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Entscheid

VB.2020.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00046

27. April 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21646)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00046

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B ist mit Sitz in Zürich und Domizil c/o A, C-Strasse 01,

daselbst im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. A ist als Präsident

des Vorstands mit Kollektivunterschrift zu zweien verzeichnet. Am

23. Dezember 2019 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im

Wesentlichen, (1) B von Amtes wegen aufzulösen, (2) dies nach

Eintritt der Rechtskraft mit dem Zusatz "in Liquidation" und der

neuen Domizilangabe "Der Verein hat sein Domizil eingebüsst" sowie A

auch als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die

Eintragungsgebühr von Fr. 300.60 A aufzuerlegen und (4) diesen

"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse

von Fr. 100.- zu belegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 22. Januar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Busse sowie die

Eintragungsgebühren seien aufzuheben.

Das Handelsregisteramt reichte am 30. Januar 2020

eine Beschwerdeantwort ein mit Schluss auf Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis

für Direktbeschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts nach

Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober

2007.

(HRegV, SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Gebühren- und Bussenauflage, sodass

die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt

von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein

Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan

auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung

anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig

sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit

einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der

Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2

HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und mit

eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil

sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen

zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV

keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das

Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);

dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3

HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge

geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1

HRegV im Fall eines Vereins eine Verfügung über die Auflösung der

Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder

Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im

Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss

Art. 943 OR.

2.2

Mit

Schreiben vom 24. Juni 2019 informierten die beiden damals noch

eingetragenen Vorstandsmitglieder von B, A und D, den Beschwerdegegner darüber,

dass der Verein nicht mehr in der Lage sei, seinen Vorstand statutengemäss zu

bilden, und keine Mitglieder mehr habe. Deshalb könne der Verein wegen

faktischer Auflösung im Handelsregister gelöscht werden. Mit Schreiben vom

5.

Juli 2019 teilte der Beschwerdegegner beiden Vorstandsmitgliedern mit,

welche Unterlagen für eine Löschung des Handelsregistereintrags erforderlich

sind. Die Zustellung erfolgte an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers,

die E-Strasse 02 in Zürich.

Am 27. September 2019 wurde dem Beschwerdegegner

durch das Personenmeldeamt der Stadt Zürich offiziell mitgeteilt, dass der

Beschwerdeführer als Domizilhalter von B nicht mehr an der C-Strasse 01

wohnhaft sei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Vorstand

von B am 1. Oktober 2019 mit eingeschriebener, an das Domizil des Vereins

adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung

eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen,

wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues

Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der

kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die

Aufforderung wurde gemäss Rückschein am 3. Oktober 2019 in Zürich in

Empfang genommen. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2019 gelangte der

Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner und gab an, dass der Verein nicht

existent und er "weder Vorstand noch Domizilhalter" sei und er

deshalb "weder eine Bestätigung, noch eine Erklärung unterzeichnen"

könne. Die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Juli 2019 für

die Löschung des Vereins eingeforderten Dokumente wurden nicht eingereicht. Mit

E-Mail vom 31. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer

und forderte ihn nochmals auf, die Anmeldung für die Löschung des Domizils und

des Vorstandsmitglieds einzureichen.

Am 20. November 2019 wurde die

Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Mit

Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation im SHAB

zusätzlich – auf freiwilliger Basis – den Mitgliedern des Vorstands an die

Privatadresse. D wurde in der Folge mit Tagesregistereintrag am

6.

Dezember 2019 als Vorstandsmitglied im Handelsregister gelöscht. Der

Beschwerdeführer reagierte dagegen nicht mehr. Der

Beschwerdegegner erliess deshalb die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember

2019.

2.3

Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hatte demnach mehrmals die Gelegenheit, die zur Löschung des

Vereins und seiner selbst als Präsident des Vorstands notwendigen Dokumente

einzureichen. Er wurde vom Beschwerdegegner mehrfach ausdrücklich dazu

aufgefordert. In der E-Mail vom 31. Oktober 2019 wurde dem

Beschwerdeführer sodann ausführlich erklärt, weshalb die daran angehängten

Dokumente von ihm (originalhandschriftlich) zu unterzeichnen und einzureichen

seien. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, "er habe selber die Abmeldung

als Vorstand gemeldet und auch mitgeteilt, dass das Domizil nicht mehr an der C-Strasse 01"

sei, so liegt damit noch keine ordnungsgemässe Anmeldung vor. Wenn er sodann angab, dass er "weder Vorstand noch Domizilhalter"

sei und er deshalb "weder eine Bestätigung, noch eine Erklärung

unterzeichnen" könne, so verkennt er, dass er erst durch die Löschung im

Handelsregister von seinen (handelsregisterrechtlichen) Pflichten als Vorstand

des Vereins entbunden wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV und

dazu Michael Gwelessiani,

Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc.

2016, Art. 17 N. 79). Dass er gestützt auf seine

unzutreffende Rechtsauffassung keine Dokumente zuhanden des Beschwerdegegners

unterzeichnete und einreichte, ist ihm spätestens seit der E-Mail vom

31. Oktober 2019 vorwerfbar. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers ist

nicht nachvollziehbar, auch weil das zweite (ehemalige) Vorstandsmitglied,

welches das Schreiben vom 24. Juni 2019 mitunterzeichnet hatte, den

Anweisungen des Beschwerdegegners spätestens am 6. Dezember 2019 nachkam.

Nachdem die Dokumente für die Löschung des

Vereins und seines Vorstandsmitglieds im Handelsregister bzw. die Anmeldung

eines neuen Rechtsdomizils nicht vorlagen und auch bis heute nicht vorliegen, verfügte

der Beschwerdegegner zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die

Auflösung von B. Gleiches gilt für die dem

Beschwerdeführer auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von Fr. 300.60,

welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in Verbindung mit Art. 5 lit. a Ziff. 1, Ziff. 2 und

Ziff. 3, Art. 8, Art. 12 sowie Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das

Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1)

eine hinreichende Rechtsgrundlage

finden (vgl. VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).

3.

3.1 Kommt eine

zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17

Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig

nicht nach, verfügt das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Ordnungsbusse

im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR;

Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib 261 E. 3).

Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe

zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die

Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams

darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl.

Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in

Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin

Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.).

3.2 Der Beschwerdegegner

hat die Aufforderung vom 1. Oktober 2019 ausdrücklich mit dem Hinweis auf

Art. 943 OR verbunden. Auch in der dem Beschwerdeführer zusätzlich in

Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation vom 20. November

2019 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen.

Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung

nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.

3.3 Soweit die

Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf

Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- und Unterschreiten bzw. den

Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.-

liegt im unteren Drittel des Rahmens gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Zur Festlegung

der Höhe der Busse wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den

Beschwerdegegner während des Verfahrens kontaktierte und mitteilte, dass er

nicht mehr im Vorstand sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers besteht

darin, dass er trotz mehrfacher Aufforderung und Zustellung der dafür

notwendigen Dokumente die Löschung des Vereins bzw. die Behebung des

Domizilverlusts nicht ordnungsgemäss vornahm. Diese Verfehlung erscheint in objektiver

Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar (zum Ganzen VGr, 13. Mai 2013,

VB.2012.00533, E. 3.3 – 18. November 2015, VB.2015.00572, Ziff. I

Abs. 2 in Verbindung mit E. 2.4 f. – 18. Juli 2017,

VB.2017.00267, E. 3). Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen

somit nicht rechtsverletzend ausgeübt.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

richtet sich die Gerichtsgebühr bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach

diesem und beträgt bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- in

der Regel Fr. 500.-. Entsteht bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis

auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Vorliegend

erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 250.- gerechtfertigt.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert den Grenzwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht, steht die

ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nur dann zur Verfügung, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2

lit. a BGG); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 BGG).

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 345.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …