VB.2020.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00046
27. April 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21646)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00046
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist mit Sitz in Zürich und Domizil c/o A, C-Strasse 01,
daselbst im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. A ist als Präsident
des Vorstands mit Kollektivunterschrift zu zweien verzeichnet. Am
23. Dezember 2019 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im
Wesentlichen, (1) B von Amtes wegen aufzulösen, (2) dies nach
Eintritt der Rechtskraft mit dem Zusatz "in Liquidation" und der
neuen Domizilangabe "Der Verein hat sein Domizil eingebüsst" sowie A
auch als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die
Eintragungsgebühr von Fr. 300.60 A aufzuerlegen und (4) diesen
"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 100.- zu belegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 22. Januar 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Busse sowie die
Eintragungsgebühren seien aufzuheben.
Das Handelsregisteramt reichte am 30. Januar 2020
eine Beschwerdeantwort ein mit Schluss auf Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis
für Direktbeschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts nach
Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
2007.
(HRegV, SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Gebühren- und Bussenauflage, sodass
die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wird dem Handelsregisteramt
von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein
Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan
auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung
anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig
sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit
einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der
Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2
HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und mit
eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil
sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen
zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV).
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV
keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das
Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3
HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge
geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1
HRegV im Fall eines Vereins eine Verfügung über die Auflösung der
Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im
Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss
Art. 943 OR.
2.2
Mit
Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die beiden damals noch
eingetragenen Vorstandsmitglieder von B, A und D, den Beschwerdegegner darüber,
dass der Verein nicht mehr in der Lage sei, seinen Vorstand statutengemäss zu
bilden, und keine Mitglieder mehr habe. Deshalb könne der Verein wegen
faktischer Auflösung im Handelsregister gelöscht werden. Mit Schreiben vom
5.
Juli 2019 teilte der Beschwerdegegner beiden Vorstandsmitgliedern mit,
welche Unterlagen für eine Löschung des Handelsregistereintrags erforderlich
sind. Die Zustellung erfolgte an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers,
die E-Strasse 02 in Zürich.
Am 27. September 2019 wurde dem Beschwerdegegner
durch das Personenmeldeamt der Stadt Zürich offiziell mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer als Domizilhalter von B nicht mehr an der C-Strasse 01
wohnhaft sei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Vorstand
von B am 1. Oktober 2019 mit eingeschriebener, an das Domizil des Vereins
adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung
eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen,
wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues
Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der
kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die
Aufforderung wurde gemäss Rückschein am 3. Oktober 2019 in Zürich in
Empfang genommen. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2019 gelangte der
Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner und gab an, dass der Verein nicht
existent und er "weder Vorstand noch Domizilhalter" sei und er
deshalb "weder eine Bestätigung, noch eine Erklärung unterzeichnen"
könne. Die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Juli 2019 für
die Löschung des Vereins eingeforderten Dokumente wurden nicht eingereicht. Mit
E-Mail vom 31. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer
und forderte ihn nochmals auf, die Anmeldung für die Löschung des Domizils und
des Vorstandsmitglieds einzureichen.
Am 20. November 2019 wurde die
Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Mit
Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation im SHAB
zusätzlich – auf freiwilliger Basis – den Mitgliedern des Vorstands an die
Privatadresse. D wurde in der Folge mit Tagesregistereintrag am
6.
Dezember 2019 als Vorstandsmitglied im Handelsregister gelöscht. Der
Beschwerdeführer reagierte dagegen nicht mehr. Der
Beschwerdegegner erliess deshalb die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember
2019.
2.3
Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hatte demnach mehrmals die Gelegenheit, die zur Löschung des
Vereins und seiner selbst als Präsident des Vorstands notwendigen Dokumente
einzureichen. Er wurde vom Beschwerdegegner mehrfach ausdrücklich dazu
aufgefordert. In der E-Mail vom 31. Oktober 2019 wurde dem
Beschwerdeführer sodann ausführlich erklärt, weshalb die daran angehängten
Dokumente von ihm (originalhandschriftlich) zu unterzeichnen und einzureichen
seien. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, "er habe selber die Abmeldung
als Vorstand gemeldet und auch mitgeteilt, dass das Domizil nicht mehr an der C-Strasse 01"
sei, so liegt damit noch keine ordnungsgemässe Anmeldung vor. Wenn er sodann angab, dass er "weder Vorstand noch Domizilhalter"
sei und er deshalb "weder eine Bestätigung, noch eine Erklärung
unterzeichnen" könne, so verkennt er, dass er erst durch die Löschung im
Handelsregister von seinen (handelsregisterrechtlichen) Pflichten als Vorstand
des Vereins entbunden wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV und
dazu Michael Gwelessiani,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc.
2016, Art. 17 N. 79). Dass er gestützt auf seine
unzutreffende Rechtsauffassung keine Dokumente zuhanden des Beschwerdegegners
unterzeichnete und einreichte, ist ihm spätestens seit der E-Mail vom
31. Oktober 2019 vorwerfbar. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers ist
nicht nachvollziehbar, auch weil das zweite (ehemalige) Vorstandsmitglied,
welches das Schreiben vom 24. Juni 2019 mitunterzeichnet hatte, den
Anweisungen des Beschwerdegegners spätestens am 6. Dezember 2019 nachkam.
Nachdem die Dokumente für die Löschung des
Vereins und seines Vorstandsmitglieds im Handelsregister bzw. die Anmeldung
eines neuen Rechtsdomizils nicht vorlagen und auch bis heute nicht vorliegen, verfügte
der Beschwerdegegner zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die
Auflösung von B. Gleiches gilt für die dem
Beschwerdeführer auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von Fr. 300.60,
welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in Verbindung mit Art. 5 lit. a Ziff. 1, Ziff. 2 und
Ziff. 3, Art. 8, Art. 12 sowie Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das
Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1)
eine hinreichende Rechtsgrundlage
finden (vgl. VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).
3.
3.1 Kommt eine
zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17
Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig
nicht nach, verfügt das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Ordnungsbusse
im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR;
Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib 261 E. 3).
Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe
zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die
Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams
darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl.
Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in
Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin
Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.).
3.2 Der Beschwerdegegner
hat die Aufforderung vom 1. Oktober 2019 ausdrücklich mit dem Hinweis auf
Art. 943 OR verbunden. Auch in der dem Beschwerdeführer zusätzlich in
Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation vom 20. November
2019 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen.
Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung
nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.
3.3 Soweit die
Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf
Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- und Unterschreiten bzw. den
Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.-
liegt im unteren Drittel des Rahmens gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Zur Festlegung
der Höhe der Busse wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner während des Verfahrens kontaktierte und mitteilte, dass er
nicht mehr im Vorstand sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers besteht
darin, dass er trotz mehrfacher Aufforderung und Zustellung der dafür
notwendigen Dokumente die Löschung des Vereins bzw. die Behebung des
Domizilverlusts nicht ordnungsgemäss vornahm. Diese Verfehlung erscheint in objektiver
Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar (zum Ganzen VGr, 13. Mai 2013,
VB.2012.00533, E. 3.3 – 18. November 2015, VB.2015.00572, Ziff. I
Abs. 2 in Verbindung mit E. 2.4 f. – 18. Juli 2017,
VB.2017.00267, E. 3). Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen
somit nicht rechtsverletzend ausgeübt.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
richtet sich die Gerichtsgebühr bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach
diesem und beträgt bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- in
der Regel Fr. 500.-. Entsteht bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis
auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Vorliegend
erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 250.- gerechtfertigt.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert den Grenzwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht, steht die
ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nur dann zur Verfügung, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 BGG).
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 345.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …