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Entscheid

VB.2020.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00045

30. April 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21702)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00045

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Am 7. November 2010 sowie

am 13. Juli 2012 reiste er jeweils zur Absolvierung eines Deutschkurses in

die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm je eine

Kurzaufenthaltsbewilligung (die zweite gültig bis 13. Januar 2013).

Am 10. Januar 2013 heiratete er eine in der Schweiz

niedergelassene Staatsangehörige Serbiens; die Ehe wurde am 18. April 2013

wieder geschieden. Ein Gesuch von A vom 10. Januar 2013 um Erteilung der

Niederlassungs- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung wurde deshalb mit Verfügung

des Migrationsamts vom 15. Mai 2013 abgewiesen, und dieser reiste in der

Folge aus der Schweiz aus.

B. Am

5. Mai 2015 reiste A erneut zum Besuch eines Deutschkurses in die Schweiz

ein, woraufhin ihm eine (bis 4. November 2015 gültige)

Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Am 5. August 2015 heiratete A eine Schweizerin,

worauf er eine – letztmals bis 4. August 2019 verlängerte –

Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehegatten trennten sich spätestens im Mai

2019 wieder.

Seit September 2015 wurden A und seine Ehefrau von der

Sozialhilfe unterstützt, weswegen er am 6. Juli 2017 verwarnt wurde.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das

Migrationsamt ein Gesuch von A vom 23. Mai 2019 um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A vom

22.

Oktober (recte: November) 2019 wies die Sicherheitsdirektion am

20.

Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), wobei sie eine Frist bis

zum 20. März 2020 zum Verlassen der Schweiz setzte (Dispositiv-Ziff. II).

Gleichzeitig wies sie auch das Gesuch von A um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die

Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 beantragte A

beim Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

17.

Dezember 2019 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm

"der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen",

soweit sich dies nicht aus der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergebe.

Schliesslich ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Eingabe

vom 29. Januar 2020 reichte A im Wesentlichen weitere Unterlagen ein.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2020 wurde

insbesondere festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme, da die Sicherheitsdirektion diese nicht entzogen habe.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 3. Februar 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das

Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Vorliegend besteht die eheliche Gemeinschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbestrittenermassen nicht mehr und ist der

Ehewille erloschen, weshalb der Beschwerdeführer weder aus dem Schutz des

Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]) noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Der Beschwerdeführer hat mehr als drei Jahre mit seiner

Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, sodass die zeitlichen Voraussetzungen

im Hinblick auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG erfüllt sind.

Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der kumulativ

erforderlichen erfolgreichen Integration bzw. den Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG verhält. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von

Art. 50 AIG (bzw. damals noch des Ausländergesetzes [AuG]) wurde anstelle

des Erfüllens der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt

(AS 2007 5437 ff., 5451). Die seit 1. Januar 2019 in

Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen weitgehend den

bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und der Verordnung über die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (SR 142.205)

für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Kriterien, weshalb sich die

Rechtslage namentlich insofern geändert hat, als die massgeblichen

Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind (vgl. VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00225, E. 3.1 – 29. Mai 2019, VB.2018.00749,

E. 3.1 – 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.1.1).

3.2

Die

Vorinstanz hat das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben

(Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) zufolge des Sozialhilfebezugs und

der unzureichenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle als

nicht erfüllt erachtet.

3.2.1

Gemäss

Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn

sie Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es

geht bei diesem Kriterium somit um die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit.

Wer Sozialhilfeleistungen bezieht, nimmt entsprechend nicht in diesem Sinn am

Wirtschaftsleben teil. Als Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben nennt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seinen

Weisungen zum Ausländerbereich (Stand: 1. November 2019) etwa ein

ungekündigtes Arbeitsverhältnis bzw. den Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit

oder aber den Nachweis von Arbeitssuchbemühungen, die Anmeldung beim RAV,

Temporärarbeiten oder die Bestätigung von Zwischenverdiensten, welche den

Willen nachweisen, selbstverantwortlich zu leben (vgl. Ziff. 3.3.1

[insbesondere Ziff. 3.3.1.4.1] der SEM-Weisungen sowie die Kasuistik –

noch zur erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG – in Ziff. 6.15.2).

3.2.2

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (gemeinsam mit

seiner Ehefrau) während Jahren, nämlich zwischen September 2015 und April 2018,

Sozialhilfe bezog. Die Höhe der Unterstützung belief sich für das Ehepaar auf

insgesamt rund Fr. 56'500.-.

Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Von

Oktober 2015 bis Mai 2016 und von September 2017 bis Mai 2018 war er jedoch für

Beratungsgespräche beim RAV angemeldet. Zwischen 21. August und

17.

November 2017 war er auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig, nämlich im

Rahmen einer befristeten Beschäftigung bei C. Bei den Akten findet sich sodann

ein Einsatzvertrag vom 14. März 2018, gemäss welchem der Beschwerdeführer

ab 16. März 2018 für maximal drei Monate über ein Temporärbüro im

Stundenlohn mit einem Pensum von "max. 50%" bei D angestellt war. Aus

bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen geht weiter hervor, dass er von Ende

Januar bis Ende Mai 2019 wiederum über ein Temporärbüro und nach wie vor im

Stundenlohn bei D tätig war, wobei er bei einem Pensum von durchschnittlich gut

60.

% Fr. 1'780.- netto pro Monat verdiente.

Gemäss einem Arbeitsvertrag vom

18.

Juli 2019 ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 1. August

2019.

zu 70 % mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2'330.-

direkt bei D angestellt. Sodann reichte er einen am 1. Juli 2019

abgeschlossenen Arbeitsvertrag betreffend eine Stelle mit einem 30%-Pensum als

Verkäufer zu einem Bruttolohn von monatlich Fr. 1'100.- ein; gemäss

Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 22. Oktober

(recte: November) 2019 war er dort allerdings lediglich während eines Monats

tätig. Gleichzeitig reichte er jedoch einen neuen, am 20. November 2019

unterzeichneten Arbeitsvertrag über eine – am 7. August 2019 angetretene –

Stelle als Verkäufer mit einem 30%-Pensum bei E zu einem monatlichen Bruttolohn

von Fr. 1'600.- ein. Gemäss den dem Verwaltungsgericht vorgelegten

Lohnabrechnungen der Monate August bis Dezember 2019 verdiente der

Beschwerdeführer mit der Tätigkeit für D netto rund Fr. 2'235.- (inklusive

Anteil 13. Monatslohn) pro Monat und mit der Anstellung bei E zusätzlich

netto Fr. 1'453.- pro Monat.

Der Beschwerdeführer vermag somit dank des Abschlusses

zweier Arbeitsverträge jedenfalls seit Sommer 2019 seinen Lebensunterhalt

selbst bzw. allein aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten. Sodann bezog er

bereits seit Mai 2018 keine Sozialhilfe mehr. Im Übrigen konnte die gesamte von

der Sozialhilfebehörde F für beide Ehepartner bezogene Unterstützung "mit

der Nachverrechnung der IV-Rente und der Zusatzleistungen der Frau

gedeckt" werden: Der Ehefrau des Beschwerdeführers war aufgrund einer

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. August

2017.

rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (Fr. 1'633.- monatlich) zugesprochen worden, was zu

einer Nachzahlung von Fr. 22'862.- geführt hatte.

Damit ist insgesamt von einer hinreichenden

wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der letzten

im Zusammenhang mit der Ehe erteilten Aufenthaltsbewilligung im Sommer 2019 auszugehen.

3.3

Zusammenfassend

ist der Beschwerdeführer als wirtschaftlich zureichend integriert bzw. sind die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG als erfüllt zu betrachten. Dem

Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a in

Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem

Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch

für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist,

wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen

– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat

grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16

N. 38).

Der Beschwerdeführer wird nicht mit Gerichtskosten

belastet, daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist

abzuweisen, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht

als mittellos zu betrachten ist. Dies gilt sodann auch für das bei der

Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. -vertretung.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

23.

Oktober 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und V des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 werden

aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt

Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …