VB.2020.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00052
20. März 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00052
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme
(Anordnung von Sicherheitshaft),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 1. November 2016 wegen
versuchten Mordes, versuchten Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, sexueller
Nötigung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 509 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet und der Vollzug
der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
B. Die
stationäre Massnahme wurde am 19. Januar 2016 vom Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung, JUWE)
vorzeitig in Vollzug gesetzt. A trat am 25. Januar 2016 in die
Justizvollzugsanstalt (JVA) B ein. Am 31. Oktober 2018 wurde er in
die JVA E versetzt. Seit dem 27. November 2019 befindet sich A wieder
in der JVA B.
C. Mit
Verfügung des JUWE vom 8. November 2019 wurde A in Sicherheitshaft nach § 22a
des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) versetzt
(Dispositiv-Ziffer I). Die Sicherheitshaft werde nach den Regeln des
Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Dispositiv-Ziffer II). Das
JUWE kürzte sodann die Rekursfrist auf fünf Tage ab (Dispositiv-Ziffer III).
Erwägungen
II.
A liess durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C,
am 14. November 2019 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern
erheben und in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des JUWE und der
Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft beantragen. Sodann sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. Dezember
2019.
ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wies sie ab (Dispositiv-Ziffer II)
und auferlegte die Kosten des Verfahrens A (Dispositiv-Ziffer III), ohne
ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer IV).
III.
A. Mit
Eingabe vom 22. Januar 2020 liess A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin stellte er folgende
Anträge:
"Vorfragen
1.
Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den
Schreibenden.
Hauptbegehren
2.
In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 20. Dezember
2019.
der Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben
und wie folgt neu zu fassen:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird nicht in
Sicherheitshaft versetzt (Dispo. Ziff. I).
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens gegenstandslos
(Dispo. Ziffer II).
3.
Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Vorinstanz (Disp. Ziffer III).
4.
Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 2300.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.
Eventualiter
3.
In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 20. Dezember
2019.
der Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben
und wie folgt neu zu fassen:
1.
Unverändert.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Die Kosten des Verfahrens gehen einstweilen zulasten des Staates.
4.
Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine amtliche Entschädigung von CHF
1500.00
(inkl. MwSt und Auslagen) ausgerichtet.
Subeventualiterbegehren:
4.
In Gutheissung der Beschwerde sei [die] Verfügung vom 20. Dezember
2019.
[der] Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben
und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
Subsubeventualiter:
5.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 08. November 2019 und
die zeitlich unbegrenzte Versetzung in Sicherheitshaft eine Verletzung von Art. 5
Ziff. 1 lit. e EMRK darstellt.
Subsubsubeventualiter:
6.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 08. November 2019
gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst.
Subsubsubsubeventualiter:
7.
Es sei die Versetzung in den Normalvollzug auf sechs Monate zu
beschränken.
Kostenpunkt
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl.
MwSt und Auslagen)."
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. Januar 2020 die
Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung der
angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das JUWE reichte am 17. Februar
2020.
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte unter Verweis auf die
massgeblichen Akten und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
5.
März 2020 (Poststempel) seine Honorarnote ein. Das JUWE reichte am 5. März
2020.
einen weiteren Bericht der JVA E zu den Akten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
1.2
Bezüglich
der (Subsubeventualiter-)Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,
dass die Verfügung des Beschwerdegegners gegen die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse, ist Folgendes
festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller
das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Entscheid über den Antrag, der Beschwerdeführer sei nicht
in Sicherheitshaft zu versetzen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit den
entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten
Absicht des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits sei
die Vorinstanz nicht auf sämtliche seiner Rügen eingegangen. Andererseits sei
die Rekursfrist auf fünf Tage abgekürzt worden, sodass seinem Rechtsvertreter
nicht genügend Zeit geblieben sei, Einsicht in die Akten zu nehmen; für die
Abkürzung der Rekursfrist habe auch keine besondere Dringlichkeit bestanden.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder die Vorinstanz noch der
Beschwerdegegner ausgeführt hätten, inwiefern die Voraussetzungen zur Anwendung
von § 22a StJVG erfüllt seien und die Vorinstanz habe sodann keine
Ausführungen zu seiner Rüge gemacht, dass die Norm Art. 5 BV verletze.
2.2.2
Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht.
Vielmehr durfte sie sich auf die Behandlung der wesentlichen Parteistandpunkte
beschränken. Insgesamt erscheint der angefochtene Entscheid nachvollziehbar
begründet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz
in Erwägung 6 auch Bezug auf die Voraussetzungen von § 22a StJVG. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich.
2.3
Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist
bis auf fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Wann und ob besondere
Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der Rekursfrist rechtfertigt, ist
aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde
besitzt hierbei und mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der verkürzten Frist
ein erhebliches Ermessen, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Rekursfrist
darf jedoch nur ausnahmsweise abgekürzt werden, wobei die gegenüberstehenden
Interessen – Verfahrensbeschleunigung einerseits und Gewährung eines
umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sorgfältig gegeneinander abzuwägen
sind. Dementsprechend ist die Abkürzung der Rekursfrist zu begründen (Alain
Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 25 ff.;
VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 2.1).
2.3.1
Der Beschwerdegegner begründete die Abkürzung der Rechtsmittelfrist damit,
dass sich der Beschwerdeführer (zum damaligen Zeitpunkt) in einem gesonderten
Setting in der JVA E mit eingeschränkten Aufschluss- und Kontaktzeiten
befunden habe und diese nicht länger als nötig aufrechtzuerhalten sei. Dabei
ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dieser Zustand bereits mehrere
Monate angedauert hatte und das hängige Rekursverfahren den Beschwerdegegner
nämlich nicht daran hinderte, den Beschwerdeführer in ein anderes Setting –
wieder in die JVA B – zu versetzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht
nachvollziehbar, weshalb für die von dem Beschwerdegegner getroffene Anordnung
eine "besondere Dringlichkeit" im Sinn von § 22 Abs. 3 VRG
bestanden haben sollte. Ohnehin ist fraglich, ob nicht das Institut des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG – unter der
Voraussetzung, dass besondere Gründe vorlägen – zur raschen Invollzugsetzung
besser geeignet erschiene.
2.3.2
Da der Beschwerdeführer die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Tagen
eingehalten und in seiner Eingabe ausführlich zum angefochtenen Entscheid
Stellung genommen hat, ist ihm kein Nachteil erwachsen. Sodann hätte es dem
Beschwerdeführer offen gestanden, auch nach Einreichung der Rekursschrift
weitere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einzureichen (§ 20a Abs. 2 VRG), auch seine Mittellosigkeit hätte er noch nachträglich substanziieren
können. Aufgrund des Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich deshalb nicht,
die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser den Entscheid
noch einmal mit 30-tägiger Rekursfrist eröffnen kann. Diesem Umstand ist jedoch
bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz führte aus, aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers und
seiner disziplinarischen Schwierigkeiten habe ein Therapieprozess bisher trotz
genügender Bemühungen nicht erfolgreich in Gang gesetzt werden können, weshalb
der Schluss des Beschwerdegegners, der Massnahmenzweck sei beim
Beschwerdeführer zumindest einstweilen gefährdet, nicht zu beanstanden sei. Die
Anordnung von Sicherheitshaft sei deshalb verhältnismässig, weil sie genutzt
werden soll, um die Grundlagen eines künftigen Entscheids über die Fortführung
der Massnahme zu erarbeiten, insbesondere um ein Gutachten zu erstellen. Eine
zeitliche Befristung sei allerdings nicht angebracht. Insgesamt sei der
Beschwerdegegner berechtigt gewesen, Sicherheitshaft anzuordnen.
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Unterbringung in einer für eine therapeutische
Massnahme ungeeigneten Einrichtung verletze sowohl Art. 5 Ziff. 1 lit. e
EMRK, Art. 59 StGB als auch Art. 36 BV. Sodann wirft der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Fehler beim Vollzug seiner
therapeutischen Massnahme vor, insbesondere sei ihm jeweils nur eine
einstündige Therapiesitzung pro Woche angeboten worden, was gemäss
Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet würde. Sodann habe er einen
Grossteil seiner bisherigen Massnahmendauer ohnehin nicht in einer geeigneten
Einrichtung verbracht und habe bisher keine Medikamente gegen seine Drogensucht
erhalten. Insgesamt bestünde kein Anlass, ihn in Sicherheitshaft zu versetzen,
so habe die Therapie in der JVA E nach einigen Monaten zu gewissen
Erfolgen geführt und er habe auch an der Anhörung beteuert, dass er die
Massnahme weiterführen wolle. Ohnehin sei die zeitlich unbefristete Anordnung
von Sicherheitshaft unverhältnismässig und komme einer Aufhebung der Massnahme
gleich, wozu das Bundesrecht in Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
allerdings ein anderes Vorgehen vorsehe; insofern verletze § 22a StJVG
Bundesrecht. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Bericht der Psychiatrischen
Dienste E dem Gutachten von Dr. med. G vom 11. November 2015 widerspreche, weshalb
nicht von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden dürfe und der
Sachverhalt insofern falsch festgestellt sei.
4.
4.1
Befindet
sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die
freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu
einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt
(Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von
Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2).
4.2
Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären
Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, insbesondere weil
sie sich als erfolglos erweist. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf
des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht
mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten
nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2).
Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden.
Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar
erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht
(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141
IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015, E. 5.2;
BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). Ist bei Aufhebung einer
Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB
angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser
Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung
anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Auch über den Vollzug der
aufgeschobenen Reststrafe oder Anordnung einer anderen oder unter Umständen
auch gleichartigen Massnahme entscheidet das Sachgericht (Art. 62c Abs. 2
und Abs. 3 StGB).
Kommt die Vollzugsbehörde somit zum Schluss, dass die
stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie diese aufzuheben und die Sache
dem zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 62c StGB; Art. 363 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Ab
diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den
die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch
nicht aufgehoben wurde und der Aufenthalt in der Anstalt noch mit dem
Therapieziel vereinbar ist, bleibt aufgrund des rechtskräftigen
Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.5 und 5.7; Luisa Hafner, Therapieverweigerung im
Massnahmenvollzug, in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43 f.; BGr, 7. Juli
2003, 1P.352/2003, E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung im Widerspruch zu der
rechtskräftigen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme stehen
kann und nur solange zulässig ist, als es sich um eine kurzfristige
Überbrückung einer Notsituation handelt. Das Bundesgericht hat betreffend
fehlenden Unterbringungsplätzen und unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass ein
übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt zulässig sei, solange dieser
erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung
der Zulässigkeit sei insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen
für eine geeignete Platzierung zu berücksichtigen (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. März 2017, 6B_1213/2016, E. 2.1).
Dispositiv
4.3 § 22a StJVG ist in diesem Kontext der bundesrechtlichen Vorgaben auszulegen. Demnach
kommt die Versetzung in Sicherheitshaft ohne entsprechende therapeutische Behandlung
nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert
ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird;
denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht,
über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung
vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu
klären, insbesondere um das Ob, die Art und Weise oder der Ort der Fortführung
der Massnahme abzuklären, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der
Massnahme und dienen deren Zweck. Das Aussetzen der Behandlung darf dem
Wortlaut von § 22a StJVG sowie dem Zweck der Massnahme (Resozialisierung
des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung) entsprechend immer nur
vorübergehend angeordnet werden. Die unter diesen Umständen angeordnete
Sicherheitshaft ist somit durch den die Massnahme anordnenden Entscheid
gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt
den Vollzugsbehörden (BGr, 7. Juli 2003, 1P.353/2003, E. 2.2). Dabei
ist der Anwendungsbereich von § 22a StJVG streng zu handhaben und die
Bestimmung ist keiner weiten Auslegung zugänglich (vgl. BGr, 2. August
2018, 6B_564/2018, E. 2.5.5).
4.4 Beim
Beschwerdeführer, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt
wurde, stellt sich zwar die Frage, ob nicht ohnehin aufgrund der noch lange
andauernden Freiheitsstrafe von einem auch für den Strafvollzug gültigen
Vollzugstitel auszugehen wäre. Dabei ist allerdings Art. 57 StGB zu
berücksichtigen; die Massnahme ist zuerst zu vollziehen und hat insofern
Vorrang vor der Strafe. Erst wenn die Massnahme scheitert, ist über den Vollzug
der Reststrafe zu entscheiden (Heer, Art. 57 N. 1). Ob es sich in
gewissen Fällen als zulässig erweisen kann, den Aufenthalt in einer Anstalt
zwischenzeitlich auch auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu stützen, kann
vorliegend offenbleiben, da, wie sich zeigen wird, der Aufenthalt des
Beschwerdeführers in einer Haft- und Strafvollzugsanstalt durch den die
Massnahme anordnenden Titel gedeckt bleibt.
5.
5.1 Die
Vorinstanz gab den relevanten Sachverhalt und den Inhalt der vorliegend
relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann.
Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass trotz diverser Bemühungen
und unterschiedlichen Settings der Therapieprozess beim Beschwerdeführer bisher
nicht erfolgreich habe in Gang gesetzt werden können. Dies sei vor allem durch
die erheblichen disziplinarischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und seine
Verweigerungshaltung bedingt. Zu den Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers
ist anzumerken, dass er regelmässig diszipliniert werden musste, oft weil ihm
mittels Urinprobe der Konsum von Drogen (meist Tetrahydrocannabinol, THC)
nachgewiesen wurde. Zuletzt wurde er gemäss den vorliegenden Akten am 10. Februar
2020 diszipliniert. Auch wurde er bereits mehrmals wegen der Manipulation einer
Urinprobe diszipliniert.
5.2 Weiter ist
relevant, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Eintritt in die Abteilung H
in ein Time-out versetzt werden musste, weil sein andauernder Cannabis-Konsum
die übrigen therapeutischen Bemühungen unterlief. Bereits anlässlich der
therapeutischen Stellungnahme vom 4. April 2018 wurde festgehalten, dass
die Versuche, den Beschwerdeführer im einzel- und gruppentherapeutischen
Setting zu einer Aufrechterhaltung der Abstinenz zu bewegen und ihn in die
Verantwortung zu nehmen, als gescheitert zu beurteilen seien; es zeige sich
zunehmend eine klar von Dissozialität bestimmte Haltung, von welcher der
Suchtmittelkonsum nur ein Symptom darstelle. Aus diesem Grund wurde das Time-out
am 4. April 2018 beendet und der Beschwerdeführer in den Normalvollzug
verlegt. Auch anlässlich der therapeutischen Stellungnahme vom 1. Oktober
2018 waren zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine therapeutischen Fortschritte
erkennbar. Da innerhalb der JVA B alle möglichen Settingvarianten erprobt
worden waren, es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen ist, in die
stationäre therapeutische Massnahme einzusteigen, wurde er am 31. Oktober
2018 in die JVA E verlegt. Auch in der JVA E konnte sich der
Beschwerdeführer nicht abstinent zeigen; die Therapeutin betonte denn auch,
dass eine Behandlung ohne eine vorherige oder zumindest parallel erfolgende
Abstinenz von Substanzen unter dem Aspekt einer Verbesserung der Legalprognose
kaum Sinn machen würde. Da der Behandlungsversuch in der JVA E wenig
erfolgreich verlief bzw. sich gar ungünstig entwickelte, wurde er per 27. November
2019 erneut in die JVA B versetzt. Der Beschwerdeführer wird
zusammengefasst als intransparent und indifferent beschrieben; sein Verhalten sei
zwar oberflächlich angepasst und freundlich, aber wird dieses auch als fordernd
sowie teilweise grenzüberschreitend, gar als manipulativ und destruktiv
beschrieben. Anfangs habe er bezüglich seines Suchtmittelkonsums noch oft
gelogen, später zeigte er sich diesbezüglich oft widersprüchlich und
desinteressiert. Insgesamt konnte bei ihm wenig Motivation für eine Therapie
festgestellt werden.
5.3 Das Ziel
der stationären Massnahme beim Beschwerdeführer ist die Senkung des
Rückfallrisikos. Solange der Beschwerdeführer sich nicht auf die Massnahme und
auf die damit einhergehende Therapie einlassen kann, lässt sich das
Rückfallrisiko nicht massgeblich senken bzw. fällt damit ein wichtiger
Indikator für die Beurteilung des Rückfallrisikos weg. Die Vollzugsgeschichte
des Beschwerdeführers legt nahe, dass die Massnahme zumindest in diesem Rahmen
undurchführbar ist und diese entweder anders zu gestalten oder aufzuheben ist.
Der Schluss des Beschwerdegegners, mit der bis anhin fehlenden Möglichkeit zur
Senkung des Rückfallrisikos in den bisher versuchten Settings gehe eine
Gefährdung des Massnahmenzwecks einher, ist nicht zu beanstanden.
5.4 Weil für
gefährliche Massnahmenpatienten nicht genügend qualitativ ausreichende
Massnahmenplätze vorhanden sind, rechtfertigt es sich angesichts der
Therapieverweigerung des Beschwerdeführers nicht, ihn weiterhin in einem nicht
funktionierenden Behandlungsrahmen unterzubringen und dadurch einen Platz zu
belegen, welcher für jemanden anderen (besser) genutzt werden könnte. Die
Versetzung in eine gewöhnliche Haft- oder Strafvollzugsanstalt, die sich mit
dem Ziel der Massnahme nur schwer vereinbaren lässt, darf dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und den bundesrechtlichen Anforderungen zufolge nur
kurzfristig und solange wie nötig aufrechterhalten werden. Auch bringt § 22a Abs. 1 StJVG zum Ausdruck, dass die Sicherheitshaft nur vorübergehend
anzuordnen ist. Die Sicherheitshaft ist nur für die Dauer anzuordnen, während
welcher erwartet werden kann, dass der weitere Verlauf des Massnahmenvollzugs
geklärt werden kann. Auch wenn eine Begutachtung notwendig ist, darf dafür
nicht beliebig viel Zeit verstreichen (BGr, 2. August 2018, 6B_564/2018, E. 2.5.4).
Der Beschwerdegegner unterliess
es, die angeordnete Sicherheitshaft zeitlich zu beschränken. Er knüpft den
Entscheid über die Weiterführung der Massnahme an die Erstellung eines neuen
Gutachtens, weshalb er mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 Dr. med. I einen
Gutachtensauftrag erteilte. Die Fertigstellung des Gutachtens werde Mitte Mai
2020 erwartet. Insofern rechtfertigt es sich, die Sicherheitshaft unter
Berücksichtigung der durch den Beschwerdegegner benötigten Zeit, um nach
Eingang des Gutachtens die Art der Fortführung oder die Aufhebung der Massnahme
zu evaluieren, zu befristen. Die Frage, welche Dauer einer vorübergehenden
Versetzung in Sicherheitshaft bzw. für das Aussetzen der Behandlung noch als
verhältnismässig angesehen werden kann und sich mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des EGMR vereinbaren lässt (oben, E. 4.2), kann
vorliegend offengelassen werden, da ohnehin besondere Umstände vorliegen:
Aufgrund der momentan angeordneten Massnahmen bedingt durch das Corona-Virus,
die es dem Gutachter wohl nicht erlaubten, den Beschwerdeführer wie in Aussicht
gestellt bis Mitte Mai 2020 angemessen zu begutachten, ist mit entsprechenden
Schwierigkeiten und Verzögerungen zu rechnen. Deshalb ist die Sicherheitshaft
der ausserordentlichen Situation entsprechend bis zum 31. August 2020 zu
befristen. Der Beschwerdegegner wird zum Ablauf der Sicherheitshaft je nach
Entwicklung der derzeitigen Situation zu entscheiden haben, ob Gründe
vorliegen, die eine erneute Anordnung der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG
rechtfertigten oder ob und in welchem Rahmen beim Beschwerdeführer die Massnahmenbehandlung
wiederaufgenommen oder die Massnahme aufgehoben wird.
5.5 Inwiefern
dem Beschwerdeführer während des bisherigen Massnahmenvollzugs eine angemessene
therapeutische Behandlung zugekommen ist, muss nicht im vorliegenden Verfahren
geklärt werden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.
5.6 Insgesamt
erweist sich der Entscheid des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer in
Sicherheitshaft nach § 22a StJVG zu versetzen zwar als rechtmässig, aber
ist diese Anordnung – den Umständen entsprechend – bis zum 31. August 2020
zu begrenzen, womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
6.
6.1 Mit der
teilweisen Gutheissung sind die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids neu zu
verlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Unter
Berücksichtigung des Unterliegerprinzips sind die vorinstanzlichen Kosten zu
2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens im vorinstanzlichen
Verfahrens ist ihm dafür weiterhin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Mittellosigkeit zu
Unrecht verneint und seinen Rechtsvertreter zu entschädigen gehabt. Er habe als
notorisch mittellos zu gelten; eine andere Ansicht verletze Art. 29 Abs. 3
BV.
6.2.1
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw.
Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Die sachliche Notwendigkeit
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die
Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In
der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe
Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird
vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).
6.2.2
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil sich der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Mittellosigkeit darauf berufen habe,
dass diese gerichtsnotorisch sei, er damit seiner Substanziierungspflicht aber
nicht genügend nachgekommen sei.
6.2.3
Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer
aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit
zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu
stellen (Plüss, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene
Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende
jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der
Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der
Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden
muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die
Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 62).
6.2.4
Der Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs vom 14. November
2019 weder, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde, noch
reichte er entsprechende Belege ein. Vielmehr beschränkte er sich darauf,
geltend zu machen, seine Mittellosigkeit sei gerichtsnotorisch. Damit kam der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht
nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den
Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Zumindest
aus der alleinigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug
befindet, ergibt sich noch keine Mittellosigkeit; auch im Strafvollzug besteht
die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben
oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu
erhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit
zu Recht verneinte und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abwies. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu
verlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist aber auch zu
berücksichtigen, dass die Rekursfrist zu Unrecht auf fünf Tage abgekürzt wurde
(oben, E. 2.3). Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Beschwerde teilweise und im
Unterschied zum Rekursverfahren auch das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, je zur Hälfte dem
Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Es bleibt,
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen
Grundlagen (vorn E. 6.2) zu prüfen.
7.2.1
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
geltend, dass er auf seinem Freikonto über kein Guthaben verfüge und deshalb
keine Prozess- und Anwaltskosten bezahlen könne. Auch habe eine Nachfrage bei
der Steuerverwaltung des Kantons Zürich ergeben, dass keine Steuerunterlagen
vorliegen würden. Damit habe er dargelegt, dass er weder über Guthaben noch
über sonstiges Vermögen verfüge, um damit einen Prozess oder einen
Rechtsbeistand bezahlen zu können.
7.2.2
Damit hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit knapp genügend
substanziiert, sodass von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist. Das Verfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im oben genannten
Sinn. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der
Bedeutsamkeit der Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG erweist
sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt.
7.2.3
Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm
in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige
Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz
des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015
geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
7.3.1
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 5. März
2020 (Poststempel) eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden und 23 Minuten sowie
Barauslagen von Fr. 54.50.
Im Zeitaufwand des Rechtsvertreters sind 30 Minuten für
die Kenntnisnahme des Rekursentscheids ausgewiesen, was zum Verfahrensaufwand
des Rekursverfahrens gehört und dementsprechend dort geltend zu machen gewesen
wäre. Da der Zeitaufwand aber die Nachbearbeitung des Beschwerdeentscheids noch
nicht enthält, wofür ebenso etwa 30 Minuten anfallen dürften, und der
übrige geltend gemachte Zeitaufwand gerade noch im angemessenen Rahmen erscheint,
ist dennoch von einem Gesamtaufwand von 7 Stunden und 23 Minuten
auszugehen.
7.3.2
Demnach ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'625.-
plus Auslagen von Fr. 54.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 129.32)
zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'808.82 ergibt.
7.4 Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der
Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer I
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. November 2019 insofern
angepasst, als dass der Beschwerdeführer bis 31. August 2020 in
Sicherheitshaft nach § 22a StJVG versetzt wird.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Vorinstanz werden
die Kosten des Rekursverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/2 dem Beschwerdeführer und zu 1/2
dem Beschwerdegegner auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten
Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'679.50, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 129.32), total Fr. 1'808.82,
aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …