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Entscheid

VB.2020.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00071

19. Mai 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22737)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00071

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

X, vertreten durch RA Y,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Baukonsortium C,

bestehend aus:

1.1 D AG,

1.2 E GmbH,

alle vertreten durch RA F,

2. Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Rüschlikon erteilte der D AG und

der E GmbH (als Baukonsortium) mit Beschluss vom 23. Mai 2019 die

baurechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen für den Neubau eines

Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

H-Strasse 02 in Rüschlikon.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob X als Nachbar am 1. Juli 2019 Rekurs

beim Baurekursgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht hiess

den Rekurs mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 teilweise gut, ergänzte die

Bewilligung um eine Auflage betreffend Aussenparklatz und wies den Rekurs im

Übrigen ab.

III.

Hierauf gelangte X mit Beschwerde vom 3. Februar 2020

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der angefochtene Entscheid

und der Beschluss der Baukommission Rüschlikon vom 23. Mai 2019

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 12. Februar 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission

Rüschlikon beantragte am 3. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit

Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 beantragte das Baukonsortium C

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Die Replik

von X erfolgte am 29. April 2020. Die Baukommission Rüschlikon verzichtete

auf die Einreichung einer Duplik. Das Baukonsortium C duplizierte am 13. Mai

2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Die streitgegenständliche Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt

gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon (BZO) in der

Wohnzone W2A und ist gegenwärtig mit einem Einfamilienhaus und einem

Garagengebäude überstellt. Die privaten Beschwerdegegnerinnen beabsichtigen,

die erwähnten Gebäude abzubrechen und ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt sieben

Wohneinheiten sowie einer Unterniveaugarage mit elf Fahrzeugabstellflächen

nebst einem Aussenparkplatz für Besucher zu errichten wobei die Zufahrt von der

H-Strasse her erfolgen soll. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines

angrenzenden an der I-Strasse liegenden Grundstücks.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte sein rechtliches Gehör verletzt,

indem sie das Argument, die Grundstücke an der I-Strasse könnten mit einem

Quartierplan lärmmässig besser überbaut werden, sowie das Argument, mit dem

Quartierplan könnten die Bauverbote, welche einer Verdichtung im Wege stünden

beseitigt werden, nicht genügend geprüft bzw. begründet habe.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines

in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso

müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen

und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen

Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die

Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aus der Begründung muss mindestens

mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, dass die Behörde die Vorbringen

der Partei für nicht erheblich oder unrichtig gehalten hat (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).

3.3

Die

Vorinstanz führt in Erwägung 3.2 allgemein aus, was ein Quartierplan bezweckt,

wann Einleitungsgesuche für das Quartierplanverfahren wegen fehlender

Quartierplanbedürftigkeit abzulehnen sind, wann auf die Durchführung eines

Quartierplanverfahrens verzichtet werden kann und wann ein Grundstück als

erschlossen gilt. Sodann führt die Vorinstanz in E. 3.3 an, dass der

Verzicht auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens aus

erschliessungstechnischer Sicht nicht unrechtmässig sei. Anschliessend führte

die Vorinstanz im zweitletzten Absatz dieser Erwägung aus, hieran vermöchten

auch die lärmschutzrechtlichen Beanstandungen und die Vorbringen zu den

Baubeschränkungsdienstbarkeiten nichts ändern. Inwiefern die Grundstücke

entlang der I-Strasse ausschliesslich durch einen Quartierplan bzw. mit einer

rückwärtigen Erschliessung lärmschutzrechtlich entlastet werden könnte, vermöge

der Rekurrent nicht darzutun und sei auch nicht ersichtlich. Schliesslich könne

die Aufhebung von privaten Baubeschränkungsdienstbarkeiten – trotz der bundesrechtlich

vorgegebenen Dichtebestrebungen – selbstredend nicht alleiniger Zweck eines

Quartierplanverfahrens sein.

Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen knapp, aber

doch klar zum Ausdruck gebracht, weshalb ihrer Ansicht nach die vom

Beschwerdeführer angeführten Argumente nicht zur Durchführung eines

Quartierplanverfahrens verpflichten. Der Beschwerdeführer konnte sich über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen, wie auch seine Beschwerdeschrift

zeigt. Demgemäss wurde der Begründungspflicht genüge getan und der Anspruch auf

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, die Baubewilligung sei

zu verweigern, da ein Quartierplanverfahren durchzuführen sei und das

Baugrundstück in das Beizugsgebiet fallen würde.

4.2

Eine

Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und der ausführenden

Verfügung dazu entspricht (§ 320 PBG). Ist ein Quartierplanverfahren

rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne

Bewilligung des Gemeindevorstands weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen

vorgenommen werden; die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung die

Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans weder verunmöglicht noch

wesentlich erschwert (§ 150 Abs. 1 PBG). Ein Quartierplan wurde

soweit aus den Akten ersichtlich bislang noch nicht rechtskräftig eingeleitet.

Demgemäss liegt auf dem strittigen Grundstück auch kein Quartierplanbann und

hat die Baubewilligung auch keinen allfälligen zukünftigen Quartierplan zu

berücksichtigen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer hier nicht die

Einleitung eines Quartierplanverfahrens beantragen, Streitgegenstand ist

lediglich die Erteilung einer Baubewilligung und nicht ein abgewiesenes Gesuch

um Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Sodann hätte auch nicht die

Baukommission das Quartierplanverfahren einleiten können, da dies durch den

Gemeindevorstand einzuleiten wäre (vgl. Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009, Art. 40).

Nach § 147 PBG wird das Aufstellungsverfahren auf Gesuch eines

Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan

es als wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeindevorstand von Amtes wegen

eingeleitet. Dabei besteht aber keine Verpflichtung des Gemeindevorstands, ein

solches von Amtes wegen einzuleiten, es ist ihm aber erlaubt (RB 1980 Nr. 105)

bzw. er ist dazu berechtigt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 5. Dezember

1973.

zum Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes, ABl 1973, S. 1834).

Selbst wenn aber eine Pflicht bestünde, könnte eine Baubewilligung erst bei

Vorliegen eines Quartierplanbanns verweigert werden. Dass ein solcher nicht

besteht, führt zur Abweisung der Beschwerde.

Ergänzend ist dennoch anzumerken, dass das Baurekursgericht

die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Quartierplanbedürftigkeit im

angefochtenen Entscheid mit zutreffenden Erwägungen verneint hat.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist vielmehr zu verpflichten den privaten

Beschwerdegegnerinnen eine solche zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2

steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, § 17

N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnerinnen eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an ...