VB.2020.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00051
14. Mai 2020Deutsch21 min
(URT.2020.21718)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00051
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1968
geborener Staatsangehöriger Montenegros, heiratete im Jahr 1991 die inzwischen
in der Schweiz eingebürgerte, aus dem heutigen Kosovo stammende C und erhielt
nach der Einreise in die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich zum Verbleib bei jener. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren 1992 und
1995), welche heute ebenfalls über das Schweizerbürgerrecht verfügen. Aus einer
ausserehelichen Beziehung hat A zudem eine Tochter gleicher Staatsangehörigkeit
(geboren 1997).
Im Jahr 1999 wurde A in
Deutschland wegen Einschleusens ausländischer Personen zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug im Januar 2000 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich aufgrund dieser sowie zweier weiterer in der Schweiz ergangener
Verurteilungen wegen Schleppertätigkeit (1997) und fahrlässiger Tötung (1998)
die Wiedereinreise in die Schweiz; das Bundesamt für Ausländerfragen belegte
ihn zudem mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.
B. Kurz
nach Ablauf des Einreiseverbots, am 12. August 2005, reiste A erneut in
die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei der Ehefrau abermals eine – zuletzt
bis am 11. August 2018 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich erteilt wurde.
Mitte April 2012 erlitt A in der Heimat einen Autounfall
und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seinen bisherigen Gesuchen
um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) war kein Erfolg beschieden. Da A
und seine Ehefrau deshalb seit Januar 2015 von der Sozialhilfe hatten
unterstützt werden müssen, wies ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom
9. November 2016 darauf hin, dass der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn er oder seine Familie weiterhin
nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und
ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurde A
aus dem gleichen Grund ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw.
die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht.
Nachdem der Sozialhilfebezug von A und C in der Folge bis
Juli 2019 – von zuletzt Fr. 79'275.95 im Dezember 2017 – auf
Fr. 190'368.- angestiegen war, verweigerte das Migrationsamt Ersterem mit
Verfügung vom 24. Juli 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Oktober 2019.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 4. Dezember
2019.
wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, setzte A
eine neue Ausreisefrist bis 5. März 2020 und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 1'440.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung stattgebend – einstweilen auf die Staatskasse genommen und die
ihm beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin B mit
Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Staatskasse entschädigt.
III.
Am 24. Januar 2020
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge "(zuzügl. MWSt)" sei der Rekursentscheid
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen bzw. – eventualiter – die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
"subeventualiter" sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, "subsubeventualiter" das
Verfahren solange zu sistieren, bis die IV-Stelle der SVA Zürich über sein
Wiedererwägungsgesuch betreffend Eingliederungsmassnahmen bzw. über sein
Revisionsgesuch vom 8. Juni 2019 betreffend Wiedereingliederungsmassnahmen
entschieden habe, sowie "subsubsubeventualiter" die Sache zur
Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an
die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; darüber hinaus ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege und Gestattung des prozeduralen Aufenthalts. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
11.
März 2020 reichte A aktuelle Arztberichte nach.
Auf entsprechende Nachfrage
hin teilte die das IV-Gesuch von A behandelnde Juristin der SVA Zürich dem
Verwaltungsgericht am 11. Mai 2020 telefonisch mit, dass das IV-Verfahren
noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 6. Mai 2020 hatte die
Rechtsvertreterin von A zudem eine Honorarnote eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um
Gewährung des prozeduralen Aufenthalts ersucht, erwies sich dieses Gesuch
aufgrund der Suspensivwirkung der Beschwerde (vgl. § 55 in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1–3 VRG) als von Anfang an gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin
zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben
sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in
der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5449]), was das
weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
Die Ansprüche nach
Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter
dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist.
Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem
dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im
Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu
betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und
ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund
der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils
anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019,
E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer ist seit über fünf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum
10.
Juli 2019 belief sich die Summe der ihm und seiner Ehefrau
ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf gut Fr. 190'000.-; zuletzt wurde das
Ehepaar mit über Fr. 3'000.- pro Monat (ohne Krankenkassenprämien) von der
öffentlichen Hand unterstützt. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit
und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit
erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli
2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wie sich sogleich zeigt, ist sodann in Zukunft auch nicht mit
einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen:
3.2.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezog ab dem Jahr 2000 eine volle
IV-Rente, als die Leistungen laut dem Beschwerdeführer im Jahr 2015
"plötzlich" bzw. "einfach so" eingestellt wurden, obschon
seine Ehefrau nicht nur seit Jahren unter Migräne, Schlafstörungen sowie
Depressionen leide, sondern auch praktisch taub sei. Deshalb – so der
Beschwerdeführer weiter – kämpfe seine Ehefrau derzeit denn auch darum, wieder
eine IV-Rente zu erhalten. Aktuelle Belege zum behaupteten (schlechten)
Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers und zum Stand des
angeblich neu eingeleiteten IV-Verfahrens finden sich in den Akten jedoch
keine.
Dem ungelernten 51-jährigen Beschwerdeführer wiederum,
welcher vor seiner Inhaftierung im Oktober 1998 nie länger als eineinhalb Jahre
bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war und heute keine Arbeitszeugnisse
vorzuweisen vermag, fiel es nach der Rückkehr in die Schweiz im August 2005
eigenen Angaben zufolge schwer, eine Anstellung zu finden, weshalb er sich im
Jahr 2009 selbständig machte. Dieser – jedenfalls zuletzt wenig lukrativen –
Tätigkeit ging der Beschwerdeführer in der Folge bis zu seinem Unfall im
Frühjahr 2012 nach. Damals kam der Beschwerdeführer in der Heimat mit einem
Minibus von der Strasse ab und zog sich eine Distorsion der Halswirbelsäule
(Schleudertrauma) sowie verschiedene Kompressionsfrakturen der Wirbelsäule zu.
Zurück in der Schweiz, begab er sich wiederholt wegen
"Dauerschmerzen" in spitalärztliche Behandlung und machte gegenüber
seiner Unfallversicherung eine bis auf Weiteres bestehende 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit geltend, sodass ihn diese bis November 2012 mit Taggeldleistungen
im Gesamtbetrag von Fr. 26'810.80 unterstützte. Nachdem indes ein Bericht
des ihn damals behandelnden Rheumatologen vom 18. Oktober 2012 zum Schluss
gekommen war, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus seiner Sicht
ab dem 1. November 2012 für eine angepasste leichte bis mittelschwere
Tätigkeit wieder voll gegeben sein dürfte, und wiederholte Observationen des
Beschwerdeführers zudem gezeigt hatten, dass dieser entgegen eigenen
Beteuerungen in der Lage war, scheinbar ohne körperliche Einschränkungen ein
Fahrzeug zu lenken, längere Zeit zu gehen oder zu stehen sowie Gegenstände zu
heben, stellte die Unfallversicherung im Dezember 2012 ihre Leistungen ein und
forderte die bis dahin erbrachten Taggelder vom Beschwerdeführer zurück. Gegen
diesen Entscheid ging der Beschwerdeführer nicht vor; im Rahmen eines
Verlängerungsgesuchs vom Juli 2013 gab er stattdessen selbst an, weiterhin
einen regelmässigen Verdienst zu erzielen, und reichte zum Beleg drei
Lohnabrechnungen von Anfang des Jahres ein.
3.2.2
Im Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer erstmals eine
Invalidenrente; dieses Leistungsbegehren wurde am 12. April 2017 nach
einer eingehenden Begutachtung des Beschwerdeführers abgewiesen. Dem
betreffenden Gutachten vom Dezember 2015 lässt sich dabei entnehmen, dass der
Beschwerdeführer unter erheblichen degenerativen Veränderungen der zervikalen
Wirbelsäule mit einer temporären – aktuell inapparenten – Wurzelreiz- und
Kompressionssymptomatik leide, wodurch seine Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt
sei. In adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer allerdings aus rein
neurologischer Sicht wieder zu 100 % einsetzbar und die von dieser
Einschätzung abweichende Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bzw. sein
Verhalten einer Selbstlimitierung und einer Verdeutlichungstendenz bzw. einem Malingering
zuzuschreiben. Aus orthopädischer Sicht müssten – so das Gutachten weiter – für
die angestammte Tätigkeit sodann zwar ebenfalls qualitative Einschränkungen
formuliert werden; eine adaptierte Tätigkeit (keine längeren Tätigkeiten in
Zwangshaltung von Kopf und Oberkörper; kein wiederholtes Heben von Lasten von
über 20 kg) sei dem Beschwerdeführer aber auch hier seit "ca. Mai
2013" wieder "vollschichtig möglich".
Auf ein gegen die Verfügung vom 12. April 2017 erhobenes
Rechtsmittel trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni
2017.
nicht ein. Gleich verfuhr die SVA Zürich mit einem vom Beschwerdeführer
kurz darauf, am 19. September 2017, eingereichten – nicht näher
begründeten – Gesuch um "berufliche Wiedereingliederung". Hiergegen
beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht, knapp eineinhalb Jahre
später reichte er der SVA Zürich allerdings mithilfe eines Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem er seit dem Jahr 2014 in Behandlung
sein soll, ein neues Leistungsgesuch ein mit der Begründung, dass sich sein
psychischer Zustand erheblich verschlechtert habe und bei ihm im März bzw. Mai
2019.
diverse psychische Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen
und paranoiden Anteilen, anhaltende wahnhafte Störung, rezidivierende
depressive Störung, Panikstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung)
diagnostiziert worden seien, welche seit Oktober 2014 seine vollständige
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gab
die SVA Zürich dem Beschwerdeführer daraufhin bekannt, dass auf sein Gesuch
eingetreten werde; das Verfahren ist immer noch pendent. Ende Februar 2020
musste sich der Beschwerdeführer zudem einer Spondylodese (Versteifung der
Wirbelsäule) unterziehen wegen zunehmender Schmerzen im unteren Rücken.
3.3
Damit ist
weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehegattin davon auszugehen, dass
sie künftig einer existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen können. Vor dem
Hintergrund der beim Beschwerdeführer gemäss aktuell(st)em Arztbericht
eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustands und des hängigen
IV-Verfahrens liesse sich freilich mit der Beschwerde die Auffassung vertreten,
dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht erforderlich sei, weil
derzeit zumindest Aussichten auf die Zusprechung einer IV-Rente an den
Beschwerdeführer bestünden, was seine Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls
dahinfallen liesse. Hierbei handelt sich allerdings um eine reine Spekulation, einerseits
was den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente, andererseits was deren
allfällige Höhe betrifft. Ein entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers
wurde – wie aufgezeigt – noch vor drei Jahren rechtskräftig abgewiesen, obschon
die mit dem neuen IV-Gesuch geltend gemachten psychischen Leiden damals schon
bestanden haben sollen. Der den Beschwerdeführer im Jahr 2015 begutachtende
Neurologe hatte damals noch keinerlei Anzeichen "für wesentliche
psychiatrische Störungen" bei ihm wahrgenommen, und solche wurden seitens
des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Der durch ein auf
Versicherungsrecht spezialisiertes Beratungsunternehmen vertretene
Beschwerdeführer brachte in dem betreffenden Verfahren vielmehr einzig vor,
dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, weil diese
mit dem Heben schwerer Lasten verbunden sei. Der erste dem Beschwerdeführer
(auch) ein psychisches Leiden attestierende ärztliche Bericht, welcher sich in
den Akten findet, datiert denn auch vom August 2017. Dabei handelt es sich
jedoch um eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung ohne nähere Begründung. Es
fällt zudem auf, dass sie von einem anderen Arzt ausgestellt wurde als
demjenigen, welcher den Beschwerdeführer im aktuellen IV-Verfahren unterstützt
und bei dem dieser damals schon seit bald drei Jahren in Behandlung gewesen
sein will.
Gemäss dem – insofern nicht über jeden Zweifel erhabenen –
fachärztlichen Bericht im aktuellen IV-Verfahren ist der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers derzeit sodann relativ stabil und birgt seine funktionelle
Leistungsfähigkeit Potenzial für die berufliche Wiedereingliederung in sich.
Aus Sicht des berichterstattenden Arztes könnte man beim Beschwerdeführer
deshalb bei einem positiven Verlauf der IV-Massnahmen wieder eine
Arbeitsfähigkeit von bis zu 60 % herstellen. Selbst wenn die IV-Behörde
den aktuellen Angaben zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
folgte, dürfte diesem deshalb künftig jedenfalls keine volle Rente ausgerichtet
werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während seines
langjährigen hiesigen Aufenthalts – soweit aus den Akten ersichtlich –
lediglich während knapp sieben Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging und auch
seine Ehefrau zuletzt vor über 20 Jahren eine solche ausübte, wäre eine
allfällige Rente zudem auch betragsmässig begrenzt. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau müssten deshalb im Fall eines positiven Rentenbescheids in
beträchtlichem Umfang Ergänzungsleistungen beziehen. Die Ergänzungsleistungen
schlössen somit nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an.
Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe dar. Sie beanspruchen aber
als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen (vgl. BGr,
7.
November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, mit seiner künftigen IV-Unterstützung sei mit einer
Beendigung des Sozialhilfebezugs zu rechnen, ist deshalb von vornherein zu
relativieren, würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch den
voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug von Ergänzungsleistungen die
öffentliche Hand doch ebenfalls in erheblichem Umfang belasten (vgl. BGr,
27.
September 2019, 2C_458/2019, E. 3.3, und 14. Dezember 2016,
2C_562/2016, E. 3.1.2).
3.4
Aus
heutiger Sicht ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG deshalb zu bejahen. Es liegen ausserdem keine Gründe für eine
Verfahrenssistierung im Hinblick auf das hängige IV-Verfahren vor (vgl. BGr,
23.
März 2018, 2C_949/2017, E. 4.2 mit Hinweisen), sodass dem
entsprechenden Gesuch nicht zu entsprechen ist.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur
gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei
wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007
5496]; BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die
Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre
bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, und
30.
Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]).
4.2
Der
Beschwerdeführer reiste erstmals vor bald 30 Jahren in die Schweiz ein.
Nach seiner Einreise war er zunächst während gut eineinhalb Jahren als
Hilfsmechaniker tätig. Nach seiner leistungs- bzw. verhaltensbedingten Entlassung
per Ende März 1993 war er dann ab August 1993 vorübergehend bei einem
Transportunternehmen angestellt, jedoch spätestens ab August 1994 wieder auf
Stellensuche. Im März 1996 trat er eine Stelle als Sandstrahler an, welche er
ein halbes Jahr später wegen eines Arbeitsunfalls aufgeben musste. Von Februar
1997.
bis (zu einem Führerausweisentzug) Ende August 1998 war er schliesslich wiederum
als Lastwagenchauffeur tätig, bevor er ab Oktober 1998 wegen illegaler
Schleppertätigkeit während 15 Monaten in Deutschland inhaftiert und
hernach während 5 Jahren mit einem Einreiseverbot belegt war. Nach seiner
Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2005 ging der Beschwerdeführer mehrere Jahre
keiner bzw. jedenfalls keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, bis er –
"[d]a er keine Arbeit habe finden können" – im Jahr 2009 ein eigenes Unternehmen
Dispositiv
gründete. Entgegen den Angaben in der Beschwerde konnte demnach bereits vor dem
Unfall im Jahr 2012 nicht von einer gelungenen beruflichen Integration des
Beschwerdeführers gesprochen werden. So ist insbesondere weder rechtsgenüglich
dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass sich dieser nach seiner
Wiedereinreise im August 2005 ernsthaft um eine neue Anstellung bemüht hätte.
Wie zuvor schon in der Heimat scheint er vielmehr von der finanziellen
Unterstützung seiner Ehefrau gelebt zu haben, welche damals noch eine IV-Rente
und Ergänzungsleistungen bezogen hatte.
Dieses schuldhafte
Versäumnis rächt sich nun, wo der Beschwerdeführer – was aus ärztlicher Sicht
weitestgehend unbestritten ist – seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht
mehr nachgehen kann und weder er noch seine Ehefrau (weiterhin)
Rentenleistungen beziehen. So legen die verschiedenen Arztberichte in den Akten
nahe, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Sommer 2013 für eine angepasste
Tätigkeit wieder voll bzw. jedenfalls wieder zu 80 % arbeitsfähig und
somit in der Lage gewesen wäre, sich zumindest teilweise von der öffentlichen
Hand zu lösen; wie er gegenüber dem Beschwerdegegner jedoch wiederholt
vorbrachte (2017 und 2019), fiel es ihm wegen seiner unzureichenden beruflichen
Integration schwer, eine neue Anstellung zu finden. Belege für seine
Suchbemühungen finden sich in den Akten freilich keine, und ein
Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm schloss der Beschwerdeführer
nicht ab. Im Jahr 2017 führte er diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner stattdessen
an, sich (einzig) mit Hilfe der IV um eine leidensangepasste Tätigkeit im
Umfang von vorerst 50 % bemühen zu wollen und auf entsprechende Angebote
für Integrationsprogramme des Sozialamts bewusst nicht eingegangen zu sein.
Selbst wenn dem
Beschwerdeführer daher heute aufgrund der behaupteten Verschlechterung seines
psychischen Gesundheitszustands auch keine angepasste Erwerbstätigkeit mehr zugemutet
werden können sollte, erscheint sein Sozialhilfebezug während der vergangenen
fünf Jahre nicht unverschuldet. Dies hat umso eher zu gelten, als laut seinem
Arzt auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers teilweise auf die
nicht gelungene berufliche Integration bzw. die fehlende Unterstützung der IV
Behörden bei der Eingliederung zurückzuführen sind.
4.3 Dem sich
aus dem verschuldeten Sozialhilfebezug ergebenden öffentlichen Interesse gilt
es im Folgenden die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der übrigen
vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen:
Der Beschwerdeführer reiste letztmals nach knapp 7-jähriger
Landesabwesenheit vor bald 15 Jahren mit 36 Jahren in die Schweiz ein
und vermochte sich hier seither – wie aufgezeigt – in beruflicher, aber auch
wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren. In den letzten 5 Jahren
hat er nicht nur Sozialhilfe bezogen, sondern daneben auch Schulden
beträchtlichen Ausmasses angehäuft. So waren im August 2018 noch "nicht
getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre" im
Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.- in seinem Betreibungsregister
verzeichnet. Einem wesentlichen Teil der Verschuldung des Beschwerdeführers
liegen dabei Steuerausstände und unbezahlt gebliebene Alimente für seine Tochter
im Gesamtbetrag von über Fr. 30'000.- zugrunde, wobei allein hiervon ein
Betrag von über Fr. 10'000.- auf die Zeit der Selbständigkeit (Jahre 2009
bis 2011) des Beschwerdeführers zurückgeht, weshalb diesem nicht gefolgt werden
kann, wenn er das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen (einzig) mit seinem Unfall
im Jahr 2012 zu rechtfertigen versucht. Auch nach seiner Rückkehr zur Familie
in die Schweiz im Jahr 2005 hielt sich der Beschwerdeführer sodann wiederholt
("Einmal im Jahr. Normalerweise für 1-2 Wochen") zu
Besuchszwecken im Heimatland auf, wo er aufgewachsen ist und heute noch 2
seiner 11 Geschwister leben; im Jahr 2013 unterzog er sich dort sogar
einer erfolgreichen Behandlung bei einem "berühmten
Physiotherapeuten".
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib
in der Schweiz gründet daher in erster Linie in der Tatsache, dass seine
Ehefrau und seine drei Kinder, die allesamt über das Schweizerbürgerrecht
verfügen, hier leben. Die Kinder des Beschwerdeführers sind allerdings längst
volljährig, und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den
Eltern ist mit dem Hinweis, dass sie für Letztere regelmässig die Einkäufe
erledigten, nicht dargetan (vgl. BGE 129 II 11
E. 2, 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2). Die Ehefrau des
Beschwerdeführers wiederum stammt aus demselben Kulturkreis wie dieser und gelangte
erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Das Paar lernte sich über
gemeinsame Verwandte in der Heimat des Beschwerdeführers kennen und ging dort
auch die Ehe ein. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass auch der
Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise nach Montenegro grundsätzlich
zugemutet werden kann. Das Ehepaar hat überdies bereits während der
Inhaftierung und der Dauer des Einreiseverbots des Beschwerdeführers jahrelang
eine Fernbeziehung geführt. Sollte seine Ehefrau in der Schweiz bleiben, wäre
diese Situation deshalb nicht neu für den Beschwerdeführer. Der Einschnitt ist somit
verkraftbar, zumal gegenseitige Besuche möglich sind.
4.4 Damit
überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und
erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch als
verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer ist
offenkundig mittellos. In Anbetracht seines langjährigen hiesigen Aufenthalts
und seiner zumindest in Bezug auf die letzte (Erwerbs-)Tätigkeit unbestrittene
Arbeitsunfähigkeit, war seine Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos.
Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsanwältin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)
seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 23,15 Stunden sowie
Auslagen in Höhe von Fr. 60.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Nachdem
sie den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat und
sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders
schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch,
auch wenn die geltend gemachte Gesundheitsproblematik einen gewissen
zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben dürfte (siehe dazu wie auch zum
Folgenden VGr, 9. April 2020, VB.2020.00054, E. 3.2 f.). Bei
einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von
durchschnittlich 9 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von
10 Stunden noch angemessen; die Kostennote der Rechtsvertreterin ist
entsprechend zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt
Fr. 2'434.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
6.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'434.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an …