VB.2020.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00047
10. Juni 2020Deutsch23 min
(URT.2020.21790)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00047
Urteil
der 2. Kammer
vom
10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger von Bangladesh, geboren 1981, reiste
erstmals am 27. November 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um
Asyl, welches in der Folge abgewiesen wurde. Am 24. August 2007 wurde er
von der Kantonspolizei Zürich wegen Stellenantritts ohne Bewilligung verzeigt.
Am 30. Mai 2014 heiratete A in der Dominikanischen Republik die
Schweizerin C, geboren 1970, und reiste daraufhin am 18. April 2017 in die
Schweiz ein, wo er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
gültig bis zum 17. April 2018. Gestützt auf einen Hinweis der
Staatsanwaltschaft H vom 3. Juli 2017 beauftragte das Migrationsamt am
8. August 2017 die Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung des Verdachts
einer Scheinehe. In der Folge gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör
und verweigerte schliesslich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 21. August 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 3. Dezember 2019 ab, soweit sie ihn nicht als
gegenstandslos erachtete, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 29. Februar 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2020 beantragt A dem
Verwaltungsgericht, die Verfügung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid der
Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den
Beschwerdegegner, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Sodann
beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
–unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG).
Dispositiv
Demnach erweist sich das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als
gegenstandslos.
2.
2.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals
Ausländergesetz bzw. AuG), wobei hier die bis 31. Dezember 2018 geltende
Fassung massgebend ist (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,
E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem der Beschwerdegegner ihm eine
E-Mail der Staatsanwaltschaft H vom 3. Juli 2017, welche entscheidend für
die Auslösung des vorliegenden Verfahrens gewesen sei, nie zugestellt habe.
Sodann seien die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Juli 2017
sichergestellten Informationen unverwertbar, weil es sich um Zufallsfunde
handle.
3.2 Die Vorinstanz erwog, dadurch, dass der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die betreffende E-Mail nie zugestellt
habe, habe er dessen rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe dem
Beschwerdeführer am 26. September 2019 Einsicht in sämtliche ihm noch
nicht bekannten, für das ausländerrechtliche Verfahren massgeblichen Akten
gewährt und ihm Gelegenheit eröffnet, dazu Stellung zu nehmen. Dies habe der
Beschwerdeführer am 11. November 2019 wahrgenommen. Damit sei die
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers kann eine derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht geheilt werden, sondern die Sache wäre zwingend an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen gewesen.
3.3 Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beziehungsweise
§ 8 VRG ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der Entscheid
grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,
aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130
E. 2b). Die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren bedingt, dass
die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welcher
die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der verfügenden Behörde zukommt (BGE 132 V 387, E. 5.1). Ausserdem setzt die Heilung des Mangels voraus, dass die
Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder andernfalls nur zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Gebot der beförderlichen Erledigung des Verfahrens nicht vereinbar
wären (BGE 133 I 201 E. 2.2,
BGE 132 V 387 E. 5.1).
Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 5 ff. und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch
auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den
Entscheid zu bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den
Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten
überlassen werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der
Begründung, die von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den
Verfahrensausgang belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).
3.4 Die E-Mail der Staatsanwaltschaft H vom
3. Juli 2017 war an das Migrationsamt gerichtet und enthielt eine
Information darüber, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer
Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einer dritten Person an der D-Strasse 01
in I in der betreffenden Wohnung angetroffen worden sei, einen Reisekoffer mit
Kleidern und Dokumenten bei sich gehabt habe und keine glaubhaften Angaben über
seine Ehefrau habe machen können. Die E-Mail war nicht Grundlage für den
Entscheid des Beschwerdegegners, sondern löste lediglich das
ausländerrechtliche Verfahren aus. Der Inhalt der E-Mail vom 3. Juli 2017
wurde zwar dem Polizeiauftrag zur Abklärung des Bestehens einer
ausländerrechtlichen Ehe zugrunde gelegt, in der Folge wurden jedoch durch die
Polizei im Auftrag des Migrationsamts die notwendigen Abklärungen vorgenommen.
Zum Ergebnis der Abklärungen erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Stellungnahme. Erst gestützt darauf fällte der Beschwerdegegner seinen
Entscheid. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Schreiben des Migrationsamts vom
20. März 2018 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs der gesamte
Inhalt der E-Mail vom 3. Juli 2017 mitgeteilt. So wurde erwähnt, dass der
Beschwerdeführer gemäss der E-Mail anlässlich einer Hausdurchsuchung zusammen
mit einer Person namens E in einem Zimmer einer Wohnung angetroffen worden sei,
dass der Beschwerdeführer einen Reisekoffer bei sich gehabt habe und dass sich
im Koffer unter anderem ein Couvert mit diversen Reisedokumenten befunden habe.
