VB.2020.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00054
9. April 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21625)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00054
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführerin,
und
B,
Mitbeteiligter,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(unentgeltliche Rechtsvertretung/Honorar),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich B, einem 1968 geborenen Staatsangehörigen
Montenegros, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
Dagegen liess B bei der der Sicherheitsdirektion
rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Dezember 2019
abwies. Einem Gesuch von B um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung wurde jedoch stattgegeben und die ihm als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin Rechtsanwältin A mit
Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
entschädigt (Dispositiv-Ziff. V); die Kosten des Rekursverfahrens
wurden B auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen
auf die Staatskasse genommen.
Erwägungen
II.
Rechtsanwältin A erhob am
24.
Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2019 sei
unter Entschädigungsfolge dahingehend abzuändern, als ihr Honorar als
unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren "auf Fr. 7'566.20,
zuzügl. MWSt., insgesamt also auf Fr. 8'148.80 festzusetzen" sei.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 auf eine
Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des
ebenfalls bei ihm anhängig gemachten, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von B betreffenden Beschwerdeverfahrens VB.2020.00051
bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen
Rechtvertretung kann bei jener Instanz angefochten werden, bei welcher auch der
Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 112; VGr,
24.
September 2019, VB.2019.00262, E. 1.1, und 21. November 2014,
VB.2014.00410, E. 1.1 mit Hinweis). Nachdem das Verwaltungsgericht für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Beschwerdegegnerin über Anordnungen
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig ist (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]),
gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist
dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden
Streitwerts gerichtsintern durch den Einzelrichter zu
erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte
Rechtsanwältin ist zur Anfechtung der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung
legitimiert (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 5A_826/2018, E. 2.3, und
10.
November 2016, 2C_253/2016, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, das heisst jenen Kosten, die für die Wahrnehmung ihrer
Rechte aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88). Die betreffenden
Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt,
sowie den Barauslagen (Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,
LS 175.252]).
Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine
nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin
vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen
wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der
Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der
Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für
übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16
N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt
auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [SR 101] nur ein
Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur
Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen
ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei
sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine
Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656,
E. 3.1 – 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2 – 21. November
2014, VB.2014.00410, E. 3.1).
2.2
Die die
Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt
hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem
Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den
Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates
benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020,
VB.2019.00656, E. 3.3 – 24. September 2019, VB.2019.00262,
E. 2.3 – 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2 Abs. 3).
Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine
Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung
hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss
gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann
näher zu begründen (BGr, 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2, auch zum
Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Posten aus der Kostennote, setzt
sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,
aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig
betrachtet werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin spricht der Beschwerdeführerin als der amtlichen Vertreterin
von B im Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'949.40
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu. Sie begründet ihren Entscheid damit,
dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht habe und es die
"Umstände" – so berücksichtigt die Beschwerdegegnerin konkret die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (am 26. August 2019) im Rekursverfahren
eine 18-seitige Rekursschrift mit 3 Beilagen sowie (am 4. November
2019) ein weiteres 4-seitiges Schreiben mit 10 Beilagen eingereicht hatte,
und verweist daneben auf den "noch als durchschnittlich" bezeichneten
Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen – als "angebracht"
erscheinen liessen, der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 8 Stunden
zum (üblichen) Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde (vgl. § 9 Abs. 1
Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV, LS 215.3])
sowie Barauslagen von pauschal Fr. 50.- zu entschädigen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie im
Rekursverfahren vorgängig nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert
worden sei und auch noch nicht mit einem Entscheid in der Sache habe rechnen
müssen. Unter Hinweis auf die Komplexität des Falls, welche laut der
Beschwerdeführerin namentlich auf die seit dem Jahr 2012 bestehenden
gesundheitlichen Probleme von B zurückzuführen sei und sich in Umfang und
Zusammensetzung der migrationsrechtlichen Akten (über 1'300 Seiten, wovon
mehr als 1'000 Seiten die von B geführten IV-Verfahren betreffend)
spiegle, werde in der Beschwerde ein Aufwand von 34 Stunden und 5 Minuten
sowie Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 67.90 geltend gemacht. Dies ergibt
bei einem Entschädigungsansatz von Fr. 220.- pro Stunde die geforderte
Summe von Fr. 7'566.20 (exklusive
Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 8'148.80 inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer.
3.2
Anders als
das Verwaltungs-, Baurekurs- oder Steuerrekursgericht wird die
Beschwerdegegnerin vom kantonalen Recht nicht ausdrücklich dazu angehalten, die
als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Person vor dem Entscheid über die
Festsetzung der Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG aufzufordern,
innert einer bestimmten Frist eine Kostennote einzureichen (vgl. Art. 9
Abs. 2 GebV VGr). Der für die Bemessung der Entschädigung wesentliche
notwendige Zeitaufwand lässt sich allerdings gemeinhin nur aufgrund einer
Kostennote zuverlässig beurteilen, welche eine detaillierte Zusammenstellung
der anwaltlichen Leistungen enthält. Die vorgängige Einholung einer solchen hat
deshalb auch im Rekursverfahren die Regel zu bilden, von der nur ausnahmsweise
– in besonders begründeten Fällen – abgewichen werden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545 und
VB.2013.00547, E. 4.1; ferner Plüss, § 16 N. 108 [Fn. 220],
wonach die Heranziehung des Art. 9 Abs. 2 GebV VGr auch im Verfahren
vor anderen Instanzen sachgerecht erscheine; [bloss scheinbar] grosszügiger
BGr, 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 4, welcher eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde betraf und wo der Vertreter lediglich Einsicht in die Akten
genommen hatte; ferner BGE 141 I 124 E. 4.3, wonach es zwar zulässig
sei, im kantonalen Recht für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen, [auch]
diese jedoch Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse nehmen und in einem
vernünftigen Verhältnis zu den vom Rechtsvertreter geleisteten Diensten stehen
müssten).
Hier lag kein solcher Ausnahmetatbestand vor; die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Entschädigung
steht zudem – wie sich sogleich zeigt – ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin notwendigerweise geleisteten
Diensten, weshalb sie auch dann zu korrigieren wäre, wenn die die
Beschwerdegegnerin den Aufwand ausnahmsweise hätte schätzen dürfen.
3.3
Die Beschwerdegegnerin
stellt bei der Bemessung der der Beschwerdeführerin zugesprochenen
Entschädigung als unentgeltlicher Vertreterin ganz wesentlich auf den Umfang
von deren Eingaben im Rekursverfahren ab. Die Anzahl Seiten (und Beilagen)
allein sagt jedoch noch nichts über den konkreten zeitlichen Aufwand aus,
welcher hinter einer Rechtsschrift und dem dieser zugrunde liegenden Mandat
steckt. So ist hier etwa auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
erst im Rekursverfahren mandatiert wurde und sich in ein – wie sie zu Recht
hervorhebt – umfangreiches Dossier einzulesen hatte. Im Vorfeld ihrer zweiten
Eingabe war die Beschwerdeführerin zudem von der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich aufgefordert worden, sie über den aktuellen Stand eines ihren
Mandanten betreffenden IV-Revisionsverfahrens zu informieren. In (ihren) beiden
Eingaben äussert sie sich denn auch einlässlich zur gesundheitlichen Situation
von B, was ein vorgängiges Studium der den Hauptteil der Verfahrensakten
ausmachenden IV-Akten voraussetzte und den anwaltlichen Aufwand erhöhte. Vor
diesem Hintergrund erweist sich der der Beschwerdeführerin zugebilligte
Zeitaufwand von nur gerade 8 Stunden klar als zu tief bemessen bzw. fällt
die Entschädigung aus dem Rahmen dessen, was noch als angemessen bezeichnet
werden kann (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 5.2
– 28. November 2019, VB.2019.00556, E. 6.2 – 19. September 2019,
VB.2019.00303, E. 7.2, woraus hervorgeht, dass im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren regelmässig – trotz bereits vorgängiger Mandatierung – höhere
Entschädigungen gewährt werden).
Auf der anderen Seite darf indes nicht ausser Acht gelassen
werden, dass der Fall von B – insbesondere für eine im Ausländerrecht erfahrene
Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin – in rechtlicher Hinsicht keine
besonderen Schwierigkeiten bot. Entgegen deren Dafürhalten ist sodann auch
nicht ersichtlich, inwiefern für eine sorgfältige Vertretung des Genannten das
vollständige Studium sämtlicher (teils mehrere Jahre alter) IV-Akten notwendig
gewesen wäre (vgl. BGr, 26. September 2017, 4A_171/2017, E. 5.3),
kann das ausländerrechtliche Verfahren doch nicht dazu dienen, rechtskräftige
sozialversicherungsrechtliche Entscheide infrage zu stellen. Von Relevanz für
das Rekursverfahren war daher in erster Linie die seit dem letzten
(rechtskräftigen) Entscheid der IV-Behörden behauptete Veränderung des
Gesundheitszustands von B und die jenen betreffenden neueren ärztlichen sowie
sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen in den Akten. Bei der Durchsicht des
gesamten migrationsrechtlichen Dossiers fällt freilich ohnehin auf, dass ein
Grossteil der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten
(zahlreichen) IV-Akten darin doppelt oder sogar dreifach geführt werden.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand
von 34 Stunden und 5 Minuten, davon knapp 7 Stunden Aktenstudium
und über 21 Stunden für das Verfassen beider Eingaben, ist daher bei
objektiver Betrachtung nicht als notwendig einzustufen und wäre entsprechend zu
kürzen gewesen. In Anbetracht der vorstehend dargelegten Umstände erscheint
dabei ein Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden als erforderlich. Die in
der nachgereichten Kostennote vom 24. Januar 2020 ausgewiesenen Barauslagen
in Höhe von Fr. 67.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind der
Beschwerdeführerin voll zu entschädigen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2019
dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als
unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 4'101.10 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die
Nachzahlungspflicht von B nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt (auch
weiterhin) vorbehalten.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel der
Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da
die in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführerin nicht als überwiegend
obsiegend zu betrachten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch von B
geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 21. Januar 2019,
2C_93/2018, E. 1.1 mit Hinweis). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
4.
Dezember 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin für ihren
Aufwand als unentgeltliche Rechtvertreterin im Rekursverfahren eine
Entschädigung von Fr. 4'101.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht von B bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …