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Entscheid

VB.2020.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00054

9. April 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21625)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00054

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführerin,

und

B,

Mitbeteiligter,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(unentgeltliche Rechtsvertretung/Honorar),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verweigerte das

Migrationsamt des Kantons Zürich B, einem 1968 geborenen Staatsangehörigen

Montenegros, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

Dagegen liess B bei der der Sicherheitsdirektion

rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Dezember 2019

abwies. Einem Gesuch von B um unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung wurde jedoch stattgegeben und die ihm als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin Rechtsanwältin A mit

Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse

entschädigt (Dispositiv-Ziff. V); die Kosten des Rekursverfahrens

wurden B auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen

auf die Staatskasse genommen.

Erwägungen

II.

Rechtsanwältin A erhob am

24.

Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2019 sei

unter Entschädigungsfolge dahingehend abzuändern, als ihr Honorar als

unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren "auf Fr. 7'566.20,

zuzügl. MWSt., insgesamt also auf Fr. 8'148.80 festzusetzen" sei.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 auf eine

Stellungnahme.

Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des

ebenfalls bei ihm anhängig gemachten, die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von B betreffenden Beschwerdeverfahrens VB.2020.00051

bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen

Rechtvertretung kann bei jener Instanz angefochten werden, bei welcher auch der

Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 112; VGr,

24.

September 2019, VB.2019.00262, E. 1.1, und 21. November 2014,

VB.2014.00410, E. 1.1 mit Hinweis). Nachdem das Verwaltungsgericht für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Beschwerdegegnerin über Anordnungen

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig ist (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]),

gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist

dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden

Streitwerts gerichtsintern durch den Einzelrichter zu

erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte

Rechtsanwältin ist zur Anfechtung der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung

legitimiert (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 5A_826/2018, E. 2.3, und

10.

November 2016, 2C_253/2016, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen

Vertretungskosten, das heisst jenen Kosten, die für die Wahrnehmung ihrer

Rechte aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88). Die betreffenden

Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt,

sowie den Barauslagen (Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,

LS 175.252]).

Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine

nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin

vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen

wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der

Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der

Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für

übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16

N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt

auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [SR 101] nur ein

Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur

Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen

ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei

sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine

Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656,

E. 3.1 – 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2 – 21. November

2014, VB.2014.00410, E. 3.1).

2.2

Die die

Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt

hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem

Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den

Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates

benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020,

VB.2019.00656, E. 3.3 – 24. September 2019, VB.2019.00262,

E. 2.3 – 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2 Abs. 3).

Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine

Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung

hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss

gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann

näher zu begründen (BGr, 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2, auch zum

Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Posten aus der Kostennote, setzt

sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,

aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig

betrachtet werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin spricht der Beschwerdeführerin als der amtlichen Vertreterin

von B im Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'949.40

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu. Sie begründet ihren Entscheid damit,

dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht habe und es die

"Umstände" – so berücksichtigt die Beschwerdegegnerin konkret die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (am 26. August 2019) im Rekursverfahren

eine 18-seitige Rekursschrift mit 3 Beilagen sowie (am 4. November

2019) ein weiteres 4-seitiges Schreiben mit 10 Beilagen eingereicht hatte,

und verweist daneben auf den "noch als durchschnittlich" bezeichneten

Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen – als "angebracht"

erscheinen liessen, der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 8 Stunden

zum (üblichen) Ansatz von Fr. 220.- pro Stunde (vgl. § 9 Abs. 1

Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Obergerichts

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV, LS 215.3])

sowie Barauslagen von pauschal Fr. 50.- zu entschädigen.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie im

Rekursverfahren vorgängig nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert

worden sei und auch noch nicht mit einem Entscheid in der Sache habe rechnen

müssen. Unter Hinweis auf die Komplexität des Falls, welche laut der

Beschwerdeführerin namentlich auf die seit dem Jahr 2012 bestehenden

gesundheitlichen Probleme von B zurückzuführen sei und sich in Umfang und

Zusammensetzung der migrationsrechtlichen Akten (über 1'300 Seiten, wovon

mehr als 1'000 Seiten die von B geführten IV-Verfahren betreffend)

spiegle, werde in der Beschwerde ein Aufwand von 34 Stunden und 5 Minuten

sowie Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 67.90 geltend gemacht. Dies ergibt

bei einem Entschädigungsansatz von Fr. 220.- pro Stunde die geforderte

Summe von Fr. 7'566.20 (exklusive

Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 8'148.80 inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer.

3.2

Anders als

das Verwaltungs-, Baurekurs- oder Steuerrekursgericht wird die

Beschwerdegegnerin vom kantonalen Recht nicht ausdrücklich dazu angehalten, die

als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Person vor dem Entscheid über die

Festsetzung der Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG aufzufordern,

innert einer bestimmten Frist eine Kostennote einzureichen (vgl. Art. 9

Abs. 2 GebV VGr). Der für die Bemessung der Entschädigung wesentliche

notwendige Zeitaufwand lässt sich allerdings gemeinhin nur aufgrund einer

Kostennote zuverlässig beurteilen, welche eine detaillierte Zusammenstellung

der anwaltlichen Leistungen enthält. Die vorgängige Einholung einer solchen hat

deshalb auch im Rekursverfahren die Regel zu bilden, von der nur ausnahmsweise

– in besonders begründeten Fällen – abgewichen werden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545 und

VB.2013.00547, E. 4.1; ferner Plüss, § 16 N. 108 [Fn. 220],

wonach die Heranziehung des Art. 9 Abs. 2 GebV VGr auch im Verfahren

vor anderen Instanzen sachgerecht erscheine; [bloss scheinbar] grosszügiger

BGr, 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 4, welcher eine subsidiäre

Verfassungsbeschwerde betraf und wo der Vertreter lediglich Einsicht in die Akten

genommen hatte; ferner BGE 141 I 124 E. 4.3, wonach es zwar zulässig

sei, im kantonalen Recht für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen, [auch]

diese jedoch Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse nehmen und in einem

vernünftigen Verhältnis zu den vom Rechtsvertreter geleisteten Diensten stehen

müssten).

Hier lag kein solcher Ausnahmetatbestand vor; die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Entschädigung

steht zudem – wie sich sogleich zeigt – ausserhalb jedes vernünftigen

Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin notwendigerweise geleisteten

Diensten, weshalb sie auch dann zu korrigieren wäre, wenn die die

Beschwerdegegnerin den Aufwand ausnahmsweise hätte schätzen dürfen.

3.3

Die Beschwerdegegnerin

stellt bei der Bemessung der der Beschwerdeführerin zugesprochenen

Entschädigung als unentgeltlicher Vertreterin ganz wesentlich auf den Umfang

von deren Eingaben im Rekursverfahren ab. Die Anzahl Seiten (und Beilagen)

allein sagt jedoch noch nichts über den konkreten zeitlichen Aufwand aus,

welcher hinter einer Rechtsschrift und dem dieser zugrunde liegenden Mandat

steckt. So ist hier etwa auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin

erst im Rekursverfahren mandatiert wurde und sich in ein – wie sie zu Recht

hervorhebt – umfangreiches Dossier einzulesen hatte. Im Vorfeld ihrer zweiten

Eingabe war die Beschwerdeführerin zudem von der Beschwerdegegnerin

ausdrücklich aufgefordert worden, sie über den aktuellen Stand eines ihren

Mandanten betreffenden IV-Revisionsverfahrens zu informieren. In (ihren) beiden

Eingaben äussert sie sich denn auch einlässlich zur gesundheitlichen Situation

von B, was ein vorgängiges Studium der den Hauptteil der Verfahrensakten

ausmachenden IV-Akten voraussetzte und den anwaltlichen Aufwand erhöhte. Vor

diesem Hintergrund erweist sich der der Beschwerdeführerin zugebilligte

Zeitaufwand von nur gerade 8 Stunden klar als zu tief bemessen bzw. fällt

die Entschädigung aus dem Rahmen dessen, was noch als angemessen bezeichnet

werden kann (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 5.2

– 28. November 2019, VB.2019.00556, E. 6.2 – 19. September 2019,

VB.2019.00303, E. 7.2, woraus hervorgeht, dass im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren regelmässig – trotz bereits vorgängiger Mandatierung – höhere

Entschädigungen gewährt werden).

Auf der anderen Seite darf indes nicht ausser Acht gelassen

werden, dass der Fall von B – insbesondere für eine im Ausländerrecht erfahrene

Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin – in rechtlicher Hinsicht keine

besonderen Schwierigkeiten bot. Entgegen deren Dafürhalten ist sodann auch

nicht ersichtlich, inwiefern für eine sorgfältige Vertretung des Genannten das

vollständige Studium sämtlicher (teils mehrere Jahre alter) IV-Akten notwendig

gewesen wäre (vgl. BGr, 26. September 2017, 4A_171/2017, E. 5.3),

kann das ausländerrechtliche Verfahren doch nicht dazu dienen, rechtskräftige

sozialversicherungsrechtliche Entscheide infrage zu stellen. Von Relevanz für

das Rekursverfahren war daher in erster Linie die seit dem letzten

(rechtskräftigen) Entscheid der IV-Behörden behauptete Veränderung des

Gesundheitszustands von B und die jenen betreffenden neueren ärztlichen sowie

sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen in den Akten. Bei der Durchsicht des

gesamten migrationsrechtlichen Dossiers fällt freilich ohnehin auf, dass ein

Grossteil der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten

(zahlreichen) IV-Akten darin doppelt oder sogar dreifach geführt werden.

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand

von 34 Stunden und 5 Minuten, davon knapp 7 Stunden Aktenstudium

und über 21 Stunden für das Verfassen beider Eingaben, ist daher bei

objektiver Betrachtung nicht als notwendig einzustufen und wäre entsprechend zu

kürzen gewesen. In Anbetracht der vorstehend dargelegten Umstände erscheint

dabei ein Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden als erforderlich. Die in

der nachgereichten Kostennote vom 24. Januar 2020 ausgewiesenen Barauslagen

in Höhe von Fr. 67.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind der

Beschwerdeführerin voll zu entschädigen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2019

dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als

unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 4'101.10 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die

Nachzahlungspflicht von B nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt (auch

weiterhin) vorbehalten.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel der

Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da

die in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführerin nicht als überwiegend

obsiegend zu betrachten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch von B

geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 21. Januar 2019,

2C_93/2018, E. 1.1 mit Hinweis). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

4.

Dezember 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin für ihren

Aufwand als unentgeltliche Rechtvertreterin im Rekursverfahren eine

Entschädigung von Fr. 4'101.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht von B bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …