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Entscheid

VB.2020.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00043

25. Juni 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21846)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00043

Urteil

der 1. Kammer

vom 25. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Bau der Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verlängerung

der Jahresfrist für Schutzabklärung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Departement Bau der Stadt Winterthur verfügte am 21. Juni

2019 die Verlängerung der Jahresfrist für einen durch A provozierten

Schutzentscheid betreffend die Liegenschaft Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 13

in Winterthur letztmals um ein Jahr bis zum 2. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 19. Juli 2019

beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 wies letzteres den

Rekurs ab.

III.

A erhob am 22. Januar 2020

gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, diesen

sowie die Verfügung vom 21. Juni 2019 aufzuheben.

Die Liegenschaft sei aus dem Denkmalpflegeinventar zu entlassen und das

Veränderungsverbot vom 10. Dezember 2018 sei aufzuheben. Sodann sei die

Stadt Winterthur anzuweisen, das Baugesuch vom 22. März 2018 beförderlich

zu behandeln. Weiter sei sie zu verpflichten, sämtliche bisher erstellten

Unterlagen inkl. Korrespondenz, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Entwürfe etc. im

Zusammenhang mit dem Verfahren zur Unterschutzstellung zu edieren. Schliesslich

verlangte er eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am 5. Februar 2020 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Das Departement Bau der Stadt Winterthur reichte am 26. Februar

2020.

Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter

Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Am 12 März 2020

replizierte A unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit Duplik vom 24. März

2020.

hielt das Departement Bau der Stadt Winterthur ebenfalls an den gestellten

Anträgen fest. Ebenso A in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2020. Das

Departement Bau der Stadt Winterthur teilte am 28. April 2020 mit, auf

eine weitere Stellungnahme zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Die

streitbetroffene Liegenschaft mit Baujahr 1926 ist als Bestandteil der

Wohnsiedlung Nr. 03 "C" (D-Strasse 04, 05 und 06, E-Strasse

07, 08, 09, 10 und 11 sowie B-Strasse 12, 13 und 14) seit dem Jahr 2016 im

kommunalen Inventar der schutzwürdigen Baudenkmäler der Stadt Winterthur

aufgeführt. Als Schutzzweck werden darin die wesentlichen Merkmale der

Blockrandbebauung mit Gebäuden, insbesondere deren allseitigen Mansardendächern

und Strassenfassaden in bauzeitlicher Materialisierung, Gliederung und

Detaillierung sowie die unbebaute Mitte des Innenhofs und die Gärten genannt,

welche erhalten bleiben sollen.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellte am 22. März 2018 ein Baugesuch für den Umbau des

2.

Dachgeschosses (Estrich) zu einer Dachwohnung mit zwei Zimmern sowie

zum Einbau eines französischen Balkons bei der bestehenden Wohnung im

1.

Dachgeschoss und ergänzte dieses am 20. April 2018 um die

nachgefragten Akten. Nachdem die Fachgruppe Denkmalpflege eine Begehung

durchgeführt hatte, entschied sie am 12. Juni 2018, dass auf einen

Dacheinschnitt und einen französischen Balkon zu verzichten und die

Dachflächenfenster zu verkleinern seien. Darauf reichte der Beschwerdeführer am

2.

Juli 2018 ein Begehren um Erlass einer Schutzverfügung ein.

Strittig ist, ob das Baudepartement die Frist zur Vornahme

der Schutzabklärungen verlängern durfte.

3.

3.1

Das

denkmalpflegerische Provokationsverfahren ist unter der Marginalie "Ansprüche

des Grundeigentümers" in § 213 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) geregelt.

Demgemäss ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen

Entscheid über die Schutzwürdigkeit seiner Liegenschaft und über den Umfang

allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse

glaubhaft macht (Abs. 1). Das entsprechende Begehren ist schriftlich beim

Gemeindevorstand einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft

den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor

Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke

sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor,

kann eine Schutzmassnahme nur noch bei wesentlich veränderten Verhältnissen

angeordnet werden (Abs. 3).

3.2

Ein Provokationsbegehren führt bei

gegebenem aktuellem Interesse zu einem eigenständigen, formellen Entscheid über

die Schutzwürdigkeit einer inventarisierten Liegenschaft und kann jederzeit

gestellt werden (§ 213 Abs. 1 PBG). Dieses Provokationsrecht verleiht

dem Grundeigentümer Anspruch auf eine abschliessende Beantwortung der Frage

einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und Planungssicherheit (VGr, 5. April

2018, VB.2017.00850, E. 3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 303).

§ 213 PBG zwingt die Behörde zum Schutz des Grundeigentümers zum Handeln,

damit dieser nicht in unzumutbar langer Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit

seiner Liegenschaft gelassen wird (BGr, 17. Juli 2009, 1C_68/2009,

E. 2.3). Lässt die Behörde die Frist nach § 213 Abs. 3 PBG verstreichen, resultiert daraus ein

Nicht-Unterschutzstellungsentscheid, welcher den zur Anfechtung legitimierten

Nachbarn und Vereinigungen mitgeteilt werden muss, damit diese von ihren

Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können (BGr,

17.

Juli 2009, 1C_68/2009, E. 3.3). Wegen dieser einschneidenden

Wirkungen darf ein Provokationsbegehren nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden. Es muss aus einem

Provokationsbegehren eindeutig hervorgehen, dass der Grundeigentümer einen

förmlichen Schutzentscheid verlangt (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,

E. 3.1.3 = BEZ 2013 Nr. 10).

3.3

Das

Verwaltungsgericht erachtet die Frist von § 213 Abs. 3 PBG aufgrund

der Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung der Bestimmung als

Verwirkungsfrist (VGr,

18.

August 2004, VB.2003.00046, E. 3.3 = RB 2004

Nr. 63 = BEZ 2004 Nr. 65). Eine Verlängerung dieser

Verwirkungsfrist um ein Jahr ist gemäss § 213 Abs. 3 PBG nur in

Ausnahmefällen möglich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Stellung des

Eigentümers zu stärken, indem die Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden

wird, um so dem Grundeigentümer möglichst bald Gewissheit über die

Schutzwürdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen

nur zurückhaltend von der Fristverlängerung Gebrauch machen. Eine erste

Fristverlängerung auf insgesamt zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Falle einer

Ausnahmesituation ohne das Einverständnis des Grundeigentümers anzeigen. Im

ausdrücklichen Einvernehmen mit diesem oder auf dessen Ersuchen hin stehen

weitere Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung indessen nicht

entgegen und können ohne Weiteres vereinbart werden (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 4.2 und 4.4;

1.

Dezember 2010, VB.2010.00094, E. 1.2).

4.

4.1

Zum

erforderlichen Ausnahme-Grad für Fristverlängerungen von einem Jahr gemäss

§ 213 Abs. 3 PBG hat sich das Verwaltungsgericht in seiner

Rechtsprechung noch nicht geäussert. Ausführungen dazu erübrigen sich indessen

auch hier, müssen doch jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls als

Beurteilungsgrundlage dienen.

4.2

Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am

2.

Juli 2018 ein mit "Anforderung umgehender Erlass einer

Schutzverfügung gemäss § 213 Abs. 1 PBG" betiteltes Schreiben

ein und ersuchte darin gleichzeitig um einen Termin zur Besprechung seines

Bauvorhabens. Dessen Eingang wurde am 4. Juli 2018 bestätigt.

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin holte im Juli 2018

eine Offerte für die Erstellung eines Kurzgutachtens zur Siedlung C ein und

erteilte den Auftrag nach eigenen Angaben am 13. August 2018. Aus dem

E-Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin vom September 2018 geht hervor, dass mit

dem Beschwerdeführer Einigungsgespräche stattfanden und dieser zusammen mit

zwei Architekten nach baulichen Lösungen suchte. Die Beschwerdegegnerin schlug

dabei ihren Ausführungen zufolge den Rückzug des Provokationsbegehrens vor und

ging davon aus, dass ein Zuwarten mit der Schutzabklärung im Sinn des

Beschwerdeführers sei. Nach einer weiteren Begehung mit Verhandlungsgespräch

anfangs November 2018 teilte Letzterer am 15. November 2018 mit, dass die

gestellten Anforderungen für ihn keine Option seien, um sein

Provokationsbegehren zurückzuziehen. Er gehe davon aus, dass die Frist gemäss

§ 213 Abs. 3 PBG seit dem 2. Juli 2018 laufe. Nach einem

weiteren Treffen bestätigte er am 27. November 2018, am

Provokationsbegehren festzuhalten.

4.2.2

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018

wurden dem Beschwerdeführer das Inventar eröffnet und vorsorgliche

Schutzmassnahmen nach § 209 PBG angeordnet. Die Liegenschaft wurde

vorsorglich unter Schutz gestellt und ein Veränderungsverbot erlassen. Das im

August 2018 angeforderte baugeschichtliche Kurzgutachten wurde am 1. Dezember

2018.

fertiggestellt und darin zur Sicherung der Denkmalwerte ein

Denkmalpflegeplan empfohlen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge wurde

im Dezember 2018 ein Architekturbüro mit der Abklärung der

Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlung beauftragt und Mitte Januar 2019 für

eine umfassende denkmalpflegerische Beurteilung der Siedlung ein Gutachten in

Auftrag gegeben. In einem Schreiben vom 6. Februar 2019 wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Schutzabklärungen für die Siedlung im Gange

seien, wobei es sich um ein umfangreiches Verfahren handle, welches eine

sorgfältige Abklärung und Beurteilung und daher eine gewisse Zeitdauer

erfordere. Ob die Jahresfrist gemäss § 213 Abs. 3 PBG eingehalten

werden könne oder verlängert werden müsse, werde sich zeigen.

4.2.3

Nach Angabe der Beschwerdegegnerin ist im

März 2019 der Auftrag für ein gartendenkmalpflegerisches Gutachten erteilt

worden. Am 21. März 2019 wurden sodann die weiteren Eigentümer von

Liegenschaften der Siedlung C informiert, dass Schutzabklärungen eingeleitet

worden seien, ihnen gegenüber das Inventar jedoch ausdrücklich nicht eröffnet.

Dem Beschwerdeführer wurde gleichentags eine Kopie des Schreibens zugestellt.

Dieses enthielt unter anderem den Hinweis, dass im Frühjahr 2019 mit separatem

Schreiben eingeladen werde, den Bedarf an baulichen Entwicklungen der

Liegenschaft darzulegen. Ein solches Schreiben an alle betroffenen

Grundeigentümer (inklusive den Beschwerdeführer) erfolgte am 4. Juni 2019

mit Frist bis am 5. Juli 2019. Im Juni 2019 wurde gemäss

Beschwerdegegnerin sodann eine Farbuntersuchung in Auftrag gegeben. Am 21. Juni

2019.

verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich die angefochtene Verlängerung

der Jahresfrist.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung zur Begründung der

Fristverlängerung aus, im Rahmen der Schutzabklärung sei nicht bloss die

Schutzwürdigkeit der beschwerdeführerischen Liegenschaft, sondern diejenige der

gesamten inventarisierten Siedlung zu prüfen. Dazu seien weitreichende

Untersuchungen sowie gutachterliche Abklärungen zu verschiedenen Aspekten der

Siedlung notwendig. Ein solches Verfahren mit mehreren betroffenen Eigentümern

sei aufwändig und die sorgfältige Erarbeitung einer Schutzverordnung bedürfe

einer angemessenen Erarbeitungszeit. Die Siedlung C sei zudem die erste

Siedlung der Stadt Winterthur, bei welcher eine Schutzabklärung durchgeführt

werde, weshalb die Aufgleisung des Prozesses entsprechend zeitintensiv gewesen

sei.

4.4

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum

zwischen dem Provokationsbegehren und der Inventareröffnung von über fünf Monaten

keine Untätigkeit vorgeworfen werden könne. In dieser Zeit seien mehrere

Gespräche geführt und alternative Baumöglichkeiten geprüft worden, die eine

Schutzabklärung hätten hinfällig werden lassen können. Ebenso wenig könne ihr

für die Zeit vor der Stellung des Provokationsbegehrens eine solche vorgeworfen

werden. Die Zurückhaltung, ein umfassendes Gutachten zur Schutzwürdigkeit der

gesamten Siedlung einzuholen, beurteilte sie aufgrund der damit verbundenen

hohen Kosten als zumindest teilweise nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei

indessen, weshalb angesichts des bekanntlich sehr zeitaufwendigen

Unterschutzstellungsverfahrens für ganze Siedlungen mittels Verordnung die

Notwendigkeit eines solchen nicht schneller abgeklärt worden und die

Verhandlung mit dem Beschwerdeführer vorangetrieben worden sei. Ferner sei eine

erste Anfrage an die weiteren Grundeigentümer für Abklärungen erst nach elf Monaten

getätigt worden.

Sie erwog weiter, dass vorliegend im Fall einer

gutachterlichen Bestätigung der Schutzwürdigkeit der Siedlung nicht der Erlass

einer einzelnen Schutzverfügung, sondern einer Schutzverordnung infrage stehe.

Da dabei allgemeingültige Regelungen gefunden und eine Vielzahl von Interessen

berücksichtigt werden müssten, nehme dies bekanntermassen sehr viel Zeit in

Anspruch. Vor diesem Hintergrund sei unwahrscheinlich, dass dieser Prozess

wesentlich vor dem 2. Juli 2020 abgeschlossen werden könne. Sie beurteilte

daher die Fristverlängerung von einem Jahr unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände als gerade noch gerechtfertigt und hielt die Beschwerdegegnerin im

Falle einer Inventarentlassung zu einem schnellen Entscheid an.

4.5

Auf diese

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.5.1

Dem

ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin nach dem oben Ausgeführten (vgl.

E. 4.1.1) noch vor Aufnahme der Einigungsgespräche ein Kurzgutachten zur

Abklärung der Schutzwürdigkeit der gesamten Siedlung in Auftrag gegeben hatte.

Sie trug damit dem Umstand Rechnung, dass die Wahrscheinlichkeit von Baugesuchen,

welche Schutzabklärungen erforderlich machen, bei einer elf Liegenschaften

umfassenden Siedlung relativ hoch ist. Dies insbesondere deshalb, weil die

Liegenschaften erst 2016/2017 inventarisiert worden waren. Mit der Inventaraufnahme

wird die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte aufgestellt und

die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung

auseinanderzusetzen (RB 1990

Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11; RB 1991 Nr. 60 = BEZ 1991

Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495, E. 4b/bb). Die definitive Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeit erfolgt

beim Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen ist und es

stellt sich diese Frage regelmässig im Rahmen von Baubewilligungsverfahren. Da

die Beschwerdegegnerin das Bauprojekt mit spezifizierten Änderungen als schutzzweckverträglich

erachtete, kann ihr für die Zeit vor Stellung des Provokationsbegehrens keine

Untätigkeit vorgeworfen werden.

4.5.2

Bei

den erwähnten Einigungsgesprächen stand sodann auch mehrfach ein Rückzug des

Provokationsbegehrens zur Diskussion (vgl. E. 4.1.1). Dass die Vorinstanz

diesbezüglich den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hätte, ist nicht

ersichtlich. Nachdem im Dezember 2018 der Beschwerdeführer definitiv

mitgeteilt hatte, am gestellten Begehren festzuhalten und das angeforderte

Kurzgutachten vorlag, bemühte sich die Beschwerdegegnerin zeitnah um ein

umfassendes Gutachten. Dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits ein halbes Jahr

vergangen war, kann ihr daher nicht vorgeworfen werden. Sie ist nach dem

Gesagten (E. 3.2) zu Recht nicht ohne Weiteres von einem

Provokationsbegehren ausgegangen. Indem der rechtskundig beratene

Beschwerdeführer bereits mit Stellung des Begehrens ein Gespräch verlangte und

in der Folge zahlreiche weitere Gesprächstermine mit der Beschwerdegegnerin

wahrnahm sowie im Wissen um den Inventareintrag der gesamten Siedlung, nahm er im

Übrigen implizit eine allenfalls längere Verfahrensdauer in Kauf.

4.5.3

Im

Dezember 2018 war klargeworden, dass die Schutzwürdigkeit der gesamten

Siedlung abgeklärt werden soll und es zeichnete sich aufgrund des

Kurzgutachtens die allfällige Ausarbeitung einer Schutzverordnung ab. Die

weiteren Grundeigentümer wurden Ende März 2019 informiert und im

Juni/Juli 2019 in das Verfahren einbezogen. Ab Januar 2019 bestellte

die Beschwerdegegnerin mehrere Fachgutachten, was auch den vergleichsweise

hohen Umfang notwendiger Abklärungen zeigt. Dass diese vor Ablauf eines Jahres

seit Stellung des Provokationsgesuchs noch nicht vorlagen, kann ihr angesichts

des Umfangs der zu treffenden Abklärungen nicht vorgeworfen werden. Denn bei

der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat sie eine sachliche,

auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,

welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen

Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270

E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1; VGr,

5.

Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1).

4.5.4

Der Umstand, dass anfangs Juli 2019,

bereits kurz nach Erlass der Verlängerungsverfügung, Farbuntersuchungen

getätigt wurden, zeigt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem

Vorwurf des Beschwerdeführers nicht davon ausging, dass die Fristverlängerung unangefochten

bleiben würde. Ferner fällt in Betracht, dass die Stadt Winterthur erst in den

Jahren 2016/2017 Siedlungen inventarisierte und sich vorliegend erstmals die

Frage einer definitiven Unterschutzstellung mittels Schutzverordnung stellt.

Sollte die im Inventareintrag aufgestellte Schutzwürdigkeitsvermutung

gutachterlich bestätigt werden und zum Schutz der Bausubstanz der in einer

Wohnzone befindlichen Siedlung eine formelle Unterschutzstellung erfolgen, ist der Umfang der Schutzmassnahmen jeweils örtlich

und sachlich genau zu umschreiben (§ 207 Abs. 1 PBG, § 10 KNHV).

Diesen Vorgang

hat die Vorinstanz zu Recht als sehr zeitaufwendig bezeichnet, jedoch entgegen

der beschwerdeführerischen Ansicht nicht allein als Berechtigung zur

Fristverlängerung erachtet. Die Annahme einer Ausnahme im Sinn von § 213 Abs. 3 PBG ist nach dem Gesagten bei einer Schutzverordnung ohne Weiteres

zu bejahen.

4.5.5

Weiter

ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie beabsichtigt, eine

Schutzverordnung und nicht bloss eine einzelne Schutzverfügung zu erlassen. Die

Liegenschaft des Beschwerdeführers ist Bestandteil einer inventarisierten

Siedlung und deshalb nicht losgelöst von den übrigen Gebäuden der Siedlung zu

beurteilen. Da der (vorgängige) Erlass einer Schutzverfügung allein in Bezug

auf seine Liegenschaft geeignet wäre, eine spätere Schutzverordnung zu

präjudizieren, steht dem Beschwerdeführer kein entsprechender Anspruch zu. Hingegen

wäre der Erlass eines projektbezogenen Schutzentscheids theoretisch möglich

(vgl. dazu VGr, 27 März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1 = BEZ 2013

Nr. 10). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch, noch bevor über sein

Baugesuch entschieden worden war, ein Provokationsbegehren gestellt und damit

das Unterschutzstellungsverfahren initiiert (vgl. E. 2.2).

4.5.6

Zusammenfassend hat die Vorinstanz unter

Berücksichtigung der genannten Umstände die Fristverlängerung des

Provokationsverfahrens von einem Jahr bis zum 2. Juli 2020 gemäss

§ 213 Abs. 3 PBG zu Recht nicht beanstandet. Die Annahme einer Ausnahme

erwies sich nach dem Gesagten als begründet.

5.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich der massgebliche Sachverhalt

gemäss den obigen Ausführungen aus den vorliegenden Akten und ist nicht

ersichtlich, dass die im Rekursverfahren beantragte Beweiserhebung zur Klärung

des Sachverhalts Wesentliches hätte beitragen können. Die Vorinstanz durfte

daher ohne Willkür annehmen, ihre Beurteilung werde auch durch weitere

Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229

E. 5.2 f.; BGr, 28. Juni 2016, 1C_484/2016, E. 2.2.2, vgl.

auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 19 sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 60 N. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht

vor.

Damit erwiesen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als

unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird lediglich

ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche

Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende

Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 54). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 4'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …