VB.2020.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00062
10. Juni 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21803)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00062
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1981, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete am 18. Dezember 2003
in seiner Heimat die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau C. Am 2. Februar
2004 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegemeinschaft wurde am 8. Januar 2005
aufgegeben, weshalb ihm am 31. Januar 2006 die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Am 15. März 2006 kehrte A in den
Kosovo zurück. Am 30. November 2007 wurde die Ehe mit C geschieden.
B. Am 30. November
2007 heiratete A in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene kroatische
Staatsangehörige D (geboren 1984), die im Jahr 2010 eingebürgert wurde. Er
reiste am 9. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Februar
2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Januar
2014 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 14. Juni 2016
wurde die Ehe mit D geschieden.
C. Am 29. Dezember
2017 heiratete A in seiner Heimat die Landsfrau E mit der er drei gemeinsame
Kinder hat: F, geboren 2009, G, geboren 2012, und H, geboren 2015. Am 24. April
2018 beantragte A den Familiennachzug für seine Ehefrau und die drei
gemeinsamen Kinder. Diese beantragten am 5. Juni 2018 bei der Schweizer
Vertretung in I die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt.
Wegen des Verdachts einer Scheinehe liess das
Migrationsamt am 18. April 2019 A und seine Ex-Ehefrau D polizeilich
befragen. Gleichentags wurde E im Auftrag des Migrationsamts von der
Schweizerischen Botschaft in I zur ihrer Beziehung und Ehe mit A befragt. Mit
Verfügung vom 30. September 2019 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und stellte fest, dass damit auch den Familiennachzugsgesuchen
für E und den drei Kindern die Grundlage entzogen sei.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 1. November
2019.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. Dezember
2019.
ab und nahm Vormerk, dass A die Familiennachzugsgesuche für seine Ehefrau
und die drei Kinder gegenüber dem Migrationsamt zurückgezogen hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 30. September
2019.
(recte: Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 1. November 2019) und den Verzicht auf den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das Migrationsamt habe gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben und den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verstossen, indem es ihn im
Glauben gelassen habe, es stünde lediglich der verspätet eingereichte
Familiennachzug seiner beiden älteren Kinder infrage.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das
Migrationsamt habe im Schreiben vom 18. Oktober 2019 die Gutheissung des
Familiennachzugsgesuchs für seine Ehefrau und das jüngste Kind in Aussicht
gestellt. Gleichzeitig habe es ihm Fragen zum geplanten Familiennachzug
gestellt. Er sei im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen dazu gebracht worden,
die Beziehung zu seiner Ehefrau vorbildlich darzustellen und sich selber zu
belasten. Im Wissen, dass das Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau und der
Kinder zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen würde, hätte
er nie ein solches gestellt. In seinen Akten hätten sich bis dahin keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe befunden. Er sei vom Migrationsamt
getäuscht worden. Als direkte Folge dieses staatlichen Handels sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen und die Beschwerde gutzuheissen.
Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, wurde dem Beschwerdeführer in
jenem Schreiben vom Migrationsamt die Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau
und des jüngsten Kindes weder im Sinn eines Vorentscheids in Aussicht gestellt
noch zugesichert. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes,
namentlich unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine
Vertrauensgrundlage berufen (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5;
BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Auch ist keine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darin erkennbar, dass das
Migrationsamt den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung geprüft hat, nachdem es erfahren hatte, dass
der Beschwerdeführer während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau im Kosovo eine Familie gegründet hatte. Erhalten
die Behörden von derartigen Gegebenheiten erst nachträglich Kenntnis,
rechtfertigt sich in der Regel der Widerruf einer bereits erteilten
Niederlassungsbewilligung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft haben (BGr, 6. Dezember
2004, 2A.687/2004, E. 3.3). Das Migrationsamt war zur Prüfung des
beantragten Familiennachzugs auch gehalten, dem Beschwerdeführer diesbezüglich
Fragen zu stellen. Darin ist kein täuschendes Verhalten zu sehen. Eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist daher nicht ersichtlich.
2.
2.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden,
wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht)
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], in
der bis Ende 2018 geltenden Fassung) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2
AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht,
ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die
ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu
beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei
ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben
mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine
Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen
wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017,
2C_279/2017, E. 3.1). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen.
Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen
Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise
wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein
könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn
eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem
in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Partner stützt und dabei eine stabile
Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt.
Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter
der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen
einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018,
2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April
2018, 2C_334/2017, E. 2.2).
2.2
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, indem der
Beschwerdeführer das Migrationsamt im Bewilligungsverfahren nicht über die
Existenz seiner drei ausserehelichen Kinder und die Beziehung zu deren Mutter
in Kenntnis gesetzt habe, habe er wesentliche Tatsachen nicht offengelegt bzw.
verschwiegen und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG gesetzt.
2.3
Die
ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende
Befragung der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder
ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGr, 5. September 2019,
2C_403/2019, E. 4.1.1; BGE 142 II 265 E. 3; BGr, 14. Februar
2014, 2C_214/2013, E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.3).
Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den
ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher
Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im Entscheid BGE 142 II 265 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine Praxis diesbezüglich
Dispositiv
präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von
vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht,
dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter
Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem
Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder vorehelichen Kindern
während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein –
entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung von gemeinsamen
Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür erforderlich, dass
tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass
sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche
Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder etwa eine De-facto-Ehe ohne
zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist
die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im
Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in
der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4; BGr, 3. Januar
2018, 2C_523/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2;
vgl. BGE 142 II 265 E. 5). Ein starkes Indiz für eine
Parallelbeziehung bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese
über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen (vgl. BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2,
diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017]
Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung,
erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann
rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw.
"Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März
2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8;
vgl. auch BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.2; BGR, 1. September
2015, 2C_988/2014, E. 4.2; BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4;
BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
2.4 Vorliegend
sind alle drei Kinder des Beschwerdeführers während der Ehe mit seiner
Ex-Ehefrau geboren worden, das erste rund 23 Monate nach der Heirat. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe
mit seiner schweizerischen Ehefrau drei Kinder gezeugt hat, bildet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein starkes, aber nicht allein entscheidendes
Indiz für das Bestehen einer Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner heutigen Ehefrau (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4).
Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere
Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand (BGr,
17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4).
2.5 Zur
Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau führt die
Vorinstanz aus, für eine solche spreche, dass der Beschwerdeführer gemäss
Auskunft seiner Ehefrau sie jeweils drei bis vier Mal pro Jahr besucht habe und
sie während der ganzen Zeit über Kontakt per Telefon sowie per Viper und WhatsApp
gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, dass er seine
Ehefrau jeweils getroffen habe, wenn er zwei bis drei Mal pro Jahr im Kosovo
gewesen sei und sie den Kontakt per WhatsApp und Telefon aufrechterhalten
hätten. Die beiden hätten sich im Januar 2008 kennengelernt und jedes Mal, wenn
sie sich seither gesehen hätten, hätten sie Sex gehabt. Aus den Akten habe sich
ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mindestens neun Mal und im
Jahr 2015 sieben Mal in den Kosovo begeben habe. Es sei nicht glaubhaft, dass
er seine heutige Ehefrau erst nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau näher
kennengelernt und tiefere Gefühle für sie entwickelt habe sowie dass er erst
danach zu seinen Kindern eine nähere Beziehung aufgebaut habe. Er habe selber
ausgeführt, dass die Bekanntschaft mit seiner Ehefrau seit dem Kennenlernen
ausgezeichnet verlaufen sei. Er habe seine Parallelfamilie auch finanziell
unterstützt.
2.6 Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass zahlreiche Hinweise vorliegen, die darauf
schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau
während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Parallelbeziehung
geführt hat. So ist insbesondere in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und
seine heutige Ehefrau seit dem Kennenlernen im Jahre 2008 intim miteinander
verkehrten, ein sehr starkes Indiz für eine Zweitbeziehung zu sehen. Es ist
wenig glaubhaft, dass die Beziehung der beiden über Jahre hinweg rein sexuell
gewesen war, zumal aus dieser Verbindung drei Kinder hervorgingen und die
beiden den Kontakt zwischen den Besuchen des Beschwerdeführers über Telefon,
Videochats und WhatsApp aufrechterhielten. Für eine Zweitbeziehung spricht
auch, dass der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder finanziell unterstützt hat. Ebenso ist ein Hinweis für eine gelebte
Beziehung darin zu sehen, dass er die Kindsmutter nach der Scheidung von seiner
Ehefrau geheiratet hat. Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint es sehr
wahrscheinlich, dass die heutigen Ehegatten bereits während seiner Ehe mit
seiner schweizerischen Ehefrau mehr verbunden hat als gelegentliche
Seitensprünge. Es liegen nach dem Gesagten sehr starke Hinweise für eine
Parallelbeziehung vor.
2.7 Gegen
diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und
die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:
Für das Vorliegen des Widerrufsgrunds wegen Verschweigens
wesentlicher Tatsachen ist, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht
relevant, ob ihm die Behörden bei Kenntnis der Sachlage den Aufenthalt in der
Schweiz tatsächlich weiterhin gewährt bzw. ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt hätten (vgl. E. 2.1). Ebenfalls nicht entscheidwesentlich ist, ob
der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine echte Ehe geführt
hat oder ob es sich um eine Scheinehe gehandelt hat, da auch die Berufung auf
einen ehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist, falls er eine
Dreiecksbeziehung geführt hat (vgl. E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die Niederlassungsbewilligung sei ihm nicht alleine aufgrund der
Ehe mit einer Schweizerin (vorzeitig) erteilt worden, sondern aus Gründen
seiner Person und insbesondere aufgrund seiner sehr guten Integration in der
Schweiz, weshalb der Bestand der Ehe an sich gar keine Rolle gespielt habe,
kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Ehe mit
seiner schweizerischen Ehefrau in der Schweiz zugelassen und in der Folge
gestützt auf diese Ehe eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Ohne die Ehe mit
seiner schweizerischen Ehefrau wäre dem Beschwerdeführer unabhängig von seinen
Integrationsleistungen keine Niederlassungsbewilligung erteilt worden.
Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, ob die Beziehung zu seiner Ehefrau
bereits während der Ehe die Qualität einer (Parallel-)Beziehung aufwies.
Der Beschwerdeführer gibt hierzu an, dass sich die Beziehung
zu seiner Ehefrau frühestens nach der Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2012
langsam und kontinuierlich intensiviert habe. Die ersten beiden Kinder seien
ungeplant gezeugt worden. Bis ins Jahr 2014 habe es nur sehr wenige persönliche
Kontakte zwischen ihnen gegeben. Er habe sie zwischen 2010 und 2012 ein bis
maximal zwei Mal pro Jahr besucht. Im Jahr 2013 habe es eine erste leichte
Steigerung auf einen maximalen Aufenthalt von ungefähr 11 Tagen pro Jahr
gegeben. Sodann sei zu beachten, dass er jeweils auch in den Kosovo gereist
sei, um Autos für seinen Bruder dorthin zu bringen, wobei er seine Ehefrau und
die Kinder nicht besucht habe, sondern gleich wieder mit dem Flugzeug in die
Schweiz zurückgekehrt sei. Er habe seine Ehefrau nach der Geburt der ersten
zwei Kinder nur geringfügig finanziell unterstützt. Bei seinen Besuchen habe er
ihr jeweils 100 bis 200 Euro in bar übergeben. Es gebe keine Hinweise dafür,
dass er den Familiennachzug schon vor der Erteilung seiner
Niederlassungsbewilligung geplant habe.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht nicht klar
hervor, ab wann die beiden tatsächlich eine tiefergehende Beziehung führten.
Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen,
klar über den Verlauf der Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau Auskunft zu
geben. Letztlich bestreitet er indes nicht (mehr), dass die Beziehung zu seiner
heutigen Ehefrau bereits vor der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau begonnen
hatte. Dass die beiden schon weitaus länger mehr verband als gelegentliche
Seitensprünge, lassen auch seine Angaben im Familiennachzugsverfahren und die
Angaben seiner heutigen Ehefrau schliessen. Im Familiennachzugsverfahren hatte
der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau im Jahr 2008 kennengelernt zu haben.
Er habe sie angesprochen, als beide bei der Behörde für Ausweisausstellung in J
einen Termin gehabt hätten, so habe ihre Beziehung begonnen. Sie hätten sich
verliebt und später geheiratet. Die Bekanntschaft sei ausgezeichnet verlaufen,
er besuche sie ständig und unterstütze sie ununterbrochen. Die Ehefrau hatte
gegenüber der Schweizerischen Botschaft in I angegeben, sich seit 2008 nie vom
Beschwerdeführer getrennt zu haben. Bis zur Heirat habe sie die Beziehung zum
Beschwerdeführer per Telefon gelebt und sie hätten sich jeweils getroffen, wenn
er in den Kosovo gereist sei. Er habe sie bei jedem seiner Reisen in den Kosovo
besucht, manchmal zwei Mal pro Jahr. Er habe seine Sommer- und Winterferien
immer im Kosovo verbracht.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Anzahl Treffen
sprächen gegen das Vorliegen einer Parallelbeziehung, kann ihm nicht gefolgt
werden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer anfangs weniger häufig in
den Kosovo gereist ist, die beiden haben jedoch den Kontakt zwischen seinen
Besuchen stets aufrechterhalten. Bis 2014 war der Beschwerdeführer zudem noch
mit seiner schweizerischen Ehefrau liiert, die über E und die Kinder nicht
Bescheid wusste. Mit der Zeit haben sich seine Besuche nachweislich
intensiviert. So reiste er im gemäss den eingereichten Belegen im Jahr 2014
neun Mal und im Jahr 2015 sieben Mal in den Kosovo. Der Beschwerdeführer ist
zum Teil auch mit dem Auto in den Kosovo gereist. Wie intensiv der Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau darüber hinaus tatsächlich
gewesen ist, lässt sich letztlich nicht gänzlich überprüfen. Fest steht jedoch,
dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau über Jahre hinweg immer wieder besucht
hat und die beiden zwischen den Besuchen Kontakt hielten. Die Anzahl der Besuche,
vermögen die starke Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen
Ehefrau eine Parallelbeziehung führte, nach dem Gesagten nicht zu widerlegen.
Ebenso lässt sich diese Vermutung nicht durch die, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, nur geringfügige finanzielle Unterstützung
seiner Familie umstossen. Die Lebenshaltungskosten sind im Kosovo wesentlich
tiefer als in der Schweiz. Seine Ehefrau lebte zudem bis zur Heirat bei ihren
Eltern, weshalb zu vermuten ist, dass ihr Grundbedarf noch tiefer gewesen war.
Die von ihm bei seinen Besuchen übergebenen Barbeträge von 100 bis 200 Euro
sind vor diesen Umständen zu sehen. Die Höhe und Regelmässigkeit der Zahlungen
lassen sich zudem mangels Belegen, auch nicht überprüfen. Dafür, dass seine
finanzielle Unterstützung nicht derart geringfügig war, sprechen auch die von
ihm und seinem Rechtsvertreter im Familiennachzugsverfahren getätigten Angaben,
wonach er seine Ehefrau und die Kinder ununterbrochen unterstützt habe und
praktisch vollumfänglich für die beiden ersten Kinder aufgekommen sei.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, ihm
sei die Möglichkeit genommen worden, den Gegenbeweis zu erbringen, da die
Vorinstanzen auf eine Befragung der Beteiligten verzichtet habe, ist ihm nicht
zu folgen. Alle Beteiligten wurden zur Sache angehört und hatten die
Möglichkeit sich schriftlich zu äussern. Es erschliesst sich bei dieser
Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht
substanziiert hervor, dass das Einholen weiterer Beweismittel, insbesondere
eine erneute Befragung der bereits befragten Beteiligten sowie eine Befragung
weiterer Beteiligter etwas am vorliegenden Resultat ändern würde. Eine
Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs ist damit nicht
ersichtlich. Der Antrag auf Einholen weiterer Beweismittel ist damit in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zulassen, als
dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau
eine Parallelbeziehung führte. Damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt.
3.
3.1 Das
Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer
Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen,
andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der
ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2
BV sowie Art. 96 AuG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Ziff. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), soweit sich der
Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben beruft (Art. 13 Abs. 1
BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August
2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).
3.2 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Widerruf auch verhältnismässig.
Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 2004 im Alter von 23
Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt sich zwei Jahre hier auf. Im Jahr
2008 kehrte er in die Schweiz zurück und lebt nun seit über 12 Jahren
hier. Er hat demnach den grösseren Teil seines Lebens und insbesondere die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Auch
ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig in sein Heimatland
zurückgekehrt, um seine dort lebende Familie zu besuchen. Seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder leben dort. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich
erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat
eine eigene GmbH mit aktuell fünf Mitarbeitern. Er wurde nie von der
Sozialhilfe unterstützt und kann deshalb als wirtschaftlich integriert gelten.
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer auch sprachlich integriert.
Bezüglich seiner sozialen Integration ist festzuhalten, dass er strafrechtlich
nie in Erscheinung getreten ist. Es kann ihm zwar insgesamt eine gewisse
Integration nicht abgesprochen werden, seine Integrationsleistungen vermögen
aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen
Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum
versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen.
Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.
3.3 Die
Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben
(Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.8).
Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die
Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9
[zur Publikation bestimmt]). Eine Landesanwesenheit von zehn Jahren genügt für
sich allein aber regelmässig noch nicht, um eine Bewilligungsverweigerung im
Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur unter
stark einschränkenden Bedingungen zu gestatten (BGr, 5. Oktober 2018,
2C_876/2018, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 12 Jahren
hier auf, er kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung berufen, weil er sich
den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen hat. Er kann nicht
Rechte daraus ableiten, dass er rechtsmissbräuchlich ein Anwesenheitsrecht
erwirkt hat (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).
Die Vorinstanz hat damit die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers zu Recht widerrufen.
3.4 Mit dem
Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche
Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG). Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch
auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.
3.5 Schliesslich
fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33
Abs. 3 AuG).
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…