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Entscheid

VB.2020.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00068

7. April 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21645)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00068

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013

zunächst allein und vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2013

zusammen mit seinem Sohn (geboren 2012) durch die Sozialen Dienste der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe finanziell unterstützt.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 verpflichtete die

Stellenleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Juli

2013 bis 30. November 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von

Fr. 8'468.25.

Die von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall-

und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid

vom 24. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Januar 2017 an den

Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 24. November

2016.

sowie die Überprüfung der Arbeit und Kompetenz der zuständigen

Sozialarbeiterin. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A erhob dagegen am 21. Januar 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

Zürich vom 19. Dezember 2019 sowie die Verschiebung der Rückzahlung von

Fr. 8'468.25, bis sich seine wirtschaftliche Situation verbessert habe.

Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 7. Februar 2020 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Februar

2020.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als

Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April

2005, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren

die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Der bei

der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse

sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm

zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet

werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).

2.3

Gemäss

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die

betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 12. Dezember

2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes

Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die

betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,

17.

Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

2.4

Gestützt

auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In-

und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,

die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind (lit. b), die

finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,

soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen

Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit

die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat

sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu

melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn

davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in

materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen

geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder

Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten

ist (VGr, 12. Dezember 2018,

VB.2017.00066 mit weiterem Hinweis).

3.

3.1

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts

nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz

zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht

(Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,

E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

3.2

Dies wirkt

sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die

anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,

E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht

zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender

Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten

Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines

Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz

vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, die Unterlagen, zu deren Einreichung der Beschwerdeführer von

der Beschwerdegegnerin für die Abklärung seiner Bedürftigkeit verpflichtet

worden sei, hätten unter anderem seine Firma und deren Geschäftskonten, seine

Postkonten, seine Bankkonten und seine Wertschriftendepots betroffen. Es seien

Unterlagen, welche für die Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bzw.

für seine Bedürftigkeit relevant seien, zumal insbesondere sämtliche

aussagekräftigen Belege zu seiner Firma fehlten. Zudem habe der

Beschwerdeführer keinen Beleg zu seinem UBS-Sparkonto eingereicht und die

Unterzeichnung der Bankvollmachten verweigert. Bereits durch diese Verletzungen

der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten habe seine finanzielle Situation nicht

in einem rechtsgenügenden Mass geklärt werden können. Anzufügen sei, dass ohne

die Unterzeichnung der Bankvollmachten die Beschwerdegegnerin keine Anfragen

bei den Banken durchführen könne. Somit sei erstellt, dass es der

Beschwerdeführer unterlassen habe, seiner verhältnismässigen und ihm zumutbaren

Mitwirkungspflicht zur Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

nachzukommen. Zudem sei erstellt, dass er am 31. Juli 2013 einen Betrag

von Fr. 1'100.- für Wertschriftengeschäfte – und nicht für den

Lebensunterhalt – verwendet habe. Am 1. Juli 2013 sei ihm ein Betrag von

insgesamt Fr. 1'196.45 für die Finanzierung seines monatlichen

Lebensunterhalts (Grundbedarf, Wohnkosten, Krankenkasse) ausbezahlt worden. Bei

dieser Sachlage sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer im betreffenden

Zeitraum (1. Juli 2013 bis 30. November 2013) tatsächlich auf

Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in der

Folge keine Dokumente eingereicht, welche den begründeten Verdacht, dass er

über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte verfüge, hätten entkräften

können.

4.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, Begründungen wie "gemäss der

Lebenserfahrung" und "Vermutungen" seien unzulässig. Er habe die

Formulare bereits im Juni 2013, als er die wirtschaftliche Hilfe beantragt

habe, unterschrieben und eingereicht. Ohne diese hätte er von Juni 2013 bis

Ende November 2013 keine wirtschaftliche Hilfe erhalten. Im September 2013 habe

er von der Bank C ein Darlehen in Höhe von Fr. 1'000.- erhalten, um ein

Börsengeschäft zu tätigen. Wenn die Vorinstanz die Argumentation der

Beschwerdegegnerin verfolge, er dürfe keine Börsengeschäfte tätigen, werde sein

Recht auf Wirtschaftsfreiheit verletzt. Überdies habe er das Sozialzentrum über

dieses Börsengeschäft informiert, zumal diesem alle Auszüge bereits im

September 2013 vorgelegt worden seien. Dies sei ignoriert worden und als Basis

zur Begründung der Abweisung seines Rekurses verwendet worden. Er habe alle

notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche seiner Erinnerung nach

auch Vollmachten und Formulare enthalten hätten. Als er im September 2013 krank

geworden sei, habe er die Arztzeugnisse rechtzeitig eingereicht. Dass die

Beschwerdegegnerin bereits nach kurzer Zeit die Ärztin habe direkt kontaktieren

wollen, empfinde er als Angriff seiner Privatsphäre und Willkür, zumal auch ein

Arbeitgeber solche Abklärungen erst nach sechsmonatiger Krankheit durchführen

dürfe. Die Bestätigung des Steuerwerts seiner Firma, welche die

Beschwerdegegnerin "habe schliessen wollen", habe er erst im Herbst

2015.

erhalten, womit er diese gar nicht hätte früher einreichen können. Alle

weiteren verlangten Unterlagen seien überflüssig und zum Teil gesetzeswidrig

gewesen. Der Steuerwert seiner Fima habe zudem unter der Vermögensfreigrenze

gelegen. Die beabsichtigten Hausbesuche der Sozialarbeiterin, anlässlich denen

er hätte Formulare unterzeichnen sollen, seien Willkür gewesen, mit der

Absicht, ihm wirtschaftlich zu schaden.

5.

5.1

Zu prüfen

ist ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung

von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtete.

5.2

Der

Beschwerdeführer trug trotz mehrmaliger schriftlicher (eingeschriebener)

Aufforderung (18. September 2013, 14. November 2013, 27. November

2013, 4. Dezember 2013, 12. Dezember 2013) nicht zur umfassenden

Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Insbesondere fehlten

sämtliche Unterlagen, welche über seine Aktiengesellschaft Auskunft gegeben

hätten.

Vorab kann der

Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass ihn die Beschwerdegegnerin

bereits ab 1. Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte. Ergibt

die Sachverhaltsprüfung durch die Sozialbehörde aufgrund der eingereichten

Belege, dass jemand ordentlich unterstützt werden kann und ist eine akute

Notlage zumindest glaubhaft gemacht (vgl. Kapitel 6.1.02

Ziff. 4), ist bereits vor der abschliessenden Prüfung der

Anspruchsberechtigung die notwendige Hilfe auszurichten, soweit ein Anspruch

mindestens nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Ziff. 2.4; Kap. 5.1.07

Ziff. 2). Das entbindet die unterstützte Person indessen nicht davon,

zusätzlich verlangte Unterlagen nachzureichen und schliesst ebenso wenig aus,

dass die Sozialbehörde ihren Entscheid über die Anspruchsberechtigung

überprüft. Auch wenn die Sozialbehörde die Liste der vom Beschwerdeführer

einzulegenden Unterlagen teilweise noch korrigierte, hatte der Beschwerdeführer

doch immer mindestens über die Verhältnisse bei der Firma D AG und sein

Sparkonto bei der Bank E Auskunft zu geben, was er nicht tat. Aufgrund der

mangelhaften Auskunftserteilung, die auch keine vertieften Abklärungen zuliess,

konnte seine Bedürftigkeit nicht derart festgestellt werden, dass eine

Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt gewesen wäre.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die

eingeforderten Unterlagen gesetzeswidrig seien, sind nicht weiter substanziiert.

Vielmehr konkretisierte die Beschwerdegegnerin nach vertieften Abklärungen

genau, welche Dokumente noch beizubringen seien, damit eine Klärung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgen könne. Da auf den

von ihm eingereichten Unterlagen auch keine Bargeldbezüge bzw. Zahlungen für

Lebensmittel etc. ersichtlich gewesen seien, ist zudem nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe von weiteren

Abklärungen abhängig machte, selbst wenn der Beschwerdeführer – wenig glaubhaft

– geltend machte, seine Konkubinatspartnerin habe eingekauft. Zudem korrigierte

die Beschwerdegegnerin ihre Liste der eingeforderten Unterlagen, nachdem der

Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 keine finanzielle Unterstützung mehr

beantragt hatte. Der Beschwerdeführer ersuchte noch um eine Fristerstreckung

zur Einreichung der Unterlagen, welche ihm – einmalig – gewährt wurde. Eine

Einreichung der Unterlagen blieb daraufhin jedoch aus. Der Beschwerdeführer

reagierte nicht auf schriftliche Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, meldete

sich nicht beim Team F, erschien nicht zu Terminen (mit Ausnahme der krankheitsbedingten

Absagen), weigerte sich, die verlangten Vollmachten zu unterzeichnen und war

telefonisch nicht erreichbar. Von einer willkürlichen Auskunftseinholung, wie

sie der Beschwerdeführer nun geltend macht, kann somit keine Rede sein.

Überdies schien der Beschwerdeführer im Unterstützungszeitraum auf Fr. 1'100.-

verzichten zu können, da er diese Summe in einen risikoreichen

Wertschriftenhandel steckte, wobei dieser Optionsschein nur kurze Zeit später

wertlos verfiel. Seine Vorbringen, dass dieses Geld geliehen gewesen sei, sind

unbehelflich. Damit tangierte die Beschwerdegegnerin auch nicht die

Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, da diesem mehrmals Gelegenheit

geboten wurde, seine geschäftliche Lage, insbesondere seine Firma betreffend,

darzulegen. Es wäre ihm unbenommen gewesen, belegte und zu Einkommen führende

Geschäfte zu tätigen. Des Weiteren wies eine in einem Kontoauszug ersichtliche

Mietgebühr auf ein Tresorfach hin, dessen Inhalt ungeklärt blieb.

Ein wie ihn der Beschwerdeführer geltend machte, "übertriebener

Aufwand", für welchen er keine Notwendigkeit gesehen habe, lag nicht vor.

Vielmehr wurden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vertieften Abklärung

die finanziellen Verhältnisse soweit dargestellt, wie dies ohne die Vollmachten,

deren Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer unterbleib, möglich war. Wie

die Vorinstanz festhielt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner

zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Eine umfassende

Offenlegung der finanziellen Verhältnisse betrifft schliesslich auch

Vermögenswerte, welche unter der Vermögensfreigrenze liegen.

5.3

Dass

sie sich die Vorinstanz folglich – wie auch davor bereits die

Beschwerdegegnerin – auf eine sich aus der Lebenserfahrung ergebende

Vermutungsbasis stützte, dass der Beschwerdeführer noch über weitere

finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verfügen schien,

welche der Beschwerdeführer mit seiner passiven Haltung nicht zu widerlegen

vermochte, ist nicht zu beanstanden. Auch im Rechtsmittelverfahren ist es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, erhebliche

Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen

Schlussfolgerung zu wecken (vgl. oben E. 3). Die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe und damit die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen

Summe erfolgten nach dem Gesagten zu Recht. Der Betrag an sich wurde nicht bestritten.

5.4

Der

Beschwerdeführer macht weiter einen Angriff auf sein Privatleben und Willkür

geltend, da die Beschwerdegegnerin schon nach kurzer Krankheit seine Ärztin

habe kontaktieren wollen. Ein solches Vorgehen steht grundsätzlich im Einklang mit dem Zweck der Sozialhilfe, welcher der Beschwerdegegnerin erlaubt, Kenntnis

von den derzeitigen Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers zu erlangen

sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente

zu planen. Eine

Weisung

zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis hat in Verfügungsform und mit

Rechtsmittelbelehrung zu ergehen. Dies hindert die Sozialbehörde jedoch nicht,

den Sozialhilfeempfänger vorgängig formlos um die Unterzeichnung eines

entsprechenden Formulars zu bitten (VGr, 31. Juli 2019, VB.2019.00229, E. 4.5).

Dies ist vorliegend jedoch nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht weiter einzugehen

ist. Soweit der Beschwerdeführer die

angebotenen "Hausbesuche" der Sozialbehörde beanstandet, sollten

solche nicht etwa im Sinn eines Augenscheins in seiner Wohnung erfolgen, um die

Frage der Bedürftigkeit beantworten zu können (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.3), sondern einzig

deswegen, um dem krank gemeldeten Beschwerdeführer den Weg zum Sozialamt

abzunehmen und von ihm gewisse Unterlagen unterzeichnen zu lassen. Von einem

ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben kann keine Rede sein.

5.5

Betreffend

das Begehren des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Rückzahlung bis sich

seine wirtschaftliche Situation verbessert habe, welches sinngemäss ein Gesuch

um Stundung, allenfalls Erlass der Rückerstattungsforderung darstellt, bleibt

zu erwähnen, dass eine solches erst beurteilt werden kann, nachdem über die

zurückzufordernde Summe rechtskräftig entschieden wurde. Zu Recht stellte dies

auch die SEK im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 fest. Ein förmliches Gesuch auf Erlass

einer Rückerstattungsschuld ist bei der verfügenden Behörde zu stellen (vgl. hierzu

VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119). Auf das Stundungsgesuch des Beschwerdeführers ist folglich mangels

Zuständigkeit nicht einzutreten.

5.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten

aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

6.

6.1

Zu

prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

6.3

Der Beschwerdeführer hat

seine Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren lediglich behauptet und nicht

weiter belegt. Zudem sind die im vorliegenden Verfahren strittig gewesenen

Vermögenswerte aus seiner Firma bzw. Konti bis dato nicht geklärt. Ausserdem

geben Sozialhilfeakten hauptsächlich

Aufschluss über den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer Sozialhilfe

bezogen. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse gehen

daraus nicht hervor, liegen doch weder aktuelle Lohnausweise noch Kontoauszüge

oder ähnliches in den Akten. Vorliegend ist unklar, wie hoch das Einkommen des

Beschwerdeführers tatsächlich ist. Im Hinblick auf die

vorstehenden Erwägungen haben die Begehren des Beschwerdeführers jedoch ohnehin

als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Einerseits wiederholt er im

Beschwerdeverfahren seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente,

andererseits sind seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren betreffend Umstossung

der Vermutungsbasis aufgrund des Verfahrensausgangs ebenfalls als aussichtslos

zu bezeichnen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

folglich abzuweisen, womit sich eine Aufforderung zur Substanziierung des

Gesuchs erübrigt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …