Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00057

7. Mai 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21728)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00057

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch die Kreisschulpflege J

der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Tragung von Schulwegkosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B zogen mit ihren Kindern, worunter die Töchter C

und D, in den Sommerferien 2019 innerhalb des Schulkreises Zürich-J von

der E-Strasse 01 an die F-Strasse 02 um. Die Kreisschulbehörde J

teilte D mit Verfügung vom 7. Juni 2019 per Beginn des Schuljahrs

2019/2020 einer 1. Sekundarklasse der Schule G zu. Ihre ältere Schwester C

besuchte bereits seit dem Schuljahr 2018/2019 eine Sekundarklasse der

Schule H; eine Neuzuteilung infolge des Wohnortswechsels wurde von der

Schulbehörde nicht angeordnet.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 ersuchten A und B die

Kreisschulbehörde J darum, ihre Töchter C und D derselben Sekundarschule

zuzuteilen, wobei es ihnen egal sei, ob die beiden in die Schule G oder H

gingen. Die Kreisschulbehörde J teilte D mit Verfügung vom 1. Juli 2019

neu der Schule H zu; gleichentags wies sie A und B darauf hin, dass für D kein

Schulwegabonnement abgegeben werden könne, da die Umteilung an die Schule H auf

ihren ausdrücklichen Wunsch (denjenigen von A und B) bzw. ohne dass hierfür ein

zwingender Grund vorliege, erfolge. Die Präsidentin der Kreisschulbehörde J

teilte A und B sodann mit Schreiben vom 19. August 2019 mit, dass eine

Umteilung von C an die Schule H per Schuljahresbeginn 2019/2020 aus

schulorganisatorischen Gründen, insbesondere wegen der hohen Schülerzahlen,

nicht möglich gewesen sei, weshalb für C ein "Schulweg-Abonnement"

abgegeben werde. Weil D ursprünglich der in der Nähe der neuen Wohnadresse

liegenden Schule G zugeteilt worden und die Neuzuteilung zum (weiter

entfernten) Schulhaus H nur auf Begehren der Eltern erfolgt sei, werde D keine

Schulwegerleichterung gewährt.

Mit Verfügung vom 17. September 2019 verweigerte die

Präsidentin der Kreisschulpflege J die Gewährung schulwegerleichternder

Massnahmen bzw. der Abgabe eines Schulwegabonnements an D.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten am 16. Oktober 2019 an den

Bezirksrat Zürich und verlangten sinngemäss die Abgabe eines VBZ-Abonnements an

D. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Zürich den

Rekurs ab.

III.

A und B führten am 19. bzw. 22. Januar 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss, D sei ein

Schulwegabonnement abzugeben. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 31. Januar

2020.

auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde J schloss mit Beschwerdeantwort

vom 5. Februar 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines

Bezirksrats über Anordnungen der Schulpflege nach § 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Aufgrund

des offenkundig Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts fällt die

Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der

Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 8. November

2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten

Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, die Höhendifferenz

bzw. die Topografie und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der

Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kinds (vgl. BGr,

27.

März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 14. Oktober 2004,

2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung

von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge

und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1

Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]).

2.2

Können

Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit

nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten

geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt

hierbei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl.

VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Nach Art. 10 der

Verordnung vom 23. März 1988 über die Volksschule in der Stadt Zürich

(AS 410.110) werden Kindergartenkindern und Schülern, die den Schulweg aus

besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, nach Massgabe eines vom

Stadtrat zu erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder

unentgeltlich Abonnemente der Verkehrsbetriebe abgegeben.

Gemäss Art. 2 des Stadtzürcher Transportreglements

vom 19. September 2007 (nachfolgend "Transportreglement") haben

Schülerinnen und Schüler der Volksschule, denen die Bewältigung ihres

Schulweges zu Fuss aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, Anspruch auf

Unterstützung durch die zuständige Schulbehörde (Abs. 1); als besondere

Gründe gelten unter anderem sehr beschwerliche oder sehr gefährliche

Strassenverhältnisse (Abs. 2). Der zum Schulbesuch auf Oberstufe

zurückzulegende, kürzest mögliche Fussweg gilt nach den Ausführungsbestimmungen

zum Transportreglement ohne weiteren Nachweis als sehr beschwerlich, wenn er

eine Mindestlänge von 2'000 Metern aufweist. Das Vorliegen besonderer Gründe

ist unbeachtlich, wenn sie infolge Zuteilung zu einem entfernter gelegenen

Schulhaus eingetreten sind, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber

zu vertreten haben (Art. 2 Abs. 3 Transportreglement).

2.3

Die

Kreisschulpflege J teilte D mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wie aufgezeigt

(oben I) infolge des bevorstehenden Umzugs der Familie auf das Schuljahr

2019/2020 einer Klasse im Schulhaus G zu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt,

beträgt der Weg vom (neuen) Wohnort von D (F-Strasse 02) zum Schulhaus G

rund einen Kilometer und ist einer Schülerin der 1. Sekundarklasse ohne

Weiteres zumutbar. Die Umteilung von D in eine Klasse des Schulhauses H

erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführenden (oben I). Mit der Umteilung

ist ein längerer Schulweg von rund 2,2 Kilometern verbunden, was nach der

Praxis der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als besonderer Grund im Sinn des

Art. 2 Abs. 1 f. Transportreglement gilt. Weil D dem weiter

entfernten Schulhaus H jedoch auf Wunsch ihrer Eltern bzw. der

Beschwerdeführenden zugeteilt wurde, ist er unbeachtlich im Sinn des

Art. 2 Abs. 3 Transportreglement und hat D keinen Anspruch auf eine

Schulwegerleichterung bzw. auf ein Schulwegabonnement. Dies hat die

Kreisschulpflege J den Beschwerdeführenden denn auch bereits bei der Eröffnung

der Neuzuteilung aufgezeigt. Insofern geht der sinngemässe Vorwurf der Beschwerdeführenden,

die Kreisschulpflege J habe, indem sie dem Zuteilungsersuchen stattgegeben

habe, auch der Abgabe eines Schulwegabonnements zugestimmt, ins Leere.

2.4

Entgegen

dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde erwächst D sodann aus dem Gebot

rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV bzw. dem Umstand,

dass ihrer Schwester C ein Schulwegabonnement abgegeben wurde, kein Anspruch

auf die anbegehrte Schulwegerleichterung: Die Kreisschulpflege J sah

insbesondere aufgrund der hohen Schülerzahlen davon ab, C infolge des Umzugs

für das Schuljahr 2019/2020 einer Klasse im Schulhaus G zuzuteilen; der längere

Schulweg ist mithin auf den Verbleib im bisherigen Schulhaus bzw. der bereits

im Schuljahr 2018/2019 besuchten Klasse aus schulorganisatorischen Gründen

zurückzuführen. Demgegenüber beruht die Umteilung von D in eine Klasse des

weiter vom Wohnort entfernten Schulhauses lediglich auf dem Wunsch der

Beschwerdeführenden, die beiden Mädchen sollten dasselbe Schulhaus

besuchen, weshalb die Beschwerdeführenden auch den damit verbundenen längeren

Schulweg bzw. besonderen Grund im Sinn von Art. 2 Transportreglement zu

vertreten haben. Damit liegt ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche

Behandlung vor bzw. führt die Regelung des Art. 2 Abs. 3 Transportreglement

nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes rechtsgleicher Behandlung (vgl. etwa

BGE 136 I 1 E. 4.1).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, .

5.

Mitteilung

an …