VB.2020.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00045
30. April 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21702)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00045
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Am 7. November 2010 sowie
am 13. Juli 2012 reiste er jeweils zur Absolvierung eines Deutschkurses in
die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm je eine
Kurzaufenthaltsbewilligung (die zweite gültig bis 13. Januar 2013).
Am 10. Januar 2013 heiratete er eine in der Schweiz
niedergelassene Staatsangehörige Serbiens; die Ehe wurde am 18. April 2013
wieder geschieden. Ein Gesuch von A vom 10. Januar 2013 um Erteilung der
Niederlassungs- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung wurde deshalb mit Verfügung
des Migrationsamts vom 15. Mai 2013 abgewiesen, und dieser reiste in der
Folge aus der Schweiz aus.
B. Am
5. Mai 2015 reiste A erneut zum Besuch eines Deutschkurses in die Schweiz
ein, woraufhin ihm eine (bis 4. November 2015 gültige)
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Am 5. August 2015 heiratete A eine Schweizerin,
worauf er eine – letztmals bis 4. August 2019 verlängerte –
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehegatten trennten sich spätestens im Mai
2019 wieder.
Seit September 2015 wurden A und seine Ehefrau von der
Sozialhilfe unterstützt, weswegen er am 6. Juli 2017 verwarnt wurde.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das
Migrationsamt ein Gesuch von A vom 23. Mai 2019 um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A vom
22.
Oktober (recte: November) 2019 wies die Sicherheitsdirektion am
20.
Dezember 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), wobei sie eine Frist bis
zum 20. März 2020 zum Verlassen der Schweiz setzte (Dispositiv-Ziff. II).
Gleichzeitig wies sie auch das Gesuch von A um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die
Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 beantragte A
beim Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
17.
Dezember 2019 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm
"der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen",
soweit sich dies nicht aus der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergebe.
Schliesslich ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Eingabe
vom 29. Januar 2020 reichte A im Wesentlichen weitere Unterlagen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2020 wurde
insbesondere festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme, da die Sicherheitsdirektion diese nicht entzogen habe.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 3. Februar 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das
Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Vorliegend besteht die eheliche Gemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbestrittenermassen nicht mehr und ist der
Ehewille erloschen, weshalb der Beschwerdeführer weder aus dem Schutz des
Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]) noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Der Beschwerdeführer hat mehr als drei Jahre mit seiner
Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, sodass die zeitlichen Voraussetzungen
im Hinblick auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG erfüllt sind.
Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der kumulativ
erforderlichen erfolgreichen Integration bzw. den Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG verhält. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von
Art. 50 AIG (bzw. damals noch des Ausländergesetzes [AuG]) wurde anstelle
des Erfüllens der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt
(AS 2007 5437 ff., 5451). Die seit 1. Januar 2019 in
Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen weitgehend den
bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (SR 142.205)
für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Kriterien, weshalb sich die
Rechtslage namentlich insofern geändert hat, als die massgeblichen
Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind (vgl. VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00225, E. 3.1 – 29. Mai 2019, VB.2018.00749,
E. 3.1 – 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.1.1).
3.2
Die
Vorinstanz hat das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben
(Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) zufolge des Sozialhilfebezugs und
der unzureichenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle als
nicht erfüllt erachtet.
3.2.1
Gemäss
Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn
sie Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es
geht bei diesem Kriterium somit um die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit.
Wer Sozialhilfeleistungen bezieht, nimmt entsprechend nicht in diesem Sinn am
Wirtschaftsleben teil. Als Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben nennt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seinen
Weisungen zum Ausländerbereich (Stand: 1. November 2019) etwa ein
ungekündigtes Arbeitsverhältnis bzw. den Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit
oder aber den Nachweis von Arbeitssuchbemühungen, die Anmeldung beim RAV,
Temporärarbeiten oder die Bestätigung von Zwischenverdiensten, welche den
Willen nachweisen, selbstverantwortlich zu leben (vgl. Ziff. 3.3.1
[insbesondere Ziff. 3.3.1.4.1] der SEM-Weisungen sowie die Kasuistik –
noch zur erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG – in Ziff. 6.15.2).
