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Entscheid

VB.2020.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00048

22. Mai 2020Deutsch4 min

(URT.2020.21778)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00048

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten

durch D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Im Januar 2013 wurde A

mit Sitz in B sowie der Adresse C-Strasse 01 und mit dem

einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied D im Handelsregister

eingetragen.

Nach Vorgehen gemäss den

bzw. in Anwendung der Art. 153a f. der Handelsregisterverordnung vom

17. Oktober 2007 (SR 221.411), welche Bestimmungen das fehlende

Rechtsdomizil betreffen, verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am

11. Dezember 2019 im Wesentlichen, (1) A von Amts wegen aufzulösen,

(2) nach Eintritt der Rechtskraft damit einhergehende Änderungen etwa

betreffend Firma (neu: "A in Liquidation") und Domizil (neu:

"Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst") ins Handelsregister

einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 320.60 D

aufzuerlegen und (4) über Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der

Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu verhängen.

Erwägungen

II.

A. Am

23.

Januar 2020 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, die Verfügung des Handelsregisteramts sei aufzuheben, weil die

Gesellschaft weiterhin operativ tätig sei, ihren "operativen Sitz" in

E habe, wo sie am 12. Februar 2020 ein neues Domizil begründen werde. Mit

Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte A dem Verwaltungsgericht eine Kopie

einer vom gleichen Tag datierenden Handelsregisteranmeldung betreffend unter

anderem eine Sitzänderung ein. Am 19. Februar 2020 teilte das

Handelsregisteramt dem Gericht mit, es habe mit Verfügung vom gleichen Tag die

angefochtene vom 11. Dezember 2019 aufgehoben; denn A hatte inzwischen das

bislang unterlassene Nötige vorgekehrt.

B. Das

Verfahren ist dadurch gegenstandslos geworden. Es ist entsprechend

abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

C. Bei

Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eige­nen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 74 f., ebenso zu den beiden folgenden Absätzen;

Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 3.1 – 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 6.2 –

2.

August 2018, VB.2017.00639, E. 3 Abs. 1).

Einerseits wäre die

Beschwerdeführerin – soweit sich das Rechtsmittel gegen die verfügte Auflösung

von Amts wegen und die damit zusammenhängenden Eintragungen im Handelsregister

sowie die Eintragungsgebühren richtete – bei einem materiellen Entscheid wohl

unterlegen, hätte sie nicht (erst) im Nachgang zur angefochtenen Verfügung die

nötigen Schritte unternommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die dem

Verwaltungsratsmitglied D persönlich auferlegte Busse wendete, hätte praxisgemäss

nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden können (vgl. VGr, 29. Mai

2013, VB.2012.00857, E. 1.3). Anderseits hat die Beschwerdeführerin das

verwaltungsgerichtliche Verfahren angestrengt, dessen Gegenstandslosigkeit der

Beschwerdegegner eher nur durch Kulanz mit der Gegenpartei bewirkt.

Es rechtfertigt sich

deshalb, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu belasten (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

D. Zur

Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs

bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des

Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. a BGG bei Fr. 30'000.- unterschreitendem

Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmitteln

Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen

Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

5.

Mitteilung an …