VB.2020.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00074
12. März 2020Deutsch28 min
(URT.2020.21527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00074
Urteil
Der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel/Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1985
geborener Staatsangehöriger Chinas tibetischer Ethnie, reiste im Jahr 1998
gemeinsam mit seinen Eltern und den vier Geschwistern in die Schweiz, wo er als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Seit dem Jahr 2001 verfügt er
über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen (Kontrollfrist
zuletzt verlängert bis 13. November 2020).
Am 16. Februar 2011
verurteilte das Kriminalgericht C A wegen fahrlässiger Tötung,
Unterlassens der Nothilfe, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter
Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Tätlichkeiten sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung
psychischer Störungen nach Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Vom 14. April 2009 (Antritt
vorzeitiger Massnahmenvollzug) bis zum 15. Februar 2020 befand sich A im
Massnahmenvollzug, so zuletzt ab Juli 2016 im offenen Vollzug in der
Sozialeinrichtung D im Kanton Zürich.
B. Mit
Blick auf das Straferkenntnis vom 16. Februar 2011 war am 24. Februar
2014 das Asyl von A widerrufen worden. Ein vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen
in der Folge beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholter Amtsbericht
vom 16. Februar 2015 gelangte jedoch zum Schluss, dass der
"Ausweisung" von A in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt
völkerrechtliche Grundsätze entgegenstünden. Ein ausländerrechtliches
Wegweisungsverfahren wurde deshalb nicht (formell) eröffnet bzw. jedenfalls
nicht weitergeführt.
Auf Anfang Oktober 2017 wurde A ins Wohnexternat
versetzt, weshalb er seinen Wohnsitz per 1. Oktober 2017 nach E verlegte
und am 10. Oktober 2017 um eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich (Kantonswechsel) ersuchte. Mit Verfügung vom 12. September 2018
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und setzte A Frist bis
12. November 2018, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Am
16. November 2018 kam es auf das Begehren von A hin, über sein Gesuch erst
nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu befinden, auf die Verfügung
vom 12. November 2018 zurück und änderte sie insofern ab, als es ihn zum
Verlassen des Kantonsgebiets und zur Abmeldung am Wohnsitz (erst) nach
Beendigung der therapeutischen Massnahme aufforderte.
Am 29. Oktober 2019
gelangte A erneut ans Migrationsamt und liess um Bewilligung des
Kantonswechsels auf den Zeitpunkt seiner (nahenden) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
ersuchen. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. November
2019 nicht ein und hielt A dazu an, das zürcherische Kantonsgebiet umgehend
nach Beendigung der Massnahme zu verlassen.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am
3.
Dezember 2019 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Januar 2020 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 775.-
auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine
Parteientschädigung versagte.
III.
Am 4. Februar 2020
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm der
Kantonswechsel zu bewilligen, eventualiter die Sache zur materiellen Behandlung
an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht liess er zudem darum ersuchen, der Beschwerde "im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
ihm die Berechtigung zu erteilen, sich während des Beschwerdeverfahrens im
Kanton Zürich aufhalten zu dürfen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar
2020.
wurde diesem Ersuchen entsprochen und A der prozedurale Aufenthalt im Kanton Zürich gestattet.
Die Sicherheitsdirektion
hatte am 12. Februar 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 19. Februar 2020
liess A dem Gericht den Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des
Kantons C vom 7. Februar 2020 über seine bedingte Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 wurde dem
Beschwerdeführer der Aufenthalt im Kanton Zürich während des
Beschwerdeverfahrens gestattet. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das
Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen spätestens
mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16.
November 2018 den Kantonswechsel und hielt ihn an, das Kantonsgebiet
nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen. Der
Entscheid wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten
unter anderem den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gesetzt
habe und die von ihm ausgehende Rückfallgefahr angesichts seiner psychischen
Störung weiterhin "als mittelgradig einzustufen" sei, weshalb ein
gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung bestehe; diesem Interesse stehe
keine besondere Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegen,
sodass selbst der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine
Wegweisung in die Heimat zumutbar und verhältnismässig wären. Ein knappes Jahr,
nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um Kantonswechsel.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei
der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff.,
Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz
gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung
(vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen)
oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177
E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb
nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen
Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die
gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet
ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 29. Oktober 2019 geltend, dass
sich die massgeblichen Sachumstände seit der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 16. November 2018 "so grundlegend geändert" hätten, dass
deren Anpassung zwingend erscheine bzw. sein Gesuch um Kantonswechsel
gutzuheissen sei. So habe er inzwischen nicht nur seine Kochlehre im D
erfolgreich abgeschlossen und im Lehrabschlusszeugnis ein tadelloses Verhalten
attestiert erhalten, sondern aus den Verlaufsprotokollen der letzten drei Jahre
ergäben sich auch keinerlei Hinweise für eine Rückfälligkeit in den
Alkoholismus – einen wichtigen Faktor für sein Tatverhalten. Seine
Psychotherapeutin stufe das von ihm ausgehende allgemeine Risiko nur noch als
gering ein und das kontextbezogene Risiko sogar nur noch als sehr gering,
weshalb sie und die für den Vollzug verantwortliche Person der Meinung seien,
dass sich eine Fortführung der Massnahme sachlich nicht mehr begründen lasse.
Eine bedingte Entlassung würde von ihnen dabei "umso mehr"
befürwortet, wenn er im Kanton Zürich verbleiben könne, da er sich hier in den
letzten Jahren vollumfänglich integriert habe.
Die Vorbringen des
Beschwerdeführers finden sich sowohl durch diverse von ihm eingereichte
Dokumente als auch durch die vom Beschwerdegegner beigezogenen Akten des
Migrationsamts St. Gallen belegt. So geht etwa aus dem eingeholten
Protokoll eines Standortgesprächs vom 4. Juli 2019 zum Vollzug der
gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten stationären Massnahme hervor, dass
dieser im Juni 2019 die Lehrabschlussprüfung (LAP) erfolgreich bestanden habe
und aufgrund seiner Fortschritte in der Therapie künftig nicht mehr wöchentlich
auf illegale Substanzen und Alkohol getestet werde. Gemäss einem Bericht der
zuständigen Vollzugsverantwortlichen vom 23. Oktober 2019 habe sich der
Beschwerdeführer sodann in den letzten Jahren darum bemüht, sich in Zürich
sowohl ein berufliches als auch soziales Umfeld aufzubauen, was ihm gelungen
sei, weshalb seine Wegweisung aus Zürich auch aus Resozialisierungsgründen
"sehr zu bedauern" wäre. Wie sich den Akten hierzu weiter entnehmen
lässt, leben denn auch sämtliche engeren Freunde und zwei Brüder des
Beschwerdeführers im Kanton Zürich und trat dieser dort im Oktober 2019 eine
Festanstellung in einem Restaurant an, wo man mit seiner Leistung bislang sehr
zufrieden ist. Besonders ins Gewicht aber fällt die veränderte Einschätzung der
Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers und die von diesem im Vollzug
gezeigten Fortschritte: Während der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom
16.
November 2018 hierzu noch unter Hinweis insbesondere auf einen
Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion (richtig: des Justiz- und
Sicherheitsdepartements bzw. des Vollzugs- und Bewährungsdienstes) C vom
11.
Oktober 2017 erwogen hatte, dass beim Beschwerdeführer weiterhin
diagnostizierte Störungen vorlägen, welche sich im Vollzugsalltag
manifestierten und dazu führten, dass die von ihm ausgehende Rückfallgefahr als
mittelgradig einzustufen sei, lässt sich dem zu den Akten gereichten
aktuellsten Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes C vom 7. Februar
2020.
nunmehr entnehmen, dass die Beurteilung des mutmasslichen künftigen
Wohlverhaltens des Beschwerdeführers überwiegend positiv ausfalle und dieser
deshalb bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen sei. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des seit Oktober 2017 laufenden Wohnexternats
gezeigt, dass er mit den Herausforderungen des Alltags umgehen könne, sodass
zum heutigen Zeitpunkt von einem geringen Rückfallrisiko für erneute Straftaten
ausgegangen werden könne. Ausserdem habe sich die Verdachtsdiagnose einer
paranoiden Schizophrenie, welche im April 2018 noch mitursächlich für die
erneute Verlängerung des Massnahmenvollzugs gegenüber dem Beschwerdeführer
gewesen sei, nicht bestätigt; die akzentuierten narzisstischen, dissozialen sowie
emotional-instabilen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers hätten sich
vielmehr weiter abgeschwächt und seien nicht mehr handlungswirksam in Erscheinung
getreten.
Entgegen den Vorinstanzen sind
diese im Massnahmenvollzug erzielten Erfolge im ausländerrechtlichen Verfahren
mit zu berücksichtigen, sollen durch eine mehrjährige strafrechtliche Massnahme
erreichte wesentliche Änderungen des Verhaltens einer ausländischen Person doch
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne gewichtige Gründe durch
aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der Migrationsbehörden zunichtegemacht
werden (so BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 6.1; dazu auch unten
E. 4.3).
3.4
Damit
erscheint die rechtserhebliche Sachlage (dazu sogleich E. 4.1 f.) als
seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich verändert. Der
Beschwerdegegner hätte das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers vom
29.
Oktober 2019 daher materiell behandeln müssen.
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei
auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in
der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden
(§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63
N. 18, § 64 N. 7). Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme
es einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen Entscheidung
an den Beschwerdegegner oder die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich beide
Instanzen – zumindest implizit – auch zur Sache (ablehnend) äusserten. Der
Beschwerdeführer verlangt zudem ausdrücklich einen reformatorischen Entscheid
des Verwaltungsgerichts.
4.
4.1
Nach
Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63
AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person
unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das
heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG), wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder
unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 39 I 31 E. 2, 135 II 377
E. 4.2 [jeweils mit Hinweisen]). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn
sich die betroffene Person – wie hier – mehr als 15 Jahre ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2
AIG).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt und erfüllt damit unstreitig den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Ob sein Verhalten zugleich als
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu werten ist, bedarf keiner
näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden
Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen
für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
fehlte (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2).
4.2
Kumulativ zum
Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen
Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des
Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen
darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp,
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30;
Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 37 AIG N. 9 mit Hinweisen auf die Praxis).
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust
des Anspruchs auf Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich
bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) berufen können, auch aus
dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie auch konventionsrechtlich sind hier
namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen
Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377
E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63
N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr,
4.
Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll
demzufolge aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden
und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr,
16.
Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies gilt insbesondere
bei Gewaltdelikten auch dann, wenn die betroffene Person als Jugendlicher oder
junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGr,
25.
April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3). So besteht bei schweren
Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und
sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw.
wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu
beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw.
sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August 2015,
2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die entsprechende Gefahr setzt nicht
voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein Straftäter mit Sicherheit wieder
delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein
Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2).
Zu berücksichtigen ist
dabei auch die spezifische Situation von Straftäterinnen und -tätern, die – wie
hier – etwa aufgrund einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eine
stationäre Massnahme angetreten haben. Solche strafrechtlichen Massnahmen haben
– abgesehen von der Maximaldauer nach Art. 59 Abs. 4 StGB – keine
feste Länge; die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erfolgt, wenn das Ziel der
Massnahme erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Das sonst
ausschlaggebende Element der "Längerfristigkeit" der Strafe kommt
damit nur begrenzt zum Tragen. Nebst anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer,
Delinquenz als junger Erwachsener usw.) sind daher in einer solchen Situation
im Rahmen der Interessenabwägung auch eine gute Legalprognose sowie eine
positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine
allenfalls durch den Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung
ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant, weshalb entsprechenden
Therapie- und Vollzugsberichten im Hinblick auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung des Kantonswechsels eine
eigenständige Rolle zukommt (zum Ganzen BGr,
10.
Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3).
4.3
4.3.1
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das
Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten
Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). Das
Kriminalgericht des Kantons C befand den Beschwerdeführer insbesondere der
fahrlässigen Tötung, des Unterlassens der Nothilfe, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung und der versuchten Nötigung für schuldig. Den
Sachverhaltsfeststellungen im strafrechtlichen Urteil vom 16. Februar 2011
zufolge soll der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 25. Oktober 2008
zusammen mit Arbeitskollegen in C im Ausgang gewesen sein, wo er Alkohol
getrunken und Cannabis konsumiert habe. Gegen 4.00 Uhr hätten sie dann auf
der Strasse das spätere Opfer, F, und dessen Begleiter angetroffen und ein paar
belanglose Worte miteinander gewechselt, wobei der Beschwerdeführer vom
sichtlich betrunkenen F die Äusserung "ciao, you motherfucker" zu
hören geglaubt habe. Dadurch beleidigt, habe er diesem unvermittelt und mit
Schwung einen kraftvollen Faustschlag an die Brust verpasst. Durch die Wucht
des Schlags sei F, der aufgrund seines Alkoholkonsums (Blutalkoholkonzentration
von 2 Gewichtspromille) in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit
deutlich eingeschränkt gewesen sei, rücklings zu Boden gefallen und mit dem
Hinterkopf hart auf dem Asphalt aufgeschlagen, wodurch er ausgedehnte Blutungen
im Schädelinnern verbunden mit einem stark angestiegenen Hirndruck erlitten habe;
tags darauf sei er im Spital seinen schweren Verletzungen erlegen. Bereits ein
paar Monate zuvor, am frühen Morgen des 11. Mai 2008 (kurz nach
Mitternacht), hatte sich sodann ein ähnlicher Vorfall ereignet. Gemeinsam mit
Freunden befand sich der Beschwerdeführer – laut dem Strafurteil vom
16.
Februar 2011 – in einem Regionalzug in Richtung G, als er zunächst
einem ihm unbekannten Fahrgast zwei kräftige Fusstritte gegen die linke
Gesichtshälfte verpasste und hernach einem weiteren – ihm ebenfalls nicht
bekannten – Fahrgast gemeinsam mit einem Bekannten abwechselnd mit der Faust
ins Gesicht schlug. Als das zweite Opfer hilflos auf dem Boden gekniet sei,
habe ihm der Beschwerdeführer nochmals zweimal mit voller Wucht ins Gesicht
getreten, ihn gewürgt und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er den
"Bullen" etwas sage. Der solcherart Angegangene habe von diesem
Angriff multiple Kontusionen im Gesicht mit vereinzelten oberflächlichen
Schürfwunden sowie Würgemale am Hals davongetragen. Als man den Beschwerdeführer
danach am Bahnhof G habe verhaften wollen, habe sich dieser zudem äusserst
renitent gezeigt, die ausgerückten Polizisten beschimpft, auch ihnen gegenüber
Todesdrohungen ausgestossen und sei gegen sie tätlich geworden.
Das objektive
Tatverschulden des Beschwerdeführers stufte das Kriminalgericht insgesamt als
sehr schwer ein, zumal bereits Zahl und Art der beurteilten Straftaten zeigten,
dass bei ihm von einem hohen Gewaltpotenzial und einer erheblichen kriminellen
Energie ausgegangen werden müsse. Zugutegehalten wurde dem Beschwerdeführer
allerdings, dass er bei der Begehung aller Straftaten "in mittlerem Grade
vermindert schuldfähig" war. So hatten zwei unabhängig voneinander
erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten des Beschwerdeführers vom
November 2008 und vom März 2009 ergeben, dass dieser im Zeitpunkt der Delikte
wie auch der Begutachtung insbesondere unter einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bzw. einer Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Aspekten gelitten habe;
ausserdem habe bei ihm im Tatzeitpunkt eine akute Alkoholintoxikation
bestanden. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesamtverschulden "von sehr
schwer auf schwer" reduziert und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten als angemessen angesehen.
4.3.2
Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht
beträchtliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt
(vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E 5.1), erscheint die
Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag
gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus
generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als
Staatsangehöriger Chinas nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der
Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr,
7.
Dezember 2018, 2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen).
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits
zuvor als junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten war. So
wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons H vom 4. Juli
2007.
insbesondere wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und mehrfachen Diebstahls
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Obschon er sich im
Tatzeitpunkt schon seit neun Jahren in der Schweiz aufhielt, hatte sich der Beschwerdeführer
– anders als seine Geschwister – bis dahin offensichtlich nie richtig in die
hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht. Nach dem Besuch eines
Deutschkurses in I (ein Jahr) und einer Heilpädagogischen Schule in J
(eineinhalb Jahre) war er wiederholt in Pflegefamilien in den Kantonen K (ein
Jahr), L (sechs Monate) und H (ein Jahr) sowie ebendort in einer Einrichtung
für jugendliche Bewohner in einer Lebenskrise (dreieinhalb Jahre) untergebracht
worden. Im Alter von 16 Jahren hatte er zudem im Rahmen einer
Krisenintervention knapp sechs Monate in einer psychiatrischen Anstalt
verbracht. Über einen Lehrabschluss verfügte der Beschwerdeführer damals (noch)
nicht; als er – wie er selbst sagt – gerade mit dem Gedanken spielte, nach
einem Praktikum zum Landschaftsgärtner im Kanton H eine entsprechende Lehre
oder aber eine Lehre in einem Altersheim zu absolvieren, wurde er im Frühjahr
2007.
verhaftet. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis war er ohne festen
Wohnsitz und hielt sich bis zu seiner neuerlichen Delinquenz mehrheitlich bei
Bekannten in C und G auf.
Jahre später führte der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
25.
Oktober 2008 mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers betraute Psychiater zu dessen bisheriger Lebensführung aus,
dass die beim Beschwerdeführer auch eingedenk seines aussergewöhnlichen
soziokulturellen und des Migrationshintergrunds ungewöhnlich komplexe
psychiatrische Krankengeschichte – so insbesondere die bei ihm diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung – sich nachhaltig bzw. gravierend auf sein bisheriges
Leben ausgewirkt habe. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stand
denn auch in einem direkten Zusammenhang mit den beiden Vorfällen vom
11.
Mai und vom 25. Oktober 2008, weshalb das Kriminalgericht C – den
entsprechenden Empfehlungen in den eingeholten forensisch-psychiatrischen
Gutachten folgend – gegenüber dem Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im
Sinn von Art. 59 StGB verhängte.
4.3.3
Wie aus den laufenden Berichten zum Massnahmenvollzug hervorgeht, war auch
dieser anfänglich noch stark durch die Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers beeinträchtigt. Im November 2011 konnte der Beschwerdeführer
allerdings vom Therapiezentrum M ins Massnahmenzentrum N wechseln, wo er
aufgrund seiner Fortschritte (rasche Integration, Einhalten der Auflagen und
Motivation für die therapeutische Arbeit) schon im Juni 2012 – unter der
Auflage wöchentlicher Abstinenzkontrollen – in eine offene Betreuungsabteilung
verlegt wurde. Einem vom Mai 2013 datierenden Bericht des Vollzugszentrums
zufolge stellten die Persönlichkeitsstörung und die Suchtproblematik des
Beschwerdeführers zwar (unverändert) eine langfristige Risikodisposition für
Rückfälle dar; seit dem Eintritt ins Massnahmenzentrum N habe der
Beschwerdeführer jedoch kontinuierlich eine ausreichende Steuerungs- und
Impulskontrolle gezeigt. Nachdem ein im Folgenden gestelltes erstes Gesuch um
Bewilligung des Arbeits- bzw. des Arbeits- und Wohnexternats dann jedoch im Mai
2014.
noch hatte abgewiesen werden müssen, weil der Beschwerdeführer im Jahr
2013.
keine Fortschritte mehr gemacht, sondern stattdessen mehrere
Disziplinarverfügungen erwirkt hatte, wurde ihm im August 2016 die Versetzung
ins Arbeitsexternat in der sozialen Einrichtung D Zürich bewilligt. Zuvor hatte
der Beschwerdeführer dort bereits eine "Schnupperzeit" absolviert und
einen Lehrabschluss als Küchenangestellter mit eidgenössischem Berufsattest
erworben, wodurch er einen "weiteren Reifungsschritt erlebt" und auf
die Vollzugsverantwortlichen "noch reflektierter, kontrollierter und
verlässlicher gewirkt" habe. Im Verlauf des Arbeitsexternats machte der
Beschwerdeführer sodann weitere Fortschritte; zeigte sich in der Wohngruppe und
im Arbeitsalltag von Anfang an ausgeglichen und stabil und wurde stets als
freundlich, korrekt und hilfsbereit wahrgenommen. In der Therapie war er laut
seiner Therapeutin ebenfalls sehr zuverlässig und nahm mit Interesse an den
Sitzungen teil. Der positive Verlauf wurde einzig dadurch getrübt, dass der
Beschwerdeführer im April 2017 anlässlich des Sechseläutens Alkohol konsumiert
hatte und gegenüber einer anderen Person tätlich geworden war. Er habe sich –
so die zuständige Therapeutin weiter – von diesem Vorfall sehr betroffen
gezeigt und klar eingesehen, dass er zu denjenigen Menschen gehöre, die unter
Alkoholeinfluss unkontrollierbar reagierten. Seither habe er sich wieder
wohlverhalten und seien sämtliche Alkoholkontrollen negativ ausgefallen.
Im August 2017 begann der Beschwerdeführer im D eine
Ausbildung als Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in Form einer
verkürzten Grundbildung und verbrachte in der Freizeit vermehrt Zeit mit seiner
Familie, so insbesondere mit seinen Brüdern und seinen Nichten und Neffen,
welche er oft hütete. Trotz seinem Rückfall im April 2017 wurde ihm deshalb im
Oktober 2017 der Übertritt ins Wohnexternat gestattet, worauf er gemeinsam mit
einer befreundeten Schweizerin eine Wohngemeinschaft in E gründete. Nach dem
erfolgreichen Lehrabschluss im Sommer 2019 absolvierte der Beschwerdeführer
verschiedene Praktika, bevor er im Oktober 2019 seine gegenwärtige (Fest-)Anstellung
als Chef de Partie in einem Restaurant in Zürich antrat. Mitte Februar 2020 –
knapp elf Jahre nach dem vorzeitigen Massnahmenantritt – wurde die stationäre
Massnahme schliesslich beendet.
Der Begründung des
diesbezüglichen Entscheids des Vollzugs- und Bewährungsdienstes C vom
7.
Februar 2020 lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer
(unverändert) an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ leide, die Vermutung einer episodisch remittierend verlaufenden
paranoiden Schizophrenie indes während der intensiven therapeutischen Arbeit
und klinischen Beobachtung nicht habe bestätigt werden können. Während des
Massnahmenvollzugs sei es dem Beschwerdeführer zudem gelungen, Schutzmassnahmen
zu erarbeiten, welche für ein künftiges Wohlverhalten von Bedeutung seien. Er
verfüge mittlerweile über gute Kontrollfähigkeiten bezüglich Emotionen, Impulsen
und aggressiven Verhaltens und habe seine Handlungs- und Steuerungsfähigkeit
festigen können. Dies habe sich insbesondere während des letzten
Vollzugsstadiums gezeigt, als es zu diversen belastenden Situationen für den
Beschwerdeführer gekommen sei (Trennung von der Freundin, Prüfungsstress,
Wechsel des Vorgesetzten, Erkrankung,
negativer Entscheid des Migrationsamts). Trotz der teilweise ungewissen
und belastenden Situation sei es dem Beschwerdeführer gelungen, abstinent zu
bleiben und nicht in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Im Gegenteil habe
der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung bestanden, eine Festanstellung im
ersten Arbeitsmarkt gefunden und sein soziales Umfeld weiter ausgebaut. Im
heutigen Zeitpunkt könne beim Beschwerdeführer daher von einem geringen
Rückfallrisiko für erneute Straftaten ausgegangen werden, zumal er im Rahmen
des Wohnexternats gezeigt habe, dass er mit den Herausforderungen des Alltags
umgehen könne. Um der nach wie vor bestehenden geringen Rückfallgefahr
weiterhin entgegenwirken zu können, werde er auch künftig therapeutisch
begleitet und eine Bewährungshilfe angeordnet.
4.3.4
Der Beschwerdeführer, welcher schon im Alter von vier Jahren von seiner
nomadisch lebenden Familie getrennt und in einem Kloster untergebracht worden
war, wo er schwer an Tuberkulose erkrankte und bis zur gemeinsamen Flucht der
Familie (via Nepal) in die Schweiz weder eine Unterweisung noch Unterricht
genoss, ist somit zum ersten Mal in seinem Leben in sein (gesellschaftliches,
berufliches und familiäres) Umfeld integriert. Nicht nur vermag er eigenständig
für seinen Unterhalt aufzukommen und weist – von der Verurteilung aus dem Jahr
2011.
abgesehen – keine Einträge im Straf- sowie Betreibungsregister auf,
sondern er hat hier (im Kanton Zürich) auch Freunde gefunden, erstmals eine
eigene Wohnung bezogen bzw. vor über zweieinhalb Jahren eine Wohngemeinschaft
gegründet und eine intakte Beziehung zu seiner Familie aufgebaut. Wie seine
langjährige Therapeutin betont, hat der Beschwerdeführer die geäusserte
Bereitschaft, ein sozialverträgliches Leben führen zu wollen "(deutliche
Distanzierung von Gewaltdelikten, Kontakten zu delikthaften Kreisen oder andere
einem sozialverträglichen Lebensstil nicht zuträglichen
Verhaltensweisen)", mithin langjährig bewiesen und in die Tat umgesetzt.
Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Ausländer der zweiten Generation, doch erscheint es hier dennoch als geboten,
die geschilderte positive Entwicklung im Rahmen der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen, um nicht die im (jahrelangen)
Massnahmenvollzug unternommenen Bemühungen zu vereiteln (vgl. BGr,
10.
Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.4 und E. 6.3).
Entgegen den Vorinstanzen ist das öffentliche
Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers daher
deutlich zu relativieren.
4.4
Dem
öffentlichen Interesse sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen (vgl. BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1 mit
Hinweisen, wonach – was nochmals [vorn 4.2] zu betonen ist – zur Abweisung des
Kantonswechselgesuchs einer niedergelassenen Person ein Widerrufsgrund gegeben
sein muss, der eine Wegweisung aus der Schweiz nicht nur aus dem Zweitkanton rechtfertigen
würde).
Der Beschwerdeführer gelangte mit 13 Jahren in die
Schweiz und hält sich hier seit bald 22 Jahren auf. Wie bereits gesagt
wurde, handelt es sich bei ihm nicht um einen hier geborenen Ausländer der
zweiten Generation. Die die Wegweisung solcher Personen betreffende
ausländerrechtliche Praxis kommt für ihn deshalb nicht direkt zur Anwendung
(vgl. für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei
Ausländern der zweiten Generation BGr, 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.4);
bei seit längerer Zeit anwesenden ausländischen Personen soll die
Niederlassungsbewilligung dennoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung
widerrufen werden. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als das SEM jedenfalls im
Jahr 2015 noch dafürhielt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Heimat
nicht zugemutet werden könne, weil er Gefahr laufe, als separatistisch
gesinnter Oppositioneller angesehen zu werden; an dieser Einschätzung dürfte
sich bis heute nichts geändert haben (vgl. zum Einbezug solcher Folgen bereits
in die Verhältnismässigkeitsprüfung BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017,
E. 5.2.1 – 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6 – 2. Februar
2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Selbst wenn dem Beschwerdeführer aber in China
keine Verfolgung mehr drohte oder ihm eine legale Wiedereinreise nach Nepal
möglich wäre, wäre seine Wegweisung in eines dieser Länder, in welchen er sich
zuletzt als Elf- bzw. Zwölfjähriger aufgehalten und zu denen er keinerlei Bezug
hat, zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der im Massnahmenvollzug durchgemachten
positiven Entwicklung als unverhältnismässig einzustufen. Der Beschwerdeführer
ist ausschliesslich in der Schweiz verwurzelt. Hier lebt seine gesamte nähere
Familie, und (erst) hier hat er eine Schulbildung genossen bzw. eine solche
nachgeholt sowie eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen, welche ihm nunmehr
nach Beendigung des langjährigen Massnahmenvollzugs das Führen eines
eigenverantwortlichen Lebens ermöglicht. Hierbei bzw. bei seinen Anstrengungen,
sich ausserhalb des Massnahmenvollzugs zu bewähren, kann er in der Schweiz
zudem auf die erforderliche fachliche Begleitung und Unterstützung zählen.
4.5
Insgesamt
überwiegen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung,
sodass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig
eingestuft werden müsste. Folglich hätte dem Beschwerdeführer – bei einer
materiellen Beurteilung – der Kantonswechsel gestattet werden müssen bzw. ist
ihm dieser hiermit zu gestatten.
Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit
möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen
anderen Widerrufsgrund setzen.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen,
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei
Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010,
2C_140/2010, E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid
lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 sowie
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
21.
Januar 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen,
dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2020 werden
die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …