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Entscheid

VB.2020.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00055

9. Juli 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21883)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00055

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1981 geborener Staatsangehöriger Honduras', kam 1993 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge die

Niederlassungsbewilligung.

B. Er trat

in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 10. Dezember 2007

wurde er wegen In-Umlauf-Setzens falschen Geldes und des Versuchs dazu mit

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Fr. 500.- Busse bestraft,

wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit

aufgeschoben wurde;

-

mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2014 wurde er

wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher

Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung mit 31 Monaten

Freiheitsstrafe belegt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von

22 Monaten aufgeschoben wurde; der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl

vom 10. Dezember 2007 ausgefällten Geldstrafe wurde widerrufen.

Am 7. November 2014 wurde A im Rahmen einer

polizeilichen Befragung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Migrationsamt des

Kantons Zürich wegen seiner Straffälligkeit ein

"Wegweisungsverfahren" bzw. die "Nichtverlängerung" seines

Anwesenheitsrechts erwäge, und erhielt er Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.

In der Folge ergingen weitere Straferkenntnisse gegen A:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 24. November 2014

wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit

20 Tagessätzen Geldstrafe belegt;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar

2015 wurde er wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen mit Fr. 180.- Busse bestraft.

C. Das

Migrationsamt sprach mit Verfügung vom 20. März 2015 eine

ausländerrechtliche Verwarnung gegen A aus. In der Begründung führte es im

Wesentlichen aus, angesichts dessen, dass A seit seinem 11. Lebensjahr

bzw. seit bald 22 Jahren in der Schweiz lebe, würde ihn der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit einer besonderen Härte treffen. Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände sei von einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihm diese Massnahme "im Sinne

einer letzten Chance" lediglich anzudrohen.

A wurde in der Folge erneut straffällig:

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. März

2015 wurde er wegen fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem

Zustand (begangen am 7. März 2015) mit Fr. 600.- Busse bestraft;

-

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2017

wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens ohne

Berechtigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen belegt.

D. Mit

Verfügung vom 27. November 2018 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 27. Februar 2019.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

28.

Dezember 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. Dezember 2019

ab, soweit er nicht (hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos

geworden sei (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 5. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm

die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'425.-

(Dispositiv-Ziff. III), verweigerte ihm eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV) und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer

Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. V Satz 5).

III.

A liess am 27. Januar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei von

einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Abnahme

der Ausreisefrist. Die Abteilungspräsidentin ordnete am 29. Januar 2020

an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben

habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2020 auf

Vernehmlassung. A leistete am 3. März 2020 fristgerecht eine ihm mit

Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 auferlegte Kaution. Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 14. Mai 2020 und

am 11. Juni 2020 weitere Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich zeigen wird (unten E. 3 f.), erweist

sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf

Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden.

3.

3.1

Die

Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von

der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen

(Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende

Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,

E. 2.1).

3.2

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs

überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr,

19.

Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die

Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,

1.

Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,

E. 2.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13.

April 2017 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.

zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,

2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier

geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum

Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner

zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht

bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der

straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016,

2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 –

22.

Oktober 2015, 2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

4.2

Der

Beschwerdeführer lebt seit seinem 12. Lebensjahr bzw. seit knapp

27.

Jahren in der Schweiz. Er spricht schweizerdeutsch, ist beruflich und

wirtschaftlich integriert. Weiter leben hier seine Verlobte, mit der er nach

eigenen Angaben seit 2013 zusammenwohnt, seine Mutter und Geschwister sowie

weitere Familienangehörige und Freunde. Es ist deshalb und mit Blick auf die

lange Aufenthaltsdauer grundsätzlich eine achtenswerte Verwurzelung in der

Schweiz anzunehmen. Getrübt wird der Integrationserfolg des Beschwerdeführers

durch seine wiederholte und teils schwere Straffälligkeit. Vorliegend kann

offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Berufung auf das Recht auf Achtung

des Familien- und Privatlebens – wie von der Vorinstanz angenommen – angesichts

strafrechtlicher Verfehlungen versagt bleibt, zumal ein für einen allfälligen

Grundrechtseingriff vorausgesetzter (gesetzlicher) Widerrufsgrund vorliegt

(oben E. 2) und auch das Landesrecht die Vornahme einer sorgfältigen

Interessensabwägung (nachfolgend E. 4.3 ff.) gebietet (vgl. BGr,

6.

März 2018, 2C_740/2017, E. 2.1).

4.3

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten

Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember

2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach

Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch gewisse

Betäubungsmitteldelikte zu zählen sind (vgl. Art. 121 Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 4 BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in

Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs

[StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und

muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch

gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16

E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.4 f.). Für

Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das

im Vordergrund stehende Inter­esse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein

strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen

Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei

ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf

die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch

generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März

2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

4.4

4.4.1

Anlass für den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers gab das Strafurteil des Obergerichts vom 13. April 2017

bzw. dasjenige des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2016. Der

Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten

durch das Obergericht (vgl. dazu das genannte Urteil, E. 3.1 und 3.4) lag

im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Der Beschwerdeführer verkaufte oder übergab

im Jahr 2015 bis zu seiner Verhaftung am 21. August diverse Male Kokain an

verschiedene Abnehmer oder bot Kokain zum Verkauf an. Die Gesamtmenge reinen

Kokains, welches der Beschwerdeführer verkaufte, anbot oder besass, betrug

70,32 Gramm und damit knapp das Vierfache des Grenzwerts des schweren

Falls, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei 18 Gramm

reinen Kokains liegt. Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher die

Strafgerichte das geschilderte Verhalten ahndeten, indiziert ein in

ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zwar ging das

Obergericht in objektiver Hinsicht von einem "gerade noch leichten Verschulden"

aus. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hob es jedoch hervor, dass der

Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, um die Menge und Gefährlichkeit des von

ihm veräusserten Kokains gewusst und aus rein finanziellen Motiven gehandelt

habe, ohne dass er sich in einer eigentlichen Notlage befunden habe, unter

Druck gesetzt worden oder selbst süchtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei

sodann, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit delinquiert habe,

ja gar während er den unbedingten Teil einer zuvor ausgesprochenen

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst habe. Im Zusammenhang mit der

Frage nach dem Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe erwägt das

Obergericht sodann, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten bzw. seiner

erneuten Straffälligkeit "eine selten gesehene Ignoranz gegenüber den

geltenden Rechtsnormen und den staatlichen Zwangsmassnahmen resp. deren

Androhung" gezeigt; die Legalprognose sei "deutlich negativ".

4.4.2

Auch in migrationsrechtlicher Hinsicht fällt die wiederholte Straffälligkeit

des Beschwerdeführers besonders schwer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hatte

bereits mit seiner Verurteilung zu 31 Monaten Freiheitsstrafe durch das

Bezirksgericht Zürich vom 19. Juni 2014 einen Widerrufsgrund gesetzt,

wobei (auch) die damals verwirklichten Delikte schwer wiegen (vgl.

Art. 121 Abs. 4 Satz 2 BV und nunmehr [den auf den

1.

Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. c

StGB). Er hat mithin innert kurzer Zeit zwei Freiheitsstrafen von je (gut) 2 ½

Jahren erwirkt. Weder die vom Beschwerdegegner nach der ersten Verurteilung zu

einer überjährigen Freiheitsstrafe ausgesprochene ausländerrechtliche

Verwarnung noch die – auch aufgrund weiterer Delikte verhängten – zahlreichen

strafrechtlichen Sanktionen vermochten den Beschwerdeführer zu beeindrucken.

Wie erwähnt, beging er die Betäubungsmitteldelikte, während er den mit Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2014 unbedingt ausgesprochenen

Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsste. Dass er nunmehr

"durch den Strafvollzug für den Rest seines Lebens geläutert worden sowie

willens und in der Lage, sich vollständig zu resozialisieren", sein will,

überzeugt nicht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer im

Strafvollzug hat taufen lassen und sich nunmehr ehrenamtlich in einer Kirche

engagieren und ein "christliches Leben" führen mag. Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund seiner beruflichen und

familiären Integration sei er in ein stabiles Umfeld eingebettet und stelle

keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar,

kann ihm nicht gefolgt werden, hatten ihn doch weder seine beruflichen noch

familiären Bindungen oder die Beziehung zu seiner Verlobten von der

wiederholten Begehung von Straftaten abgehalten.

Ebenso wenig kann von einer eigentlichen Bewährung des

Beschwerdeführers seit der per Mitte Oktober 2018 erfolgten bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug gesprochen werden, zumal die Probezeit bis Ende

April 2020 dauerte. Der Beschwerdeführer war mithin schon insofern bis vor zwei

Monaten äusserem Druck ausgesetzt, als ihm bei einem Fehlverhalten die

Rückversetzung in den Strafvollzug drohte. Weiter stand er infolge der auf den

Zeitpunkt der bedingten Entlassung hin angeordneten Bewährungshilfe unter

äusserer Überwachung und im Übrigen auch unter dem Eindruck des

ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens. Schliesslich hat der Beschwerdeführer

infolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(begangen am 20. Januar 2020) unlängst einen weiteren Strafbefehl erwirkt.

Zwar wiegt das geahndete Verhalten bei einer isolierten Betrachtung nicht

schwer; es deutet aber dennoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin

Mühe mit regelkonformem Verhalten bekundet.

4.4.3

Nach dem Gesagten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des

Beschwerdeführers schwer.

4.5

Hinsichtlich

des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

ergibt sich Folgendes:

4.5.1

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein

und hält sich hier seit rund 27 Jahren auf; aus der langen

Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland nach eigener Darstellung lediglich

dreimal besucht, zuletzt im Jahr 2014. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung

vom 7. November 2014 gab er an, sehr selten telefonischen Kontakt zu einer

in Honduras lebenden Tante mütterlicherseits zu unterhalten und dort noch

andere Verwandte bzw. Cousins zu haben, zu denen er jedoch keinen Kontakt

pflege. Nunmehr macht er geltend, den Aufenthaltsort seiner Tante nicht zu

kennen bzw. nicht zu wissen, ob diese überhaupt noch lebe. So oder anders ist

von einer weitgehenden Entfremdung des Beschwerdeführers von seinem Heimatland

auszugehen. Es ist immerhin anzunehmen, dass er des Spanischen mächtig ist

(vgl. seine diesbezüglichen Angaben im November 2014); seine jüngeren

Vorbringen, wonach er nur "sehr wenig" spanisch spreche, wirken

angesichts dessen, dass er bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Honduras wohnte

und dort die Schule besuchte, nicht glaubhaft.

4.5.2

Der Beschwerdeführer hat einen Teil der obligatorischen Schulzeit in der

Schweiz verbracht. Eine Lehre hat er abgebrochen, später jedoch ein Diplom

erworben, während er bei einem Transportunternehmen arbeitete. Nach

Ausbildungsabschluss war er bis zu seiner Verhaftung im Versicherungswesen

tätig. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug war er bei E beschäftigt; im

Januar dieses Jahres trat er eine Anstellung bei F an. Er ist mithin beruflich

integriert, ohne dass aber eine besondere Verwurzelung in beruflicher Hinsicht

vorläge. Er musste nicht von der Fürsorge unterstützt werden und bemüht sich

aktuell um einen Abbau seiner Schulden.

4.5.3

Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug lebt der Beschwerdeführer mit

seiner Schweizer Verlobten zusammen, mit welcher er seit rund acht Jahren eine

Beziehung führt und schon ab 2013 zusammenwohnte. Zwar kann der Vorinstanz

insoweit nicht gefolgt werden, als sie davon ausgeht, der Verlobten des

Beschwerdeführers sei es "nicht unzumutbar", mit dem Beschwerdeführer

nach Honduras auszureisen. Indes steht es ihr (der Verlobten) frei, in der

Schweiz zu bleiben und die Beziehung mit dem Beschwerdeführer über Distanz zu

leben und den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie allenfalls

Besuchsaufenthalte aufrechtzuerhalten. Die damit einhergehenden

Beeinträchtigungen erscheinen mit Blick auf die wiederholte Delinquenz des

Beschwerdeführers vertretbar, zumal die Beziehung bereits während der Haft nur

eingeschränkt gelebt werden konnte und eine spätere Rückkehr des

Beschwerdeführers nach angemessener Bewährung im Heimatstaat nicht von

vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.7

mit Hinweisen).

Hier leben sodann seine Mutter, seine Geschwister und

weitere Verwandte. Wiewohl der Beschwerdeführer zu seiner Familie engen Kontakt

pflegt, steht er zu seinen Verwandten in keinem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 8 EMRK. Aus den familiären Banden

ergibt sich jedoch wie auch aus den übrigen sozialen Beziehungen des

Beschwerdeführers ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz.

4.5.4

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, einer Rückkehr nach Honduras

stünden gesundheitliche Einschränkungen entgegen. Er leide unter anderem an einer

Stoffwechselkrankheit. In öffentlichen Spitälern könnte er in Honduras nur

Rezepte, aber keine Medikamente erhalten. Auch müsste er für Untersuchungen auf

private Spitäler ausweichen. In eine (Sozial-)Versicherung könnte er dort nicht

aufgenommen werden, weshalb er nach einer Ausreise in sein Herkunftsland alle

Untersuchungen sowie die Medikamente vollumfänglich selbst bezahlen müsste. Die

monatlichen Gesundheitskosten beliefen sich auf rund 7'000.- honduranische

Lempira bzw. umgerechnet mindestens Fr. 276.25. Das Durchschnittseinkommen

in Honduras betrage indes nur Fr. 150.-, weshalb er schon die Kosten für

Medikamente und Arztbesuche nicht werde durch ein eigenes Einkommen decken,

geschweige denn zusätzlich der Krankheit entsprechende Diätkost und eine

Unterkunft finanzieren können. Er verfüge in seinem Herkunftsstaat nicht einmal

über eine Wohn- oder Schlafgelegenheit; die Wahrscheinlichkeit, dort eine

Arbeitsstelle zu finden, liege "bei nahezu Null". Staatliche

Unterstützungsleistungen seien in Honduras nicht vorhanden. Die Rückkehr

dorthin sei ihm nicht zumutbar.

Es trifft zu, dass die wirtschaftliche Lage in Honduras

erheblich schlechter ist als diejenige in der Schweiz. Dies lässt jedoch die

Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen

(vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen).

Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen und sozialen

Lage ist der Wegweisungsvollzug dorthin sodann nicht generell unzumutbar (vgl.

BVGer, 29. Oktober 2018, E-5731/2018, E. 9.3.1); im Übrigen stünde

die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Ausreise des Beschwerdeführers

angesichts dessen Verurteilungen zu überjährigen Freiheitsstrafen ohnehin nicht

entgegen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7

lit. a AIG).

Weshalb der Beschwerdeführer – entgegen heute gängiger

Ernährungsempfehlungen – auf spezielle Nahrungsmittel angewiesen sein sollte,

legt er nicht dar und geht auch aus den Akten nicht hervor. Dass die nötigen

Behandlungen sowie Medikamente in Honduras erhältlich sind, stellt er zu Recht

nicht in Abrede. Es kann insofern auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl.

auch die Stellungnahme des Staatssekretariats für Migration vom

13.

Dezember 2017). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über berufliche

Erfahrungen und Qualifikationen sowie Sprachkenntnisse in Spanisch, Deutsch,

Italienisch und Französisch, was ihm auf dem dortigen Arbeitsmarkt zum Vorteil

gereichen dürfte bzw. annehmen lässt, der Beschwerdeführer werde dort ein

überdurchschnittliches Einkommen erzielen und insofern auch die Finanzierung

seiner Gesundheitskosten sichern können. Mit der Vorinstanz ist weiter davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend bzw. bis er in Honduras

beruflich Fuss gefasst hat, von seiner in der Schweiz lebenden Familie oder

seiner Verlobten finanziell unterstützt wird. Alternativ dürfte ihm bei der

Ausreise aus der Schweiz mit der Auszahlung seines Vorsorgekapitals ein

genügendes Startkapital zur Verfügung stehen. Seine Mutter kann ihn

schliesslich immerhin hinsichtlich der kulturellen Integration von der Schweiz

aus unterstützen, sollte er in Honduras tatsächlich über keine Kontakte mehr

verfügen bzw. dort keine Kontakte wieder aktivieren können.

4.5.5

Zusammengefasst erweist sich das private Interesse des Beschwerdeführers an

einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung

seiner familiären und sonstigen sozialen Bande angesichts seiner langen

Aufenthaltsdauer und der weitgehenden Entfremdung von seinem Herkunftsstaat als

gross. Auch ist hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Integration in

Honduras mit Schwierigkeiten zu rechnen, welche jedoch nicht unüberwindbar

scheinen.

4.6

Insgesamt

überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer Beendigung des

Aufenthalts des Beschwerdeführers angesichts dessen wiederholter und teils

schwerer Straffälligkeit sowie der von diesem gezeigten Unempfindlichkeit

gegenüber verschiedensten staatlichen Massnahmen sein privates Interesse an

einer Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts. Der Widerruf der

Dispositiv

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als

verhältnis- bzw. rechtmässig. Angesichts des überwiegenden öffentlichen

Fernhalteinteresses erweist sich auch die Weigerung der Vorinstanzen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen, als richtig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung

versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …