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Entscheid

VB.2020.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00074

12. März 2020Deutsch28 min

(URT.2020.21527)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00074

Urteil

Der 4. Kammer

vom 12. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel/Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1985

geborener Staatsangehöriger Chinas tibetischer Ethnie, reiste im Jahr 1998

gemeinsam mit seinen Eltern und den vier Geschwistern in die Schweiz, wo er als

Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Seit dem Jahr 2001 verfügt er

über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen (Kontrollfrist

zuletzt verlängert bis 13. November 2020).

Am 16. Februar 2011

verurteilte das Kriminalgericht C A wegen fahrlässiger Tötung,

Unterlassens der Nothilfe, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter

Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Tätlichkeiten sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und drei Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde

zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung

psychischer Störungen nach Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Vom 14. April 2009 (Antritt

vorzeitiger Massnahmenvollzug) bis zum 15. Februar 2020 befand sich A im

Massnahmenvollzug, so zuletzt ab Juli 2016 im offenen Vollzug in der

Sozialeinrichtung D im Kanton Zürich.

B. Mit

Blick auf das Straferkenntnis vom 16. Februar 2011 war am 24. Februar

2014 das Asyl von A widerrufen worden. Ein vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen

in der Folge beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholter Amtsbericht

vom 16. Februar 2015 gelangte jedoch zum Schluss, dass der

"Ausweisung" von A in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt

völkerrechtliche Grundsätze entgegenstünden. Ein ausländerrechtliches

Wegweisungsverfahren wurde deshalb nicht (formell) eröffnet bzw. jedenfalls

nicht weitergeführt.

Auf Anfang Oktober 2017 wurde A ins Wohnexternat

versetzt, weshalb er seinen Wohnsitz per 1. Oktober 2017 nach E verlegte

und am 10. Oktober 2017 um eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich (Kantonswechsel) ersuchte. Mit Verfügung vom 12. September 2018

wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und setzte A Frist bis

12. November 2018, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Am

16. November 2018 kam es auf das Begehren von A hin, über sein Gesuch erst

nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu befinden, auf die Verfügung

vom 12. November 2018 zurück und änderte sie insofern ab, als es ihn zum

Verlassen des Kantonsgebiets und zur Abmeldung am Wohnsitz (erst) nach

Beendigung der therapeutischen Massnahme aufforderte.

Am 29. Oktober 2019

gelangte A erneut ans Migrationsamt und liess um Bewilligung des

Kantonswechsels auf den Zeitpunkt seiner (nahenden) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

ersuchen. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. November

2019 nicht ein und hielt A dazu an, das zürcherische Kantonsgebiet umgehend

nach Beendigung der Massnahme zu verlassen.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am

3.

Dezember 2019 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das

Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Januar 2020 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 775.-

auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine

Parteientschädigung versagte.

III.

Am 4. Februar 2020

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm der

Kantonswechsel zu bewilligen, eventualiter die Sache zur materiellen Behandlung

an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht liess er zudem darum ersuchen, der Beschwerde "im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

ihm die Berechtigung zu erteilen, sich während des Beschwerdeverfahrens im

Kanton Zürich aufhalten zu dürfen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar

2020.

wurde diesem Ersuchen entsprochen und A der prozedurale Aufenthalt im Kanton Zürich gestattet.

Die Sicherheitsdirektion

hatte am 12. Februar 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 19. Februar 2020

liess A dem Gericht den Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des

Kantons C vom 7. Februar 2020 über seine bedingte Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 wurde dem

Beschwerdeführer der Aufenthalt im Kanton Zürich während des

Beschwerdeverfahrens gestattet. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das

Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen spätestens

mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

16.

November 2018 den Kantonswechsel und hielt ihn an, das Kantonsgebiet

nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen. Der

Entscheid wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten

unter anderem den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gesetzt

habe und die von ihm ausgehende Rückfallgefahr angesichts seiner psychischen

Störung weiterhin "als mittelgradig einzustufen" sei, weshalb ein

gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung bestehe; diesem Interesse stehe

keine besondere Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegen,

sodass selbst der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine

Wegweisung in die Heimat zumutbar und verhältnismässig wären. Ein knappes Jahr,

nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte der

Beschwerdeführer erneut um Kantonswechsel.

3.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei

der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff.,

Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz

gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung

(vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen)

oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177

E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb

nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen

Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die

gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum

Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet

ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 29. Oktober 2019 geltend, dass

sich die massgeblichen Sachumstände seit der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 16. November 2018 "so grundlegend geändert" hätten, dass

deren Anpassung zwingend erscheine bzw. sein Gesuch um Kantonswechsel

gutzuheissen sei. So habe er inzwischen nicht nur seine Kochlehre im D

erfolgreich abgeschlossen und im Lehrabschlusszeugnis ein tadelloses Verhalten

attestiert erhalten, sondern aus den Verlaufsprotokollen der letzten drei Jahre

ergäben sich auch keinerlei Hinweise für eine Rückfälligkeit in den

Alkoholismus – einen wichtigen Faktor für sein Tatverhalten. Seine

Psychotherapeutin stufe das von ihm ausgehende allgemeine Risiko nur noch als

gering ein und das kontextbezogene Risiko sogar nur noch als sehr gering,

weshalb sie und die für den Vollzug verantwortliche Person der Meinung seien,

dass sich eine Fortführung der Massnahme sachlich nicht mehr begründen lasse.

Eine bedingte Entlassung würde von ihnen dabei "umso mehr"

befürwortet, wenn er im Kanton Zürich verbleiben könne, da er sich hier in den

letzten Jahren vollumfänglich integriert habe.

Die Vorbringen des

Beschwerdeführers finden sich sowohl durch diverse von ihm eingereichte

Dokumente als auch durch die vom Beschwerdegegner beigezogenen Akten des

Migrationsamts St. Gallen belegt. So geht etwa aus dem eingeholten

Protokoll eines Standortgesprächs vom 4. Juli 2019 zum Vollzug der

gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten stationären Massnahme hervor, dass

dieser im Juni 2019 die Lehrabschlussprüfung (LAP) erfolgreich bestanden habe

und aufgrund seiner Fortschritte in der Therapie künftig nicht mehr wöchentlich

auf illegale Substanzen und Alkohol getestet werde. Gemäss einem Bericht der

zuständigen Vollzugsverantwortlichen vom 23. Oktober 2019 habe sich der

Beschwerdeführer sodann in den letzten Jahren darum bemüht, sich in Zürich

sowohl ein berufliches als auch soziales Umfeld aufzubauen, was ihm gelungen

sei, weshalb seine Wegweisung aus Zürich auch aus Resozialisierungsgründen

"sehr zu bedauern" wäre. Wie sich den Akten hierzu weiter entnehmen

lässt, leben denn auch sämtliche engeren Freunde und zwei Brüder des

Beschwerdeführers im Kanton Zürich und trat dieser dort im Oktober 2019 eine

Festanstellung in einem Restaurant an, wo man mit seiner Leistung bislang sehr

zufrieden ist. Besonders ins Gewicht aber fällt die veränderte Einschätzung der

Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers und die von diesem im Vollzug

gezeigten Fortschritte: Während der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom

16.

November 2018 hierzu noch unter Hinweis insbesondere auf einen

Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion (richtig: des Justiz- und

Sicherheitsdepartements bzw. des Vollzugs- und Bewährungsdienstes) C vom

11.

Oktober 2017 erwogen hatte, dass beim Beschwerdeführer weiterhin

diagnostizierte Störungen vorlägen, welche sich im Vollzugsalltag

manifestierten und dazu führten, dass die von ihm ausgehende Rückfallgefahr als

mittelgradig einzustufen sei, lässt sich dem zu den Akten gereichten

aktuellsten Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes C vom 7. Februar

2020.

nunmehr entnehmen, dass die Beurteilung des mutmasslichen künftigen

Wohlverhaltens des Beschwerdeführers überwiegend positiv ausfalle und dieser

deshalb bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen sei. Der

Beschwerdeführer habe im Rahmen des seit Oktober 2017 laufenden Wohnexternats

gezeigt, dass er mit den Herausforderungen des Alltags umgehen könne, sodass

zum heutigen Zeitpunkt von einem geringen Rückfallrisiko für erneute Straftaten

ausgegangen werden könne. Ausserdem habe sich die Verdachtsdiagnose einer

paranoiden Schizophrenie, welche im April 2018 noch mitursächlich für die

erneute Verlängerung des Massnahmenvollzugs gegenüber dem Beschwerdeführer

gewesen sei, nicht bestätigt; die akzentuierten narzisstischen, dissozialen sowie

emotional-instabilen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers hätten sich

vielmehr weiter abgeschwächt und seien nicht mehr handlungswirksam in Erscheinung

getreten.

Entgegen den Vorinstanzen sind

diese im Massnahmenvollzug erzielten Erfolge im ausländerrechtlichen Verfahren

mit zu berücksichtigen, sollen durch eine mehrjährige strafrechtliche Massnahme

erreichte wesentliche Änderungen des Verhaltens einer ausländischen Person doch

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne gewichtige Gründe durch

aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der Migrationsbehörden zunichtegemacht

werden (so BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 6.1; dazu auch unten

E. 4.3).

3.4

Damit

erscheint die rechtserhebliche Sachlage (dazu sogleich E. 4.1 f.) als

seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich verändert. Der

Beschwerdegegner hätte das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers vom

29.

Oktober 2019 daher materiell behandeln müssen.

Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei

auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in

der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden

(§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63

N. 18, § 64 N. 7). Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme

es einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen Entscheidung

an den Beschwerdegegner oder die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich beide

Instanzen – zumindest implizit – auch zur Sache (ablehnend) äusserten. Der

Beschwerdeführer verlangt zudem ausdrücklich einen reformatorischen Entscheid

des Verwaltungsgerichts.

4.

4.1

Nach

Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63

AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person

unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das

heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG), wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder

unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 39 I 31 E. 2, 135 II 377

E. 4.2 [jeweils mit Hinweisen]). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn

sich die betroffene Person – wie hier – mehr als 15 Jahre ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2

AIG).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitstrafe von drei

Jahren und drei Monaten verurteilt und erfüllt damit unstreitig den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Ob sein Verhalten zugleich als

schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu werten ist, bedarf keiner

näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden

Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen

für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

fehlte (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2).

4.2

Kumulativ zum

Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen

Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des

Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen

darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp,

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30;

Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 37 AIG N. 9 mit Hinweisen auf die Praxis).

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht

automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust

des Anspruchs auf Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen

Person als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich

bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) berufen können, auch aus

dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie auch konventionsrechtlich sind hier

namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen

Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377

E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63

N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr,

4.

Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll

demzufolge aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung

widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies

jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden

und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr,

16.

Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend

BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies gilt insbesondere

bei Gewaltdelikten auch dann, wenn die betroffene Person als Jugendlicher oder

junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGr,

25.

April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3). So besteht bei schweren

Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und

sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw.

wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu

beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw.

sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt

und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint,

sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August 2015,

2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die entsprechende Gefahr setzt nicht

voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein Straftäter mit Sicherheit wieder

delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein

Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2).

Zu berücksichtigen ist

dabei auch die spezifische Situation von Straftäterinnen und -tätern, die – wie

hier – etwa aufgrund einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eine

stationäre Massnahme angetreten haben. Solche strafrechtlichen Massnahmen haben

– abgesehen von der Maximaldauer nach Art. 59 Abs. 4 StGB – keine

feste Länge; die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erfolgt, wenn das Ziel der

Massnahme erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Das sonst

ausschlaggebende Element der "Längerfristigkeit" der Strafe kommt

damit nur begrenzt zum Tragen. Nebst anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer,

Delinquenz als junger Erwachsener usw.) sind daher in einer solchen Situation

im Rahmen der Interessenabwägung auch eine gute Legalprognose sowie eine

positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine

allenfalls durch den Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung

ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant, weshalb entsprechenden

Therapie- und Vollzugsberichten im Hinblick auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung des Kantonswechsels eine

eigenständige Rolle zukommt (zum Ganzen BGr,

10.

Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3).

4.3

4.3.1

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das

Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten

Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). Das

Kriminalgericht des Kantons C befand den Beschwerdeführer insbesondere der

fahrlässigen Tötung, des Unterlassens der Nothilfe, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung und der versuchten Nötigung für schuldig. Den

Sachverhaltsfeststellungen im strafrechtlichen Urteil vom 16. Februar 2011

zufolge soll der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 25. Oktober 2008

zusammen mit Arbeitskollegen in C im Ausgang gewesen sein, wo er Alkohol

getrunken und Cannabis konsumiert habe. Gegen 4.00 Uhr hätten sie dann auf

der Strasse das spätere Opfer, F, und dessen Begleiter angetroffen und ein paar

belanglose Worte miteinander gewechselt, wobei der Beschwerdeführer vom

sichtlich betrunkenen F die Äusserung "ciao, you motherfucker" zu

hören geglaubt habe. Dadurch beleidigt, habe er diesem unvermittelt und mit

Schwung einen kraftvollen Faustschlag an die Brust verpasst. Durch die Wucht

des Schlags sei F, der aufgrund seines Alkoholkonsums (Blutalkoholkonzentration

von 2 Gewichtspromille) in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit

deutlich eingeschränkt gewesen sei, rücklings zu Boden gefallen und mit dem

Hinterkopf hart auf dem Asphalt aufgeschlagen, wodurch er ausgedehnte Blutungen

im Schädelinnern verbunden mit einem stark angestiegenen Hirndruck erlitten habe;

tags darauf sei er im Spital seinen schweren Verletzungen erlegen. Bereits ein

paar Monate zuvor, am frühen Morgen des 11. Mai 2008 (kurz nach

Mitternacht), hatte sich sodann ein ähnlicher Vorfall ereignet. Gemeinsam mit

Freunden befand sich der Beschwerdeführer – laut dem Strafurteil vom

16.

Februar 2011 – in einem Regionalzug in Richtung G, als er zunächst

einem ihm unbekannten Fahrgast zwei kräftige Fusstritte gegen die linke

Gesichtshälfte verpasste und hernach einem weiteren – ihm ebenfalls nicht

bekannten – Fahrgast gemeinsam mit einem Bekannten abwechselnd mit der Faust

ins Gesicht schlug. Als das zweite Opfer hilflos auf dem Boden gekniet sei,

habe ihm der Beschwerdeführer nochmals zweimal mit voller Wucht ins Gesicht

getreten, ihn gewürgt und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er den

"Bullen" etwas sage. Der solcherart Angegangene habe von diesem

Angriff multiple Kontusionen im Gesicht mit vereinzelten oberflächlichen

Schürfwunden sowie Würgemale am Hals davongetragen. Als man den Beschwerdeführer

danach am Bahnhof G habe verhaften wollen, habe sich dieser zudem äusserst

renitent gezeigt, die ausgerückten Polizisten beschimpft, auch ihnen gegenüber

Todesdrohungen ausgestossen und sei gegen sie tätlich geworden.

Das objektive

Tatverschulden des Beschwerdeführers stufte das Kriminalgericht insgesamt als

sehr schwer ein, zumal bereits Zahl und Art der beurteilten Straftaten zeigten,

dass bei ihm von einem hohen Gewaltpotenzial und einer erheblichen kriminellen

Energie ausgegangen werden müsse. Zugutegehalten wurde dem Beschwerdeführer

allerdings, dass er bei der Begehung aller Straftaten "in mittlerem Grade

vermindert schuldfähig" war. So hatten zwei unabhängig voneinander

erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten des Beschwerdeführers vom

November 2008 und vom März 2009 ergeben, dass dieser im Zeitpunkt der Delikte

wie auch der Begutachtung insbesondere unter einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bzw. einer Persönlichkeitsstörung mit

emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Aspekten gelitten habe;

ausserdem habe bei ihm im Tatzeitpunkt eine akute Alkoholintoxikation

bestanden. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesamtverschulden "von sehr

schwer auf schwer" reduziert und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei

Monaten als angemessen angesehen.

4.3.2

Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht

beträchtliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an

der Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn

ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt

(vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E 5.1), erscheint die

Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag

gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus

generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als

Staatsangehöriger Chinas nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der

Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr,

7.

Dezember 2018, 2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits

zuvor als junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten war. So

wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons H vom 4. Juli

2007.

insbesondere wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und mehrfachen Diebstahls

zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Obschon er sich im

Tatzeitpunkt schon seit neun Jahren in der Schweiz aufhielt, hatte sich der Beschwerdeführer

– anders als seine Geschwister – bis dahin offensichtlich nie richtig in die

hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht. Nach dem Besuch eines

Deutschkurses in I (ein Jahr) und einer Heilpädagogischen Schule in J

(eineinhalb Jahre) war er wiederholt in Pflegefamilien in den Kantonen K (ein

Jahr), L (sechs Monate) und H (ein Jahr) sowie ebendort in einer Einrichtung

für jugendliche Bewohner in einer Lebenskrise (dreieinhalb Jahre) untergebracht

worden. Im Alter von 16 Jahren hatte er zudem im Rahmen einer

Krisenintervention knapp sechs Monate in einer psychiatrischen Anstalt

verbracht. Über einen Lehrabschluss verfügte der Beschwerdeführer damals (noch)

nicht; als er – wie er selbst sagt – gerade mit dem Gedanken spielte, nach

einem Praktikum zum Landschaftsgärtner im Kanton H eine entsprechende Lehre

oder aber eine Lehre in einem Altersheim zu absolvieren, wurde er im Frühjahr

2007.

verhaftet. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis war er ohne festen

Wohnsitz und hielt sich bis zu seiner neuerlichen Delinquenz mehrheitlich bei

Bekannten in C und G auf.

Jahre später führte der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

25.

Oktober 2008 mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers betraute Psychiater zu dessen bisheriger Lebensführung aus,

dass die beim Beschwerdeführer auch eingedenk seines aussergewöhnlichen

soziokulturellen und des Migrationshintergrunds ungewöhnlich komplexe

psychiatrische Krankengeschichte – so insbesondere die bei ihm diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung – sich nachhaltig bzw. gravierend auf sein bisheriges

Leben ausgewirkt habe. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stand

denn auch in einem direkten Zusammenhang mit den beiden Vorfällen vom

11.

Mai und vom 25. Oktober 2008, weshalb das Kriminalgericht C – den

entsprechenden Empfehlungen in den eingeholten forensisch-psychiatrischen

Gutachten folgend – gegenüber dem Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im

Sinn von Art. 59 StGB verhängte.

4.3.3

Wie aus den laufenden Berichten zum Massnahmenvollzug hervorgeht, war auch

dieser anfänglich noch stark durch die Persönlichkeitsstörung des

Beschwerdeführers beeinträchtigt. Im November 2011 konnte der Beschwerdeführer

allerdings vom Therapiezentrum M ins Massnahmenzentrum N wechseln, wo er

aufgrund seiner Fortschritte (rasche Integration, Einhalten der Auflagen und

Motivation für die therapeutische Arbeit) schon im Juni 2012 – unter der

Auflage wöchentlicher Abstinenzkontrollen – in eine offene Betreuungsabteilung

verlegt wurde. Einem vom Mai 2013 datierenden Bericht des Vollzugszentrums

zufolge stellten die Persönlichkeitsstörung und die Suchtproblematik des

Beschwerdeführers zwar (unverändert) eine langfristige Risikodisposition für

Rückfälle dar; seit dem Eintritt ins Massnahmenzentrum N habe der

Beschwerdeführer jedoch kontinuierlich eine ausreichende Steuerungs- und

Impulskontrolle gezeigt. Nachdem ein im Folgenden gestelltes erstes Gesuch um

Bewilligung des Arbeits- bzw. des Arbeits- und Wohnexternats dann jedoch im Mai

2014.

noch hatte abgewiesen werden müssen, weil der Beschwerdeführer im Jahr

2013.

keine Fortschritte mehr gemacht, sondern stattdessen mehrere

Disziplinarverfügungen erwirkt hatte, wurde ihm im August 2016 die Versetzung

ins Arbeitsexternat in der sozialen Einrichtung D Zürich bewilligt. Zuvor hatte

der Beschwerdeführer dort bereits eine "Schnupperzeit" absolviert und

einen Lehrabschluss als Küchenangestellter mit eidgenössischem Berufsattest

erworben, wodurch er einen "weiteren Reifungsschritt erlebt" und auf

die Vollzugsverantwortlichen "noch reflektierter, kontrollierter und

verlässlicher gewirkt" habe. Im Verlauf des Arbeitsexternats machte der

Beschwerdeführer sodann weitere Fortschritte; zeigte sich in der Wohngruppe und

im Arbeitsalltag von Anfang an ausgeglichen und stabil und wurde stets als

freundlich, korrekt und hilfsbereit wahrgenommen. In der Therapie war er laut

seiner Therapeutin ebenfalls sehr zuverlässig und nahm mit Interesse an den

Sitzungen teil. Der positive Verlauf wurde einzig dadurch getrübt, dass der

Beschwerdeführer im April 2017 anlässlich des Sechseläutens Alkohol konsumiert

hatte und gegenüber einer anderen Person tätlich geworden war. Er habe sich –

so die zuständige Therapeutin weiter – von diesem Vorfall sehr betroffen

gezeigt und klar eingesehen, dass er zu denjenigen Menschen gehöre, die unter

Alkoholeinfluss unkontrollierbar reagierten. Seither habe er sich wieder

wohlverhalten und seien sämtliche Alkoholkontrollen negativ ausgefallen.

Im August 2017 begann der Beschwerdeführer im D eine

Ausbildung als Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in Form einer

verkürzten Grundbildung und verbrachte in der Freizeit vermehrt Zeit mit seiner

Familie, so insbesondere mit seinen Brüdern und seinen Nichten und Neffen,

welche er oft hütete. Trotz seinem Rückfall im April 2017 wurde ihm deshalb im

Oktober 2017 der Übertritt ins Wohnexternat gestattet, worauf er gemeinsam mit

einer befreundeten Schweizerin eine Wohngemeinschaft in E gründete. Nach dem

erfolgreichen Lehrabschluss im Sommer 2019 absolvierte der Beschwerdeführer

verschiedene Praktika, bevor er im Oktober 2019 seine gegenwärtige (Fest-)Anstellung

als Chef de Partie in einem Restaurant in Zürich antrat. Mitte Februar 2020 –

knapp elf Jahre nach dem vorzeitigen Massnahmenantritt – wurde die stationäre

Massnahme schliesslich beendet.

Der Begründung des

diesbezüglichen Entscheids des Vollzugs- und Bewährungsdienstes C vom

7.

Februar 2020 lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer

(unverändert) an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom

impulsiven Typ leide, die Vermutung einer episodisch remittierend verlaufenden

paranoiden Schizophrenie indes während der intensiven therapeutischen Arbeit

und klinischen Beobachtung nicht habe bestätigt werden können. Während des

Massnahmenvollzugs sei es dem Beschwerdeführer zudem gelungen, Schutzmassnahmen

zu erarbeiten, welche für ein künftiges Wohlverhalten von Bedeutung seien. Er

verfüge mittlerweile über gute Kontrollfähigkeiten bezüglich Emotionen, Impulsen

und aggressiven Verhaltens und habe seine Handlungs- und Steuerungsfähigkeit

festigen können. Dies habe sich insbesondere während des letzten

Vollzugsstadiums gezeigt, als es zu diversen belastenden Situationen für den

Beschwerdeführer gekommen sei (Trennung von der Freundin, Prüfungsstress,

Wechsel des Vorgesetzten, Erkrankung,

negativer Entscheid des Migrationsamts). Trotz der teilweise ungewissen

und belastenden Situation sei es dem Beschwerdeführer gelungen, abstinent zu

bleiben und nicht in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Im Gegenteil habe

der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung bestanden, eine Festanstellung im

ersten Arbeitsmarkt gefunden und sein soziales Umfeld weiter ausgebaut. Im

heutigen Zeitpunkt könne beim Beschwerdeführer daher von einem geringen

Rückfallrisiko für erneute Straftaten ausgegangen werden, zumal er im Rahmen

des Wohnexternats gezeigt habe, dass er mit den Herausforderungen des Alltags

umgehen könne. Um der nach wie vor bestehenden geringen Rückfallgefahr

weiterhin entgegenwirken zu können, werde er auch künftig therapeutisch

begleitet und eine Bewährungshilfe angeordnet.

4.3.4

Der Beschwerdeführer, welcher schon im Alter von vier Jahren von seiner

nomadisch lebenden Familie getrennt und in einem Kloster untergebracht worden

war, wo er schwer an Tuberkulose erkrankte und bis zur gemeinsamen Flucht der

Familie (via Nepal) in die Schweiz weder eine Unterweisung noch Unterricht

genoss, ist somit zum ersten Mal in seinem Leben in sein (gesellschaftliches,

berufliches und familiäres) Umfeld integriert. Nicht nur vermag er eigenständig

für seinen Unterhalt aufzukommen und weist – von der Verurteilung aus dem Jahr

2011.

abgesehen – keine Einträge im Straf- sowie Betreibungsregister auf,

sondern er hat hier (im Kanton Zürich) auch Freunde gefunden, erstmals eine

eigene Wohnung bezogen bzw. vor über zweieinhalb Jahren eine Wohngemeinschaft

gegründet und eine intakte Beziehung zu seiner Familie aufgebaut. Wie seine

langjährige Therapeutin betont, hat der Beschwerdeführer die geäusserte

Bereitschaft, ein sozialverträgliches Leben führen zu wollen "(deutliche

Distanzierung von Gewaltdelikten, Kontakten zu delikthaften Kreisen oder andere

einem sozialverträglichen Lebensstil nicht zuträglichen

Verhaltensweisen)", mithin langjährig bewiesen und in die Tat umgesetzt.

Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen

Ausländer der zweiten Generation, doch erscheint es hier dennoch als geboten,

die geschilderte positive Entwicklung im Rahmen der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen, um nicht die im (jahrelangen)

Massnahmenvollzug unternommenen Bemühungen zu vereiteln (vgl. BGr,

10.

Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.4 und E. 6.3).

Entgegen den Vorinstanzen ist das öffentliche

Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers daher

deutlich zu relativieren.

4.4

Dem

öffentlichen Interesse sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen (vgl. BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1 mit

Hinweisen, wonach – was nochmals [vorn 4.2] zu betonen ist – zur Abweisung des

Kantonswechselgesuchs einer niedergelassenen Person ein Widerrufsgrund gegeben

sein muss, der eine Wegweisung aus der Schweiz nicht nur aus dem Zweitkanton rechtfertigen

würde).

Der Beschwerdeführer gelangte mit 13 Jahren in die

Schweiz und hält sich hier seit bald 22 Jahren auf. Wie bereits gesagt

wurde, handelt es sich bei ihm nicht um einen hier geborenen Ausländer der

zweiten Generation. Die die Wegweisung solcher Personen betreffende

ausländerrechtliche Praxis kommt für ihn deshalb nicht direkt zur Anwendung

(vgl. für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei

Ausländern der zweiten Generation BGr, 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.4);

bei seit längerer Zeit anwesenden ausländischen Personen soll die

Niederlassungsbewilligung dennoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung

widerrufen werden. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als das SEM jedenfalls im

Jahr 2015 noch dafürhielt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Heimat

nicht zugemutet werden könne, weil er Gefahr laufe, als separatistisch

gesinnter Oppositioneller angesehen zu werden; an dieser Einschätzung dürfte

sich bis heute nichts geändert haben (vgl. zum Einbezug solcher Folgen bereits

in die Verhältnismässigkeitsprüfung BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017,

E. 5.2.1 – 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6 – 2. Februar

2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Selbst wenn dem Beschwerdeführer aber in China

keine Verfolgung mehr drohte oder ihm eine legale Wiedereinreise nach Nepal

möglich wäre, wäre seine Wegweisung in eines dieser Länder, in welchen er sich

zuletzt als Elf- bzw. Zwölfjähriger aufgehalten und zu denen er keinerlei Bezug

hat, zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der im Massnahmenvollzug durchgemachten

positiven Entwicklung als unverhältnismässig einzustufen. Der Beschwerdeführer

ist ausschliesslich in der Schweiz verwurzelt. Hier lebt seine gesamte nähere

Familie, und (erst) hier hat er eine Schulbildung genossen bzw. eine solche

nachgeholt sowie eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen, welche ihm nunmehr

nach Beendigung des langjährigen Massnahmenvollzugs das Führen eines

eigenverantwortlichen Lebens ermöglicht. Hierbei bzw. bei seinen Anstrengungen,

sich ausserhalb des Massnahmenvollzugs zu bewähren, kann er in der Schweiz

zudem auf die erforderliche fachliche Begleitung und Unterstützung zählen.

4.5

Insgesamt

überwiegen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem

Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung,

sodass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig

eingestuft werden müsste. Folglich hätte dem Beschwerdeführer – bei einer

materiellen Beurteilung – der Kantonswechsel gestattet werden müssen bzw. ist

ihm dieser hiermit zu gestatten.

Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit

möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen

anderen Widerrufsgrund setzen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzu­laden,

dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer

antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei

Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG

unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010,

2C_140/2010, E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid

lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 sowie

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

21.

Januar 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen,

dem

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2020 werden

die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …