VB.2020.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00043
25. Juni 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21846)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00043
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Bau der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
der Jahresfrist für Schutzabklärung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Departement Bau der Stadt Winterthur verfügte am 21. Juni
2019 die Verlängerung der Jahresfrist für einen durch A provozierten
Schutzentscheid betreffend die Liegenschaft Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 13
in Winterthur letztmals um ein Jahr bis zum 2. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 19. Juli 2019
beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 wies letzteres den
Rekurs ab.
III.
A erhob am 22. Januar 2020
gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, diesen
sowie die Verfügung vom 21. Juni 2019 aufzuheben.
Die Liegenschaft sei aus dem Denkmalpflegeinventar zu entlassen und das
Veränderungsverbot vom 10. Dezember 2018 sei aufzuheben. Sodann sei die
Stadt Winterthur anzuweisen, das Baugesuch vom 22. März 2018 beförderlich
zu behandeln. Weiter sei sie zu verpflichten, sämtliche bisher erstellten
Unterlagen inkl. Korrespondenz, E-Mails, Sitzungsprotokolle, Entwürfe etc. im
Zusammenhang mit dem Verfahren zur Unterschutzstellung zu edieren. Schliesslich
verlangte er eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht schloss am 5. Februar 2020 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Departement Bau der Stadt Winterthur reichte am 26. Februar
2020.
Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter
Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Am 12 März 2020
replizierte A unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit Duplik vom 24. März
2020.
hielt das Departement Bau der Stadt Winterthur ebenfalls an den gestellten
Anträgen fest. Ebenso A in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2020. Das
Departement Bau der Stadt Winterthur teilte am 28. April 2020 mit, auf
eine weitere Stellungnahme zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Die
streitbetroffene Liegenschaft mit Baujahr 1926 ist als Bestandteil der
Wohnsiedlung Nr. 03 "C" (D-Strasse 04, 05 und 06, E-Strasse
07, 08, 09, 10 und 11 sowie B-Strasse 12, 13 und 14) seit dem Jahr 2016 im
kommunalen Inventar der schutzwürdigen Baudenkmäler der Stadt Winterthur
aufgeführt. Als Schutzzweck werden darin die wesentlichen Merkmale der
Blockrandbebauung mit Gebäuden, insbesondere deren allseitigen Mansardendächern
und Strassenfassaden in bauzeitlicher Materialisierung, Gliederung und
Detaillierung sowie die unbebaute Mitte des Innenhofs und die Gärten genannt,
welche erhalten bleiben sollen.
2.2
Der
Beschwerdeführer stellte am 22. März 2018 ein Baugesuch für den Umbau des
2.
Dachgeschosses (Estrich) zu einer Dachwohnung mit zwei Zimmern sowie
zum Einbau eines französischen Balkons bei der bestehenden Wohnung im
1.
Dachgeschoss und ergänzte dieses am 20. April 2018 um die
nachgefragten Akten. Nachdem die Fachgruppe Denkmalpflege eine Begehung
durchgeführt hatte, entschied sie am 12. Juni 2018, dass auf einen
Dacheinschnitt und einen französischen Balkon zu verzichten und die
Dachflächenfenster zu verkleinern seien. Darauf reichte der Beschwerdeführer am
2.
Juli 2018 ein Begehren um Erlass einer Schutzverfügung ein.
Strittig ist, ob das Baudepartement die Frist zur Vornahme
der Schutzabklärungen verlängern durfte.
3.
3.1
Das
denkmalpflegerische Provokationsverfahren ist unter der Marginalie "Ansprüche
des Grundeigentümers" in § 213 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) geregelt.
Demgemäss ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen
Entscheid über die Schutzwürdigkeit seiner Liegenschaft und über den Umfang
allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse
glaubhaft macht (Abs. 1). Das entsprechende Begehren ist schriftlich beim
Gemeindevorstand einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft
den Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor
Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke
sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor,
kann eine Schutzmassnahme nur noch bei wesentlich veränderten Verhältnissen
angeordnet werden (Abs. 3).
3.2
Ein Provokationsbegehren führt bei
gegebenem aktuellem Interesse zu einem eigenständigen, formellen Entscheid über
die Schutzwürdigkeit einer inventarisierten Liegenschaft und kann jederzeit
gestellt werden (§ 213 Abs. 1 PBG). Dieses Provokationsrecht verleiht
dem Grundeigentümer Anspruch auf eine abschliessende Beantwortung der Frage
einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und Planungssicherheit (VGr, 5. April
2018, VB.2017.00850, E. 3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 303).
§ 213 PBG zwingt die Behörde zum Schutz des Grundeigentümers zum Handeln,
damit dieser nicht in unzumutbar langer Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit
seiner Liegenschaft gelassen wird (BGr, 17. Juli 2009, 1C_68/2009,
E. 2.3). Lässt die Behörde die Frist nach § 213 Abs. 3 PBG verstreichen, resultiert daraus ein
Nicht-Unterschutzstellungsentscheid, welcher den zur Anfechtung legitimierten
Nachbarn und Vereinigungen mitgeteilt werden muss, damit diese von ihren
Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können (BGr,
17.
Juli 2009, 1C_68/2009, E. 3.3). Wegen dieser einschneidenden
Wirkungen darf ein Provokationsbegehren nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden. Es muss aus einem
Provokationsbegehren eindeutig hervorgehen, dass der Grundeigentümer einen
förmlichen Schutzentscheid verlangt (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,
E. 3.1.3 = BEZ 2013 Nr. 10).
3.3
Das
Verwaltungsgericht erachtet die Frist von § 213 Abs. 3 PBG aufgrund
der Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung der Bestimmung als
Verwirkungsfrist (VGr,
18.
August 2004, VB.2003.00046, E. 3.3 = RB 2004
Nr. 63 = BEZ 2004 Nr. 65). Eine Verlängerung dieser
Verwirkungsfrist um ein Jahr ist gemäss § 213 Abs. 3 PBG nur in
Ausnahmefällen möglich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Stellung des
Eigentümers zu stärken, indem die Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden
wird, um so dem Grundeigentümer möglichst bald Gewissheit über die
Schutzwürdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen
nur zurückhaltend von der Fristverlängerung Gebrauch machen. Eine erste
Fristverlängerung auf insgesamt zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Falle einer
Ausnahmesituation ohne das Einverständnis des Grundeigentümers anzeigen. Im
ausdrücklichen Einvernehmen mit diesem oder auf dessen Ersuchen hin stehen
weitere Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung indessen nicht
entgegen und können ohne Weiteres vereinbart werden (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 4.2 und 4.4;
1.
Dezember 2010, VB.2010.00094, E. 1.2).
4.
4.1
Zum
erforderlichen Ausnahme-Grad für Fristverlängerungen von einem Jahr gemäss
§ 213 Abs. 3 PBG hat sich das Verwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung noch nicht geäussert. Ausführungen dazu erübrigen sich indessen
auch hier, müssen doch jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls als
Beurteilungsgrundlage dienen.
4.2
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am
2.
Juli 2018 ein mit "Anforderung umgehender Erlass einer
Schutzverfügung gemäss § 213 Abs. 1 PBG" betiteltes Schreiben
ein und ersuchte darin gleichzeitig um einen Termin zur Besprechung seines
Bauvorhabens. Dessen Eingang wurde am 4. Juli 2018 bestätigt.
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin holte im Juli 2018
eine Offerte für die Erstellung eines Kurzgutachtens zur Siedlung C ein und
erteilte den Auftrag nach eigenen Angaben am 13. August 2018. Aus dem
E-Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin vom September 2018 geht hervor, dass mit
dem Beschwerdeführer Einigungsgespräche stattfanden und dieser zusammen mit
zwei Architekten nach baulichen Lösungen suchte. Die Beschwerdegegnerin schlug
dabei ihren Ausführungen zufolge den Rückzug des Provokationsbegehrens vor und
ging davon aus, dass ein Zuwarten mit der Schutzabklärung im Sinn des
Beschwerdeführers sei. Nach einer weiteren Begehung mit Verhandlungsgespräch
anfangs November 2018 teilte Letzterer am 15. November 2018 mit, dass die
gestellten Anforderungen für ihn keine Option seien, um sein
Provokationsbegehren zurückzuziehen. Er gehe davon aus, dass die Frist gemäss
§ 213 Abs. 3 PBG seit dem 2. Juli 2018 laufe. Nach einem
weiteren Treffen bestätigte er am 27. November 2018, am
Provokationsbegehren festzuhalten.
4.2.2
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018
wurden dem Beschwerdeführer das Inventar eröffnet und vorsorgliche
Schutzmassnahmen nach § 209 PBG angeordnet. Die Liegenschaft wurde
vorsorglich unter Schutz gestellt und ein Veränderungsverbot erlassen. Das im
August 2018 angeforderte baugeschichtliche Kurzgutachten wurde am 1. Dezember
2018.
fertiggestellt und darin zur Sicherung der Denkmalwerte ein
Denkmalpflegeplan empfohlen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge wurde
im Dezember 2018 ein Architekturbüro mit der Abklärung der
Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlung beauftragt und Mitte Januar 2019 für
eine umfassende denkmalpflegerische Beurteilung der Siedlung ein Gutachten in
Auftrag gegeben. In einem Schreiben vom 6. Februar 2019 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Schutzabklärungen für die Siedlung im Gange
seien, wobei es sich um ein umfangreiches Verfahren handle, welches eine
sorgfältige Abklärung und Beurteilung und daher eine gewisse Zeitdauer
erfordere. Ob die Jahresfrist gemäss § 213 Abs. 3 PBG eingehalten
werden könne oder verlängert werden müsse, werde sich zeigen.
4.2.3
Nach Angabe der Beschwerdegegnerin ist im
März 2019 der Auftrag für ein gartendenkmalpflegerisches Gutachten erteilt
worden. Am 21. März 2019 wurden sodann die weiteren Eigentümer von
Liegenschaften der Siedlung C informiert, dass Schutzabklärungen eingeleitet
worden seien, ihnen gegenüber das Inventar jedoch ausdrücklich nicht eröffnet.
Dem Beschwerdeführer wurde gleichentags eine Kopie des Schreibens zugestellt.
Dieses enthielt unter anderem den Hinweis, dass im Frühjahr 2019 mit separatem
Schreiben eingeladen werde, den Bedarf an baulichen Entwicklungen der
Liegenschaft darzulegen. Ein solches Schreiben an alle betroffenen
Grundeigentümer (inklusive den Beschwerdeführer) erfolgte am 4. Juni 2019
mit Frist bis am 5. Juli 2019. Im Juni 2019 wurde gemäss
Beschwerdegegnerin sodann eine Farbuntersuchung in Auftrag gegeben. Am 21. Juni
2019.
verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich die angefochtene Verlängerung
der Jahresfrist.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung zur Begründung der
Fristverlängerung aus, im Rahmen der Schutzabklärung sei nicht bloss die
Schutzwürdigkeit der beschwerdeführerischen Liegenschaft, sondern diejenige der
gesamten inventarisierten Siedlung zu prüfen. Dazu seien weitreichende
Untersuchungen sowie gutachterliche Abklärungen zu verschiedenen Aspekten der
Siedlung notwendig. Ein solches Verfahren mit mehreren betroffenen Eigentümern
sei aufwändig und die sorgfältige Erarbeitung einer Schutzverordnung bedürfe
einer angemessenen Erarbeitungszeit. Die Siedlung C sei zudem die erste
Siedlung der Stadt Winterthur, bei welcher eine Schutzabklärung durchgeführt
werde, weshalb die Aufgleisung des Prozesses entsprechend zeitintensiv gewesen
sei.
4.4
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum
zwischen dem Provokationsbegehren und der Inventareröffnung von über fünf Monaten
keine Untätigkeit vorgeworfen werden könne. In dieser Zeit seien mehrere
Gespräche geführt und alternative Baumöglichkeiten geprüft worden, die eine
Schutzabklärung hätten hinfällig werden lassen können. Ebenso wenig könne ihr
für die Zeit vor der Stellung des Provokationsbegehrens eine solche vorgeworfen
werden. Die Zurückhaltung, ein umfassendes Gutachten zur Schutzwürdigkeit der
gesamten Siedlung einzuholen, beurteilte sie aufgrund der damit verbundenen
hohen Kosten als zumindest teilweise nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei
indessen, weshalb angesichts des bekanntlich sehr zeitaufwendigen
Unterschutzstellungsverfahrens für ganze Siedlungen mittels Verordnung die
Notwendigkeit eines solchen nicht schneller abgeklärt worden und die
Verhandlung mit dem Beschwerdeführer vorangetrieben worden sei. Ferner sei eine
erste Anfrage an die weiteren Grundeigentümer für Abklärungen erst nach elf Monaten
getätigt worden.
Sie erwog weiter, dass vorliegend im Fall einer
gutachterlichen Bestätigung der Schutzwürdigkeit der Siedlung nicht der Erlass
einer einzelnen Schutzverfügung, sondern einer Schutzverordnung infrage stehe.
Da dabei allgemeingültige Regelungen gefunden und eine Vielzahl von Interessen
berücksichtigt werden müssten, nehme dies bekanntermassen sehr viel Zeit in
Anspruch. Vor diesem Hintergrund sei unwahrscheinlich, dass dieser Prozess
wesentlich vor dem 2. Juli 2020 abgeschlossen werden könne. Sie beurteilte
daher die Fristverlängerung von einem Jahr unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände als gerade noch gerechtfertigt und hielt die Beschwerdegegnerin im
Falle einer Inventarentlassung zu einem schnellen Entscheid an.
4.5
Auf diese
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.5.1
Dem
ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin nach dem oben Ausgeführten (vgl.
E. 4.1.1) noch vor Aufnahme der Einigungsgespräche ein Kurzgutachten zur
Abklärung der Schutzwürdigkeit der gesamten Siedlung in Auftrag gegeben hatte.
Sie trug damit dem Umstand Rechnung, dass die Wahrscheinlichkeit von Baugesuchen,
welche Schutzabklärungen erforderlich machen, bei einer elf Liegenschaften
umfassenden Siedlung relativ hoch ist. Dies insbesondere deshalb, weil die
Liegenschaften erst 2016/2017 inventarisiert worden waren. Mit der Inventaraufnahme
wird die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte aufgestellt und
die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen (RB 1990
Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11; RB 1991 Nr. 60 = BEZ 1991
Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495, E. 4b/bb). Die definitive Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeit erfolgt
beim Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen ist und es
stellt sich diese Frage regelmässig im Rahmen von Baubewilligungsverfahren. Da
die Beschwerdegegnerin das Bauprojekt mit spezifizierten Änderungen als schutzzweckverträglich
erachtete, kann ihr für die Zeit vor Stellung des Provokationsbegehrens keine
Untätigkeit vorgeworfen werden.
4.5.2
Bei
den erwähnten Einigungsgesprächen stand sodann auch mehrfach ein Rückzug des
Provokationsbegehrens zur Diskussion (vgl. E. 4.1.1). Dass die Vorinstanz
diesbezüglich den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hätte, ist nicht
ersichtlich. Nachdem im Dezember 2018 der Beschwerdeführer definitiv
mitgeteilt hatte, am gestellten Begehren festzuhalten und das angeforderte
Kurzgutachten vorlag, bemühte sich die Beschwerdegegnerin zeitnah um ein
umfassendes Gutachten. Dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits ein halbes Jahr
vergangen war, kann ihr daher nicht vorgeworfen werden. Sie ist nach dem
Gesagten (E. 3.2) zu Recht nicht ohne Weiteres von einem
Provokationsbegehren ausgegangen. Indem der rechtskundig beratene
Beschwerdeführer bereits mit Stellung des Begehrens ein Gespräch verlangte und
in der Folge zahlreiche weitere Gesprächstermine mit der Beschwerdegegnerin
wahrnahm sowie im Wissen um den Inventareintrag der gesamten Siedlung, nahm er im
Übrigen implizit eine allenfalls längere Verfahrensdauer in Kauf.
4.5.3
Im
Dezember 2018 war klargeworden, dass die Schutzwürdigkeit der gesamten
Siedlung abgeklärt werden soll und es zeichnete sich aufgrund des
Kurzgutachtens die allfällige Ausarbeitung einer Schutzverordnung ab. Die
weiteren Grundeigentümer wurden Ende März 2019 informiert und im
Juni/Juli 2019 in das Verfahren einbezogen. Ab Januar 2019 bestellte
die Beschwerdegegnerin mehrere Fachgutachten, was auch den vergleichsweise
hohen Umfang notwendiger Abklärungen zeigt. Dass diese vor Ablauf eines Jahres
seit Stellung des Provokationsgesuchs noch nicht vorlagen, kann ihr angesichts
des Umfangs der zu treffenden Abklärungen nicht vorgeworfen werden. Denn bei
der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat sie eine sachliche,
auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,
welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270
E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1; VGr,
5.
Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1).
4.5.4
Der Umstand, dass anfangs Juli 2019,
bereits kurz nach Erlass der Verlängerungsverfügung, Farbuntersuchungen
getätigt wurden, zeigt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem
Vorwurf des Beschwerdeführers nicht davon ausging, dass die Fristverlängerung unangefochten
bleiben würde. Ferner fällt in Betracht, dass die Stadt Winterthur erst in den
Jahren 2016/2017 Siedlungen inventarisierte und sich vorliegend erstmals die
Frage einer definitiven Unterschutzstellung mittels Schutzverordnung stellt.
Sollte die im Inventareintrag aufgestellte Schutzwürdigkeitsvermutung
gutachterlich bestätigt werden und zum Schutz der Bausubstanz der in einer
Wohnzone befindlichen Siedlung eine formelle Unterschutzstellung erfolgen, ist der Umfang der Schutzmassnahmen jeweils örtlich
und sachlich genau zu umschreiben (§ 207 Abs. 1 PBG, § 10 KNHV).
Diesen Vorgang
hat die Vorinstanz zu Recht als sehr zeitaufwendig bezeichnet, jedoch entgegen
der beschwerdeführerischen Ansicht nicht allein als Berechtigung zur
Fristverlängerung erachtet. Die Annahme einer Ausnahme im Sinn von § 213 Abs. 3 PBG ist nach dem Gesagten bei einer Schutzverordnung ohne Weiteres
zu bejahen.
4.5.5
Weiter
ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie beabsichtigt, eine
Schutzverordnung und nicht bloss eine einzelne Schutzverfügung zu erlassen. Die
Liegenschaft des Beschwerdeführers ist Bestandteil einer inventarisierten
Siedlung und deshalb nicht losgelöst von den übrigen Gebäuden der Siedlung zu
beurteilen. Da der (vorgängige) Erlass einer Schutzverfügung allein in Bezug
auf seine Liegenschaft geeignet wäre, eine spätere Schutzverordnung zu
präjudizieren, steht dem Beschwerdeführer kein entsprechender Anspruch zu. Hingegen
wäre der Erlass eines projektbezogenen Schutzentscheids theoretisch möglich
(vgl. dazu VGr, 27 März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1 = BEZ 2013
Nr. 10). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch, noch bevor über sein
Baugesuch entschieden worden war, ein Provokationsbegehren gestellt und damit
das Unterschutzstellungsverfahren initiiert (vgl. E. 2.2).
4.5.6
Zusammenfassend hat die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der genannten Umstände die Fristverlängerung des
Provokationsverfahrens von einem Jahr bis zum 2. Juli 2020 gemäss
§ 213 Abs. 3 PBG zu Recht nicht beanstandet. Die Annahme einer Ausnahme
erwies sich nach dem Gesagten als begründet.
5.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich der massgebliche Sachverhalt
gemäss den obigen Ausführungen aus den vorliegenden Akten und ist nicht
ersichtlich, dass die im Rekursverfahren beantragte Beweiserhebung zur Klärung
des Sachverhalts Wesentliches hätte beitragen können. Die Vorinstanz durfte
daher ohne Willkür annehmen, ihre Beurteilung werde auch durch weitere
Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229
E. 5.2 f.; BGr, 28. Juni 2016, 1C_484/2016, E. 2.2.2, vgl.
auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 19 sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 60 N. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht
vor.
Damit erwiesen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird lediglich
ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche
Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende
Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 54). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 4'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …