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Entscheid

VB.2020.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00041

29. April 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21671)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00041

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene litauische Staatsangehörige A ersuchte

1992 und 2012 erfolglos um Asyl in der Schweiz. Hierauf verblieb er illegal im

Land und ersuchte am 27. Februar 2013 um die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, welche ihm am 8. Mai

2013 erteilt und hernach mehrmals verlängert wurde. Aufgrund einer

Teilzeitanstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel wurde ihm am 18. November

2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt.

Per Ende Januar 2015 wurde A die Stelle als

Reinigungsmitarbeiter noch in der Probezeit gekündigt. Ab dem 11. März

2015 war er in Teilzeit als ... in B angestellt, wobei er ergänzend von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste. Im Sommer 2015 erlitt A eine

Rückenverletzung und wurde arbeitsunfähig, worauf sein Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2015 auflöste. In der Folge war A zwar auf

Stellensuche, wegen verschiedener körperlicher Beschwerden (Hüft-, Rücken-,

Kniebeschwerden) jedoch immer wieder nur eingeschränkt oder gar nicht

arbeitsfähig. Zur Sicherung seines Lebensunterhalts bezog er zeitweise

Arbeitslosentaggelder, zeitweise Unfall- bzw. Krankentaggelder und ergänzend

auch Sozialhilfe. Ein von ihm anhängig gemachtes Gesuch um berufliche

Eingliederungsmassnahmen wurde abschlägig entschieden.

Am 2. Mai 2019 verurteilte das Zürcher Obergericht A

zweitinstanzlich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Betrugs, da er

in Verletzung entsprechender Deklarationspflichten der Sozialhilfebehörde den

gleichzeitigen Bezug von Krankentaggeldern verschwiegen hatte und ihm deshalb

zwischen März 2015 und März 2016 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden war.

Bereits zuvor war er wegen Ladendiebstählen, einem Hausfriedensbruch, einem

Strassenverkehrsdelikt und ausländerrechtlicher Vergehen mehrfach

strafrechtlich in Erscheinung getreten, weswegen er mit Strafbefehlen vom 17. Juli

2012, 15. März 2013, 17. März 2013, 25. April 2013, 3. Juni

2013 und 19. Januar 2017 wiederholt zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen

verurteilt wurde.

Hierauf widerrief das Migrationsamt am 19. Juli 2019

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da er seine Arbeitnehmereigenschaft

verloren habe und sich auch sonst auf keinen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch mehr berufen könne. Zugleich setze es ihm Frist zum

Verlassen der Schweiz bis zum 31. August 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2019 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum

15.

Februar 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem

wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Zusprechung

einer Umtriebsentschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 stellte

das Verwaltungsgericht einen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Sodann

wurde A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zeitnah

über alle bewilligungsrelevanten Umstände zu informieren, insbesondere auch

hinsichtlich des laufenden IV-Verfahrens.

Hierauf reichte A mit Eingaben vom 6. und 10. Februar

2020.

weitere Dokumente nach.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.1.2

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur

Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust

der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe

unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche

Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen

(vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.1.4

Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I

FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine

(noch) gültige Aufenthaltsbewilligung aber nicht allein deshalb entzogen

werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend

arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der

Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH,

26.

Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich

ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging

bislang davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten

(BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi

Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid

Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu

staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei

Jahren (BGr, 25. November 2013 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt

den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a

AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur

Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich

eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis

unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf

Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die

Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf

Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer

Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;

kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.).

2.1.5

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;

Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen

muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde

Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4

[zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen

berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.

Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die

Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde

Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des

Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle

abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober

2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, weiterhin gute Chancen auf

dem Arbeitsmarkt zu haben und wieder bei einem Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet zu sein, weshalb er seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren habe.

