. November 2000
mit diesem zurück in den Kosovo. Aus der Beziehung gingen in der Folge zwei
weitere Kinder hervor: G, geboren 2004, und H, geboren 2007. Der Vater der drei
Kinder wurde am 25. November 2006 offenbar erschossen.
B. Im Mai
2014 reiste A wieder in die Schweiz ein. Am 14. Juni 2014 wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 13. Juni 2020.
Am 5. November 2016 reisten auch die drei Kinder der Beschwerdeführerin in
die Schweiz ein und erhielten eine regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter.
C. B ist
ein 1989 geborener Staatsangehöriger Kosovos. A und B schlossen am
31. Juli 2018 in I, Kosovo, die Ehe. Am 8. August 2018 stellte A ein
Gesuch um Einreisebewilligung für ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs vom 11. Juni
2019.
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'320.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung aus.
III.
Dagegen liessen A und B am 20. Januar 2020 Beschwerde
erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich vom 02.12.2019 sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch um Familiennachzug für B sei zu
bewilligen.
3.
B sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
B sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar
2020.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Am 19. Februar 2020 stellte das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des Spitals J zu,
wonach A und B ein gemeinsames Kind erwarten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005.
(AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich vorliegend nach Art. 126
Abs. 1 AIG, wonach auf Gesuche, die vor dem 1. Januar 2019
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr,
13.
November 2019, 2C_496/2019, E. 4; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00139, E. 1.3).
3.
3.1
Gemäss Art. 44 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen
Fassung kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine solche erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen
Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem
Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen
lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten
Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der
Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre
Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende
Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281
E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).
3.2
Die Vorinstanz verneinte ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der
Beschwerdeführerin in der Schweiz, da sie lediglich über eine
(Jahres-)Aufenthaltsbewilligung verfüge.
3.2.1
Es gilt zu prüfen, ob aufgrund des
Umstands, dass die Beschwerdeführerin über eine Härtefallbewilligung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verfügt, ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz angenommen werden kann. Dabei bleibt auch die Rechtsprechung
zu Art. 13 lit. f der bis am 31. Dezember 2007 geltenden
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO, AS 1986, 1791 ff.) anwendbar (BGE 136 I 254 [=
Pra. 100/2011 Nr. 13] E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. VGr, 22. Oktober 2014,
Dispositiv
VB.2014.00485, E. 5.1 Abs. 2). Demnach besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug für Personen, die gestützt auf
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten
haben. Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich
verändern oder wegfallen und es sich somit rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung
nicht (mehr) zu verlängern (BGr, 17. November 2008, 2C_551/2008,
E. 4.1 – 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2, je mit
Hinweisen). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich ein
Ausländer in einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung
zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die
Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In
einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der
Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017,
E. 2.2 – 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai
2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1; vgl. BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012
Nr. 61] E. 3.1).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss mehreren
psychotherapeutischen Berichten an einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Diese resultiert aus der massiven
Gewalt, welcher sie bis zu ihrer Flucht aus dem Kosovo durch ihren
Schwiegervater und die Brüder ihres 2006 verstorbenen Partners ausgesetzt war.
So wurde sie stark in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und teilweise über
längere Zeit (mehrere Tage am Stück) im Keller des Hauses ihres Schwiegervaters
eingesperrt. Ausserdem durfte sie keine sozialen Kontakte unterhalten und auch
ihre Kinder kaum sehen. Des Weiteren wurde sie durch ihren Schwiegervater zur
Prostitution gezwungen und von zwei ihrer Schwäger mehrfach vergewaltigt. Vor
diesem Hintergrund ist ihr eine Wiedereingliederung im Heimatland nicht
zumutbar. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht nur seit mehr als
fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern auch bereits als
Kind bzw. Jugendliche während knapp zehn Jahren in der Schweiz lebte und hier
die Schule besuchte. In Anbetracht dieser besonderen Umstände ist im Fall der
Beschwerdeführerin de facto von einem gefestigten
Aufenthaltsrecht in der Schweiz auszugehen. Demnach können sich die
Beschwerdeführenden vorliegend auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
4.
4.1 Hat die in
der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen
Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen
Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur
in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen
verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach
Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2
AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,
2C_835/2018, E. 4.1). Die Beurteilung, ob die Garantien gemäss Art. 8 EMRK eingehalten werden, ist anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente bzw. Bewilligungsvoraussetzungen
vorzunehmen (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11]
E. 6.2, 144 I 266 E. 3.8; BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017,
E. 4.5.1).
4.2 Die
Bewilligung des Familiennachzugs ist zu verweigern, wenn die Berufung auf
Art. 44 AIG als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. Art. 51
Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt
unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die
Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145
E. 2.2).
Ob eine Scheinehe vorliegt oder ob die Ehe nur noch
formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur
durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b;
BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen
der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3
– 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1;
vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Für die Bejahung eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März
2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018,
E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Die
Verwaltungsbehörde kann sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf
unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 19. Dezember 2019, VB.2019.00200,
E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig]). Dazu reichen Familienfotos
alleine grundsätzlich nicht aus; in Betracht kommen daneben unter anderem der
Nachweis regelmässiger (wechselseitiger) Besuche, enge Kontakte per Brief oder
über moderne Kommunikationsmittel, wechselseitige Unterstützungsleistungen,
gemeinsame Aktivitäten, Erklärungen von Zeugen usw. (BGr, 20. Juni 2016,
2C_1008/2015, E. 4.5).
4.3 Die Vorinstanz erwog, es bestünden
"zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass [die Beschwerdeführenden], zumindest
aber der [Beschwerdeführer], mit dem Eheschluss die Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen beabsichtigte(n)". So sei der
Altersunterschied von knapp zehn Jahren zwischen den Eheleuten für den
kosovarischen Kulturkreis untypisch. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Verschuldung im Zeitpunkt der Hochzeit der typischen Zielgruppe
angehört, die von Ausländern erfahrungsgemäss für die Eingehung von Scheinehen
ausgesucht werde. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden den behaupteten
täglichen WhatsApp-Kontakt nicht nachweisen können. Insgesamt liess die
Vorinstanz die Frage, ob eine Scheinehe vorliege, aber offen, da der Nachzug
des Beschwerdeführers ohnehin zu verweigern sei.
4.4 Zunächst
ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein
gemeinsames Kind erwarten, was als starkes Indiz für eine wirkliche
Lebensgemeinschaft der Eheleute zu werten ist. Sodann geht aus
den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals – teilweise
zusammen mit ihren Kindern – ihren Partner bzw. Ehemann im Kosovo besucht
hat. Die Chat- und Anrufprotokolle von WhatsApp sind sodann entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz als Indiz für eine wirkliche Beziehung der
Beschwerdeführenden zu gewichten: Dass sie sich auf ihren Mobiltelefonen nicht
unter ihren Geburtsnamen, sondern unter (albanischen) Kosenamen abgespeichert
haben, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. In Anbetracht der ausgetauschten
Nachrichten und Fotos (welche meist die Beschwerdeführenden zeigen) erscheint
höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei den eingereichten Anrufprotokollen um
diejenigen einer Drittperson handelt. Des Weiteren sprechen auch die Fotos der
Eheleute, teilweise gemeinsam mit den drei Kindern der Beschwerdeführerin, für
eine wirklich gelebte Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer und die Kinder der
Beschwerdeführerin scheinen sich sodann gut zu verstehen und sich gegenseitig
sehr zu respektieren. Nach dem Gesagten treten die (untypische)
Altersdifferenz zwischen den Beschwerdeführenden und die Verschuldung der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hochzeit, welche dem Beschwerdeführer
offenbar nicht bekannt war, in den Hintergrund.
4.5 Insgesamt liegen
demnach keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme einer Scheinehe vor. Daran
ändern auch die gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegner (angeblich) bestehenden
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden nichts. Nachfolgend ist
somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss
Art. 44 AIG erfüllt sind.
5.
5.1 Bei der
Prüfung dieser Voraussetzungen erwog die Vorinstanz zunächst, dass die
Beschwerdeführenden über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügten, weshalb der
Nachzug des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden könne.
5.2 Eine
bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 lit. b AIG liegt vor,
wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird
regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen
gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden
sind (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1
– 23. September 2015, VB.2015.00519, E. 2.3 – 6. November
2013, VB.2013.00572, E. 5.1, vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010,
E 1.2). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten;
entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch als
angemessen erscheint (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1).
Dabei sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die
Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen
usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen
Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017,
E. 2.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren drei Kindern
seit Ende 2014 eine Wohnung mit drei Zimmern und einer Fläche von 70 m2.
Die Beschwerdeführerin
ist schwanger und wird voraussichtlich am 20. März 2020 ein viertes Kind
gebären. Bei Bewilligung des Nachzugs würde die Wohnung demnach künftig von
zwei Erwachsenen und vier Kindern bewohnt, wobei die Tochter der Beschwerdeführerin
bald 20 Jahre alt und das zweitälteste Kind, G, bald 16 Jahre alt
werden. Die Platzverhältnisse dürften sich somit in der Wohnung – trotz dem
Umstand, dass ein Neugeborenes wohl zunächst im Elternzimmer schlafen wird
– eng gestalten.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass
– sollte die Wohnung der Familie nicht ausreichen – die erwachsene
Tochter der Beschwerdeführerin, F, mietfrei bei der Schwester der
Beschwerdeführerin, D, wohnen könnte. Des Weiteren verweisen die
Beschwerdeführenden auf Suchbemühungen bezüglich einer grösseren Wohnung, die
jedoch mit einer einzigen E-Mail-Terminbestätigung für einen Besichtigungstermin
belegt wurden. Dass die Familie in naher Zukunft einen Mietvertrag über eine
grössere Wohnung abschliessen könnte, ist damit nicht belegt.
Der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sie sich – in einer Stadt mit beschränktem
Angebot an Wohnungen und hohen Mietpreisen pro Quadratmeter – (bisher)
mit einer eher bescheidenen Wohnung begnügt (vgl. BGr, 18. Dezember 2017,
2C_416/2017, E. 2.3). Insgesamt ist für die erste Zeit nach
der Geburt des vierten Kindes gerade noch von einer bedarfsgerechten Wohnung
auszugehen; dies jedoch unter der Annahme, dass F tatsächlich bei ihrer Tante D
wohnen wird, was jedoch aufgrund des offenbar engen Verhältnisses zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Schwester realistisch erscheint. Die
Beschwerdeführenden werden sich aber um eine grössere Wohnung bemühen müssen,
sobald ihr gemeinsames Kind ebenfalls ein (eigenes) Schlafzimmer benötigen
wird.
6.
6.1 Im
Weiteren verneinte die Vorinstanz das Vorhandensein ausreichender finanzieller
Mittel der Familie und ging von einem daraus resultierenden Sozialhilferisiko
aus.
6.2 Mit der
Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum
hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel
müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch
resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,
Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der
Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,
während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,
2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,
E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das
Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll,
ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist.
In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als
nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai
2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3
– 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).
6.3 Die
Einkommenssituation der Familie gestaltet sich wie folgt: Die
Beschwerdeführerin erzielt durch ihre Anstellung bei K bisher ein
durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'301.- pro Monat. Der Lehrlingslohn der volljährigen Tochter F von monatlich rund
Fr. 373.- ist dagegen ausser Acht zu lassen, wenn davon ausgegangen wird,
dass sie nicht mehr in der Familienwohnung wohnen wird (vgl. vorne E. 5.3).
Des Weiteren ist das (mögliche) Einkommen
des Beschwerdeführers zu betrachten. Diesbezüglich reichten die
Beschwerdeführenden einen Arbeitsvertrag mit L zu den Akten. Gemäss diesem
Vertrag würde der Beschwerdeführer als Baustellenleiter einen Bruttolohn von
monatlich Fr. 5'000.- erzielen, womit von einem Nettolohn von rund
Fr. 4'300.- pro Monat auszugehen wäre (Fr. 5'000.-
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [total ungefähr 8 % für Abzüge AHV,
ALV, NBU, Krankentaggeld] und Pensionskassenbeiträge). Vor Vorinstanz hatten
die Beschwerdeführenden Arbeitszusicherungen von zwei (anderen) Unternehmen
eingereicht, womit der nun vorliegende, per 1. März 2020 abgeschlossene
Vertrag durchaus kritisch zu betrachten ist. Dieser ist jedoch vom
einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsiden der L unterzeichnet, und
die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben als Baustellenleiter sind vom
Gesellschaftszweck abgedeckt (www.zefix.ch). Insgesamt ist dadurch eine mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers anzunehmen und der (künftige) Lohn des Beschwerdeführers bei
der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.
Schliesslich sind die Kinderzulagen
von Fr. 200.- für das vierte Kind der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen. Weitere anrechenbare Einkommen oder Vermögen werden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das monatliche
Einkommen der Familie beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 7'801.-.
6.4 Diese
Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie
gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze
sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der
Grundbedarf ist für eine sechsköpfige Familie zu veranschlagen, da die
Beschwerdeführenden wohl weiterhin für die notwendigen Ausgaben von F aufkommen
werden. Dieser beläuft sich demnach auf Fr. 2'615.- pro Monat. Dazu sind
die Mietkosten von monatlich Fr. 1'860.- zu addieren.
Ausserdem sind die Prämien der
obligatorischen Krankenversicherung in die Berechnung miteinzubeziehen. Diese
belaufen sich monatlich auf Fr. 1'535.30 (Fr. 673.30 für die
Beschwerdeführerin und die beiden Söhne, Fr. 364.90 für F, Fr. 422.10
für den Beschwerdeführer, zuzüglich des Anteils an der Jahresfranchise von 1/12
von Fr. 900.-). Für das noch ungeborene Kind der Beschwerdeführenden ist
sodann eine Krankenkassenprämie nach dem gleichen Versicherungsmodell wie für
seine beiden minderjährigen Geschwister zu veranschlagen, was einen Betrag von
rund Fr. 107.- ergibt (vgl. www.sympany.ch, casamed Hausarzt). Gemäss
SKOS-Richtlinien sind die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls zu
berücksichtigen, was zumindest für die Kinder der Beschwerdeführerin eine
Entlastung von monatlich Fr. 527.- bedeuten dürfte (vgl.
2020 Merkblatt Prämienverbilligung). Insgesamt sind die Kosten für die
Krankenversicherung der Familie mit monatlich rund Fr. 1'115.- zu
berücksichtigen.
Die Erwerbsunkosten für auswärtige Verpflegung
hat die Vorinstanz anhand der SKOS-Richtlinien korrekt berechnet, was von den
Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Dafür ist somit ein Betrag von
Fr. 174.- pro Monat für den Beschwerdeführer und für F bzw. ein Betrag von
rund Fr. 104.- pro Monat für die Beschwerdeführerin zu veranschlagen (das
heisst monatlich insgesamt Fr. 452.-).
Des Weiteren sind die Kosten für den
Mittagshort für G von rund Fr. 144.- pro Monat miteinzubeziehen. Für Sohn H,
der – soweit ersichtlich – die Tagessonderschule M besucht, sind
sodann Kosten von ungefähr Fr. 200.- pro Monat zu veranschlagen
(Elternbeitrag von Fr. 10.- pro Verpflegungstag). Ausserdem sind die
Kosten für die Betreuung des Neugeborenen für drei Wochentage (entsprechend dem
bisherigen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin) miteinzubeziehen. Dabei hat
die Vorinstanz auf die mutmasslichen Kosten, berechnet anhand des Subventionsmodells
für Kita-Plätze, abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen von Fr. 93'612.- (12 x Fr. 7'801.-;
vgl. vorne E. 6.3) und einem Vermögen von Fr. 0.- resultiert ein
monatlicher Elternbeitrag von rund Fr. 914.-.
Schliesslich sind die Kosten für die
Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich rund Fr. 34.-
miteinzubeziehen.
Insgesamt bemisst sich der monatliche
Bedarf der Familie auf rund Fr. 7'334.-.
6.5 Nach
dem Gesagten resultiert ein Überschuss von Fr. 467.- pro Monat. Ausserdem
ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des
Elternbeitrags für die Kinderbetreuung auf das steuerbare Einkommen (und nicht
das Nettoeinkommen) abzustellen wäre. Insgesamt ist deshalb selbst in
Anbetracht der Verlustscheine und der offenen Betreibungen gegen die
Beschwerdeführerin von genügenden finanziellen Mitteln der Familie auszugehen.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von der
Vorinstanz in die Bedarfsberechnung miteinbezogene Integrationszulage von
Fr. 100.- mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs
Beachtung finden soll (vgl. VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00650,
E. 4.5 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 11. Juli 2018,
VB.2018.00254, E. 3.2). Denn selbst bei Miteinbezug derselben bestünde
vorliegend ein Überschuss von Fr. 367.- und somit noch immer keine
konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44
Abs. 1 lit. c AIG.
7.
Da die Nachzugsfrist vorliegend eingehalten
wurde und ansonsten keine Gründe für eine Verweigerung des Nachzugs vorliegen,
ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Mai
2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
2. Dezember 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des
Rekursentscheids vom 2. Dezember 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …