VB.2020.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00057
7. Mai 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00057
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch die Kreisschulpflege J
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Tragung von Schulwegkosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B zogen mit ihren Kindern, worunter die Töchter C
und D, in den Sommerferien 2019 innerhalb des Schulkreises Zürich-J von
der E-Strasse 01 an die F-Strasse 02 um. Die Kreisschulbehörde J
teilte D mit Verfügung vom 7. Juni 2019 per Beginn des Schuljahrs
2019/2020 einer 1. Sekundarklasse der Schule G zu. Ihre ältere Schwester C
besuchte bereits seit dem Schuljahr 2018/2019 eine Sekundarklasse der
Schule H; eine Neuzuteilung infolge des Wohnortswechsels wurde von der
Schulbehörde nicht angeordnet.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 ersuchten A und B die
Kreisschulbehörde J darum, ihre Töchter C und D derselben Sekundarschule
zuzuteilen, wobei es ihnen egal sei, ob die beiden in die Schule G oder H
gingen. Die Kreisschulbehörde J teilte D mit Verfügung vom 1. Juli 2019
neu der Schule H zu; gleichentags wies sie A und B darauf hin, dass für D kein
Schulwegabonnement abgegeben werden könne, da die Umteilung an die Schule H auf
ihren ausdrücklichen Wunsch (denjenigen von A und B) bzw. ohne dass hierfür ein
zwingender Grund vorliege, erfolge. Die Präsidentin der Kreisschulbehörde J
teilte A und B sodann mit Schreiben vom 19. August 2019 mit, dass eine
Umteilung von C an die Schule H per Schuljahresbeginn 2019/2020 aus
schulorganisatorischen Gründen, insbesondere wegen der hohen Schülerzahlen,
nicht möglich gewesen sei, weshalb für C ein "Schulweg-Abonnement"
abgegeben werde. Weil D ursprünglich der in der Nähe der neuen Wohnadresse
liegenden Schule G zugeteilt worden und die Neuzuteilung zum (weiter
entfernten) Schulhaus H nur auf Begehren der Eltern erfolgt sei, werde D keine
Schulwegerleichterung gewährt.
Mit Verfügung vom 17. September 2019 verweigerte die
Präsidentin der Kreisschulpflege J die Gewährung schulwegerleichternder
Massnahmen bzw. der Abgabe eines Schulwegabonnements an D.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten am 16. Oktober 2019 an den
Bezirksrat Zürich und verlangten sinngemäss die Abgabe eines VBZ-Abonnements an
D. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Zürich den
Rekurs ab.
III.
A und B führten am 19. bzw. 22. Januar 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss, D sei ein
Schulwegabonnement abzugeben. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 31. Januar
2020.
auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde J schloss mit Beschwerdeantwort
vom 5. Februar 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines
Bezirksrats über Anordnungen der Schulpflege nach § 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Aufgrund
des offenkundig Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts fällt die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 8. November
2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten
Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, die Höhendifferenz
bzw. die Topografie und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der
Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kinds (vgl. BGr,
27.
März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 14. Oktober 2004,
2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung
von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge
und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1
Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,
LS 412.101]).
2.2
Können
Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit
nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten
geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt
hierbei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl.
VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Nach Art. 10 der
Verordnung vom 23. März 1988 über die Volksschule in der Stadt Zürich
(AS 410.110) werden Kindergartenkindern und Schülern, die den Schulweg aus
besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, nach Massgabe eines vom
Stadtrat zu erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder
unentgeltlich Abonnemente der Verkehrsbetriebe abgegeben.
Gemäss Art. 2 des Stadtzürcher Transportreglements
vom 19. September 2007 (nachfolgend "Transportreglement") haben
Schülerinnen und Schüler der Volksschule, denen die Bewältigung ihres
Schulweges zu Fuss aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, Anspruch auf
Unterstützung durch die zuständige Schulbehörde (Abs. 1); als besondere
Gründe gelten unter anderem sehr beschwerliche oder sehr gefährliche
Strassenverhältnisse (Abs. 2). Der zum Schulbesuch auf Oberstufe
zurückzulegende, kürzest mögliche Fussweg gilt nach den Ausführungsbestimmungen
zum Transportreglement ohne weiteren Nachweis als sehr beschwerlich, wenn er
eine Mindestlänge von 2'000 Metern aufweist. Das Vorliegen besonderer Gründe
ist unbeachtlich, wenn sie infolge Zuteilung zu einem entfernter gelegenen
Schulhaus eingetreten sind, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber
zu vertreten haben (Art. 2 Abs. 3 Transportreglement).
2.3
Die
Kreisschulpflege J teilte D mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wie aufgezeigt
(oben I) infolge des bevorstehenden Umzugs der Familie auf das Schuljahr
2019/2020 einer Klasse im Schulhaus G zu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt,
beträgt der Weg vom (neuen) Wohnort von D (F-Strasse 02) zum Schulhaus G
rund einen Kilometer und ist einer Schülerin der 1. Sekundarklasse ohne
Weiteres zumutbar. Die Umteilung von D in eine Klasse des Schulhauses H
erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführenden (oben I). Mit der Umteilung
ist ein längerer Schulweg von rund 2,2 Kilometern verbunden, was nach der
Praxis der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als besonderer Grund im Sinn des
Art. 2 Abs. 1 f. Transportreglement gilt. Weil D dem weiter
entfernten Schulhaus H jedoch auf Wunsch ihrer Eltern bzw. der
Beschwerdeführenden zugeteilt wurde, ist er unbeachtlich im Sinn des
Art. 2 Abs. 3 Transportreglement und hat D keinen Anspruch auf eine
Schulwegerleichterung bzw. auf ein Schulwegabonnement. Dies hat die
Kreisschulpflege J den Beschwerdeführenden denn auch bereits bei der Eröffnung
der Neuzuteilung aufgezeigt. Insofern geht der sinngemässe Vorwurf der Beschwerdeführenden,
die Kreisschulpflege J habe, indem sie dem Zuteilungsersuchen stattgegeben
habe, auch der Abgabe eines Schulwegabonnements zugestimmt, ins Leere.
2.4
Entgegen
dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde erwächst D sodann aus dem Gebot
rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV bzw. dem Umstand,
dass ihrer Schwester C ein Schulwegabonnement abgegeben wurde, kein Anspruch
auf die anbegehrte Schulwegerleichterung: Die Kreisschulpflege J sah
insbesondere aufgrund der hohen Schülerzahlen davon ab, C infolge des Umzugs
für das Schuljahr 2019/2020 einer Klasse im Schulhaus G zuzuteilen; der längere
Schulweg ist mithin auf den Verbleib im bisherigen Schulhaus bzw. der bereits
im Schuljahr 2018/2019 besuchten Klasse aus schulorganisatorischen Gründen
zurückzuführen. Demgegenüber beruht die Umteilung von D in eine Klasse des
weiter vom Wohnort entfernten Schulhauses lediglich auf dem Wunsch der
Beschwerdeführenden, die beiden Mädchen sollten dasselbe Schulhaus
besuchen, weshalb die Beschwerdeführenden auch den damit verbundenen längeren
Schulweg bzw. besonderen Grund im Sinn von Art. 2 Transportreglement zu
vertreten haben. Damit liegt ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche
Behandlung vor bzw. führt die Regelung des Art. 2 Abs. 3 Transportreglement
nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes rechtsgleicher Behandlung (vgl. etwa
BGE 136 I 1 E. 4.1).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, .
5.
Mitteilung
an …