VB.2020.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00055
9. Juli 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00055
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1981 geborener Staatsangehöriger Honduras', kam 1993 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge die
Niederlassungsbewilligung.
B. Er trat
in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 10. Dezember 2007
wurde er wegen In-Umlauf-Setzens falschen Geldes und des Versuchs dazu mit
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Fr. 500.- Busse bestraft,
wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit
aufgeschoben wurde;
-
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2014 wurde er
wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung mit 31 Monaten
Freiheitsstrafe belegt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von
22 Monaten aufgeschoben wurde; der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl
vom 10. Dezember 2007 ausgefällten Geldstrafe wurde widerrufen.
Am 7. November 2014 wurde A im Rahmen einer
polizeilichen Befragung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Migrationsamt des
Kantons Zürich wegen seiner Straffälligkeit ein
"Wegweisungsverfahren" bzw. die "Nichtverlängerung" seines
Anwesenheitsrechts erwäge, und erhielt er Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.
In der Folge ergingen weitere Straferkenntnisse gegen A:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 24. November 2014
wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit
20 Tagessätzen Geldstrafe belegt;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar
2015 wurde er wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen mit Fr. 180.- Busse bestraft.
C. Das
Migrationsamt sprach mit Verfügung vom 20. März 2015 eine
ausländerrechtliche Verwarnung gegen A aus. In der Begründung führte es im
Wesentlichen aus, angesichts dessen, dass A seit seinem 11. Lebensjahr
bzw. seit bald 22 Jahren in der Schweiz lebe, würde ihn der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit einer besonderen Härte treffen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände sei von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihm diese Massnahme "im Sinne
einer letzten Chance" lediglich anzudrohen.
A wurde in der Folge erneut straffällig:
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. März
2015 wurde er wegen fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem
Zustand (begangen am 7. März 2015) mit Fr. 600.- Busse bestraft;
-
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2017
wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens ohne
Berechtigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen belegt.
D. Mit
Verfügung vom 27. November 2018 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 27. Februar 2019.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
28.
Dezember 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. Dezember 2019
ab, soweit er nicht (hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos
geworden sei (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 5. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm
die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'425.-
(Dispositiv-Ziff. III), verweigerte ihm eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV) und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. V Satz 5).
III.
A liess am 27. Januar 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei von
einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Abnahme
der Ausreisefrist. Die Abteilungspräsidentin ordnete am 29. Januar 2020
an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben
habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2020 auf
Vernehmlassung. A leistete am 3. März 2020 fristgerecht eine ihm mit
Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 auferlegte Kaution. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 14. Mai 2020 und
am 11. Juni 2020 weitere Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich zeigen wird (unten E. 3 f.), erweist
sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf
Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht kann deshalb verzichtet werden.
3.
3.1
Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von
der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende
Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,
E. 2.1).
3.2
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs
überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr,
19.
Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,
1.
Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 2.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13.
April 2017 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.
zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,
2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum
Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner
zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht
bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der
straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016,
2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 –
22.
Oktober 2015, 2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
4.2
Der
Beschwerdeführer lebt seit seinem 12. Lebensjahr bzw. seit knapp
27.
Jahren in der Schweiz. Er spricht schweizerdeutsch, ist beruflich und
wirtschaftlich integriert. Weiter leben hier seine Verlobte, mit der er nach
eigenen Angaben seit 2013 zusammenwohnt, seine Mutter und Geschwister sowie
weitere Familienangehörige und Freunde. Es ist deshalb und mit Blick auf die
lange Aufenthaltsdauer grundsätzlich eine achtenswerte Verwurzelung in der
Schweiz anzunehmen. Getrübt wird der Integrationserfolg des Beschwerdeführers
durch seine wiederholte und teils schwere Straffälligkeit. Vorliegend kann
offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Berufung auf das Recht auf Achtung
des Familien- und Privatlebens – wie von der Vorinstanz angenommen – angesichts
strafrechtlicher Verfehlungen versagt bleibt, zumal ein für einen allfälligen
Grundrechtseingriff vorausgesetzter (gesetzlicher) Widerrufsgrund vorliegt
(oben E. 2) und auch das Landesrecht die Vornahme einer sorgfältigen
Interessensabwägung (nachfolgend E. 4.3 ff.) gebietet (vgl. BGr,
6.
März 2018, 2C_740/2017, E. 2.1).
4.3
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten
Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember
2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach
Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch gewisse
Betäubungsmitteldelikte zu zählen sind (vgl. Art. 121 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 4 BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in
Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs
[StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und
muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch
gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16
E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.4 f.). Für
Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das
im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf
die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011, 2C_28/2010, E. 2.3).
4.4
4.4.1
Anlass für den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers gab das Strafurteil des Obergerichts vom 13. April 2017
bzw. dasjenige des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2016. Der
Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten
durch das Obergericht (vgl. dazu das genannte Urteil, E. 3.1 und 3.4) lag
im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Der Beschwerdeführer verkaufte oder übergab
im Jahr 2015 bis zu seiner Verhaftung am 21. August diverse Male Kokain an
verschiedene Abnehmer oder bot Kokain zum Verkauf an. Die Gesamtmenge reinen
Kokains, welches der Beschwerdeführer verkaufte, anbot oder besass, betrug
70,32 Gramm und damit knapp das Vierfache des Grenzwerts des schweren
Falls, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei 18 Gramm
reinen Kokains liegt. Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher die
Strafgerichte das geschilderte Verhalten ahndeten, indiziert ein in
ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zwar ging das
Obergericht in objektiver Hinsicht von einem "gerade noch leichten Verschulden"
aus. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hob es jedoch hervor, dass der
Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, um die Menge und Gefährlichkeit des von
ihm veräusserten Kokains gewusst und aus rein finanziellen Motiven gehandelt
habe, ohne dass er sich in einer eigentlichen Notlage befunden habe, unter
Druck gesetzt worden oder selbst süchtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei
sodann, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit delinquiert habe,
ja gar während er den unbedingten Teil einer zuvor ausgesprochenen
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst habe. Im Zusammenhang mit der
Frage nach dem Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe erwägt das
Obergericht sodann, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten bzw. seiner
erneuten Straffälligkeit "eine selten gesehene Ignoranz gegenüber den
geltenden Rechtsnormen und den staatlichen Zwangsmassnahmen resp. deren
Androhung" gezeigt; die Legalprognose sei "deutlich negativ".
4.4.2
Auch in migrationsrechtlicher Hinsicht fällt die wiederholte Straffälligkeit
des Beschwerdeführers besonders schwer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hatte
bereits mit seiner Verurteilung zu 31 Monaten Freiheitsstrafe durch das
Bezirksgericht Zürich vom 19. Juni 2014 einen Widerrufsgrund gesetzt,
wobei (auch) die damals verwirklichten Delikte schwer wiegen (vgl.
Art. 121 Abs. 4 Satz 2 BV und nunmehr [den auf den
1.
Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. c
StGB). Er hat mithin innert kurzer Zeit zwei Freiheitsstrafen von je (gut) 2 ½
Jahren erwirkt. Weder die vom Beschwerdegegner nach der ersten Verurteilung zu
einer überjährigen Freiheitsstrafe ausgesprochene ausländerrechtliche
Verwarnung noch die – auch aufgrund weiterer Delikte verhängten – zahlreichen
strafrechtlichen Sanktionen vermochten den Beschwerdeführer zu beeindrucken.
Wie erwähnt, beging er die Betäubungsmitteldelikte, während er den mit Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2014 unbedingt ausgesprochenen
Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsste. Dass er nunmehr
"durch den Strafvollzug für den Rest seines Lebens geläutert worden sowie
willens und in der Lage, sich vollständig zu resozialisieren", sein will,
überzeugt nicht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer im
Strafvollzug hat taufen lassen und sich nunmehr ehrenamtlich in einer Kirche
engagieren und ein "christliches Leben" führen mag. Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund seiner beruflichen und
familiären Integration sei er in ein stabiles Umfeld eingebettet und stelle
keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar,
kann ihm nicht gefolgt werden, hatten ihn doch weder seine beruflichen noch
familiären Bindungen oder die Beziehung zu seiner Verlobten von der
wiederholten Begehung von Straftaten abgehalten.
Ebenso wenig kann von einer eigentlichen Bewährung des
Beschwerdeführers seit der per Mitte Oktober 2018 erfolgten bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug gesprochen werden, zumal die Probezeit bis Ende
April 2020 dauerte. Der Beschwerdeführer war mithin schon insofern bis vor zwei
Monaten äusserem Druck ausgesetzt, als ihm bei einem Fehlverhalten die
Rückversetzung in den Strafvollzug drohte. Weiter stand er infolge der auf den
Zeitpunkt der bedingten Entlassung hin angeordneten Bewährungshilfe unter
äusserer Überwachung und im Übrigen auch unter dem Eindruck des
ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens. Schliesslich hat der Beschwerdeführer
infolge Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
(begangen am 20. Januar 2020) unlängst einen weiteren Strafbefehl erwirkt.
Zwar wiegt das geahndete Verhalten bei einer isolierten Betrachtung nicht
schwer; es deutet aber dennoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin
Mühe mit regelkonformem Verhalten bekundet.
4.4.3
Nach dem Gesagten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des
Beschwerdeführers schwer.
4.5
Hinsichtlich
des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
ergibt sich Folgendes:
4.5.1
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein
und hält sich hier seit rund 27 Jahren auf; aus der langen
Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland nach eigener Darstellung lediglich
dreimal besucht, zuletzt im Jahr 2014. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung
vom 7. November 2014 gab er an, sehr selten telefonischen Kontakt zu einer
in Honduras lebenden Tante mütterlicherseits zu unterhalten und dort noch
andere Verwandte bzw. Cousins zu haben, zu denen er jedoch keinen Kontakt
pflege. Nunmehr macht er geltend, den Aufenthaltsort seiner Tante nicht zu
kennen bzw. nicht zu wissen, ob diese überhaupt noch lebe. So oder anders ist
von einer weitgehenden Entfremdung des Beschwerdeführers von seinem Heimatland
auszugehen. Es ist immerhin anzunehmen, dass er des Spanischen mächtig ist
(vgl. seine diesbezüglichen Angaben im November 2014); seine jüngeren
Vorbringen, wonach er nur "sehr wenig" spanisch spreche, wirken
angesichts dessen, dass er bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Honduras wohnte
und dort die Schule besuchte, nicht glaubhaft.
4.5.2
Der Beschwerdeführer hat einen Teil der obligatorischen Schulzeit in der
Schweiz verbracht. Eine Lehre hat er abgebrochen, später jedoch ein Diplom
erworben, während er bei einem Transportunternehmen arbeitete. Nach
Ausbildungsabschluss war er bis zu seiner Verhaftung im Versicherungswesen
tätig. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug war er bei E beschäftigt; im
Januar dieses Jahres trat er eine Anstellung bei F an. Er ist mithin beruflich
integriert, ohne dass aber eine besondere Verwurzelung in beruflicher Hinsicht
vorläge. Er musste nicht von der Fürsorge unterstützt werden und bemüht sich
aktuell um einen Abbau seiner Schulden.
4.5.3
Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug lebt der Beschwerdeführer mit
seiner Schweizer Verlobten zusammen, mit welcher er seit rund acht Jahren eine
Beziehung führt und schon ab 2013 zusammenwohnte. Zwar kann der Vorinstanz
insoweit nicht gefolgt werden, als sie davon ausgeht, der Verlobten des
Beschwerdeführers sei es "nicht unzumutbar", mit dem Beschwerdeführer
nach Honduras auszureisen. Indes steht es ihr (der Verlobten) frei, in der
Schweiz zu bleiben und die Beziehung mit dem Beschwerdeführer über Distanz zu
leben und den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie allenfalls
Besuchsaufenthalte aufrechtzuerhalten. Die damit einhergehenden
Beeinträchtigungen erscheinen mit Blick auf die wiederholte Delinquenz des
Beschwerdeführers vertretbar, zumal die Beziehung bereits während der Haft nur
eingeschränkt gelebt werden konnte und eine spätere Rückkehr des
Beschwerdeführers nach angemessener Bewährung im Heimatstaat nicht von
vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.7
mit Hinweisen).
Hier leben sodann seine Mutter, seine Geschwister und
weitere Verwandte. Wiewohl der Beschwerdeführer zu seiner Familie engen Kontakt
pflegt, steht er zu seinen Verwandten in keinem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 8 EMRK. Aus den familiären Banden
ergibt sich jedoch wie auch aus den übrigen sozialen Beziehungen des
Beschwerdeführers ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz.
4.5.4
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, einer Rückkehr nach Honduras
stünden gesundheitliche Einschränkungen entgegen. Er leide unter anderem an einer
Stoffwechselkrankheit. In öffentlichen Spitälern könnte er in Honduras nur
Rezepte, aber keine Medikamente erhalten. Auch müsste er für Untersuchungen auf
private Spitäler ausweichen. In eine (Sozial-)Versicherung könnte er dort nicht
aufgenommen werden, weshalb er nach einer Ausreise in sein Herkunftsland alle
Untersuchungen sowie die Medikamente vollumfänglich selbst bezahlen müsste. Die
monatlichen Gesundheitskosten beliefen sich auf rund 7'000.- honduranische
Lempira bzw. umgerechnet mindestens Fr. 276.25. Das Durchschnittseinkommen
in Honduras betrage indes nur Fr. 150.-, weshalb er schon die Kosten für
Medikamente und Arztbesuche nicht werde durch ein eigenes Einkommen decken,
geschweige denn zusätzlich der Krankheit entsprechende Diätkost und eine
Unterkunft finanzieren können. Er verfüge in seinem Herkunftsstaat nicht einmal
über eine Wohn- oder Schlafgelegenheit; die Wahrscheinlichkeit, dort eine
Arbeitsstelle zu finden, liege "bei nahezu Null". Staatliche
Unterstützungsleistungen seien in Honduras nicht vorhanden. Die Rückkehr
dorthin sei ihm nicht zumutbar.
Es trifft zu, dass die wirtschaftliche Lage in Honduras
erheblich schlechter ist als diejenige in der Schweiz. Dies lässt jedoch die
Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen
(vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen).
Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen und sozialen
Lage ist der Wegweisungsvollzug dorthin sodann nicht generell unzumutbar (vgl.
BVGer, 29. Oktober 2018, E-5731/2018, E. 9.3.1); im Übrigen stünde
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Ausreise des Beschwerdeführers
angesichts dessen Verurteilungen zu überjährigen Freiheitsstrafen ohnehin nicht
entgegen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7
lit. a AIG).
Weshalb der Beschwerdeführer – entgegen heute gängiger
Ernährungsempfehlungen – auf spezielle Nahrungsmittel angewiesen sein sollte,
legt er nicht dar und geht auch aus den Akten nicht hervor. Dass die nötigen
Behandlungen sowie Medikamente in Honduras erhältlich sind, stellt er zu Recht
nicht in Abrede. Es kann insofern auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl.
auch die Stellungnahme des Staatssekretariats für Migration vom
13.
Dezember 2017). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über berufliche
Erfahrungen und Qualifikationen sowie Sprachkenntnisse in Spanisch, Deutsch,
Italienisch und Französisch, was ihm auf dem dortigen Arbeitsmarkt zum Vorteil
gereichen dürfte bzw. annehmen lässt, der Beschwerdeführer werde dort ein
überdurchschnittliches Einkommen erzielen und insofern auch die Finanzierung
seiner Gesundheitskosten sichern können. Mit der Vorinstanz ist weiter davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend bzw. bis er in Honduras
beruflich Fuss gefasst hat, von seiner in der Schweiz lebenden Familie oder
seiner Verlobten finanziell unterstützt wird. Alternativ dürfte ihm bei der
Ausreise aus der Schweiz mit der Auszahlung seines Vorsorgekapitals ein
genügendes Startkapital zur Verfügung stehen. Seine Mutter kann ihn
schliesslich immerhin hinsichtlich der kulturellen Integration von der Schweiz
aus unterstützen, sollte er in Honduras tatsächlich über keine Kontakte mehr
verfügen bzw. dort keine Kontakte wieder aktivieren können.
4.5.5
Zusammengefasst erweist sich das private Interesse des Beschwerdeführers an
einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung
seiner familiären und sonstigen sozialen Bande angesichts seiner langen
Aufenthaltsdauer und der weitgehenden Entfremdung von seinem Herkunftsstaat als
gross. Auch ist hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Integration in
Honduras mit Schwierigkeiten zu rechnen, welche jedoch nicht unüberwindbar
scheinen.
4.6
Insgesamt
überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers angesichts dessen wiederholter und teils
schwerer Straffälligkeit sowie der von diesem gezeigten Unempfindlichkeit
gegenüber verschiedensten staatlichen Massnahmen sein privates Interesse an
einer Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts. Der Widerruf der
Dispositiv
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als
verhältnis- bzw. rechtmässig. Angesichts des überwiegenden öffentlichen
Fernhalteinteresses erweist sich auch die Weigerung der Vorinstanzen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen, als richtig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung
versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …