VB.2020.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00066
20. Mai 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00066
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der vietnamesische Staatsangehörige A (nachfolgend
Beschwerdeführer) reiste am 6. Mai 2009 im Familiennachzug zu seinem
Ehegatten in die Schweiz ein und ist seit dem 24. Februar 2016 im Besitz
der Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 3. April 2015 liessen sich die in
Vietnam wohnhaften Eltern, C (Vater, geboren 1949) und D (Mutter, geboren 1958)
scheiden. Seine Mutter stellte daraufhin am 4. Mai 2015 ein Gesuch um
Einreisebewilligung zum Aufenthalt für Familienangehörige, denn sie
beabsichtigte die Heirat mit dem Schweizer Staatsangehörigen E, geboren 1962.
Das Gesuch wurde jedoch aus gesundheitlichen Gründen von E am 22. September
2015 zurückgezogen. Dieser strebte kurz darauf die Eintragung einer
Partnerschaft und den Nachzug eines chinesischen Staatsangehörigen an.
Am 27. Oktober 2016 stellte die Mutter des
Beschwerdeführers ein Inlandgesuch um Einreisebewilligung im Familiennachzug
zum Verbleib bei ihrem Sohn bzw. zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 16. März 2017 ab und verweigerte ihr
die Einreisebewilligung. Gleichzeitig erachtete es nach eingehender Prüfung die
Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung als nicht gegeben.
Im Dezember 2017 siedelten die Eltern von A ins Land F um
und erhielten dort am 4. respektive am 22. Januar 2018 einen Aufenthaltstitel
zur Erwerbstätigkeit. Am 5. September des gleichen Jahres ersuchte der
Beschwerdeführer um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an seine Eltern. Das
Migrationsamt wies das Gesuch am 29. Mai 2019 ab.
Erwägungen
II.
Am 2. Juli 2019 erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts, die Erteilung
der Einreisebewilligung sowie die Bewilligung zum Aufenthalt und Verbleib
seiner Eltern bei ihm. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und stellte sich auf den Standpunkt, die
Berufung auf das in Land F zum Erwerb erteilte Aufenthaltsrecht erweise sich
als rechtsmissbräuchlich.
III.
Hiergegen liess A am 3. Februar 2020 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erneut beantragen, es sei seinen Eltern die Einreise und der
anschliessende Aufenthalt zum Verbleib beim Sohn zu bewilligen. Ausserdem
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am 1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha
in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art.
126.
N. 1).
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 2 AIG haben ausländische Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem die
eigenen Verwandten und die Verwandten der Ehegatten in aufsteigender Linie,
denen Unterhalt gewährt wird (lit. b). Als dauerhaft gilt ein
rechtmässiger Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist und damit zu einem
längeren Aufenthalt als drei Monate berechtigt (Spescha, a. a. O., Art. 42 N. 7).
2.2
Der
Beschwerdeführer verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb seine
Eltern zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehören. Unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer den Eltern den vorausgesetzten tatsächlichen
Unterhalt – wenn auch in bescheidenem Masse – gewährt. Die dritttaatsangehörigen
Eltern besassen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Aufenthaltsbewilligung
des EU-Staates F. Die Aufenthaltsbewilligung des Vaters, C, wurde am 4. Januar
2018.
ausgestellt und war bis am 10. Dezember 2018 gültig, und diejenige
der Mutter, D, wurde am 22. Januar 2018 ausgestellt und war bis zum
11.
Dezember 2020 gültig. Beide Bewilligungen waren im Gesuchszeitpunkt
gültig und für mehr als drei Monate ausgestellt sowie ihrer Natur nach
verlängerbar, weshalb von einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung auszugehen
ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz nicht habe
darlegen können, welches Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet worden sei. Denn
Art. 42 AIG bezwecke die Zusammenführung der Familie und diese werde
vorliegend gerade angestrebt. Zudem hätten die Eltern des Beschwerdeführers im
Land F einen Aufenthalt zum Erwerb gehabt und diesen zweckmässig genutzt. Das
Motiv für die Wohnsitznahme in einem EU-Staat spiele keine Rolle und es sei
nicht Sache der schweizerischen Migrationsbehörde zu überprüfen, aus welchen
Gründen eine Person in einem Mitgliedstaat der EU eine Aufenthaltsbewilligung
erlangt habe und ob diese zu Recht erteilt worden sei.
3.2
Die
Vorinstanz macht hingegen geltend, dass die zweckwidrige Verwendung eines
Rechtsinstituts vorliegend in der Vorkehr liege, für einen Familiennachzug in
die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat zu erwirken. Die
schweizerischen Behörden dürften dies in die Anspruchsprüfung miteinbeziehen,
weil sie nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände beurteilen könne, ob
ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Die Umstände und die
Indizienlage liessen einzig den Schluss zu, dass die Übersiedlung ins Land F
nur zwecks Schaffung eines späteren Nachzugsanspruchs in die Schweiz erfolgt
sei und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
4.
4.1
Nach
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöschen Ansprüche nach Art. 42
Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Rechtsprechungsgemäss stehen auch
Ansprüche nach dem Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs (BGr, 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt
Rechtsmissbrauch allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines
Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch
treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle
Schranke. Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Es
braucht hierfür eindeutige Hinweise (BGr, 7. Januar 2013, 2C_1171/2013,
E. 3.1; VGr, 18. Januar 2012, VB.2011.00613, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen, und VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00141 [nicht publiziert],
E. 3.1).
Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der
Familiennachzug von Angehörigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder haben,
welcher der Intention des Freizügigkeitsabkommens entspricht. Zutreffend ist,
dass die Ausübung von Freizügigkeitsrechten grundsätzlich nicht von Absichten
abhängig ist, jedoch wird vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsrecht zu den
von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (BGr, 29. Oktober 2018,
2C_688/2017, E. 4.4). Die Grundidee des FZA ist der Aufenthalt zur
Erwerbstätigkeit im EU-Raum und die Gewährleistung der hierzu nötigen
Mobilität. Nicht im Sinn der Gesetzgebung ist jedoch, den Familiennachzug von
Drittstaatsangehörigen bedingungslos zuzulassen. Vorliegend ist bereits die
Voraussetzung der Erwerbstätigkeit der Eltern im EU-Raum fragwürdig.
4.2
Die
Arbeitsverträge der Eltern des Beschwerdeführers im Land F waren auf eine befristete
Dauer bis zum Ende der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung bei der Firma G
abgeschlossen. Die Firma G ist gemäss Webseite spezialisiert auf die Erbringung
von Dienstleistungen im Bereich Arbeits- und Aufenthaltslegalisierung. Sie
bietet an, den Interessierten eine gute Arbeitsstelle zu finden und sie in
allen möglichen Themen, juristischen und allgemeinen Fragen zum Leben in einem
fremden Land zu unterstützen (vgl. <… > [zuletzt besucht am 13. Mai
2020]). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von März 2018 bis
Dezember 2018 verdienten die Eltern des Beschwerdeführers je … 2'100.-
brutto (netto je … 1'530.-). Anzufügen ist, dass der Mietzins für die
Wohnung ebenfalls … 2'100.- betrug und ihnen somit … 960.- übrigblieben.
Somit waren sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf die Unterstützung
des Sohnes angewiesen. Ab Januar 2019 verdiente D, die Mutter des
Beschwerdeführers, dann brutto exakt … 2'250.- (ca. Fr. 520.-), was gemäss
Bestätigung der Vize-Konsulin der schweizerischen Botschaft in H ab 1. Januar
2019.
dem Mindestlohn entsprach und Voraussetzung für die Erteilung einer
temporären Aufenthaltsbewilligung ist. Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom
19.
Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter Lohnabrechnungen für beide,
den Vater und die Mutter, für Juni bis August 2019 nach und führte aus,
dass die Bewilligung des Vaters, C, definitiv nicht verlängert wurde. Somit war
diese nur bis zum 10. Dezember 2018 gültig. Die Anstellung von C von Juni
bis August 2019 bei der Firma G ohne gültige Aufenthalts- oder
Erwerbsbewilligung lässt die Erwerbstätigkeit im Land F zusätzlich fragwürdig
erscheinen. Dies wird durch die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
27.
Juni 2019 von C gemachten Aussagen, dass er sich seit ca. einem Monat
in der Schweiz befinde, noch verdeutlicht.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab bei ihrem vormaligen
Einreisegesuch vom 22. Februar 2017 an, Rentnerin zu sein und als Rentnerin
zugelassen werden zu wollen. Nach Ablehnung dieses Gesuchs im März 2017
siedelte sie zusammen mit dem von ihr – kurz vor dem ersten gestellten
Einreise- und Aufenthaltsbewilligungsgesuch – geschiedenen Ehemann im Dezember
2017.
ins Land F um, um dort mit 61 Jahren wieder ins Erwerbsleben
einzusteigen. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt bereits 68 Jahre alt und
damit im Pensionsalter. Die Ausführungen, sie seien einem Jobangebot ins Land F
gefolgt, wirkt vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der
Tätigkeitsumschreibung der Firma G wenig wahrscheinlich. Es erscheint kaum
erstrebenswert, einen Aufenthalt in einem fremden Land zur Erwerbstätigkeit im
Pensionsalter oder kurz davor zu erzielen, wenn das Einkommen lediglich das
Existenzminimum deckt und man so weiterhin auf die Unterstützung des Sohnes
angewiesen ist. Beachtet man zudem, dass die Eltern des Beschwerdeführers
gemäss Aussagen des Rechtsvertreters zuvor in Vietnam Wohneigentum des Beschwerdeführers
bewohnten und schon damals auf seine Unterstützung angewiesen waren, erweist
sich der Umzug ins Land F in ein untervermietetes Zimmer von 12 m2
ohne Zugang zur Küche und zum Badezimmer nur als erstrebenswert, um näher beim
Sohn und dessen Kindern zu sein. Dies ist aber vom Zweck der Erwerbsbewilligung
in einem FZA-Staat nicht erfasst und stellt deshalb keine zweckkonforme Nutzung
dar. Wohl muss nicht nach den Motiven für die Umsiedlung in einen FZA-Staat
geforscht werden, aber die Berufung auf die zweckkonforme Nutzung der
Aufenthaltsbewilligung zum Erwerb erscheint hier mehr als fragwürdig.
4.3
Zu Recht
hat die Vorinstanz die Umstände, die zum Aufenthalt im Land F führten,
miteinbezogen, denn der Aufenthalt in einem FZA-Staat hat zweckkonform und aus
erstrebenswerten Gründen zu erfolgen (vgl. VGr, 18. Januar 2012, VB.2011.613,
E. 4.2), um nicht rechtsmissbräuchlich zu sein. Hier ergibt jedoch die
Würdigung aller Umstände das Gesamtbild, dass kein dauerhafter Aufenthalt zur
Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat geplant war, sondern der Aufenthalt erwirkt
wurde, um so die Bestimmungen für den Rentnernachzug aus einem Drittstaat zu
umgehen. Selbst der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Übersiedlung auch von
der Hoffnung begleitet war, die Eltern in einem späteren Zeitpunkt
nachzuziehen.
Auch wenn die formellen Kriterien von Art. 42 AIG erfüllt
sind und auch eine zweckkonforme Berufung – nämlich der Familiennachzug –
vorliegt, ist doch das Verhalten gesamthaft nicht schützenswert.
5.
Den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich des fehlenden
Abhängigkeitsverhältnisses der Eltern vom Beschwerdeführer für ein Anwesenheitsrecht
gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und dem fehlenden schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1
AIG ist unter Verweis auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
beizutreten.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht
ihm weder für das vorliegende Beschwerde- noch für das vorinstanzliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…