VB.2020.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00061
27. April 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21647)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00061
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Inhaber des Einzelunternehmens B, das mit Sitz in C
und Domiziladresse "D-Strasse 01" ebendort im Handelsregister
des Kantons Zürich eingetragen ist. Am 17. Januar 2020 verfügte das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen die Löschung des
Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils sowie einen entsprechenden
Handelsregistereintrag nach Eintritt der Rechtskraft, auferlegte A die
Eintragungsgebühr von Fr. 180.60 und belegte diesen "[w]egen
Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von
Fr. 200.-.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 gelangte A ans
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei von der Löschung des
Handelsregistereintrags, der Erhebung von Gebühren sowie der ausgefällten Busse
abzusehen.
Das Handelsregisteramt reichte am 7. Februar 2020
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten von A.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis
für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach
Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
2007.
(HRegV, SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit
Hinweis). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Vorliegend
geht aus der Eingabe ans Verwaltungsgericht nicht eindeutig hervor, was der
Beschwerdeführer beantragt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer – zumindest
sinngemäss – auch gegen die Löschung seines Einzelunternehmens aus dem
Handelsregister wendet, ist vorliegend von einem Streitwert von unter
Fr. 20'000.- auszugehen, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wird dem
Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich
über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs-
oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort
des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene
Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV).
Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a
Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR,
SR 220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister
eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a
HRegV).
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV
keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das
Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3
HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet,
erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall
eines Einzelunternehmens eine Verfügung insbesondere über dessen Löschung, die
Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. Die entsprechende Verfügung eröffnet es nach
Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimmungen über den
elektronischen Geschäftsverkehr an die in der Schweiz wohnhafte Inhaberin oder
den in der Schweiz wohnhaften Inhaber des Einzelunternehmens (Art. 153b
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 HRegV).
2.2
Ein
an das Domizil des Einzelunternehmens adressiertes Schreiben des
Beschwerdegegners vom 4. Oktober 2019 wurde von der Post mit der Bemerkung
"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"
retourniert. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Inhaber
am 21. November 2019 mit eingeschriebener, an das Domizil des
Einzelunternehmens adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen ein neues
Rechtsdomizil anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene
Rechtsdomizil noch gültig sei, und verband dies mit der Androhung der
kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die
Aufforderung konnte ebenfalls nicht zugestellt werden . Am
4.
Dezember 2019 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3
HRegV im SHAB publiziert. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der
Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis –
dem Beschwerdeführer an seine Privatadresse. Der rechtswidrige Zustand
wurde innert Frist nicht beseitigt, weshalb der Beschwerdegegner
die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2020 erliess. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 zugestellt.
Vor Einleitung des Verfahrens gemäss
Art. 153a HRegV adressierte der Beschwerdegegner am 4. November 2019
ein Schreiben an den Beschwerdeführer, namentlich an seine Privatadresse. Darin
wurde eine falsche Domiziladresse des Einzelunternehmens erwähnt, weshalb der
Beschwerdeführer sich mit E-Mail vom 13. November 2019 an den
Beschwerdegegner wandte und seine Verwirrung zum Ausdruck brachte. Am
14.
November 2019 wurde der Beschwerdeführer – ebenfalls per E-Mail –
informiert, dass es um die Adresse an der "D-Strasse 01" in C
gehe und dass er seine neue Adresse per Post und originalunterzeichnet anmelden
solle. Ausserdem war das Schreiben vom 4. Oktober 2019 der E-Mail als
PDF-Dokument angehängt.
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass im Schreiben des Beschwerdegegners
vom 4. November 2019 eine falsche Adresse (in E) genannt wurde. Dieses
Versehen räumt der Beschwerdegegner denn auch ein. Durch die E-Mail vom
14.
November 2019 an die private E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers
wurde der Fehler jedoch korrigiert und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche
Schritte er zur Meldung des neuen Domizils unternehmen müsse. Weshalb er diese
Antwort nicht erhalten haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass er und seine
Frau "[a]us privaten/gesundheitlichen Gründen" stark belastet seien
und er "seit einiger Zeit wieder zu 100% angestellt" sei, befreit den
Beschwerdeführer sodann nicht von der Anmeldung des neuen Domizils.
Insgesamt legt der Beschwerdeführer somit nicht dar,
weshalb die angefochtene Verfügung nicht rechtmässig sein sollte bzw. der
Registerbehörde in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden
könnte. Vielmehr anerkennt er ausdrücklich, dass er sich "nochmal hätte
melden können". Dies hat offenbar seine Ehefrau am 27. Januar 2020
getan. Am Telefon wurde ihr erklärt, welche Dokumente dem Handelsregisteramt
einzureichen wären. Ausserdem hat der Beschwerdeführer – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde – vom Beschwerdegegner auf die E-Mail vom
13.
November 2019 eine Rückmeldung und eine (erneute) Aufforderung zur
Anmeldung des neuen Domizils erhalten. Somit muss er sich das Verpassen der angesetzten
Fristen entgegenhalten lassen. Folglich hat der Beschwerdeführer auch die ihm angedrohten
Säumnisfolgen zu tragen. Seine Unkenntnis darüber, dass auch ein
"Wohnortwechsel innerhalb des Dorfes einen Domizilwechsel" und eine
entsprechende Anmeldung voraussetzt, befreit ihn davon nicht. Die Löschung des
Einzelunternehmens und die Eintragungsgebühren wurden vom Beschwerdegegner somit
zu Recht verfügt; der Beschwerdegegner hat das gesetzlich bzw. von der
Verordnung vorgesehene Verfahren richtig durchgeführt.
3.
3.1
Kommt eine
zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17
Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig
nicht nach, verfügt das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Ordnungsbusse
im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR;
Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib 261 E. 3).
Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe
zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die
Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams
darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl.
Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in
Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin
Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.).
3.2
Der Beschwerdegegner
hat die Aufforderung vom 21. Oktober 2019 ausdrücklich mit dem Hinweis auf
Art. 943 OR verbunden. Auch in der dem Beschwerdeführer zusätzlich in
Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation vom
4.
Dezember 2019 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR
hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung
nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.
3.3
Soweit die
Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf
Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- und Unterschreiten bzw. den
Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von
Fr. 200.- liegt im Rahmen gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Zur
Festlegung der Höhe der Busse wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
"sich während des ganzen Verfahrens nie [hat] vernehmen lassen und sich somit
nicht bemüht [hat], den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen". Das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers besteht darin, dass er – nach seiner E-Mail
an den Beschwerdegegner vom 13. November 2019 – keine Schritte unternommen
hat, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Formulierung in der
Verfügung des Beschwerdegegners ist in dieser Hinsicht missverständlich. Da dem
Beschwerdeführer die SHAB-Publikation am 4. Dezember 2019 an seine
Privatadresse zugestellt worden war, konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
davon ausgehen, beim Schreiben vom 4. November 2019 habe es sich einzig um
ein "Versehen" gehandelt. Er gesteht denn auch ein, dass er sich
"noch einmal hätte melden können, um Klarheit in die Sache zu
bringen". Indem der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers mit
einer Busse von Fr. 200.- sanktioniert, hat er das ihm zustehende Ermessen
damit nicht rechtsverletzend ausgeübt.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert den Grenzwert von Fr. 30'000.- nicht erreichen dürfte (vgl.
vorn E. 1.2), steht die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nur dann zur
Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …