VB.2020.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00068
7. April 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21645)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00068
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013
zunächst allein und vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2013
zusammen mit seinem Sohn (geboren 2012) durch die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe finanziell unterstützt.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 verpflichtete die
Stellenleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Juli
2013 bis 30. November 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von
Fr. 8'468.25.
Die von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall-
und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid
vom 24. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Januar 2017 an den
Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 24. November
2016.
sowie die Überprüfung der Arbeit und Kompetenz der zuständigen
Sozialarbeiterin. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A erhob dagegen am 21. Januar 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
Zürich vom 19. Dezember 2019 sowie die Verschiebung der Rückzahlung von
Fr. 8'468.25, bis sich seine wirtschaftliche Situation verbessert habe.
Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 7. Februar 2020 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Februar
2020.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als
Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April
2005, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren
die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Der bei
der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse
sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm
zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet
werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).
2.3
Gemäss
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die
betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 12. Dezember
2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes
Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die
betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG
verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,
17.
Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).
2.4
Gestützt
auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In-
und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,
die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind (lit. b), die
finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,
soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen
Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat
sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu
melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn
davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen
geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder
Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten
ist (VGr, 12. Dezember 2018,
VB.2017.00066 mit weiterem Hinweis).
3.
3.1
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts
nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz
zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht
(Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,
E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
3.2
Dies wirkt
sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die
anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,
E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht
zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender
Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten
Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz
vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, die Unterlagen, zu deren Einreichung der Beschwerdeführer von
der Beschwerdegegnerin für die Abklärung seiner Bedürftigkeit verpflichtet
worden sei, hätten unter anderem seine Firma und deren Geschäftskonten, seine
Postkonten, seine Bankkonten und seine Wertschriftendepots betroffen. Es seien
Unterlagen, welche für die Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bzw.
für seine Bedürftigkeit relevant seien, zumal insbesondere sämtliche
aussagekräftigen Belege zu seiner Firma fehlten. Zudem habe der
Beschwerdeführer keinen Beleg zu seinem UBS-Sparkonto eingereicht und die
Unterzeichnung der Bankvollmachten verweigert. Bereits durch diese Verletzungen
der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten habe seine finanzielle Situation nicht
in einem rechtsgenügenden Mass geklärt werden können. Anzufügen sei, dass ohne
die Unterzeichnung der Bankvollmachten die Beschwerdegegnerin keine Anfragen
bei den Banken durchführen könne. Somit sei erstellt, dass es der
Beschwerdeführer unterlassen habe, seiner verhältnismässigen und ihm zumutbaren
Mitwirkungspflicht zur Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nachzukommen. Zudem sei erstellt, dass er am 31. Juli 2013 einen Betrag
von Fr. 1'100.- für Wertschriftengeschäfte – und nicht für den
Lebensunterhalt – verwendet habe. Am 1. Juli 2013 sei ihm ein Betrag von
insgesamt Fr. 1'196.45 für die Finanzierung seines monatlichen
Lebensunterhalts (Grundbedarf, Wohnkosten, Krankenkasse) ausbezahlt worden. Bei
dieser Sachlage sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer im betreffenden
Zeitraum (1. Juli 2013 bis 30. November 2013) tatsächlich auf
Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in der
Folge keine Dokumente eingereicht, welche den begründeten Verdacht, dass er
über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte verfüge, hätten entkräften
können.
4.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, Begründungen wie "gemäss der
Lebenserfahrung" und "Vermutungen" seien unzulässig. Er habe die
Formulare bereits im Juni 2013, als er die wirtschaftliche Hilfe beantragt
habe, unterschrieben und eingereicht. Ohne diese hätte er von Juni 2013 bis
Ende November 2013 keine wirtschaftliche Hilfe erhalten. Im September 2013 habe
er von der Bank C ein Darlehen in Höhe von Fr. 1'000.- erhalten, um ein
Börsengeschäft zu tätigen. Wenn die Vorinstanz die Argumentation der
Beschwerdegegnerin verfolge, er dürfe keine Börsengeschäfte tätigen, werde sein
Recht auf Wirtschaftsfreiheit verletzt. Überdies habe er das Sozialzentrum über
dieses Börsengeschäft informiert, zumal diesem alle Auszüge bereits im
September 2013 vorgelegt worden seien. Dies sei ignoriert worden und als Basis
zur Begründung der Abweisung seines Rekurses verwendet worden. Er habe alle
notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche seiner Erinnerung nach
auch Vollmachten und Formulare enthalten hätten. Als er im September 2013 krank
geworden sei, habe er die Arztzeugnisse rechtzeitig eingereicht. Dass die
Beschwerdegegnerin bereits nach kurzer Zeit die Ärztin habe direkt kontaktieren
wollen, empfinde er als Angriff seiner Privatsphäre und Willkür, zumal auch ein
Arbeitgeber solche Abklärungen erst nach sechsmonatiger Krankheit durchführen
dürfe. Die Bestätigung des Steuerwerts seiner Firma, welche die
Beschwerdegegnerin "habe schliessen wollen", habe er erst im Herbst
2015.
erhalten, womit er diese gar nicht hätte früher einreichen können. Alle
weiteren verlangten Unterlagen seien überflüssig und zum Teil gesetzeswidrig
gewesen. Der Steuerwert seiner Fima habe zudem unter der Vermögensfreigrenze
gelegen. Die beabsichtigten Hausbesuche der Sozialarbeiterin, anlässlich denen
er hätte Formulare unterzeichnen sollen, seien Willkür gewesen, mit der
Absicht, ihm wirtschaftlich zu schaden.
5.
5.1
Zu prüfen
ist ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung
von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtete.
5.2
Der
Beschwerdeführer trug trotz mehrmaliger schriftlicher (eingeschriebener)
Aufforderung (18. September 2013, 14. November 2013, 27. November
2013, 4. Dezember 2013, 12. Dezember 2013) nicht zur umfassenden
Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Insbesondere fehlten
sämtliche Unterlagen, welche über seine Aktiengesellschaft Auskunft gegeben
hätten.
Vorab kann der
Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass ihn die Beschwerdegegnerin
bereits ab 1. Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte. Ergibt
die Sachverhaltsprüfung durch die Sozialbehörde aufgrund der eingereichten
Belege, dass jemand ordentlich unterstützt werden kann und ist eine akute
Notlage zumindest glaubhaft gemacht (vgl. Kapitel 6.1.02
Ziff. 4), ist bereits vor der abschliessenden Prüfung der
Anspruchsberechtigung die notwendige Hilfe auszurichten, soweit ein Anspruch
mindestens nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Ziff. 2.4; Kap. 5.1.07
Ziff. 2). Das entbindet die unterstützte Person indessen nicht davon,
zusätzlich verlangte Unterlagen nachzureichen und schliesst ebenso wenig aus,
dass die Sozialbehörde ihren Entscheid über die Anspruchsberechtigung
überprüft. Auch wenn die Sozialbehörde die Liste der vom Beschwerdeführer
einzulegenden Unterlagen teilweise noch korrigierte, hatte der Beschwerdeführer
doch immer mindestens über die Verhältnisse bei der Firma D AG und sein
Sparkonto bei der Bank E Auskunft zu geben, was er nicht tat. Aufgrund der
mangelhaften Auskunftserteilung, die auch keine vertieften Abklärungen zuliess,
konnte seine Bedürftigkeit nicht derart festgestellt werden, dass eine
Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt gewesen wäre.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die
eingeforderten Unterlagen gesetzeswidrig seien, sind nicht weiter substanziiert.
Vielmehr konkretisierte die Beschwerdegegnerin nach vertieften Abklärungen
genau, welche Dokumente noch beizubringen seien, damit eine Klärung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgen könne. Da auf den
von ihm eingereichten Unterlagen auch keine Bargeldbezüge bzw. Zahlungen für
Lebensmittel etc. ersichtlich gewesen seien, ist zudem nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe von weiteren
Abklärungen abhängig machte, selbst wenn der Beschwerdeführer – wenig glaubhaft
– geltend machte, seine Konkubinatspartnerin habe eingekauft. Zudem korrigierte
die Beschwerdegegnerin ihre Liste der eingeforderten Unterlagen, nachdem der
Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 keine finanzielle Unterstützung mehr
beantragt hatte. Der Beschwerdeführer ersuchte noch um eine Fristerstreckung
zur Einreichung der Unterlagen, welche ihm – einmalig – gewährt wurde. Eine
Einreichung der Unterlagen blieb daraufhin jedoch aus. Der Beschwerdeführer
reagierte nicht auf schriftliche Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, meldete
sich nicht beim Team F, erschien nicht zu Terminen (mit Ausnahme der krankheitsbedingten
Absagen), weigerte sich, die verlangten Vollmachten zu unterzeichnen und war
telefonisch nicht erreichbar. Von einer willkürlichen Auskunftseinholung, wie
sie der Beschwerdeführer nun geltend macht, kann somit keine Rede sein.
Überdies schien der Beschwerdeführer im Unterstützungszeitraum auf Fr. 1'100.-
verzichten zu können, da er diese Summe in einen risikoreichen
Wertschriftenhandel steckte, wobei dieser Optionsschein nur kurze Zeit später
wertlos verfiel. Seine Vorbringen, dass dieses Geld geliehen gewesen sei, sind
unbehelflich. Damit tangierte die Beschwerdegegnerin auch nicht die
Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, da diesem mehrmals Gelegenheit
geboten wurde, seine geschäftliche Lage, insbesondere seine Firma betreffend,
darzulegen. Es wäre ihm unbenommen gewesen, belegte und zu Einkommen führende
Geschäfte zu tätigen. Des Weiteren wies eine in einem Kontoauszug ersichtliche
Mietgebühr auf ein Tresorfach hin, dessen Inhalt ungeklärt blieb.
Ein wie ihn der Beschwerdeführer geltend machte, "übertriebener
Aufwand", für welchen er keine Notwendigkeit gesehen habe, lag nicht vor.
Vielmehr wurden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vertieften Abklärung
die finanziellen Verhältnisse soweit dargestellt, wie dies ohne die Vollmachten,
deren Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer unterbleib, möglich war. Wie
die Vorinstanz festhielt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner
zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Eine umfassende
Offenlegung der finanziellen Verhältnisse betrifft schliesslich auch
Vermögenswerte, welche unter der Vermögensfreigrenze liegen.
5.3
Dass
sie sich die Vorinstanz folglich – wie auch davor bereits die
Beschwerdegegnerin – auf eine sich aus der Lebenserfahrung ergebende
Vermutungsbasis stützte, dass der Beschwerdeführer noch über weitere
finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verfügen schien,
welche der Beschwerdeführer mit seiner passiven Haltung nicht zu widerlegen
vermochte, ist nicht zu beanstanden. Auch im Rechtsmittelverfahren ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen
Schlussfolgerung zu wecken (vgl. oben E. 3). Die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe und damit die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen
Summe erfolgten nach dem Gesagten zu Recht. Der Betrag an sich wurde nicht bestritten.
5.4
Der
Beschwerdeführer macht weiter einen Angriff auf sein Privatleben und Willkür
geltend, da die Beschwerdegegnerin schon nach kurzer Krankheit seine Ärztin
habe kontaktieren wollen. Ein solches Vorgehen steht grundsätzlich im Einklang mit dem Zweck der Sozialhilfe, welcher der Beschwerdegegnerin erlaubt, Kenntnis
von den derzeitigen Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers zu erlangen
sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente
zu planen. Eine
Weisung
zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis hat in Verfügungsform und mit
Rechtsmittelbelehrung zu ergehen. Dies hindert die Sozialbehörde jedoch nicht,
den Sozialhilfeempfänger vorgängig formlos um die Unterzeichnung eines
entsprechenden Formulars zu bitten (VGr, 31. Juli 2019, VB.2019.00229, E. 4.5).
Dies ist vorliegend jedoch nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Soweit der Beschwerdeführer die
angebotenen "Hausbesuche" der Sozialbehörde beanstandet, sollten
solche nicht etwa im Sinn eines Augenscheins in seiner Wohnung erfolgen, um die
Frage der Bedürftigkeit beantworten zu können (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.3), sondern einzig
deswegen, um dem krank gemeldeten Beschwerdeführer den Weg zum Sozialamt
abzunehmen und von ihm gewisse Unterlagen unterzeichnen zu lassen. Von einem
ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben kann keine Rede sein.
5.5
Betreffend
das Begehren des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Rückzahlung bis sich
seine wirtschaftliche Situation verbessert habe, welches sinngemäss ein Gesuch
um Stundung, allenfalls Erlass der Rückerstattungsforderung darstellt, bleibt
zu erwähnen, dass eine solches erst beurteilt werden kann, nachdem über die
zurückzufordernde Summe rechtskräftig entschieden wurde. Zu Recht stellte dies
auch die SEK im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 fest. Ein förmliches Gesuch auf Erlass
einer Rückerstattungsschuld ist bei der verfügenden Behörde zu stellen (vgl. hierzu
VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119). Auf das Stundungsgesuch des Beschwerdeführers ist folglich mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten.
5.6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten
aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
6.
6.1
Zu
prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
6.2
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
6.3
Der Beschwerdeführer hat
seine Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren lediglich behauptet und nicht
weiter belegt. Zudem sind die im vorliegenden Verfahren strittig gewesenen
Vermögenswerte aus seiner Firma bzw. Konti bis dato nicht geklärt. Ausserdem
geben Sozialhilfeakten hauptsächlich
Aufschluss über den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer Sozialhilfe
bezogen. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse gehen
daraus nicht hervor, liegen doch weder aktuelle Lohnausweise noch Kontoauszüge
oder ähnliches in den Akten. Vorliegend ist unklar, wie hoch das Einkommen des
Beschwerdeführers tatsächlich ist. Im Hinblick auf die
vorstehenden Erwägungen haben die Begehren des Beschwerdeführers jedoch ohnehin
als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Einerseits wiederholt er im
Beschwerdeverfahren seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente,
andererseits sind seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren betreffend Umstossung
der Vermutungsbasis aufgrund des Verfahrensausgangs ebenfalls als aussichtslos
zu bezeichnen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
folglich abzuweisen, womit sich eine Aufforderung zur Substanziierung des
Gesuchs erübrigt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …