VB.2020.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00058
30. April 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21682)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00058
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole
Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG reichte der Bausektion der Stadt Zürich
"Revisionspläne" vom 24. Oktober 2017 für bereits realisierte
Umbauten an ihrer Liegenschaft an der C-Strasse 03 in Zürich ein. Für die
Liegenschaft wurde ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet.
Erwägungen
II.
Am 30. August 2019 gelangte die A AG an das
Baurekursgericht und beantragte, das am 24. Oktober 2017 eingereichte
Baugesuch C-Strasse 03, Revisionspläne Parterre 1. OG, 2. OG, 3. OG
sei an die Hand zu nehmen und festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung
vorliege. Das Baurekursgericht wies diese Begehren am 20. Dezember 2019
ab.
III.
Dagegen gelangte die A AG am 30. Januar 2020 an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sei
gutzuheissen. Das am 24. Oktober 2017 eingereichte Baugesuch C-Strasse 03,
Revisionspläne Parterre, 1. OG, 2. OG, 3. OG sei an die Hand zu
nehmen und festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliege, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 7. Februar 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des
Stadtrates beantragte am 4. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. März 2020.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde
die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4, mit
Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). In baurechtlichen Angelegenheiten steht
gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der
vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Rüge der Verletzung der in § 319
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vorgesehenen
Behandlungsfristen nicht einzutreten.
1.2.2
Die Beschwerdegegnerin bezieht sich bei ihrer Begründung auf die
Rechtsprechung zu den neuen Bauhinderungsgründen, wonach ein Nachbar neue
Bauhinderungsgründe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr
vorbringen kann, wenn er diese nicht bereits im Rekursverfahren vorgebracht hat
(vgl. statt vieler, der von der Beschwerdegegnerin zitierte VGr, 28. Juni
2018, VB.2018.00214, E. 3.1). Diese Rechtsprechung weicht vom allgemeinen
Grundsatz ab, wonach es einer Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
erlaubt ist, ihre Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen abzustützen
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014, § 52 N. 36). Eine Rüge eines neuen Bauhinderungsgrundes liegt
jedoch vorliegend nicht vor. Die Rechtsverzögerung kann als besondere Form der
formellen Rechtsverweigerung bezeichnet werden. Sie ist anzunehmen, wenn
behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen
der gesetzlichen Frist oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener
Frist erfolgt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40).
Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung rügte die Beschwerdeführerin ausserdem
bereits vor der Vorinstanz, demgemäss kann sie vorliegend diese
Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung mit einer ausführlicheren
Begründung, insbesondere betreffend die Behandlungsfristen von § 319 PBG
rügen.
1.3
Auf den
beantragten Beizug von Zeugen kann angesichts des hinreichend erstellten
Sachverhalts verzichtet werden.
1.4
1.4.1
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin nicht alle Akten bei der
Vorinstanz eingereicht habe. Sie habe selbst Unterlagen einreichen müssen,
welche eigentlich von der Beschwerdegegnerin hätten eingereicht werden müssen.
1.4.2
Die Vorinstanz ist verpflichtet, die Akten der Rekursbehörde auszuhändigen,
und zwar auch dann, wenn sie auf die Erstattung einer Vernehmlassung
verzichtet. Sie muss die Akten – einschliesslich allfälliger Vorakten und
sämtlicher Beilagen – vollständig und möglichst im Original einreichen;
allerdings kommt ihr mitunter ein gewisser Ermessensspielraum zu, ob ein
Aktenstück zum Dossier des betreffenden Verfahrens gehört oder allgemeiner
Natur ist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26a N. 6). Wenn auch Akten
grundsätzlich vollständig einzureichen sind, so ist die Verletzung einer
wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift jedenfalls erst anzunehmen, wenn
der Rekursbehörde Akten vorenthalten werden, welche für die Entscheidfindung
relevant sein können (VGr, 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 2b).
Anhaltspunkte dafür bestehen vorliegend nicht. Zudem hat die
Beschwerdeführerin, die ihrer Ansicht nach ebenfalls massgeblichen Akten selbst
dem Baurekursgericht eingereicht. Allfällige interne Unterlagen zur
verwaltungsinternen Meinungsbildung sind für die Parteien nicht einsichtig und
haben daher auch keinen Platz in den Akten der übergeordneten Gerichtsinstanz
(Griffel, § 8 N. 14).
Demgemäss ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, lagen zum Entscheidzeitpunkt
alle verfahrensrelevanten Dokumente der Entscheidbehörde vor.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft
Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Zürich. Das Gebäude ist im
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung eingetragen. Mit Stadtratsbeschluss vom 20. März 2019 wurde das
Gebäude unter Schutz gestellt. Abweichend von den der Beschwerdeführerin
bewilligten Plänen, baute sie Nasszellen in den Korridor der ersten drei
Obergeschosse ein. Mit dem strittigen Baugesuch ersuchte sie um Erteilung der
nachträglichen Baubewilligung.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihr Baugesuch betreffend
Revisionspläne (nachträgliche Baubewilligung) bislang nicht behandelt. Dies widerspreche
dem Beschleunigungsgebot. Für die Nichtanhandnahme bestehe keine gesetzliche
Grundlage. Sodann sei die Weigerung, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen,
nicht geeignet, die Unterschutzstellung zu gewährleisten, weshalb sich das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch als unverhältnismässig erweise.
3.2
Das Verbot
der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn sich die Behörde weigert, eine
anfechtbare Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Wird
behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert, erfolgt dieses aber nicht
binnen der gesetzlichen Frist, oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen
angemessener Frist, ist eine Rechtsverzögerung anzunehmen (Bosshart/Bertschi, § 19
N 40 ff.). Handelt es sich bei der zu erlassenden Anordnung um eine
Baubewilligung, besteht ein Rechtsanspruch auf deren Erteilung, sofern das
Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sowie deren
ausführenden Verfügungen und dem übergeordneten Recht entspricht (§ 320 PBG).
3.3
3.3.1
Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen
zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in
Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw.
die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz. Das Inventar
begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte
und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber,
ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid
entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus
dem Inventar bestehen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1;
27.
März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013,
VB.2012.00299, E. 9.1).
3.3.2
Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das
Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst Schutzmassnahmen
anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur wenn eine
Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein
ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung,
über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu
entscheiden (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 12. Oktober
2011, VB.2011.00332, E. 3.1.3; 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1;
19.
August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen). Den kommunalen
Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu
beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (VGr,
19.
August 2005, VB.2005.00242, E. 4.2). Dieses ist mit jenem bei der
Beurteilung der Schutzwürdigkeit indes nicht gleichzusetzen, besteht doch wegen
des Inventareintrags die Vermutung der Schutzwürdigkeit (VGr, 17. Januar 2019,
VB.2018.00314, E. 3.2.1; 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.2).
3.3.3
Zuständig für den Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler
Bedeutung ist nach § 211 Abs. 2 PBG der Gemeinderat (Exekutive). Die
Baubehörden sind somit – soweit sie nicht mit dem Gemeinderat identisch sind –
nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen
materiellen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine Beeinträchtigung eines
inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so
ist entweder das Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid
des Gemeinderats vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu
entscheiden (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00314,
E. 3.2.2; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 19. August
2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4
Das
strittige Gebäude wurde unter Schutz gestellt, dieser Entscheid ist allerding
noch nicht rechtskräftig und es ist strittig, ob der durch die Nasszellen
abgeänderte Korridor unter Schutz zu stellen ist (vgl. dazu Parallelverfahren
VB.2020.00059). Die Beschwerdegegnerin hat daher ihr Ermessen nicht
überschritten, indem sie eine mögliche Gefährdung des Inventarobjekts
angenommen und aufgrund dessen das Verfahren sistiert hat.
3.5
3.5.1
Im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot nach § 4a VRG ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, denn das Beschleunigungsgebot steht in der
Regel in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsschutzbedürfnis des Einzelnen.
Während Prozessökonomie und Verfahrenseffizienz für eine möglichst rasche
Verfahrensdurchführung sprechen, können andere prozessuale Grundsätze dem
Beschleunigungsziel entgegenstehen. Die Durchführung eines rechtsstaatlich
fehlerfreien Verfahrens benötigt eine gewisse Zeit und setzt der Beschleunigung
Grenzen. So sind die Entscheidinstanzen auch in komplexen und zeitaufwändigen
Fällen dazu verpflichtet, den Sachverhalt auf hinreichende Weise abzuklären,
den Parteien die ihnen zustehenden Verfahrensrechte – insbesondere auch das rechtliche
Gehör – zu gewähren und den Rechtsschutz nicht zu beschneiden. Allzu rasche
Verfahren bergen die Gefahr einer Minderung der Entscheidqualität (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 4a N. 7).
3.5.2
Dem Beschleunigungsgebot trägt eine Behörde dann Rechnung, wenn aufgrund
der Umstände des Falls ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich
war. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist somit unter Berücksichtigung
der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen (Plüss, § 4a N. 19).
3.5.3
Das Abwarten der Unterschutzstellung ist erforderlich, zur Prüfung des
Baugesuchs. Wird der Unterschutzstellungsentscheid, welcher den Korridor in
seiner L-Form schützt bestätigt, kann die Baubewilligung nicht erteilt werden.
Das Abwarten des rechtskräftigen Unterschutzstellungsentscheids ist daher zur
Durchführung eines rechtsstaatlich fehlerfreien Verfahrens notwendig und geht
den Interessen der Beschwerdeführerin an der Nutzung ihres ohne Bewilligung
veränderten Eigentums vor. Die Sistierung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
erweist sich daher auch in Bezug auf das Beschleunigungsgebot als
verhältnismässig. Daran ändert auch die Einschätzung der Denkmalpflege nichts,
dass die Bauten im Falle einer Unterschutzstellung bis zum nächsten Umbau
bestehen bleiben könnten. Zum einen betrifft ihre Einschätzung nicht die
Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Umbauten, sondern lediglich die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. dazu Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 616 ff.). Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin
und nicht die Denkmalpflege über die Baubewilligung und anschliessend über die
allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin führt weiter aus, das Baugesuch könnte auch mit Auflagen
betreffend die Unterschutzstellung genehmigt werden.
4.2
Inhaltliche
oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender
Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist
Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches
verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei
Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung
über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5
Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung ist als
gewichtig einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne
besondere Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben
werden können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht
infrage. Ziehen die Mängel indessen wesentliche Projektänderungen nach sich,
können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli
2018, VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2;
RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).
4.3
Ob die
vorgenommenen Umbauten im Korridor im Baubewilligungsverfahren genehmigt werden
können, hängt wesentlich davon ab, ob dieser unter Schutz gestellt wird oder
nicht. Demgemäss liegt kein Mangel untergeordneter Natur vor, der ohne besondere
Schwierigkeiten behoben werden kann. Eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen
betreffend die Unterschutzstellung ist daher nicht möglich.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin führt aus, § 319 PBG sehe Behandlungsfristen für
Baugesuche vor, welche die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten habe. Auch die
Vorinstanz hätte dies von Amtes wegen prüfen müssen, was sie nicht getan und
damit auch eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe.
5.2
Nach § 319 Abs. 1 PBG treffen die kantonalen und kommunalen Behörden ihre Entscheide
innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erstmalige Beurteilung von
Neubau- und grösseren Umbauprojekten steht eine Zeitspanne von vier Monaten
seit der Vorprüfung zur Verfügung. Können die Behandlungsfristen nicht
eingehalten werden, wird den Gesuchstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt,
wann der Entscheid vorliegt (Abs. 3).
5.3
Aufgrund
des abzuwartenden Unterschutzstellungsverfahren konnte die Behandlungsfrist
klarerweise nicht eingehalten werden. Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin am 17. April 2018 mit, dass eine
Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens erst dann Sinn mache, wenn die
denkmalpflegerische Schutzabklärung durchgeführt und der verbindliche Beschluss
des Stadtrats gefällt worden sei. Sie ist somit ihrer Pflicht, der
Beschwerdeführerin unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wann ein Entscheid
vorliegt, nachgekommen. Weiter hat die Vorinstanz geprüft, ob eine
Rechtsverzögerung vorliegt und dies aufgrund der Zulässigkeit der Sistierung
des Verfahrens verneint. Da bei einer Sistierung des Verfahrens auch die
Ordnungsfristen nach § 319 Abs. 1 PBG stillstehen (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 36),
musste sich die Vorinstanz aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
näher mit § 319 Abs. 1 PBG auseinandersetzen, zumal diese Vorschrift
von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt wurde.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, beim D seien auch Revisionspläne eingereicht und ganz
anders behandelt worden, als dies in ihrem Verfahren der Fall sei. Dies
widerspreche dem Rechtsgleichheitsgebot.
6.2
Es ist
nicht ersichtlich, ob es sich bei den Revisionsplänen des D ebenfalls um ein
nachträgliches Baugesuch handelt, oder wie der Begriff Revisionspläne nahelegt,
um eine Abänderung der bisherigen Pläne, welche der Beschwerdegegnerin
vorgängig zur Bewilligung unterbreitet wurden. Selbst wenn jedoch die
Revisionspläne beim D vergleichbar mit der vorliegenden Situation sind und in
einer Weise behandelt wurden, wie sich dies auch die Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren wünscht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in früheren Fällen
nicht oder nicht richtig angewendet wurde, vermittelt dem Bürger kein Recht, in
einem ähnlichen Fall ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Ausnahmsweise
wird ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung anerkannt, wenn die Behörde
in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, sie zu erkennen gibt, dass sie auch in
Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird und der gesetzwidrigen
Begünstigung keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen
Interessen Dritter entgegenstehen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 23 N. 18 f.).
Da weder eine gesetzwidrige Praxis der Behörden ersichtlich ist und die Behörde
auch nicht zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft gesetzwidrig entscheiden
wird, sind auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im
Unrecht nicht gegeben.
7.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ihrem Unterliegen steht der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin steht indessen ebenfalls keine Parteientschädigung zu, lagen
weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen vor, welche
besonderen Aufwand erforderten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …