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Entscheid

VB.2020.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00059

30. April 2020Deutsch14 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00059

Urteil

der 1. Kammer

vom

30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole

Bürgin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat von Zürich,

vertreten durch

Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Unterschutzstellung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. März 2019 stellte der Stadtrat

Zürich das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der

C-Strasse 03 in Zürich-Enge unter Schutz.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte im Hauptpunkt, das strittige Gebäude nicht

unter Schutz zu stellen und aus dem Inventar zu entlassen. Das Baurekursgericht

hiess mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 den Rekurs teilweise gut und hob

den angefochtenen Beschluss auf. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung

(Einholung eines KDK-Gutachtens) und zur erneuten Beschlussfassung an den

Stadtrat zurück.

III.

Hierauf erhob die A AG am 30. Januar 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Entscheid

sowie die Unterschutzstellung aufzuheben und auf eine Einholung eines

KDK-Amtsberichts zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 7. Februar 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat beantragte

am 4. März 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 31. März 2020 hielt die A AG an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Rückweisungsentscheide,

welche der Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum belassen, sind nur dann

selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder

die Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17.

Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Wird wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht, die Sachverhaltsabklärung als genügend und das

strittige Gebäude als nicht schutzwürdig erachtet, würde dies dazu führen, dass

das Gebäude aus dem Inventar zu entlassen wäre und ein Endentscheid vorliegen

würde.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz

die Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens und Neubeurteilung ohne einen

Antrag der Parteien oder deren Anhörung beschlossen hat.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,

prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 138 I 232 E. 5.1).

Wenn eine Fachbehörde Dritte beizieht, muss es den Beteiligten möglich sein,

allfällige Einwendungen gegen die beigezogene Person und die Art ihrer

Mitwirkung rechtzeitig zu erheben und sich zu deren Abklärungen zu äussern (BGE 138 II 77 E. 3.2).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076,

E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts

kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz

heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz

sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer

schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387

E. 5.1; VGr, 7. Juni 2018, VB.2018.00067, E. 2.4).

2.3

Wird die

Aufhebung eines Entscheids bzw. die Abweisung eines Rekurses beantragt,

umfassen diese Anträge a maiore ad minus auch eine Rückweisung zur weiteren

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. Damit muss von den Parteien

grundsätzlich gerechnet werden.

In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens ist Art. 183

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin nicht anwendbar, gilt doch der Verweis in § 60 VRG

nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht auch vor den

Rekursinstanzen. Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen zum rechtlichen

Gehör. Demgemäss müssen die Parteien rechtzeitig vor dem Endentscheid

Einwendungen vorbringen können. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen

Zwischenentscheid und die Beschwerdeführerin kann ihre Einwendungen durch

Einlegen eines Rechtsmittels geltend machen.

Demgemäss hat die Vorinstanz mit der Rückweisung zum

Neuentscheid und dem Einholen eines Gutachtens das rechtliche Gehör der

Parteien nicht verletzt. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung ausgegangen

werden würde, würde diese geheilt werden. Das Verwaltungsgericht kann sowohl

Tat- als auch Rechtsfragen frei überprüfen. Sodann würde eine Rückweisung

lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen. Es wäre daher auf eine solche zu verzichten,

konnte sich doch die Beschwerdeführerin zu allen wesentlichen Punkten der

Rückweisung, insbesondere dem Einholen eines Gutachtens der KDK vor

Verwaltungsgericht ausführlich äussern.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt die Rückweisung der Sache zur Einholung eines weiteren

Gutachtens und zum Neuentscheid.

3.2

3.2.1

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die

Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 10). Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine

Anhaltspunkte vorzufinden sind, die es den Verwaltungsbehörden nahelegen, den

vorgelegten Sachverhalt weiter zu erforschen (Plüss, § 7 N. 21). Der

Umfang der Sachverhaltsermittlung muss verhältnismässig sein. In diesem

Zusammenhang muss eine Abwägung vorgenommen werden zwischen dem Interesse an

der materiellen Wahrheitsfindung und dem Beschleunigungsgebot.

Beweismassnahmen, die mit einem hohen Aufwand verbunden sind, setzen ein diesem

entsprechendes bedeutendes Beweisinteresse voraus (Plüss, § 7 N. 32).

Die Rechtsmittelbehörde muss unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellungen ferner auch von Amtes wegen berücksichtigen; denn

nur so lässt sich letztlich sicherstellen, dass der zu überprüfende

Verwaltungsakt materiell rechtmässig ist. Im Fall der ungenügenden

Sachverhaltsfeststellung weist das Verwaltungsgericht die Sache in der Regel

zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück; bei Rekursbehörden wie dem

Baurekursgericht ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung geboten (Plüss,

§ 7 N. 36).

3.2.2

Die Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führt

regelmässig zu einer Verlängerung des Verfahrens. Es ist davon daher mit Blick

auf das allgemeine Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) zurückhaltend Gebrauch

zu machen. Eine Rückweisung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in

Betracht, etwa wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wenn wesentliche

Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die zuständige

Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher

Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder wenn zwecks

Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt

werden muss etc. (Griffel, § 28 N. 38).

3.2.3

Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten

zweifelhaft, so hat die Entscheidinstanz nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben. Der Verzicht auf gebotene zusätzliche

Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung

verstossen. Vor der Einholung eines allfälligen zweiten Gutachtens ist

allerdings stets zu prüfen, ob sich Unklarheiten oder neue Tatsachen nicht

durch ein Ergänzungsgutachten oder eine persönliche Befragung der

sachverständigen Person klären lassen und ob die Entscheidinstanz den Zweifel

dank ihres Fachwissens und des liquiden Sachverhalts nicht sofort beseitigen

kann (Plüss, § 7 N. 69).

Erweist sich ein – weder

ergänzungs- noch berichtigungsfähiges – Gutachten als unklar, unvollständig

oder nicht gehörig begründet, müssen neue erhebliche Tatsachen berücksichtigt

werden oder ist die begutachtende Person befangen, so kann ein Zweitgutachten

bzw. eine «Oberexpertise» angeordnet werden. Für die Frage, ob ein früheres

Gutachten noch hinreichend aktuell ist oder ob neue Abklärungen erforderlich

sind, ist massgebend, ob das frühere Gutachten durch Zeitablauf und zufolge

veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat. Auch der Umstand, dass

ein entscheidrelevantes Gutachten nach einem früher geltenden Standard erhoben

wurde, kann zur Pflicht führen, ein neues, dem aktuellen Standard

entsprechendes Gutachten einzuholen (Plüss, § 7 N. 70, vgl. auch VGr,

24.

Oktober 2013, VB.2013.00314, E. 5.1.3).

3.3

Die

Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid unter Ziffer 8.2 fest, weshalb das

Argument, der Korridor stelle ein Trennelement dar und lehne sich an den

typischen Villengrundriss an, für eine Unterschutzstellung nicht zu überzeugen

vermochte. Sodann hielt sie auch weiter fest, dass das Gutachten auch in

anderen Punkten als fragwürdig erscheine, weshalb erhebliche Zweifel an der

Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung betreffend den Korridor bestünden.

Der Frage, ob es sich beim L-förmigen Korridor um ein architekturhistorisch

wertvolles Grundriss- und Erschliessungssystem bzw. ein für den Historismus

typisches Bauwerk handle, komme jedoch wesentliche Bedeutung zu. Sodann habe

auch der strittige Erkerturm einmal bestanden, dies sei im Gutachten ebenfalls

fehlerhaft wiedergegeben. Insbesondere müsse geprüft werden, ob und

gegebenenfalls inwiefern ein allfälliger Zeugenwert des streitbetroffenen

Gebäudes durch den Verlust des Erkers beeinflusst wurde und ob aufgrund der

vorhandenen Bausubstanz der denkmalpflegerische Zeugenwert noch ausreichend

erhalten sei, um eine Unterschutzstellung zu rechtfertigen (E. 9.4). Der

durchgeführte Augenschein habe auch begründete Zweifel darüber aufkommen lassen,

ob und in welchem Ausmass im Innern tatsächlich noch historische Bausubstanz

vorhanden sei (E. 10). Es fehle an einer ausreichenden Abklärung der

Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Objekts. Die notwendigen Abklärungen

seien zur Wahrung des zweistufigen Rechtsmittelwegs durch die erstinstanzlich

hierfür zuständige Vorinstanz vorzunehmen (E. 11).

3.4

Aufgrund

der Feststellungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 VRG), ist davon auszugehen, dass das Gutachten,

welches der Unterschutzstellung zu Grunde lag, fehlerhaft ist. Dies wird von

der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie führt jedoch an, dass die

Vorinstanz selbst hätte entscheiden können. Dem ist nicht zu folgen. Es ergibt

sich aus dem Gutachten nicht, ob allenfalls noch weitere Gründe für die

Unterschutzstellung des Korridors vorliegen könnten, die vorliegend noch keine

Beachtung gefunden haben. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Entfernen

des Erkerturms einen Einfluss auf die Schutzwürdigkeit des strittigen Gebäudes

hat und in welchem Masse tatsächlich noch die Originale Bausubstanz vorhanden

ist. Diese Fragen vermochten auch nicht durch die Eingaben der Parteien im

Rekursverfahren geklärt werden, gaben diese doch lediglich ihre eigenen

Ansichten wieder. Der Sachverhalt erwies sich demgemäss als ungenügend

erstellt.

Sodann ist das Gebäude nicht unbesehen aus dem Inventar zu

entlassen, wenn sich das erste Gutachten als fehlerhaft erweist und eine

Unterschutzstellung damit nicht belegt werden kann. Die Regeln der

Beweisausfalllast kommen erst zum tragen, wenn der Beweis für oder gegen ein

Sachverhaltselement nicht erbracht werden kann. Dies ist jedoch vorliegend

nicht der Fall, kann der Sachverhalt doch durch ein Obergutachten

voraussichtlich ermittelt werden und ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren

der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Das Baurekursgericht musste daher

auch nicht lediglich gestützt auf die Akten entscheiden. Vielmehr rechtfertigt

sich die Anordnung eines weiteren Gutachtens.

3.5

Fraglich

ist, ob die Vorinstanz nicht selbst ein Gutachten einholen musste und ob sie

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen durfte.

3.5.1

Die Rechtsmittelinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob

sie einen reformatorischen Entscheid fällen oder eine Rückweisung vornehmen

will (BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Bei der Anwendung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG hat die verfügende Behörde die darin enthaltenen

unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der

Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des

infrage stehenden Objekts. Hierzu kann und soll sie nötigenfalls Expertisen

oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen. Das Ergebnis der

Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten

und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Bei der Auslegung und Anwendung der für die Beurteilung

massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge" oder

"wesentliche Mitprägung" steht der für die Unterschutzstellung

zuständigen Behörde sodann eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich

zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (vgl. BGE 115 Ib 131

E. 3; VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00707, E. 4.2), deren Handhabung

die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37).

Schliesslich führt die Qualifikation des infrage stehenden Objekts als

wichtiger Zeuge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend

zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG,

sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts

höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen

(VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121, E. 2c). Eine solche Interessenabwägung

ist zwar grundsätzlich eine vom Baurekursgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei

der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in

verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, die in erster Linie von den

Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von den

Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (VGr,

31.

Oktober 2013, VB.2013.00337, E. 6.5.1; RB 1982 Nr. 37).

3.6

Da

wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorlagen, ein weiteres Beweisverfahren

durchgeführt werden muss und dem Beschwerdegegner auch eine gewisse

Ermessensbetätigung zukommt, rechtfertigte sich trotz des Beschleunigungsgebots

eine Rückweisung an den Beschwerdegegner. Dies auch zur Wahrung des

Instanzenzugs und unter Berücksichtigung der zurückhaltenden Überprüfung

spezifisch technischer Fragen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die vom Regierungsrat gewählte kantonale

Denkmalpflegekommission kein unabhängiges Gutachten erstellen könne, jedoch

gemäss Art. 30 BV ein Anspruch darauf bestehe.

4.2

In

gerichtlichen Verfahren hat nach Art. 30 Abs. 1 BV jede Person unter

anderem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Das Gericht

zieht Sachverständige bei, soweit zur Aufklärung des Sachverhaltes besondere

Fachkenntnisse erforderlich sind. Da Gutachten wegen dieser Hilfsfunktion oft

ein bestimmendes Element des rechtlichen Erkenntnisses bilden, müssen

Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein

wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein

Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände

beeinflusst wird (BGE 137 V 210 E. 2.1.3).

4.3

Der

Regierungsrat bestellt eine oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen, die

das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes beraten (§ 216 Abs. 1 PBG). Die Kommissionen können auf Anregung eines Dritten zu Fragen

des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen (Abs. 3). Eine dieser

Kommissionen ist die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK). Sie wird vom

Regierungsrat gewählt und ist fachlich unabhängig (§ 1 Abs. 2 und 3 der

Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG [VSVK]

vom 12. Januar 2005). Der Umstand allein, dass die Mitglieder einer

Behörde durch die Exekutive ernannt werden, stellt deren Unabhängigkeit und

Unparteilichkeit nicht infrage. Der Sicherung der Unabhängigkeit dient die Wahl

auf Amtsdauer (BGE 142 III 732 E. 3.4.1). Es liegen sodann keine Hinweise

vor, dass die KDK aus anderen Gründen die Anforderungen an die Unabhängigkeit

oder Unparteilichkeit nicht erfüllen würde. Der Abteilungsleiter der Kantonalen

Denkmalpflege ist auch nicht Mitglied der Kantonalen Denkmalpflegekommission.

Liegen bei einzelnen Mitgliedern Ausstandsgründe vor, müssen diese von Amtes

wegen von der KDK beachtet werden. Einer grundsätzlichen Beurteilung durch die

KDK steht damit nichts im Wege.

5.

Es liegt sodann auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von

Treu und Glauben vor, indem das Unterschutzstellungsverfahren erst nach der Renovation

eingeleitet wurde. Für die Grosszahl der Umbauarbeiten lag nach Absprache mit

der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich eine Baubewilligung vor, da diese

Arbeiten den Schutzumfang des Gebäudes nicht beeinträchtigten. Erst mit dem

Einreichen der nachträglichen Baubewilligung für die «Revisionspläne», welche

jedoch bereits ohne Bewilligung und Beizug der Denkmalpflegekommission

durchgeführt wurden, wurde das Gebäude in einer Weise verändert welche unter

Umständen die Schutzwürdigkeit beeinträchtigt.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und

steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig

waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen

organisatorisch eingerichtet ist (Plüss, § 17 N. 54). Der Aufwand vor

der zweiten Rechtsmittelinstanz blieb für den Beschwerdegegner jedoch

vergleichsweise bescheiden. Dem Beschwerdegegner ist daher ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn

er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …