VB.2020.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00072
24. Juni 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21824)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00072
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine am 1985 geborene Staatsangehörige Thailands. Sie reiste am
11. Oktober 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Dezember
2005 in Dietikon den Schweizer Bürger C. In der Folge erhielt sie zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und im November 2010 die
Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 14. Dezember
2020.
B. Während
ihrer Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 17. Februar 2014:
Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
und Busse von Fr. 2'400.- wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen
Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2018:
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren,
Geldstrafe von 100 Tagessätzen und Busse von Fr. 600.- wegen Menschenhandels,
Förderung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder
des rechtswidrigen Aufenthalts (mit Bereicherungsabsicht) sowie der
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung.
Mit Schreiben vom 27. März 2014 wurde A vom
Migrationsamt wegen ihrer Straffälligkeit ermahnt und darauf hingewiesen, dass
der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollte sie erneut
strafrechtlich in Erscheinung treten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 die
Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab, soweit er
nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis am 29. Februar 2020 an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung
aus.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 3. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der
Rekursentscheid unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und "vom Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung abzusehen. Es sei lediglich
eine Verwarnung gem. Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen".
Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wurde A aufgrund ihrer Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur
Sicherstellung der sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens
aufgefordert; die Kaution wurde innert Frist bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar
2020.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Sofern dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag,
ihr sei "während des Beschwerdeverfahrens der weitere Aufenthalt in der
Schweiz zu bewilligen und es sei von sämtlichen Vollziehungsvorkehrungen
abzusehen", nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 5. Februar
2020.
entsprochen worden war, ist er spätestens mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw.
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des
Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige
Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377
E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die Strafe
bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar
2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,
2C_515/2009, E. 2.1).
Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG
hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,
wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem
Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,
E. 2.2.4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12.
November 2018 unter anderem wegen Menschenhandels, Förderung der
Prostitution und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in
Bereicherungsabsicht mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt.
Damit erfüllt sie den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin offenbleiben,
inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin auch den Widerrufsgrund der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG) erfüllt. Da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem
1.
Oktober 2016 begangen wurde, ist über den Widerruf im vorliegenden
Verfahren zu entscheiden.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung
des Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung
aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im
Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit
langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier
geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben
(BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember
2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei
schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der
ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für
Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das
im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen
Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann
nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt,
sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden
(BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010,
2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).
4.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121
Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders
verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen
worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen
(Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit
verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der
Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fallen
auch die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten (Art. 121
Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. g, h und n StGB;
vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr,
21.
September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
4.3.1.1
Das Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin des
Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 StGB), der Förderung der Prostitution
(Art. 195 lit. c StGB), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) und der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) für
schuldig. Das Urteil vom 12. November 2018 erging im abgekürzten Verfahren
und wurde nicht begründet. Da die Durchführung eines solchen Verfahrens
voraussetzt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt, der für die
rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht, kann im Folgenden auf die dem
Urteil zugrunde liegende Anklageschrift vom 13. Juli 2018 abgestellt
werden (Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
[StPO, SR 312.0]).
4.3.1.2
Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin
betrieb zwischen 2009 bis mindestens zum Zeitpunkt der Anklage einen
Massagesalon in Zürich. Mindestens zwischen 2013 und 2015 arbeiteten im
Massagesalon thailändische Frauen und Transsexuelle, die sexuelle
Dienstleistungen erbrachten. Der Salon wurde auf einschlägigen Webseiten
beworben. Die Frauen und Transsexuellen für den Massagesalon warb die
Beschwerdeführerin zunächst über eine Drittperson an. Diese wurde im Jahr 2014
jedoch verhaftet und sitzt seither im Gefängnis. Im Spätherbst 2014 nahm die
Beschwerdeführerin deshalb mit einer anderen namentlich nicht bekannten Person
Kontakt auf und bestellte über diesen Vermittler/Agenten eine Person, welche
für die Beschuldigte in einem neuen Club in der Sexarbeit tätig sein sollte. So
wurde im Spätherbst 2014 E, geboren 1991, in Thailand angeworben. E wurde als
Mann geboren und arbeitete in Thailand in Cabarets sowie in traditionellen
Massagesalons. Im Lauf der Anwerbung wurde E eine Stelle in der Schweiz in den
beiden Betrieben der Beschwerdeführerin versprochen, nämlich, dass E sowohl in
einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Bar singen, tanzen sowie im
Service arbeiten als auch in einem Massagestudio in Zürich traditionelle
Massagen erbringen werde. Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen war
nicht Teil der in Aussicht gestellten Arbeiten. Durch einen Mittelsmann
instruiert, erhielt E von der deutschen Botschaft in Thailand ein
Schengenvisum. Der Agent besorgte sodann das Flugticket und benachrichtigte die
Beschwerdeführerin über die Ankunft von E in der Schweiz.
Nach ihrer Einreise wurde sie im Club F in G, der von
der Beschwerdeführerin betrieben wurde, in einem Zimmer im obersten Stock
untergebracht. Kurz danach wurde ihr von der Beschwerdeführerin eröffnet, dass
sie sich für Letztere prostituieren müsse. Die Beschwerdeführerin überwies für
die Vermittlung von E über Western Union einen Betrag von insgesamt rund
Fr. 5'710.- an eine Person namens "H". In der Folge musste E die
angeblich durch die Visums- und Reiseorganisation entstandenen Kosten mit ihrer
Prostitutionstätigkeit begleichen. Sie stand ab Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit
in der Schweiz unter Druck, permanent Freier sexuell zu bedienen und hohe
Einnahmen zu generieren, um sich so schnell wie möglich von den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden zu befreien. Zwecks Tilgung der
Schulden nahm Letztere E bis auf wenige Bargeldzahlungen alle Einnahmen ab,
welche diese mit der Sexarbeit erzielte. In der Zeit vom 21. Dezember 2014
bis Mitte Februar 2015 musste E auch im Massagesalon in Zürich sexuelle
Dienstleistungen anbieten, wozu auch Sexualpraktiken gegen ihren Willen wie
beispielsweise ungeschützter Analverkehr oder Verkehr unter Schmerzen gehörten.
E durfte den Salon bzw. den Club F nur in Begleitung der
Beschwerdeführerin verlassen. Diese bewarb E auf einer Sexinserateseite mit
deren Foto, nahm Kundenanfragen entgegen und verhandelte mit den Freiern über
die von E zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen, die Dauer und die
Bezahlung. Die Beschwerdeführerin schüchterte E sodann regelmässig mit
Drohungen ein, namentlich, dass sie Letztere bei einer Verweigerung der
Prostitution auf die Strasse stellen würde und ihr im Fall einer Flucht
Repressalien im Heimatland drohten. Im Februar 2015 vermittelte die
Beschwerdeführerin E ins Studio I in J, wo diese weiter als Prostituierte
arbeiten musste, um die durch die Vermittlung mutmasslich entstandenen Schulden
abarbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin gab E anlässlich der
Weitervermittlung den Pass zurück.
4.4
Das gegen
die Beschwerdeführerin verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über
der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich
ist, jedoch nicht besonders weit. Ausserdem verhängte das Gericht eine Strafe
am unteren Rand des möglichen Strafrahmens von bis zu 20 Jahren (vgl.
Art. 182 Abs. 1 StGB) und wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe
aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Da keine
Begründung des Urteils vorliegt, kann im Weiteren nicht auf die
strafgerichtlichen Erwägungen zum Verschulden verwiesen werden. Mit Blick auf
die von der Beschwerdeführerin für die Begehung ihrer Taten notwendige Planung
und der damit verbundenen kriminellen Energie sowie den Umstand, dass es sich
bei mehreren von ihr begangenen Straftaten um Anlasstaten im Sinn von
Art. 66a Abs. 1 handelt (vgl. lit. g, h und n),
ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen.
4.5
Bereits
vor ihrer Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wurde die
Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
17.
Februar 2014 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-,
Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von
120.
Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von Fr. 2'400.- bestraft. Aufgrund dieses Strafbefehls wurde die
Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner am 27. März 2014 ermahnt und
darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft
werde, sollte sie erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Die
Beschwerdeführerin ist somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern sie
beging die hier vorwiegend interessierenden Straftaten auch (kurz) nach einer
Ermahnung durch den Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein
Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein
Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn
ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt
(vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8). Das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin
seit den Straftaten in den Jahren 2014 und 2015 fällt sodann nicht allzu stark
ins Gewicht, zumal in der Folge ein Strafverfahren gegen sie durchgeführt und
die vom Bezirksgericht Zürich verhängte Strafe mit einer Probezeit von drei
Jahren ausgesprochen wurde.
4.6
Nach dem
Gesagten ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteressen auszugehen.
Diesem sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns
an ihrem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.6.1
Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit rund 14 ½ Jahren
in der Schweiz auf. Sie war vom 17. Dezember 2007 bis am 31. Oktober
2010.
unselbständig erwerbstätig, zunächst für ungefähr ein Jahr bei K und
anschliessend bei L. Dort ist sie auch seit dem 1. Juli 2018 wieder
angestellt. Dazwischen betrieb die Beschwerdeführerin den vorerwähnten
Massagesalon sowie den Club F. Sie war somit während rund der Hälfte ihres
Aufenthalts im Milieu der Prostitution tätig. Die Aufgabe ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit hängt sodann offensichtlich mit den damit verbundenen
Straftaten und ihrer Verurteilung wegen Menschenhandels und Förderung der
Prostitution usw. zusammen. Aus diesem Grund kann entgegen der
Beschwerdeschrift nicht von einer "intensiven[n] wirtschaftliche[n]
Integration" gesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin in sozialer
Hinsicht geltende gemachte Verankerung ist sodann nicht erstellt. Aus den Akten
gehen keine über die Beziehung zu ihrem Schweizer Ehemann hinaus bestehenden
Bindungen hervor; die Beschwerdeführerin gab auch selbst an, in der Schweiz
keine Freunde zu haben. Auch in sprachlicher Hinsicht ist der
Beschwerdeführerin keine gelungene Integration zu attestieren: Zwar besuchte
sie in den Jahren 2006 und 2007 einen Deutschkurs des Thailändischen
Generalkonsulats. Die Einvernahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde jedoch
mit einer Dolmetscherin durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin angab,
"ein bisschen Deutsch" zu sprechen. In den Akten finden sich sodann
keine Sprachzertifikate, welche die behaupteten Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin belegen würden. Dass die Beschwerdeführerin keine
Sozialhilfeleistungen bezogen hat und nie betrieben wurde, wirkt sich sodann
nicht allzu stark zu ihren Gunsten aus, da dies grundsätzlich zu erwarten ist.
Gleiches gilt für die Abzahlung ihrer Schulden aus dem Strafverfahren vor
Bezirksgericht Zürich. Diesen dem Staat geschuldeten Betrag hat die
Beschwerdeführerin mit ihrem deliktischen Verhalten verursacht, und
Anstrengungen zur Tilgung dieser Schuld dürfen vorausgesetzt werden.
4.6.2
Die Beschwerdeführerin reiste als 20-Jährige in die Schweiz ein; ihre
Kinder- und Jugendjahre verbrachte sie in Thailand, wo sie auch die Schule besuchte.
Sie spricht Thai und ist – auch aufgrund der regelmässigen Ferienaufenthalte in
der Vergangenheit – mit den Sitten und Gebräuchen ihrer Heimat weiterhin
bestens vertraut. Des Weiteren leben ihre beiden Brüder dort, mit welchen sie
jedoch "seit fünf oder sechs Jahren" keinen Kontakt mehr habe; ihre
Eltern sind bereits verstorben. Daneben leben aber auch weitere ("sehr
viele") Verwandte in Thailand, mit denen die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Angaben jede Woche Kontakt hat und die sie bei einer Rückkehr in die
Heimat unterstützen würden. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei
Zürich gab die Beschwerdeführerin ausserdem an, dass sie "lieber in
Thailand" sei und dort ein Restaurant aufmachen könnte. Ihr Mann würde sie
nach Thailand begleiten, dies hätten sie bereits so besprochen. Wann genau eine
Auswanderung geplant sei, stehe jedoch noch nicht fest. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin gab an, mit dem Heimatland seiner Ehefrau "sehr
vertraut" zu sein; er habe auch die Sprache "schon etwas
gelernt". Seine Firma könnte er über das Internet weiterhin betreuen, und
je nach finanzieller Situation bestehe die Möglichkeit, dass er in Frühpension
gehe.
4.7
Nach dem
Gesagten ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – sowohl der
Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann eine Rückkehr in die Heimat bzw. in
Dispositiv
die Heimat der Ehefrau ohne Weiteres zumutbar. Demnach überwiegt das
öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin am
Verbleib in der Schweiz.
Die von der Beschwerdeführerin angerufene "Reneja-Praxis"
(vgl. BGE 110 Ib 201) ändert an diesem Ergebnis nichts, da – wie
aufgezeigt – dem Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin eine Ausreise
zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die sog. "Zweijahresregel"
keinesfalls als eine feste Grenze zu handhaben ist, die nicht über- oder
unterschritten werden kann; denn entscheidend ist die Abwägung der
widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.8 Erweist
sich der Wiederruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig, kommt
eine Verwarnung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG
nicht in Betracht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und
4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …