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Entscheid

VB.2020.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00065

30. April 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21689)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00065

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco

Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. B,

2. A,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein am 30. August 1993 geborener Staatsangehöriger

Sri Lankas, reiste am 12. April 2016 in die Schweiz ein und ersuchte hier um

Asyl.

Noch während des Asylverfahrens reichte A Ende September

2017 beim Zivilstandsamt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit

seiner Verlobten, der 1997 geborenen Schweizerin B, ein. Anfang April 2019

wurde Asylgesuch von A abgewiesen und dieser nach Abweisung auch eines

Wiedererwägungsgesuchs zwei Monate später zum Verlassen der Schweiz aufgefordert.

Am 10. Juli 2019 liessen B und A deshalb beim Migrationsamt des Kantons

Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Letzteren ersuchen, um

in der Schweiz die Ehe eingehen zu können.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das

Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, insbesondere, weil nicht in absehbarer

Zeit mit einem Abschluss des seit bald zwei Jahren hängigen Ehevorbereitungsverfahrens

gerechnet werden könne; A wurde zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz

verpflichtet, und es wurde festgehalten, dass ein allfälliger Rekurs gegen

diese Verfügung und der Lauf der Rekursfrist in Anbetracht seines illegalen

Aufenthalts keine aufschiebende Wirkung entfalteten.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche Letzterem zunächst mit

prozessleitender Verfügung vom 2. September 2019 den prozeduralen

Aufenthalt gestattete, bevor sie das Rechtsmittel am 20. Dezember 2019 abwies

und A dazu anhielt, die Schweiz

unverzüglich zu verlassen.

III.

B und A liessen am 30. Januar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung zu erteilen, eventualiter "die Sache zur Neubeurteilung"

an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem liessen sie in prozessualer

Hinsicht um Edition von Asylakten von A, Vereinigung des Verfahrens mit dem

ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängigen zivilstandsrechtlichen

Beschwerdeverfahren VB.2019.00860 sowie Erteilung aufschiebender Wirkung

ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2020 ausdrücklich

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Schreiben vom 7. April 2020 zog das

Verwaltungsgericht antragsgemäss die Akten des A betreffenden Asylverfahrens

bei. Hierzu äusserten sich B und A am 28. April 2020. Ebenfalls beigezogen

wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00860.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz kommt dem

Rechtsmittel der Beschwerdeführenden aufschiebende Wirkung zu

(vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG). Ihr auf

ebensolches gerichtetes prozessuales Ersuchen erweist sich deshalb als von

Anfang an gegenstandslos (vgl. dazu auch Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 11, woraus

hervorgeht, dass der Suspensiveffekt hier aufgrund des negativen Charakters der

Ausgangsverfügung ohnehin nicht gegriffen hätte). Das gleiche Schicksal ereilt

– mit dem heutigen Endentscheid – das (sinngemässe) Begehren um Gestattung des

prozeduralen Aufenthalts.

Nicht stattzugeben ist sodann auch dem (weiteren)

prozessualen Anliegen der Beschwerdeführenden, das vorliegende Verfahren mit

dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2019.00860 betreffend die Weigerung

des Zivilstandsamts D, den Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Heirat mit

der Beschwerdeführerin in das schweizerische Personenstandsregister

aufzunehmen, zu vereinigen. Das genannte Verfahren betrifft zwar ebenfalls die

Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner ist jedoch in das

zivilstandsrechtliche Verfahren ebenso wenig involviert wie das Zivilstandsamt D

in die hier zu beurteilende Streitsache, weshalb eine Vereinigung der beiden

Verfahren aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll erscheint (vgl. Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 60).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden werfen zunächst dem Beschwerdegegner in formeller Hinsicht vor,

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem er am 30. Juni

2019.

– gestützt auf ihnen bis dahin unbekannte "Sachverhaltsfeststellungen

und rechtliche Grundlagen" – die Ausgangsverfügung gefällt habe, ohne ihnen

vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Darüber hinaus machen sie eine

Verletzung ihres Gehörsanspruchs auch durch die Vorinstanz geltend, weil diese

im Rekursentscheid nicht näher begründet habe, weshalb ihr Antrag auf

aufschiebende Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und jener auf

Sistierung des (ausländerrechtlichen) Verfahrens bis zum Abschluss des

zivilstandsrechtlichen Verfahrens abgewiesen worden sei.

3.2

Der in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR

101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das

Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass

die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen; die Parteien sollen wissen, warum die

Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat (vgl. BGr, 16. Dezember

2002, 1P.418/2002, E. 2.4).

Die Garantie umfasst nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings nicht das Recht der Parteien, zur rechtlichen Würdigung

der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu

werden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen

Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die

beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie

vernünftigerweise nicht rechnen mussten (zum Ganzen BGE 126 I 19 E. 2c/aa,

124.

I 49 E. 3c, 123 I 63 E. 2d; ferner BGr, 3. Juni 2016,

5D_8/2016, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

Vorliegend

mussten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt der

Einreichung ihres Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung damit rechnen, dass der Beschwerdegegner überprüfen werde, ob

innert nützlicher Frist mit einem Eheschluss gerechnet werden könne bzw. ob die

hierfür erforderlichen Dokumente vorlägen sowie ob – was hier freilich ohnehin

nicht Hauptgrund für den negativen Entscheid des Beschwerdegegners bildete –

Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorlägen (vgl. dazu unten 4.3.1). Die Vorinstanz

Dispositiv

ging demnach zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdegegner keine

Gehörsverletzung angelastet werden könne.

Dass der Vorinstanz eine solche vorgeworfen werden könnte,

ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich, geht aus dem Rekursentscheid doch –

entgegen den Beschwerdeführenden – hervor, weshalb deren prozessualen Anträgen

nicht stattgegeben wurde (vgl. zu den Anforderungen an die Entscheidbegründung

BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). So

lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen, dass der Antrag auf

prozeduralen Aufenthalt mit der prozessleitenden Verfügung vom 2. September

2019 gegenstandslos geworden sei, und begründet die Vorinstanz die Abweisung

des beschwerdeführerischen Sistierungsgesuchs in ihrem Entscheid vom 20. Dezember

2019 damit, dass sich das zivilstandsrechtliche Verfahren aufgrund der

ungeklärten Identität des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre hinziehe und

nicht mit einem baldigen (positiven) Abschluss gerechnet werden könne. Damit ist dem Begründungsanspruch der

Beschwerdeführenden Genüge getan.

4.

4.1 Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des

Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen

und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,

weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei

Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf

eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

4.2 Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen

Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer

Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG

zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 BV

garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der

Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

4.3

4.3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht

Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit

Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser

Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz

des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss

Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine

vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise

vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften

über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der

Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen

(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5

und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.).

Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14

AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.8).

Eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt

werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich

notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich

gemacht werden, ist eine Bewilligungs­erteilung

demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und

konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), welchen die

Beschwerdeführenden mangels gemeinsamen Wohnsitzes sowie anderweitiger eine

Beziehung stabilisierender Elemente (zu Recht) nicht für sich beanspruchen (zum

Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3,

und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.2 f. [jeweils mit Hinweisen]).

4.3.2

Die Beschwerdeführenden reichten am 26. September 2017 auf dem

Zivilstandsamt D ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der

Eheschliessung ein. Das Zivilstandsamt zog daraufhin die Akten des

Asylverfahrens bei, worin sich auch eine vom März 2010 datierende heimatliche

Identitätskarte des Beschwerdeführers befand. Eine im Folgenden durchgeführte

Echtheitsprüfung dieses Ausweisdokuments ergab indes, dass es sich hierbei um

eine Totalfälschung handelt, weshalb das Zivilstandsamt D die

Beschwerdeführenden aufforderte, die Identität des Beschwerdeführers mit einem

Reisepass nachzuweisen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nicht

nach, sondern machten stattdessen geltend, der Beschwerdeführer habe seinen

Reisepass bei der Einreise in die Schweiz seinem Schlepper abgegeben und könne

in der Schweiz über die heimatliche Botschaft keinen neuen Pass beantragen. Mit

Verfügung vom 8. Februar 2019 verweigerte ihnen das Zivilstandsamt D

deshalb die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens. Die hiergegen erhobenen

Rechtsmittel wurden vom Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom

25. November 2019 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag

(VB.2019.00860) abgewiesen. Der letztgenannte Entscheid wird dabei im

Wesentlichen damit begründet, dass die Fortführung des

Ehevorbereitungsverfahrens bedingte, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem

Zivilstandsamt D seine Identität nachweise (Art. 99 Abs. 1

Ziff. 2 ZGB und Art. 15a Abs. 2, Art. 16 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 sowie Art. 64 Abs. 1 lit. b f. ZStV),

was ihm mit der Einreichung einer blossen Passkopie und dem Hinweis auf ein von

der sri-lankischen Botschaft ausgestelltes Reiseersatzdokument

("Laissez-passer") nicht gelinge (siehe dazu die Erwägungen in VGr,

30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5, auf welche verwiesen werden kann

[auch zum Folgenden]). Eine ausnahmsweise Befreiung von der Pflicht, die

Identität in geeigneter Form nachzuweisen, falle sodann ebenfalls ausser

Betracht, weil es dem Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung

seines Asylgesuchs grundsätzlich zumutbar sei, in der Heimat einen neuen

Reisepass zu beantragen (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17

Abs. 1 ZStV).

Dem wird (auch) im vorliegenden Verfahren nichts

Wesentliches entgegengesetzt. So bringt der Beschwerdeführer einzig vor, als

abgewiesener Asylbewerber in der Heimat keinen neuen Reisepass ausgestellt zu

erhalten und mit dem "Original-Laissez-Passer [...] eindeutig

identifiziert" zu sein. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in

der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag allerdings weder eine

asylbeachtliche Verfolgung zu begründen noch steht sie der Beantragung eines

Reisepasses in der Heimat entgegen (vgl. BVGr, 23. April 2018, D-1042/2018,

E. 7.7 mit Hinweis, und 10. Februar 2016, E-1731/2015, E. 6.2.3).

Mit einem Ersatzreisedokument, wie es dem Beschwerdeführer hier ausgestellt

wurde, kann wiederum weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit nachgewiesen

werden; es handelt sich vielmehr bloss um einen fremdenpolizeilichen Ausweis

zur Ermöglichung der Wegweisung in die Heimat (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten

für ausländische Personen vom 14. November 2012 [SR 143.5]; ferner VGr,

30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5.2).

4.3.3

Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in

absehbarer Zeit in der Schweiz getraut werden können, zumal sie nach der

Passbeschaffung ein erneutes Ehevorbereitungsverfahren einleiten und in dessen

Rahmen unter Umständen aktualisierte Auszüge auch der weiteren für die

Beurkundung des Eheschlusses erforderlichen Zivilstandsdokumente einreichen

müss(t)en (vgl. Art. 16 Abs. 2 ZStV; ferner BGr, 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 4.3 f.). Entgegen den Beschwerdeführenden lässt sich

der vorliegende Sachverhalt denn auch nicht mit demjenigen vergleichen, welcher

dem Verfahren VB.2019.00556 zugrunde lag, verfügte der ausländische Verlobte in

diesem Verfahren doch zumindest über eine Identitätskarte im Original und war seine

Identität unbestritten, sodass im Entscheidzeitpunkt mit einem baldigen

Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens zu rechnen war (VGr, 28. November

2019, VB.2019.00556),

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es dem

Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar, die Zeit bis zur Heirat im Ausland

abzuwarten. Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nichts

ein. Damit erweist sich die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Vorbereitung der Heirat vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.

5.

5.1 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist

ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 14. November

2018, 2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis);

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …