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Entscheid

VB.2020.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00067

3. März 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21512)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00067

Urteil

der Einzelrichterin

vom 3. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A,

alias C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fortsetzung

Durchsetzungshaft (Gl190401-L/U),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 23. Dezember

2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 30. Dezember

2019 die Rechtmässigkeit einer Verlängerung der Durchsetzungshaft von A und

bewilligte sie antragsgemäss bis zum 10. März 2020.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 3. Februar 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die Entlassung aus der Haft; eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, eine zeitnahe Vorsprache des Beschwerdeführers bei der algerischen

Botschaft zwecks Papierbeschaffung – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem

Staatssekretariat für Migration SEM – zu organisieren und durchzuführen.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte

mit Eingabe vom 10. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. In der

Folge liess sich A nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer reiste am 18. Mai 2013 in die Schweiz ein und stellte am

21.

Mai 2013 – unter dem Namen C, geboren 1990 – ein Asylgesuch, auf

welches das (damalige) Bundesamt für Migration mit Verfügung vom

26.

August 2013 nicht eintrat und zugleich die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete. Den wiederholten Aufforderungen,

die Schweiz zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Mit

Verfügung vom 30. September 2013 ordnete das Migrationsamt gegenüber dem

Beschwerdeführer die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich an. Nachdem

der Beschwerdeführer ab dem 27. Juni 2015 untergetaucht war, wurde er am

19.

Januar 2017 gestützt auf das Dublin-Verfahren von Deutschland in die

Schweiz zurückgeführt und sogleich mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Januar

2017.

für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet Urdorf eingegrenzt.

Im Jahr 2018 tauchte er dreimal unter.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichteinhaltung der Aus-

bzw. Eingrenzung, wegen weiterer migrationsrechtlicher Delikte (insbesondere

wegen rechtswidrigen Aufenthalts), wegen unbefugten Betäubungsmittelkonsums

sowie wegen Diebstahls wiederholt verurteilt.

2.2

Am

10.

Mai 2019 ordnete das Migrationsamt die Durchsetzungshaft an. Direkt

nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen

Delikten wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 in Durchsetzungshaft

versetzt. Auf Antrag des Migrationsamts vom 12. Juni 2019 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht am 13. Juni 2019 die Durchsetzungshaft und

bewilligte sie bis am 10. Juli 2019. Das Zwangsmassnahmengericht

bestätigte jeweils die beantragten Verlängerungen der Durchsetzungshaft am 5. Juli

2019, am 5. September 2019 sowie am 2. November 2019 und bewilligte sie

bis am 10. September 2019 bzw. bis am 10. November 2019 und

schliesslich bis am 10. Januar 2020. Dazwischen wies das Verwaltungsgericht

eine gegen den Entscheid vom 5. September 2019 gerichtete Beschwerde mit Urteil

vom 15. November 2019 ab.

Auf Antrag des Migrationsamts vom 23. Dezember 2019

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die neuerliche Verlängerung der

Durchsetzungshaft und bewilligte sie bis 10. März 2020. Dagegen richtet

sich die vorliegende Beschwerde.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die

Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene

Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann

die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde

jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Koopera­tion nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;

133.

II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine

Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz

vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich

Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht

durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur

freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu

dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung

von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,

6.

November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der

Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen

Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Wegweisung

scheitere nicht an seinem Verhalten. Er habe alles ihm Mögliche unternommen,

kooperiere vollumfänglich und könne nichts (mehr) ausrichten im Hinblick auf

die Beschaffung eines Identitätspapiers, welches das Migrationsamt zu seiner

Rückführung und er zugleich zu seiner Hochzeit benötige. Nach Ansicht des

Migrationsamts liegt es alleine am persönlichen Verhalten des

Beschwerdeführers, dass noch kein Reisepapier vorliege.

4.2

Der

Beschwerdeführer hatte – ohne Beibringung entsprechender Dokumente – vom

18.

Mai 2013 bis am 13. Juni 2019 daran festgehalten, dass er C, 1990

geboren und algerischer Staatsangehöriger sei. Gestützt auf diese Angaben konnten

die algerischen Behörden den Beschwerdeführer indes nicht identifizieren. Im

Rahmen der Haftanhörung vom 13. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer davon

ab und gab mit A seine angeblich wahre Identität preis. Dazu reichte er eine

auf diesen Namen lautende algerische Geburtsurkunde vom 19. respektive

26.

Dezember 2018, einen auf denselben Namen lautenden algerischen

Staatsangehörigkeitsnachweis vom 12. Dezember 2018 sowie weitere

algerische Zivilstandsdokumente (Familienkarte sowie Ledigkeitsbescheinigung)

zu den Akten.

Gestützt auf diese neuen Angaben schrieb das SEM am

26.

Juni 2019 die algerischen Behörden mit der Bitte um

Identitätsfeststellung an. Auf diese Anfrage erhielt das SEM – trotz

mehrmaligen Nachhackens – bis anhin keine Rückmeldung (E-Mail des SEM vom

7.

Februar 2020).

4.3

Bis anhin

ist eine Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers durch die algerischen

Behörden ausgeblieben. Somit ist nach wie vor offen, inwieweit der

Beschwerdeführer zutreffende Angaben gemacht hat. Naheliegend ist aber, dass

die am 13. Juni 2019 angegebenen und mit offiziellen Dokumente erhärteten

Identitätsangaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen, da der Beschwerdeführer

diese zwecks Durchführung der Heirat offengelegt hatte. Für letztere sei gemäss

Schreiben des Zivilstandsamts Winterthur an die algerische Botschaft vom

4.

Juni 2019 noch ein Ausweispapier erforderlich. Auch gemäss E-Mail vom

16.

Dezember 2019 der zuständigen Zivilstandsbeamtin fehle immer noch ein

Pass oder ein Ausweisdokument mit Foto.

Soweit das Migrationsamt schreibt, Erkundigungen von

beschwerdeführerischer Seite bei der algerischen Botschaft seien unbelegt, so

trifft dies nicht zu. Anlässlich der Haftanhörung vom 30. Dezember 2019

brachte der Beschwerdeführer ein am 17. Dezember 2019 an die algerische

Botschaft gesendetes E-Mail ins Verfahren ein, welches zeigt, dass sich dieser

zwecks Identitätsabklärung um einen Besuch des algerischen Konsuls im Flughafengefängnis

bemüht hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer

hinsichtlich seiner Rückführung nicht (vollumfänglich) kooperiert. So wirft das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer zu Recht vor, er habe die Unterzeichnung

einer Freiwilligkeitserklärung, welche die Papierbeschaffung erheblich

beschleunigen würde, verweigert bzw. diese im Nachgang zum Ausreisegespräch

nicht in unterschriebener Form dem Migrationsamt zurückgeschickt. Dass der

Beschwerdeführer diese Freiwilligkeitserklärung nicht ohne vorgängige

Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin unterzeichnen wollte, ist nachvollziehbar

und gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Jedoch hätte er sodann Gelegenheit gehabt,

das Dokument mit seiner Rechtsvertreterin zu besprechen und darauf

nachzureichen. Diese Unterlassung zeigt, dass die Mitwirkung des

Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Reisepapieren nach wie vor ungenügend

ist. Aufgrund der mangelhaften Kooperationsbereitschaft ist die Anordnung von

Durchsetzungshaft somit grundsätzlich nach wie vor zulässig.

4.4

Damit ist

zu prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies und bringt dabei als privates Interesse seine geplante Heirat

vor.

Die Ausschaffungshaft kann sich als unverhältnismässig

erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin

feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGr, 15. Dezember 2017,

2C_481/2017, E. 2.3). Für die Durchsetzungshaft hat dasselbe zu gelten

(VGr, 15. November 2019, VB.2019.00670, E. 4.4.3). Die genannten

Voraussetzungen liegen vorliegend unbestrittenermassen nicht vor, weshalb sich die

angeordnete Durchsetzungshaft nicht als unverhältnismässig erweist.

4.5

Die

gerügte Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK liegt

nicht vor. Allein der Umstand, dass Heiratspläne bestehen, hat nicht zur Folge,

dass die Ausschaffungshaft die Rechte aus Art. 12 EMRK verletzt (BGr,

15.

Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 4). Ohnehin geht angesichts der

verweigerten Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung (oben E. 4.3) die

beschwerdeführerische Behauptung, einzig mit einer persönlichen Vorsprache bei

der algerischen Botschaft könne er ein Ausweispapier erhältlich machen und

damit die letzte Voraussetzung für den Eheschluss schaffen, fehl.

In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer den

Eventualantrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Vorsprache bei der

algerischen Botschaft zu organisieren. Mangels entsprechender Bereitschaft des

algerischen Konsulats ist dem nicht stattzugeben.

4.6

Weiter rügt

der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt,

wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die

Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des

Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1).

Vorliegend sind den Akten genügend behördliche Vorkehren

im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das SEM

fragte am 15. Oktober 2019 und am 16. Januar 2020 beim algerischen

Konsulat betreffend die Identifikationsanfrage nach. Dazwischen führte das

Migrationsamt am 10. Dezember 2019 ein Ausreisegespräch mit dem

Beschwerdeführer. Somit ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu

verneinen.

4.7

Weitere

Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer

Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dies führt

insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids die

vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung. Er

begründet diese Rüge allerdings nicht. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht

weiter einzugehen. Es sei bloss darauf hingewiesen, dass in einem

erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Beschwerdeverfahren

gilt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz

des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 82).

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung

der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin

bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist

von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)

GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252)