3.2.2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (gemeinsam mit
seiner Ehefrau) während Jahren, nämlich zwischen September 2015 und April 2018,
Sozialhilfe bezog. Die Höhe der Unterstützung belief sich für das Ehepaar auf
insgesamt rund Fr. 56'500.-.
Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Von
Oktober 2015 bis Mai 2016 und von September 2017 bis Mai 2018 war er jedoch für
Beratungsgespräche beim RAV angemeldet. Zwischen 21. August und
17.
November 2017 war er auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig, nämlich im
Rahmen einer befristeten Beschäftigung bei C. Bei den Akten findet sich sodann
ein Einsatzvertrag vom 14. März 2018, gemäss welchem der Beschwerdeführer
ab 16. März 2018 für maximal drei Monate über ein Temporärbüro im
Stundenlohn mit einem Pensum von "max. 50%" bei D angestellt war. Aus
bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen geht weiter hervor, dass er von Ende
Januar bis Ende Mai 2019 wiederum über ein Temporärbüro und nach wie vor im
Stundenlohn bei D tätig war, wobei er bei einem Pensum von durchschnittlich gut
60.
% Fr. 1'780.- netto pro Monat verdiente.
Gemäss einem Arbeitsvertrag vom
18.
Juli 2019 ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 1. August
2019.
zu 70 % mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2'330.-
direkt bei D angestellt. Sodann reichte er einen am 1. Juli 2019
abgeschlossenen Arbeitsvertrag betreffend eine Stelle mit einem 30%-Pensum als
Verkäufer zu einem Bruttolohn von monatlich Fr. 1'100.- ein; gemäss
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 22. Oktober
(recte: November) 2019 war er dort allerdings lediglich während eines Monats
tätig. Gleichzeitig reichte er jedoch einen neuen, am 20. November 2019
unterzeichneten Arbeitsvertrag über eine – am 7. August 2019 angetretene –
Stelle als Verkäufer mit einem 30%-Pensum bei E zu einem monatlichen Bruttolohn
von Fr. 1'600.- ein. Gemäss den dem Verwaltungsgericht vorgelegten
Lohnabrechnungen der Monate August bis Dezember 2019 verdiente der
Beschwerdeführer mit der Tätigkeit für D netto rund Fr. 2'235.- (inklusive
Anteil 13. Monatslohn) pro Monat und mit der Anstellung bei E zusätzlich
netto Fr. 1'453.- pro Monat.
Der Beschwerdeführer vermag somit dank des Abschlusses
zweier Arbeitsverträge jedenfalls seit Sommer 2019 seinen Lebensunterhalt
selbst bzw. allein aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten. Sodann bezog er
bereits seit Mai 2018 keine Sozialhilfe mehr. Im Übrigen konnte die gesamte von
der Sozialhilfebehörde F für beide Ehepartner bezogene Unterstützung "mit
der Nachverrechnung der IV-Rente und der Zusatzleistungen der Frau
gedeckt" werden: Der Ehefrau des Beschwerdeführers war aufgrund einer
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. August
2017.
rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (Fr. 1'633.- monatlich) zugesprochen worden, was zu
einer Nachzahlung von Fr. 22'862.- geführt hatte.
Damit ist insgesamt von einer hinreichenden
wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der letzten
im Zusammenhang mit der Ehe erteilten Aufenthaltsbewilligung im Sommer 2019 auszugehen.
3.3
Zusammenfassend
ist der Beschwerdeführer als wirtschaftlich zureichend integriert bzw. sind die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG als erfüllt zu betrachten. Dem
Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a in
Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem
Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch
für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist,
wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen
– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat
grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16
N. 38).
Der Beschwerdeführer wird nicht mit Gerichtskosten
belastet, daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist
abzuweisen, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht
als mittellos zu betrachten ist. Dies gilt sodann auch für das bei der
Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. -vertretung.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
23.
Oktober 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und V des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 werden
aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt
Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …