VB.2020.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00073
10. Juni 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21784)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00073
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(Wiedererwägungsgesuch),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1970, reiste am 27. Februar 1995 erstmals
in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde in der Folge
abgelehnt.
Am 1. April 1997 heiratete A in H die Schweizerin D
und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 5. Mai
1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt; am 9. Dezember 2002 erhielt A
eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Ehe mit D wurde am 8. April
2004 geschieden. Am 4. August 2004 heiratete A im Kosovo die kosovarische
Staatsangehörige E, nachmals B, geboren 1980. Die gemeinsamen Kinder F und G
wurden am … 2004 bzw. am … 2013 geboren. Am 4. September 2019 erhielt A
das Schweizer Bürgerrecht.
Am 12. Dezember 2011 stellte B ein Einreisegesuch für
sich und ihre Tochter F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 und vom 29. Juni
2012 teilte A dem Migrationsamt mit, dass er nur über ein Zimmer für zwei
Personen verfüge und seine Familie nachziehen wolle, sobald er eine Wohnung
gefunden habe. Daraufhin teilte das Migrationsamt A am 6. Juli 2012 mit,
dass es das Schreiben vom 29. Juni 2012 als Rückzug der eingereichten
Gesuche betrachte, weshalb diese als gegenstandslos abgeschrieben würden.
Am 6. Juni 2017 ersuchte A erneut um Bewilligung der
Einreise für seine Ehefrau B und die gemeinsamen Kinder F und G. Das
Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 10. Januar 2018 ab, da
die Nachzugsfristen abgelaufen seien. Am 21. August 2018 stellte A ein
Gesuch um Einreisebewilligung für seinen Sohn G. Auch dieses Gesuch wies das
Migrationsamt am 30. April 2019 ab, mit der Begründung, die Einreise des
Sohnes ohne Mutter und Schwester missachte das Kindswohl und die familiären
Bindungen des Nachzuziehenden. Die Verfügungen des Migrationsamts erwuchsen in
Rechtskraft.
Am 18. Oktober 2019 reisten B und ihre Kinder mit
einem Besuchervisum in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A. Das Migrationsamt
behandelte die Gesuche als Wiedererwägungsgesuche und trat mit Verfügung vom 7. November
2019 nicht darauf ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab.
III.
Am 3. Februar 2020 liessen A und B beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, auf
das Gesuch einzutreten und einen Sachentscheid zu fällen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar
2020.
auf Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über oder -unterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
in Verbindung mit § 20 VRG).
2.
2.1
Das Migrationsamt wies die Gesuche um
Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder mit
Verfügung vom 10. Januar 2018 ab, da die Nachzugsfristen abgelaufen seien.
Ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Einreisebewilligung für seinen
Sohn wies das Migrationsamt am 30. April 2019 ab, mit der Begründung, die
Einreise des Sohnes ohne Mutter und Schwester missachte das Kindswohl und die familiären
Bindungen des Nachzuziehenden. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Das
erneute Gesuch um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und die beiden
Kinder vom 18. Oktober 2019 wurde vom Migrationsamt zu Recht als Gesuch um
Wiederwägung der beiden Entscheide behandelt.
2.2
Ein Anspruch auf Wiedererwägung eines
erstinstanzlichen Entscheids besteht, wenn sich
die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn
die gesuchstellende Person Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen;
VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 3.2). Eine Wiedererwägung darf
nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen
(BGE 136 II 177 E. 2.1). Wenn sich die
anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung nicht
massgeblich geändert hat, tritt die Behörde auf das Gesuch nicht ein (BGr, 6. März
2018, 2C_254/2017, E. 3.3). Wesentlich ist eine Veränderung der
Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in
der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen;
VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 3.2; VGr, 14. November
2019, VB.2019.00543, E. 3.3).
2.3
Was die Beschwerdeführenden zum Sachverhalt vor
Erlass der Verfügungen des Migrationsamts vom 10. Januar 2018 und vom 30. April
2019.
bzw. zu dessen Würdigung durch das Migrationsamt ausführen, ist
unbeachtlich. Diese Vorbringen und Rügen wären in einem Rekurs gegen die
jeweiligen Verfügungen zu erheben gewesen. Dies betrifft das veränderte
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ab März 2017 und seinen Bezug einer
grösseren Wohnung ab Juni 2017 sowie die Auskünfte des Migrationsamts zu den zu
den ursprünglichen Nachzugsgesuchen einzureichenden Unterlagen und deren
Rückzug vom 26. April 2012 bzw. vom 6. Juli 2012.
2.4
Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob sich die
Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit Erlass der Verfügungen am 10. Januar
2018.
bzw. am 30. April 2019 in einer Weise geändert haben, welche eine
materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das Migrationsamt
erfordert hätte.
2.5
Hierzu machen die Beschwerdeführenden geltend,
die Beschwerdeführerin wohne im Heimatland mit den beiden Kindern, ihrer Mutter
und ihren beiden Brüdern in einer Wohnung mit zwei Zimmern, wobei sie mit ihrer
Mutter und den Kindern ein Zimmer bewohne und ihre beiden Brüder das andere.
Die Wohnsituation habe sich insofern verändert, als der Bruder der
Beschwerdeführerin bald heiraten werde und die Beschwerdeführerin mit den
Kindern die Wohnung verlassen müsse. Somit müsse sie im Kosovo eine neue
Wohnung mieten. Der Beschwerdeführer lebe seit 16. Juni 2017 alleine in
einer 3,5-Zimmer-Wohnung und bezahle einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'370.-.
Daher könne er keine weitere Wohnung für die Ehefrau und die beiden Kinder
finanzieren. Ausserdem sei eine Frau mit zwei Kindern alleine in einer Wohnung
an ihrem Wohnort nicht sicher.
Dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern zusammen mit
ihrer Mutter und ihren Brüdern in beengten Platzverhältnissen lebt und der
Beschwerdeführer gleichzeitig in H seit Juli 2017 eine 3,5-Zimmer-Wohnung
bewohnt, war bereits Gegenstand des Verfahrens, welches zum Erlass der
Verfügungen vom 10. Januar 2018 und vom 30. April 2019 führte. Dies
wurde in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2017
zuhanden des Migrationsamts bereits vorgebracht und in die Erwägungen des
Migrationsamts in seiner Verfügung vom 10. Januar 2018 miteinbezogen. Es
war bereits zu diesem Zeitpunkt naheliegend, dass die Wohnsituation der
Beschwerdeführerin keine dauerhafte sein würde. Es liegen somit keine
veränderten Verhältnisse vor, auch nicht bezüglich der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin nunmehr eine eigene Wohnung sucht, zumal sich dies bereits
vor Erlass der Verfügungen des Migrationsamts abzeichnete. Auch mit Blick auf
die Sicherheit des Wohnortes der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit, dort
als Frau mit Kindern alleine zu leben, wurde nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit Januar 2018 verändert hätten
oder dass sie den Beschwerdeführenden im Verfahren vor Migrationsamt nicht
bekannt gewesen wären.
2.6
Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, die
Beschwerdeführerin sei mit der Betreuung der Kinder überfordert, leide an
Depressionen, starken Kopfschmerzen und Nervosität und nehme täglich
Medikamente, unter anderem zweimal täglich Dafalgan, ein. Die Mutter der
Beschwerdeführerin könne sie nicht mehr bei der Kinderbetreuung unterstützen,
da sie an Bluthochdruck und Diabetes in fortgeschrittenem Stadium leide.
Auch diesbezüglich ist keine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse seit den rechtskräftigen Entscheiden des Migrationsamts
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat beide Kinder seit Geburt alleine
betreut. Die Tochter ist inzwischen sechzehn Jahre alt und hat nach Angaben der
Beschwerdeführenden die obligatorische Schule abgeschlossen, weshalb mit Bezug
auf sie die Betreuungsintensität stark abnehmend sein dürfte. Der Sohn wird
derzeit eingeschult, wodurch auch für ihn der Aufwand der Beschwerdeführerin
zumindest tagsüber während der Schulzeit geringer sein dürfte als in den
letzten Jahren. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung einer
Sechzehnjährigen und eines schulpflichtigen Sohnes auch ohne die tatkräftige
Mithilfe der Grossmutter möglich ist. Die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin bzw. ihre Veränderung seit den Entscheiden des
Migrationsamts wurden nicht substanziiert dargelegt oder mithilfe von
Beweismitteln glaubhaft gemacht. Insbesondere ist die Einnahme von Dafalgan – eines
eher leichten und in der Schweiz rezeptfreien Schmerzmittels – kein Indiz für
eine ernsthafte Erkrankung.
2.7
Schliesslich führen die Beschwerdeführenden
aus, gegenseitige Besuche würden durch den Eintritt des Sohnes in die Schule
wesentlich erschwert bzw. verunmöglicht.
In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 haben die
Beschwerdeführenden festgehalten, der Beschwerdeführer besuche seine Ehefrau
und Kinder zwei- bis dreimal im Jahr im Kosovo. Zusätzlich können die Kinder
ihre Ferien in der Schweiz verbringen, was zumindest für den schulpflichtigen
Sohn Aufenthalte von jeweils mehreren Wochen ermöglicht. Es wurde nicht
dargetan, inwiefern der Schuleintritt des Sohnes diesbezüglich eine wesentliche
Veränderung mit sich bringen würde.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …