Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00072

24. Juni 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21824)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00072

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine am 1985 geborene Staatsangehörige Thailands. Sie reiste am

11. Oktober 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Dezember

2005 in Dietikon den Schweizer Bürger C. In der Folge erhielt sie zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und im November 2010 die

Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 14. Dezember

2020.

B. Während

ihrer Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 17. Februar 2014:

Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,

und Busse von Fr. 2'400.- wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen

Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2018:

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren,

Geldstrafe von 100 Tagessätzen und Busse von Fr. 600.- wegen Menschenhandels,

Förderung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder

des rechtswidrigen Aufenthalts (mit Bereicherungsabsicht) sowie der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung.

Mit Schreiben vom 27. März 2014 wurde A vom

Migrationsamt wegen ihrer Straffälligkeit ermahnt und darauf hingewiesen, dass

der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollte sie erneut

strafrechtlich in Erscheinung treten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 die

Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab, soweit er

nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis am 29. Februar 2020 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung

aus.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 3. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der

Rekursentscheid unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und "vom Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung abzusehen. Es sei lediglich

eine Verwarnung gem. Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen".

Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wurde A aufgrund ihrer Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur

Sicherstellung der sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens

aufgefordert; die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar

2020.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Sofern dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag,

ihr sei "während des Beschwerdeverfahrens der weitere Aufenthalt in der

Schweiz zu bewilligen und es sei von sämtlichen Vollziehungsvorkehrungen

abzusehen", nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 5. Februar

2020.

entsprochen worden war, ist er spätestens mit dem heutigen Urteil

gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw.

sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des

Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige

Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377

E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die Strafe

bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar

2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,

2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG

hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,

wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem

Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,

E. 2.2.4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12.

November 2018 unter anderem wegen Menschenhandels, Förderung der

Prostitution und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in

Bereicherungsabsicht mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt.

Damit erfüllt sie den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin offenbleiben,

inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin auch den Widerrufsgrund der

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG) erfüllt. Da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem

1.

Oktober 2016 begangen wurde, ist über den Widerruf im vorliegenden

Verfahren zu entscheiden.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung

des Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung

aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im

Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit

langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier

geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben

(BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember

2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei

schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der

ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für

Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das

im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein

strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen

Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen

Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann

nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt,

sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden

(BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010,

2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121

Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders

verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen

worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen

(Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit

verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der

Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fallen

auch die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten (Art. 121

Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. g, h und n StGB;

vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr,

21.

September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

4.3.1.1

Das Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin des

Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 StGB), der Förderung der Prostitution

(Art. 195 lit. c StGB), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) und der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) für

schuldig. Das Urteil vom 12. November 2018 erging im abgekürzten Verfahren

und wurde nicht begründet. Da die Durchführung eines solchen Verfahrens

voraussetzt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt, der für die

rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht, kann im Folgenden auf die dem

Urteil zugrunde liegende Anklageschrift vom 13. Juli 2018 abgestellt

werden (Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

[StPO, SR 312.0]).

4.3.1.2

Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin

betrieb zwischen 2009 bis mindestens zum Zeitpunkt der Anklage einen

Massagesalon in Zürich. Mindestens zwischen 2013 und 2015 arbeiteten im

Massagesalon thailändische Frauen und Transsexuelle, die sexuelle

Dienstleistungen erbrachten. Der Salon wurde auf einschlägigen Webseiten

beworben. Die Frauen und Transsexuellen für den Massagesalon warb die

Beschwerdeführerin zunächst über eine Drittperson an. Diese wurde im Jahr 2014

jedoch verhaftet und sitzt seither im Gefängnis. Im Spätherbst 2014 nahm die

Beschwerdeführerin deshalb mit einer anderen namentlich nicht bekannten Person

Kontakt auf und bestellte über diesen Vermittler/Agenten eine Person, welche

für die Beschuldigte in einem neuen Club in der Sexarbeit tätig sein sollte. So

wurde im Spätherbst 2014 E, geboren 1991, in Thailand angeworben. E wurde als

Mann geboren und arbeitete in Thailand in Cabarets sowie in traditionellen

Massagesalons. Im Lauf der Anwerbung wurde E eine Stelle in der Schweiz in den

beiden Betrieben der Beschwerdeführerin versprochen, nämlich, dass E sowohl in

einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Bar singen, tanzen sowie im

Service arbeiten als auch in einem Massagestudio in Zürich traditionelle

Massagen erbringen werde. Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen war

nicht Teil der in Aussicht gestellten Arbeiten. Durch einen Mittelsmann

instruiert, erhielt E von der deutschen Botschaft in Thailand ein

Schengenvisum. Der Agent besorgte sodann das Flugticket und benachrichtigte die

Beschwerdeführerin über die Ankunft von E in der Schweiz.

Nach ihrer Einreise wurde sie im Club F in G, der von

der Beschwerdeführerin betrieben wurde, in einem Zimmer im obersten Stock

untergebracht. Kurz danach wurde ihr von der Beschwerdeführerin eröffnet, dass

sie sich für Letztere prostituieren müsse. Die Beschwerdeführerin überwies für

die Vermittlung von E über Western Union einen Betrag von insgesamt rund

Fr. 5'710.- an eine Person namens "H". In der Folge musste E die

angeblich durch die Visums- und Reiseorganisation entstandenen Kosten mit ihrer

Prostitutionstätigkeit begleichen. Sie stand ab Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit

in der Schweiz unter Druck, permanent Freier sexuell zu bedienen und hohe

Einnahmen zu generieren, um sich so schnell wie möglich von den von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden zu befreien. Zwecks Tilgung der

Schulden nahm Letztere E bis auf wenige Bargeldzahlungen alle Einnahmen ab,

welche diese mit der Sexarbeit erzielte. In der Zeit vom 21. Dezember 2014

bis Mitte Februar 2015 musste E auch im Massagesalon in Zürich sexuelle

Dienstleistungen anbieten, wozu auch Sexualpraktiken gegen ihren Willen wie

beispielsweise ungeschützter Analverkehr oder Verkehr unter Schmerzen gehörten.

E durfte den Salon bzw. den Club F nur in Begleitung der

Beschwerdeführerin verlassen. Diese bewarb E auf einer Sexinserateseite mit

deren Foto, nahm Kundenanfragen entgegen und verhandelte mit den Freiern über

die von E zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen, die Dauer und die

Bezahlung. Die Beschwerdeführerin schüchterte E sodann regelmässig mit

Drohungen ein, namentlich, dass sie Letztere bei einer Verweigerung der

Prostitution auf die Strasse stellen würde und ihr im Fall einer Flucht

Repressalien im Heimatland drohten. Im Februar 2015 vermittelte die

Beschwerdeführerin E ins Studio I in J, wo diese weiter als Prostituierte

arbeiten musste, um die durch die Vermittlung mutmasslich entstandenen Schulden

abarbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin gab E anlässlich der

Weitervermittlung den Pass zurück.

4.4

Das gegen

die Beschwerdeführerin verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über

der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich

ist, jedoch nicht besonders weit. Ausserdem verhängte das Gericht eine Strafe

am unteren Rand des möglichen Strafrahmens von bis zu 20 Jahren (vgl.

Art. 182 Abs. 1 StGB) und wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe

aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Da keine

Begründung des Urteils vorliegt, kann im Weiteren nicht auf die

strafgerichtlichen Erwägungen zum Verschulden verwiesen werden. Mit Blick auf

die von der Beschwerdeführerin für die Begehung ihrer Taten notwendige Planung

und der damit verbundenen kriminellen Energie sowie den Umstand, dass es sich

bei mehreren von ihr begangenen Straftaten um Anlasstaten im Sinn von

Art. 66a Abs. 1 handelt (vgl. lit. g, h und n),

ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen.

4.5

Bereits

vor ihrer Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wurde die

Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

17.

Februar 2014 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-,

Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von

120.

Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer

Busse von Fr. 2'400.- bestraft. Aufgrund dieses Strafbefehls wurde die

Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner am 27. März 2014 ermahnt und

darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft

werde, sollte sie erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Die

Beschwerdeführerin ist somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern sie

beging die hier vorwiegend interessierenden Straftaten auch (kurz) nach einer

Ermahnung durch den Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein

Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein

Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn

ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt

(vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8). Das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin

seit den Straftaten in den Jahren 2014 und 2015 fällt sodann nicht allzu stark

ins Gewicht, zumal in der Folge ein Strafverfahren gegen sie durchgeführt und

die vom Bezirksgericht Zürich verhängte Strafe mit einer Probezeit von drei

Jahren ausgesprochen wurde.

4.6

Nach dem

Gesagten ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteressen auszugehen.

Diesem sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns

an ihrem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.6.1

Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit rund 14 ½ Jahren

in der Schweiz auf. Sie war vom 17. Dezember 2007 bis am 31. Oktober

2010.

unselbständig erwerbstätig, zunächst für ungefähr ein Jahr bei K und

anschliessend bei L. Dort ist sie auch seit dem 1. Juli 2018 wieder

angestellt. Dazwischen betrieb die Beschwerdeführerin den vorerwähnten

Massagesalon sowie den Club F. Sie war somit während rund der Hälfte ihres

Aufenthalts im Milieu der Prostitution tätig. Die Aufgabe ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit hängt sodann offensichtlich mit den damit verbundenen

Straftaten und ihrer Verurteilung wegen Menschenhandels und Förderung der

Prostitution usw. zusammen. Aus diesem Grund kann entgegen der

Beschwerdeschrift nicht von einer "intensiven[n] wirtschaftliche[n]

Integration" gesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin in sozialer

Hinsicht geltende gemachte Verankerung ist sodann nicht erstellt. Aus den Akten

gehen keine über die Beziehung zu ihrem Schweizer Ehemann hinaus bestehenden

Bindungen hervor; die Beschwerdeführerin gab auch selbst an, in der Schweiz

keine Freunde zu haben. Auch in sprachlicher Hinsicht ist der

Beschwerdeführerin keine gelungene Integration zu attestieren: Zwar besuchte

sie in den Jahren 2006 und 2007 einen Deutschkurs des Thailändischen

Generalkonsulats. Die Einvernahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde jedoch

mit einer Dolmetscherin durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin angab,

"ein bisschen Deutsch" zu sprechen. In den Akten finden sich sodann

keine Sprachzertifikate, welche die behaupteten Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin belegen würden. Dass die Beschwerdeführerin keine

Sozialhilfeleistungen bezogen hat und nie betrieben wurde, wirkt sich sodann

nicht allzu stark zu ihren Gunsten aus, da dies grundsätzlich zu erwarten ist.

Gleiches gilt für die Abzahlung ihrer Schulden aus dem Strafverfahren vor

Bezirksgericht Zürich. Diesen dem Staat geschuldeten Betrag hat die

Beschwerdeführerin mit ihrem deliktischen Verhalten verursacht, und

Anstrengungen zur Tilgung dieser Schuld dürfen vorausgesetzt werden.

4.6.2

Die Beschwerdeführerin reiste als 20-Jährige in die Schweiz ein; ihre

Kinder- und Jugendjahre verbrachte sie in Thailand, wo sie auch die Schule besuchte.

Sie spricht Thai und ist – auch aufgrund der regelmässigen Ferienaufenthalte in

der Vergangenheit – mit den Sitten und Gebräuchen ihrer Heimat weiterhin

bestens vertraut. Des Weiteren leben ihre beiden Brüder dort, mit welchen sie

jedoch "seit fünf oder sechs Jahren" keinen Kontakt mehr habe; ihre

Eltern sind bereits verstorben. Daneben leben aber auch weitere ("sehr

viele") Verwandte in Thailand, mit denen die Beschwerdeführerin gemäss

eigenen Angaben jede Woche Kontakt hat und die sie bei einer Rückkehr in die

Heimat unterstützen würden. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei

Zürich gab die Beschwerdeführerin ausserdem an, dass sie "lieber in

Thailand" sei und dort ein Restaurant aufmachen könnte. Ihr Mann würde sie

nach Thailand begleiten, dies hätten sie bereits so besprochen. Wann genau eine

Auswanderung geplant sei, stehe jedoch noch nicht fest. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin gab an, mit dem Heimatland seiner Ehefrau "sehr

vertraut" zu sein; er habe auch die Sprache "schon etwas

gelernt". Seine Firma könnte er über das Internet weiterhin betreuen, und

je nach finanzieller Situation bestehe die Möglichkeit, dass er in Frühpension

gehe.

4.7

Nach dem

Gesagten ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – sowohl der

Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann eine Rückkehr in die Heimat bzw. in

Dispositiv

die Heimat der Ehefrau ohne Weiteres zumutbar. Demnach überwiegt das

öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin am

Verbleib in der Schweiz.

Die von der Beschwerdeführerin angerufene "Reneja-Praxis"

(vgl. BGE 110 Ib 201) ändert an diesem Ergebnis nichts, da – wie

aufgezeigt – dem Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin eine Ausreise

zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die sog. "Zweijahresregel"

keinesfalls als eine feste Grenze zu handhaben ist, die nicht über- oder

unterschritten werden kann; denn entscheidend ist die Abwägung der

widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.8 Erweist

sich der Wiederruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig, kommt

eine Verwarnung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG

nicht in Betracht.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und

4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …