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Entscheid

VB.2020.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00047

10. Juni 2020Deutsch23 min

(URT.2020.21790)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00047

Urteil

der 2. Kammer

vom

10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von Bangladesh, geboren 1981, reiste

erstmals am 27. November 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um

Asyl, welches in der Folge abgewiesen wurde. Am 24. August 2007 wurde er

von der Kantonspolizei Zürich wegen Stellenantritts ohne Bewilligung verzeigt.

Am 30. Mai 2014 heiratete A in der Dominikanischen Republik die

Schweizerin C, geboren 1970, und reiste daraufhin am 18. April 2017 in die

Schweiz ein, wo er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,

gültig bis zum 17. April 2018. Gestützt auf einen Hinweis der

Staatsanwaltschaft H vom 3. Juli 2017 beauftragte das Migrationsamt am

8. August 2017 die Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung des Verdachts

einer Scheinehe. In der Folge gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör

und verweigerte schliesslich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit

Verfügung vom 21. August 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 3. Dezember 2019 ab, soweit sie ihn nicht als

gegenstandslos erachtete, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis

zum 29. Februar 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2020 beantragt A dem

Verwaltungsgericht, die Verfügung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid der

Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den

Beschwerdegegner, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Sodann

beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

–unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erweist sich das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als

gegenstandslos.

2.

2.1 Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG), wobei hier die bis 31. Dezember 2018 geltende

Fassung massgebend ist (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,

E. 2.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem der Beschwerdegegner ihm eine

E-Mail der Staatsanwaltschaft H vom 3. Juli 2017, welche entscheidend für

die Auslösung des vorliegenden Verfahrens gewesen sei, nie zugestellt habe.

Sodann seien die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Juli 2017

sichergestellten Informationen unverwertbar, weil es sich um Zufallsfunde

handle.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dadurch, dass der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die betreffende E-Mail nie zugestellt

habe, habe er dessen rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe dem

Beschwerdeführer am 26. September 2019 Einsicht in sämtliche ihm noch

nicht bekannten, für das ausländerrechtliche Verfahren massgeblichen Akten

gewährt und ihm Gelegenheit eröffnet, dazu Stellung zu nehmen. Dies habe der

Beschwerdeführer am 11. November 2019 wahrgenommen. Damit sei die

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. Nach Ansicht des

Beschwerdeführers kann eine derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs

nicht geheilt werden, sondern die Sache wäre zwingend an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen gewesen.

3.3 Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) beziehungsweise

§ 8 VRG ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der Entscheid

grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,

aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130

E. 2b). Die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren bedingt, dass

die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welcher

die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der verfügenden Behörde zukommt (BGE 132 V 387, E. 5.1). Ausserdem setzt die Heilung des Mangels voraus, dass die

Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder andernfalls nur zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Gebot der beförderlichen Erledigung des Verfahrens nicht vereinbar

wären (BGE 133 I 201 E. 2.2,

BGE 132 V 387 E. 5.1).

Der Anspruch

auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer

Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick

in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten

Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 5 ff. und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als

Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch

auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den

Entscheid zu bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den

Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten

überlassen werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der

Begründung, die von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den

Verfahrensausgang belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).

3.4 Die E-Mail der Staatsanwaltschaft H vom

3. Juli 2017 war an das Migrationsamt gerichtet und enthielt eine

Information darüber, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer

Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einer dritten Person an der D-Strasse 01

in I in der betreffenden Wohnung angetroffen worden sei, einen Reisekoffer mit

Kleidern und Dokumenten bei sich gehabt habe und keine glaubhaften Angaben über

seine Ehefrau habe machen können. Die E-Mail war nicht Grundlage für den

Entscheid des Beschwerdegegners, sondern löste lediglich das

ausländerrechtliche Verfahren aus. Der Inhalt der E-Mail vom 3. Juli 2017

wurde zwar dem Polizeiauftrag zur Abklärung des Bestehens einer

ausländerrechtlichen Ehe zugrunde gelegt, in der Folge wurden jedoch durch die

Polizei im Auftrag des Migrationsamts die notwendigen Abklärungen vorgenommen.

Zum Ergebnis der Abklärungen erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur

Stellungnahme. Erst gestützt darauf fällte der Beschwerdegegner seinen

Entscheid. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Schreiben des Migrationsamts vom

20. März 2018 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs der gesamte

Inhalt der E-Mail vom 3. Juli 2017 mitgeteilt. So wurde erwähnt, dass der

Beschwerdeführer gemäss der E-Mail anlässlich einer Hausdurchsuchung zusammen

mit einer Person namens E in einem Zimmer einer Wohnung angetroffen worden sei,

dass der Beschwerdeführer einen Reisekoffer bei sich gehabt habe und dass sich

im Koffer unter anderem ein Couvert mit diversen Reisedokumenten befunden habe.

Zudem wurde festgehalten, dass gemäss der E-Mail der Beschwerdeführer und E

unterschiedliche Angaben bezüglich ihrer Aufenthaltszeit in der betreffenden

Wohnung gemacht hätten. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer in

seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Mai 2018 bereits zum

Inhalt des E-Mails vom 3. Juli 2017, indem er unter anderem ausführte,

weshalb er sich am betreffenden Tag in dieser Wohnung aufgehalten habe. Am

26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die E-Mail durch die

Vorinstanz zugestellt und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.

Der Beschwerdeführer hielt in der Folge in der Stellungnahme vom

11. November 2019 betreffend die E-Mail lediglich fest, dass die

divergierenden Auskünfte des Beschwerdeführers und von E den Akten nicht zu

entnehmen seien und dass er nicht Stellung nehmen könne, bevor diese Aussagen

zu den Akten genommen würden. Zudem machte er wie schon in der Rekursschrift

geltend, die Beweismittel seien nicht verwertbar.

3.5 Die Entscheide des Migrationsamts und der

Vorinstanz stützen sich nicht auf die Aussagen von E. Im Zusammenhang mit der

Hausdurchsuchung waren der Polizei das Verhalten und die Umstände des

Beschwerdeführers als auffällig erschienen, weshalb sie dem Migrationsamt eine

entsprechende Meldung machte, worauf es im Ermessen des Migrationsamts lag, die

Sache weiterzuverfolgen. Die vom Beschwerdeführer angeführte "fishing

expedition" bzw. Beweisausforschung ist im vorliegenden Zusammenhang schon

deshalb nicht relevant, weil es seitens des Migrationsamts nicht darum ging,

einen (strafrechtlichen) Tatverdacht zu begründen, sondern im

Verwaltungsverfahren einen Sachverhalt ausländerrechtlich abzuklären.

So genannte

Zufallsfunde sind in der Sachverhaltsermittlung uneingeschränkt verwertbar,

wenn sie auch auf dem ordentlichen Weg der Sachverhaltsermittlung hätten

beigebracht werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 156). Das Migrationsamt

ist im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf eine

Eheschliessung berechtigt und verpflichtet, abzuklären, ob eine Ehe tatsächlich

gelebt wird. Die relevanten Hinweise auf das Bestehen einer Scheinehe ergaben

sich im Zusammenhang mit den vom Migrationsamt rechtmässig angeordneten

Befragungen der Ehegatten.

Im

ausländerrechtlichen Verfahren selber spielten die Aussagen bzw. die Person von

E keine Rolle mehr, sondern es wurden nur noch das Verhältnis und die Umstände

der Ehegatten untersucht und in der Folge gestützt darauf ein Entscheid

gefällt. Zu den Begebenheiten, welche von der Polizei anlässlich der

Hausdurchsuchung festgestellt wurden – etwa zum Koffer mit den Reisedokumenten,

den der Beschwerdeführer bei sich trug – wurde der Beschwerdeführer von der

Polizei befragt und er konnte sowohl im Verfahren des Migrationsamts als auch im

Rekursverfahren dazu Stellung nehmen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass

die Akten des vom vorliegenden Verfahren gänzlich unabhängigen Verfahrens im

Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 3. Juli 2017 nicht beigezogen wurden.

Die anlässlich der Hausdurchsuchung mit Bezug auf den Beschwerdeführer

festgestellten Umstände sind im vorliegenden Verfahren verwertbar.

Die

Rekursbehörde verfügt über volle Kognition (§ 20 VRG) und konnte damit die

Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. November

2019 uneingeschränkt würdigen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

fehlende Gewährung der Einsichtnahme in das E-Mail vom 3. Juli 2017 durch

das Migrationsamt wiegt sodann nicht so schwer, dass sie nicht im Rekursverfahren

hätte geheilt werden können.

3.6 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er

habe dem Beschwerdegegner am 14. Mai 2018 eine Stellungnahme eingereicht,

wobei er mit insgesamt sieben Anträgen den Beizug verschiedener Unterlagen und

die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu verlangt habe. Darauf sei der

Beschwerdegegner überhaupt nicht eingegangen. Sodann sei der Beschwerdegegner

grundsätzlich nicht auf seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten

Ausführungen eingegangen und habe sich insbesondere nicht mit seinem Vorbringen

auseinandergesetzt, die anlässlich der Hausdurchsuchung an der D-Strasse 01

sichergestellten Beweismittel seien nicht verwertbar.

3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat

sich der Beschwerdegegner in materieller Hinsicht detailliert mit den Gründen

für das Vorliegen einer Scheinehe auseinandergesetzt. Zu den Anträgen des

Beschwerdeführers betreffend Aktenbeizug des Strafverfahrens hat sich der

Beschwerdegegner nicht geäussert.

Die Anträge beinhalten, die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft

H im Zusammenhang mit der Scheinehe beizuziehen, die behaupteten Abweichungen

in den Aussagen der Eheleute in den polizeilichen Befragungen zu nennen und

Protokolle der Polizei im Zusammenhang mit der Befragung in der ehelichen

Wohnung beizuziehen.

Allfällige Strafverfahren sind unabhängig vom

ausländerrechtlichen Verfahren, zumal die strafrechtliche Beurteilung die

ausländerrechtliche nicht tangiert (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522,

E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7). Damit

besteht auch kein Grund, Akten von parallel angestrengten Strafverfahren im

ausländerrechtlichen Verfahren beizuziehen. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers wurden auch nicht selektiv Akten der Staatsanwaltschaft

beigezogen. Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Migrationsamt

beschränkte sich darauf, dass Letzteres auf die am 3. Juli 2017

angetroffene Situation aufmerksam gemacht wurde und daraufhin ein

eigenständiges ausländerrechtliches Verfahren eingeleitet hat. Der Vorinstanz

von den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zugestellte Akten wurden dem

Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Anlässlich der

Wohnungskontrolle wurden sodann keine Protokolle erstellt, sondern ein

polizeilicher Bericht. Protokolliert wurden die Aussagen der Ehegatten

anlässlich der Befragung; diese lagen dem Beschwerdeführer von Anfang an vor.

Auf die voneinander abweichenden Aussagen in den Befragungen der Ehegatten ist

der Beschwerdegegner in seiner Verfügung im Einzelnen eingegangen; es war nicht

geboten, die Entscheidgründe bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs im Einzelnen darzulegen.

Zwar wäre es geboten gewesen, dass sich der

Beschwerdegegner kurz zu den Anträgen geäussert hätte, jedoch kann auch dies

als im Rekursverfahren geheilt gelten, zumal es sich nicht um Grundlagen für

den materiellen Entscheid handelte und bereits die Vorinstanz zu Recht befunden

hat, dass die Akten nicht beizuziehen waren, weshalb eine Rückweisung einem

formalistischen Leerlauf gleichkäme.

Bei der Verwendung eines falschen Namens und eines

falschen Ausreisedatums in den Erwägungen der Verfügung des Beschwerdegegners

handelt es sich offensichtlich um blosse Schreibfehler, welche ohne Weiteres

auch durch die Rechtsmittelinstanz berichtigt werden konnten (Martin Bertschi

in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 27).

3.8 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers

seien verletzt worden, weil sein Rechtsvertreter zu keinem Zeitpunkt über

Befragungen und Wohnkontrollen des Beschwerdeführers informiert worden sei.

Sodann sei der Beschwerdeführer nicht auf seine Verfahrensrechte, insbesondere

auf das Recht der Aussagverweigerung, hingewiesen worden.

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das

Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis

und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass davon ausgegangen werden

kann, dass er vorliegt, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,

die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel

an deren Richtigkeit umzustürzen (BGer, 4. April 2019, 2C_631/2019, E.

2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

Im

ausländerrechtlichen Verfahren besteht aufgrund dessen kein

Aussageverweigerungsrecht (BGE 140 II 65 E.

3.4.2: VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549 E. 3.2; VGr, 23. August 2017,

VB.2017.00439, E. 3.4). Die

Gesuchsteller im ausländerrechtlichen Verfahren müssen nicht darüber aufgeklärt

werden, dass die Verweigerung einer Aussage bzw. eine falsche Aussage nicht

strafbar wäre, wie der Beschwerdeführer festhält, denn entscheidend ist die

Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich daraus, dass der Gesuchsteller aus dem

Bestehen einer Ehe mit einer Schweizerin den Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung ableitet und es darum an ihm liegt, im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und

darzulegen, dass die Ehe, aus welcher er Rechte geltend macht, tatsächlich

gelebt wird (Art. 90 AIG, § 7 lit. a VRG). Darin liegt denn auch

der wesentliche Unterschied zu einem Strafverfahren. Über die Verwertbarkeit

der im ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen in einem allfälligen

Strafverfahren braucht vorliegend nicht befunden zu werden.

Aus den dargelegten Gründen

besteht im Verwaltungsverfahren auch keine Pflicht der Behörden, von sich aus

vor jeder Untersuchungshandlung einen Rechtsbeistand zu informieren. Dies ist

nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) nur für strafrechtlich beschuldigte Personen

geboten. Auch bei der Befragung von Auskunftspersonen besteht im

Verwaltungsverfahren keine Parteiöffentlichkeit. Es genügt, wenn sich die Verfahrensbeteiligten zum

Befragungsprotokoll äussern können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 59).

Der

Befragungstermin des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom

15. September 2017 wurde laut Polizeibericht eine Woche im Voraus

vereinbart. Der Beschwerdeführer hätte somit genügend Zeit gehabt, bei Bedarf

seinen Rechtsvertreter zu benachrichtigen bzw. sich über das Verfahren instruieren

zu lassen. Dass die Wohnortkontrolle ohne Vorankündigung durchgeführt wurde,

ergibt sich aus der Natur einer solchen Kontrolle und ist nicht zu beanstanden.

3.9 Sodann

sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt

an, weil ihm die Einsicht in seine eigene Befragung im Rahmen des parallelen

Strafverfahrens vom 28. August 2019 verwehrt worden sei und die Vorinstanz

erwogen habe, dass er dennoch zur Befragung seiner Ehefrau im selben Verfahren

vom 4. Juni 2019 hätte Stellung nehmen können. Dem Beschwerdeführer wurden

am 26. September 2019 zusammen mit der E-Mail vom 3. Juli 2017 vier während des laufenden Rekursverfahrens der

Vorinstanz vom Migrationsamt zur Kenntnis übermittelte Aktenstücke zugestellt.

Es handelte sich dabei um das Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums, eine

E-Mail der Arbeitslosenkasse, einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft H

sowie einen Polizeirapport betreffend ein gegen den Beschwerdeführer und seine

Ehefrau angestrengtes Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden, mit dem

Protokoll der Befragung der Ehefrau vom 4. Juni 2019. Das Protokoll der

Befragung des Beschwerdeführers fand sich nicht in den Akten. In seiner

Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 11. November 2019 hielt der

Beschwerdeführer hierzu fest, eine Stellungnahme zu allenfalls divergierenden

Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei nicht möglich, da ihm

seine eigene Aussage vom 28. August 2019 nicht vorliege.

3.10 Die Befragung des Beschwerdeführers vom

28. August 2019 im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens lag

auch der Vorinstanz nicht vor. Bei ihren Erwägungen zum Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe stützte sie sich im Wesentlichen auf den Polizeirapport vom

15. September 2017 und die gleichentags erfolgten Befragungen des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Ergänzend nahm sie auch Bezug auf die

Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019, welche dem

Beschwerdeführer vorgängig zugestellt wurde, und zu welcher er – wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt – hätte Stellung nehmen können. Überdies ergaben

sich aus der Befragung der Ehefrau vom 4. Juni 2019 keine Hinweise mehr

auf divergierende Aussagen der Ehegatten, sondern die Vorinstanz entnahm dieser

Befragung lediglich, dass die Ehefrau als Masseuse tätig war und festhielt,

dass sich aus der Heirat für sie finanzielle Vorteile ergeben hätten. Der

Inhalt der Befragung des Beschwerdeführers im Strafverfahren vom

28. August 2019 war auch der Vorinstanz nicht bekannt, da er sich nicht in

ihren Akten befand, weshalb er auch nicht Grundlage ihres Entscheids sein

konnte. Ein Beizug dieser Befragung erwies sich zu diesem Zeitpunkt als

unnötig, da die Beweislage derart eindeutig war, dass sich ein solcher

erübrigte (siehe E. 4 unten).

4.

4.1 Nach Art. 42 Abs. 1

AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von

fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42

Abs. 3 AIG).

4.2 Der Anspruch aus

Art. 42 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird,

namentlich um Vorschriften des AIG über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist

unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt

vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft

beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Auf

eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann geschlossen werden,

wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn

einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019,

2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe

gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat erst kurz nach dem Kennenlernen oder geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann

kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein

erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung

einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,

E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,

29. August 2013, 2C_75/2013, E. 4.2; BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325,

E. 5.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine

Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011,

E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die

Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai

2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau zu den Umständen des Kennenlernens mehrheitlich

übereinstimmende Angaben gemacht hätten, dass aber in Bezug auf die

gegenseitigen Kenntnisse sowohl Übereinstimmungen wie auch Divergenzen

aufgefallen seien, und kam schliesslich insbesondere aufgrund der gemachten

Aussagen und der Wohnverhältnisse zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer

in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe berufe.

4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

vermag nicht zu überzeugen: Die Ehegatten schildern zwar die Umstände des

Kennenlernens und der Eheschliessung weitgehend übereinstimmend, wissen

gegenseitig Bescheid über die jeweilige Anzahl Geschwister und der

Beschwerdeführer konnte das Geburtsdatum der Tochter seiner Ehefrau angeben. Es

bestehen sodann einige Kenntnisse der Ehegatten übereinander, etwa dass der

Beschwerdeführer gerne Reis und Poulet, jedoch kein Schweinefleisch isst und

keinen Alkohol trinkt und dass die Ehefrau Latinomusik hört. Hierzu ist

allerdings festzuhalten, dass es nahe liegt, dass der Beschwerdeführer als

Muslim kein Schweinefleisch isst und keinen Alkohol trinkt, ebenso wie die

Tatsache, dass die Ehefrau als gebürtige Dominikanerin gerne Latinomusik hört,

weshalb es sich hierbei auch um Annahmen handeln könnte. Zudem kannte die

Ehefrau den Namen der Arbeitgeberin des Ehemanns. Darüber hinaus vermögen diese

Kenntnisse nicht zu entkräften, dass den Eheleuten jeweils elementare

Informationen über den anderen Ehegatten fehlten. So ist nicht nachvollziehbar,

dass der Beschwerdeführer nicht wusste, ob seine Ehefrau tätowiert ist, wo sich

ihr Arbeitsort befindet und wie hoch ihr Einkommen ist. Die Ehegatten machten

sodann unterschiedlich Angaben darüber, ob sie über ein gemeinsames Bankkonto

verfügen. Dass sie die finanziellen Verhältnisse bereits vor der Heirat

geregelt hatten, wie der Beschwerdeführer ausführt, ändert nichts daran, dass

innerhalb einer Ehe beiden Ehegatten bekannt sein müsste, ob sie über ein

gemeinsames Konto verfügen oder nicht und es nicht glaubhaft ist, dass hierüber

Missverständnisse bestehen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer keine Angaben

über allfällige Schulden der Ehefrau machen. Gegen die Ehefrau bestehen

Betreibungen in beträchtlicher Höhe, was dem Beschwerdeführer hätte bekannt

sein müssen, da die Ehegatten nach übereinstimmenden Aussagen gemeinsam eine

Wohnung suchten. Dabei wäre es naheliegend, dass die bestehenden Betreibungen

zwischen den Ehegatten erwähnt worden wären, zumal die Ehefrau ausführte, dass

sie aufgrund dessen Schwierigkeiten habe, eine Wohnung zu finden. Dem

Beschwerdeführer war zur Zeit der Befragung sodann nicht bekannt, dass für die

gemeinsame Wohnung noch kein Mietvertrag bestand, obwohl er der Ehefrau nach

seinen Angaben dafür monatlich Fr. 500.- ausrichtete. Er wusste auch

nicht, ob das Zimmer, in welchem das Ehepaar zur Zeit der Befragung wohnte,

einen Holz-, einen Plattenboden oder einen Teppich hatte.

Insgesamt bestehen trotz übereinstimmender Angaben über

das Kennenlernen und einiger gegenseitiger Kenntnisse elementare

Ungereimtheiten, welche darauf schliessen lassen, dass keine gelebte eheliche

Gemeinschaft bestand.

4.6 An der ersten gemeinsamen Wohnadresse am F-Weg 02

in I konnte der Beschwerdeführer bei zwei Kontrollen der Polizei nicht

angetroffen werden und die ebenfalls dort wohnhafte Vermieterin wusste bei der

ersten Wohnkontrolle am 15. August 2017 nicht, wer der Beschwerdeführer

war. Anlässlich einer erneuten Kontrolle am 8. September 2017 erklärte die

Vermieterin dann, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnten nicht mehr bei

ihr. Dennoch war der Briefkasten nach wie vor mit dem Namen der Ehefrau des

Beschwerdeführers angeschrieben.

4.7 Dass der Beschwerdeführer am 15. September

2017 zusammen mit der Polizei die spätere gemeinsame Wohnung am G-Weg 03

in I auf Anhieb fand, wie er ausführte, ist für sich allein kein genügendes

Indiz dafür, dass die Ehegatten zusammenlebten. Insbesondere im Zusammenhang

mit dieser Wohnsituation sind die Hinweise auf eine Scheinehe gewichtig: Dass

der Beschwerdeführer anlässlich der Wohnkontrolle nicht die geringste

Vorstellung davon hatte, wie die Wohnungstüre zu öffnen war, lässt sich nicht

allein damit erklären, dass nur die Ehefrau einen Badge besass. Wäre er dort

regelmässig ein- und ausgegangen, hätte er zumindest wissen müssen, wie die Tür

zu öffnen war, auch wenn er keinen eigenen Schlüssel besass. Bereits letztere

Tatsache weist darauf hin, dass die Eheleute nicht zusammenlebten. Der

Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er habe jeweils geklingelt, wenn er nach

Hause gekommen sei. Jedoch haben die Ehegatten nach übereinstimmenden Aussagen

unterschiedliche Arbeitszeiten, verbringen die Freizeit oftmals getrennt und

essen nur am Sonntag miteinander. Angesichts dieser Umstände ist nicht

vorstellbar, wie der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben

soll, ohne einen eigenen Schlüssel zu besitzen, hätte er doch diesfalls die

Wohnung nicht betreten können, während die Ehefrau bei der Arbeit oder in der

Freizeit unterwegs war. Auch dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wo sich

das Geschirr, die Putzutensilien und seine eigene Kleidung befanden, deutet

nachdrücklich darauf hin, dass er nicht in dieser Wohnung lebte. Schliesslich

fanden sich in der Wohnung keine Dokumente des Beschwerdeführers; stattdessen

wurden diese am 3. Juli 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung an der D-Strasse 01

in I in einem Koffer entdeckt, den der Beschwerdeführer damals bei sich hatte.

4.8 Bezüglich der Tatsache, dass er anlässlich

einer in einem anderen Zusammenhang vorgenommenen Hausdurchsuchung im Zimmer

eines Landsmanns namens E schlafend angetroffen wurde, macht der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, er habe am Tag zuvor seinen

Koffer mit ein paar Kleidern gepackt und sei nach verrichteter Arbeit mit

seinem Landsmann in dessen Wohnung an der D-Strasse gegangen, da er ein wenig

Freiraum von seiner Ehefrau gebraucht habe. Das Couvert mit den persönlichen

Unterlagen des Beschwerdeführers habe sich im Koffer befunden, weil die

eheliche Wohnung sehr klein gewesen sei und es an Büromöbeln gefehlt habe. In seiner

Befragung vom 15. September 2017 führte der Beschwerdeführer jedoch aus,

der Koffer gehöre E. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für

einen Abend mit einem Bekannten – selbst wenn er sich über Nacht dort aufhielt

– einen Koffer packte und sämtliche seiner Dokumente mit sich führte, unter

anderem mehrere Reisedokumente. Erschwerend wirkt dabei, dass er auch

widersprüchliche Aussagen darüber macht, wem der Koffer gehörte. Sodann hätte

ein einzelnes Couvert mit einigen Dokumenten auch ohne vorhandene Büromöbel

ohne Weiteres in der ehelichen Wohnung untergebracht werden können. Dass er

mehrere Reisedokumente mit sich führen musste, weil er in einem

Arbeitsvertragsverhältnis auf Abruf arbeitete, wie er anlässlich seiner

Befragung aussagte, ist im Licht seiner übrigen Aussagen widersprüchlich und

auch für sich allein nicht glaubhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit

gepacktem Koffer und seinen Dokumenten in einer fremden Wohnung, seine

beträchtliche Unkenntnis der Verhältnisse der ehelichen Wohnung, die Tatsache,

dass auch bezüglich der ersten gemeinsamen Wohnung mehrere Hinweise bestehen,

dass der Beschwerdeführer nicht dort lebte sowie das Fehlen elementarer

Kenntnisse über die Lebensumstände der Ehefrau belegen, dass der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau nie ein eheliches Zusammenleben aufnahmen.

Aufgrund dieser Umstände ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist und damit keinen Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG hat.

5.

5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden

die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et

al., Migrationsrecht, 4.A., Zürich 2015, Art. 33 AIG N. 7). Diese

Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die

Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

5.2 Der heute 39jährige Beschwerdeführer lebt in

der Schweiz, seit er 36 Jahre alt ist. Während dieser Zeit hat er sich

nicht in besonderem Mass in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Zudem leben

seine Familienangehörigen im Heimatland. Eine Rückkehr dorthin ist ihm ohne

Weiteres zumutbar. Der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

ist nicht zu beanstanden.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,

2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …