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Entscheid

VB.2020.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00060

23. Juli 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21934)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00060

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Leistungen an Personen in Ausbildung (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

erhielt für seine Tochter B, die seit August 2016 das Gymnasium C in Thailand

besucht, für die beiden ersten Ausbildungsjahre (Untergymnasium) Stipendien von

insgesamt Fr. 10'000.- zugesprochen. Mit Verfügung vom 23. August

2018 wies das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) das

Stipendien-Wiederholungsgesuch für das Ausbildungsjahr 2018/2019 ab. Es

begründete seinen Entscheid damit, dass keine Belege vorlägen, wonach die

oberen Schulstufen des Gymnasiums C staatlich anerkannt seien und die

Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspreche. Die Bedingungen für

die Ausrichtung von Stipendien an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer seien

deshalb nicht erfüllt. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A hiess das AJB

mit Einspracheverfügung vom 1. November 2018 gut. Das AJB berechnete für

das Ausbildungsjahr 2018/2019 einen Stipendienanspruch von Fr. 2'731.-.

B. Gegen

die Einspracheverfügung vom 1. November 2018 rekurrierte A am 3. Dezember

2018 an die Bildungsdirektion und beantragte, die Berechnung der Stipendien zu

korrigieren. Das AJB zog die angefochtene Verfügung in der Folge in

Wiedererwägung, hob sie mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf und setzte

den Stipendienanspruch neu auf Fr. 3'261.- fest. Die Bildungsdirektion

schrieb das Rekursverfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2019 als durch

Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

II.

Auch gegen die neue Verfügung des AJB vom 24. Januar

2019.

rekurrierte A am 28. Februar 2019 bei der Bildungsdirektion. Diese

hiess mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 den Rekurs gut

(Dispositiv-Ziff. I). In den Erwägungen wurde festgehalten, dass der

Stipendienanspruch von B auf Fr. 8'700.- festzusetzen sei. Die Kosten des

Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2020 gegen die

Verfügung der Bildungsdirektion vom 16. Dezember 2019 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III

und die Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren

unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das dem Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege inhärente Gesuch

um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. A wurde wegen seines

ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Die Kaution von Fr. 570.- zahlte er

fristgerecht. Das AJB verzichtete am 6. Februar 2020 auf eine

Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des

Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2], § 19

Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1] und

§ 83 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [LS 416.1]).

Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der

Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario

VRG).

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen

ist vorliegend nur, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung an den

obsiegenden Beschwerdeführer durch die Vorinstanz rechtens ist.

2.2

Mit der

Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG). Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG;

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.).

2.3

Im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

(§ 17 Abs. 1 VRG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann indessen im

Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder

die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das

Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden – hier

vorliegenden – Antrag voraus (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 16 f.;

VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 22. März 2018,

VB.2017.00099, E. 5.2).

Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes

Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine

Entschädigung ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern (Plüss,

§ 17 N. 14; VGr, 8. Dezember

2014, VB.2014.00547, sowie 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, je

E. 2.1 Abs. 2). Insofern stellt das Problem, ob überhaupt eine

Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des (tatbeständlichen)

Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zum Problem von deren Höhe –

nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 14. März 2012,

VB.2012.00034, E. 3.1 Abs. 2, sowie 22. Mai 2013, VB.2012.00600,

E. 1 Abs. 2).

2.4

Entgegen

dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht zunächst, dass es

alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen

rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei einzig eine

Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache

selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert

erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen

lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse

erfordert, als schwierig gelten Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige

Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder anders kommt es

freilich allein zu einer Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer

Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um

komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht (zum Ganzen Plüss,

§ 17 N. 34 ff., 47 ff. sowie 58 ff.; VGr,

16.

Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 6.2 Abs. 1 f. –

7.

Dezember 2016, VB.2016.00393, E. 6.4 – 2. August 2018,

VB.2017.00639, E. 4).

2.5

Der Beschwerdeführer wurde im

Rekursverfahren nicht formell von einem Rechtsanwalt vertreten. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist

jedoch grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei

entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich

übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Von einem besonderen Aufwand

ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer

fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger, nicht bloss

geringfügiger Aufwand entsteht (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003,

E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 –

9.

Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2).

2.6

Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im

gegenstandslos gewordenen Rekursverfahren keinen Antrag auf Parteientschädigung

gestellt habe. Der Aufwand für das zweite Rekursverfahren habe sodann nur in

der erneuten Rekurserhebung bestanden. Für die Begründung der Rekursanträge

hätte der Beschwerdeführer mit geringfügigem Aufwand auf seine Rekursschrift im

ersten Verfahren verweisen können, was diesem aufgrund eines Telefongesprächs

vom 18. Februar 2018 mit dem Generalsekretariat bekannt gewesen sei. Somit

sei kein besonderer Aufwand erforderlich gewesen, der eine Parteientschädigung

rechtfertigen würde.

2.7

Dem kann

nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar für das erste

Rekursverfahren eine Rekursschrift selber verfasst. Doch wurde die

ursprüngliche Verfügung vom 1. November 2018 vom Beschwerdegegner in

Wiedererwägung gezogen und eine neue erlassen. Die neue Verfügung des

Beschwerdegegners vom 24. Januar 2019 enthielt eine falsche

Rechtsmittelbelehrung (Einsprache an den Beschwerdegegner anstatt Rekurs bei

der Vorinstanz). Das erste Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, und die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden somit nicht

materiell geprüft. Für den Beschwerdeführer als juristischen Laien stellten

sich damit schwierige prozessuale Fragen. Er bringt nachvollziehbar vor, dass

er nicht verstanden habe, weshalb der Rekurs ohne materielle Prüfung seiner

Vorbringen abgeschrieben worden sei und wie er weiter habe vorgehen müssen. Der

Beschwerdeführer kontaktierte deshalb in der Folge während der

Rechtsmittelfrist einen Rechtsanwalt, der ihm beratend zur Seite stand, und führte

mehrere Telefongespräche mit Mitarbeitenden des Beschwerdeführers und der

Vorinstanz bezüglich der (falschen) Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer

hatte sich zudem mit der neuen Verfügung auseinanderzusetzen und konnte nicht

ohne Weiteres alle Ausführungen der ersten Rekursschrift übernehmen. Die

Rechtsschriften sind denn auch nicht identisch. Dem Beschwerdeführer entstand

damit ein besonderer Aufwand. Die Vorinstanz verlässt deshalb den ihr

zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie dem obsiegenden Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung versagt.

3.

3.1

Bei der

eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der Parteientschädigungshöhe

besteht ein weites Ermessen (Plüss, § 17 N. 90; VGr, 27. September

2017, VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und 8. Februar 2018, VB.2017.00661,

E. 6.4 Abs. 1). Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die

Sache deswegen zurückzuweisen, reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt

sich hier aus verfahrensökonomischen Gründen auf (§ 63 Abs. 1 VRG;

Donatsch, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64

N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 3

– 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5).

3.2

Vorliegend

rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 100.- zuzusprechen. Der Beschwerdegegner ist damit in Gutheissung der

Beschwerde und unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids zur Bezahlung dieses Betrags zu verpflichten. Da für das

vorliegende Verfahren indes kein besonderer Aufwand ersichtlich ist, wird dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Weil dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung gegenstandslos (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 100.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

geleistete Kaution von Fr. 570.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zurückerstattet.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7.

Mitteilung an …