VB.2020.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00076
31. März 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21607)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00076
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1994 geborene Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, heiratete am 4. März 2016 in C den 1993 geborenen Schweizer D.
Das von A am 27. Juni 2016 gestellte Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs beim Ehemann hiess das Migrationsamt des Kantons Zürich am
9. August 2016 gut. Als Einreisedatum wurde der 6. Mai 2016 vermerkt.
Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde letztmals bis
5. Mai 2019 verlängert. Auf dem Verlängerungsgesuch vom 20. März 2019
gab sie an, von ihrem Ehemann getrennt zu leben.
Am 2. Juli 2019 bewilligte das Bezirksgericht E
den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass diese bereits seit dem
1. März 2019 getrennt lebten.
Das Migrationsamt verweigerte A mit Verfügung vom
31. Oktober 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie
per 31. Januar 2020 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs vom 29. November
2019.
wies die Sicherheitsdirektion am 17. Dezember 2019 ab. Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege entsprach sie ebenso wenig und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis 17. März 2020 an.
III.
Am 3. Februar 2020 beantragte A mit Beschwerde dem
Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 17. Dezember 2019 sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern. Sodann stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Februar 2020 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.3
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange
die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011,
2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird,
zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in
der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345
E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113
E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).
Massgelblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft.
Die ausländische Person kann sich ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf
ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG stützen. Nicht
relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des
ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbestanden hat (BGE 136 II 113,
E. 3.2).
2.4
Gemäss
Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise
nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.
Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit ausnahmsweise an die
Dreijahresfrist angerechnet werden, jedoch nur dann, wenn der gegenseitige
Ehewille weiterbestand (BGE 140 II 345, E. 4.4). Die Beweislast für
das Zusammenleben bzw. das Bestehen eines Ehewillens während dreier Jahre liegt
– da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der
Ausländerin oder dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011,
E. 4.3).
2.5
Die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.6
Unter
Umständen kann es sich rechtfertigen, auch die Wartezeit bis zur formellen
Bewilligung des Familiennachzugs an die Dreijahresfrist anzurechnen, sofern die
Ehegatten bereits zuvor das eheliche Zusammenleben in der Schweiz aufgenommen
haben und ein Anspruch auf Familiennachzug bestand (VGr, 18. April 2018,
VB.2018.00063, E. 3.5 mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist allerdings das
Anrechnen der Zeit bis zur formellen Eheschliessung bzw. die Konkubinatszeit
(BGE 144 I 266, E. 2; VGr, 27. Juni 2016, VB.2016.00110,
E. 3.2 [nicht publiziert]; VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00303,
E. 2.2 [nicht publiziert]).
2.7
Im
vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 8. Dezember 2015 in Bosnien
religiös geheiratet. Am 10. Dezember 2015 ist die Beschwerdeführerin mit
einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Am 4. März 2016 haben die
Ehegatten in C auf dem Zivilstandsamt geheiratet. Die Zeit vor der formellen
Eheschliessung, das heisst das Konkubinat bzw. eheähnliche Zusammenleben nach
(bloss) religiöser Trauung, ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht an die
Dreijahresfrist anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hatte vor der
Eheschliessung am 4. März 2016 keinen Anspruch auf Verbleib beim Schweizer
Ehegatten und einen solchen auch nicht geltend gemacht. Die Ehegatten haben
sich sodann zu keinem Zeitpunkt um staatliche Anerkennung ihres religiösen
Ehebandes bemüht. Vielmehr haben sie sich in der Schweiz amtlich verheiratet
und nur bzw. erst gestützt auf diesen formellen Eheschluss ein Gesuch um
Ehegattennachzug gestellt. Auf die zuvor religiös geschlossene Ehe berief sich
die Beschwerdeführerin denn auch erstmals im Rekursverfahren nach der
Nichtverlängerung ihrer Bewilligung durch den Beschwerdegegner. Die
Dreijahresfrist begann frühestens am 4. März 2016 zu laufen.
2.8
Vorliegend
ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und D spätestens seit 1. März 2019 nicht mehr intakt
bzw. spätestens zu diesem Zeitpunkt der Ehewille von D erloschen war:
Am 20. März 2019 zeigte die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner an, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe. Am 3. April
2019.
hielt sie fest, dass sie seit dem 1. Februar 2019 nicht mehr mit
ihrem Ehegatten zusammenwohne und im Januar 2019 bei ihren Eltern in Bosnien
gewesen sei. Ihr Ehewille sei nicht erloschen, und sie wolle sich nicht
scheiden lassen. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt, weil sie nicht mehr
(auch) mit seinen Eltern habe zusammenwohnen wollen. D gab am 7. Juni
2019, nachdem er zuvor zwei Anfragen nicht beantwortet hatte, auf die dritte
Trennungsanfrage des Beschwerdegegners an, dass er seit dem 28. Dezember
2018.
nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenlebe, sein Ehewille am
5.
Januar 2019 erloschen sei und dass sie noch bis Ende Februar 2019
Kontakt gehabt hätten sowie dass die Scheidung bereits von ihm in Gang gesetzt
worden sei. Am 14. Januar 2019 hatte D eine Anwaltsvollmacht betreffend
"Eheschutz/Ehescheidung" unterzeichnet. Am 19. März 2019 hatte
er beim Bezirksgericht E um Eheschutz und Feststellung der Trennung seit
dem 28. Dezember 2018 ersucht. Die Beschwerdeführerin hatte dem
Zivilgericht die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Feststellung der
Trennung seit dem 19. März 2019 beantragt. Am 11. April 2019 hatte
das Bezirksgericht E die Ehegatten auf den 28. Juni 2019 zur
Hauptverhandlung betreffend Eheschutz eingeladen. Mit Urteil vom 2. Juli
2019.
desselben Gerichts wurde die Trennung rückwirkend seit dem 1. März
2019.
genehmigt.
2.9
Es wäre
insofern an der Beschwerdeführerin, Umstände darzutun, die dafürsprechen, dass
sie mit D drei Jahre bzw. über den 4. März 2019 hinaus eine intakte und
gelebte Ehe geführt hatte. Dies hat sie nicht getan; vielmehr beschränkt sie
sich darauf zu behaupten, dass die Ehe noch bis im Mai 2019 weitergelebt worden
sei. Ihr Ehegatte habe sie in ihrer neuen Wohnung getroffen, und sie seien dort
auch intim gewesen. Dies genügt nicht, um vorliegend Zweifel an einer
spätestens am 1. März 2019 gescheiterten Ehe aufkommen zu lassen, zumal
namentlich nicht glaubhaft erscheint, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
angesichts seines Vorgehens und seiner aktenkundigen Aussagen noch bis Ende Mai
2019.
einen Ehewillen gehabt hätte und der eheliche Kontakt trotz der räumlichen
Trennung aufrechterhalten worden wäre. Von den beantragten Zeugenbefragungen
Dispositiv
sowie der beantragten Parteibefragung kann demnach abgesehen werden.
2.10 Selbst
wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass sie seit der
Eheschliessung am 4. März 2016 in der Schweiz bei ihrem Ehemann gelebt habe,
obwohl sie erst am 27. Juni 2016 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
stellte und als Einreisedatum der 6. Mai 2016 amtlich vermerkt wurde, hätte
die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob die Beschwerdeführerin
die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben. Ihr kommt
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch
in der Schweiz zu.
2.11 Wichtige
Gründe, welche für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz sprechen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Vorliegend bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hat.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung ist abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG), da sich die
Beschwerde als aussichtslos erweist.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 5 erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
am 19. April 2020 still.
7. Mitteilung an …