VB.2020.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00041
29. April 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21671)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00041
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1965 geborene litauische Staatsangehörige A ersuchte
1992 und 2012 erfolglos um Asyl in der Schweiz. Hierauf verblieb er illegal im
Land und ersuchte am 27. Februar 2013 um die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, welche ihm am 8. Mai
2013 erteilt und hernach mehrmals verlängert wurde. Aufgrund einer
Teilzeitanstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel wurde ihm am 18. November
2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt.
Per Ende Januar 2015 wurde A die Stelle als
Reinigungsmitarbeiter noch in der Probezeit gekündigt. Ab dem 11. März
2015 war er in Teilzeit als ... in B angestellt, wobei er ergänzend von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste. Im Sommer 2015 erlitt A eine
Rückenverletzung und wurde arbeitsunfähig, worauf sein Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2015 auflöste. In der Folge war A zwar auf
Stellensuche, wegen verschiedener körperlicher Beschwerden (Hüft-, Rücken-,
Kniebeschwerden) jedoch immer wieder nur eingeschränkt oder gar nicht
arbeitsfähig. Zur Sicherung seines Lebensunterhalts bezog er zeitweise
Arbeitslosentaggelder, zeitweise Unfall- bzw. Krankentaggelder und ergänzend
auch Sozialhilfe. Ein von ihm anhängig gemachtes Gesuch um berufliche
Eingliederungsmassnahmen wurde abschlägig entschieden.
Am 2. Mai 2019 verurteilte das Zürcher Obergericht A
zweitinstanzlich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Betrugs, da er
in Verletzung entsprechender Deklarationspflichten der Sozialhilfebehörde den
gleichzeitigen Bezug von Krankentaggeldern verschwiegen hatte und ihm deshalb
zwischen März 2015 und März 2016 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden war.
Bereits zuvor war er wegen Ladendiebstählen, einem Hausfriedensbruch, einem
Strassenverkehrsdelikt und ausländerrechtlicher Vergehen mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung getreten, weswegen er mit Strafbefehlen vom 17. Juli
2012, 15. März 2013, 17. März 2013, 25. April 2013, 3. Juni
2013 und 19. Januar 2017 wiederholt zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen
verurteilt wurde.
Hierauf widerrief das Migrationsamt am 19. Juli 2019
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da er seine Arbeitnehmereigenschaft
verloren habe und sich auch sonst auf keinen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch mehr berufen könne. Zugleich setze es ihm Frist zum
Verlassen der Schweiz bis zum 31. August 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2019 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum
15.
Februar 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Zusprechung
einer Umtriebsentschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 stellte
das Verwaltungsgericht einen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Sodann
wurde A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zeitnah
über alle bewilligungsrelevanten Umstände zu informieren, insbesondere auch
hinsichtlich des laufenden IV-Verfahrens.
Hierauf reichte A mit Eingaben vom 6. und 10. Februar
2020.
weitere Dokumente nach.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.1.2
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur
Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
2.1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe
unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen
(vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.1.4
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I
FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine
(noch) gültige Aufenthaltsbewilligung aber nicht allein deshalb entzogen
werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend
arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH,
26.
Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich
ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging
bislang davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten
(BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi
Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid
Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu
staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei
Jahren (BGr, 25. November 2013 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt
den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a
AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur
Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich
eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis
unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf
Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die
Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;
kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.).
2.1.5
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;
Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen
muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4
[zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen
berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.
Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die
Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde
Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des
Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle
abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober
2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, weiterhin gute Chancen auf
dem Arbeitsmarkt zu haben und wieder bei einem Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet zu sein, weshalb er seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren habe.
Andererseits bringt er vor, wegen der Verschlechterung seines
Gesundheitszustands am 23. Dezember 2019 erneut um Leistungen der
Invalidenversicherungen ersucht zu haben. Sodann reichte er mehrere
Arztberichte ein, die ihm aufgrund von Allergien, Asthma sowie Rücken- Knie-
Schulter- und Fussbeschwerden teilweise eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit,
jedoch keine vollständige Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestieren.
2.2.2
Der Beschwerdeführer geht seit Oktober 2015 keiner relevanten
Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach und verlor gemäss
Aktenlage spätestens im Mai 2018 seinen Anspruch auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, womit er gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG und im
Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen spätestens im November 2018 seine
Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst hatte. Hieran vermögen weder seine
fortdauernden Einsätze an Beschäftigungsprogrammen des zweiten Arbeitsmarktes
noch seine derzeitige RAV-Anmeldung etwas zu ändern. Die Einsätze des
Beschwerdeführers bei der Firma C sind entgegen dessen Ausführungen
ebenfalls als Beschäftigungsprogramm zu betrachten, handelt es sich doch dabei
um eine soziale Auftragsvermittlung des …, welches sich der beruflichen,
sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Arbeitslosen widmet. Selbst
wenn die durch Firma C vermittelten Einsätze dem ersten Arbeitsmarkt
zugeordnet würden, würde sich hieraus kein freizügigkeitsrechtlicher
Aufenthaltsanspruch ergeben, da der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten
liegenden Lohnabrechnungen bislang lediglich in einem äusserst geringen
Arbeitspensum von wenigen Wochenstunden beschäftigt war, sodass zumindest in
quantitativer Hinsicht nicht von einer echten und tatsächlichen
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs gesprochen werden kann (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4;
VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3). Auch seine im Dezember 2019
angetretene Arbeitsstelle als Zusteller bei der D AG musste er eigenen
Angaben zufolge bereits unmittelbar nach Stellenantritt aus gesundheitlichen
Gründen aufgeben, weshalb er die Arbeitnehmereigenschaft durch diesen sehr
kurzfristigen Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt ebenfalls nicht wiedererlangt
hatte. Wie bereits dargelegt wurde, geht die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft auch bei längerer krankheits- oder unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit verloren, weshalb es grundsätzlich unerheblich erscheint,
inwieweit der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts aufgrund
seines Rückenleidens und weiteren Gründen teilweise krankgeschrieben war bzw.
immer noch ist (vgl. E. 2.1.4 vorstehend sowie VGr, 20. Juni 2018,
VB.2018.00218, E. 3.1).
2.2.3
Sodann erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer seine
Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt einerseits als intakt erachtet, zugleich
aber eine stark eingeschränkte Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit behauptet und um
Leistungen der Invalidenversicherung ersucht. Aufgrund der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand und
seinen Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wird nicht klar ersichtlich, ob
allenfalls auch ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht aufgrund dauernder
Arbeitsunfähigkeit behauptet wird. Ein früheres Gesuch um berufliche
Eingliederungsmassnahmen wurde am 25. Oktober 2018 von der IV-Stelle und
am 25. Februar 2019 (IV.2018.01031) durch das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich abgewiesen, während das Bundesgericht auf eine dagegen
eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 12. April 2019 (8C_249/2019) nicht
eintrat. Am 23. Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für
Leistungen der Invalidenversicherung an, weil sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich
wieder verschlechtert haben soll. Damit ist offenkundig, dass der
Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts seiner
Arbeitnehmereigenschaft im November 2018 seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
(noch) nicht dauerhaft verloren hatte. Somit stand bereits bei Einleitung des
derzeit hängigen IV-Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer sich selbst bei
einem dauernden Verlust seiner Arbeitsfähigkeit nicht auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 75/34/EWG berufen kann, da der behauptete Verlust der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit jedenfalls erst nach dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft
erfolgt wäre. Im Übrigen geht auch aus den eingereichten medizinischen
Unterlagen lediglich in einzelnen Teilbereichen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit hervor, während eine dauerhafte, generelle
Erwerbsunfähigkeit weder dokumentiert noch substanziiert behauptet wird. Der
Ausgang des neuen IV-Verfahrens ist für das ausländerrechtliche
Bewilligungsverfahren somit irrelevant, weshalb es vor einem
Bewilligungsentscheid auch nicht abgewartet werden muss (vgl. hierzu auch VGr,
23.
Oktober 2019, VB.2019.00581, E. 2.2.3 [nicht rechtskräftig]).
Damit entfallen auch freizügigkeitsrechtliche Ansprüche gestützt auf Art. 4
Anhang I FZA.
2.2.4
Weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich
noch werden solche vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht.
Aufgrund des langjährigen und weiter anhaltenden Sozialhilfebezugs ist
insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des
erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
ausgeschlossen.
3.
Weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers
in der Schweiz sind nicht ersichtlich:
3.1
Die
Schweiz hat kein Niederlassungsabkommen mit Litauen geschlossen, weshalb gemäss
Art. 5 VEP in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 AIG eine
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erst nach einem mindestens zehnjährigen
Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden
kann. Überdies wird ein Integrationserfolg und das Fehlen von Widerrufsgründen
nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorausgesetzt (vgl. auch
die aktuellen Weisungen und Erläuterungen [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 0.2.1.3.2, wo Litauen nicht
unter denjenigen Ländern aufgezählt wird, für welche eine verkürzte Frist von
5.
Jahren gilt).
Da dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 erstmals eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde, erfüllt er unabhängig vom Vorliegen
allfälliger Widerrufsgründe bereits in zeitlicher Hinsicht nicht die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sodann hat
er sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend in der Schweiz
integriert, wobei offengelassen werden kann, ob er mit seiner
Sozialhilfeabhängigkeit und seiner wiederholten Straffälligkeit allenfalls auch
noch Widerrufsgründe gesetzt hat.
3.2
Besonders
intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim
Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts noch nicht zu erwarten
und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3
zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger
Landesanwesenheit). Es kann damit wiederum offenbleiben, ob einem
entsprechenden Anwesenheitsrecht nicht ohnehin die wiederholte Delinquenz sowie
die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und die hierdurch allenfalls
gesetzten Widerrufsgründe entgegenstünden (vgl. auch Art. 8 Abs. 2
EMRK).
3.3
Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch
ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Litauen aufgewachsen
und sozialisiert worden. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über einem
Masterabschluss als ... und war in seinem Heimatland in verschiedenen Bereichen
berufstätig. In der Schweiz hat er sich lediglich seit rund sieben Jahren
ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich zumindest in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Zudem wurde er
während seines hiesigen Aufenthalts mehrfach straffällig. Der Beschwerdeführer
erscheint damit nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat
entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Litauen nicht mehr zuzumuten
wäre. Seine gesundheitlichen Gebrechen kann er nötigenfalls auch in seiner
litauischen Heimat behandelt lassen, zumal die medizinische Versorgung dort
zumindest in den grösseren Städten gewährleistet ist (vgl. hierzu die
Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
[EDA], www.eda.admin.ch). Damit erscheint die Verweigerung des weiteren
Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht
ersichtlich, zumal bereits mehrere Asylgesuche des Beschwerdeführers abschlägig
beurteilt wurden, letztmals mit Asylentscheid des Staatssekretariats für
Migration vom 23. März 2018 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGr) vom 24. April 2018.
3.4
Der
Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann
seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen
des FZA noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung noch auf die
innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Inwiefern er seine
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich inzwischen dauerhaft verloren
oder schuldhaft Sozialhilfe bezogen hat, kann nach Ausgeführtem offenbleiben.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Umtriebsentschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im
Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb
auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …