VB.2020.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00042
23. Juli 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00042
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
am 1972 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hielt sich ab
Juni 2007 ordnungsgemäss bewilligt als Tänzerin in der Schweiz auf. Auf ihr
Ersuchen hin erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis
30. April 2008 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der
Heirat mit D, einem 1960 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen
Staatsangehörigen Grossbritanniens. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008
verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung
und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis Ende Juni 2008.
B. Am
11. Juni 2008 schlossen A und D in E die Ehe. In der Folge wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 27. September 2013 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Juni 2011 reisten die vorehelichen
Töchter von A, F (geboren 1994; Staatsangehörige der Dominikanischen Republik)
und B (geboren 2003; Staatsangehörige der Dominikanischen Republik), im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA;
am 27. September 2013 wurde B die Niederlassungsbewilligung erteilt.
C. Am
31. Oktober 2018 zeigte das Migrationsamt A an, dass es ihre und die Niederlassungsbewilligung
von B zu widerrufen beabsichtige. Mit Verfügung vom 26. März 2019
widerrief es die Niederlassungsbewilligungen von A und B und setzte ihnen zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 26. Juni 2019.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2020
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'395.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A und B liessen am 20. Januar 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei von einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen abzusehen, eventualiter
sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar 2020 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 6. März 2020
ergänzende Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich zeigen wird (unten E. 3 f.), erweist sich
der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf
Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht kann deshalb ebenso verzichtet
werden wie auf eine Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung. Auch die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt.
3.
3.1
Die
Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich grundsätzlich
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist
(vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz
allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA
[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.2
Gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der
Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig
gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft
(vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 ist
Staatsangehöriger Grossbritanniens und damit eines (vormaligen) Mitgliedstaats
Dispositiv
der EU. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Demnach verfügt die
Beschwerdeführerin 1 aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur
Ermöglichung des familiären Zusammenlebens. Im September 2013 wurde ihr sodann
gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG (in der hier massgeblichen, bis Ende
2018 geltenden Fassung [vgl. oben 3.1]) die Niederlassungsbewilligung erteilt.
3.3 (Auch) ein
aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitetes Aufenthaltsrecht steht unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die
Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die jemand – ohne eine eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten hat,
um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (sogenannte
Schein- oder Ausländerrechtsehe, BGE 139 II 393 E. 2.1 mit
Hinweisen). Dies entspricht auch der Rechtslage im innerstaatlichen Recht (vgl.
Art. 51 Abs. 1 f. je lit. a AIG; BGE 127 II 49
E. 4a mit Hinweisen; BGr, 23. Februar 2011, 2C_811/2010,
E. 4.4.1). So kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich seit weniger als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält,
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. AIG widerrufen werden, wenn sie im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG).
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die ausländische Person
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können.
Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben zu verweigern gewesen wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine
Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen
wäre (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 17. August
2018, 2C_169/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Eine inhaltsleere Ehe vermittelt keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthalts- bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Aus diesem Grund richtet sich die Frage nach dem Intaktsein der ehelichen
Beziehung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Art. 43 Abs. 2
AuG auf eine wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (BGr,
12. Dezember 2016, 2C_66/2016, E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4 Ob bei
Eheleuten ein Wille zur Gemeinschaft vorliegt, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere
Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten)
betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit
Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen Marc Spescha,
in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a in fine). Als
Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in der
Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage,
unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)
Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen
sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die
Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,
von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 26. September
2019, VB.2019.00266, E. 3.1 mit Hinweisen). Insofern erfährt die
behördliche Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, eine
Relativierung (BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1, auch zum
Folgenden). Dass die Vermutungsbasis für eine Scheinehe spricht, führt hingegen
nicht zu einer Beweislastumkehr; die Beweislast trägt die Behörde.
4.
4.1 Entgegen
der Vorinstanz lassen die hier vorhandenen Indizien im Rahmen einer
Gesamtwürdigung nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin 1 sei die Ehe
mit D ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder das
Eheband sei bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur noch aus formellen
Gründen aufrechterhalten worden:
4.2 Die
Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 16. August 2013 um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung; dabei gab sie an, mit ihrem Ehegatten an der G-Strasse 01
in E zu wohnen. Dem Gesuch wurde wie erwähnt am 27. September 2013
entsprochen. Am 31. März 2014 meldete die Einwohnerkontrolle E dem
Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin 1 an die H-Strasse 02
in E gezogen sei. Anfang Oktober 2017 und mithin rund dreieinhalb Jahre später
ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung. Als Wohnadresse führte sie die H-Strasse 02 an;
auch gab sie an, die Ehegatten lebten in getrennten Haushalten. Ende Oktober
2017 richtete der Beschwerdegegner eine "Trennungsanfrage" an die
Ehegatten und stellte verschiedene Fragen zum Getrenntleben, zur ehelichen
Beziehung bzw. zum Erlöschen des Ehewillens und zu allfälligen
Scheidungsabsichten. Die Ehegatten schrieben dem Beschwerdegegner im November
2017, sie lebten seit dem 1. Januar 2013 getrennt, weil die bisherige
Familienwohnung bzw. die Wohnung des Ehemannes zu klein sei für vier Personen. Ihr
Ehewille sei "[n]ie" erloschen. Die Frage nach einer Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft bejahten sie. Die ältere Tochter sei bereits
ausgezogen. Die jüngere werde noch eine Ausbildung machen, danach bzw. in ungefähr
fünf Jahren sähen die Ehegatten "einen Zusammenzug" vor. Trotz
getrenntem Wohnsitz bestehe weiterhin eine eheliche Beziehung. Sie hielten
telefonisch und persönlich Kontakt, "Z.B. zum Essen. mind. 3-4mal im
Monat. Für finanzielle Unterstützung. Hilfe für gewisse Formulare
auszufüllen". Es sei weder eine gerichtliche Trennung noch eine Scheidung
beabsichtigt.
Im Februar 2018 beantworteten die Ehegatten in einem
gemeinsamen Schreiben an den Beschwerdegegner ergänzende Fragen. Dabei führten
sie hinsichtlich der Gründe für die getrennten Haushalte aus, sie hätten
zwischen 2007 und 2011 in einer Dreizimmerwohnung (an der G-Strasse 01)
zusammengewohnt, welche der Ehemann 2003 (für sich allein) gekauft habe. Nach
Bewilligung der Nachzugsgesuche für die Töchter der Beschwerdeführerin 1
hätten sie ab Juni 2011 zu viert in der ehelichen Wohnung gelebt. Der
Ehemann habe zugunsten der Töchter der Beschwerdeführerin 1 sein Büro
geräumt. Mit der Zeit hätten sie leider feststellen müssen, dass sie förmlich
aufeinandergesessen hätten. Es habe keine Privatsphäre mehr gegeben, und mit
der Zeit sei es zu Streitereien gekommen. Es sei klar gewesen, dass der Ehemann
die Eigentumswohnung nicht verkaufen werde, um eine grössere Mietwohnung zu
suchen. Nach langer Diskussion seien sie zur Auffassung gelangt, dass es
mindestens vorübergehend am besten sei, wenn die Beschwerdeführerin 1 mit
ihren Töchtern eine eigene Wohnung beziehe. Dank guter Beziehungen habe sie
dann eine solche auch erhalten (an der H-Strasse 02). Die ältere Tochter
sei inzwischen ausgezogen. Es sei ein grosses und gemeinsames Anliegen der
Ehegatten, wieder zusammenzuleben. Dies werde aber noch "Geduld und Zeit
brauchen".
4.3 Am
29. Mai 2018 wurden die Ehegatten im Auftrag des Beschwerdegegners
polizeilich befragt. Es trifft zu, dass die Ehegatten widersprüchliche Angaben
zum Ort des Kennenlernens und zu den darauffolgenden Treffen machten. So gab D
an, sie hätten sich zufällig über eine gemeinsame Bekannte namens I
kennengelernt, bei welcher die Beschwerdeführerin 1 gewohnt habe, und sich
anschliessend ziemlich oft bzw. jedes Wochenende bei Kolleginnen der
Beschwerdeführerin 1 getroffen. Demgegenüber will die
Beschwerdeführerin 1 ihrem heutigen Ehegatten zufällig in einem Restaurant
beim Bahnhof E begegnet sein und sich hernach an den Wochenenden bei ihm zu Hause
oder "in der Stadt" mit ihm getroffen haben. Es erscheint jedoch
grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Ehegatten – wie in der Folge geltend
gemacht – ausweichende bzw. unzutreffende Angaben zum Kennenlernen machten,
weil sie nicht preisgeben wollten, dass sie sich im "J" bzw. in der
Striptease-Bar kennenlernten, in der die Beschwerdeführerin 1 damals
arbeitete. Aus dem nämlichen Grund ist auch in den nicht übereinstimmenden
Angaben der Ehegatten zum Grund für die Einreise der Beschwerdeführerin 1
in die Schweiz bzw. in der Aussage von D, seine Frau sei einer Einladung von I
zu einem Ferienaufenthalt gefolgt, vorliegend kein Indiz für einen rein
ausländerrechtlich motivierten Eheschluss zu erblicken.
4.4 Widersprüchliche
Angaben machten die Ehegatten sodann zur Frage, ab wann die
Beschwerdeführerin 1 mit ihren Töchtern in einer eigenen Wohnung lebte; es
scheint nicht ausgeschlossen, dass die eheliche Wohngemeinschaft vorliegend
schon vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die
Beschwerdeführerinnen aufgegeben wurde. Die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts
bzw. die Unterdrückung dieser Tatsache stellt grundsätzlich ein Indiz für einen
ausländerrechtlich motivierten Eheschluss bzw. die missbräuchliche Berufung auf
eine bloss noch formell bestehende Ehe dar. Vorliegend gilt es indes zu
berücksichtigen, dass das Freizügigkeitsrecht – wie die Vorinstanz zutreffend
erwägt – anders als das Landesrecht kein Zusammenwohnen der Ehegatten voraussetzt,
diesen mithin die Wahl der Lebensform des "living apart together"
freisteht, solange die eheliche Verbundenheit trotz den getrennten Haushalten
aufrechterhalten wird. Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen: Die
Ehegatten erklärten wiederholt und nachvollziehbar, dass es nach dem Zuzug der
damals 8- und knapp 17-jährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 in die
Familienwohnung mit drei Zimmern vermehrt zu Konflikten kam. Soweit die
Vorinstanz erwägt, die Eheleute hätten eine grössere Wohnung suchen können,
welche genügend Platz für sie beide und die Töchter der
Beschwerdeführerin 1 geboten hätte, welche Lösung "auch aus
Kostengründen nahe gelegen" hätte, scheint sie zu verkennen, dass ein
Getrenntleben der Ehegatten hier grundsätzlich und nicht nur aus wichtigem
Grund (vgl. Art. 49 AIG) zulässig war bzw. ist. Hinweise darauf, dass die
eheliche Gemeinschaft mit dem Auszug der Beschwerdeführerinnen aus der
Familienwohnung gänzlich aufgegeben worden sei oder gar nie bestanden habe,
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr geht aus den Protokollen der
polizeilichen Befragungen zunächst hervor, dass die Beschwerdeführerin 1
und D hinreichende Kenntnisse über den gegenseitigen schulischen und
beruflichen Werdegang sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse haben.
Weiter lässt sich daraus entnehmen, dass die Ehegatten im Jahr 2009
gemeinsam Ferien im Herkunftsland bzw. bei der Familie der
Beschwerdeführerin 1 verbracht hatten und mutmasslich 2010 mit
Familienangehörigen des Ehemannes Urlaub in Spanien machten.
Was die Angaben der Eheleute betreffend ihre Beziehung
angeht, ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend die ehelichen Verhältnisse
zwischen dem Eheschluss im Juni 2008 und der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im September 2013 interessieren. Hierzu ergeben sich
aus der polizeilichen Befragung vom Mai 2018 bzw. den gestellten Fragen kaum
Erkenntnisse. Hingegen lassen sich den weiteren Akten Hinweise auf ein
Zusammenwirken der Ehegatten in verschiedener Hinsicht entnehmen. So unterstützte
bzw. vertrat D die Beschwerdeführerin 1 regelmässig bei der Korrespondenz
mit dem Beschwerdegegner, namentlich im Nachzugsverfahren betreffend seine
Stieftöchter. Den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten in der polizeilichen
Befragung zufolge leisten sie sich weiterhin unter anderem in finanzieller
Hinsicht Beistand und unterhalten regelmässig Kontakt zueinander, teils unter
Einbezug weiterer Familienangehöriger. So erklärten die Eheleute etwa
übereinstimmend, sie hätten am Pfingstmontag (21. Mai 2018) in der Wohnung
der Beschwerdeführerin 1 mit der Mutter von D und den Töchtern der
Beschwerdeführerin 1 zu Mittag gegessen. Schliesslich ist die
Beschwerdeführerin 1 nunmehr, da sich die Beschwerdeführerin 2 in der
Berufsausbildung befindet, wieder in die Wohnung ihres Ehemannes eingezogen.
Angesichts dieser deutlichen Hinweise auf eine heute noch gelebte eheliche
Beziehung spricht die Vermutungsbasis gegen eine Scheinehe zum Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung. Daran ändern auch die übrigen von der Vorinstanz
angeführten Indizien für eine angebliche Scheinehe nichts:
4.5 Entgegen
der Vorinstanz kann etwa der Umstand, dass die Ziviltrauung am 11. Juni
2008 und damit kurz nach der Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses bzw. während der angesetzten
Ausreisefrist erfolgte, vorliegend nicht als Indiz für eine Scheinehe gewertet
werden, zumal das Ehevorbereitungsverfahren bereits im Februar 2008 eingeleitet
worden war. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb für einen rein
ausländerrechtlich motivierten Eheschluss sprechen soll, dass D einen
Trauungstermin akzeptierte, an welchem auch seine Schwester (in Frankreich)
heiratete bzw. welcher ihn an der Teilnahme an der Hochzeitsfeier seiner
Schwester hinderte; vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Dass die damals knapp 5-
bzw. 13-jährigen und in der Dominikanischen Republik wohnhaften Töchter der
Beschwerdeführerin 1 an der Trauung nicht teilnahmen, ist schon angesichts
des Alters der Kinder, der Distanz zwischen der Schweiz und der Dominikanischen
Republik und des damaligen prekären Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar und stellt vorliegend kein Indiz für
eine Scheinehe dar. Die im Wesentlichen verbleibenden Indizien der ausländerrechtlichen
Interessenlage und des Altersunterschieds vermögen die Gesamtwürdigung nicht
entscheidend zu beeinflussen.
4.6 Nach dem
Gesagten lässt sich dem vorinstanzlichen Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe
sich bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung missbräuchlich auf eine
inhaltsleere Ehe berufen, nicht folgen.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 26. März 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und II
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 sind
aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 sind die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 19. Dezember 2019 zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen für das
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführerinnen ist zulasten
des Beschwerdegegners antragsgemäss eine angemessene Entschädigung für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
26. März 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 19. Dezember 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, den
Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …