VB.2020.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00071
19. Mai 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22737)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00071
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
X, vertreten durch RA Y,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baukonsortium C,
bestehend aus:
1.1 D AG,
1.2 E GmbH,
alle vertreten durch RA F,
2. Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Rüschlikon erteilte der D AG und
der E GmbH (als Baukonsortium) mit Beschluss vom 23. Mai 2019 die
baurechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen für den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
H-Strasse 02 in Rüschlikon.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob X als Nachbar am 1. Juli 2019 Rekurs
beim Baurekursgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht hiess
den Rekurs mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 teilweise gut, ergänzte die
Bewilligung um eine Auflage betreffend Aussenparklatz und wies den Rekurs im
Übrigen ab.
III.
Hierauf gelangte X mit Beschwerde vom 3. Februar 2020
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der angefochtene Entscheid
und der Beschluss der Baukommission Rüschlikon vom 23. Mai 2019
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 12. Februar 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission
Rüschlikon beantragte am 3. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit
Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 beantragte das Baukonsortium C
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Die Replik
von X erfolgte am 29. April 2020. Die Baukommission Rüschlikon verzichtete
auf die Einreichung einer Duplik. Das Baukonsortium C duplizierte am 13. Mai
2020.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Die streitgegenständliche Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt
gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon (BZO) in der
Wohnzone W2A und ist gegenwärtig mit einem Einfamilienhaus und einem
Garagengebäude überstellt. Die privaten Beschwerdegegnerinnen beabsichtigen,
die erwähnten Gebäude abzubrechen und ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt sieben
Wohneinheiten sowie einer Unterniveaugarage mit elf Fahrzeugabstellflächen
nebst einem Aussenparkplatz für Besucher zu errichten wobei die Zufahrt von der
H-Strasse her erfolgen soll. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines
angrenzenden an der I-Strasse liegenden Grundstücks.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte sein rechtliches Gehör verletzt,
indem sie das Argument, die Grundstücke an der I-Strasse könnten mit einem
Quartierplan lärmmässig besser überbaut werden, sowie das Argument, mit dem
Quartierplan könnten die Bauverbote, welche einer Verdichtung im Wege stünden
beseitigt werden, nicht genügend geprüft bzw. begründet habe.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines
in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso
müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen
und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen
Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aus der Begründung muss mindestens
mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, dass die Behörde die Vorbringen
der Partei für nicht erheblich oder unrichtig gehalten hat (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
3.3
Die
Vorinstanz führt in Erwägung 3.2 allgemein aus, was ein Quartierplan bezweckt,
wann Einleitungsgesuche für das Quartierplanverfahren wegen fehlender
Quartierplanbedürftigkeit abzulehnen sind, wann auf die Durchführung eines
Quartierplanverfahrens verzichtet werden kann und wann ein Grundstück als
erschlossen gilt. Sodann führt die Vorinstanz in E. 3.3 an, dass der
Verzicht auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens aus
erschliessungstechnischer Sicht nicht unrechtmässig sei. Anschliessend führte
die Vorinstanz im zweitletzten Absatz dieser Erwägung aus, hieran vermöchten
auch die lärmschutzrechtlichen Beanstandungen und die Vorbringen zu den
Baubeschränkungsdienstbarkeiten nichts ändern. Inwiefern die Grundstücke
entlang der I-Strasse ausschliesslich durch einen Quartierplan bzw. mit einer
rückwärtigen Erschliessung lärmschutzrechtlich entlastet werden könnte, vermöge
der Rekurrent nicht darzutun und sei auch nicht ersichtlich. Schliesslich könne
die Aufhebung von privaten Baubeschränkungsdienstbarkeiten – trotz der bundesrechtlich
vorgegebenen Dichtebestrebungen – selbstredend nicht alleiniger Zweck eines
Quartierplanverfahrens sein.
Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen knapp, aber
doch klar zum Ausdruck gebracht, weshalb ihrer Ansicht nach die vom
Beschwerdeführer angeführten Argumente nicht zur Durchführung eines
Quartierplanverfahrens verpflichten. Der Beschwerdeführer konnte sich über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen, wie auch seine Beschwerdeschrift
zeigt. Demgemäss wurde der Begründungspflicht genüge getan und der Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, die Baubewilligung sei
zu verweigern, da ein Quartierplanverfahren durchzuführen sei und das
Baugrundstück in das Beizugsgebiet fallen würde.
4.2
Eine
Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und der ausführenden
Verfügung dazu entspricht (§ 320 PBG). Ist ein Quartierplanverfahren
rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne
Bewilligung des Gemeindevorstands weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen
vorgenommen werden; die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung die
Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans weder verunmöglicht noch
wesentlich erschwert (§ 150 Abs. 1 PBG). Ein Quartierplan wurde
soweit aus den Akten ersichtlich bislang noch nicht rechtskräftig eingeleitet.
Demgemäss liegt auf dem strittigen Grundstück auch kein Quartierplanbann und
hat die Baubewilligung auch keinen allfälligen zukünftigen Quartierplan zu
berücksichtigen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer hier nicht die
Einleitung eines Quartierplanverfahrens beantragen, Streitgegenstand ist
lediglich die Erteilung einer Baubewilligung und nicht ein abgewiesenes Gesuch
um Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Sodann hätte auch nicht die
Baukommission das Quartierplanverfahren einleiten können, da dies durch den
Gemeindevorstand einzuleiten wäre (vgl. Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009, Art. 40).
Nach § 147 PBG wird das Aufstellungsverfahren auf Gesuch eines
Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan
es als wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeindevorstand von Amtes wegen
eingeleitet. Dabei besteht aber keine Verpflichtung des Gemeindevorstands, ein
solches von Amtes wegen einzuleiten, es ist ihm aber erlaubt (RB 1980 Nr. 105)
bzw. er ist dazu berechtigt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5. Dezember
1973.
zum Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes, ABl 1973, S. 1834).
Selbst wenn aber eine Pflicht bestünde, könnte eine Baubewilligung erst bei
Vorliegen eines Quartierplanbanns verweigert werden. Dass ein solcher nicht
besteht, führt zur Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend ist dennoch anzumerken, dass das Baurekursgericht
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Quartierplanbedürftigkeit im
angefochtenen Entscheid mit zutreffenden Erwägungen verneint hat.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist vielmehr zu verpflichten den privaten
Beschwerdegegnerinnen eine solche zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2
steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, § 17
N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnerinnen eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an ...