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Entscheid

VB.2020.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00062

10. Juni 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21803)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00062

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1981, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete am 18. Dezember 2003

in seiner Heimat die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau C. Am 2. Februar

2004 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs

eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegemeinschaft wurde am 8. Januar 2005

aufgegeben, weshalb ihm am 31. Januar 2006 die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde. Am 15. März 2006 kehrte A in den

Kosovo zurück. Am 30. November 2007 wurde die Ehe mit C geschieden.

B. Am 30. November

2007 heiratete A in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene kroatische

Staatsangehörige D (geboren 1984), die im Jahr 2010 eingebürgert wurde. Er

reiste am 9. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Februar

2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Januar

2014 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 14. Juni 2016

wurde die Ehe mit D geschieden.

C. Am 29. Dezember

2017 heiratete A in seiner Heimat die Landsfrau E mit der er drei gemeinsame

Kinder hat: F, geboren 2009, G, geboren 2012, und H, geboren 2015. Am 24. April

2018 beantragte A den Familiennachzug für seine Ehefrau und die drei

gemeinsamen Kinder. Diese beantragten am 5. Juni 2018 bei der Schweizer

Vertretung in I die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt.

Wegen des Verdachts einer Scheinehe liess das

Migrationsamt am 18. April 2019 A und seine Ex-Ehefrau D polizeilich

befragen. Gleichentags wurde E im Auftrag des Migrationsamts von der

Schweizerischen Botschaft in I zur ihrer Beziehung und Ehe mit A befragt. Mit

Verfügung vom 30. September 2019 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und stellte fest, dass damit auch den Familiennachzugsgesuchen

für E und den drei Kindern die Grundlage entzogen sei.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 1. November

2019.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. Dezember

2019.

ab und nahm Vormerk, dass A die Familiennachzugsgesuche für seine Ehefrau

und die drei Kinder gegenüber dem Migrationsamt zurückgezogen hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 30. September

2019.

(recte: Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 1. November 2019) und den Verzicht auf den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das Migrationsamt habe gegen den Grundsatz

von Treu und Glauben und den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verstossen, indem es ihn im

Glauben gelassen habe, es stünde lediglich der verspätet eingereichte

Familiennachzug seiner beiden älteren Kinder infrage.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das

Migrationsamt habe im Schreiben vom 18. Oktober 2019 die Gutheissung des

Familiennachzugsgesuchs für seine Ehefrau und das jüngste Kind in Aussicht

gestellt. Gleichzeitig habe es ihm Fragen zum geplanten Familiennachzug

gestellt. Er sei im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen dazu gebracht worden,

die Beziehung zu seiner Ehefrau vorbildlich darzustellen und sich selber zu

belasten. Im Wissen, dass das Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau und der

Kinder zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen würde, hätte

er nie ein solches gestellt. In seinen Akten hätten sich bis dahin keinerlei

Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe befunden. Er sei vom Migrationsamt

getäuscht worden. Als direkte Folge dieses staatlichen Handels sei ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen und die Beschwerde gutzuheissen.

Wie die

Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, wurde dem Beschwerdeführer in

jenem Schreiben vom Migrationsamt die Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau

und des jüngsten Kindes weder im Sinn eines Vorentscheids in Aussicht gestellt

noch zugesichert. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes,

namentlich unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind

nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine

Vertrauensgrundlage berufen (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5;

BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Auch ist keine

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darin erkennbar, dass das

Migrationsamt den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung geprüft hat, nachdem es erfahren hatte, dass

der Beschwerdeführer während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau im Kosovo eine Familie gegründet hatte. Erhalten

die Behörden von derartigen Gegebenheiten erst nachträglich Kenntnis,

rechtfertigt sich in der Regel der Widerruf einer bereits erteilten

Niederlassungsbewilligung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft haben (BGr, 6. Dezember

2004, 2A.687/2004, E. 3.3). Das Migrationsamt war zur Prüfung des

beantragten Familiennachzugs auch gehalten, dem Beschwerdeführer diesbezüglich

Fragen zu stellen. Darin ist kein täuschendes Verhalten zu sehen. Eine

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist daher nicht ersichtlich.

2.

2.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden,

wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht)

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], in

der bis Ende 2018 geltenden Fassung) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2

AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht,

ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die

ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu

beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei

ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben

mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine

Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen

wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017,

2C_279/2017, E. 3.1). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen

betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen.

Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen

Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise

wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein

könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn

eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem

in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Partner stützt und dabei eine stabile

Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt.

Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter

der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen

einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018,

2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April

2018, 2C_334/2017, E. 2.2).

2.2

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, indem der

Beschwerdeführer das Migrationsamt im Bewilligungsverfahren nicht über die

Existenz seiner drei ausserehelichen Kinder und die Beziehung zu deren Mutter

in Kenntnis gesetzt habe, habe er wesentliche Tatsachen nicht offengelegt bzw.

verschwiegen und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG gesetzt.

2.3

Die

ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende

Befragung der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder

ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGr, 5. September 2019,

2C_403/2019, E. 4.1.1; BGE 142 II 265 E. 3; BGr, 14. Februar

2014, 2C_214/2013, E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.3).

Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den

ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher

Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im Entscheid BGE 142 II 265 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine Praxis diesbezüglich

Dispositiv

präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von

vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht,

dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter

Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem

Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder vorehelichen Kindern

während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein –

entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung von gemeinsamen

Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür erforderlich, dass

tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass

sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche

Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder etwa eine De-facto-Ehe ohne

zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist

die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im

Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in

der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4; BGr, 3. Januar

2018, 2C_523/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.2;

vgl. BGE 142 II 265 E. 5). Ein starkes Indiz für eine

Parallelbeziehung bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese

über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen (vgl. BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2,

diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017]

Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung,

erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann

rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw.

"Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März

2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8;

vgl. auch BGr, 3. Januar 2018, 2C_523/2017, E. 2.2; BGR, 1. September

2015, 2C_988/2014, E. 4.2; BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4;

BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

2.4 Vorliegend

sind alle drei Kinder des Beschwerdeführers während der Ehe mit seiner

Ex-Ehefrau geboren worden, das erste rund 23 Monate nach der Heirat. Die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau während der Ehe

mit seiner schweizerischen Ehefrau drei Kinder gezeugt hat, bildet nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein starkes, aber nicht allein entscheidendes

Indiz für das Bestehen einer Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer

und seiner heutigen Ehefrau (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4).

Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere

Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand (BGr,

17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4).

2.5 Zur

Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau führt die

Vorinstanz aus, für eine solche spreche, dass der Beschwerdeführer gemäss

Auskunft seiner Ehefrau sie jeweils drei bis vier Mal pro Jahr besucht habe und

sie während der ganzen Zeit über Kontakt per Telefon sowie per Viper und WhatsApp

gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, dass er seine

Ehefrau jeweils getroffen habe, wenn er zwei bis drei Mal pro Jahr im Kosovo

gewesen sei und sie den Kontakt per WhatsApp und Telefon aufrechterhalten

hätten. Die beiden hätten sich im Januar 2008 kennengelernt und jedes Mal, wenn

sie sich seither gesehen hätten, hätten sie Sex gehabt. Aus den Akten habe sich

ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mindestens neun Mal und im

Jahr 2015 sieben Mal in den Kosovo begeben habe. Es sei nicht glaubhaft, dass

er seine heutige Ehefrau erst nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau näher

kennengelernt und tiefere Gefühle für sie entwickelt habe sowie dass er erst

danach zu seinen Kindern eine nähere Beziehung aufgebaut habe. Er habe selber

ausgeführt, dass die Bekanntschaft mit seiner Ehefrau seit dem Kennenlernen

ausgezeichnet verlaufen sei. Er habe seine Parallelfamilie auch finanziell

unterstützt.

2.6 Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass zahlreiche Hinweise vorliegen, die darauf

schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau

während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Parallelbeziehung

geführt hat. So ist insbesondere in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und

seine heutige Ehefrau seit dem Kennenlernen im Jahre 2008 intim miteinander

verkehrten, ein sehr starkes Indiz für eine Zweitbeziehung zu sehen. Es ist

wenig glaubhaft, dass die Beziehung der beiden über Jahre hinweg rein sexuell

gewesen war, zumal aus dieser Verbindung drei Kinder hervorgingen und die

beiden den Kontakt zwischen den Besuchen des Beschwerdeführers über Telefon,

Videochats und WhatsApp aufrechterhielten. Für eine Zweitbeziehung spricht

auch, dass der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen

Kinder finanziell unterstützt hat. Ebenso ist ein Hinweis für eine gelebte

Beziehung darin zu sehen, dass er die Kindsmutter nach der Scheidung von seiner

Ehefrau geheiratet hat. Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint es sehr

wahrscheinlich, dass die heutigen Ehegatten bereits während seiner Ehe mit

seiner schweizerischen Ehefrau mehr verbunden hat als gelegentliche

Seitensprünge. Es liegen nach dem Gesagten sehr starke Hinweise für eine

Parallelbeziehung vor.

2.7 Gegen

diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und

die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:

Für das Vorliegen des Widerrufsgrunds wegen Verschweigens

wesentlicher Tatsachen ist, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht

relevant, ob ihm die Behörden bei Kenntnis der Sachlage den Aufenthalt in der

Schweiz tatsächlich weiterhin gewährt bzw. ihm die Niederlassungsbewilligung

erteilt hätten (vgl. E. 2.1). Ebenfalls nicht entscheidwesentlich ist, ob

der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine echte Ehe geführt

hat oder ob es sich um eine Scheinehe gehandelt hat, da auch die Berufung auf

einen ehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist, falls er eine

Dreiecksbeziehung geführt hat (vgl. E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, die Niederlassungsbewilligung sei ihm nicht alleine aufgrund der

Ehe mit einer Schweizerin (vorzeitig) erteilt worden, sondern aus Gründen

seiner Person und insbesondere aufgrund seiner sehr guten Integration in der

Schweiz, weshalb der Bestand der Ehe an sich gar keine Rolle gespielt habe,

kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Ehe mit

seiner schweizerischen Ehefrau in der Schweiz zugelassen und in der Folge

gestützt auf diese Ehe eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Ohne die Ehe mit

seiner schweizerischen Ehefrau wäre dem Beschwerdeführer unabhängig von seinen

Integrationsleistungen keine Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, ob die Beziehung zu seiner Ehefrau

bereits während der Ehe die Qualität einer (Parallel-)Beziehung aufwies.

Der Beschwerdeführer gibt hierzu an, dass sich die Beziehung

zu seiner Ehefrau frühestens nach der Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2012

langsam und kontinuierlich intensiviert habe. Die ersten beiden Kinder seien

ungeplant gezeugt worden. Bis ins Jahr 2014 habe es nur sehr wenige persönliche

Kontakte zwischen ihnen gegeben. Er habe sie zwischen 2010 und 2012 ein bis

maximal zwei Mal pro Jahr besucht. Im Jahr 2013 habe es eine erste leichte

Steigerung auf einen maximalen Aufenthalt von ungefähr 11 Tagen pro Jahr

gegeben. Sodann sei zu beachten, dass er jeweils auch in den Kosovo gereist

sei, um Autos für seinen Bruder dorthin zu bringen, wobei er seine Ehefrau und

die Kinder nicht besucht habe, sondern gleich wieder mit dem Flugzeug in die

Schweiz zurückgekehrt sei. Er habe seine Ehefrau nach der Geburt der ersten

zwei Kinder nur geringfügig finanziell unterstützt. Bei seinen Besuchen habe er

ihr jeweils 100 bis 200 Euro in bar übergeben. Es gebe keine Hinweise dafür,

dass er den Familiennachzug schon vor der Erteilung seiner

Niederlassungsbewilligung geplant habe.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht nicht klar

hervor, ab wann die beiden tatsächlich eine tiefergehende Beziehung führten.

Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen,

klar über den Verlauf der Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau Auskunft zu

geben. Letztlich bestreitet er indes nicht (mehr), dass die Beziehung zu seiner

heutigen Ehefrau bereits vor der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau begonnen

hatte. Dass die beiden schon weitaus länger mehr verband als gelegentliche

Seitensprünge, lassen auch seine Angaben im Familiennachzugsverfahren und die

Angaben seiner heutigen Ehefrau schliessen. Im Familiennachzugsverfahren hatte

der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau im Jahr 2008 kennengelernt zu haben.

Er habe sie angesprochen, als beide bei der Behörde für Ausweisausstellung in J

einen Termin gehabt hätten, so habe ihre Beziehung begonnen. Sie hätten sich

verliebt und später geheiratet. Die Bekanntschaft sei ausgezeichnet verlaufen,

er besuche sie ständig und unterstütze sie ununterbrochen. Die Ehefrau hatte

gegenüber der Schweizerischen Botschaft in I angegeben, sich seit 2008 nie vom

Beschwerdeführer getrennt zu haben. Bis zur Heirat habe sie die Beziehung zum

Beschwerdeführer per Telefon gelebt und sie hätten sich jeweils getroffen, wenn

er in den Kosovo gereist sei. Er habe sie bei jedem seiner Reisen in den Kosovo

besucht, manchmal zwei Mal pro Jahr. Er habe seine Sommer- und Winterferien

immer im Kosovo verbracht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Anzahl Treffen

sprächen gegen das Vorliegen einer Parallelbeziehung, kann ihm nicht gefolgt

werden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer anfangs weniger häufig in

den Kosovo gereist ist, die beiden haben jedoch den Kontakt zwischen seinen

Besuchen stets aufrechterhalten. Bis 2014 war der Beschwerdeführer zudem noch

mit seiner schweizerischen Ehefrau liiert, die über E und die Kinder nicht

Bescheid wusste. Mit der Zeit haben sich seine Besuche nachweislich

intensiviert. So reiste er im gemäss den eingereichten Belegen im Jahr 2014

neun Mal und im Jahr 2015 sieben Mal in den Kosovo. Der Beschwerdeführer ist

zum Teil auch mit dem Auto in den Kosovo gereist. Wie intensiv der Kontakt

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau darüber hinaus tatsächlich

gewesen ist, lässt sich letztlich nicht gänzlich überprüfen. Fest steht jedoch,

dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau über Jahre hinweg immer wieder besucht

hat und die beiden zwischen den Besuchen Kontakt hielten. Die Anzahl der Besuche,

vermögen die starke Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen

Ehefrau eine Parallelbeziehung führte, nach dem Gesagten nicht zu widerlegen.

Ebenso lässt sich diese Vermutung nicht durch die, wie der

Beschwerdeführer geltend macht, nur geringfügige finanzielle Unterstützung

seiner Familie umstossen. Die Lebenshaltungskosten sind im Kosovo wesentlich

tiefer als in der Schweiz. Seine Ehefrau lebte zudem bis zur Heirat bei ihren

Eltern, weshalb zu vermuten ist, dass ihr Grundbedarf noch tiefer gewesen war.

Die von ihm bei seinen Besuchen übergebenen Barbeträge von 100 bis 200 Euro

sind vor diesen Umständen zu sehen. Die Höhe und Regelmässigkeit der Zahlungen

lassen sich zudem mangels Belegen, auch nicht überprüfen. Dafür, dass seine

finanzielle Unterstützung nicht derart geringfügig war, sprechen auch die von

ihm und seinem Rechtsvertreter im Familiennachzugsverfahren getätigten Angaben,

wonach er seine Ehefrau und die Kinder ununterbrochen unterstützt habe und

praktisch vollumfänglich für die beiden ersten Kinder aufgekommen sei.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, ihm

sei die Möglichkeit genommen worden, den Gegenbeweis zu erbringen, da die

Vorinstanzen auf eine Befragung der Beteiligten verzichtet habe, ist ihm nicht

zu folgen. Alle Beteiligten wurden zur Sache angehört und hatten die

Möglichkeit sich schriftlich zu äussern. Es erschliesst sich bei dieser

Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht

substanziiert hervor, dass das Einholen weiterer Beweismittel, insbesondere

eine erneute Befragung der bereits befragten Beteiligten sowie eine Befragung

weiterer Beteiligter etwas am vorliegenden Resultat ändern würde. Eine

Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs ist damit nicht

ersichtlich. Der Antrag auf Einholen weiterer Beweismittel ist damit in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

ist festzustellen, dass die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zulassen, als

dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau

eine Parallelbeziehung führte. Damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt.

3.

3.1 Das

Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer

Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen,

andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der

ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2

BV sowie Art. 96 AuG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Ziff. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), soweit sich der

Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben beruft (Art. 13 Abs. 1

BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August

2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).

3.2 Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Widerruf auch verhältnismässig.

Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 2004 im Alter von 23

Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt sich zwei Jahre hier auf. Im Jahr

2008 kehrte er in die Schweiz zurück und lebt nun seit über 12 Jahren

hier. Er hat demnach den grösseren Teil seines Lebens und insbesondere die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Auch

ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig in sein Heimatland

zurückgekehrt, um seine dort lebende Familie zu besuchen. Seine Ehefrau und die

gemeinsamen Kinder leben dort. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich

erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat

eine eigene GmbH mit aktuell fünf Mitarbeitern. Er wurde nie von der

Sozialhilfe unterstützt und kann deshalb als wirtschaftlich integriert gelten.

Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer auch sprachlich integriert.

Bezüglich seiner sozialen Integration ist festzuhalten, dass er strafrechtlich

nie in Erscheinung getreten ist. Es kann ihm zwar insgesamt eine gewisse

Integration nicht abgesprochen werden, seine Integrationsleistungen vermögen

aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen

Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum

versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen.

Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.

3.3 Die

Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben

(Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.8).

Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die

Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9

[zur Publikation bestimmt]). Eine Landesanwesenheit von zehn Jahren genügt für

sich allein aber regelmässig noch nicht, um eine Bewilligungsverweigerung im

Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur unter

stark einschränkenden Bedingungen zu gestatten (BGr, 5. Oktober 2018,

2C_876/2018, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 12 Jahren

hier auf, er kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung berufen, weil er sich

den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen hat. Er kann nicht

Rechte daraus ableiten, dass er rechtsmissbräuchlich ein Anwesenheitsrecht

erwirkt hat (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).

Die Vorinstanz hat damit die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers zu Recht widerrufen.

3.4 Mit dem

Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche

Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51

Abs. 2 lit. b AuG). Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch

auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

3.5 Schliesslich

fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33

Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an