Zudem wurde festgehalten, dass gemäss der E-Mail der Beschwerdeführer und E
unterschiedliche Angaben bezüglich ihrer Aufenthaltszeit in der betreffenden
Wohnung gemacht hätten. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Mai 2018 bereits zum
Inhalt des E-Mails vom 3. Juli 2017, indem er unter anderem ausführte,
weshalb er sich am betreffenden Tag in dieser Wohnung aufgehalten habe. Am
26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail durch die
Vorinstanz zugestellt und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.
Der Beschwerdeführer hielt in der Folge in der Stellungnahme vom
11. November 2019 betreffend die E-Mail lediglich fest, dass die
divergierenden Auskünfte des Beschwerdeführers und von E den Akten nicht zu
entnehmen seien und dass er nicht Stellung nehmen könne, bevor diese Aussagen
zu den Akten genommen würden. Zudem machte er wie schon in der Rekursschrift
geltend, die Beweismittel seien nicht verwertbar.
3.5 Die Entscheide des Migrationsamts und der
Vorinstanz stützen sich nicht auf die Aussagen von E. Im Zusammenhang mit der
Hausdurchsuchung waren der Polizei das Verhalten und die Umstände des
Beschwerdeführers als auffällig erschienen, weshalb sie dem Migrationsamt eine
entsprechende Meldung machte, worauf es im Ermessen des Migrationsamts lag, die
Sache weiterzuverfolgen. Die vom Beschwerdeführer angeführte "fishing
expedition" bzw. Beweisausforschung ist im vorliegenden Zusammenhang schon
deshalb nicht relevant, weil es seitens des Migrationsamts nicht darum ging,
einen (strafrechtlichen) Tatverdacht zu begründen, sondern im
Verwaltungsverfahren einen Sachverhalt ausländerrechtlich abzuklären.
So genannte
Zufallsfunde sind in der Sachverhaltsermittlung uneingeschränkt verwertbar,
wenn sie auch auf dem ordentlichen Weg der Sachverhaltsermittlung hätten
beigebracht werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 156). Das Migrationsamt
ist im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf eine
Eheschliessung berechtigt und verpflichtet, abzuklären, ob eine Ehe tatsächlich
gelebt wird. Die relevanten Hinweise auf das Bestehen einer Scheinehe ergaben
sich im Zusammenhang mit den vom Migrationsamt rechtmässig angeordneten
Befragungen der Ehegatten.
Im
ausländerrechtlichen Verfahren selber spielten die Aussagen bzw. die Person von
E keine Rolle mehr, sondern es wurden nur noch das Verhältnis und die Umstände
der Ehegatten untersucht und in der Folge gestützt darauf ein Entscheid
gefällt. Zu den Begebenheiten, welche von der Polizei anlässlich der
Hausdurchsuchung festgestellt wurden – etwa zum Koffer mit den Reisedokumenten,
den der Beschwerdeführer bei sich trug – wurde der Beschwerdeführer von der
Polizei befragt und er konnte sowohl im Verfahren des Migrationsamts als auch im
Rekursverfahren dazu Stellung nehmen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Akten des vom vorliegenden Verfahren gänzlich unabhängigen Verfahrens im
Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 3. Juli 2017 nicht beigezogen wurden.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung mit Bezug auf den Beschwerdeführer
festgestellten Umstände sind im vorliegenden Verfahren verwertbar.
Die
Rekursbehörde verfügt über volle Kognition (§ 20 VRG) und konnte damit die
Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. November
2019 uneingeschränkt würdigen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
fehlende Gewährung der Einsichtnahme in das E-Mail vom 3. Juli 2017 durch
das Migrationsamt wiegt sodann nicht so schwer, dass sie nicht im Rekursverfahren
hätte geheilt werden können.
3.6 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe dem Beschwerdegegner am 14. Mai 2018 eine Stellungnahme eingereicht,
wobei er mit insgesamt sieben Anträgen den Beizug verschiedener Unterlagen und
die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu verlangt habe. Darauf sei der
Beschwerdegegner überhaupt nicht eingegangen. Sodann sei der Beschwerdegegner
grundsätzlich nicht auf seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten
Ausführungen eingegangen und habe sich insbesondere nicht mit seinem Vorbringen
auseinandergesetzt, die anlässlich der Hausdurchsuchung an der D-Strasse 01
sichergestellten Beweismittel seien nicht verwertbar.
3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat
sich der Beschwerdegegner in materieller Hinsicht detailliert mit den Gründen
für das Vorliegen einer Scheinehe auseinandergesetzt. Zu den Anträgen des
Beschwerdeführers betreffend Aktenbeizug des Strafverfahrens hat sich der
Beschwerdegegner nicht geäussert.
Die Anträge beinhalten, die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft
H im Zusammenhang mit der Scheinehe beizuziehen, die behaupteten Abweichungen
in den Aussagen der Eheleute in den polizeilichen Befragungen zu nennen und
Protokolle der Polizei im Zusammenhang mit der Befragung in der ehelichen
Wohnung beizuziehen.
Allfällige Strafverfahren sind unabhängig vom
ausländerrechtlichen Verfahren, zumal die strafrechtliche Beurteilung die
ausländerrechtliche nicht tangiert (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522,
E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7). Damit
besteht auch kein Grund, Akten von parallel angestrengten Strafverfahren im
ausländerrechtlichen Verfahren beizuziehen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers wurden auch nicht selektiv Akten der Staatsanwaltschaft
beigezogen. Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Migrationsamt
beschränkte sich darauf, dass Letzteres auf die am 3. Juli 2017
angetroffene Situation aufmerksam gemacht wurde und daraufhin ein
eigenständiges ausländerrechtliches Verfahren eingeleitet hat. Der Vorinstanz
von den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zugestellte Akten wurden dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Anlässlich der
Wohnungskontrolle wurden sodann keine Protokolle erstellt, sondern ein
polizeilicher Bericht. Protokolliert wurden die Aussagen der Ehegatten
anlässlich der Befragung; diese lagen dem Beschwerdeführer von Anfang an vor.
Auf die voneinander abweichenden Aussagen in den Befragungen der Ehegatten ist
der Beschwerdegegner in seiner Verfügung im Einzelnen eingegangen; es war nicht
geboten, die Entscheidgründe bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Einzelnen darzulegen.
Zwar wäre es geboten gewesen, dass sich der
Beschwerdegegner kurz zu den Anträgen geäussert hätte, jedoch kann auch dies
als im Rekursverfahren geheilt gelten, zumal es sich nicht um Grundlagen für
den materiellen Entscheid handelte und bereits die Vorinstanz zu Recht befunden
hat, dass die Akten nicht beizuziehen waren, weshalb eine Rückweisung einem
formalistischen Leerlauf gleichkäme.
Bei der Verwendung eines falschen Namens und eines
falschen Ausreisedatums in den Erwägungen der Verfügung des Beschwerdegegners
handelt es sich offensichtlich um blosse Schreibfehler, welche ohne Weiteres
auch durch die Rechtsmittelinstanz berichtigt werden konnten (Martin Bertschi
in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 27).
3.8 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
seien verletzt worden, weil sein Rechtsvertreter zu keinem Zeitpunkt über
Befragungen und Wohnkontrollen des Beschwerdeführers informiert worden sei.
Sodann sei der Beschwerdeführer nicht auf seine Verfahrensrechte, insbesondere
auf das Recht der Aussagverweigerung, hingewiesen worden.
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das
Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis
und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass davon ausgegangen werden
kann, dass er vorliegt, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel
an deren Richtigkeit umzustürzen (BGer, 4. April 2019, 2C_631/2019, E.
2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
Im
ausländerrechtlichen Verfahren besteht aufgrund dessen kein
Aussageverweigerungsrecht (BGE 140 II 65 E.
3.4.2: VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549 E. 3.2; VGr, 23. August 2017,
VB.2017.00439, E. 3.4). Die
Gesuchsteller im ausländerrechtlichen Verfahren müssen nicht darüber aufgeklärt
werden, dass die Verweigerung einer Aussage bzw. eine falsche Aussage nicht
strafbar wäre, wie der Beschwerdeführer festhält, denn entscheidend ist die
Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich daraus, dass der Gesuchsteller aus dem
Bestehen einer Ehe mit einer Schweizerin den Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ableitet und es darum an ihm liegt, im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und
darzulegen, dass die Ehe, aus welcher er Rechte geltend macht, tatsächlich
gelebt wird (Art. 90 AIG, § 7 lit. a VRG). Darin liegt denn auch
der wesentliche Unterschied zu einem Strafverfahren. Über die Verwertbarkeit
der im ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen in einem allfälligen
Strafverfahren braucht vorliegend nicht befunden zu werden.
Aus den dargelegten Gründen
besteht im Verwaltungsverfahren auch keine Pflicht der Behörden, von sich aus
vor jeder Untersuchungshandlung einen Rechtsbeistand zu informieren. Dies ist
nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) nur für strafrechtlich beschuldigte Personen
geboten. Auch bei der Befragung von Auskunftspersonen besteht im
Verwaltungsverfahren keine Parteiöffentlichkeit. Es genügt, wenn sich die Verfahrensbeteiligten zum
Befragungsprotokoll äussern können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 59).
Der
Befragungstermin des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom
15. September 2017 wurde laut Polizeibericht eine Woche im Voraus
vereinbart. Der Beschwerdeführer hätte somit genügend Zeit gehabt, bei Bedarf
seinen Rechtsvertreter zu benachrichtigen bzw. sich über das Verfahren instruieren
zu lassen. Dass die Wohnortkontrolle ohne Vorankündigung durchgeführt wurde,
ergibt sich aus der Natur einer solchen Kontrolle und ist nicht zu beanstanden.
3.9 Sodann
sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt
an, weil ihm die Einsicht in seine eigene Befragung im Rahmen des parallelen
Strafverfahrens vom 28. August 2019 verwehrt worden sei und die Vorinstanz
erwogen habe, dass er dennoch zur Befragung seiner Ehefrau im selben Verfahren
vom 4. Juni 2019 hätte Stellung nehmen können. Dem Beschwerdeführer wurden
am 26. September 2019 zusammen mit der E-Mail vom 3. Juli 2017 vier während des laufenden Rekursverfahrens der
Vorinstanz vom Migrationsamt zur Kenntnis übermittelte Aktenstücke zugestellt.
Es handelte sich dabei um das Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums, eine
E-Mail der Arbeitslosenkasse, einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft H
sowie einen Polizeirapport betreffend ein gegen den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau angestrengtes Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden, mit dem
Protokoll der Befragung der Ehefrau vom 4. Juni 2019. Das Protokoll der
Befragung des Beschwerdeführers fand sich nicht in den Akten. In seiner
Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 11. November 2019 hielt der
Beschwerdeführer hierzu fest, eine Stellungnahme zu allenfalls divergierenden
Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei nicht möglich, da ihm
seine eigene Aussage vom 28. August 2019 nicht vorliege.
3.10 Die Befragung des Beschwerdeführers vom
28. August 2019 im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens lag
auch der Vorinstanz nicht vor. Bei ihren Erwägungen zum Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe stützte sie sich im Wesentlichen auf den Polizeirapport vom
15. September 2017 und die gleichentags erfolgten Befragungen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Ergänzend nahm sie auch Bezug auf die
Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019, welche dem
Beschwerdeführer vorgängig zugestellt wurde, und zu welcher er – wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt – hätte Stellung nehmen können. Überdies ergaben
sich aus der Befragung der Ehefrau vom 4. Juni 2019 keine Hinweise mehr
auf divergierende Aussagen der Ehegatten, sondern die Vorinstanz entnahm dieser
Befragung lediglich, dass die Ehefrau als Masseuse tätig war und festhielt,
dass sich aus der Heirat für sie finanzielle Vorteile ergeben hätten. Der
Inhalt der Befragung des Beschwerdeführers im Strafverfahren vom
28. August 2019 war auch der Vorinstanz nicht bekannt, da er sich nicht in
ihren Akten befand, weshalb er auch nicht Grundlage ihres Entscheids sein
konnte. Ein Beizug dieser Befragung erwies sich zu diesem Zeitpunkt als
unnötig, da die Beweislage derart eindeutig war, dass sich ein solcher
erübrigte (siehe E. 4 unten).
4.
4.1 Nach Art. 42 Abs. 1
AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 3 AIG).
4.2 Der Anspruch aus
Art. 42 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird,
namentlich um Vorschriften des AIG über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist
unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt
vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Auf
eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann geschlossen werden,
wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019,
2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe
gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat erst kurz nach dem Kennenlernen oder geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann
kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein
erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung
einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,
E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,
29. August 2013, 2C_75/2013, E. 4.2; BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325,
E. 5.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine
Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011,
E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die
Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai
2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen).
4.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau zu den Umständen des Kennenlernens mehrheitlich
übereinstimmende Angaben gemacht hätten, dass aber in Bezug auf die
gegenseitigen Kenntnisse sowohl Übereinstimmungen wie auch Divergenzen
aufgefallen seien, und kam schliesslich insbesondere aufgrund der gemachten
Aussagen und der Wohnverhältnisse zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer
in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe berufe.
4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen: Die Ehegatten schildern zwar die Umstände des
Kennenlernens und der Eheschliessung weitgehend übereinstimmend, wissen
gegenseitig Bescheid über die jeweilige Anzahl Geschwister und der
Beschwerdeführer konnte das Geburtsdatum der Tochter seiner Ehefrau angeben. Es
bestehen sodann einige Kenntnisse der Ehegatten übereinander, etwa dass der
Beschwerdeführer gerne Reis und Poulet, jedoch kein Schweinefleisch isst und
keinen Alkohol trinkt und dass die Ehefrau Latinomusik hört. Hierzu ist
allerdings festzuhalten, dass es nahe liegt, dass der Beschwerdeführer als
Muslim kein Schweinefleisch isst und keinen Alkohol trinkt, ebenso wie die
Tatsache, dass die Ehefrau als gebürtige Dominikanerin gerne Latinomusik hört,
weshalb es sich hierbei auch um Annahmen handeln könnte. Zudem kannte die
Ehefrau den Namen der Arbeitgeberin des Ehemanns. Darüber hinaus vermögen diese
Kenntnisse nicht zu entkräften, dass den Eheleuten jeweils elementare
Informationen über den anderen Ehegatten fehlten. So ist nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nicht wusste, ob seine Ehefrau tätowiert ist, wo sich
ihr Arbeitsort befindet und wie hoch ihr Einkommen ist. Die Ehegatten machten
sodann unterschiedlich Angaben darüber, ob sie über ein gemeinsames Bankkonto
verfügen. Dass sie die finanziellen Verhältnisse bereits vor der Heirat
geregelt hatten, wie der Beschwerdeführer ausführt, ändert nichts daran, dass
innerhalb einer Ehe beiden Ehegatten bekannt sein müsste, ob sie über ein
gemeinsames Konto verfügen oder nicht und es nicht glaubhaft ist, dass hierüber
Missverständnisse bestehen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer keine Angaben
über allfällige Schulden der Ehefrau machen. Gegen die Ehefrau bestehen
Betreibungen in beträchtlicher Höhe, was dem Beschwerdeführer hätte bekannt
sein müssen, da die Ehegatten nach übereinstimmenden Aussagen gemeinsam eine
Wohnung suchten. Dabei wäre es naheliegend, dass die bestehenden Betreibungen
zwischen den Ehegatten erwähnt worden wären, zumal die Ehefrau ausführte, dass
sie aufgrund dessen Schwierigkeiten habe, eine Wohnung zu finden. Dem
Beschwerdeführer war zur Zeit der Befragung sodann nicht bekannt, dass für die
gemeinsame Wohnung noch kein Mietvertrag bestand, obwohl er der Ehefrau nach
seinen Angaben dafür monatlich Fr. 500.- ausrichtete. Er wusste auch
nicht, ob das Zimmer, in welchem das Ehepaar zur Zeit der Befragung wohnte,
einen Holz-, einen Plattenboden oder einen Teppich hatte.
Insgesamt bestehen trotz übereinstimmender Angaben über
das Kennenlernen und einiger gegenseitiger Kenntnisse elementare
Ungereimtheiten, welche darauf schliessen lassen, dass keine gelebte eheliche
Gemeinschaft bestand.
4.6 An der ersten gemeinsamen Wohnadresse am F-Weg 02
in I konnte der Beschwerdeführer bei zwei Kontrollen der Polizei nicht
angetroffen werden und die ebenfalls dort wohnhafte Vermieterin wusste bei der
ersten Wohnkontrolle am 15. August 2017 nicht, wer der Beschwerdeführer
war. Anlässlich einer erneuten Kontrolle am 8. September 2017 erklärte die
Vermieterin dann, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnten nicht mehr bei
ihr. Dennoch war der Briefkasten nach wie vor mit dem Namen der Ehefrau des
Beschwerdeführers angeschrieben.
4.7 Dass der Beschwerdeführer am 15. September
2017 zusammen mit der Polizei die spätere gemeinsame Wohnung am G-Weg 03
in I auf Anhieb fand, wie er ausführte, ist für sich allein kein genügendes
Indiz dafür, dass die Ehegatten zusammenlebten. Insbesondere im Zusammenhang
mit dieser Wohnsituation sind die Hinweise auf eine Scheinehe gewichtig: Dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnkontrolle nicht die geringste
Vorstellung davon hatte, wie die Wohnungstüre zu öffnen war, lässt sich nicht
allein damit erklären, dass nur die Ehefrau einen Badge besass. Wäre er dort
regelmässig ein- und ausgegangen, hätte er zumindest wissen müssen, wie die Tür
zu öffnen war, auch wenn er keinen eigenen Schlüssel besass. Bereits letztere
Tatsache weist darauf hin, dass die Eheleute nicht zusammenlebten. Der
Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er habe jeweils geklingelt, wenn er nach
Hause gekommen sei. Jedoch haben die Ehegatten nach übereinstimmenden Aussagen
unterschiedliche Arbeitszeiten, verbringen die Freizeit oftmals getrennt und
essen nur am Sonntag miteinander. Angesichts dieser Umstände ist nicht
vorstellbar, wie der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben
soll, ohne einen eigenen Schlüssel zu besitzen, hätte er doch diesfalls die
Wohnung nicht betreten können, während die Ehefrau bei der Arbeit oder in der
Freizeit unterwegs war. Auch dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wo sich
das Geschirr, die Putzutensilien und seine eigene Kleidung befanden, deutet
nachdrücklich darauf hin, dass er nicht in dieser Wohnung lebte. Schliesslich
fanden sich in der Wohnung keine Dokumente des Beschwerdeführers; stattdessen
wurden diese am 3. Juli 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung an der D-Strasse 01
in I in einem Koffer entdeckt, den der Beschwerdeführer damals bei sich hatte.
4.8 Bezüglich der Tatsache, dass er anlässlich
einer in einem anderen Zusammenhang vorgenommenen Hausdurchsuchung im Zimmer
eines Landsmanns namens E schlafend angetroffen wurde, macht der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, er habe am Tag zuvor seinen
Koffer mit ein paar Kleidern gepackt und sei nach verrichteter Arbeit mit
seinem Landsmann in dessen Wohnung an der D-Strasse gegangen, da er ein wenig
Freiraum von seiner Ehefrau gebraucht habe. Das Couvert mit den persönlichen
Unterlagen des Beschwerdeführers habe sich im Koffer befunden, weil die
eheliche Wohnung sehr klein gewesen sei und es an Büromöbeln gefehlt habe. In seiner
Befragung vom 15. September 2017 führte der Beschwerdeführer jedoch aus,
der Koffer gehöre E. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für
einen Abend mit einem Bekannten – selbst wenn er sich über Nacht dort aufhielt
– einen Koffer packte und sämtliche seiner Dokumente mit sich führte, unter
anderem mehrere Reisedokumente. Erschwerend wirkt dabei, dass er auch
widersprüchliche Aussagen darüber macht, wem der Koffer gehörte. Sodann hätte
ein einzelnes Couvert mit einigen Dokumenten auch ohne vorhandene Büromöbel
ohne Weiteres in der ehelichen Wohnung untergebracht werden können. Dass er
mehrere Reisedokumente mit sich führen musste, weil er in einem
Arbeitsvertragsverhältnis auf Abruf arbeitete, wie er anlässlich seiner
Befragung aussagte, ist im Licht seiner übrigen Aussagen widersprüchlich und
auch für sich allein nicht glaubhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit
gepacktem Koffer und seinen Dokumenten in einer fremden Wohnung, seine
beträchtliche Unkenntnis der Verhältnisse der ehelichen Wohnung, die Tatsache,
dass auch bezüglich der ersten gemeinsamen Wohnung mehrere Hinweise bestehen,
dass der Beschwerdeführer nicht dort lebte sowie das Fehlen elementarer
Kenntnisse über die Lebensumstände der Ehefrau belegen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau nie ein eheliches Zusammenleben aufnahmen.
Aufgrund dieser Umstände ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist und damit keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG hat.
5.
5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden
die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et
al., Migrationsrecht, 4.A., Zürich 2015, Art. 33 AIG N. 7). Diese
Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die
Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
5.2 Der heute 39jährige Beschwerdeführer lebt in
der Schweiz, seit er 36 Jahre alt ist. Während dieser Zeit hat er sich
nicht in besonderem Mass in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Zudem leben
seine Familienangehörigen im Heimatland. Eine Rückkehr dorthin ist ihm ohne
Weiteres zumutbar. Der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
ist nicht zu beanstanden.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,
2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …