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Entscheid

VB.2020.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00058

30. April 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21682)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00058

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole

Bürgin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG reichte der Bausektion der Stadt Zürich

"Revisionspläne" vom 24. Oktober 2017 für bereits realisierte

Umbauten an ihrer Liegenschaft an der C-Strasse 03 in Zürich ein. Für die

Liegenschaft wurde ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet.

Erwägungen

II.

Am 30. August 2019 gelangte die A AG an das

Baurekursgericht und beantragte, das am 24. Oktober 2017 eingereichte

Baugesuch C-Strasse 03, Revisionspläne Parterre 1. OG, 2. OG, 3. OG

sei an die Hand zu nehmen und festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung

vorliege. Das Baurekursgericht wies diese Begehren am 20. Dezember 2019

ab.

III.

Dagegen gelangte die A AG am 30. Januar 2020 an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sei

gutzuheissen. Das am 24. Oktober 2017 eingereichte Baugesuch C-Strasse 03,

Revisionspläne Parterre, 1. OG, 2. OG, 3. OG sei an die Hand zu

nehmen und festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliege, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 7. Februar 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des

Stadtrates beantragte am 4. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. März 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde

die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung

gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4, mit

Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). In baurechtlichen Angelegenheiten steht

gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der

vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Rüge der Verletzung der in § 319

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vorgesehenen

Behandlungsfristen nicht einzutreten.

1.2.2

Die Beschwerdegegnerin bezieht sich bei ihrer Begründung auf die

Rechtsprechung zu den neuen Bauhinderungsgründen, wonach ein Nachbar neue

Bauhinderungsgründe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr

vorbringen kann, wenn er diese nicht bereits im Rekursverfahren vorgebracht hat

(vgl. statt vieler, der von der Beschwerdegegnerin zitierte VGr, 28. Juni

2018, VB.2018.00214, E. 3.1). Diese Rechtsprechung weicht vom allgemeinen

Grundsatz ab, wonach es einer Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

erlaubt ist, ihre Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen abzustützen

(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014, § 52 N. 36). Eine Rüge eines neuen Bauhinderungsgrundes liegt

jedoch vorliegend nicht vor. Die Rechtsverzögerung kann als besondere Form der

formellen Rechtsverweigerung bezeichnet werden. Sie ist anzunehmen, wenn

behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen

der gesetzlichen Frist oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener

Frist erfolgt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40).

Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung rügte die Beschwerdeführerin ausserdem

bereits vor der Vorinstanz, demgemäss kann sie vorliegend diese

Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung mit einer ausführlicheren

Begründung, insbesondere betreffend die Behandlungsfristen von § 319 PBG

rügen.

1.3

Auf den

beantragten Beizug von Zeugen kann angesichts des hinreichend erstellten

Sachverhalts verzichtet werden.

1.4

1.4.1

Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin nicht alle Akten bei der

Vorinstanz eingereicht habe. Sie habe selbst Unterlagen einreichen müssen,

welche eigentlich von der Beschwerdegegnerin hätten eingereicht werden müssen.

1.4.2

Die Vorinstanz ist verpflichtet, die Akten der Rekursbehörde auszuhändigen,

und zwar auch dann, wenn sie auf die Erstattung einer Vernehmlassung

verzichtet. Sie muss die Akten – einschliesslich allfälliger Vorakten und

sämtlicher Beilagen – vollständig und möglichst im Original einreichen;

allerdings kommt ihr mitunter ein gewisser Ermessensspielraum zu, ob ein

Aktenstück zum Dossier des betreffenden Verfahrens gehört oder allgemeiner

Natur ist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26a N. 6). Wenn auch Akten

grundsätzlich vollständig einzureichen sind, so ist die Verletzung einer

wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift jedenfalls erst anzunehmen, wenn

der Rekursbehörde Akten vorenthalten werden, welche für die Entscheidfindung

relevant sein können (VGr, 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 2b).

Anhaltspunkte dafür bestehen vorliegend nicht. Zudem hat die

Beschwerdeführerin, die ihrer Ansicht nach ebenfalls massgeblichen Akten selbst

dem Baurekursgericht eingereicht. Allfällige interne Unterlagen zur

verwaltungsinternen Meinungsbildung sind für die Parteien nicht einsichtig und

haben daher auch keinen Platz in den Akten der übergeordneten Gerichtsinstanz

(Griffel, § 8 N. 14).

Demgemäss ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, lagen zum Entscheidzeitpunkt

alle verfahrensrelevanten Dokumente der Entscheidbehörde vor.

2.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft

Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Zürich. Das Gebäude ist im

Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler

Bedeutung eingetragen. Mit Stadtratsbeschluss vom 20. März 2019 wurde das

Gebäude unter Schutz gestellt. Abweichend von den der Beschwerdeführerin

bewilligten Plänen, baute sie Nasszellen in den Korridor der ersten drei

Obergeschosse ein. Mit dem strittigen Baugesuch ersuchte sie um Erteilung der

nachträglichen Baubewilligung.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihr Baugesuch betreffend

Revisionspläne (nachträgliche Baubewilligung) bislang nicht behandelt. Dies widerspreche

dem Beschleunigungsgebot. Für die Nichtanhandnahme bestehe keine gesetzliche

Grundlage. Sodann sei die Weigerung, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen,

nicht geeignet, die Unterschutzstellung zu gewährleisten, weshalb sich das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch als unverhältnismässig erweise.

3.2

Das Verbot

der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn sich die Behörde weigert, eine

anfechtbare Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Wird

behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert, erfolgt dieses aber nicht

binnen der gesetzlichen Frist, oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen

angemessener Frist, ist eine Rechtsverzögerung anzunehmen (Bosshart/Bertschi, § 19

N 40 ff.). Handelt es sich bei der zu erlassenden Anordnung um eine

Baubewilligung, besteht ein Rechtsanspruch auf deren Erteilung, sofern das

Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sowie deren

ausführenden Verfügungen und dem übergeordneten Recht entspricht (§ 320 PBG).

3.3

3.3.1

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen

zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in

Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw.

die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz. Das Inventar

begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte

und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung

auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber,

ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid

entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus

dem Inventar bestehen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1;

27.

März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013,

VB.2012.00299, E. 9.1).

3.3.2

Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das

Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst Schutzmassnahmen

anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur wenn eine

Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein

ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung,

über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu

entscheiden (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 12. Oktober

2011, VB.2011.00332, E. 3.1.3; 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1;

19.

August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen). Den kommunalen

Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu

beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (VGr,

19.

August 2005, VB.2005.00242, E. 4.2). Dieses ist mit jenem bei der

Beurteilung der Schutzwürdigkeit indes nicht gleichzusetzen, besteht doch wegen

des Inventareintrags die Vermutung der Schutzwürdigkeit (VGr, 17. Januar 2019,

VB.2018.00314, E. 3.2.1; 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.2).

3.3.3

Zuständig für den Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler

Bedeutung ist nach § 211 Abs. 2 PBG der Gemeinderat (Exekutive). Die

Baubehörden sind somit – soweit sie nicht mit dem Gemeinderat identisch sind –

nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen

materiellen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine Beeinträchtigung eines

inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so

ist entweder das Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid

des Gemeinderats vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu

entscheiden (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00314,

E. 3.2.2; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 19. August

2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.4

Das

strittige Gebäude wurde unter Schutz gestellt, dieser Entscheid ist allerding

noch nicht rechtskräftig und es ist strittig, ob der durch die Nasszellen

abgeänderte Korridor unter Schutz zu stellen ist (vgl. dazu Parallelverfahren

VB.2020.00059). Die Beschwerdegegnerin hat daher ihr Ermessen nicht

überschritten, indem sie eine mögliche Gefährdung des Inventarobjekts

angenommen und aufgrund dessen das Verfahren sistiert hat.

3.5

3.5.1

Im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot nach § 4a VRG ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen, denn das Beschleunigungsgebot steht in der

Regel in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsschutzbedürfnis des Einzelnen.

Während Prozessökonomie und Verfahrenseffizienz für eine möglichst rasche

Verfahrensdurchführung sprechen, können andere prozessuale Grundsätze dem

Beschleunigungsziel entgegenstehen. Die Durchführung eines rechtsstaatlich

fehlerfreien Verfahrens benötigt eine gewisse Zeit und setzt der Beschleunigung

Grenzen. So sind die Entscheidinstanzen auch in komplexen und zeitaufwändigen

Fällen dazu verpflichtet, den Sachverhalt auf hinreichende Weise abzuklären,

den Parteien die ihnen zustehenden Verfahrensrechte – insbesondere auch das rechtliche

Gehör – zu gewähren und den Rechtsschutz nicht zu beschneiden. Allzu rasche

Verfahren bergen die Gefahr einer Minderung der Entscheidqualität (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 4a N. 7).

3.5.2

Dem Beschleunigungsgebot trägt eine Behörde dann Rechnung, wenn aufgrund

der Umstände des Falls ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich

war. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist somit unter Berücksichtigung

der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen (Plüss, § 4a N. 19).

3.5.3

Das Abwarten der Unterschutzstellung ist erforderlich, zur Prüfung des

Baugesuchs. Wird der Unterschutzstellungsentscheid, welcher den Korridor in

seiner L-Form schützt bestätigt, kann die Baubewilligung nicht erteilt werden.

Das Abwarten des rechtskräftigen Unterschutzstellungsentscheids ist daher zur

Durchführung eines rechtsstaatlich fehlerfreien Verfahrens notwendig und geht

den Interessen der Beschwerdeführerin an der Nutzung ihres ohne Bewilligung

veränderten Eigentums vor. Die Sistierung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens

erweist sich daher auch in Bezug auf das Beschleunigungsgebot als

verhältnismässig. Daran ändert auch die Einschätzung der Denkmalpflege nichts,

dass die Bauten im Falle einer Unterschutzstellung bis zum nächsten Umbau

bestehen bleiben könnten. Zum einen betrifft ihre Einschätzung nicht die

Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Umbauten, sondern lediglich die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. dazu Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 616 ff.). Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin

und nicht die Denkmalpflege über die Baubewilligung und anschliessend über die

allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin führt weiter aus, das Baugesuch könnte auch mit Auflagen

betreffend die Unterschutzstellung genehmigt werden.

4.2

Inhaltliche

oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender

Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist

Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches

verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei

Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung

über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5

Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung ist als

gewichtig einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne

besondere Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben

werden können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht

infrage. Ziehen die Mängel indessen wesentliche Projektänderungen nach sich,

können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli

2018, VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2;

RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).

4.3

Ob die

vorgenommenen Umbauten im Korridor im Baubewilligungsverfahren genehmigt werden

können, hängt wesentlich davon ab, ob dieser unter Schutz gestellt wird oder

nicht. Demgemäss liegt kein Mangel untergeordneter Natur vor, der ohne besondere

Schwierigkeiten behoben werden kann. Eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen

betreffend die Unterschutzstellung ist daher nicht möglich.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin führt aus, § 319 PBG sehe Behandlungsfristen für

Baugesuche vor, welche die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten habe. Auch die

Vorinstanz hätte dies von Amtes wegen prüfen müssen, was sie nicht getan und

damit auch eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe.

5.2

Nach § 319 Abs. 1 PBG treffen die kantonalen und kommunalen Behörden ihre Entscheide

innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erstmalige Beurteilung von

Neubau- und grösseren Umbauprojekten steht eine Zeitspanne von vier Monaten

seit der Vorprüfung zur Verfügung. Können die Behandlungsfristen nicht

eingehalten werden, wird den Gesuchstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt,

wann der Entscheid vorliegt (Abs. 3).

5.3

Aufgrund

des abzuwartenden Unterschutzstellungsverfahren konnte die Behandlungsfrist

klarerweise nicht eingehalten werden. Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin am 17. April 2018 mit, dass eine

Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens erst dann Sinn mache, wenn die

denkmalpflegerische Schutzabklärung durchgeführt und der verbindliche Beschluss

des Stadtrats gefällt worden sei. Sie ist somit ihrer Pflicht, der

Beschwerdeführerin unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wann ein Entscheid

vorliegt, nachgekommen. Weiter hat die Vorinstanz geprüft, ob eine

Rechtsverzögerung vorliegt und dies aufgrund der Zulässigkeit der Sistierung

des Verfahrens verneint. Da bei einer Sistierung des Verfahrens auch die

Ordnungsfristen nach § 319 Abs. 1 PBG stillstehen (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 36),

musste sich die Vorinstanz aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht

näher mit § 319 Abs. 1 PBG auseinandersetzen, zumal diese Vorschrift

von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt wurde.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, beim D seien auch Revisionspläne eingereicht und ganz

anders behandelt worden, als dies in ihrem Verfahren der Fall sei. Dies

widerspreche dem Rechtsgleichheitsgebot.

6.2

Es ist

nicht ersichtlich, ob es sich bei den Revisionsplänen des D ebenfalls um ein

nachträgliches Baugesuch handelt, oder wie der Begriff Revisionspläne nahelegt,

um eine Abänderung der bisherigen Pläne, welche der Beschwerdegegnerin

vorgängig zur Bewilligung unterbreitet wurden. Selbst wenn jedoch die

Revisionspläne beim D vergleichbar mit der vorliegenden Situation sind und in

einer Weise behandelt wurden, wie sich dies auch die Beschwerdeführerin für das

vorliegende Verfahren wünscht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in früheren Fällen

nicht oder nicht richtig angewendet wurde, vermittelt dem Bürger kein Recht, in

einem ähnlichen Fall ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Ausnahmsweise

wird ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung anerkannt, wenn die Behörde

in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, sie zu erkennen gibt, dass sie auch in

Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird und der gesetzwidrigen

Begünstigung keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen

Interessen Dritter entgegenstehen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 23 N. 18 f.).

Da weder eine gesetzwidrige Praxis der Behörden ersichtlich ist und die Behörde

auch nicht zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft gesetzwidrig entscheiden

wird, sind auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im

Unrecht nicht gegeben.

7.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ihrem Unterliegen steht der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin steht indessen ebenfalls keine Parteientschädigung zu, lagen

weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen vor, welche

besonderen Aufwand erforderten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …