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Entscheid

VB.2020.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00042

23. Juli 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21926)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00042

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

am 1972 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hielt sich ab

Juni 2007 ordnungsgemäss bewilligt als Tänzerin in der Schweiz auf. Auf ihr

Ersuchen hin erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis

30. April 2008 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der

Heirat mit D, einem 1960 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen

Staatsangehörigen Grossbritanniens. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008

verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung

und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis Ende Juni 2008.

B. Am

11. Juni 2008 schlossen A und D in E die Ehe. In der Folge wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 27. September 2013 die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Juni 2011 reisten die vorehelichen

Töchter von A, F (geboren 1994; Staatsangehörige der Dominikanischen Republik)

und B (geboren 2003; Staatsangehörige der Dominikanischen Republik), im Rahmen

des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA;

am 27. September 2013 wurde B die Niederlassungsbewilligung erteilt.

C. Am

31. Oktober 2018 zeigte das Migrationsamt A an, dass es ihre und die Niederlassungsbewilligung

von B zu widerrufen beabsichtige. Mit Verfügung vom 26. März 2019

widerrief es die Niederlassungsbewilligungen von A und B und setzte ihnen zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 26. Juni 2019.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2020

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'395.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A und B liessen am 20. Januar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei von einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen abzusehen, eventualiter

sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer

Hinsicht ersuchten sie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar 2020 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 6. März 2020

ergänzende Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich zeigen wird (unten E. 3 f.), erweist sich

der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf

Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht kann deshalb ebenso verzichtet

werden wie auf eine Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion zur

ergänzenden Sachverhaltsermittlung. Auch die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt.

3.

3.1

Die

Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich grundsätzlich

nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist

(vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz

allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA

[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.2

Gestützt

auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der

Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der

Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig

gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft

(vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 ist

Staatsangehöriger Grossbritanniens und damit eines (vormaligen) Mitgliedstaats

Dispositiv

der EU. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Demnach verfügt die

Beschwerdeführerin 1 aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur

Ermöglichung des familiären Zusammenlebens. Im September 2013 wurde ihr sodann

gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG (in der hier massgeblichen, bis Ende

2018 geltenden Fassung [vgl. oben 3.1]) die Niederlassungsbewilligung erteilt.

3.3 (Auch) ein

aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitetes Aufenthaltsrecht steht unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die

Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die jemand – ohne eine eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten hat,

um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (sogenannte

Schein- oder Ausländerrechtsehe, BGE 139 II 393 E. 2.1 mit

Hinweisen). Dies entspricht auch der Rechtslage im innerstaatlichen Recht (vgl.

Art. 51 Abs. 1 f. je lit. a AIG; BGE 127 II 49

E. 4a mit Hinweisen; BGr, 23. Februar 2011, 2C_811/2010,

E. 4.4.1). So kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich seit weniger als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält,

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. AIG widerrufen werden, wenn sie im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG).

Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde

ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die ausländische Person

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können.

Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen

Angaben zu verweigern gewesen wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine

Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen

wäre (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 17. August

2018, 2C_169/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

Eine inhaltsleere Ehe vermittelt keinen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthalts- bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Aus diesem Grund richtet sich die Frage nach dem Intaktsein der ehelichen

Beziehung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Art. 43 Abs. 2

AuG auf eine wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (BGr,

12. Dezember 2016, 2C_66/2016, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.4 Ob bei

Eheleuten ein Wille zur Gemeinschaft vorliegt, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere

Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten)

betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit

Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen Marc Spescha,

in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a in fine). Als

Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in der

Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage,

unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)

Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen

sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die

Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,

von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 26. September

2019, VB.2019.00266, E. 3.1 mit Hinweisen). Insofern erfährt die

behördliche Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, eine

Relativierung (BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1, auch zum

Folgenden). Dass die Vermutungsbasis für eine Scheinehe spricht, führt hingegen

nicht zu einer Beweislastumkehr; die Beweislast trägt die Behörde.

4.

4.1 Entgegen

der Vorinstanz lassen die hier vorhandenen Indizien im Rahmen einer

Gesamtwürdigung nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin 1 sei die Ehe

mit D ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder das

Eheband sei bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur noch aus formellen

Gründen aufrechterhalten worden:

4.2 Die

Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 16. August 2013 um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung; dabei gab sie an, mit ihrem Ehegatten an der G-Strasse 01

in E zu wohnen. Dem Gesuch wurde wie erwähnt am 27. September 2013

entsprochen. Am 31. März 2014 meldete die Einwohnerkontrolle E dem

Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin 1 an die H-Strasse 02

in E gezogen sei. Anfang Oktober 2017 und mithin rund dreieinhalb Jahre später

ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung. Als Wohnadresse führte sie die H-Strasse 02 an;

auch gab sie an, die Ehegatten lebten in getrennten Haushalten. Ende Oktober

2017 richtete der Beschwerdegegner eine "Trennungsanfrage" an die

Ehegatten und stellte verschiedene Fragen zum Getrenntleben, zur ehelichen

Beziehung bzw. zum Erlöschen des Ehewillens und zu allfälligen

Scheidungsabsichten. Die Ehegatten schrieben dem Beschwerdegegner im November

2017, sie lebten seit dem 1. Januar 2013 getrennt, weil die bisherige

Familienwohnung bzw. die Wohnung des Ehemannes zu klein sei für vier Personen. Ihr

Ehewille sei "[n]ie" erloschen. Die Frage nach einer Wiederaufnahme

der ehelichen Gemeinschaft bejahten sie. Die ältere Tochter sei bereits

ausgezogen. Die jüngere werde noch eine Ausbildung machen, danach bzw. in ungefähr

fünf Jahren sähen die Ehegatten "einen Zusammenzug" vor. Trotz

getrenntem Wohnsitz bestehe weiterhin eine eheliche Beziehung. Sie hielten

telefonisch und persönlich Kontakt, "Z.B. zum Essen. mind. 3-4mal im

Monat. Für finanzielle Unterstützung. Hilfe für gewisse Formulare

auszufüllen". Es sei weder eine gerichtliche Trennung noch eine Scheidung

beabsichtigt.

Im Februar 2018 beantworteten die Ehegatten in einem

gemeinsamen Schreiben an den Beschwerdegegner ergänzende Fragen. Dabei führten

sie hinsichtlich der Gründe für die getrennten Haushalte aus, sie hätten

zwischen 2007 und 2011 in einer Dreizimmerwohnung (an der G-Strasse 01)

zusammengewohnt, welche der Ehemann 2003 (für sich allein) gekauft habe. Nach

Bewilligung der Nachzugsgesuche für die Töchter der Beschwerdeführerin 1

hätten sie ab Juni 2011 zu viert in der ehelichen Wohnung gelebt. Der

Ehemann habe zugunsten der Töchter der Beschwerdeführerin 1 sein Büro

geräumt. Mit der Zeit hätten sie leider feststellen müssen, dass sie förmlich

aufeinandergesessen hätten. Es habe keine Privatsphäre mehr gegeben, und mit

der Zeit sei es zu Streitereien gekommen. Es sei klar gewesen, dass der Ehemann

die Eigentumswohnung nicht verkaufen werde, um eine grössere Mietwohnung zu

suchen. Nach langer Diskussion seien sie zur Auffassung gelangt, dass es

mindestens vorübergehend am besten sei, wenn die Beschwerdeführerin 1 mit

ihren Töchtern eine eigene Wohnung beziehe. Dank guter Beziehungen habe sie

dann eine solche auch erhalten (an der H-Strasse 02). Die ältere Tochter

sei inzwischen ausgezogen. Es sei ein grosses und gemeinsames Anliegen der

Ehegatten, wieder zusammenzuleben. Dies werde aber noch "Geduld und Zeit

brauchen".

4.3 Am

29. Mai 2018 wurden die Ehegatten im Auftrag des Beschwerdegegners

polizeilich befragt. Es trifft zu, dass die Ehegatten widersprüchliche Angaben

zum Ort des Kennenlernens und zu den darauffolgenden Treffen machten. So gab D

an, sie hätten sich zufällig über eine gemeinsame Bekannte namens I

kennengelernt, bei welcher die Beschwerdeführerin 1 gewohnt habe, und sich

anschliessend ziemlich oft bzw. jedes Wochenende bei Kolleginnen der

Beschwerdeführerin 1 getroffen. Demgegenüber will die

Beschwerdeführerin 1 ihrem heutigen Ehegatten zufällig in einem Restaurant

beim Bahnhof E begegnet sein und sich hernach an den Wochenenden bei ihm zu Hause

oder "in der Stadt" mit ihm getroffen haben. Es erscheint jedoch

grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Ehegatten – wie in der Folge geltend

gemacht – ausweichende bzw. unzutreffende Angaben zum Kennenlernen machten,

weil sie nicht preisgeben wollten, dass sie sich im "J" bzw. in der

Striptease-Bar kennenlernten, in der die Beschwerdeführerin 1 damals

arbeitete. Aus dem nämlichen Grund ist auch in den nicht übereinstimmenden

Angaben der Ehegatten zum Grund für die Einreise der Beschwerdeführerin 1

in die Schweiz bzw. in der Aussage von D, seine Frau sei einer Einladung von I

zu einem Ferienaufenthalt gefolgt, vorliegend kein Indiz für einen rein

ausländerrechtlich motivierten Eheschluss zu erblicken.

4.4 Widersprüchliche

Angaben machten die Ehegatten sodann zur Frage, ab wann die

Beschwerdeführerin 1 mit ihren Töchtern in einer eigenen Wohnung lebte; es

scheint nicht ausgeschlossen, dass die eheliche Wohngemeinschaft vorliegend

schon vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die

Beschwerdeführerinnen aufgegeben wurde. Die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts

bzw. die Unterdrückung dieser Tatsache stellt grundsätzlich ein Indiz für einen

ausländerrechtlich motivierten Eheschluss bzw. die missbräuchliche Berufung auf

eine bloss noch formell bestehende Ehe dar. Vorliegend gilt es indes zu

berücksichtigen, dass das Freizügigkeitsrecht – wie die Vorinstanz zutreffend

erwägt – anders als das Landesrecht kein Zusammenwohnen der Ehegatten voraussetzt,

diesen mithin die Wahl der Lebensform des "living apart together"

freisteht, solange die eheliche Verbundenheit trotz den getrennten Haushalten

aufrechterhalten wird. Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen: Die

Ehegatten erklärten wiederholt und nachvollziehbar, dass es nach dem Zuzug der

damals 8- und knapp 17-jährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 in die

Familienwohnung mit drei Zimmern vermehrt zu Konflikten kam. Soweit die

Vorinstanz erwägt, die Eheleute hätten eine grössere Wohnung suchen können,

welche genügend Platz für sie beide und die Töchter der

Beschwerdeführerin 1 geboten hätte, welche Lösung "auch aus

Kostengründen nahe gelegen" hätte, scheint sie zu verkennen, dass ein

Getrenntleben der Ehegatten hier grundsätzlich und nicht nur aus wichtigem

Grund (vgl. Art. 49 AIG) zulässig war bzw. ist. Hinweise darauf, dass die

eheliche Gemeinschaft mit dem Auszug der Beschwerdeführerinnen aus der

Familienwohnung gänzlich aufgegeben worden sei oder gar nie bestanden habe,

lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr geht aus den Protokollen der

polizeilichen Befragungen zunächst hervor, dass die Beschwerdeführerin 1

und D hinreichende Kenntnisse über den gegenseitigen schulischen und

beruflichen Werdegang sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse haben.

Weiter lässt sich daraus entnehmen, dass die Ehegatten im Jahr 2009

gemeinsam Ferien im Herkunftsland bzw. bei der Familie der

Beschwerdeführerin 1 verbracht hatten und mutmasslich 2010 mit

Familienangehörigen des Ehemannes Urlaub in Spanien machten.

Was die Angaben der Eheleute betreffend ihre Beziehung

angeht, ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend die ehelichen Verhältnisse

zwischen dem Eheschluss im Juni 2008 und der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im September 2013 interessieren. Hierzu ergeben sich

aus der polizeilichen Befragung vom Mai 2018 bzw. den gestellten Fragen kaum

Erkenntnisse. Hingegen lassen sich den weiteren Akten Hinweise auf ein

Zusammenwirken der Ehegatten in verschiedener Hinsicht entnehmen. So unterstützte

bzw. vertrat D die Beschwerdeführerin 1 regelmässig bei der Korrespondenz

mit dem Beschwerdegegner, namentlich im Nachzugsverfahren betreffend seine

Stieftöchter. Den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten in der polizeilichen

Befragung zufolge leisten sie sich weiterhin unter anderem in finanzieller

Hinsicht Beistand und unterhalten regelmässig Kontakt zueinander, teils unter

Einbezug weiterer Familienangehöriger. So erklärten die Eheleute etwa

übereinstimmend, sie hätten am Pfingstmontag (21. Mai 2018) in der Wohnung

der Beschwerdeführerin 1 mit der Mutter von D und den Töchtern der

Beschwerdeführerin 1 zu Mittag gegessen. Schliesslich ist die

Beschwerdeführerin 1 nunmehr, da sich die Beschwerdeführerin 2 in der

Berufsausbildung befindet, wieder in die Wohnung ihres Ehemannes eingezogen.

Angesichts dieser deutlichen Hinweise auf eine heute noch gelebte eheliche

Beziehung spricht die Vermutungsbasis gegen eine Scheinehe zum Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung. Daran ändern auch die übrigen von der Vorinstanz

angeführten Indizien für eine angebliche Scheinehe nichts:

4.5 Entgegen

der Vorinstanz kann etwa der Umstand, dass die Ziviltrauung am 11. Juni

2008 und damit kurz nach der Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses bzw. während der angesetzten

Ausreisefrist erfolgte, vorliegend nicht als Indiz für eine Scheinehe gewertet

werden, zumal das Ehevorbereitungsverfahren bereits im Februar 2008 eingeleitet

worden war. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb für einen rein

ausländerrechtlich motivierten Eheschluss sprechen soll, dass D einen

Trauungstermin akzeptierte, an welchem auch seine Schwester (in Frankreich)

heiratete bzw. welcher ihn an der Teilnahme an der Hochzeitsfeier seiner

Schwester hinderte; vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Dass die damals knapp 5-

bzw. 13-jährigen und in der Dominikanischen Republik wohnhaften Töchter der

Beschwerdeführerin 1 an der Trauung nicht teilnahmen, ist schon angesichts

des Alters der Kinder, der Distanz zwischen der Schweiz und der Dominikanischen

Republik und des damaligen prekären Aufenthaltsstatus der

Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar und stellt vorliegend kein Indiz für

eine Scheinehe dar. Die im Wesentlichen verbleibenden Indizien der ausländerrechtlichen

Interessenlage und des Altersunterschieds vermögen die Gesamtwürdigung nicht

entscheidend zu beeinflussen.

4.6 Nach dem

Gesagten lässt sich dem vorinstanzlichen Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe

sich bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung missbräuchlich auf eine

inhaltsleere Ehe berufen, nicht folgen.

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 26. März 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und II

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 sind

aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 sind die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 19. Dezember 2019 zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen für das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführerinnen ist zulasten

des Beschwerdegegners antragsgemäss eine angemessene Entschädigung für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

26. März 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2019 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 19. Dezember 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, den

Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …