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Entscheid

VB.2020.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00061

27. April 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21647)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00061

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Inhaber des Einzelunternehmens B, das mit Sitz in C

und Domiziladresse "D-Strasse 01" ebendort im Handelsregister

des Kantons Zürich eingetragen ist. Am 17. Januar 2020 verfügte das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen die Löschung des

Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils sowie einen entsprechenden

Handelsregistereintrag nach Eintritt der Rechtskraft, auferlegte A die

Eintragungsgebühr von Fr. 180.60 und belegte diesen "[w]egen

Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von

Fr. 200.-.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 gelangte A ans

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei von der Löschung des

Handelsregistereintrags, der Erhebung von Gebühren sowie der ausgefällten Busse

abzusehen.

Das Handelsregisteramt reichte am 7. Februar 2020

eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten von A.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis

für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach

Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober

2007.

(HRegV, SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit

Hinweis). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Vorliegend

geht aus der Eingabe ans Verwaltungsgericht nicht eindeutig hervor, was der

Beschwerdeführer beantragt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer – zumindest

sinngemäss – auch gegen die Löschung seines Einzelunternehmens aus dem

Handelsregister wendet, ist vorliegend von einem Streitwert von unter

Fr. 20'000.- auszugehen, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wird dem

Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich

über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs-

oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort

des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene

Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV).

Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a

Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR,

SR 220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister

eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister

eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a

HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV

keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das

Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);

dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3

HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet,

erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall

eines Einzelunternehmens eine Verfügung insbesondere über dessen Löschung, die

Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. Die entsprechende Verfügung eröffnet es nach

Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimmungen über den

elektronischen Geschäftsverkehr an die in der Schweiz wohnhafte Inhaberin oder

den in der Schweiz wohnhaften Inhaber des Einzelunternehmens (Art. 153b

Abs. 2 lit. a Ziff. 1 HRegV).

2.2

Ein

an das Domizil des Einzelunternehmens adressiertes Schreiben des

Beschwerdegegners vom 4. Oktober 2019 wurde von der Post mit der Bemerkung

"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"

retourniert. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Inhaber

am 21. November 2019 mit eingeschriebener, an das Domizil des

Einzelunternehmens adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen ein neues

Rechtsdomizil anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene

Rechtsdomizil noch gültig sei, und verband dies mit der Androhung der

kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die

Aufforderung konnte ebenfalls nicht zugestellt werden . Am

4.

Dezember 2019 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3

HRegV im SHAB publiziert. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der

Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis –

dem Beschwerdeführer an seine Privatadresse. Der rechtswidrige Zustand

wurde innert Frist nicht beseitigt, weshalb der Beschwerdegegner

die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2020 erliess. Die Verfügung

wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 zugestellt.

Vor Einleitung des Verfahrens gemäss

Art. 153a HRegV adressierte der Beschwerdegegner am 4. November 2019

ein Schreiben an den Beschwerdeführer, namentlich an seine Privatadresse. Darin

wurde eine falsche Domiziladresse des Einzelunternehmens erwähnt, weshalb der

Beschwerdeführer sich mit E-Mail vom 13. November 2019 an den

Beschwerdegegner wandte und seine Verwirrung zum Ausdruck brachte. Am

14.

November 2019 wurde der Beschwerdeführer – ebenfalls per E-Mail –

informiert, dass es um die Adresse an der "D-Strasse 01" in C

gehe und dass er seine neue Adresse per Post und originalunterzeichnet anmelden

solle. Ausserdem war das Schreiben vom 4. Oktober 2019 der E-Mail als

PDF-Dokument angehängt.

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass im Schreiben des Beschwerdegegners

vom 4. November 2019 eine falsche Adresse (in E) genannt wurde. Dieses

Versehen räumt der Beschwerdegegner denn auch ein. Durch die E-Mail vom

14.

November 2019 an die private E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers

wurde der Fehler jedoch korrigiert und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche

Schritte er zur Meldung des neuen Domizils unternehmen müsse. Weshalb er diese

Antwort nicht erhalten haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass er und seine

Frau "[a]us privaten/gesundheitlichen Gründen" stark belastet seien

und er "seit einiger Zeit wieder zu 100% angestellt" sei, befreit den

Beschwerdeführer sodann nicht von der Anmeldung des neuen Domizils.

Insgesamt legt der Beschwerdeführer somit nicht dar,

weshalb die angefochtene Verfügung nicht rechtmässig sein sollte bzw. der

Registerbehörde in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden

könnte. Vielmehr anerkennt er ausdrücklich, dass er sich "nochmal hätte

melden können". Dies hat offenbar seine Ehefrau am 27. Januar 2020

getan. Am Telefon wurde ihr erklärt, welche Dokumente dem Handelsregisteramt

einzureichen wären. Ausserdem hat der Beschwerdeführer – entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde – vom Beschwerdegegner auf die E-Mail vom

13.

November 2019 eine Rückmeldung und eine (erneute) Aufforderung zur

Anmeldung des neuen Domizils erhalten. Somit muss er sich das Verpassen der angesetzten

Fristen entgegenhalten lassen. Folglich hat der Beschwerdeführer auch die ihm angedrohten

Säumnisfolgen zu tragen. Seine Unkenntnis darüber, dass auch ein

"Wohnortwechsel innerhalb des Dorfes einen Domizilwechsel" und eine

entsprechende Anmeldung voraussetzt, befreit ihn davon nicht. Die Löschung des

Einzelunternehmens und die Eintragungsgebühren wurden vom Beschwerdegegner somit

zu Recht verfügt; der Beschwerdegegner hat das gesetzlich bzw. von der

Verordnung vorgesehene Verfahren richtig durchgeführt.

3.

3.1

Kommt eine

zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17

Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig

nicht nach, verfügt das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Ordnungsbusse

im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR;

Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib 261 E. 3).

Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe

zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die

Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams

darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl.

Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in

Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin

Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.).

3.2

Der Beschwerdegegner

hat die Aufforderung vom 21. Oktober 2019 ausdrücklich mit dem Hinweis auf

Art. 943 OR verbunden. Auch in der dem Beschwerdeführer zusätzlich in

Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation vom

4.

Dezember 2019 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR

hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung

nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.

3.3

Soweit die

Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf

Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- und Unterschreiten bzw. den

Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von

Fr. 200.- liegt im Rahmen gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Zur

Festlegung der Höhe der Busse wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer

"sich während des ganzen Verfahrens nie [hat] vernehmen lassen und sich somit

nicht bemüht [hat], den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen". Das

Fehlverhalten des Beschwerdeführers besteht darin, dass er – nach seiner E-Mail

an den Beschwerdegegner vom 13. November 2019 – keine Schritte unternommen

hat, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Formulierung in der

Verfügung des Beschwerdegegners ist in dieser Hinsicht missverständlich. Da dem

Beschwerdeführer die SHAB-Publikation am 4. Dezember 2019 an seine

Privatadresse zugestellt worden war, konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr

davon ausgehen, beim Schreiben vom 4. November 2019 habe es sich einzig um

ein "Versehen" gehandelt. Er gesteht denn auch ein, dass er sich

"noch einmal hätte melden können, um Klarheit in die Sache zu

bringen". Indem der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers mit

einer Busse von Fr. 200.- sanktioniert, hat er das ihm zustehende Ermessen

damit nicht rechtsverletzend ausgeübt.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert den Grenzwert von Fr. 30'000.- nicht erreichen dürfte (vgl.

vorn E. 1.2), steht die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nur dann zur

Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …