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Entscheid

VB.2020.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00052

20. März 2020Deutsch27 min

(URT.2020.21637)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00052

Urteil

der Einzelrichterin

vom 20. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme

(Anordnung von Sicherheitshaft),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 1. November 2016 wegen

versuchten Mordes, versuchten Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, sexueller

Nötigung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 509 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine

stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet und der Vollzug

der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.

B. Die

stationäre Massnahme wurde am 19. Januar 2016 vom Amt für Justizvollzug

des Kantons Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung, JUWE)

vorzeitig in Vollzug gesetzt. A trat am 25. Januar 2016 in die

Justizvollzugsanstalt (JVA) B ein. Am 31. Oktober 2018 wurde er in

die JVA E versetzt. Seit dem 27. November 2019 befindet sich A wieder

in der JVA B.

C. Mit

Verfügung des JUWE vom 8. November 2019 wurde A in Sicherheitshaft nach § 22a

des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) versetzt

(Dispositiv-Ziffer I). Die Sicherheitshaft werde nach den Regeln des

Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Dispositiv-Ziffer II). Das

JUWE kürzte sodann die Rekursfrist auf fünf Tage ab (Dispositiv-Ziffer III).

Erwägungen

II.

A liess durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C,

am 14. November 2019 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern

erheben und in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des JUWE und der

Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft beantragen. Sodann sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. Dezember

2019.

ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wies sie ab (Dispositiv-Ziffer II)

und auferlegte die Kosten des Verfahrens A (Dispositiv-Ziffer III), ohne

ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer IV).

III.

A. Mit

Eingabe vom 22. Januar 2020 liess A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin stellte er folgende

Anträge:

"Vorfragen

1.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den

Schreibenden.

Hauptbegehren

2.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 20. Dezember

2019.

der Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben

und wie folgt neu zu fassen:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird nicht in

Sicherheitshaft versetzt (Dispo. Ziff. I).

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens gegenstandslos

(Dispo. Ziffer II).

3.

Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Vorinstanz (Disp. Ziffer III).

4.

Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung in Höhe

von CHF 2300.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.

Eventualiter

3.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 20. Dezember

2019.

der Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben

und wie folgt neu zu fassen:

1.

Unverändert.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Die Kosten des Verfahrens gehen einstweilen zulasten des Staates.

4.

Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird eine amtliche Entschädigung von CHF

1500.00

(inkl. MwSt und Auslagen) ausgerichtet.

Subeventualiterbegehren:

4.

In Gutheissung der Beschwerde sei [die] Verfügung vom 20. Dezember

2019.

[der] Direktion der Justiz und des Inneren, Generalsekretariat, aufzuheben

und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

Subsubeventualiter:

5.

Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 08. November 2019 und

die zeitlich unbegrenzte Versetzung in Sicherheitshaft eine Verletzung von Art. 5

Ziff. 1 lit. e EMRK darstellt.

Subsubsubeventualiter:

6.

Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 08. November 2019

gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst.

Subsubsubsubeventualiter:

7.

Es sei die Versetzung in den Normalvollzug auf sechs Monate zu

beschränken.

Kostenpunkt

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl.

MwSt und Auslagen)."

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. Januar 2020 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung der

angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das JUWE reichte am 17. Februar

2020.

eine Beschwerdeantwort ein und beantragte unter Verweis auf die

massgeblichen Akten und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die

Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am

5.

März 2020 (Poststempel) seine Honorarnote ein. Das JUWE reichte am 5. März

2020.

einen weiteren Bericht der JVA E zu den Akten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2

Bezüglich

der (Subsubeventualiter-)Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,

dass die Verfügung des Beschwerdegegners gegen die Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse, ist Folgendes

festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder

Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller

das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag, der Beschwerdeführer sei nicht

in Sicherheitshaft zu versetzen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit den

entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten

Absicht des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen

Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits sei

die Vorinstanz nicht auf sämtliche seiner Rügen eingegangen. Andererseits sei

die Rekursfrist auf fünf Tage abgekürzt worden, sodass seinem Rechtsvertreter

nicht genügend Zeit geblieben sei, Einsicht in die Akten zu nehmen; für die

Abkürzung der Rekursfrist habe auch keine besondere Dringlichkeit bestanden.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass weder die Vorinstanz noch der

Beschwerdegegner ausgeführt hätten, inwiefern die Voraussetzungen zur Anwendung

von § 22a StJVG erfüllt seien und die Vorinstanz habe sodann keine

Ausführungen zu seiner Rüge gemacht, dass die Norm Art. 5 BV verletze.

2.2.2

Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht.

Vielmehr durfte sie sich auf die Behandlung der wesentlichen Parteistandpunkte

beschränken. Insgesamt erscheint der angefochtene Entscheid nachvollziehbar

begründet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz

in Erwägung 6 auch Bezug auf die Voraussetzungen von § 22a StJVG. Eine

Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich.

2.3

Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist

bis auf fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Wann und ob besondere

Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der Rekursfrist rechtfertigt, ist

aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde

besitzt hierbei und mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der verkürzten Frist

ein erhebliches Ermessen, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Rekursfrist

darf jedoch nur ausnahmsweise abgekürzt werden, wobei die gegenüberstehenden

Interessen – Verfahrensbeschleunigung einerseits und Gewährung eines

umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sorgfältig gegeneinander abzuwägen

sind. Dementsprechend ist die Abkürzung der Rekursfrist zu begründen (Alain

Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 25 ff.;

VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 2.1).

2.3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Abkürzung der Rechtsmittelfrist damit,

dass sich der Beschwerdeführer (zum damaligen Zeitpunkt) in einem gesonderten

Setting in der JVA E mit eingeschränkten Aufschluss- und Kontaktzeiten

befunden habe und diese nicht länger als nötig aufrechtzuerhalten sei. Dabei

ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dieser Zustand bereits mehrere

Monate angedauert hatte und das hängige Rekursverfahren den Beschwerdegegner

nämlich nicht daran hinderte, den Beschwerdeführer in ein anderes Setting –

wieder in die JVA B – zu versetzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht

nachvollziehbar, weshalb für die von dem Beschwerdegegner getroffene Anordnung

eine "besondere Dringlichkeit" im Sinn von § 22 Abs. 3 VRG

bestanden haben sollte. Ohnehin ist fraglich, ob nicht das Institut des Entzugs

der aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG – unter der

Voraussetzung, dass besondere Gründe vorlägen – zur raschen Invollzugsetzung

besser geeignet erschiene.

2.3.2

Da der Beschwerdeführer die verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Tagen

eingehalten und in seiner Eingabe ausführlich zum angefochtenen Entscheid

Stellung genommen hat, ist ihm kein Nachteil erwachsen. Sodann hätte es dem

Beschwerdeführer offen gestanden, auch nach Einreichung der Rekursschrift

weitere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einzureichen (§ 20a Abs. 2 VRG), auch seine Mittellosigkeit hätte er noch nachträglich substanziieren

können. Aufgrund des Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich deshalb nicht,

die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser den Entscheid

noch einmal mit 30-tägiger Rekursfrist eröffnen kann. Diesem Umstand ist jedoch

bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz führte aus, aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers und

seiner disziplinarischen Schwierigkeiten habe ein Therapieprozess bisher trotz

genügender Bemühungen nicht erfolgreich in Gang gesetzt werden können, weshalb

der Schluss des Beschwerdegegners, der Massnahmenzweck sei beim

Beschwerdeführer zumindest einstweilen gefährdet, nicht zu beanstanden sei. Die

Anordnung von Sicherheitshaft sei deshalb verhältnismässig, weil sie genutzt

werden soll, um die Grundlagen eines künftigen Entscheids über die Fortführung

der Massnahme zu erarbeiten, insbesondere um ein Gutachten zu erstellen. Eine

zeitliche Befristung sei allerdings nicht angebracht. Insgesamt sei der

Beschwerdegegner berechtigt gewesen, Sicherheitshaft anzuordnen.

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Unterbringung in einer für eine therapeutische

Massnahme ungeeigneten Einrichtung verletze sowohl Art. 5 Ziff. 1 lit. e

EMRK, Art. 59 StGB als auch Art. 36 BV. Sodann wirft der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Fehler beim Vollzug seiner

therapeutischen Massnahme vor, insbesondere sei ihm jeweils nur eine

einstündige Therapiesitzung pro Woche angeboten worden, was gemäss

Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet würde. Sodann habe er einen

Grossteil seiner bisherigen Massnahmendauer ohnehin nicht in einer geeigneten

Einrichtung verbracht und habe bisher keine Medikamente gegen seine Drogensucht

erhalten. Insgesamt bestünde kein Anlass, ihn in Sicherheitshaft zu versetzen,

so habe die Therapie in der JVA E nach einigen Monaten zu gewissen

Erfolgen geführt und er habe auch an der Anhörung beteuert, dass er die

Massnahme weiterführen wolle. Ohnehin sei die zeitlich unbefristete Anordnung

von Sicherheitshaft unverhältnismässig und komme einer Aufhebung der Massnahme

gleich, wozu das Bundesrecht in Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

allerdings ein anderes Vorgehen vorsehe; insofern verletze § 22a StJVG

Bundesrecht. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Bericht der Psychiatrischen

Dienste E dem Gutachten von Dr. med. G vom 11. November 2015 widerspreche, weshalb

nicht von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden dürfe und der

Sachverhalt insofern falsch festgestellt sei.

4.

4.1

Befindet

sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die

freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu

einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt

(Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von

Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2).

4.2

Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären

Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, insbesondere weil

sie sich als erfolglos erweist. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf

des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht

mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten

nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2).

Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden.

Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar

erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht

(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141

IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015, E. 5.2;

BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). Ist bei Aufhebung einer

Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB

angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser

Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung

anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Auch über den Vollzug der

aufgeschobenen Reststrafe oder Anordnung einer anderen oder unter Umständen

auch gleichartigen Massnahme entscheidet das Sachgericht (Art. 62c Abs. 2

und Abs. 3 StGB).

Kommt die Vollzugsbehörde somit zum Schluss, dass die

stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie diese aufzuheben und die Sache

dem zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 62c StGB; Art. 363 ff.

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Ab

diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den

die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch

nicht aufgehoben wurde und der Aufenthalt in der Anstalt noch mit dem

Therapieziel vereinbar ist, bleibt aufgrund des rechtskräftigen

Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.5 und 5.7; Luisa Hafner, Therapieverweigerung im

Massnahmenvollzug, in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43 f.; BGr, 7. Juli

2003, 1P.352/2003, E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung im Widerspruch zu der

rechtskräftigen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme stehen

kann und nur solange zulässig ist, als es sich um eine kurzfristige

Überbrückung einer Notsituation handelt. Das Bundesgericht hat betreffend

fehlenden Unterbringungsplätzen und unter Verweis auf die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass ein

übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt zulässig sei, solange dieser

erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung

der Zulässigkeit sei insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen

für eine geeignete Platzierung zu berücksichtigen (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1

mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. März 2017, 6B_1213/2016, E. 2.1).

Dispositiv

4.3 § 22a StJVG ist in diesem Kontext der bundesrechtlichen Vorgaben auszulegen. Demnach

kommt die Versetzung in Sicherheitshaft ohne entsprechende therapeutische Behandlung

nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert

ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird;

denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht,

über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung

vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu

klären, insbesondere um das Ob, die Art und Weise oder der Ort der Fortführung

der Massnahme abzuklären, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der

Massnahme und dienen deren Zweck. Das Aussetzen der Behandlung darf dem

Wortlaut von § 22a StJVG sowie dem Zweck der Massnahme (Resozialisierung

des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung) entsprechend immer nur

vorübergehend angeordnet werden. Die unter diesen Umständen angeordnete

Sicherheitshaft ist somit durch den die Massnahme anordnenden Entscheid

gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt

den Vollzugsbehörden (BGr, 7. Juli 2003, 1P.353/2003, E. 2.2). Dabei

ist der Anwendungsbereich von § 22a StJVG streng zu handhaben und die

Bestimmung ist keiner weiten Auslegung zugänglich (vgl. BGr, 2. August

2018, 6B_564/2018, E. 2.5.5).

4.4 Beim

Beschwerdeführer, welcher zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt

wurde, stellt sich zwar die Frage, ob nicht ohnehin aufgrund der noch lange

andauernden Freiheitsstrafe von einem auch für den Strafvollzug gültigen

Vollzugstitel auszugehen wäre. Dabei ist allerdings Art. 57 StGB zu

berücksichtigen; die Massnahme ist zuerst zu vollziehen und hat insofern

Vorrang vor der Strafe. Erst wenn die Massnahme scheitert, ist über den Vollzug

der Reststrafe zu entscheiden (Heer, Art. 57 N. 1). Ob es sich in

gewissen Fällen als zulässig erweisen kann, den Aufenthalt in einer Anstalt

zwischenzeitlich auch auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu stützen, kann

vorliegend offenbleiben, da, wie sich zeigen wird, der Aufenthalt des

Beschwerdeführers in einer Haft- und Strafvollzugsanstalt durch den die

Massnahme anordnenden Titel gedeckt bleibt.

5.

5.1 Die

Vorinstanz gab den relevanten Sachverhalt und den Inhalt der vorliegend

relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann.

Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass trotz diverser Bemühungen

und unterschiedlichen Settings der Therapieprozess beim Beschwerdeführer bisher

nicht erfolgreich habe in Gang gesetzt werden können. Dies sei vor allem durch

die erheblichen disziplinarischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und seine

Verweigerungshaltung bedingt. Zu den Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers

ist anzumerken, dass er regelmässig diszipliniert werden musste, oft weil ihm

mittels Urinprobe der Konsum von Drogen (meist Tetrahydrocannabinol, THC)

nachgewiesen wurde. Zuletzt wurde er gemäss den vorliegenden Akten am 10. Februar

2020 diszipliniert. Auch wurde er bereits mehrmals wegen der Manipulation einer

Urinprobe diszipliniert.

5.2 Weiter ist

relevant, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Eintritt in die Abteilung H

in ein Time-out versetzt werden musste, weil sein andauernder Cannabis-Konsum

die übrigen therapeutischen Bemühungen unterlief. Bereits anlässlich der

therapeutischen Stellungnahme vom 4. April 2018 wurde festgehalten, dass

die Versuche, den Beschwerdeführer im einzel- und gruppentherapeutischen

Setting zu einer Aufrechterhaltung der Abstinenz zu bewegen und ihn in die

Verantwortung zu nehmen, als gescheitert zu beurteilen seien; es zeige sich

zunehmend eine klar von Dissozialität bestimmte Haltung, von welcher der

Suchtmittelkonsum nur ein Symptom darstelle. Aus diesem Grund wurde das Time-out

am 4. April 2018 beendet und der Beschwerdeführer in den Normalvollzug

verlegt. Auch anlässlich der therapeutischen Stellungnahme vom 1. Oktober

2018 waren zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine therapeutischen Fortschritte

erkennbar. Da innerhalb der JVA B alle möglichen Settingvarianten erprobt

worden waren, es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen ist, in die

stationäre therapeutische Massnahme einzusteigen, wurde er am 31. Oktober

2018 in die JVA E verlegt. Auch in der JVA E konnte sich der

Beschwerdeführer nicht abstinent zeigen; die Therapeutin betonte denn auch,

dass eine Behandlung ohne eine vorherige oder zumindest parallel erfolgende

Abstinenz von Substanzen unter dem Aspekt einer Verbesserung der Legalprognose

kaum Sinn machen würde. Da der Behandlungsversuch in der JVA E wenig

erfolgreich verlief bzw. sich gar ungünstig entwickelte, wurde er per 27. November

2019 erneut in die JVA B versetzt. Der Beschwerdeführer wird

zusammengefasst als intransparent und indifferent beschrieben; sein Verhalten sei

zwar oberflächlich angepasst und freundlich, aber wird dieses auch als fordernd

sowie teilweise grenzüberschreitend, gar als manipulativ und destruktiv

beschrieben. Anfangs habe er bezüglich seines Suchtmittelkonsums noch oft

gelogen, später zeigte er sich diesbezüglich oft widersprüchlich und

desinteressiert. Insgesamt konnte bei ihm wenig Motivation für eine Therapie

festgestellt werden.

5.3 Das Ziel

der stationären Massnahme beim Beschwerdeführer ist die Senkung des

Rückfallrisikos. Solange der Beschwerdeführer sich nicht auf die Massnahme und

auf die damit einhergehende Therapie einlassen kann, lässt sich das

Rückfallrisiko nicht massgeblich senken bzw. fällt damit ein wichtiger

Indikator für die Beurteilung des Rückfallrisikos weg. Die Vollzugsgeschichte

des Beschwerdeführers legt nahe, dass die Massnahme zumindest in diesem Rahmen

undurchführbar ist und diese entweder anders zu gestalten oder aufzuheben ist.

Der Schluss des Beschwerdegegners, mit der bis anhin fehlenden Möglichkeit zur

Senkung des Rückfallrisikos in den bisher versuchten Settings gehe eine

Gefährdung des Massnahmenzwecks einher, ist nicht zu beanstanden.

5.4 Weil für

gefährliche Massnahmenpatienten nicht genügend qualitativ ausreichende

Massnahmenplätze vorhanden sind, rechtfertigt es sich angesichts der

Therapieverweigerung des Beschwerdeführers nicht, ihn weiterhin in einem nicht

funktionierenden Behandlungsrahmen unterzubringen und dadurch einen Platz zu

belegen, welcher für jemanden anderen (besser) genutzt werden könnte. Die

Versetzung in eine gewöhnliche Haft- oder Strafvollzugsanstalt, die sich mit

dem Ziel der Massnahme nur schwer vereinbaren lässt, darf dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit und den bundesrechtlichen Anforderungen zufolge nur

kurzfristig und solange wie nötig aufrechterhalten werden. Auch bringt § 22a Abs. 1 StJVG zum Ausdruck, dass die Sicherheitshaft nur vorübergehend

anzuordnen ist. Die Sicherheitshaft ist nur für die Dauer anzuordnen, während

welcher erwartet werden kann, dass der weitere Verlauf des Massnahmenvollzugs

geklärt werden kann. Auch wenn eine Begutachtung notwendig ist, darf dafür

nicht beliebig viel Zeit verstreichen (BGr, 2. August 2018, 6B_564/2018, E. 2.5.4).

Der Beschwerdegegner unterliess

es, die angeordnete Sicherheitshaft zeitlich zu beschränken. Er knüpft den

Entscheid über die Weiterführung der Massnahme an die Erstellung eines neuen

Gutachtens, weshalb er mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 Dr. med. I einen

Gutachtensauftrag erteilte. Die Fertigstellung des Gutachtens werde Mitte Mai

2020 erwartet. Insofern rechtfertigt es sich, die Sicherheitshaft unter

Berücksichtigung der durch den Beschwerdegegner benötigten Zeit, um nach

Eingang des Gutachtens die Art der Fortführung oder die Aufhebung der Massnahme

zu evaluieren, zu befristen. Die Frage, welche Dauer einer vorübergehenden

Versetzung in Sicherheitshaft bzw. für das Aussetzen der Behandlung noch als

verhältnismässig angesehen werden kann und sich mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des EGMR vereinbaren lässt (oben, E. 4.2), kann

vorliegend offengelassen werden, da ohnehin besondere Umstände vorliegen:

Aufgrund der momentan angeordneten Massnahmen bedingt durch das Corona-Virus,

die es dem Gutachter wohl nicht erlaubten, den Beschwerdeführer wie in Aussicht

gestellt bis Mitte Mai 2020 angemessen zu begutachten, ist mit entsprechenden

Schwierigkeiten und Verzögerungen zu rechnen. Deshalb ist die Sicherheitshaft

der ausserordentlichen Situation entsprechend bis zum 31. August 2020 zu

befristen. Der Beschwerdegegner wird zum Ablauf der Sicherheitshaft je nach

Entwicklung der derzeitigen Situation zu entscheiden haben, ob Gründe

vorliegen, die eine erneute Anordnung der Sicherheitshaft nach § 22a StJVG

rechtfertigten oder ob und in welchem Rahmen beim Beschwerdeführer die Massnahmenbehandlung

wiederaufgenommen oder die Massnahme aufgehoben wird.

5.5 Inwiefern

dem Beschwerdeführer während des bisherigen Massnahmenvollzugs eine angemessene

therapeutische Behandlung zugekommen ist, muss nicht im vorliegenden Verfahren

geklärt werden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.

5.6 Insgesamt

erweist sich der Entscheid des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer in

Sicherheitshaft nach § 22a StJVG zu versetzen zwar als rechtmässig, aber

ist diese Anordnung – den Umständen entsprechend – bis zum 31. August 2020

zu begrenzen, womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

6.

6.1 Mit der

teilweisen Gutheissung sind die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids neu zu

verlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Unter

Berücksichtigung des Unterliegerprinzips sind die vorinstanzlichen Kosten zu

2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens im vorinstanzlichen

Verfahrens ist ihm dafür weiterhin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Mittellosigkeit zu

Unrecht verneint und seinen Rechtsvertreter zu entschädigen gehabt. Er habe als

notorisch mittellos zu gelten; eine andere Ansicht verletze Art. 29 Abs. 3

BV.

6.2.1

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw.

Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Die sachliche Notwendigkeit

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die

Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In

der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe

Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird

vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich

machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

6.2.2

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil sich der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Mittellosigkeit darauf berufen habe,

dass diese gerichtsnotorisch sei, er damit seiner Substanziierungspflicht aber

nicht genügend nachgekommen sei.

6.2.3

Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der

Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer

aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit

zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu

stellen (Plüss, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene

Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende

jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der

Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der

Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden

muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die

Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im

Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen

und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 62).

6.2.4

Der Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs vom 14. November

2019 weder, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde, noch

reichte er entsprechende Belege ein. Vielmehr beschränkte er sich darauf,

geltend zu machen, seine Mittellosigkeit sei gerichtsnotorisch. Damit kam der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht

nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den

Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Zumindest

aus der alleinigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug

befindet, ergibt sich noch keine Mittellosigkeit; auch im Strafvollzug besteht

die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben

oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu

erhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit

zu Recht verneinte und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

abwies. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1 Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu

verlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist aber auch zu

berücksichtigen, dass die Rekursfrist zu Unrecht auf fünf Tage abgekürzt wurde

(oben, E. 2.3). Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Beschwerde teilweise und im

Unterschied zum Rekursverfahren auch das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, je zur Hälfte dem

Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Es bleibt,

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen

Grundlagen (vorn E. 6.2) zu prüfen.

7.2.1

Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

geltend, dass er auf seinem Freikonto über kein Guthaben verfüge und deshalb

keine Prozess- und Anwaltskosten bezahlen könne. Auch habe eine Nachfrage bei

der Steuerverwaltung des Kantons Zürich ergeben, dass keine Steuerunterlagen

vorliegen würden. Damit habe er dargelegt, dass er weder über Guthaben noch

über sonstiges Vermögen verfüge, um damit einen Prozess oder einen

Rechtsbeistand bezahlen zu können.

7.2.2

Damit hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit knapp genügend

substanziiert, sodass von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen

ist. Das Verfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im oben genannten

Sinn. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der

Bedeutsamkeit der Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG erweist

sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt.

7.2.3

Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm

in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige

Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz

des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015

geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

7.3.1

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 5. März

2020 (Poststempel) eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden und 23 Minuten sowie

Barauslagen von Fr. 54.50.

Im Zeitaufwand des Rechtsvertreters sind 30 Minuten für

die Kenntnisnahme des Rekursentscheids ausgewiesen, was zum Verfahrensaufwand

des Rekursverfahrens gehört und dementsprechend dort geltend zu machen gewesen

wäre. Da der Zeitaufwand aber die Nachbearbeitung des Beschwerdeentscheids noch

nicht enthält, wofür ebenso etwa 30 Minuten anfallen dürften, und der

übrige geltend gemachte Zeitaufwand gerade noch im angemessenen Rahmen erscheint,

ist dennoch von einem Gesamtaufwand von 7 Stunden und 23 Minuten

auszugehen.

7.3.2

Demnach ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'625.-

plus Auslagen von Fr. 54.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 129.32)

zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'808.82 ergibt.

7.4 Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. In

teilweiser Gutheissung wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der

Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer I

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. November 2019 insofern

angepasst, als dass der Beschwerdeführer bis 31. August 2020 in

Sicherheitshaft nach § 22a StJVG versetzt wird.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Vorinstanz werden

die Kosten des Rekursverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/2 dem Beschwerdeführer und zu 1/2

dem Beschwerdegegner auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten

Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'679.50, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 129.32), total Fr. 1'808.82,

aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …