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Entscheid

VB.2020.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00040

12. März 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21535)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00040

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1980 geborene Staatsangehörige Kosovos. Sie reiste im Dezember 1990

gemeinsam mit ihren zwei Schwestern in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater. Nachdem der Familie der

Aufenthaltstitel wegen Straffälligkeit des Vaters entzogen worden war,

ersuchten A und ihre Schwester D im Jahr 1995 um Asyl. Mit Verfügung des

Bundesamts für Flüchtlinge (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

vom 5. November 1998 wurde A vorläufig aufgenommen. In der Schweiz ging

sie eine Beziehung mit dem ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Asylbewerber E

ein. Aus der Beziehung ging 2000 die Tochter F hervor. Nachdem das Asylgesuch von

E abgewiesen worden war, reisten A und ihre Tochter am 11. November 2000

mit diesem zurück in den Kosovo. Aus der Beziehung gingen in der Folge zwei

weitere Kinder hervor: G, geboren 2004, und H, geboren 2007. Der Vater der drei

Kinder wurde am 25. November 2006 offenbar erschossen.

B. Im Mai

2014 reiste A wieder in die Schweiz ein. Am 14. Juni 2014 wurde ihr eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 13. Juni 2020.

Am 5. November 2016 reisten auch die drei Kinder der Beschwerdeführerin in

die Schweiz ein und erhielten eine regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter.

C. B ist

ein 1989 geborener Staatsangehöriger Kosovos. A und B schlossen am

31. Juli 2018 in I, Kosovo, die Ehe. Am 8. August 2018 stellte A ein

Gesuch um Einreisebewilligung für ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs vom 11. Juni

2019.

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'320.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung

(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung aus.

III.

Dagegen liessen A und B am 20. Januar 2020 Beschwerde

erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich vom 02.12.2019 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch um Familiennachzug für B sei zu

bewilligen.

3.

B sei die

Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

4.

B sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des

Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar

2020.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Am 19. Februar 2020 stellte das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des Spitals J zu,

wonach A und B ein gemeinsames Kind erwarten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember

2005.

(AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich vorliegend nach Art. 126

Abs. 1 AIG, wonach auf Gesuche, die vor dem 1. Januar 2019

eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr,

13.

November 2019, 2C_496/2019, E. 4; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00139, E. 1.3).

3.

3.1

Gemäss Art. 44 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen

Fassung kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine solche erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen

Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem

Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen

lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten

Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der

Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre

Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende

Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281

E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).

3.2

Die Vorinstanz verneinte ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der

Beschwerdeführerin in der Schweiz, da sie lediglich über eine

(Jahres-)Aufenthaltsbewilligung verfüge.

3.2.1

Es gilt zu prüfen, ob aufgrund des

Umstands, dass die Beschwerdeführerin über eine Härtefallbewilligung nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verfügt, ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz angenommen werden kann. Dabei bleibt auch die Rechtsprechung

zu Art. 13 lit. f der bis am 31. Dezember 2007 geltenden

Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

(BVO, AS 1986, 1791 ff.) anwendbar (BGE 136 I 254 [=

Pra. 100/2011 Nr. 13] E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. VGr, 22. Oktober 2014,

Dispositiv

VB.2014.00485, E. 5.1 Abs. 2). Demnach besteht

grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug für Personen, die gestützt auf

einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten

haben. Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich

verändern oder wegfallen und es sich somit rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung

nicht (mehr) zu verlängern (BGr, 17. November 2008, 2C_551/2008,

E. 4.1 – 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2, je mit

Hinweisen). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich ein

Ausländer in einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung

zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die

Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In

einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der

Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017,

E. 2.2 – 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai

2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1; vgl. BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012

Nr. 61] E. 3.1).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss mehreren

psychotherapeutischen Berichten an einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Diese resultiert aus der massiven

Gewalt, welcher sie bis zu ihrer Flucht aus dem Kosovo durch ihren

Schwiegervater und die Brüder ihres 2006 verstorbenen Partners ausgesetzt war.

So wurde sie stark in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und teilweise über

längere Zeit (mehrere Tage am Stück) im Keller des Hauses ihres Schwiegervaters

eingesperrt. Ausserdem durfte sie keine sozialen Kontakte unterhalten und auch

ihre Kinder kaum sehen. Des Weiteren wurde sie durch ihren Schwiegervater zur

Prostitution gezwungen und von zwei ihrer Schwäger mehrfach vergewaltigt. Vor

diesem Hintergrund ist ihr eine Wiedereingliederung im Heimatland nicht

zumutbar. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht nur seit mehr als

fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern auch bereits als

Kind bzw. Jugendliche während knapp zehn Jahren in der Schweiz lebte und hier

die Schule besuchte. In Anbetracht dieser besonderen Umstände ist im Fall der

Beschwerdeführerin de facto von einem gefestigten

Aufenthaltsrecht in der Schweiz auszugehen. Demnach können sich die

Beschwerdeführenden vorliegend auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.

4.

4.1 Hat die in

der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen

Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen

Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur

in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen

verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach

Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2

AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,

2C_835/2018, E. 4.1). Die Beurteilung, ob die Garantien gemäss Art. 8 EMRK eingehalten werden, ist anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente bzw. Bewilligungsvoraussetzungen

vorzunehmen (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11]

E. 6.2, 144 I 266 E. 3.8; BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017,

E. 4.5.1).

4.2 Die

Bewilligung des Familiennachzugs ist zu verweigern, wenn die Berufung auf

Art. 44 AIG als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. Art. 51

Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt

unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die

Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145

E. 2.2).

Ob eine Scheinehe vorliegt oder ob die Ehe nur noch

formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft

besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur

durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b;

BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können

äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen

der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3

– 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1;

vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Für die Bejahung eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März

2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018,

E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Die

Verwaltungsbehörde kann sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf

unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 19. Dezember 2019, VB.2019.00200,

E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig]). Dazu reichen Familienfotos

alleine grundsätzlich nicht aus; in Betracht kommen daneben unter anderem der

Nachweis regelmässiger (wechselseitiger) Besuche, enge Kontakte per Brief oder

über moderne Kommunikationsmittel, wechselseitige Unterstützungsleistungen,

gemeinsame Aktivitäten, Erklärungen von Zeugen usw. (BGr, 20. Juni 2016,

2C_1008/2015, E. 4.5).

4.3 Die Vorinstanz erwog, es bestünden

"zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass [die Beschwerdeführenden], zumindest

aber der [Beschwerdeführer], mit dem Eheschluss die Umgehung

ausländerrechtlicher Bestimmungen beabsichtigte(n)". So sei der

Altersunterschied von knapp zehn Jahren zwischen den Eheleuten für den

kosovarischen Kulturkreis untypisch. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Verschuldung im Zeitpunkt der Hochzeit der typischen Zielgruppe

angehört, die von Ausländern erfahrungsgemäss für die Eingehung von Scheinehen

ausgesucht werde. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden den behaupteten

täglichen WhatsApp-Kontakt nicht nachweisen können. Insgesamt liess die

Vorinstanz die Frage, ob eine Scheinehe vorliege, aber offen, da der Nachzug

des Beschwerdeführers ohnehin zu verweigern sei.

4.4 Zunächst

ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein

gemeinsames Kind erwarten, was als starkes Indiz für eine wirkliche

Lebensgemeinschaft der Eheleute zu werten ist. Sodann geht aus

den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals – teilweise

zusammen mit ihren Kindern – ihren Partner bzw. Ehemann im Kosovo besucht

hat. Die Chat- und Anrufprotokolle von WhatsApp sind sodann entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz als Indiz für eine wirkliche Beziehung der

Beschwerdeführenden zu gewichten: Dass sie sich auf ihren Mobiltelefonen nicht

unter ihren Geburtsnamen, sondern unter (albanischen) Kosenamen abgespeichert

haben, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. In Anbetracht der ausgetauschten

Nachrichten und Fotos (welche meist die Beschwerdeführenden zeigen) erscheint

höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei den eingereichten Anrufprotokollen um

diejenigen einer Drittperson handelt. Des Weiteren sprechen auch die Fotos der

Eheleute, teilweise gemeinsam mit den drei Kindern der Beschwerdeführerin, für

eine wirklich gelebte Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer und die Kinder der

Beschwerdeführerin scheinen sich sodann gut zu verstehen und sich gegenseitig

sehr zu respektieren. Nach dem Gesagten treten die (untypische)

Altersdifferenz zwischen den Beschwerdeführenden und die Verschuldung der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hochzeit, welche dem Beschwerdeführer

offenbar nicht bekannt war, in den Hintergrund.

4.5 Insgesamt liegen

demnach keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme einer Scheinehe vor. Daran

ändern auch die gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegner (angeblich) bestehenden

Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden nichts. Nachfolgend ist

somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss

Art. 44 AIG erfüllt sind.

5.

5.1 Bei der

Prüfung dieser Voraussetzungen erwog die Vorinstanz zunächst, dass die

Beschwerdeführenden über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügten, weshalb der

Nachzug des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden könne.

5.2 Eine

bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 lit. b AIG liegt vor,

wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird

regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen

gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden

sind (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1

– 23. September 2015, VB.2015.00519, E. 2.3 – 6. November

2013, VB.2013.00572, E. 5.1, vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010,

E 1.2). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten;

entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch als

angemessen erscheint (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1).

Dabei sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die

Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen

usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen

Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017,

E. 2.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren drei Kindern

seit Ende 2014 eine Wohnung mit drei Zimmern und einer Fläche von 70 m2.

Die Beschwerdeführerin

ist schwanger und wird voraussichtlich am 20. März 2020 ein viertes Kind

gebären. Bei Bewilligung des Nachzugs würde die Wohnung demnach künftig von

zwei Erwachsenen und vier Kindern bewohnt, wobei die Tochter der Beschwerdeführerin

bald 20 Jahre alt und das zweitälteste Kind, G, bald 16 Jahre alt

werden. Die Platzverhältnisse dürften sich somit in der Wohnung – trotz dem

Umstand, dass ein Neugeborenes wohl zunächst im Elternzimmer schlafen wird

– eng gestalten.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass

– sollte die Wohnung der Familie nicht ausreichen – die erwachsene

Tochter der Beschwerdeführerin, F, mietfrei bei der Schwester der

Beschwerdeführerin, D, wohnen könnte. Des Weiteren verweisen die

Beschwerdeführenden auf Suchbemühungen bezüglich einer grösseren Wohnung, die

jedoch mit einer einzigen E-Mail-Terminbestätigung für einen Besichtigungstermin

belegt wurden. Dass die Familie in naher Zukunft einen Mietvertrag über eine

grössere Wohnung abschliessen könnte, ist damit nicht belegt.

Der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht zum

Vorwurf gemacht werden, dass sie sich – in einer Stadt mit beschränktem

Angebot an Wohnungen und hohen Mietpreisen pro Quadratmeter – (bisher)

mit einer eher bescheidenen Wohnung begnügt (vgl. BGr, 18. Dezember 2017,

2C_416/2017, E. 2.3). Insgesamt ist für die erste Zeit nach

der Geburt des vierten Kindes gerade noch von einer bedarfsgerechten Wohnung

auszugehen; dies jedoch unter der Annahme, dass F tatsächlich bei ihrer Tante D

wohnen wird, was jedoch aufgrund des offenbar engen Verhältnisses zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrer Schwester realistisch erscheint. Die

Beschwerdeführenden werden sich aber um eine grössere Wohnung bemühen müssen,

sobald ihr gemeinsames Kind ebenfalls ein (eigenes) Schlafzimmer benötigen

wird.

6.

6.1 Im

Weiteren verneinte die Vorinstanz das Vorhandensein ausreichender finanzieller

Mittel der Familie und ging von einem daraus resultierenden Sozialhilferisiko

aus.

6.2 Mit der

Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum

hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel

müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch

resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,

Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der

Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,

während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,

2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,

E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das

Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll,

ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist.

In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als

nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai

2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3

– 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

6.3 Die

Einkommenssituation der Familie gestaltet sich wie folgt: Die

Beschwerdeführerin erzielt durch ihre Anstellung bei K bisher ein

durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'301.- pro Monat. Der Lehrlingslohn der volljährigen Tochter F von monatlich rund

Fr. 373.- ist dagegen ausser Acht zu lassen, wenn davon ausgegangen wird,

dass sie nicht mehr in der Familienwohnung wohnen wird (vgl. vorne E. 5.3).

Des Weiteren ist das (mögliche) Einkommen

des Beschwerdeführers zu betrachten. Diesbezüglich reichten die

Beschwerdeführenden einen Arbeitsvertrag mit L zu den Akten. Gemäss diesem

Vertrag würde der Beschwerdeführer als Baustellenleiter einen Bruttolohn von

monatlich Fr. 5'000.- erzielen, womit von einem Nettolohn von rund

Fr. 4'300.- pro Monat auszugehen wäre (Fr. 5'000.-

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [total ungefähr 8 % für Abzüge AHV,

ALV, NBU, Krankentaggeld] und Pensionskassenbeiträge). Vor Vorinstanz hatten

die Beschwerdeführenden Arbeitszusicherungen von zwei (anderen) Unternehmen

eingereicht, womit der nun vorliegende, per 1. März 2020 abgeschlossene

Vertrag durchaus kritisch zu betrachten ist. Dieser ist jedoch vom

einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsiden der L unterzeichnet, und

die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben als Baustellenleiter sind vom

Gesellschaftszweck abgedeckt (www.zefix.ch). Insgesamt ist dadurch eine mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers anzunehmen und der (künftige) Lohn des Beschwerdeführers bei

der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.

Schliesslich sind die Kinderzulagen

von Fr. 200.- für das vierte Kind der Beschwerdeführerin zu

berücksichtigen. Weitere anrechenbare Einkommen oder Vermögen werden nicht

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das monatliche

Einkommen der Familie beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 7'801.-.

6.4 Diese

Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie

gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze

sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der

Grundbedarf ist für eine sechsköpfige Familie zu veranschlagen, da die

Beschwerdeführenden wohl weiterhin für die notwendigen Ausgaben von F aufkommen

werden. Dieser beläuft sich demnach auf Fr. 2'615.- pro Monat. Dazu sind

die Mietkosten von monatlich Fr. 1'860.- zu addieren.

Ausserdem sind die Prämien der

obligatorischen Krankenversicherung in die Berechnung miteinzubeziehen. Diese

belaufen sich monatlich auf Fr. 1'535.30 (Fr. 673.30 für die

Beschwerdeführerin und die beiden Söhne, Fr. 364.90 für F, Fr. 422.10

für den Beschwerdeführer, zuzüglich des Anteils an der Jahresfranchise von 1/12

von Fr. 900.-). Für das noch ungeborene Kind der Beschwerdeführenden ist

sodann eine Krankenkassenprämie nach dem gleichen Versicherungsmodell wie für

seine beiden minderjährigen Geschwister zu veranschlagen, was einen Betrag von

rund Fr. 107.- ergibt (vgl. www.sympany.ch, casamed Hausarzt). Gemäss

SKOS-Richtlinien sind die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls zu

berücksichtigen, was zumindest für die Kinder der Beschwerdeführerin eine

Entlastung von monatlich Fr. 527.- bedeuten dürfte (vgl.

2020 Merkblatt Prämienverbilligung). Insgesamt sind die Kosten für die

Krankenversicherung der Familie mit monatlich rund Fr. 1'115.- zu

berücksichtigen.

Die Erwerbsunkosten für auswärtige Verpflegung

hat die Vorinstanz anhand der SKOS-Richtlinien korrekt berechnet, was von den

Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Dafür ist somit ein Betrag von

Fr. 174.- pro Monat für den Beschwerdeführer und für F bzw. ein Betrag von

rund Fr. 104.- pro Monat für die Beschwerdeführerin zu veranschlagen (das

heisst monatlich insgesamt Fr. 452.-).

Des Weiteren sind die Kosten für den

Mittagshort für G von rund Fr. 144.- pro Monat miteinzubeziehen. Für Sohn H,

der – soweit ersichtlich – die Tagessonderschule M besucht, sind

sodann Kosten von ungefähr Fr. 200.- pro Monat zu veranschlagen

(Elternbeitrag von Fr. 10.- pro Verpflegungstag). Ausserdem sind die

Kosten für die Betreuung des Neugeborenen für drei Wochentage (entsprechend dem

bisherigen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin) miteinzubeziehen. Dabei hat

die Vorinstanz auf die mutmasslichen Kosten, berechnet anhand des Subventionsmodells

für Kita-Plätze, abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen von Fr. 93'612.- (12 x Fr. 7'801.-;

vgl. vorne E. 6.3) und einem Vermögen von Fr. 0.- resultiert ein

monatlicher Elternbeitrag von rund Fr. 914.-.

Schliesslich sind die Kosten für die

Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich rund Fr. 34.-

miteinzubeziehen.

Insgesamt bemisst sich der monatliche

Bedarf der Familie auf rund Fr. 7'334.-.

6.5 Nach

dem Gesagten resultiert ein Überschuss von Fr. 467.- pro Monat. Ausserdem

ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des

Elternbeitrags für die Kinderbetreuung auf das steuerbare Einkommen (und nicht

das Nettoeinkommen) abzustellen wäre. Insgesamt ist deshalb selbst in

Anbetracht der Verlustscheine und der offenen Betreibungen gegen die

Beschwerdeführerin von genügenden finanziellen Mitteln der Familie auszugehen.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von der

Vorinstanz in die Bedarfsberechnung miteinbezogene Integrationszulage von

Fr. 100.- mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs

Beachtung finden soll (vgl. VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00650,

E. 4.5 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 11. Juli 2018,

VB.2018.00254, E. 3.2). Denn selbst bei Miteinbezug derselben bestünde

vorliegend ein Überschuss von Fr. 367.- und somit noch immer keine

konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44

Abs. 1 lit. c AIG.

7.

Da die Nachzugsfrist vorliegend eingehalten

wurde und ansonsten keine Gründe für eine Verweigerung des Nachzugs vorliegen,

ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen

hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Mai

2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

2. Dezember 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des

Rekursentscheids vom 2. Dezember 2019 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …