VB.2020.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00067
3. März 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21512)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00067
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
alias C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fortsetzung
Durchsetzungshaft (Gl190401-L/U),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 23. Dezember
2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 30. Dezember
2019 die Rechtmässigkeit einer Verlängerung der Durchsetzungshaft von A und
bewilligte sie antragsgemäss bis zum 10. März 2020.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 3. Februar 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Entlassung aus der Haft; eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, eine zeitnahe Vorsprache des Beschwerdeführers bei der algerischen
Botschaft zwecks Papierbeschaffung – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem
Staatssekretariat für Migration SEM – zu organisieren und durchzuführen.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte
mit Eingabe vom 10. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. In der
Folge liess sich A nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer reiste am 18. Mai 2013 in die Schweiz ein und stellte am
21.
Mai 2013 – unter dem Namen C, geboren 1990 – ein Asylgesuch, auf
welches das (damalige) Bundesamt für Migration mit Verfügung vom
26.
August 2013 nicht eintrat und zugleich die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete. Den wiederholten Aufforderungen,
die Schweiz zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Mit
Verfügung vom 30. September 2013 ordnete das Migrationsamt gegenüber dem
Beschwerdeführer die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich an. Nachdem
der Beschwerdeführer ab dem 27. Juni 2015 untergetaucht war, wurde er am
19.
Januar 2017 gestützt auf das Dublin-Verfahren von Deutschland in die
Schweiz zurückgeführt und sogleich mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Januar
2017.
für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet Urdorf eingegrenzt.
Im Jahr 2018 tauchte er dreimal unter.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichteinhaltung der Aus-
bzw. Eingrenzung, wegen weiterer migrationsrechtlicher Delikte (insbesondere
wegen rechtswidrigen Aufenthalts), wegen unbefugten Betäubungsmittelkonsums
sowie wegen Diebstahls wiederholt verurteilt.
2.2
Am
10.
Mai 2019 ordnete das Migrationsamt die Durchsetzungshaft an. Direkt
nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen
Delikten wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 in Durchsetzungshaft
versetzt. Auf Antrag des Migrationsamts vom 12. Juni 2019 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht am 13. Juni 2019 die Durchsetzungshaft und
bewilligte sie bis am 10. Juli 2019. Das Zwangsmassnahmengericht
bestätigte jeweils die beantragten Verlängerungen der Durchsetzungshaft am 5. Juli
2019, am 5. September 2019 sowie am 2. November 2019 und bewilligte sie
bis am 10. September 2019 bzw. bis am 10. November 2019 und
schliesslich bis am 10. Januar 2020. Dazwischen wies das Verwaltungsgericht
eine gegen den Entscheid vom 5. September 2019 gerichtete Beschwerde mit Urteil
vom 15. November 2019 ab.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 23. Dezember 2019
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die neuerliche Verlängerung der
Durchsetzungshaft und bewilligte sie bis 10. März 2020. Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann
die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).
3.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;
133.
II 97 E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine
Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz
vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich
Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht
durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur
freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu
dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung
von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,
6.
November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der
Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen
Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Wegweisung
scheitere nicht an seinem Verhalten. Er habe alles ihm Mögliche unternommen,
kooperiere vollumfänglich und könne nichts (mehr) ausrichten im Hinblick auf
die Beschaffung eines Identitätspapiers, welches das Migrationsamt zu seiner
Rückführung und er zugleich zu seiner Hochzeit benötige. Nach Ansicht des
Migrationsamts liegt es alleine am persönlichen Verhalten des
Beschwerdeführers, dass noch kein Reisepapier vorliege.
4.2
Der
Beschwerdeführer hatte – ohne Beibringung entsprechender Dokumente – vom
18.
Mai 2013 bis am 13. Juni 2019 daran festgehalten, dass er C, 1990
geboren und algerischer Staatsangehöriger sei. Gestützt auf diese Angaben konnten
die algerischen Behörden den Beschwerdeführer indes nicht identifizieren. Im
Rahmen der Haftanhörung vom 13. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer davon
ab und gab mit A seine angeblich wahre Identität preis. Dazu reichte er eine
auf diesen Namen lautende algerische Geburtsurkunde vom 19. respektive
26.
Dezember 2018, einen auf denselben Namen lautenden algerischen
Staatsangehörigkeitsnachweis vom 12. Dezember 2018 sowie weitere
algerische Zivilstandsdokumente (Familienkarte sowie Ledigkeitsbescheinigung)
zu den Akten.
Gestützt auf diese neuen Angaben schrieb das SEM am
26.
Juni 2019 die algerischen Behörden mit der Bitte um
Identitätsfeststellung an. Auf diese Anfrage erhielt das SEM – trotz
mehrmaligen Nachhackens – bis anhin keine Rückmeldung (E-Mail des SEM vom
7.
Februar 2020).
4.3
Bis anhin
ist eine Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers durch die algerischen
Behörden ausgeblieben. Somit ist nach wie vor offen, inwieweit der
Beschwerdeführer zutreffende Angaben gemacht hat. Naheliegend ist aber, dass
die am 13. Juni 2019 angegebenen und mit offiziellen Dokumente erhärteten
Identitätsangaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen, da der Beschwerdeführer
diese zwecks Durchführung der Heirat offengelegt hatte. Für letztere sei gemäss
Schreiben des Zivilstandsamts Winterthur an die algerische Botschaft vom
4.
Juni 2019 noch ein Ausweispapier erforderlich. Auch gemäss E-Mail vom
16.
Dezember 2019 der zuständigen Zivilstandsbeamtin fehle immer noch ein
Pass oder ein Ausweisdokument mit Foto.
Soweit das Migrationsamt schreibt, Erkundigungen von
beschwerdeführerischer Seite bei der algerischen Botschaft seien unbelegt, so
trifft dies nicht zu. Anlässlich der Haftanhörung vom 30. Dezember 2019
brachte der Beschwerdeführer ein am 17. Dezember 2019 an die algerische
Botschaft gesendetes E-Mail ins Verfahren ein, welches zeigt, dass sich dieser
zwecks Identitätsabklärung um einen Besuch des algerischen Konsuls im Flughafengefängnis
bemüht hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner Rückführung nicht (vollumfänglich) kooperiert. So wirft das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer zu Recht vor, er habe die Unterzeichnung
einer Freiwilligkeitserklärung, welche die Papierbeschaffung erheblich
beschleunigen würde, verweigert bzw. diese im Nachgang zum Ausreisegespräch
nicht in unterschriebener Form dem Migrationsamt zurückgeschickt. Dass der
Beschwerdeführer diese Freiwilligkeitserklärung nicht ohne vorgängige
Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin unterzeichnen wollte, ist nachvollziehbar
und gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Jedoch hätte er sodann Gelegenheit gehabt,
das Dokument mit seiner Rechtsvertreterin zu besprechen und darauf
nachzureichen. Diese Unterlassung zeigt, dass die Mitwirkung des
Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Reisepapieren nach wie vor ungenügend
ist. Aufgrund der mangelhaften Kooperationsbereitschaft ist die Anordnung von
Durchsetzungshaft somit grundsätzlich nach wie vor zulässig.
4.4
Damit ist
zu prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies und bringt dabei als privates Interesse seine geplante Heirat
vor.
Die Ausschaffungshaft kann sich als unverhältnismässig
erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin
feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGr, 15. Dezember 2017,
2C_481/2017, E. 2.3). Für die Durchsetzungshaft hat dasselbe zu gelten
(VGr, 15. November 2019, VB.2019.00670, E. 4.4.3). Die genannten
Voraussetzungen liegen vorliegend unbestrittenermassen nicht vor, weshalb sich die
angeordnete Durchsetzungshaft nicht als unverhältnismässig erweist.
4.5
Die
gerügte Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK liegt
nicht vor. Allein der Umstand, dass Heiratspläne bestehen, hat nicht zur Folge,
dass die Ausschaffungshaft die Rechte aus Art. 12 EMRK verletzt (BGr,
15.
Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 4). Ohnehin geht angesichts der
verweigerten Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung (oben E. 4.3) die
beschwerdeführerische Behauptung, einzig mit einer persönlichen Vorsprache bei
der algerischen Botschaft könne er ein Ausweispapier erhältlich machen und
damit die letzte Voraussetzung für den Eheschluss schaffen, fehl.
In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer den
Eventualantrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Vorsprache bei der
algerischen Botschaft zu organisieren. Mangels entsprechender Bereitschaft des
algerischen Konsulats ist dem nicht stattzugeben.
4.6
Weiter rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt,
wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die
Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die
Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des
Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1).
Vorliegend sind den Akten genügend behördliche Vorkehren
im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das SEM
fragte am 15. Oktober 2019 und am 16. Januar 2020 beim algerischen
Konsulat betreffend die Identifikationsanfrage nach. Dazwischen führte das
Migrationsamt am 10. Dezember 2019 ein Ausreisegespräch mit dem
Beschwerdeführer. Somit ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu
verneinen.
4.7
Weitere
Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dies führt
insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids die
vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung. Er
begründet diese Rüge allerdings nicht. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht
weiter einzugehen. Es sei bloss darauf hingewiesen, dass in einem
erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Beschwerdeverfahren
gilt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz
des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 82).
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung
der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)
GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (LS 175.252)