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Entscheid

VB.2020.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00051

14. Mai 2020Deutsch21 min

(URT.2020.21718)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00051

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1968

geborener Staatsangehöriger Montenegros, heiratete im Jahr 1991 die inzwischen

in der Schweiz eingebürgerte, aus dem heutigen Kosovo stammende C und erhielt

nach der Einreise in die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich zum Verbleib bei jener. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren 1992 und

1995), welche heute ebenfalls über das Schweizerbürgerrecht verfügen. Aus einer

ausserehelichen Beziehung hat A zudem eine Tochter gleicher Staatsangehörigkeit

(geboren 1997).

Im Jahr 1999 wurde A in

Deutschland wegen Einschleusens ausländischer Personen zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug im Januar 2000 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich aufgrund dieser sowie zweier weiterer in der Schweiz ergangener

Verurteilungen wegen Schleppertätigkeit (1997) und fahrlässiger Tötung (1998)

die Wiedereinreise in die Schweiz; das Bundesamt für Ausländerfragen belegte

ihn zudem mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.

B. Kurz

nach Ablauf des Einreiseverbots, am 12. August 2005, reiste A erneut in

die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei der Ehefrau abermals eine – zuletzt

bis am 11. August 2018 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich erteilt wurde.

Mitte April 2012 erlitt A in der Heimat einen Autounfall

und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seinen bisherigen Gesuchen

um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) war kein Erfolg beschieden. Da A

und seine Ehefrau deshalb seit Januar 2015 von der Sozialhilfe hatten

unterstützt werden müssen, wies ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom

9. November 2016 darauf hin, dass der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn er oder seine Familie weiterhin

nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und

ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurde A

aus dem gleichen Grund ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw.

die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht.

Nachdem der Sozialhilfebezug von A und C in der Folge bis

Juli 2019 – von zuletzt Fr. 79'275.95 im Dezember 2017 – auf

Fr. 190'368.- angestiegen war, verweigerte das Migrationsamt Ersterem mit

Verfügung vom 24. Juli 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 4. Dezember

2019.

wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, setzte A

eine neue Ausreisefrist bis 5. März 2020 und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 1'440.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung stattgebend – einstweilen auf die Staatskasse genommen und die

ihm beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin B mit

Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Staatskasse entschädigt.

III.

Am 24. Januar 2020

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge "(zuzügl. MWSt)" sei der Rekursentscheid

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung

zu erteilen bzw. – eventualiter – die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

"subeventualiter" sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, "subsubeventualiter" das

Verfahren solange zu sistieren, bis die IV-Stelle der SVA Zürich über sein

Wiedererwägungsgesuch betreffend Eingliederungsmassnahmen bzw. über sein

Revisionsgesuch vom 8. Juni 2019 betreffend Wiedereingliederungsmassnahmen

entschieden habe, sowie "subsubsubeventualiter" die Sache zur

Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an

die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; darüber hinaus ersuchte er um

unentgeltliche Rechtspflege und Gestattung des prozeduralen Aufenthalts. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

11.

März 2020 reichte A aktuelle Arztberichte nach.

Auf entsprechende Nachfrage

hin teilte die das IV-Gesuch von A behandelnde Juristin der SVA Zürich dem

Verwaltungsgericht am 11. Mai 2020 telefonisch mit, dass das IV-Verfahren

noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 6. Mai 2020 hatte die

Rechtsvertreterin von A zudem eine Honorarnote eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um

Gewährung des prozeduralen Aufenthalts ersucht, erwies sich dieses Gesuch

aufgrund der Suspensivwirkung der Beschwerde (vgl. § 55 in Verbindung mit

§ 25 Abs. 1–3 VRG) als von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin

zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben

sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in

der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5449]), was das

weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst

(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Ansprüche nach

Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter

dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist.

Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem

dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im

Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu

betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und

ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund

der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils

anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019,

E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist seit über fünf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum

10.

Juli 2019 belief sich die Summe der ihm und seiner Ehefrau

ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf gut Fr. 190'000.-; zuletzt wurde das

Ehepaar mit über Fr. 3'000.- pro Monat (ohne Krankenkassenprämien) von der

öffentlichen Hand unterstützt. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit

und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit

erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli

2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wie sich sogleich zeigt, ist sodann in Zukunft auch nicht mit

einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen:

3.2.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezog ab dem Jahr 2000 eine volle

IV-Rente, als die Leistungen laut dem Beschwerdeführer im Jahr 2015

"plötzlich" bzw. "einfach so" eingestellt wurden, obschon

seine Ehefrau nicht nur seit Jahren unter Migräne, Schlafstörungen sowie

Depressionen leide, sondern auch praktisch taub sei. Deshalb – so der

Beschwerdeführer weiter – kämpfe seine Ehefrau derzeit denn auch darum, wieder

eine IV-Rente zu erhalten. Aktuelle Belege zum behaupteten (schlechten)

Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers und zum Stand des

angeblich neu eingeleiteten IV-Verfahrens finden sich in den Akten jedoch

keine.

Dem ungelernten 51-jährigen Beschwerdeführer wiederum,

welcher vor seiner Inhaftierung im Oktober 1998 nie länger als eineinhalb Jahre

bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war und heute keine Arbeitszeugnisse

vorzuweisen vermag, fiel es nach der Rückkehr in die Schweiz im August 2005

eigenen Angaben zufolge schwer, eine Anstellung zu finden, weshalb er sich im

Jahr 2009 selbständig machte. Dieser – jedenfalls zuletzt wenig lukrativen –

Tätigkeit ging der Beschwerdeführer in der Folge bis zu seinem Unfall im

Frühjahr 2012 nach. Damals kam der Beschwerdeführer in der Heimat mit einem

Minibus von der Strasse ab und zog sich eine Distorsion der Halswirbelsäule

(Schleudertrauma) sowie verschiedene Kompressionsfrakturen der Wirbelsäule zu.

Zurück in der Schweiz, begab er sich wiederholt wegen

"Dauerschmerzen" in spitalärztliche Behandlung und machte gegenüber

seiner Unfallversicherung eine bis auf Weiteres bestehende 100 %-ige

Arbeitsunfähigkeit geltend, sodass ihn diese bis November 2012 mit Taggeldleistungen

im Gesamtbetrag von Fr. 26'810.80 unterstützte. Nachdem indes ein Bericht

des ihn damals behandelnden Rheumatologen vom 18. Oktober 2012 zum Schluss

gekommen war, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus seiner Sicht

ab dem 1. November 2012 für eine angepasste leichte bis mittelschwere

Tätigkeit wieder voll gegeben sein dürfte, und wiederholte Observationen des

Beschwerdeführers zudem gezeigt hatten, dass dieser entgegen eigenen

Beteuerungen in der Lage war, scheinbar ohne körperliche Einschränkungen ein

Fahrzeug zu lenken, längere Zeit zu gehen oder zu stehen sowie Gegenstände zu

heben, stellte die Unfallversicherung im Dezember 2012 ihre Leistungen ein und

forderte die bis dahin erbrachten Taggelder vom Beschwerdeführer zurück. Gegen

diesen Entscheid ging der Beschwerdeführer nicht vor; im Rahmen eines

Verlängerungsgesuchs vom Juli 2013 gab er stattdessen selbst an, weiterhin

einen regelmässigen Verdienst zu erzielen, und reichte zum Beleg drei

Lohnabrechnungen von Anfang des Jahres ein.

3.2.2

Im Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer erstmals eine

Invalidenrente; dieses Leistungsbegehren wurde am 12. April 2017 nach

einer eingehenden Begutachtung des Beschwerdeführers abgewiesen. Dem

betreffenden Gutachten vom Dezember 2015 lässt sich dabei entnehmen, dass der

Beschwerdeführer unter erheblichen degenerativen Veränderungen der zervikalen

Wirbelsäule mit einer temporären – aktuell inapparenten – Wurzelreiz- und

Kompressionssymptomatik leide, wodurch seine Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt

sei. In adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer allerdings aus rein

neurologischer Sicht wieder zu 100 % einsetzbar und die von dieser

Einschätzung abweichende Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bzw. sein

Verhalten einer Selbstlimitierung und einer Verdeutlichungstendenz bzw. einem Malingering

zuzuschreiben. Aus orthopädischer Sicht müssten – so das Gutachten weiter – für

die angestammte Tätigkeit sodann zwar ebenfalls qualitative Einschränkungen

formuliert werden; eine adaptierte Tätigkeit (keine längeren Tätigkeiten in

Zwangshaltung von Kopf und Oberkörper; kein wiederholtes Heben von Lasten von

über 20 kg) sei dem Beschwerdeführer aber auch hier seit "ca. Mai

2013" wieder "vollschichtig möglich".

Auf ein gegen die Verfügung vom 12. April 2017 erhobenes

Rechtsmittel trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni

2017.

nicht ein. Gleich verfuhr die SVA Zürich mit einem vom Beschwerdeführer

kurz darauf, am 19. September 2017, eingereichten – nicht näher

begründeten – Gesuch um "berufliche Wiedereingliederung". Hiergegen

beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht, knapp eineinhalb Jahre

später reichte er der SVA Zürich allerdings mithilfe eines Facharztes für

Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem er seit dem Jahr 2014 in Behandlung

sein soll, ein neues Leistungsgesuch ein mit der Begründung, dass sich sein

psychischer Zustand erheblich verschlechtert habe und bei ihm im März bzw. Mai

2019.

diverse psychische Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen

und paranoiden Anteilen, anhaltende wahnhafte Störung, rezidivierende

depressive Störung, Panikstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung)

diagnostiziert worden seien, welche seit Oktober 2014 seine vollständige

Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gab

die SVA Zürich dem Beschwerdeführer daraufhin bekannt, dass auf sein Gesuch

eingetreten werde; das Verfahren ist immer noch pendent. Ende Februar 2020

musste sich der Beschwerdeführer zudem einer Spondylodese (Versteifung der

Wirbelsäule) unterziehen wegen zunehmender Schmerzen im unteren Rücken.

3.3

Damit ist

weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehegattin davon auszugehen, dass

sie künftig einer existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen können. Vor dem

Hintergrund der beim Beschwerdeführer gemäss aktuell(st)em Arztbericht

eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustands und des hängigen

IV-Verfahrens liesse sich freilich mit der Beschwerde die Auffassung vertreten,

dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht erforderlich sei, weil

derzeit zumindest Aussichten auf die Zusprechung einer IV-Rente an den

Beschwerdeführer bestünden, was seine Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls

dahinfallen liesse. Hierbei handelt sich allerdings um eine reine Spekulation, einerseits

was den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente, andererseits was deren

allfällige Höhe betrifft. Ein entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers

wurde – wie aufgezeigt – noch vor drei Jahren rechtskräftig abgewiesen, obschon

die mit dem neuen IV-Gesuch geltend gemachten psychischen Leiden damals schon

bestanden haben sollen. Der den Beschwerdeführer im Jahr 2015 begutachtende

Neurologe hatte damals noch keinerlei Anzeichen "für wesentliche

psychiatrische Störungen" bei ihm wahrgenommen, und solche wurden seitens

des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Der durch ein auf

Versicherungsrecht spezialisiertes Beratungsunternehmen vertretene

Beschwerdeführer brachte in dem betreffenden Verfahren vielmehr einzig vor,

dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, weil diese

mit dem Heben schwerer Lasten verbunden sei. Der erste dem Beschwerdeführer

(auch) ein psychisches Leiden attestierende ärztliche Bericht, welcher sich in

den Akten findet, datiert denn auch vom August 2017. Dabei handelt es sich

jedoch um eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung ohne nähere Begründung. Es

fällt zudem auf, dass sie von einem anderen Arzt ausgestellt wurde als

demjenigen, welcher den Beschwerdeführer im aktuellen IV-Verfahren unterstützt

und bei dem dieser damals schon seit bald drei Jahren in Behandlung gewesen

sein will.

Gemäss dem – insofern nicht über jeden Zweifel erhabenen –

fachärztlichen Bericht im aktuellen IV-Verfahren ist der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers derzeit sodann relativ stabil und birgt seine funktionelle

Leistungsfähigkeit Potenzial für die berufliche Wiedereingliederung in sich.

Aus Sicht des berichterstattenden Arztes könnte man beim Beschwerdeführer

deshalb bei einem positiven Verlauf der IV-Massnahmen wieder eine

Arbeitsfähigkeit von bis zu 60 % herstellen. Selbst wenn die IV-Behörde

den aktuellen Angaben zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

folgte, dürfte diesem deshalb künftig jedenfalls keine volle Rente ausgerichtet

werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während seines

langjährigen hiesigen Aufenthalts – soweit aus den Akten ersichtlich –

lediglich während knapp sieben Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging und auch

seine Ehefrau zuletzt vor über 20 Jahren eine solche ausübte, wäre eine

allfällige Rente zudem auch betragsmässig begrenzt. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau müssten deshalb im Fall eines positiven Rentenbescheids in

beträchtlichem Umfang Ergänzungsleistungen beziehen. Die Ergänzungsleistungen

schlössen somit nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an.

Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe dar. Sie beanspruchen aber

als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen (vgl. BGr,

7.

November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4). Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, mit seiner künftigen IV-Unterstützung sei mit einer

Beendigung des Sozialhilfebezugs zu rechnen, ist deshalb von vornherein zu

relativieren, würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch den

voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug von Ergänzungsleistungen die

öffentliche Hand doch ebenfalls in erheblichem Umfang belasten (vgl. BGr,

27.

September 2019, 2C_458/2019, E. 3.3, und 14. Dezember 2016,

2C_562/2016, E. 3.1.2).

3.4

Aus

heutiger Sicht ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG deshalb zu bejahen. Es liegen ausserdem keine Gründe für eine

Verfahrenssistierung im Hinblick auf das hängige IV-Verfahren vor (vgl. BGr,

23.

März 2018, 2C_949/2017, E. 4.2 mit Hinweisen), sodass dem

entsprechenden Gesuch nicht zu entsprechen ist.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur

gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei

wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007

5496]; BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die

Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre

bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu

berücksichtigen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, und

30.

Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]).

4.2

Der

Beschwerdeführer reiste erstmals vor bald 30 Jahren in die Schweiz ein.

Nach seiner Einreise war er zunächst während gut eineinhalb Jahren als

Hilfsmechaniker tätig. Nach seiner leistungs- bzw. verhaltensbedingten Entlassung

per Ende März 1993 war er dann ab August 1993 vorübergehend bei einem

Transportunternehmen angestellt, jedoch spätestens ab August 1994 wieder auf

Stellensuche. Im März 1996 trat er eine Stelle als Sandstrahler an, welche er

ein halbes Jahr später wegen eines Arbeitsunfalls aufgeben musste. Von Februar

1997.

bis (zu einem Führerausweisentzug) Ende August 1998 war er schliesslich wiederum

als Lastwagenchauffeur tätig, bevor er ab Oktober 1998 wegen illegaler

Schleppertätigkeit während 15 Monaten in Deutschland inhaftiert und

hernach während 5 Jahren mit einem Einreiseverbot belegt war. Nach seiner

Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2005 ging der Beschwerdeführer mehrere Jahre

keiner bzw. jedenfalls keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, bis er –

"[d]a er keine Arbeit habe finden können" – im Jahr 2009 ein eigenes Unternehmen

Dispositiv

gründete. Entgegen den Angaben in der Beschwerde konnte demnach bereits vor dem

Unfall im Jahr 2012 nicht von einer gelungenen beruflichen Integration des

Beschwerdeführers gesprochen werden. So ist insbesondere weder rechtsgenüglich

dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass sich dieser nach seiner

Wiedereinreise im August 2005 ernsthaft um eine neue Anstellung bemüht hätte.

Wie zuvor schon in der Heimat scheint er vielmehr von der finanziellen

Unterstützung seiner Ehefrau gelebt zu haben, welche damals noch eine IV-Rente

und Ergänzungsleistungen bezogen hatte.

Dieses schuldhafte

Versäumnis rächt sich nun, wo der Beschwerdeführer – was aus ärztlicher Sicht

weitestgehend unbestritten ist – seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht

mehr nachgehen kann und weder er noch seine Ehefrau (weiterhin)

Rentenleistungen beziehen. So legen die verschiedenen Arztberichte in den Akten

nahe, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Sommer 2013 für eine angepasste

Tätigkeit wieder voll bzw. jedenfalls wieder zu 80 % arbeitsfähig und

somit in der Lage gewesen wäre, sich zumindest teilweise von der öffentlichen

Hand zu lösen; wie er gegenüber dem Beschwerdegegner jedoch wiederholt

vorbrachte (2017 und 2019), fiel es ihm wegen seiner unzureichenden beruflichen

Integration schwer, eine neue Anstellung zu finden. Belege für seine

Suchbemühungen finden sich in den Akten freilich keine, und ein

Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm schloss der Beschwerdeführer

nicht ab. Im Jahr 2017 führte er diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner stattdessen

an, sich (einzig) mit Hilfe der IV um eine leidensangepasste Tätigkeit im

Umfang von vorerst 50 % bemühen zu wollen und auf entsprechende Angebote

für Integrationsprogramme des Sozialamts bewusst nicht eingegangen zu sein.

Selbst wenn dem

Beschwerdeführer daher heute aufgrund der behaupteten Verschlechterung seines

psychischen Gesundheitszustands auch keine angepasste Erwerbstätigkeit mehr zugemutet

werden können sollte, erscheint sein Sozialhilfebezug während der vergangenen

fünf Jahre nicht unverschuldet. Dies hat umso eher zu gelten, als laut seinem

Arzt auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers teilweise auf die

nicht gelungene berufliche Integration bzw. die fehlende Unterstützung der IV

Behörden bei der Eingliederung zurückzuführen sind.

4.3 Dem sich

aus dem verschuldeten Sozialhilfebezug ergebenden öffentlichen Interesse gilt

es im Folgenden die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der übrigen

vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen:

Der Beschwerdeführer reiste letztmals nach knapp 7-jähriger

Landesabwesenheit vor bald 15 Jahren mit 36 Jahren in die Schweiz ein

und vermochte sich hier seither – wie aufgezeigt – in beruflicher, aber auch

wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren. In den letzten 5 Jahren

hat er nicht nur Sozialhilfe bezogen, sondern daneben auch Schulden

beträchtlichen Ausmasses angehäuft. So waren im August 2018 noch "nicht

getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre" im

Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.- in seinem Betreibungsregister

verzeichnet. Einem wesentlichen Teil der Verschuldung des Beschwerdeführers

liegen dabei Steuerausstände und unbezahlt gebliebene Alimente für seine Tochter

im Gesamtbetrag von über Fr. 30'000.- zugrunde, wobei allein hiervon ein

Betrag von über Fr. 10'000.- auf die Zeit der Selbständigkeit (Jahre 2009

bis 2011) des Beschwerdeführers zurückgeht, weshalb diesem nicht gefolgt werden

kann, wenn er das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen (einzig) mit seinem Unfall

im Jahr 2012 zu rechtfertigen versucht. Auch nach seiner Rückkehr zur Familie

in die Schweiz im Jahr 2005 hielt sich der Beschwerdeführer sodann wiederholt

("Einmal im Jahr. Normalerweise für 1-2 Wochen") zu

Besuchszwecken im Heimatland auf, wo er aufgewachsen ist und heute noch 2

seiner 11 Geschwister leben; im Jahr 2013 unterzog er sich dort sogar

einer erfolgreichen Behandlung bei einem "berühmten

Physiotherapeuten".

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib

in der Schweiz gründet daher in erster Linie in der Tatsache, dass seine

Ehefrau und seine drei Kinder, die allesamt über das Schweizerbürgerrecht

verfügen, hier leben. Die Kinder des Beschwerdeführers sind allerdings längst

volljährig, und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den

Eltern ist mit dem Hinweis, dass sie für Letztere regelmässig die Einkäufe

erledigten, nicht dargetan (vgl. BGE 129 II 11

E. 2, 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2). Die Ehefrau des

Beschwerdeführers wiederum stammt aus demselben Kulturkreis wie dieser und gelangte

erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Das Paar lernte sich über

gemeinsame Verwandte in der Heimat des Beschwerdeführers kennen und ging dort

auch die Ehe ein. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass auch der

Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise nach Montenegro grundsätzlich

zugemutet werden kann. Das Ehepaar hat überdies bereits während der

Inhaftierung und der Dauer des Einreiseverbots des Beschwerdeführers jahrelang

eine Fernbeziehung geführt. Sollte seine Ehefrau in der Schweiz bleiben, wäre

diese Situation deshalb nicht neu für den Beschwerdeführer. Der Einschnitt ist somit

verkraftbar, zumal gegenseitige Besuche möglich sind.

4.4 Damit

überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des

Beschwerdeführers die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und

erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch als

verhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist

offenkundig mittellos. In Anbetracht seines langjährigen hiesigen Aufenthalts

und seiner zumindest in Bezug auf die letzte (Erwerbs-)Tätigkeit unbestrittene

Arbeitsunfähigkeit, war seine Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos.

Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsanwältin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 23,15 Stunden sowie

Auslagen in Höhe von Fr. 60.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Nachdem

sie den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat und

sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders

schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch,

auch wenn die geltend gemachte Gesundheitsproblematik einen gewissen

zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben dürfte (siehe dazu wie auch zum

Folgenden VGr, 9. April 2020, VB.2020.00054, E. 3.2 f.). Bei

einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von

durchschnittlich 9 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von

10 Stunden noch angemessen; die Kostennote der Rechtsvertreterin ist

entsprechend zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt

Fr. 2'434.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

6.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'434.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung

an …