Andererseits bringt er vor, wegen der Verschlechterung seines

Gesundheitszustands am 23. Dezember 2019 erneut um Leistungen der

Invalidenversicherungen ersucht zu haben. Sodann reichte er mehrere

Arztberichte ein, die ihm aufgrund von Allergien, Asthma sowie Rücken- Knie-

Schulter- und Fussbeschwerden teilweise eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit,

jedoch keine vollständige Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestieren.

2.2.2

Der Beschwerdeführer geht seit Oktober 2015 keiner relevanten

Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach und verlor gemäss

Aktenlage spätestens im Mai 2018 seinen Anspruch auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung, womit er gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG und im

Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen spätestens im November 2018 seine

Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst hatte. Hieran vermögen weder seine

fortdauernden Einsätze an Beschäftigungsprogrammen des zweiten Arbeitsmarktes

noch seine derzeitige RAV-Anmeldung etwas zu ändern. Die Einsätze des

Beschwerdeführers bei der Firma C sind entgegen dessen Ausführungen

ebenfalls als Beschäftigungsprogramm zu betrachten, handelt es sich doch dabei

um eine soziale Auftragsvermittlung des …, welches sich der beruflichen,

sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Arbeitslosen widmet. Selbst

wenn die durch Firma C vermittelten Einsätze dem ersten Arbeitsmarkt

zugeordnet würden, würde sich hieraus kein freizügigkeitsrechtlicher

Aufenthaltsanspruch ergeben, da der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten

liegenden Lohnabrechnungen bislang lediglich in einem äusserst geringen

Arbeitspensum von wenigen Wochenstunden beschäftigt war, sodass zumindest in

quantitativer Hinsicht nicht von einer echten und tatsächlichen

wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs gesprochen werden kann (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4;

VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3). Auch seine im Dezember 2019

angetretene Arbeitsstelle als Zusteller bei der D AG musste er eigenen

Angaben zufolge bereits unmittelbar nach Stellenantritt aus gesundheitlichen

Gründen aufgeben, weshalb er die Arbeitnehmereigenschaft durch diesen sehr

kurzfristigen Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt ebenfalls nicht wiedererlangt

hatte. Wie bereits dargelegt wurde, geht die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft auch bei längerer krankheits- oder unfallbedingter

Arbeitsunfähigkeit verloren, weshalb es grundsätzlich unerheblich erscheint,

inwieweit der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts aufgrund

seines Rückenleidens und weiteren Gründen teilweise krankgeschrieben war bzw.

immer noch ist (vgl. E. 2.1.4 vorstehend sowie VGr, 20. Juni 2018,

VB.2018.00218, E. 3.1).

2.2.3

Sodann erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer seine

Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt einerseits als intakt erachtet, zugleich

aber eine stark eingeschränkte Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit behauptet und um

Leistungen der Invalidenversicherung ersucht. Aufgrund der widersprüchlichen

Angaben des Beschwerdeführers zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand und

seinen Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wird nicht klar ersichtlich, ob

allenfalls auch ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht aufgrund dauernder

Arbeitsunfähigkeit behauptet wird. Ein früheres Gesuch um berufliche

Eingliederungsmassnahmen wurde am 25. Oktober 2018 von der IV-Stelle und

am 25. Februar 2019 (IV.2018.01031) durch das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich abgewiesen, während das Bundesgericht auf eine dagegen

eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 12. April 2019 (8C_249/2019) nicht

eintrat. Am 23. Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für

Leistungen der Invalidenversicherung an, weil sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich

wieder verschlechtert haben soll. Damit ist offenkundig, dass der

Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts seiner

Arbeitnehmereigenschaft im November 2018 seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

(noch) nicht dauerhaft verloren hatte. Somit stand bereits bei Einleitung des

derzeit hängigen IV-Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer sich selbst bei

einem dauernden Verlust seiner Arbeitsfähigkeit nicht auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Richtlinie 75/34/EWG berufen kann, da der behauptete Verlust der Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit jedenfalls erst nach dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft

erfolgt wäre. Im Übrigen geht auch aus den eingereichten medizinischen

Unterlagen lediglich in einzelnen Teilbereichen eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit hervor, während eine dauerhafte, generelle

Erwerbsunfähigkeit weder dokumentiert noch substanziiert behauptet wird. Der

Ausgang des neuen IV-Verfahrens ist für das ausländerrechtliche

Bewilligungsverfahren somit irrelevant, weshalb es vor einem

Bewilligungsentscheid auch nicht abgewartet werden muss (vgl. hierzu auch VGr,

23.

Oktober 2019, VB.2019.00581, E. 2.2.3 [nicht rechtskräftig]).

Damit entfallen auch freizügigkeitsrechtliche Ansprüche gestützt auf Art. 4

Anhang I FZA.

2.2.4

Weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich

noch werden solche vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht.

Aufgrund des langjährigen und weiter anhaltenden Sozialhilfebezugs ist

insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des

erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

ausgeschlossen.

3.

Weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers

in der Schweiz sind nicht ersichtlich:

3.1

Die

Schweiz hat kein Niederlassungsabkommen mit Litauen geschlossen, weshalb gemäss

Art. 5 VEP in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 AIG eine

Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erst nach einem mindestens zehnjährigen

Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden

kann. Überdies wird ein Integrationserfolg und das Fehlen von Widerrufsgründen

nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorausgesetzt (vgl. auch

die aktuellen Weisungen und Erläuterungen [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 0.2.1.3.2, wo Litauen nicht

unter denjenigen Ländern aufgezählt wird, für welche eine verkürzte Frist von

5.

Jahren gilt).

Da dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 erstmals eine

Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde, erfüllt er unabhängig vom Vorliegen

allfälliger Widerrufsgründe bereits in zeitlicher Hinsicht nicht die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sodann hat

er sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht hinreichend in der Schweiz

integriert, wobei offengelassen werden kann, ob er mit seiner

Sozialhilfeabhängigkeit und seiner wiederholten Straffälligkeit allenfalls auch

noch Widerrufsgründe gesetzt hat.

3.2

Besonders

intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim

Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts noch nicht zu erwarten

und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3

zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger

Landesanwesenheit). Es kann damit wiederum offenbleiben, ob einem

entsprechenden Anwesenheitsrecht nicht ohnehin die wiederholte Delinquenz sowie

die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und die hierdurch allenfalls

gesetzten Widerrufsgründe entgegenstünden (vgl. auch Art. 8 Abs. 2

EMRK).

3.3

Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch

ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Litauen aufgewachsen

und sozialisiert worden. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über einem

Masterabschluss als ... und war in seinem Heimatland in verschiedenen Bereichen

berufstätig. In der Schweiz hat er sich lediglich seit rund sieben Jahren

ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich zumindest in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Zudem wurde er

während seines hiesigen Aufenthalts mehrfach straffällig. Der Beschwerdeführer

erscheint damit nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat

entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Litauen nicht mehr zuzumuten

wäre. Seine gesundheitlichen Gebrechen kann er nötigenfalls auch in seiner

litauischen Heimat behandelt lassen, zumal die medizinische Versorgung dort

zumindest in den grösseren Städten gewährleistet ist (vgl. hierzu die

Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

[EDA], www.eda.admin.ch). Damit erscheint die Verweigerung des weiteren

Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG).

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht

ersichtlich, zumal bereits mehrere Asylgesuche des Beschwerdeführers abschlägig

beurteilt wurden, letztmals mit Asylentscheid des Staatssekretariats für

Migration vom 23. März 2018 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

(BVGr) vom 24. April 2018.

3.4

Der

Beschwerdeführer hat somit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann

seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen

des FZA noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung noch auf die

innerstaatlichen Bestimmungen des AIG stützen. Inwiefern er seine

Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich inzwischen dauerhaft verloren

oder schuldhaft Sozialhilfe bezogen hat, kann nach Ausgeführtem offenbleiben.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Umtriebsentschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Bei der

dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im

Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb

auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …