VB.2020.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00048
22. Mai 2020Deutsch4 min
(URT.2020.21778)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00048
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten
durch D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Januar 2013 wurde A
mit Sitz in B sowie der Adresse C-Strasse 01 und mit dem
einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied D im Handelsregister
eingetragen.
Nach Vorgehen gemäss den
bzw. in Anwendung der Art. 153a f. der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (SR 221.411), welche Bestimmungen das fehlende
Rechtsdomizil betreffen, verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am
11. Dezember 2019 im Wesentlichen, (1) A von Amts wegen aufzulösen,
(2) nach Eintritt der Rechtskraft damit einhergehende Änderungen etwa
betreffend Firma (neu: "A in Liquidation") und Domizil (neu:
"Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst") ins Handelsregister
einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 320.60 D
aufzuerlegen und (4) über Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der
Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu verhängen.
Erwägungen
II.
A. Am
23.
Januar 2020 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die Verfügung des Handelsregisteramts sei aufzuheben, weil die
Gesellschaft weiterhin operativ tätig sei, ihren "operativen Sitz" in
E habe, wo sie am 12. Februar 2020 ein neues Domizil begründen werde. Mit
Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte A dem Verwaltungsgericht eine Kopie
einer vom gleichen Tag datierenden Handelsregisteranmeldung betreffend unter
anderem eine Sitzänderung ein. Am 19. Februar 2020 teilte das
Handelsregisteramt dem Gericht mit, es habe mit Verfügung vom gleichen Tag die
angefochtene vom 11. Dezember 2019 aufgehoben; denn A hatte inzwischen das
bislang unterlassene Nötige vorgekehrt.
B. Das
Verfahren ist dadurch gegenstandslos geworden. Es ist entsprechend
abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
C. Bei
Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 74 f., ebenso zu den beiden folgenden Absätzen;
Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 3.1 – 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 6.2 –
2.
August 2018, VB.2017.00639, E. 3 Abs. 1).
Einerseits wäre die
Beschwerdeführerin – soweit sich das Rechtsmittel gegen die verfügte Auflösung
von Amts wegen und die damit zusammenhängenden Eintragungen im Handelsregister
sowie die Eintragungsgebühren richtete – bei einem materiellen Entscheid wohl
unterlegen, hätte sie nicht (erst) im Nachgang zur angefochtenen Verfügung die
nötigen Schritte unternommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die dem
Verwaltungsratsmitglied D persönlich auferlegte Busse wendete, hätte praxisgemäss
nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden können (vgl. VGr, 29. Mai
2013, VB.2012.00857, E. 1.3). Anderseits hat die Beschwerdeführerin das
verwaltungsgerichtliche Verfahren angestrengt, dessen Gegenstandslosigkeit der
Beschwerdegegner eher nur durch Kulanz mit der Gegenpartei bewirkt.
Es rechtfertigt sich
deshalb, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu belasten (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
D. Zur
Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs
bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des
Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a BGG bei Fr. 30'000.- unterschreitendem
Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmitteln
Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen
Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …