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Entscheid

VB.2020.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00073

10. Juni 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21784)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00073

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(Wiedererwägungsgesuch),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, reiste am 27. Februar 1995 erstmals

in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde in der Folge

abgelehnt.

Am 1. April 1997 heiratete A in H die Schweizerin D

und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 5. Mai

1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt; am 9. Dezember 2002 erhielt A

eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Ehe mit D wurde am 8. April

2004 geschieden. Am 4. August 2004 heiratete A im Kosovo die kosovarische

Staatsangehörige E, nachmals B, geboren 1980. Die gemeinsamen Kinder F und G

wurden am … 2004 bzw. am … 2013 geboren. Am 4. September 2019 erhielt A

das Schweizer Bürgerrecht.

Am 12. Dezember 2011 stellte B ein Einreisegesuch für

sich und ihre Tochter F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 und vom 29. Juni

2012 teilte A dem Migrationsamt mit, dass er nur über ein Zimmer für zwei

Personen verfüge und seine Familie nachziehen wolle, sobald er eine Wohnung

gefunden habe. Daraufhin teilte das Migrationsamt A am 6. Juli 2012 mit,

dass es das Schreiben vom 29. Juni 2012 als Rückzug der eingereichten

Gesuche betrachte, weshalb diese als gegenstandslos abgeschrieben würden.

Am 6. Juni 2017 ersuchte A erneut um Bewilligung der

Einreise für seine Ehefrau B und die gemeinsamen Kinder F und G. Das

Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 10. Januar 2018 ab, da

die Nachzugsfristen abgelaufen seien. Am 21. August 2018 stellte A ein

Gesuch um Einreisebewilligung für seinen Sohn G. Auch dieses Gesuch wies das

Migrationsamt am 30. April 2019 ab, mit der Begründung, die Einreise des

Sohnes ohne Mutter und Schwester missachte das Kindswohl und die familiären

Bindungen des Nachzuziehenden. Die Verfügungen des Migrationsamts erwuchsen in

Rechtskraft.

Am 18. Oktober 2019 reisten B und ihre Kinder mit

einem Besuchervisum in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A. Das Migrationsamt

behandelte die Gesuche als Wiedererwägungsgesuche und trat mit Verfügung vom 7. November

2019 nicht darauf ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab.

III.

Am 3. Februar 2020 liessen A und B beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, auf

das Gesuch einzutreten und einen Sachentscheid zu fällen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar

2020.

auf Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über oder -unterschreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50

in Verbindung mit § 20 VRG).

2.

2.1

Das Migrationsamt wies die Gesuche um

Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder mit

Verfügung vom 10. Januar 2018 ab, da die Nachzugsfristen abgelaufen seien.

Ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Einreisebewilligung für seinen

Sohn wies das Migrationsamt am 30. April 2019 ab, mit der Begründung, die

Einreise des Sohnes ohne Mutter und Schwester missachte das Kindswohl und die familiären

Bindungen des Nachzuziehenden. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Das

erneute Gesuch um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und die beiden

Kinder vom 18. Oktober 2019 wurde vom Migrationsamt zu Recht als Gesuch um

Wiederwägung der beiden Entscheide behandelt.

2.2

Ein Anspruch auf Wiedererwägung eines

erstinstanzlichen Entscheids besteht, wenn sich

die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn

die gesuchstellende Person Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen;

VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 3.2). Eine Wiedererwägung darf

nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen

(BGE 136 II 177 E. 2.1). Wenn sich die

anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung nicht

massgeblich geändert hat, tritt die Behörde auf das Gesuch nicht ein (BGr, 6. März

2018, 2C_254/2017, E. 3.3). Wesentlich ist eine Veränderung der

Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in

der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen;

VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 3.2; VGr, 14. November

2019, VB.2019.00543, E. 3.3).

2.3

Was die Beschwerdeführenden zum Sachverhalt vor

Erlass der Verfügungen des Migrationsamts vom 10. Januar 2018 und vom 30. April

2019.

bzw. zu dessen Würdigung durch das Migrationsamt ausführen, ist

unbeachtlich. Diese Vorbringen und Rügen wären in einem Rekurs gegen die

jeweiligen Verfügungen zu erheben gewesen. Dies betrifft das veränderte

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ab März 2017 und seinen Bezug einer

grösseren Wohnung ab Juni 2017 sowie die Auskünfte des Migrationsamts zu den zu

den ursprünglichen Nachzugsgesuchen einzureichenden Unterlagen und deren

Rückzug vom 26. April 2012 bzw. vom 6. Juli 2012.

2.4

Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob sich die

Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit Erlass der Verfügungen am 10. Januar

2018.

bzw. am 30. April 2019 in einer Weise geändert haben, welche eine

materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das Migrationsamt

erfordert hätte.

2.5

Hierzu machen die Beschwerdeführenden geltend,

die Beschwerdeführerin wohne im Heimatland mit den beiden Kindern, ihrer Mutter

und ihren beiden Brüdern in einer Wohnung mit zwei Zimmern, wobei sie mit ihrer

Mutter und den Kindern ein Zimmer bewohne und ihre beiden Brüder das andere.

Die Wohnsituation habe sich insofern verändert, als der Bruder der

Beschwerdeführerin bald heiraten werde und die Beschwerdeführerin mit den

Kindern die Wohnung verlassen müsse. Somit müsse sie im Kosovo eine neue

Wohnung mieten. Der Beschwerdeführer lebe seit 16. Juni 2017 alleine in

einer 3,5-Zimmer-Wohnung und bezahle einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'370.-.

Daher könne er keine weitere Wohnung für die Ehefrau und die beiden Kinder

finanzieren. Ausserdem sei eine Frau mit zwei Kindern alleine in einer Wohnung

an ihrem Wohnort nicht sicher.

Dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern zusammen mit

ihrer Mutter und ihren Brüdern in beengten Platzverhältnissen lebt und der

Beschwerdeführer gleichzeitig in H seit Juli 2017 eine 3,5-Zimmer-Wohnung

bewohnt, war bereits Gegenstand des Verfahrens, welches zum Erlass der

Verfügungen vom 10. Januar 2018 und vom 30. April 2019 führte. Dies

wurde in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2017

zuhanden des Migrationsamts bereits vorgebracht und in die Erwägungen des

Migrationsamts in seiner Verfügung vom 10. Januar 2018 miteinbezogen. Es

war bereits zu diesem Zeitpunkt naheliegend, dass die Wohnsituation der

Beschwerdeführerin keine dauerhafte sein würde. Es liegen somit keine

veränderten Verhältnisse vor, auch nicht bezüglich der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin nunmehr eine eigene Wohnung sucht, zumal sich dies bereits

vor Erlass der Verfügungen des Migrationsamts abzeichnete. Auch mit Blick auf

die Sicherheit des Wohnortes der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit, dort

als Frau mit Kindern alleine zu leben, wurde nicht geltend gemacht und ist auch

nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit Januar 2018 verändert hätten

oder dass sie den Beschwerdeführenden im Verfahren vor Migrationsamt nicht

bekannt gewesen wären.

2.6

Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, die

Beschwerdeführerin sei mit der Betreuung der Kinder überfordert, leide an

Depressionen, starken Kopfschmerzen und Nervosität und nehme täglich

Medikamente, unter anderem zweimal täglich Dafalgan, ein. Die Mutter der

Beschwerdeführerin könne sie nicht mehr bei der Kinderbetreuung unterstützen,

da sie an Bluthochdruck und Diabetes in fortgeschrittenem Stadium leide.

Auch diesbezüglich ist keine wesentliche Veränderung der

Verhältnisse seit den rechtskräftigen Entscheiden des Migrationsamts

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat beide Kinder seit Geburt alleine

betreut. Die Tochter ist inzwischen sechzehn Jahre alt und hat nach Angaben der

Beschwerdeführenden die obligatorische Schule abgeschlossen, weshalb mit Bezug

auf sie die Betreuungsintensität stark abnehmend sein dürfte. Der Sohn wird

derzeit eingeschult, wodurch auch für ihn der Aufwand der Beschwerdeführerin

zumindest tagsüber während der Schulzeit geringer sein dürfte als in den

letzten Jahren. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung einer

Sechzehnjährigen und eines schulpflichtigen Sohnes auch ohne die tatkräftige

Mithilfe der Grossmutter möglich ist. Die gesundheitlichen Probleme der

Beschwerdeführerin bzw. ihre Veränderung seit den Entscheiden des

Migrationsamts wurden nicht substanziiert dargelegt oder mithilfe von

Beweismitteln glaubhaft gemacht. Insbesondere ist die Einnahme von Dafalgan – eines

eher leichten und in der Schweiz rezeptfreien Schmerzmittels – kein Indiz für

eine ernsthafte Erkrankung.

2.7

Schliesslich führen die Beschwerdeführenden

aus, gegenseitige Besuche würden durch den Eintritt des Sohnes in die Schule

wesentlich erschwert bzw. verunmöglicht.

In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 haben die

Beschwerdeführenden festgehalten, der Beschwerdeführer besuche seine Ehefrau

und Kinder zwei- bis dreimal im Jahr im Kosovo. Zusätzlich können die Kinder

ihre Ferien in der Schweiz verbringen, was zumindest für den schulpflichtigen

Sohn Aufenthalte von jeweils mehreren Wochen ermöglicht. Es wurde nicht

dargetan, inwiefern der Schuleintritt des Sohnes diesbezüglich eine wesentliche

Veränderung mit sich bringen würde.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …