VB.2020.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00063
10. Mai 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21731)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00063
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
ab Juli 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gewährte A
mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September
2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung und wies zugleich den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete wirtschaftliche
Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40 zu. Mit
Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf
Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten
Sozialhilfeleistungen ab.
B. Am
14. November 2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um
Neubeurteilung des Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht
sinngemäss darum bat, dass diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom
11. Oktober 2018 mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand
zu treten hätten. Die Sache sei ferner an einen unbefangenen Stadtrat zur
Bearbeitung weiterzuleiten. Die Sozialbehörde nahm diesen Antrag als
Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Sozialbehörde, Stadtrat B, die
Mitglieder der Sozialbehörde C, D und E sowie die Geschäftsführerin der
Sozialbehörde, F entgegen. Nachdem die Genannten erklärt hatten, sie seien sich
keiner Ausstandsgründe bewusst, wies die Sozialbehörde das Ausstandsbegehren
unter Ausschluss der davon betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom
13. März 2019 ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 erhob A beim
Bezirksrat Zürich gegen diesen Zwischenentscheid Rekurs und beantragte neben
anderem dessen Nichtigerklärung oder Aufhebung. Mit Beschluss vom 19. Dezember
2019.
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Dezember 2019
sei aufzuheben und die Sache sei an einen unbefangenen Bezirksrat
zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 7. Februar 2020 auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 20. Februar
2020.
die Abweisung der Beschwerde.
C. Ein in
der Beschwerdeschrift gestelltes Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen
wies der Präsident der 3. Abteilung mit Verfügung vom 24. Februar
2020.
ab.
D. A liess
sich mit Eingabe vom 9. März 2020 erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist von der Kammer
zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).
1.2
Der ursprünglich angefochtene Entscheid der
Beschwerdegegnerin stellt einen Zwischenentscheid über den Ausstand dar. Der
angefochtene Rechtsmittelentscheid über diesen Zwischenentscheid gilt seinerseits
ebenfalls als Zwischenentscheid (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Als solcher
stellt er nach dem gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss zur Anwendung kommenden Art. 92 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) einen anfechtbaren Entscheid
dar.
1.3
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen
Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Wie bereits im Rekursverfahren, wo
die Vorinstanz zu Recht auf die Behandlung ausserhalb des Streitgegenstands
liegender Anträge verzichtete, beschränkt sich der
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Im
Beschwerdeverfahren sind zudem auch die Rügen zu beurteilen, wonach das
vorinstanzliche Verfahren und der angefochtene Entscheid an formellen Mängeln
litten, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Insoweit der
Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht sinngemäss zum Entscheid über die
Verrechnung der IV-Nachzahlung mit Sozialhilfeleistungen ersucht, über welche
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Zwischenentscheid noch nicht
entschieden hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen. Diese Bestimmung konkretisiert den
grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische
Beurteilung, wie er in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR
101) in allgemeiner Weise und in Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche
Verfahren verankert ist und als dessen Teilgehalt die Ausstandspflicht bei
Befangenheit verfassungsrechtlich garantiert wird (Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 4). Befangenheit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
tatsächliche oder verfahrensrechtliche Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen
werden kann. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person
tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver
Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1; Kiener,
§ 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, alle ihn betreffenden Entscheide seien durch G, in
der Funktion X für die Stadt Zürich tätig, als "Hauptstrippenzieher"
und "de facto Entscheidungsträger" gefällt worden. In den
Akten findet diese unsubstantiierte Behauptung indes keine Stütze; zudem ist
auch nicht ersichtlich, dass G gegenüber dem Beschwerdeführer befangen wäre –
aus seiner angeblichen Rolle bei der Praxisänderung der Stadt Zürich zur
Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (vgl. dazu das den
Beschwerdeführer betreffende Urteil VB.2008.00380 vom 23. Oktober 2008)
lässt sich jedenfalls keine feindliche Gesinnung des Genannten gegenüber dem
Beschwerdeführer ableiten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag
auch der Umstand, dass die Sozialbehörde in juristischen Belangen von der
Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt wird (Organisations-
und Kompetenzreglement der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 8. Juli 2010),
keinen Anschein der Parteilichkeit der Mitglieder der Sozialbehörde zu
erwecken.
2.3
Die Mitwirkung
an einem Entscheid, welcher der Neubeurteilung unterliegt, stellt gemäss
§ 170 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) keinen
Ausstandsgrund dar. Allein aufgrund ihrer Mitwirkung am Entscheid der SEK vom 11. Oktober
2018.
mussten C, D und E folglich nicht in den Ausstand treten. Im Interesse
einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen
nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem
Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken,
nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Bei im
Verwaltungsverfahren systembedingt vorbefassten Amtspersonen müssen Umstände
des Einzelfalls auf einen Anschein der Befangenheit hindeuten, andernfalls kein
Ausstandsgrund vorliegt (BGE 140 I 326 E. 5.2). Solche Umstände sind
indessen weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere kann allein deswegen, weil
das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Verrechnung der IV-Nachzahlung
zunächst abgelehnt worden ist, nicht darauf geschlossen werden, dass der
Ausgang des Verfahrens auf Neubeurteilung nicht mehr offen erschiene. Selbst
wenn sich der Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018 als rechtsfehlerhaft
erweisen würde, liesse sich daraus noch keine Befangenheit der daran
mitwirkenden Personen ableiten: Verfahrensfehler oder Fehlentscheide in der
Sache sind nämlich kein Ausdruck von Feindseligkeit, sondern als
Rechtsverletzungen binnen Frist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen;
rechtliche Fehlleistungen können bloss auf eine Befangenheit schliessen lassen,
wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die zugleich
eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei
auswirken (Kiener, § 5a N. 21). Eine krasse rechtliche Fehlleistung,
welche C, D und E als befangen erscheinen liesse, ist im Entscheid der SEK vom 11. Oktober
2018.
jedoch nicht zu erblicken.
2.4
Der
angefochtene Entscheid der Sozialbehörde vom 13. März 2019 wurde von der Departementssekretärin
I unterzeichnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, Stadtrat B habe damit
indirekt über seinen eigenen Ausstand entschieden, weil I seine weisungsgebundene
Untergebene sei. Es bestehen indessen keinerlei Anzeichen, dass B direkt oder
indirekt über andere Personen auf den Zwischenentscheid vom 13. März 2019
eingewirkt hätte, der ohne seine Mitwirkung ergangen ist. Den anderslautenden,
unsubstanziierten Rügen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
2.5
Insgesamt
sind keine Umstände ersichtlich oder dargetan, welche einen Anschein der
Befangenheit von B, C, D, E oder F begründen könnten. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers seien die Genannten in suggestiver Weise nach dem Vorliegen
von Ausstandsgründen befragt worden; dieser Vorwurf ist aufgrund der Akten
allerdings nicht nachvollziehbar und vermöchte auch nichts am Fehlen von
Ausstandsgründen zu ändern. Zu betonen bleibt, dass die vom Beschwerdeführer
erfolglos angefochtene Abweisung eines Gesuchs um Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
durch die Stadt Zürich im Jahre 2007 keinen Anschein der Befangenheit von mit
der Neubeurteilung des beschwerdeführerischen Gesuches um Verzicht auf Verrechnung
der IV-Nachzahlung befassten Personen zu begründen vermag. Insbesondere
bestehen auch keine Anzeichen für eine feindliche Grundhaltung dieser Personen
– oder der städtischen Behörden im Allgemeinen – gegenüber dem
Beschwerdeführer, dessen in der Beschwerdeschrift sinngemäss geäusserte
gegenteilige Befürchtung in der Verfahrensgeschichte und den Akten keine Stütze
findet.
3.
Die Behauptung, die Sozialbehörde sei beim
Zwischenentscheid vom 13. März 2019 nicht beschlussfähig gewesen, vermag
der Beschwerdeführer nicht zu substanziieren. Vielmehr ist dem Entscheid in
E. 8 zu entnehmen, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen daran
nicht mitgewirkt hatten; die (verbleibende) Besetzung der Behörde ist aus
öffentlichen Quellen wie dem Internet und dem Staatskalender ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Sozialbehörde habe als
unzuständige Behörde entschieden, sind seine Ausführungen nicht
nachvollziehbar. Als für den (End-)Entscheid betreffend Verrechnung der
IV-Nachzahlung zuständige Kollegialbehörde ist sie mangels anderslautender
spezialgesetzlicher Vorschrift dazu berufen, unter Ausschluss der vom
Ausstandsgesuch betroffenen Behördenmitglieder mittels Zwischenentscheid über
dieses zu befinden (Kiener, § 5a N. 51). Die Sozialbehörde ist gemäss
ihrem Organisationsreglement beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder
anwesend ist. Anhaltspunkte, wonach weniger als die fünf nicht vom
Ausstandsgesuch betroffenen und damit nicht die Mehrheit der Mitglieder der
Sozialbehörde beim Entscheid vom 13. März 2019 anwesend gewesen wären,
liegen nicht vor.
4.
4.1
Ausstandsgründe
sind umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis
der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid
mitwirkenden Personen erhält. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt,
dass ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das
Vorliegen von Ausstandsgründen deren spätere Geltendmachung ausschliesst
(Kiener, § 5a N. 43 f., auch zum Folgenden). Nur wenn eine
Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet
erscheinen lassen, erst zusammen mit der betreffenden Verfügung Kenntnis erhält
und diese Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen, darf sie die
Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren
rügen (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 4.5 mit Hinweis auf
Kiener, § 5a N. 44).
4.2
Die
Zusammensetzung des Bezirksrats Zürich ist aus dem Staatskalender und dem
Internet ersichtlich; Ausstandsgründe gegenüber einem Bezirksrat, der nicht
bloss Ersatzmitglied ist, hätte der Beschwerdeführer deshalb bereits zum
Zeitpunkt der Rekurserhebung geltend machen müssen (vgl. VGr, 28. November 2019,
VB.2019.00401, E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit von
Bezirksrat H geltend machen will, weil dieser in den Jahren 2006 und 2007
Mitglied der Sozialbehörde gewesen sei, erweist sich seine Rüge somit als
verspätet. Das Ausstandsbegehren erweist sich indes ohnehin als unbegründet, da
eine vormalige Tätigkeit als Mitglied der Sozialbehörde bei objektiver
Betrachtung kein Misstrauen in die Unparteilichkeit von H in diesem Verfahren
zu erwecken geeignet ist, sodass H auch nicht verpflichtet war, von Amtes wegen
in den Ausstand zu treten (Kiener, § 5a N. 39 f. und N. 44).
4.3
Der
Beschwerdeführer erachtet zudem den Bezirksrat Zürich insgesamt als befangen.
Zur Begründung führt er allerdings zunächst an, dass der Bezirksrat nicht in
seinem Sinne, sondern gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin entschieden habe.
Die Abweisung eines Rechtsmittels ist jedoch kein ausreichendes Indiz für
mangelnde Unparteilichkeit einer Behörde (vgl. auch E. 2.3 hiervor).
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Unsorgfalt vor, weil diese im
Sachverhalt eine falsche Jahreszahl genannt und nicht vermerkt habe, dass er
seit Februar 2019 nicht mehr von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
unterstützt werde. Inwiefern diese nicht entscheidrelevanten redaktionellen
Ungenauigkeiten auf einen vorbestimmten, nicht offenen Ausgang des Verfahrens
schliessen lassen sollen, ist indessen nicht nachvollziehbar. Sodann ist das
Vorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend, dass er im Rekurs vorsorgliche
Massnahmen beantragt habe, weshalb auch sein Vorwurf ins Leere zielt, die
Vorinstanz habe aufgrund einer angeblichen Vorbestimmtheit des
Verfahrensausgangs nicht über ein entsprechendes Begehren entschieden.
Schliesslich erscheint die vorinstanzliche Verfahrensdauer – der Beschluss des
Bezirksrates erging 6 Monate nach der letzten Eingabe des
Beschwerdeführers – nicht als derart lang, dass darin eine Rechtsverzögerung
oder ein Anhaltspunkt für eine intentionale Verfahrensverschleppung zum
Nachteil des Beschwerdeführers zu erblicken wäre.
5.
5.1
Nach den vorstehenden
Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei deren Bemessung
ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nur ein Zwischenentscheid angefochten
ist und ergeht (siehe E. 6 hiernach). Eine Parteientschädigung steht dem
Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn
sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage
halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beschwerde, welche im
Wesentlichen rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt, als
offensichtlich aussichtslos zu betrachten. Entsprechend ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
6.
Dieser Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid
in einer Ausstandssache im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG dar, wogegen
die (in der Hauptsache offenstehende) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unmittelbar zulässig ist. Als solcher kann er später nicht mehr
angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …