VB.2020.00065
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00065
30. April 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00065
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. B,
2. A,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein am 30. August 1993 geborener Staatsangehöriger
Sri Lankas, reiste am 12. April 2016 in die Schweiz ein und ersuchte hier um
Asyl.
Noch während des Asylverfahrens reichte A Ende September
2017 beim Zivilstandsamt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit
seiner Verlobten, der 1997 geborenen Schweizerin B, ein. Anfang April 2019
wurde Asylgesuch von A abgewiesen und dieser nach Abweisung auch eines
Wiedererwägungsgesuchs zwei Monate später zum Verlassen der Schweiz aufgefordert.
Am 10. Juli 2019 liessen B und A deshalb beim Migrationsamt des Kantons
Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Letzteren ersuchen, um
in der Schweiz die Ehe eingehen zu können.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das
Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, insbesondere, weil nicht in absehbarer
Zeit mit einem Abschluss des seit bald zwei Jahren hängigen Ehevorbereitungsverfahrens
gerechnet werden könne; A wurde zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz
verpflichtet, und es wurde festgehalten, dass ein allfälliger Rekurs gegen
diese Verfügung und der Lauf der Rekursfrist in Anbetracht seines illegalen
Aufenthalts keine aufschiebende Wirkung entfalteten.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche Letzterem zunächst mit
prozessleitender Verfügung vom 2. September 2019 den prozeduralen
Aufenthalt gestattete, bevor sie das Rechtsmittel am 20. Dezember 2019 abwies
und A dazu anhielt, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen.
III.
B und A liessen am 30. Januar 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung zu erteilen, eventualiter "die Sache zur Neubeurteilung"
an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liessen sie in prozessualer
Hinsicht um Edition von Asylakten von A, Vereinigung des Verfahrens mit dem
ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängigen zivilstandsrechtlichen
Beschwerdeverfahren VB.2019.00860 sowie Erteilung aufschiebender Wirkung
ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 ausdrücklich
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Schreiben vom 7. April 2020 zog das
Verwaltungsgericht antragsgemäss die Akten des A betreffenden Asylverfahrens
bei. Hierzu äusserten sich B und A am 28. April 2020. Ebenfalls beigezogen
wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00860.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz kommt dem
Rechtsmittel der Beschwerdeführenden aufschiebende Wirkung zu
(vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG). Ihr auf
ebensolches gerichtetes prozessuales Ersuchen erweist sich deshalb als von
Anfang an gegenstandslos (vgl. dazu auch Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 11, woraus
hervorgeht, dass der Suspensiveffekt hier aufgrund des negativen Charakters der
Ausgangsverfügung ohnehin nicht gegriffen hätte). Das gleiche Schicksal ereilt
– mit dem heutigen Endentscheid – das (sinngemässe) Begehren um Gestattung des
prozeduralen Aufenthalts.
Nicht stattzugeben ist sodann auch dem (weiteren)
prozessualen Anliegen der Beschwerdeführenden, das vorliegende Verfahren mit
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2019.00860 betreffend die Weigerung
des Zivilstandsamts D, den Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Heirat mit
der Beschwerdeführerin in das schweizerische Personenstandsregister
aufzunehmen, zu vereinigen. Das genannte Verfahren betrifft zwar ebenfalls die
Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner ist jedoch in das
zivilstandsrechtliche Verfahren ebenso wenig involviert wie das Zivilstandsamt D
in die hier zu beurteilende Streitsache, weshalb eine Vereinigung der beiden
Verfahren aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll erscheint (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 60).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden werfen zunächst dem Beschwerdegegner in formeller Hinsicht vor,
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem er am 30. Juni
2019.
– gestützt auf ihnen bis dahin unbekannte "Sachverhaltsfeststellungen
und rechtliche Grundlagen" – die Ausgangsverfügung gefällt habe, ohne ihnen
vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Darüber hinaus machen sie eine
Verletzung ihres Gehörsanspruchs auch durch die Vorinstanz geltend, weil diese
im Rekursentscheid nicht näher begründet habe, weshalb ihr Antrag auf
aufschiebende Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und jener auf
Sistierung des (ausländerrechtlichen) Verfahrens bis zum Abschluss des
zivilstandsrechtlichen Verfahrens abgewiesen worden sei.
3.2
Der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR
101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das
Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass
die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen; die Parteien sollen wissen, warum die
Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat (vgl. BGr, 16. Dezember
2002, 1P.418/2002, E. 2.4).
Die Garantie umfasst nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nicht das Recht der Parteien, zur rechtlichen Würdigung
der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu
werden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen
Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die
beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie
vernünftigerweise nicht rechnen mussten (zum Ganzen BGE 126 I 19 E. 2c/aa,
124.
I 49 E. 3c, 123 I 63 E. 2d; ferner BGr, 3. Juni 2016,
5D_8/2016, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
Vorliegend
mussten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt der
Einreichung ihres Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung damit rechnen, dass der Beschwerdegegner überprüfen werde, ob
innert nützlicher Frist mit einem Eheschluss gerechnet werden könne bzw. ob die
hierfür erforderlichen Dokumente vorlägen sowie ob – was hier freilich ohnehin
nicht Hauptgrund für den negativen Entscheid des Beschwerdegegners bildete –
Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorlägen (vgl. dazu unten 4.3.1). Die Vorinstanz
Dispositiv
ging demnach zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdegegner keine
Gehörsverletzung angelastet werden könne.
Dass der Vorinstanz eine solche vorgeworfen werden könnte,
ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich, geht aus dem Rekursentscheid doch –
entgegen den Beschwerdeführenden – hervor, weshalb deren prozessualen Anträgen
nicht stattgegeben wurde (vgl. zu den Anforderungen an die Entscheidbegründung
BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). So
lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen, dass der Antrag auf
prozeduralen Aufenthalt mit der prozessleitenden Verfügung vom 2. September
2019 gegenstandslos geworden sei, und begründet die Vorinstanz die Abweisung
des beschwerdeführerischen Sistierungsgesuchs in ihrem Entscheid vom 20. Dezember
2019 damit, dass sich das zivilstandsrechtliche Verfahren aufgrund der
ungeklärten Identität des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre hinziehe und
nicht mit einem baldigen (positiven) Abschluss gerechnet werden könne. Damit ist dem Begründungsanspruch der
Beschwerdeführenden Genüge getan.
4.
4.1 Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des
Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen
und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,
weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei
Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).
4.2 Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen
Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer
Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG
zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 BV
garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der
Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.
4.3
4.3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit
Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser
Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz
des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine
vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise
vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften
über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der
Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5
und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.).
Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14
AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.8).
Eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt
werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich
notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich
gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung
demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und
konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), welchen die
Beschwerdeführenden mangels gemeinsamen Wohnsitzes sowie anderweitiger eine
Beziehung stabilisierender Elemente (zu Recht) nicht für sich beanspruchen (zum
Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3,
und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.2 f. [jeweils mit Hinweisen]).
4.3.2
Die Beschwerdeführenden reichten am 26. September 2017 auf dem
Zivilstandsamt D ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der
Eheschliessung ein. Das Zivilstandsamt zog daraufhin die Akten des
Asylverfahrens bei, worin sich auch eine vom März 2010 datierende heimatliche
Identitätskarte des Beschwerdeführers befand. Eine im Folgenden durchgeführte
Echtheitsprüfung dieses Ausweisdokuments ergab indes, dass es sich hierbei um
eine Totalfälschung handelt, weshalb das Zivilstandsamt D die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Identität des Beschwerdeführers mit einem
Reisepass nachzuweisen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nicht
nach, sondern machten stattdessen geltend, der Beschwerdeführer habe seinen
Reisepass bei der Einreise in die Schweiz seinem Schlepper abgegeben und könne
in der Schweiz über die heimatliche Botschaft keinen neuen Pass beantragen. Mit
Verfügung vom 8. Februar 2019 verweigerte ihnen das Zivilstandsamt D
deshalb die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens. Die hiergegen erhobenen
Rechtsmittel wurden vom Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom
25. November 2019 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag
(VB.2019.00860) abgewiesen. Der letztgenannte Entscheid wird dabei im
Wesentlichen damit begründet, dass die Fortführung des
Ehevorbereitungsverfahrens bedingte, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
Zivilstandsamt D seine Identität nachweise (Art. 99 Abs. 1
Ziff. 2 ZGB und Art. 15a Abs. 2, Art. 16 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 sowie Art. 64 Abs. 1 lit. b f. ZStV),
was ihm mit der Einreichung einer blossen Passkopie und dem Hinweis auf ein von
der sri-lankischen Botschaft ausgestelltes Reiseersatzdokument
("Laissez-passer") nicht gelinge (siehe dazu die Erwägungen in VGr,
30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5, auf welche verwiesen werden kann
[auch zum Folgenden]). Eine ausnahmsweise Befreiung von der Pflicht, die
Identität in geeigneter Form nachzuweisen, falle sodann ebenfalls ausser
Betracht, weil es dem Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung
seines Asylgesuchs grundsätzlich zumutbar sei, in der Heimat einen neuen
Reisepass zu beantragen (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 ZStV).
Dem wird (auch) im vorliegenden Verfahren nichts
Wesentliches entgegengesetzt. So bringt der Beschwerdeführer einzig vor, als
abgewiesener Asylbewerber in der Heimat keinen neuen Reisepass ausgestellt zu
erhalten und mit dem "Original-Laissez-Passer [...] eindeutig
identifiziert" zu sein. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag allerdings weder eine
asylbeachtliche Verfolgung zu begründen noch steht sie der Beantragung eines
Reisepasses in der Heimat entgegen (vgl. BVGr, 23. April 2018, D-1042/2018,
E. 7.7 mit Hinweis, und 10. Februar 2016, E-1731/2015, E. 6.2.3).
Mit einem Ersatzreisedokument, wie es dem Beschwerdeführer hier ausgestellt
wurde, kann wiederum weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit nachgewiesen
werden; es handelt sich vielmehr bloss um einen fremdenpolizeilichen Ausweis
zur Ermöglichung der Wegweisung in die Heimat (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen vom 14. November 2012 [SR 143.5]; ferner VGr,
30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5.2).
4.3.3
Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in
absehbarer Zeit in der Schweiz getraut werden können, zumal sie nach der
Passbeschaffung ein erneutes Ehevorbereitungsverfahren einleiten und in dessen
Rahmen unter Umständen aktualisierte Auszüge auch der weiteren für die
Beurkundung des Eheschlusses erforderlichen Zivilstandsdokumente einreichen
müss(t)en (vgl. Art. 16 Abs. 2 ZStV; ferner BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 4.3 f.). Entgegen den Beschwerdeführenden lässt sich
der vorliegende Sachverhalt denn auch nicht mit demjenigen vergleichen, welcher
dem Verfahren VB.2019.00556 zugrunde lag, verfügte der ausländische Verlobte in
diesem Verfahren doch zumindest über eine Identitätskarte im Original und war seine
Identität unbestritten, sodass im Entscheidzeitpunkt mit einem baldigen
Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens zu rechnen war (VGr, 28. November
2019, VB.2019.00556),
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es dem
Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar, die Zeit bis zur Heirat im Ausland
abzuwarten. Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nichts
ein. Damit erweist sich die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung der Heirat vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.
5.
5.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November
2018, 2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis);
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …