VB.2020.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00060
23. Juli 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21934)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00060
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Leistungen an Personen in Ausbildung (Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erhielt für seine Tochter B, die seit August 2016 das Gymnasium C in Thailand
besucht, für die beiden ersten Ausbildungsjahre (Untergymnasium) Stipendien von
insgesamt Fr. 10'000.- zugesprochen. Mit Verfügung vom 23. August
2018 wies das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) das
Stipendien-Wiederholungsgesuch für das Ausbildungsjahr 2018/2019 ab. Es
begründete seinen Entscheid damit, dass keine Belege vorlägen, wonach die
oberen Schulstufen des Gymnasiums C staatlich anerkannt seien und die
Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspreche. Die Bedingungen für
die Ausrichtung von Stipendien an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer seien
deshalb nicht erfüllt. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A hiess das AJB
mit Einspracheverfügung vom 1. November 2018 gut. Das AJB berechnete für
das Ausbildungsjahr 2018/2019 einen Stipendienanspruch von Fr. 2'731.-.
B. Gegen
die Einspracheverfügung vom 1. November 2018 rekurrierte A am 3. Dezember
2018 an die Bildungsdirektion und beantragte, die Berechnung der Stipendien zu
korrigieren. Das AJB zog die angefochtene Verfügung in der Folge in
Wiedererwägung, hob sie mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf und setzte
den Stipendienanspruch neu auf Fr. 3'261.- fest. Die Bildungsdirektion
schrieb das Rekursverfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2019 als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab.
Erwägungen
II.
Auch gegen die neue Verfügung des AJB vom 24. Januar
2019.
rekurrierte A am 28. Februar 2019 bei der Bildungsdirektion. Diese
hiess mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 den Rekurs gut
(Dispositiv-Ziff. I). In den Erwägungen wurde festgehalten, dass der
Stipendienanspruch von B auf Fr. 8'700.- festzusetzen sei. Die Kosten des
Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II). Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2020 gegen die
Verfügung der Bildungsdirektion vom 16. Dezember 2019 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III
und die Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren
unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das dem Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege inhärente Gesuch
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. A wurde wegen seines
ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Die Kaution von Fr. 570.- zahlte er
fristgerecht. Das AJB verzichtete am 6. Februar 2020 auf eine
Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion liess sich ebenfalls nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des
Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2], § 19
Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1] und
§ 83 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [LS 416.1]).
Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der
Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario
VRG).
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Zu prüfen
ist vorliegend nur, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung an den
obsiegenden Beschwerdeführer durch die Vorinstanz rechtens ist.
2.2
Mit der
Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG). Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.).
2.3
Im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(§ 17 Abs. 1 VRG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann indessen im
Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder
die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das
Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden – hier
vorliegenden – Antrag voraus (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 16 f.;
VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 22. März 2018,
VB.2017.00099, E. 5.2).
Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes
Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17
Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine
Entschädigung ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern (Plüss,
§ 17 N. 14; VGr, 8. Dezember
2014, VB.2014.00547, sowie 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, je
E. 2.1 Abs. 2). Insofern stellt das Problem, ob überhaupt eine
Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des (tatbeständlichen)
Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zum Problem von deren Höhe –
nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 14. März 2012,
VB.2012.00034, E. 3.1 Abs. 2, sowie 22. Mai 2013, VB.2012.00600,
E. 1 Abs. 2).
2.4
Entgegen
dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht zunächst, dass es
alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen
rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei einzig eine
Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache
selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert
erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen
lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse
erfordert, als schwierig gelten Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige
Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder anders kommt es
freilich allein zu einer Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer
Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um
komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht (zum Ganzen Plüss,
§ 17 N. 34 ff., 47 ff. sowie 58 ff.; VGr,
16.
Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 6.2 Abs. 1 f. –
7.
Dezember 2016, VB.2016.00393, E. 6.4 – 2. August 2018,
VB.2017.00639, E. 4).
2.5
Der Beschwerdeführer wurde im
Rekursverfahren nicht formell von einem Rechtsanwalt vertreten. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist
jedoch grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei
entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich
übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Von einem besonderen Aufwand
ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer
fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger, nicht bloss
geringfügiger Aufwand entsteht (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003,
E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 –
9.
Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2).
2.6
Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im
gegenstandslos gewordenen Rekursverfahren keinen Antrag auf Parteientschädigung
gestellt habe. Der Aufwand für das zweite Rekursverfahren habe sodann nur in
der erneuten Rekurserhebung bestanden. Für die Begründung der Rekursanträge
hätte der Beschwerdeführer mit geringfügigem Aufwand auf seine Rekursschrift im
ersten Verfahren verweisen können, was diesem aufgrund eines Telefongesprächs
vom 18. Februar 2018 mit dem Generalsekretariat bekannt gewesen sei. Somit
sei kein besonderer Aufwand erforderlich gewesen, der eine Parteientschädigung
rechtfertigen würde.
2.7
Dem kann
nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar für das erste
Rekursverfahren eine Rekursschrift selber verfasst. Doch wurde die
ursprüngliche Verfügung vom 1. November 2018 vom Beschwerdegegner in
Wiedererwägung gezogen und eine neue erlassen. Die neue Verfügung des
Beschwerdegegners vom 24. Januar 2019 enthielt eine falsche
Rechtsmittelbelehrung (Einsprache an den Beschwerdegegner anstatt Rekurs bei
der Vorinstanz). Das erste Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, und die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden somit nicht
materiell geprüft. Für den Beschwerdeführer als juristischen Laien stellten
sich damit schwierige prozessuale Fragen. Er bringt nachvollziehbar vor, dass
er nicht verstanden habe, weshalb der Rekurs ohne materielle Prüfung seiner
Vorbringen abgeschrieben worden sei und wie er weiter habe vorgehen müssen. Der
Beschwerdeführer kontaktierte deshalb in der Folge während der
Rechtsmittelfrist einen Rechtsanwalt, der ihm beratend zur Seite stand, und führte
mehrere Telefongespräche mit Mitarbeitenden des Beschwerdeführers und der
Vorinstanz bezüglich der (falschen) Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer
hatte sich zudem mit der neuen Verfügung auseinanderzusetzen und konnte nicht
ohne Weiteres alle Ausführungen der ersten Rekursschrift übernehmen. Die
Rechtsschriften sind denn auch nicht identisch. Dem Beschwerdeführer entstand
damit ein besonderer Aufwand. Die Vorinstanz verlässt deshalb den ihr
zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie dem obsiegenden Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung versagt.
3.
3.1
Bei der
eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der Parteientschädigungshöhe
besteht ein weites Ermessen (Plüss, § 17 N. 90; VGr, 27. September
2017, VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und 8. Februar 2018, VB.2017.00661,
E. 6.4 Abs. 1). Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die
Sache deswegen zurückzuweisen, reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt
sich hier aus verfahrensökonomischen Gründen auf (§ 63 Abs. 1 VRG;
Donatsch, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64
N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 3
– 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5).
3.2
Vorliegend
rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von
Fr. 100.- zuzusprechen. Der Beschwerdegegner ist damit in Gutheissung der
Beschwerde und unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids zur Bezahlung dieses Betrags zu verpflichten. Da für das
vorliegende Verfahren indes kein besonderer Aufwand ersichtlich ist, wird dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Weil dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung gegenstandslos (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 100.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
geleistete Kaution von Fr. 570.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …